RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW255 2303412-1 Spruch, W255 2303412-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 21.05.2024 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Er steht seit 22.05.2024 mit einer Unterbrechung durch den Bezug von Krankengeld im Bezug von Arbeitslosengeld. 1.
- Am 23.05.2024 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 23.11.2024, vereinbart. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben.1.
- Am 23.05.2024 wurde zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) eine verbindliche Betreuungsvereinbarung, gültig bis 23.11.2024, vereinbart. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 1.
- Am 24.06.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Lagermitarbeiter bzw. Lagerfachkraft bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 24.06.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Lagermitarbeiter bzw. Lagerfachkraft bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. 1.
- Am 09.07.2024 meldete die potentiellen Dienstgeberin dem AMS, dass der BF sich nicht vorgestellt und bis dato nicht beworben habe. 1.
- Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er keine Einwendungen hinsichtlich der vermittelten Beschäftigung habe. Seine Stiefmutter sei zu dieser Zeit verstorben, weswegen er vergessen habe, sich zu bewerben. Eine Sterbeurkunde werde er bis 09.08.2024 übermitteln. 1.
- Am 09.08.2024 teilte der BF dem AMS per E-Mail mit, sich auf die vermittelte Stelle beworben zu haben. Am 14.08.2024 meldete der BF dem AMS, dass die Stelle bereits besetzt sei. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Tage ab 09.07.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 09.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 09.07.2024 verloren habe. Begründend führte das AMS aus, dass es am 09.07.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der BF das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Betriebslogistikkaufmann bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 23.09.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF brachte zusammengefasst vor, das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung nicht ohne triftigen Grund vereitelt zu haben. Am 23.05.2024 sei seine Stiefmutter verstorben, was ihn sehr hart getroffen habe. Es habe sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt. In dem Trubel sei es passiert, dass der BF ein Schreiben des AMS übersehen habe. Als er die Post durchgeschaut und den Brief gefunden habe, habe er sich sofort einen Termin bei der Firma ausgemacht. Leider sei der Job bereits vergeben gewesen. Es lägen sohin triftige Gründe vor. Der Verlust des Arbeitslosengeldes für 42 Tage sei keinesfalls verhältnismäßig. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035228, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er sich auf die zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma XXXX nicht bzw. verspätet beworben habe. Er habe sich erst nachträglich nach Aufnahme der Niederschrift (05.08.2024) am 09.08.2024 bei der Firma beworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle bereits besetzt gewesen. Der Tod seiner Stiefmutter sei zwar bedauerlich, aber nicht geeignet, eine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeizuführen, da ihm der Stellenvorschlag am 24.06.2024 und somit mehr als einen Monat nach dem Tod seiner Stiefmutter zugeschickt worden sei. Eine Bewerbung sei bei jedem Verständnis für seine Situation jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035228, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der BF eine mögliche Annahme einer Beschäftigung dadurch vereitelt habe, indem er sich auf die zugewiesene, zumutbare Stelle bei der Firma römisch 40 nicht bzw. verspätet beworben habe. Er habe sich erst nachträglich nach Aufnahme der Niederschrift (05.08.2024) am 09.08.2024 bei der Firma beworben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Stelle bereits besetzt gewesen. Der Tod seiner Stiefmutter sei zwar bedauerlich, aber nicht geeignet, eine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeizuführen, da ihm der Stellenvorschlag am 24.06.2024 und somit mehr als einen Monat nach dem Tod seiner Stiefmutter zugeschickt worden sei. Eine Bewerbung sei bei jedem Verständnis für seine Situation jedenfalls möglich und zumutbar gewesen. 1.
- Am 04.11.2024 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 27.11.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und seit 12.02.2021 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 12.02.2021 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF bezog erstmalig im Jahr 2009 Arbeitslosengeld und stand in der Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt steht der BF seit 22.05.2024 im Bezug von Arbeitslosengeld. 2.1.
- Am 23.05.2024 wurde zwischen dem BF und dem AMS eine verbindliche Betreuungsvereinbarung mit der Gültigkeitsdauer 23.11.2024 vereinbart. Darin verpflichtete sich der BF unter anderem, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen sowie sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben und dem AMS innerhalb von acht Tagen Rückmeldung zu geben. 2.1.
- Am 24.06.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Lagermitarbeiter bzw. Lagerfachkraft bei dem Unternehmen XXXX übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten.2.1.
- Am 24.06.2024 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Lagermitarbeiter bzw. Lagerfachkraft bei dem Unternehmen römisch 40 übermittelt und der BF aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Der BF hat diesen Vermittlungsvorschlag erhalten. 2.1.
- Der BF hat sich erst am 09.08.2024, sohin knapp eineinhalb Monate nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages, auf die vermittelte Stelle beworben. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt bereits anderwärtig vergeben. Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin XXXX kam nicht zustande. 2.1.
- Der BF hat sich erst am 09.08.2024, sohin knapp eineinhalb Monate nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages, auf die vermittelte Stelle beworben. Die Stelle war zu diesem Zeitpunkt bereits anderwärtig vergeben. Ein Dienstverhältnis zwischen dem BF und der potentiellen Dienstgeberin römisch 40 kam nicht zustande. 2.1.
- Am 23.05.2024 ist die langjährige Lebensgefährtin des Vaters des BF verstorben. Der BF war dadurch nicht gehindert, eine Bewerbung für das unter Punkt 2.1.
- genannte Stellenangebot zu übermitteln. Der BF meldete dem AMS keinen Krankenstand. 2.1.
- Am 05.08.2024 wurde der BF vor dem AMS zu der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass seine Stiefmutter zu dieser Zeit verstorben sei, weswegen er vergessen habe, sich zu bewerben. 2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG belehrt.2.1.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG belehrt. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.07.2024 gemäß § 10 AlVG verloren hat. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 03.09.2024, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 42 Tagen ab 09.07.2024 gemäß Paragraph 10, AlVG verloren hat. 2.1.
- Der BF brachte am 23.09.2024 fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 2.1.
- genannten Bescheid ein. 2.1.
- Der unter Punkt 2.1.
- genannte Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 23.10.2024, GZ: WF 2024-0566-9-035228, bestätigt und diese am 28.10.2024 per RSb-Brief übermittelt. 2.1.
- Gegen die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerdevorentscheidung brachte der BF am 04.11.2024 fristgerecht einen Antrag zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ein. 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Krankengeld (Punkt 2.1.2.) basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der Betreuungsvereinbarung (Punkt 2.1.3.) gründen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Betreuungsplan vom 23.05.2024 und sind unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend den Vermittlungsvorschlag vom 24.06.2024 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag. Dass der BF den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF sich erst am 09.08.2024 auf die vermittelte Stelle beworben hat (Punkt 2.1.5.), ergibt sich aus der E-Mail des BF an das AMS vom 09.08.2024, der Auskunft der potentiellen Dienstgeberin, die dem AMS am 15.10.2024 Informationen bezüglich der Bewerbung des BF übermittelte, sowie dem Beschwerdevorbringen des BF. Der BF brachte vor, auf die Bewerbung unmittelbar nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages vergessen zu haben und sich nach dem Finden des Briefes mit dem Vermittlungsvorschlag sofort beworben zu haben. Dass die Stelle zum Zeitpunkt der Bewerbung des BF bereits vergeben war, basiert ebenfalls auf einer E-Mail des BF vom 14.08.2024 sowie der Auskunft der potentiellen Dienstgeberin, die dem AMS mitteilte, dass die Stelle am 05.08.2024 besetzt worden sei. Dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kam, ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Todes der Lebensgefährtin des Vaters des BF (Punkt 2.1.6.) ergeben sich aus der Kopie der Sterbeurkunde, die im Verfahrensakt einliegt. Soweit der BF ausführt, dass aufgrund des Todesfalls und der damit verbundenen Belastung triftige Gründen vorlägen, weswegen er sich zu spät beworben hat, ist auszuführen, dass die Stiefmutter des BF am 23.05.2024 gestorben ist. Das AMS übermittelte den Vermittlungsvorschlag am 24.06.2024, sohin ein Monat nach dem Tod, an den BF. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Situation für den BF sehr belastend gewesen sein kann, ist den Ausführungen des AMS, dass eine Bewerbung jedenfalls möglich gewesen wäre, nicht entgegenzutreten. Laut den Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger befand sich der BF rund um den Todesfall nicht im Krankenstand. Wäre er psychisch oder physisch derart mitgenommen und belastet durch den Todesfall gewesen, hätte er dies dem AMS melden müssen. Da der BF weder im Krankenstand war, noch dem AMS gemeldet, geschweige denn jegliche Dokumente vorgelegt hat, die darauf deuten würde, dass er nicht arbeitsfähig und nicht vermittelbar wäre, sondern der BF im verfahrensrelevanten Zeitraum ohne derartige Meldungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, wäre er verpflichtet und in der Lage gewesen, eine Bewerbung auf die vermittelte Stelle zu versenden. Vollständigkeitshalber sei angemerkt, dass diverse Gesetze für erwerbstätige Personen bei Todesfällen naher Angehöriger Sonderurlaub für zwei oder drei Tage, nicht aber darüber hinaus (mit weiterer Fortzahlung des Gehalts), insbesondere nicht für einen Monat oder länger, vorsehen (siehe auch rechtliche Beurteilung unter Punkt 2.3.2.7.). Darüber hinaus wurde der BF bereits am 25.07.2024 vom AMS auf die Bezugseinstellung wegen der Prüfung nach § 10 AlVG hingewiesen. Der BF hat sich dennoch erst am 09.08.2024, sohin nach dem Telefonat mit dem AMS und auch nach der niederschriftlichen Einvernahme über die Nichtannahme der vermittelten Beschäftigung am 05.08.2024, auf die vermittelte Stelle beworben. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann der BF nicht damit gerechnet haben, dass 47 Tage nach der Übermittlung des Stellenangebots dieses noch nicht besetzt ist. Darüber hinaus wurde der BF bereits am 25.07.2024 vom AMS auf die Bezugseinstellung wegen der Prüfung nach Paragraph 10, AlVG hingewiesen. Der BF hat sich dennoch erst am 09.08.2024, sohin nach dem Telefonat mit dem AMS und auch nach der niederschriftlichen Einvernahme über die Nichtannahme der vermittelten Beschäftigung am 05.08.2024, auf die vermittelte Stelle beworben. Bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann der BF nicht damit gerechnet haben, dass 47 Tage nach der Übermittlung des Stellenangebots dieses noch nicht besetzt ist. 2.2.
- Die Feststellungen zur Niederschrift vor dem AMS (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf das Protokoll der Niederschrift vom 05.08.
- 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß § 10 AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellung hinsichtlich der erfolgten Belehrung des BF gemäß Paragraph 10, AlVG (Punkt 2.1.8.) stützt sich auf den Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.2.
- Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.
- und Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerde des BF (Punkt 2.1.10.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
- Die rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.11.) beruht auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein) und ist unstrittig. 2.2.
- Dass der BF fristgerecht einen Vorlageantrag stellte (Punkt 2.1.12.), ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. 2.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […]
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]“ 2.3.
- Abweisung der Beschwerde 2.3.2.
- Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.2.3.2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. 2.3.2.
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert die arbeitslose Person ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Weigerung ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person, einen ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht anzunehmen. Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kaufe nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Dem BF wurde am 24.06.2024 ein Vermittlungsvorschlag übermittelt. Der BF hat sich erst am 09.08.2024 auf die vermittelte Beschäftigung beworben, zu einem Zeitpunkt, als die Stelle bereits an jemand anderes vergeben war. Der BF hat durch seine Bewerbung eineinhalb Monate nach Erhalt des Stellenangebots und erst nach Aufnahme einer Niederschrift vor dem AMS unmissverständlich seinen Unwillen, die vermittelte Beschäftigung tatsächlich anzutreten, zum Ausdruck gebracht. Der BF hat sich somit in Bezug auf die konkret vermittelte Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt. 2.3.2.
- Gemäß § 9 Abs 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.2.3.2.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), § 9 AlVG, Rz 242).Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektivvertraglichen Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg. (März 2018), Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Am 05.08.2024 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs zu etwaigen Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung befragt. Der BF hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und hinsichtlich sonstiger Gründe zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle vor. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. 2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.2.3.2.
- In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der BF im Hinblick auf die angebotene Stelle nicht arbeitswillig war. Wenn das AMS daher bei einer Würdigung des Gesamtverhaltens des BF von einer Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 AlVG.Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt aus dem Grund, dass der BF kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltete. Durch sein Verhalten setzte er eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, AlVG. 2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.2.3.2.
- Zur Kausalität ist anzuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.09.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz gegeben, zumal es dem BF bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der BF durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt.Der BF hat daher den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. 2.3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.2.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur kann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgfaltspflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). 2.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde seitens des BF vorgebracht, sich aufgrund des Todesfalls seiner Stiefmutter in einer besonders belastenden Situation befunden zu haben, weswegen er auf die Bewerbung vergessen habe. Dazu ist auszuführen, dass Dienstnehmer gemäß § 8 Abs. 3 Angestelltengesetz (AngG) ihren Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert sind. Darunter fallen vor allem familiäre Gründe und auch der Tod eines nahen Angehörigen, insbesondere die Begräbnisvorbereitungen bzw. die Teilnahme am Begräbnis (vgl. u.a. OGH 25.04.1996, 8 Ob A 2058/96x); allerdings ist selbst die Entgeltfortzahlung in derartigen Fällen in der Regel auf einen bzw. wenige Tage beschränkt. Der auf die vermittelte Beschäftigung anzuwendende Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sieht beispielsweise anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Stiefelternteils einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für einen Tag vor. Keinesfalls erscheint daher ein Zeitraum von einem Monat zwischen dem Todesfall und dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages bzw. auch von mehr als zwei Monaten zwischen dem Todesfall und der Bewerbung als berücksichtigungswürdig. 2.3.2.
- Im vorliegenden Fall wurde seitens des BF vorgebracht, sich aufgrund des Todesfalls seiner Stiefmutter in einer besonders belastenden Situation befunden zu haben, weswegen er auf die Bewerbung vergessen habe. Dazu ist auszuführen, dass Dienstnehmer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Angestelltengesetz (AngG) ihren Anspruch auf Entgelt behalten, wenn sie durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert sind. Darunter fallen vor allem familiäre Gründe und auch der Tod eines nahen Angehörigen, insbesondere die Begräbnisvorbereitungen bzw. die Teilnahme am Begräbnis vergleiche u.a. OGH 25.04.1996, 8 Ob A 2058/96x); allerdings ist selbst die Entgeltfortzahlung in derartigen Fällen in der Regel auf einen bzw. wenige Tage beschränkt. Der auf die vermittelte Beschäftigung anzuwendende Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sieht beispielsweise anlässlich des Ablebens und der Teilnahme an der Bestattung eines Stiefelternteils einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgelts für einen Tag vor. Keinesfalls erscheint daher ein Zeitraum von einem Monat zwischen dem Todesfall und dem Erhalt des Vermittlungsvorschlages bzw. auch von mehr als zwei Monaten zwischen dem Todesfall und der Bewerbung als berücksichtigungswürdig. Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen sohin nicht vor. Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen sohin nicht vor. 2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.2.3.2.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 2.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des BF nicht beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W255.2303412.1.00