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{'item': 'W269 2286644-1'}

Obsah (12)§ 38§ 10Art. 133§ 12§ 49§ 7§ 9§ 18§ 59§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW269 2286644-1 Spruch, W269 2286644-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 38i

Vm § 10 AlVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 24.11.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe im Ausmaß von 56 Tagen ab 05.10.2023

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 24.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 05.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma XXXX über SÖBU Itworks Personalservice ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2023 eine Sanktion

§ 10Al

VG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 24.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 56 Tage ab dem 05.10.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, das AMS habe am 05.10.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma römisch 40 über SÖBU Itworks Personalservice ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Es sei bereits im Jahr 2023 eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, weshalb nunmehr ein Leistungsverlust für die Dauer von acht Wochen eingetreten sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst führte er aus, dass er beim „Info-Tag“ gewesen sei. Der Kurs habe ihm nicht gepasst, weil der Kurs auch über ihn Geld verdiene. Bei einer spontanen Vorsprache beim AMS am 19.10.2023 habe ihm seine Betreuerin mitgeteilt, dass ihm das Geld nicht ausbezahlt werde, wenn er in einer Woche keine Arbeitsstelle gefunden habe. Er finde das „voll nicht korrekt“.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2024 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei am 29.09.2023 ein Einladungsschreiben zum Bewerbungstag bei Itworks am 05.10.2023 ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer sei bei diesem Bewerbungstag anwesend gewesen und habe sich dort ausdrücklich geweigert, eine von einem befugten Dienstleister angebotene Beschäftigung als Lagerarbeiter anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Zustandekommen einer zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
  3. Mit Schreiben vom 02.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er ordnungsgemäß zum Bewerbungstag am 05.10.2023 erschienen und stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden. Seine Bemühungen seien nunmehr erfolgreich gewesen und habe er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und folge eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.
  4. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung

§ 10Abs. 3 Al

VG.

  1. Mit Schreiben vom 02.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er aus, dass er ordnungsgemäß zum Bewerbungstag am 05.10.2023 erschienen und stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden. Seine Bemühungen seien nunmehr erfolgreich gewesen und habe er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und folge eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.
  2. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG.

  1. Am 16.02.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise über seine Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX , insbesondere den Schriftverkehr zur Bewerbung für diese Stelle, vorzulegen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Nachweise über seine Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 , insbesondere den Schriftverkehr zur Bewerbung für diese Stelle, vorzulegen.
  4. Mit Eingabe vom 19.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 21.12.2023 ein Telefongespräch geführt habe, bei dem eine Beschäftigungsaufnahme im neuen Jahr vereinbart worden sei. Am 15.01.2024 habe er dann den Dienstvertrag unterzeichnet. Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers mehrere Ausdrucke von Mitteilungen

§ 12AÜG sowie der unterzeichnete Dienstvertrag vorgelegt.

7. Mit Eingabe vom 19.11.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 21.12.2023 ein Telefongespräch geführt habe, bei dem eine Beschäftigungsaufnahme im neuen Jahr vereinbart worden sei. Am 15.01.2024 habe er dann den Dienstvertrag unterzeichnet. Zudem wurden seitens des Beschwerdeführers mehrere Ausdrucke von Mitteilungen

Paragraph 12, AÜG sowie der unterzeichnete Dienstvertrag vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit dem 01.02.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 eine Ausschlussfrist vom 06.08.2022 bis 16.09.2022 sowie mit Bescheid vom 31.01.2023 eine Ausschlussfrist vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 jeweils

§ 10Al

VG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft erworben.Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 11.10.2022 eine Ausschlussfrist vom 06.08.2022 bis 16.09.2022 sowie mit Bescheid vom 31.01.2023 eine Ausschlussfrist vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 jeweils

Paragraph 10, AlVG ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Anwartschaft erworben. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Gerüster verfügt und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Gerüster bzw. Produktionsarbeiter oder in allen gesetzlich zumutbaren Bereichen unterstützt. Der Betreuungsvereinbarung zufolge sind die Betreuungspflichten des Beschwerdeführers geregelt. In der Betreuungsvereinbarung wurde weiters festgehalten: „Sie nehmen am vereinbarten Kurs teil: itworks ab 5.10.2023 […] Zur rascheren Integration wurde itworks ab 5.10.2023 verbindlich vereinbart.“ Am 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne.Am 29.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem ein Einladungsschreiben übergeben, worin er aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG handle, dessen Nichteinhaltung ohne triftigen Grund den Verlust des Leistungsanspruches bewirken könne. Die Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH ist ein sozialökonomischer Betrieb, der sowohl Beratungs- und Betreuungsleistungen für langzeitarbeitslose Personen anbietet, als auch Transitarbeitsverhältnisse, somit zeitlich befristete geförderte Beschäftigungsprojekte, vermittelt und betreut. Der Beschwerdeführer hat am 05.10.2023 an der ihm zugewiesenen Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene. Der Beschwerdeführer hat am 05.10.2023 an der ihm zugewiesenen Veranstaltung teilgenommen. Im Zuge dieser Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene. Am 08.11.2023 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Der Beschwerdeführer wurde mit der Stellungnahme des potentiellen Dienstgebers konfrontiert, wonach er die Angabe gemacht habe, auf einer Baustelle mehr zu verdienen und diese Jobs nicht zu wollen. Der Beschwerdeführer erklärte dazu: „Das stimmt.“ Die angebotene Beschäftigung über den genannten sozialökonomischen Betrieb kam nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm mit 05.02.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. Die Anbahnung dieses Dienstverhältnisses erfolgte frühestens ab 21.12.2023. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den ausgesprochenen Sanktionen

§ 10Al

VG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS.Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zu den ausgesprochenen Sanktionen

Paragraph 10, AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung und deren Inhalt ergeben sich aus eben dieser. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen und dieses Schreiben eine Rechtsbelehrung

§ 49Al

VG enthielt, beruht ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2023 aufgefordert wurde, am 05.10.2023 an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ teilzunehmen und dieses Schreiben eine Rechtsbelehrung

Paragraph 49, AlVG enthielt, beruht ebenfalls auf dem vorliegenden Akteninhalt. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und ihm im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde. Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen der Veranstaltung aufgenommenen Protokoll und wird auch durch die mit dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 08.11.2023 belegt, anlässlich derer der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf einer Baustelle mehr verdiene und er den angebotenen Job nicht wolle, stimme. Es bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er wolle die Beschäftigung nicht annehmen, weil er auf der Baustelle mehr verdiene, getätigt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten.Aus dem Akteninhalt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer an dieser Veranstaltung teilgenommen hat und ihm im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde. Dass diese Beschäftigung seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt wurde, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene, ergibt sich insbesondere aus dem diesbezüglich im Rahmen der Veranstaltung aufgenommenen Protokoll und wird auch durch die mit dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 08.11.2023 belegt, anlässlich derer der Beschwerdeführer bestätigte, dass die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er auf einer Baustelle mehr verdiene und er den angebotenen Job nicht wolle, stimme. Es bestehen sohin keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aussage, er wolle die Beschäftigung nicht annehmen, weil er auf der Baustelle mehr verdiene, getätigt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Niederschrift vom 08.11.2023 ergeben sich aus eben dieser. Dass das angebotene Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 ein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, ergibt sich übereinstimmend aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, den im Rahmen der Eingabe vom 19.11.2024 vorgelegten Unterlagen sowie einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Anbahnung dieses Dienstverhältnisses frühestens am 21.12.2023 erfolgte, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 19.11.2024, wonach er an diesem Tag ein Telefongespräch geführt habe und der Dienstvertrag in weiterer Folge am 15.01.2024 unterzeichnet worden sei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(6)
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ 3.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  3. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer

§ 38i

Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 wegen Nichtannahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung verloren habe.3.4. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der Ausspruch, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2023 wegen Nichtannahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung verloren habe. Dem liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ des oben genannten Sozialökonomischen Betriebes zugewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme an diesem Termin als Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gewertet würde. Im Rahmen der von ihm auftragsgemäß besuchten Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer seitens des genannten Sozialökonomischen Betriebes ein Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter angeboten, das in der Folge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande kam.Dem liegt zugrunde, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung „Bewerbungstag bei Itworks – Donnerstag“ des oben genannten Sozialökonomischen Betriebes zugewiesen und ihm gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Teilnahme an diesem Termin als Kontrollmeldetermin im Sinne des Paragraph 49, AlVG gewertet würde. Im Rahmen der von ihm auftragsgemäß besuchten Veranstaltung wurde dem Beschwerdeführer seitens des genannten Sozialökonomischen Betriebes ein Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter angeboten, das in der Folge aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zu Stande kam. Da seitens des AMS lediglich die Teilnahme am Bewerbungstag vorgeschrieben und diese auch vom Beschwerdeführer wahrgenommen wurde, liegt keine Zuweisung einer Beschäftigung vor, sodass dem Beschwerdeführer keine Vereitelung der Aufnahme einer ihm durch das AMS zugewiesenen Beschäftigung vorgeworfen werden kann. Der Arbeitslose ist jedoch nicht nur verpflichtet, eine u.a. von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern auch „von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen“. Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vgl. VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert.Zur Aufnahme einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ ist jeder Arbeitsuchende bereits

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung, normiert vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit idR erst dann „bieten“ wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt zB im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – vergleiche VwGH 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Es lag sohin nur mehr an ihm, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.Vor dem Hintergrund der Feststellungen, wonach dem Beschwerdeführer im Zuge der Veranstaltung eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 angeboten wurde, handelte es sich um eine konkrete, sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Es lag sohin nur mehr an ihm, dass das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. 3.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143, kürzlich klargestellt, dass die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG auch dann auslösen kann, wenn eine Beschäftigung durch einen Sozialökonomischen Betrieb im Rahmen eines Kontrollmeldetermins angeboten wird. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge – etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt – handelt. Wie bereits oben dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 unterbreitet. Es handelte sich demnach um ein konkretes Stellenangebot und nicht bloß um einen allgemeinen Vorschlag.3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.10.2024, Ra 2023/08/0143, kürzlich klargestellt, dass die Ablehnung einer angebotenen Beschäftigung die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG auch dann auslösen kann, wenn eine Beschäftigung durch einen Sozialökonomischen Betrieb im Rahmen eines Kontrollmeldetermins angeboten wird. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um ein konkretes Stellenangebot und nicht nur um allgemeine Vorschläge – etwa zur Abklärung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt – handelt. Wie bereits oben dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Beschäftigung als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto, Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr und einem möglichen Beginn ab 05.10.2023 unterbreitet. Es handelte sich demnach um ein konkretes Stellenangebot und nicht bloß um einen allgemeinen Vorschlag. 3.
  3. Zur Zumutbarkeit der Beschäftigung:

§ 9Abs. 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Gerüster und sind keinerlei gesundheitliche Einschränkungen aktenkundig oder vom Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer kritisierte zwar die Höhe des angebotenen Entgelts; es ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass es sich hierbei um eine unangemessene Entlohnung handeln würde. Sonstige Einwendungen wurden seitens des Beschwerdeführers nicht erhoben. Hinweise darauf, dass die angebotene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, sind im Verfahren nicht zu Tage getreten. Im Ergebnis war die angebotene Beschäftigung dem Beschwerdeführer zumutbar. 3.

  1. Zum Vorliegen der Vereitelungshandlung, zu Kausalität und Vorsatz: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). In § 10 AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075).In Paragraph 10, AlVG ist die „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche VwGH 07.09.2011, 2008/08/0085; 21.12.2011, 2009/08/0264; 25.06.2013, 2011/08/0075). Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene.Wie festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Bewerbungstages eine Stelle als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von EUR 1.945,-/brutto angeboten. Dieses Angebot wurde seitens des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dass er mit dem Arbeitslohn nicht zufrieden sei und er auf der Baustelle mehr verdiene. In dieser Weigerung des Beschwerdeführers, die angebotene Beschäftigung anzutreten, liegt eine von ihm ausgehende Vereitelungshandlung. Das vereitelnde Verhalten des Beschwerdeführers war weiters kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Durch die Absage der Beschäftigungsaufnahme als Lagerarbeiter beim Dienstgeber XXXX nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz.Durch die Absage der Beschäftigungsaufnahme als Lagerarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 nahm der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen der Beschäftigung schließlich billigend in Kauf und handelte daher mit bedingtem Vorsatz. 3.
  2. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Da der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Sanktion nach § 10 AlVG vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt.Da der Beschwerdeführer seit der letzten rechtskräftigen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vom 12.01.2023 bis 08.03.2023 keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. 3.
  3. Zur Abänderung des Spruchs: § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

§ 18Al

VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust

§ 10Al

VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs

Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust

Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.

§ 59Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.

Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

§ 16Abs. 1 lit a Al

VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

§§ 10und 49 Al

VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer

Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „

§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

§ 10Abs. 3 Al

VG erteilt.“„

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Tage ab dem 05.10.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

§§ 10oder 49 Al

VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses

Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

§ 10Al

VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

§ 10Al

VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

§ 10Al

VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts

Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses

Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.10. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden und seien seine Bemühungen auch erfolgreich gewesen, indem er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.2024 erfolgt sei. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung

§ 10Abs. 3 Al

VG.Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er stets darum bemüht gewesen sei, eine Beschäftigung zu finden und seien seine Bemühungen auch erfolgreich gewesen, indem er am 15.01.2024 einen Dienstvertrag unterzeichnet und eine Beschäftigungsaufnahme ab 05.02.2024 erfolgt sei. Er beantrage eine Nachsichtsgewährung

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) jedoch klargestellt, dass Nachsicht dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof (01.06.2001, 2000/19/0136) jedoch klargestellt, dass Nachsicht dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Dass eine Beschäftigung, um einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen zu können, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung angetreten worden ist und aufgrund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist (VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136), werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit – allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen – noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sohin erst vier Monate, nachdem er den Tatbestand der Verweigerung

§ 10Al

VG gesetzt hat, und auch die Bemühungen zur Aufnahme der Beschäftigung für diese Stelle erst nach der achtwöchigen Ausschlussfrist (30.11.2023), nämlich am 21.12.2023 erfolgten, liegt gegenständlich kein Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0118). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit 05.02.2024 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, sohin erst vier Monate, nachdem er den Tatbestand der Verweigerung

Paragraph 10, AlVG gesetzt hat, und auch die Bemühungen zur Aufnahme der Beschäftigung für diese Stelle erst nach der achtwöchigen Ausschlussfrist (30.11.2023), nämlich am 21.12.2023 erfolgten, liegt gegenständlich kein Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0118). Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen, sind der Judikatur entsprechend nicht zu berücksichtigen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.11. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.12. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2286644.1.00

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