1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II.
5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die in Österreich am XXXX geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 20.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
G).1. Die in Österreich am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) stellte am 20.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 17, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Die minderjährige BF wurde dabei von ihrem Vater, XXXX , als gesetzlicher Vertreter vertreten.Die minderjährige BF wurde dabei von ihrem Vater, römisch 40 , als gesetzlicher Vertreter vertreten. 2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.10.2024 wies das BFA den Antrag der BF
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 34 Abs. 3 AsylG (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihr
Vm Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2025 (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 01.10.2024 wies das BFA den Antrag der BF
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch den Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und erteilte ihr
Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2025 (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) erhoben. Diese langte am 18.11.2024 beim BVwG ein. 2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die BF ist syrische Staatsangehörige und wurde am XXXX in Österreich geboren.Die BF ist syrische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Die BF ist das minderjährige Kind von XXXX , geb. am XXXX , und von XXXX , geb. am XXXX . Die BF ist das minderjährige Kind von römisch 40 , geb. am römisch 40 , und von römisch 40 , geb. am römisch 40 . XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2024, W217 2294841-1/7E,
G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2024, W217 2294841-1/7E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister und den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihres Vaters im Antrag. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass es sich bei der BF um das Kind von Herrn XXXX und von Frau XXXX handelt, gründet sich auf die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 12.09.2024 des Standesamtes Wien-Zentrum sowie auf die Aussage von Frau XXXX in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2024 vor dem BVwG. Die Feststellung, dass es sich bei der BF um das Kind von Herrn römisch 40 und von Frau römisch 40 handelt, gründet sich auf die im Verfahren vorgelegte Geburtsurkunde vom 12.09.2024 des Standesamtes Wien-Zentrum sowie auf die Aussage von Frau römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 11.10.2024 vor dem BVwG. Dass dem Vater der BF mit Erkenntnis vom 19.11.2024
G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W217 2294841-1. Dass dem Vater der BF mit Erkenntnis vom 19.11.2024
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W217 2294841-
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihres Vaters vor.Im vorliegenden Fall liegt ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG bezüglich der Verfahren der BF und ihres Vaters vor.
G ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
G hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Dem Vater wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2024, W217 2294841-1,
G der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Vater wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.11.2024, W217 2294841-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G auch der BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind. Da ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auch der BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins und 3 AsylG zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W217.2302752.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.