Vm § 10 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 05.10.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 24.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 05.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX über SÖBU Itworks Personalservice ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2023 eine Sanktion
VG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 24.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 05.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 über SÖBU Itworks Personalservice ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2023 eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.
VG.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG.
7. Mit Eingabe vom 19.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 21.12.2023 ein Telefongespräch geführt habe, bei dem eine Beschäftigungsaufnahme im neuen Jahr vereinbart worden sei. Am 15.01.2024 habe er dann den Dienstvertrag unterzeichnet. Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers mehrere Ausdrucke von Mitteilungen
Paragraph 12, AÜG sowie der unterzeichnete Dienstvertrag vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit dem 01.02.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 eine Ausschlussfrist vom 06.08.2022 bis 16.09.2022 sowie mit Bescheid vom 31.01.2023 eine Ausschlussfrist vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 jeweils
VG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft erworben.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 eine Ausschlussfrist vom 06.08.2022 bis 16.09.2022 sowie mit Bescheid vom 31.01.2023 eine Ausschlussfrist vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 jeweils
Paragraph 10, AlVG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft erworben. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Gerüster verfügt und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Gerüster bzw. Produktionsarbeiter oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Der Betreuungsvereinbarung zufolge sind die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers geregelt. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten: „Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: itworks ab 5.10.2023 […] Zur rascheren Integration wurde itworks ab 5.10.2023 verbindlich vereinbart.“ Am 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne.Am 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne. Die Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet, als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Der Beschwerdeführer hat am 05.10.2023 an der ihm zugewiesenen Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene. Der Beschwerdeführer hat am 05.10.2023 an der ihm zugewiesenen Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene. Am 08.11.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Der Beschwerdeführer wurde mit der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers konfrontiert, wonach er die Angabe gemacht habe, auf einer Baustelle mehr zu verdienen und diese Jobs nicht zu wollen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu: „Das stimmt.“ Die angebotene Beschäftigung über den genannten sozialökonomischen Betrieb kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm mit 05.02.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Die Anbahnung dieses Dienstverhältnisses erfolgte frühestens ab 21.12.2023. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den ausgesprochenen Sanktionen
VG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS.Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den ausgesprochenen Sanktionen
Paragraph 10, AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und deren Inhalt ergeben sich aus eben dieser. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen und dieses Schreiben eine Rechtsbelehrung
VG enthielt, beruht ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen und dieses Schreiben eine Rechtsbelehrung
Paragraph 49, AlVG enthielt, beruht ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und ihm im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde. Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen der Veranstaltung aufgenommenen Protokoll und wird auch durch die mit dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 08.11.2023 belegt, anlässlich derer der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf einer Baustelle mehr verdiene und er den angebotenen Job nicht wolle, stimme. Es bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er wolle die Beschäftigung nicht annehmen, weil er auf der Baustelle mehr verdiene, getätigt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten.Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und ihm im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde. Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen der Veranstaltung aufgenommenen Protokoll und wird auch durch die mit dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 08.11.2023 belegt, anlässlich derer der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf einer Baustelle mehr verdiene und er den angebotenen Job nicht wolle, stimme. Es bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er wolle die Beschäftigung nicht annehmen, weil er auf der Baustelle mehr verdiene, getätigt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Niederschrift vom 08.11.2023 ergeben sich aus eben dieser. Dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich übereinstimmend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, den im Rahmen der Eingabe vom 19.11.2024 vorgelegten Unterlagen sowie einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Anbahnung dieses Dienstverhältnisses frühestens am 21.12.2023 erfolgte, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19.11.2024, wonach er an diesem Tag ein Telefongespräch geführt habe und der Dienstvertrag in weiterer Folge am 15.01.2024 unterzeichnet worden sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Kontrollmeldungen § 49.
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 wegen Nichtannahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung verloren habe.3.4. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 wegen Nichtannahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung verloren habe. Dem liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ des oben genannten Sozialökonomischen Betriebes zugewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme an diesem Termin als Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gewertet würde. Im Rahmen der von ihm auftragsgemäß besuchten Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer seitens des genannten Sozialökonomischen Betriebes ein Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter angeboten, das in der Folge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande kam.Dem liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ des oben genannten Sozialökonomischen Betriebes zugewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme an diesem Termin als Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG gewertet würde. Im Rahmen der von ihm auftragsgemäß besuchten Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer seitens des genannten Sozialökonomischen Betriebes ein Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter angeboten, das in der Folge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande kam. Da seitens des AMS lediglich die Teilnahme am Bewerbungstag vorgeschrieben und diese auch vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde, liegt keine Zuweisung einer Beschäftigung vor, sodass dem Beschwerdeführer keine Vereitelung der Aufnahme einer ihm durch das AMS zugewiesenen Beschäftigung vorgeworfen werden kann. Der Arbeitslose ist jedoch nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits
VG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vergleiche VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Es lag sohin nur mehr an ihm, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Es lag sohin nur mehr an ihm, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. 3.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Gerüster und sind keinerlei gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig oder vom Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer kritisierte zwar die Höhe des angebotenen Entgelts; es ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine unangemessene Entlohnung handeln würde. Sonstige Einwendungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben. Hinweise darauf, dass die angebotene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Im Ergebnis war die angebotene Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar. 3.
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.
1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden und seien seine Bemühungen auch erfolgreich gewesen, indem er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.2024 erfolgt sei. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung
VG.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden und seien seine Bemühungen auch erfolgreich gewesen, indem er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.2024 erfolgt sei. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) jedoch klargestellt, dass Nachsicht dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) jedoch klargestellt, dass Nachsicht dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sohin erst vier Monate, nachdem er den Tatbestand der Verweigerung
VG gesetzt hat, und auch die Bemühungen zur Aufnahme der Beschäftigung für diese Stelle erst nach der achtwöchigen Ausschlussfrist (30.11.2023), nämlich am 21.12.2023 erfolgten, liegt gegenständlich kein Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0118). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sohin erst vier Monate, nachdem er den Tatbestand der Verweigerung
Paragraph 10, AlVG gesetzt hat, und auch die Bemühungen zur Aufnahme der Beschäftigung für diese Stelle erst nach der achtwöchigen Ausschlussfrist (30.11.2023), nämlich am 21.12.2023 erfolgten, liegt gegenständlich kein Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0118). Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.11. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2286644.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.