Obsah (11)
Art. 133§ 2§ 24Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 48f§ 48§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW257 2295771-1 Spruch, W257 2295771-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter im Rang eines Chefinspektors (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen.
- Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter im Rang eines Chefinspektors (E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Justizanstalt römisch 40 zum Dienst zugewiesen.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt XXXX mit, dass er vom 29.04.2024 bis 30.04.2024 jeweils ganztägig Personalvertretungstätigkeiten wahrnehmen werde.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt römisch 40 mit, dass er vom 29.04.2024 bis 30.04.2024 jeweils ganztägig Personalvertretungstätigkeiten wahrnehmen werde.
- Mit Schreiben vom 26.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub für den 29.04.
- Die belangte Behörde erließ am 29.04.2024 ein abweisendes Dienstrechtsmandat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gewährung des beantragten Urlaubes aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Überdies habe der Beschwerdeführer eine Dienstfreistellung nach dem PVG mit E-Mail vom 25.04.2024 für die Zeit vom 29.04.2024 bis 30.04.2024 bekanntgegeben.
- Mit Schreiben vom 21.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat der Justizanstalt XXXX . Die Dienstbehörde habe die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer einen der gesetzmäßigen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, zu gewährleisten. Der Arbeitsplatz sei diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend eingerichtet, weil der Beschwerdeführer zahlreichen Schikanen ausgesetzt sei. Dies würde eine Rückkehr des dienstfähigen Beschwerdeführers an den Arbeitsplatz verhindern, da dieser seinen Dienst nicht antreten könne, ohne – aufgrund massiver Schikanen – seine Gesundheit zu gefährden und bei einem Dienstantritt umgehend erkranken würde. Der Anstaltsleiter versuche das Leben des Beschwerdeführers so schwierig wie möglich zu gestalten, so der Beschwerdeführer. Die Dienstbehörde habe es versäumt, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und unter Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht einen schikanefreien Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, zu schaffen. Der Beschwerdeführer fordere, die gegen ihn gerichteten Schikanen abzustellen, um ihm eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Durch die Nichtgewährung der Konsumation des dem Beschwerdeführer zustehenden Zusatzurlaubes nach § 72 BDG iVm § 14 BEinstG werde dieser diskriminiert, wo er doch als begünstigte behinderte Person
§ 2i
Vm § 14 BEinstG iVm § 72 BDG Anspruch habe. Aufgrund dieser bewussten Missachtung seiner besonderen schutzwürdigen Bedürfnisse stelle die Nichtgewährung des Zusatzurlaubes somit eine mittelbare Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 7b Abs
- Z 6 BEinstG des Beschwerdeführers dar. Die jahrelange Urlaubsverwehrung habe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes, insbesondere zur Verschlechterung seiner Wirbelsäulen- und Bandscheibenproblem geführt. Indem die Dienststelle den Verbrauch des Erholungsurlaubes verweigere, verursache sie dem Beschwerdeführer einen direkten Rechtsnachteil. Die Abweisung des Antrages auf Erholungsurlaubes sei rechtswidrig erfolgt. Aufgrund der Diskriminierung als begünstigte behinderte Person habe der Beschwerdeführer am 29.04.2024 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragt.
- Mit Schreiben vom 21.05.2024 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen das Dienstrechtsmandat der Justizanstalt römisch 40 . Die Dienstbehörde habe die Verpflichtung, dem Beschwerdeführer einen der gesetzmäßigen Erfordernissen entsprechenden Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, zu gewährleisten. Der Arbeitsplatz sei diesen gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechend eingerichtet, weil der Beschwerdeführer zahlreichen Schikanen ausgesetzt sei. Dies würde eine Rückkehr des dienstfähigen Beschwerdeführers an den Arbeitsplatz verhindern, da dieser seinen Dienst nicht antreten könne, ohne – aufgrund massiver Schikanen – seine Gesundheit zu gefährden und bei einem Dienstantritt umgehend erkranken würde. Der Anstaltsleiter versuche das Leben des Beschwerdeführers so schwierig wie möglich zu gestalten, so der Beschwerdeführer. Die Dienstbehörde habe es versäumt, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und unter Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht einen schikanefreien Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen, zu schaffen. Der Beschwerdeführer fordere, die gegen ihn gerichteten Schikanen abzustellen, um ihm eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Durch die Nichtgewährung der Konsumation des dem Beschwerdeführer zustehenden Zusatzurlaubes nach Paragraph 72, BDG in Verbindung mit Paragraph 14, BEinstG werde dieser diskriminiert, wo er doch als begünstigte behinderte Person
Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 14, BEinstG in Verbindung mit Paragraph 72, BDG Anspruch habe. Aufgrund dieser bewussten Missachtung seiner besonderen schutzwürdigen Bedürfnisse stelle die Nichtgewährung des Zusatzurlaubes somit eine mittelbare Diskriminierung bei sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 6, BEinstG des Beschwerdeführers dar. Die jahrelange Urlaubsverwehrung habe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung seines allgemeinen Gesundheitszustandes, insbesondere zur Verschlechterung seiner Wirbelsäulen- und Bandscheibenproblem geführt. Indem die Dienststelle den Verbrauch des Erholungsurlaubes verweigere, verursache sie dem Beschwerdeführer einen direkten Rechtsnachteil. Die Abweisung des Antrages auf Erholungsurlaubes sei rechtswidrig erfolgt. Aufgrund der Diskriminierung als begünstigte behinderte Person habe der Beschwerdeführer am 29.04.2024 die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragt.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt XXXX , mit welchem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 29.04.2024 nicht stattgegeben hat, zurückgewiesen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 21.05.2024 gegen das Dienstrechtsmandat des Leiters der Justizanstalt römisch 40 , mit welchem dieser dem Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubes vom 29.04.2024 nicht stattgegeben hat, zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Dienstrechtsmandat vom 29.04.2024 laut Übernahmebestätigung der rechtsfreundlichen Vertretung am 06.05.2024 übernommen worden und die Vorstellung erst am 21.05.2024 – und somit nicht fristgerecht – eingebracht worden sei.
- Der Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach bekämpft werde. Die Vorstellung sei fristgerecht eingebracht worden und die belangte Behörde hätte in merito entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer sei insofern dienstunfähig, als er seinen Dienst aufgrund der am Arbeitsplatz vorherrschenden gesetzwidrigen Zustände nicht antreten kann, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG durchführen möge sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass dessen Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei. 7. Der Beschwerdeführer brachte, fristgerecht eingelangt, bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein, mit der der Bescheid seinem gesamten Umfang und Inhalt nach bekämpft werde. Die Vorstellung sei fristgerecht eingebracht worden und die belangte Behörde hätte in merito entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer sei insofern dienstunfähig, als er seinen Dienst aufgrund der am Arbeitsplatz vorherrschenden gesetzwidrigen Zustände nicht antreten kann, ohne dadurch seine Gesundheit zu gefährden. Der Beschwerdeführer beantrage daher, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchführen möge sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zu erkennen, dass dessen Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei.
- In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung mit der sie feststellte, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers zwar rechtzeitig war, diese aber nach neuerlicher Prüfung, inhaltlich abwies.
- In Erledigung dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung mit der sie feststellte, dass die Vorstellung des Beschwerdeführers zwar rechtzeitig war, diese aber nach neuerlicher Prüfung, inhaltlich abwies. Begründend führte die belangte Behörde aus – da die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei – habe nach angemessener Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung von dessen Erholungsurlaub am 29.04.2024 getroffen werden können.
- Mit Schreiben vom 15.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte darin aus, dass der Entscheidung der Dienstbehörde keine Interessensabwägung, die von der Rechtsprechung gefordert werde, vorangegangen sei. So führe die Dienstbehörde nur aus, dass die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei und nach „angemessener Rücksicht“ auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung des Erholungsurlaubes möglich sei. Die jahrelange Urlaubsverwehrung habe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes geführt und brauche dieser dringend Urlaub, um und eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erzielen. An den beantragten Tagen habe der Beschwerdeführer keinen Dienst in der Justizanstalt XXXX gehabt, da er stattdessen der Personalvertretungstätigkeit im Rahmen seiner bescheidmäßigen Dienstfreistellung nachgegangen wäre.
- Mit Schreiben vom 15.07.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte darin aus, dass der Entscheidung der Dienstbehörde keine Interessensabwägung, die von der Rechtsprechung gefordert werde, vorangegangen sei. So führe die Dienstbehörde nur aus, dass die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei und nach „angemessener Rücksicht“ auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine Festlegung des Erholungsurlaubes möglich sei. Die jahrelange Urlaubsverwehrung habe beim Beschwerdeführer zu einer Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes geführt und brauche dieser dringend Urlaub, um und eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes zu erzielen. An den beantragten Tagen habe der Beschwerdeführer keinen Dienst in der Justizanstalt römisch 40 gehabt, da er stattdessen der Personalvertretungstätigkeit im Rahmen seiner bescheidmäßigen Dienstfreistellung nachgegangen wäre.
- Mit Schreiben vom 17.07.2024 langte die Beschwerde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen. Die belangte Behörde äußerte sich nochmals zum Sachverhalt. Da kein über den Bescheid hinausgehender Inhalt vorlag, musste die Beschwerdevorlage dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme vorgelegt werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer steht seit in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe E2a) und ist der Justizanstalt XXXX zum Dienst zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit zu 25 % vom Dienst freigestellt.1.1 Der Beschwerdeführer steht seit in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund (Verwendungsgruppe E2a) und ist der Justizanstalt römisch 40 zum Dienst zugewiesen. Seine Dienstbehörde ist das Bundesministerium für Justiz. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrnehmung seiner Personalvertretertätigkeit zu 25 % vom Dienst freigestellt. 1.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt XXXX mit, dass er vom 29.04.2024 bis 30.04.2024 ganztägige Personalvertretungstätigkeiten wahrnehmen wird. 1.
- Mit Schreiben vom 25.04.2024 teilte der Beschwerdeführer der Leitung der Justizanstalt römisch 40 mit, dass er vom 29.04.2024 bis 30.04.2024 ganztägige Personalvertretungstätigkeiten wahrnehmen wird. 1.
- Mit einem ans Wachzimmer der Justizanstalt XXXX und einem an den Leiter der Justizanstalt XXXX gerichteten Schreiben vom 26.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Festlegung von Erholungsurlaub für den 29.04.
- 1.
- Mit einem ans Wachzimmer der Justizanstalt römisch 40 und einem an den Leiter der Justizanstalt römisch 40 gerichteten Schreiben vom 26.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Festlegung von Erholungsurlaub für den 29.04.
- Nach einem abweisenden Dienstrechtsmandat vom 29.04.2024 und einer eingebrachten Vorstellung in welcher seitens des Beschwerdeführers auch die unten angeführten Befunde vorgelegt wurden, erfolgte am XXXX ein wegen Fristversäumnis zurückweisender Bescheid. Nach Erhebung einer Beschwerde erfolgte am XXXX eine Beschwerdevorentscheidung in der die Behörde den Antrag inhaltlich abwies. Nach einem abweisenden Dienstrechtsmandat vom 29.04.2024 und einer eingebrachten Vorstellung in welcher seitens des Beschwerdeführers auch die unten angeführten Befunde vorgelegt wurden, erfolgte am römisch 40 ein wegen Fristversäumnis zurückweisender Bescheid. Nach Erhebung einer Beschwerde erfolgte am römisch 40 eine Beschwerdevorentscheidung in der die Behörde den Antrag inhaltlich abwies. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich vom XXXX bis XXXX durchgehend im Krankenstand und ist seit XXXX wieder im Krankenstand. Er stellte den Antrag am 25.04.2024 im Stande des Krankenstandes. Am beantragten Urlaubstag, den 29.04.2024 befand er sich ebenso im Krankenstand. 1.
- Der Beschwerdeführer befand sich vom römisch 40 bis römisch 40 durchgehend im Krankenstand und ist seit römisch 40 wieder im Krankenstand. Er stellte den Antrag am 25.04.2024 im Stande des Krankenstandes. Am beantragten Urlaubstag, den 29.04.2024 befand er sich ebenso im Krankenstand. 1.
- Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigt am 13.08.2023 nach Durchsicht der psychiatrischen Gutachten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers solange sich das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers nicht ändert. Es besteht kein Widerspruch zu den weiteren Fachgutachten. Der Beschwerdeführer legte der Dienstbehörde weiters einen ärztlichen Befundbericht vom 28.02.2022 von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor. Einem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.09.2022 kann entnommen werden, dass weiterhin keine Exekutivdiensttauglichkeit vorliegt.1.
- Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, bestätigt am 13.08.2023 nach Durchsicht der psychiatrischen Gutachten die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers solange sich das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers nicht ändert. Es besteht kein Widerspruch zu den weiteren Fachgutachten. Der Beschwerdeführer legte der Dienstbehörde weiters einen ärztlichen Befundbericht vom 28.02.2022 von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vor. Einem von der Dienstbehörde eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 10.09.2022 kann entnommen werden, dass weiterhin keine Exekutivdiensttauglichkeit vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Diese sind unstrittig. Es besteht kein Grund, die darin enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die §§ 68 und 71 BDG lauten – auszugsweise - wie folgt:Die Paragraphen 68 und 71 BDG lauten – auszugsweise - wie folgt: „Verbrauch des Erholungsurlaubes“ § 68.
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.Paragraph 68,
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen. (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
(2)In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
(4)Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm
Abs. 3 bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche
§ 48fAbs.
2 Z 3 bis 7 und Abs. 4 Z 2 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung
Abs. 3 bleibt jedoch konsumiert.
(4)Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm
Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche
Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung
Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 19, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 19,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) Erkrankung während des Erholungsurlaubes § 71.
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.Paragraph 71,
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. […].“ 3.2. Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Verfahrens ausschließlich der Antrag des Beschwerdeführers auf Festlegung des Erholungsurlaubes ist. Nicht gegenständlich ist daher die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage, ob die belangte Behörde als Dienstbehörde aufgrund der vorgebrachten Fürsorgepflicht dazu angehalten sei, einen Arbeitsplatz herzustellen, an dem aus Sicht des Beschwerdeführers angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen. Verfahrensgegenständlich in diesem Verfahren ist daher ausschließlich, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub für den 29.04.2024 zu Recht nicht stattgegeben hat (sh Antrag unter Punkt II.1.2.).Verfahrensgegenständlich in diesem Verfahren ist daher ausschließlich, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Festlegung von Erholungsurlaub für den 29.04.2024 zu Recht nicht stattgegeben hat (sh Antrag unter Punkt römisch zwei.1.2.). 3.4.
§ 48Abs.
1 BDG 1979 hat ein Beamter seine Dienstzeiten einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist. Eine gerechtfertigte Abwesenheit liegt u.a. bei Krankheit vor (vgl. Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 48 BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at])3.4.
Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 hat ein Beamter seine Dienstzeiten einzuhalten, sofern er nicht vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt abwesend ist. Eine gerechtfertigte Abwesenheit liegt u.a. bei Krankheit vor vergleiche Jöchtl in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 48, BDG Rz 7 [Stand 1.6.2023, rdb.at]) Während dem Beamten der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) kraft Gesetzes unmittelbar zusteht, hängt sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen) von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter seiner Dienststelle ab, wobei dafür eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend ist (vgl. dazu § 68 erster Satz BDG 1979 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 DVV; Hinweis E 4.10.1973, 1348/73).Während dem Beamten der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) kraft Gesetzes unmittelbar zusteht, hängt sein Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen (zu verbrauchen) von der Festlegung dieser Zeit durch den Leiter seiner Dienststelle ab, wobei dafür eine Abstimmung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Verhältnissen des Beamten maßgebend ist vergleiche dazu Paragraph 68, erster Satz BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV; Hinweis E 4.10.1973, 1348/73). Anders als das BDG 1979 enthält das Urlaubsgesetz für privatwirtschaftliche Rechtsverhältnisse für die Frage der Gewährung von Erholungsurlaub während aufrechter Arbeitsunfähigkeit eine eigene Regelung:
§ 4Abs. 2 Url
G gilt für Arbeitnehmer, dass für Zeiträume, während deren er aus einem der in § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz 1974 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sind. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Dadurch sind die Parteien bei der Vereinbarung über den Antritt und die zeitliche Lagerung des Urlaubs beschränkt. Zeiten, während denen ein Arbeitnehmer aus einem der demonstrativ aufgezählten, durchwegs die Erholungsmöglichkeit des Arbeitsnehmers zumindest beeinträchtigenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, so insbesondere im Fall einer Krankheit, dürfen nicht als Urlaubszeit herangezogen werden (vgl. Mayr/Erler, UrlG3 § 4 Rz 22 [Stand 1.3.2019, rdb.at]).
Paragraph 4, Absatz 2, UrlG gilt für Arbeitnehmer, dass für Zeiträume, während deren er aus einem der in Paragraph 2, Entgeltfortzahlungsgesetz 1974 genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert ist, während deren er Anspruch auf Pflegefreistellung oder während deren er sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall der Arbeitsleistung hat, der Urlaubsantritt nicht vereinbart werden darf, wenn diese Umstände bereits bei Abschluss der Vereinbarung bekannt sind. Geschieht dies dennoch, gilt der Zeitraum der Arbeitsverhinderung nicht als Urlaub. Dadurch sind die Parteien bei der Vereinbarung über den Antritt und die zeitliche Lagerung des Urlaubs beschränkt. Zeiten, während denen ein Arbeitnehmer aus einem der demonstrativ aufgezählten, durchwegs die Erholungsmöglichkeit des Arbeitsnehmers zumindest beeinträchtigenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist, so insbesondere im Fall einer Krankheit, dürfen nicht als Urlaubszeit herangezogen werden vergleiche Mayr/Erler, UrlG3 Paragraph 4, Rz 22 [Stand 1.3.2019, rdb.at]). 3.
- Auch für das Beamtendienstrecht hat dies zu gelten, verfolgt doch der Urlaubsanspruch denselben Zweck wie bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dies ergibt sich insbesondere schon aus dem Unionsrecht. So fällt ein Beamter auch unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG (vgl. EuGH 07.04.2011, C-519/09, May). Zur auch auf Beamte anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sprach der EuGH aus, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Arbeitsurlaub bezweckt werde, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weiche dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser werde dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen könne (vgl EuGH vom 20.01.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty Revenue and Customs).3.
- Auch für das Beamtendienstrecht hat dies zu gelten, verfolgt doch der Urlaubsanspruch denselben Zweck wie bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Dies ergibt sich insbesondere schon aus dem Unionsrecht. So fällt ein Beamter auch unter den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG vergleiche EuGH 07.04.2011, C-519/09, May). Zur auch auf Beamte anzuwendenden Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sprach der EuGH aus, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Arbeitsurlaub bezweckt werde, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weiche dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser werde dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen könne vergleiche EuGH vom 20.01.2009, verb. Rs C-350/06 und C-520/06, Schultz-Hoff gegen Deutsche Rentenversicherung Bund und Stringer u.a. gegen Her Majesty Revenue and Customs). In der Rechtssache Maschek, eines Beamten der Stadt Wien, sprach der EuGH aus, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei (vgl. EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023).In der Rechtssache Maschek, eines Beamten der Stadt Wien, sprach der EuGH aus, dass im Fall einer Erkrankung kein Verbrauch des Jahresurlaubs möglich sei vergleiche EuGH 20.07.2016, C-341/15, Maschek sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann während aufrechtem Krankenstand kein Urlaub erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Urlaubsanträgen von Beamten auch bereits ausgesprochen, dass für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen bestehe, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Urlaub (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen sei (VwGH 17.01.1979, 2191/78; 24.09.1997, 94/12/0084 sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023, vgl. auch VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann während aufrechtem Krankenstand kein Urlaub erteilt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Urlaubsanträgen von Beamten auch bereits ausgesprochen, dass für Zeiträume, für die von Gesetzes wegen – aus welchen Gründen immer – keine Verpflichtung des Beamten zu Dienstleistungen bestehe, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Urlaub (Sonderurlaub) begrifflich ausgeschlossen sei (VwGH 17.01.1979, 2191/78; 24.09.1997, 94/12/0084 sowie BVwG W293 2269246-1/2E vom 04.09.2023, vergleiche auch VwGH 9.9.2024, Ra 2024/12/0065). Wenn im Zeitpunkt der Entscheidung bereits festgestanden habe, dass eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, die ihm sonst als öffentlich-rechtlichem Bediensteten obliegenden Dienste zufolge einer seine Dienstfähigkeit aufhebenden Erkrankung zu erbringen, nicht bestand, sei es der belangten Behörde im hier allein maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides untersagt, dem Beschwerdeführer für eben diese Zeit Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstleistung (im konkreten Fall in Form des von diesem erbetenen Sonderurlaubs) zu gewähren. Die belangte Behörde habe daher über das vom Beschwerdeführer gestellte Ansuchen nicht anders als im Sinne einer Abweisung zu entscheiden gehabt (VwGH 17.01.1979, 2191/78). Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am XXXX bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am XXXX durchgehend seit dem XXXX im Krankenstand. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, privat in Auftrag gegebenen Attest vom 28.02.2022 sei der Beschwerdeführer nur im ausgeführten Umfang zur Wahrnehmung der Personalvertretertätigkeiten, somit bedingt dienstfähig. Eine Exekutivdienstfähigkeit liegt derzeit nicht vor. Im gegenständlichen Fall befand sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung am römisch 40 bzw. im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 durchgehend seit dem römisch 40 im Krankenstand. Nach dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, privat in Auftrag gegebenen Attest vom 28.02.2022 sei der Beschwerdeführer nur im ausgeführten Umfang zur Wahrnehmung der Personalvertretertätigkeiten, somit bedingt dienstfähig. Eine Exekutivdienstfähigkeit liegt derzeit nicht vor. Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen – und damit vom Dienst abwesend zu sein – von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab (vgl. VwGH
- 1992 VwSlg 13.688 A;
- 2001, 2000/12/0251). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Festlegung (Einteilung) im Regelfall im Vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist (vgl auch den Zusammenhang mit § 48 Abs 1, vgl. auch VwGH
- 2000, 97/09/0298, Fellner, BDG § 68 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at)Während der Urlaubsanspruch (einschließlich seines Ausmaßes) unmittelbar kraft Gesetzes zusteht, hängt das Recht, den Erholungsurlaub in einer kalendermäßig bestimmten Zeit tatsächlich in Anspruch zu nehmen – und damit vom Dienst abwesend zu sein – von der Festlegung durch den Leiter der Dienststelle ab vergleiche VwGH
- 1992 VwSlg 13.688 A;
- 2001, 2000/12/0251). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass diese Festlegung (Einteilung) im Regelfall im Vorhinein zu erfolgen hat, weil nur so eine funktionsgerechte Verwaltung sichergestellt ist vergleiche auch den Zusammenhang mit Paragraph 48, Absatz eins,, vergleiche auch VwGH
- 2000, 97/09/0298, Fellner, BDG Paragraph 68, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at) Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der auf Festlegung eines Erholungsurlaubs abzielenden Antragstellung aufgrund einer ärztlich bestätigten Erkrankung gerechtfertigt vom XXXX bis XXXX vom Dienst abwesend war und seit XXXX erneut vom Dienst abwesend ist. Über die Festlegung des Urlaubs kann erst nach erfolgtem Dienstantritt gesprochen werden, im Krankenstand ist ein solcher Urlaubsantrag nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte kalendermäßige Festlegung eines Erholungsurlaubs am 29.04.2024 abgewiesen.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der auf Festlegung eines Erholungsurlaubs abzielenden Antragstellung aufgrund einer ärztlich bestätigten Erkrankung gerechtfertigt vom römisch 40 bis römisch 40 vom Dienst abwesend war und seit römisch 40 erneut vom Dienst abwesend ist. Über die Festlegung des Urlaubs kann erst nach erfolgtem Dienstantritt gesprochen werden, im Krankenstand ist ein solcher Urlaubsantrag nicht möglich. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die vom Beschwerdeführer beantragte kalendermäßige Festlegung eines Erholungsurlaubs am 29.04.2024 abgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass seine Dienstunfähigkeit ausschließlich daraus resultiere, dass er an seinem Arbeitsplatz massiven Schikanen ausgesetzt sei und er daher de jure dienstfähig sei, ist dem Nachstehendes entgegenzuhalten: Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2011, 2010/12/0004, vom 22.05.2012, 2011/12/0170, vom 07.04.2021, Ra 2020/12/0028 und vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0004 sind nicht geeignet seinen Standpunkt zu untermauern, da sie sich auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 BDG bzw. verschiedene Aspekte des Mobbings beziehen. Vielmehr wird im Erkenntnis vom 22.02.2011, GZ 2010/12/0004, ausdrücklich festgehalten, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden kann, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Keinesfalls wird darin aber zum Ausdruck gebracht, zulässig wäre während einer krankheitsbedingten gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Erholungsurlaub zu konsumieren.Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.02.2011, 2010/12/0004, vom 22.05.2012, 2011/12/0170, vom 07.04.2021, Ra 2020/12/0028 und vom 06.10.2020, Ra 2020/12/0004 sind nicht geeignet seinen Standpunkt zu untermauern, da sie sich auf die Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, BDG bzw. verschiedene Aspekte des Mobbings beziehen. Vielmehr wird im Erkenntnis vom 22.02.2011, GZ 2010/12/0004, ausdrücklich festgehalten, dass die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten auf einem bestimmten Arbeitsplatz nicht damit begründet werden kann, dass er dort Mobbing ausgesetzt wäre, welches er auf Grund einer Krankheit oder eines nicht krankheitsbedingten habituellen Charakterzuges nur schlechter verarbeiten könnte als andere. Keinesfalls wird darin aber zum Ausdruck gebracht, zulässig wäre während einer krankheitsbedingten gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst Erholungsurlaub zu konsumieren. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers über Art und Umfang allfälliger gegen ihm gesetzter Mobbingakte nicht weiter einzugehen, da diese für die hier zu beurteilende Frage der kalendermäßigen Festlegung des Erholungsurlaubs nicht relevant sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Die Vorrausetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Die Vorrausetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt. ZU B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W257.2295771.1.00