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{'item': 'W269 2290697-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW269 2290697-1 Spruch, W269 2290697-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 07.02.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld-Schulung gemäß §§ 20 und 21 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 01.01.2024 in der Höhe von täglich EUR 33,53 zuzüglich EUR 4,- Bildungsbonus und täglich EUR 2,49 Beihilfe zu den Kursnebenkosten – Pauschale gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 25.08.2022 geltend gemacht und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der gemäß § 21 Abs. 2 AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.203,
  2. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.700,15 und betrage das tägliche Nettoeinkommen EUR 55,89 (= 1.700,15 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von EUR 33,53 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit 21.11.2023 eine Facharbeiter_innenintensivausbildung und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden § 20 Abs. 6 AlVG die Beihilfe zur Kursnebenkosten – Pauschale ab 01.01.2024 in der Höhe von täglich EUR 2,49 und gemäß § 20 Abs. 7 AlVG der Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,- täglich.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 07.02.2024 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld-Schulung gemäß Paragraphen 20 und 21 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab dem 01.01.2024 in der Höhe von täglich EUR 33,53 zuzüglich EUR 4,- Bildungsbonus und täglich EUR 2,49 Beihilfe zu den Kursnebenkosten – Pauschale gebühre. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld am 25.08.2022 geltend gemacht und errechne sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, AlVG festgesetzten Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 2.203,
  4. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.700,15 und betrage das tägliche Nettoeinkommen EUR 55,89 (= 1.700,15 x 12 : 365 Tage). Davon ausgehend ergebe sich als täglicher Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ein Betrag von EUR 33,53 (60 % des täglichen Nettoeinkommens). Der Beschwerdeführer besuche seit 21.11.2023 eine Facharbeiter_innenintensivausbildung und gebühre ihm aufgrund des zum Zeitpunkt des Beginnes seiner Ausbildung im Jahr 2023 geltenden Paragraph 20, Absatz 6, AlVG die Beihilfe zur Kursnebenkosten – Pauschale ab 01.01.2024 in der Höhe von täglich EUR 2,49 und gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG der Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,- täglich.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in der Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG eine Begrenzung hinsichtlich des Beginnes einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit eine Weiteranwendung der alten Fassung nicht vorgesehen sei. Gemäß § 80 Abs. 18 AlVG werde die Weitergeltung des § 20 Abs. 7 AlVG angeordnet, eine vergleichbare Regelung für die Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG sei jedoch nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlages die Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Ein Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich gemäß § 20 Abs. 7 AlVG alte Fassung stehe ihm zusätzlich zu. Er beantrage die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Zuerkennung des richtigen Betrages.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass in der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG eine Begrenzung hinsichtlich des Beginnes einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und damit eine Weiteranwendung der alten Fassung nicht vorgesehen sei. Gemäß Paragraph 80, Absatz 18, AlVG werde die Weitergeltung des Paragraph 20, Absatz 7, AlVG angeordnet, eine vergleichbare Regelung für die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG sei jedoch nicht vorgesehen. Insofern sei für die Bemessung des Schulungszuschlages die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der geltenden Fassung anzuwenden. Ein Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG alte Fassung stehe ihm zusätzlich zu. Er beantrage die Überprüfung des Feststellungsbescheides und die Zuerkennung des richtigen Betrages.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer besuche seit 06.02.2023 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme und sei der Abschluss der Vollzeitausbildung für März 2025 geplant. Das Arbeitslosengeld sei ab Antragstellung am 25.08.2022 in Höhe von EUR 33,53 täglich zuerkannt worden. Ab Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei zudem ein täglicher Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale), welcher jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen Cent gerundet worden sei, sowie der Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG in Höhe von EUR 4,- täglich ausbezahlt worden.
  8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.04.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.02.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer besuche seit 06.02.2023 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme und sei der Abschluss der Vollzeitausbildung für März 2025 geplant. Das Arbeitslosengeld sei ab Antragstellung am 25.08.2022 in Höhe von EUR 33,53 täglich zuerkannt worden. Ab Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei zudem ein täglicher Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kursnebenkosten-Pauschale), welcher jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG vervielfacht und kaufmännisch auf einen Cent gerundet worden sei, sowie der Bildungsbonus gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in Höhe von EUR 4,- täglich ausbezahlt worden. Die Neuregelung des Schulungszuschlages gelte nur für Schulungsmaßnahmen, welche mit
  9. Jänner 2024 beginnen. Für 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des § 20 Abs. 6 und 7 AlVG weiter gelten. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kurnebenkosten-Pauschale) in Höhe von EUR 2,49 täglich sowie der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich. Eine Kombination des Schulungszuschlages gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung und des laufenden Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG sei nicht möglich. Die Höhe der Leistung sei sohin korrekt berechnet worden. Die Neuregelung des Schulungszuschlages gelte nur für Schulungsmaßnahmen, welche mit
  10. Jänner 2024 beginnen. Für 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des Paragraph 20, Absatz 6 und 7 AlVG weiter gelten. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ein Zusatzbetrag (Beihilfe zur Kurnebenkosten-Pauschale) in Höhe von EUR 2,49 täglich sowie der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich. Eine Kombination des Schulungszuschlages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung und des laufenden Bildungsbonus gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG sei nicht möglich. Die Höhe der Leistung sei sohin korrekt berechnet worden.
  11. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  12. Am 22.04.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  13. Über Ersuchen legte das AMS mit Schreiben vom 20.11.2024 dar, dass sich die Höhe der Leistung unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld-Schulung zuzüglich eines Schulungszuschlages gemäß § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 118/2023 sowie zuzüglich des Bildungsbonus gemäß des aufgrund von § 80 Abs. 18 AlVG weiterhin zur Anwendung gelangenden § 20 Abs. 7 AlVG idF BGBl. Nr. 11/2023 zustehen würde, auf insgesamt EUR 49,98 (EUR 33,53 Tagsatz Arbeitslosengeld, EUR 4,- täglich Bildungsbonus, EUR 12,45 täglich Schulungszuschlag) belaufen würde.
  14. Über Ersuchen legte das AMS mit Schreiben vom 20.11.2024 dar, dass sich die Höhe der Leistung unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld-Schulung zuzüglich eines Schulungszuschlages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, sowie zuzüglich des Bildungsbonus gemäß des aufgrund von Paragraph 80, Absatz 18, AlVG weiterhin zur Anwendung gelangenden Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 2023, zustehen würde, auf insgesamt EUR 49,98 (EUR 33,53 Tagsatz Arbeitslosengeld, EUR 4,- täglich Bildungsbonus, EUR 12,45 täglich Schulungszuschlag) belaufen würde. Die belangte Behörde führte aus, dass der bekämpfte Bescheid auf der vom AMS zu berücksichtigenden Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 21.12.2023 beruhen würde. Dieser Durchführungsweisung sei zu entnehmen, dass die Neuregelung des Schulungszuschlages nur für Schulungsmaßnahmen, die mit 01.01.2024 beginnen, gelte. Für 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des § 20 Abs. 6 und 7 AlVG (Zusatzbetrag und Bildungsbonus) weitergelten. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Schulungsmaßnahme bereits am 06.02.2023 begonnen und würden ihm demnach das Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 33,53, der Zusatzbetrag in der Höhe von EUR 2,49 und der Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,00, sohin EUR 40,02, gebühren.Die belangte Behörde führte aus, dass der bekämpfte Bescheid auf der vom AMS zu berücksichtigenden Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft vom 21.12.2023 beruhen würde. Dieser Durchführungsweisung sei zu entnehmen, dass die Neuregelung des Schulungszuschlages nur für Schulungsmaßnahmen, die mit 01.01.2024 beginnen, gelte. Für 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des Paragraph 20, Absatz 6 und 7 AlVG (Zusatzbetrag und Bildungsbonus) weitergelten. Im Fall des Beschwerdeführers habe die Schulungsmaßnahme bereits am 06.02.2023 begonnen und würden ihm demnach das Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 33,53, der Zusatzbetrag in der Höhe von EUR 2,49 und der Bildungsbonus in der Höhe von EUR 4,00, sohin EUR 40,02, gebühren.
  15. Im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen gegen die vorgenommene Berechnung des AMS. Hinsichtlich der vom AMS angesprochenen Durchführungsweisung vom 21.12.2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass diese den Rahmen des Gesetzestextes überschreite und rechtlich nicht gedeckt sei.
  16. Das Schreiben des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Mit Eingabe vom 07.01.2024 teilte das AMS mit, dass von einer weiteren Stellungnahme abgesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer steht seit 25.08.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 33,53 täglich. Seit 06.02.2023 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: Grundmodule I. – IV. Metallhelfer, Aufbaumodule V. – VIII. Berufsbezogener Helfer, Facharbeiterintensivausbildung Elektroberufe. Der Abschluss dieser Ausbildung ist für März 2025 geplant.Seit 06.02.2023 besucht der Beschwerdeführer eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme. Es handelt sich dabei um eine Vollzeitausbildung, welche in folgende Module gegliedert ist: Grundmodule römisch eins. – römisch vier. Metallhelfer, Aufbaumodule römisch fünf. – römisch acht. Berufsbezogener Helfer, Facharbeiterintensivausbildung Elektroberufe. Der Abschluss dieser Ausbildung ist für März 2025 geplant. Ab 06.02.2023 wurden dem Beschwerdeführer die Leistungen „Arbeitslosengeld – Schulung“ in Höhe von EUR 33,53 täglich, „Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“ in Höhe von EUR 2,27 täglich und „Bildungsbonus“ in Höhe von EUR 4,- täglich zuerkannt und ausbezahlt. Mit Bescheid vom 07.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 „Arbeitslosengeld – Schulung“ in Höhe von EUR 33,53 täglich, „Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“ in Höhe von EUR 2,49 täglich und „Bildungsbonus“ in Höhe von EUR 4,- täglich gebühre. Die Erhöhung der „Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“ auf EUR 2,49 erfolgte unter Berücksichtig des Anpassungsfaktors gemäß § 108f ASVG.Mit Bescheid vom 07.02.2024 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 „Arbeitslosengeld – Schulung“ in Höhe von EUR 33,53 täglich, „Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“ in Höhe von EUR 2,49 täglich und „Bildungsbonus“ in Höhe von EUR 4,- täglich gebühre. Die Erhöhung der „Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“ auf EUR 2,49 erfolgte unter Berücksichtig des Anpassungsfaktors gemäß Paragraph 108 f, ASVG. Abweichend vom Bescheid vom 07.02.2024 gebührt dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 „Arbeitslosengeld – Schulung“ in Höhe von EUR 33,53 täglich, „Bildungsbonus“ in Höhe von EUR 4,- täglich zuzüglich eines Schulungszuschlages in Höhe von EUR 12,45 täglich, sohin eine Leistung von insgesamt EUR 49,98 täglich.
  18. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie zum Besuch der vom AMS finanzierte Wiedereingliederungsmaßnahme gründen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Der Inhalt des Feststellungsbescheides vom 07.02.2024 ist ebendiesem, der dem Akt einliegt, zu entnehmen. Zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer abweichend vom Bescheid vom 07.02.2024 ab 01.01.2024 „Arbeitslosengeld – Schulung“ in Höhe von EUR 33,53 täglich, „Bildungsbonus“ in Höhe von EUR 4,- täglich zuzüglich eines Schulungszuschlages in Höhe von EUR 12,45 täglich, sohin eine Leistung von insgesamt EUR 49,98 täglich, gebührt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Die Berechnung der Höhe der zustehenden Leistung von insgesamt EUR 49,98 täglich beruht auf den über Ersuchen des Gerichts erstatteten Ausführungen der belangten Behörde in deren Stellungnahme vom 20.11.
  19. Dieser Eingabe ist eine nachvollziehbare Berechnung der Höhe des Leistungsanspruches zu entnehmen. Gegen die ermittelte Höhe brachte der Beschwerdeführer keinerlei Einwendungen vor.
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  23. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: 3.2.
  24. § 20 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 118/2023) lautet:3.2.
  25. Paragraph 20, Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,) lautet: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.

(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.Paragraph 20,
(1)Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.
(2)Familienzuschläge sind für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(3)Familienzuschläge sind für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag gemäß Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(4)Der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5)Abs. 3 ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 3, ist auf eingetragene Partner(innen) ebenso wie auf Lebensgefährtinnen sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach § 18 Abs. 6 lit. e gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in der Höhe von 2,27 € täglich. Dauert die Maßnahme mindestens vier Monate, gebührt der dreifache Schulungszuschlag. Dauert die Maßnahme mindestens zwölf Monate, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, soweit dadurch das insgesamt täglich gebührende Arbeitslosengeld von 46,67 € (Grenzbetrag) nicht überschritten wird. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera e, gedeckt werden, gebührt kein Schulungszuschlag. Leistet ein anderer Ausbildungsträger oder ein Betrieb, bei dem die Qualifizierung erfolgt, eine Zuschussleistung, so gebührt maximal der dreifache Schulungszuschlag. Der Schulungszuschlag sowie der Grenzbetrag für den fünffachen Schulungszuschlag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2024, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden. Zuschussleistungen von Ausbildungsträgern und Betrieben sind nur in einem Ausmaß zulässig, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. (Anm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)“Anmerkung, Absatz 7, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)“ 3.2.2 § 79 AlVG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 66/2024) lautet auszugsweise:3.2.2 Paragraph 79, AlVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2024,) lautet auszugsweise: „Inkrafttreten § 79
(1)
(180)[…]Paragraph 79,
(1)
(180)[…]
(181)§ 20 Abs. 6, § 27 Abs. 2 bis 5 und § 82 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“
(181)Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 27, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 82, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“ 3.2.3 § 80 AlVG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 118/2023) lautet auszugsweise:3.2.3 Paragraph 80, AlVG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023,) lautet auszugsweise: „Außerkrafttreten § 80
(1)
(17)[…] Paragraph 80,
(1)
(17)[…]
(18)§ 20 Abs. 7, § 27 Abs. 2a und § 27a einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. § 20 Abs. 7 ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“
(18)Paragraph 20, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 2 a und Paragraph 27 a, einschließlich Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Paragraph 20, Absatz 7, ist für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden.“ 3.2.4 § 20 AlVG in der bereits mit 31.12.2023 außer Kraft getretenen Fassung BGBl. I Nr. 11/2023 lautet auszugsweise:3.2.4 Paragraph 20, AlVG in der bereits mit 31.12.2023 außer Kraft getretenen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, lautet auszugsweise: „Ausmaß des Arbeitslosengeldes § 20.
(1)
(5)…Paragraph 20,
(1)
(5)
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(6)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag in der Höhe von 1,86 € täglich. Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (Paragraph 18, Absatz 6, Litera e,) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag. Der Zusatzbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.
(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Abs. 6 ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Abs. 6, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem
  3. Oktober 2020 begonnen haben und über den
  4. Juli 2021 hinaus andauern.“
(7)Für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung im Auftrag des Arbeitsmarktservice, die im Zeitraum ab
  1. Oktober 2020 bis spätestens
  2. Dezember 2023 begonnen haben und mindestens vier Monate dauern, gebührt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld und zum Zusatzbetrag gemäß Absatz 6, ein Bildungsbonus in der Höhe von 4 € täglich. Gebührt kein Zusatzbetrag gemäß Absatz 6,, so gebührt auch kein Bildungsbonus. Der Bildungsbonus gebührt abweichend von oben genannten Zeiträumen auch, wenn die Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice vor dem
  3. Oktober 2020 begonnen haben und über den
  4. Juli 2021 hinaus andauern.“ 3.
  5. Gemäß § 20 Abs. 1 AlVG setzt sich das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag, der sich als versicherungsrechtliche Leistungskomponente entsprechend dem Äquivalenzprinzip an der Bemessungsgrundlage orientiert und dem allenfalls gebührenden Familienzuschlag als fürsorgerechtliche Leistungskomponente zusammen.3.
  6. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG setzt sich das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag, der sich als versicherungsrechtliche Leistungskomponente entsprechend dem Äquivalenzprinzip an der Bemessungsgrundlage orientiert und dem allenfalls gebührenden Familienzuschlag als fürsorgerechtliche Leistungskomponente zusammen. Zu dem gemäß § 20 Abs. 1 AlVG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl I 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (§ 12 Abs 5). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind.Zu dem gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG errechneten Arbeitslosengeld gebührte ab 2013 (BGBl römisch eins 2012/35) ein Zusatzbetrag („Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale“), der für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des AMS erfolgte (Paragraph 12, Absatz 5,). Durch den Zusatzbetrag sollten die Mehraufwendungen abgegolten werden, die mit der Teilnahme an den genannten Maßnahmen verbunden sind. Dieser Zusatzbetrag betrug EUR 2,27 täglich
(2023), wobei jährlich (erstmals für 2014) eine Aufwertung gemäß § 108f ASVG vorzunehmen war (kaufmännische Rundung auf einen Cent). Dieser Zusatzbetrag betrug EUR 2,27 täglich
(2023), wobei jährlich (erstmals für 2014) eine Aufwertung gemäß Paragraph 108 f, ASVG vorzunehmen war (kaufmännische Rundung auf einen Cent). Durch BGBl. I Nr. 118/2023 wurde der Zusatzbetrag mit 01.01.2024 gesetzlich neu gestaltet. Der Zusatzbetrag wird nun gemäß § 20 Abs. 6 AlVG als „Schulungszuschlag“ bezeichnet. Die Ausgangshöhe des Zusatzbetrags bleibt unverändert, der Zusatzbetrag wird nun allerdings abhängig von der Dauer der Maßnahme erhöht. Ab einer Dauer von mindestens vier Monaten gebührt der dreifache Zusatzbetrag. Ab einer Dauer von mindestens zwölf Monaten gebührt der fünffache Zusatzbetrag, sofern ein Grenzbetrag von EUR 46,67 nicht überschritten wird. Die Überschreitung soll durch Zusammenrechnen von Grundbetrag, Familienzuschlägen, Ergänzungsbetrag und Zusatzbetrag berechnet werden, bei einer Überschreitung gebührt nach den Materialien jedenfalls der dreifache Schulungszuschlag. Zusatzbetrag und Grenzbetrag sind jährlich und bereits für 2024 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG aufzuwerten und kaufmännisch auf einen Cent zu runden.Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, wurde der Zusatzbetrag mit 01.01.2024 gesetzlich neu gestaltet. Der Zusatzbetrag wird nun gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG als „Schulungszuschlag“ bezeichnet. Die Ausgangshöhe des Zusatzbetrags bleibt unverändert, der Zusatzbetrag wird nun allerdings abhängig von der Dauer der Maßnahme erhöht. Ab einer Dauer von mindestens vier Monaten gebührt der dreifache Zusatzbetrag. Ab einer Dauer von mindestens zwölf Monaten gebührt der fünffache Zusatzbetrag, sofern ein Grenzbetrag von EUR 46,67 nicht überschritten wird. Die Überschreitung soll durch Zusammenrechnen von Grundbetrag, Familienzuschlägen, Ergänzungsbetrag und Zusatzbetrag berechnet werden, bei einer Überschreitung gebührt nach den Materialien jedenfalls der dreifache Schulungszuschlag. Zusatzbetrag und Grenzbetrag sind jährlich und bereits für 2024 mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG aufzuwerten und kaufmännisch auf einen Cent zu runden. Mit der Neugestaltung des Zusatzbetrages wurde zugleich der zuvor in § 20 Abs. 7 AlVG geregelte Bildungsbonus aufgehoben. Gemäß § 80 Abs. 18 AlVG trat § 20 Abs. 7 AlVG mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. § 80 Abs. 18 AlVG ordnet aber auch an, dass § 20 Abs. 7 AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist.Mit der Neugestaltung des Zusatzbetrages wurde zugleich der zuvor in Paragraph 20, Absatz 7, AlVG geregelte Bildungsbonus aufgehoben. Gemäß Paragraph 80, Absatz 18, AlVG trat Paragraph 20, Absatz 7, AlVG mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. Paragraph 80, Absatz 18, AlVG ordnet aber auch an, dass Paragraph 20, Absatz 7, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist. 3.
  1. Im gegenständlichen Fall besucht der Beschwerdeführer seit dem 06.02.2023 eine vom AMS finanzierte Wiedereingliederungs- bzw. Schulungsmaßnahme, deren Dauer bis März 2025 angedacht ist und gebührt ihm – unstrittig – ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 33,53 täglich. Seit dem 01.01.2024 gebührt gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung des ab 01.01.2024 in Geltung stehenden BGBl. I Nr. 118/2023 zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in Höhe von EUR 2,27 täglich. Da die gegenständliche Maßnahme mindestens zwölf Monate dauert, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, wobei eine Aufwertung gemäß § 108f ASVG vorzunehmen ist. Der Aufwertungsfaktor für das Jahr 2024 beträgt 1,097 und ergibt sich ausgehend davon ein dem Beschwerdeführer gebührender Schulungszuschlag in Höhe von EUR 12,45 täglich (EUR 2,27 x 1,097 x 5).Seit dem 01.01.2024 gebührt gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung des ab 01.01.2024 in Geltung stehenden Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld zur Abgeltung der mit der Teilnahme an solchen Maßnahmen verbundenen Mehraufwendungen ein Zusatzbetrag (Schulungszuschlag) in Höhe von EUR 2,27 täglich. Da die gegenständliche Maßnahme mindestens zwölf Monate dauert, gebührt der fünffache Schulungszuschlag, wobei eine Aufwertung gemäß Paragraph 108 f, ASVG vorzunehmen ist. Der Aufwertungsfaktor für das Jahr 2024 beträgt 1,097 und ergibt sich ausgehend davon ein dem Beschwerdeführer gebührender Schulungszuschlag in Höhe von EUR 12,45 täglich (EUR 2,27 x 1,097 x 5). Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer ein Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023) in Höhe von EUR 4,-, zumal mit der Maßnahme vor dem 31.12.2023 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauert. Dass der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 weiterhin zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des § 80 Abs. 18 AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene § 20 Abs. 7 AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist.Darüber hinaus gebührt dem Beschwerdeführer ein Bildungsbonus gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,) in Höhe von EUR 4,-, zumal mit der Maßnahme vor dem 31.12.2023 begonnen wurde und diese mindestens vier Monate dauert. Dass der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 weiterhin zuzuerkennen war, ergibt sich aus der Übergangsregelung des Paragraph 80, Absatz 18, AlVG, wonach der mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getretene Paragraph 20, Absatz 7, AlVG für Maßnahmen, die bis Ende Dezember 2023 begonnen haben, weiterhin anzuwenden ist. Sohin ergibt sich im Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 49,98 täglich (EUR 33,53 Tagsatz Arbeitslosengeld + EUR 4,- Bildungsbonus + EUR 12,45 Schulungszuschlag) gebührt und wird damit auch nicht der in § 20 Abs. 6 AlVG normierte Grenzbetrag von EUR 51,20 (EUR 46,67 x 1,097) überschritten.Sohin ergibt sich im Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 49,98 täglich (EUR 33,53 Tagsatz Arbeitslosengeld + EUR 4,- Bildungsbonus + EUR 12,45 Schulungszuschlag) gebührt und wird damit auch nicht der in Paragraph 20, Absatz 6, AlVG normierte Grenzbetrag von EUR 51,20 (EUR 46,67 x 1,097) überschritten. Die belangte Behörde wendet ein, dass die Neuregelung des Schulungszuschlages nur für Schulungsmaßnahmen gelte, welche mit
  2. Jänner 2024 beginnen. Für im Jahr 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des § 20 Abs. 6 und 7 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2023) weiter gelten. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ein Zusatzbetrag (Beihilfe zu Kursnebenkosten – Pauschale) in Höhe von EUR 2,49 täglich sowie der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich. Eine Kombination des Schulungszuschlages gemäß § 20 Abs. 6 AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung und des laufenden Bildungsbonus gemäß § 20 Abs. 7 AlVG sei nicht möglich.Die belangte Behörde wendet ein, dass die Neuregelung des Schulungszuschlages nur für Schulungsmaßnahmen gelte, welche mit
  3. Jänner 2024 beginnen. Für im Jahr 2023 und früher begonnene Schulungsmaßnahmen würden die bisherigen Regelungen des Paragraph 20, Absatz 6 und 7 AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023,) weiter gelten. Demnach gebühre dem Beschwerdeführer ein Zusatzbetrag (Beihilfe zu Kursnebenkosten – Pauschale) in Höhe von EUR 2,49 täglich sowie der Bildungsbonus in Höhe von EUR 4,- täglich. Eine Kombination des Schulungszuschlages gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der ab 01.01.2024 geltenden Fassung und des laufenden Bildungsbonus gemäß Paragraph 20, Absatz 7, AlVG sei nicht möglich. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Rechtsansicht der belangten Behörde nicht in Einklang mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu bringen ist. Der Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2023 ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass diese auf vor dem 01.01.2024 begonnene Schulungsmaßnahmen keine Anwendung finden soll. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig ausführt, enthält diese Bestimmung keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Es findet sich im Gesetz auch keine Übergangsbestimmung, wie sie etwa hinsichtlich der Bestimmung des § 20 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 in § 80 Abs. 18 AlVG normiert wurde. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese Rechtsansicht der belangten Behörde nicht in Einklang mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zu bringen ist. Der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass diese auf vor dem 01.01.2024 begonnene Schulungsmaßnahmen keine Anwendung finden soll. Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde richtig ausführt, enthält diese Bestimmung keine Begrenzung hinsichtlich des Beginns der Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Es findet sich im Gesetz auch keine Übergangsbestimmung, wie sie etwa hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, in Paragraph 80, Absatz 18, AlVG normiert wurde. Sofern sich die belangte Behörde zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht auf eine Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beruft, ist dazu Folgendes festzuhalten: Bei einer Durchführungsweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die an unterstellte Verwaltungsorgane adressiert ist, die allgemeine Rechtslage nicht berühren und bloß intern wirken (vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5
(2017)Rz 741). Einer bloßen Verwaltungsanweisung ist kein normativer Charakter beizumessen (vgl. VwGH 17.09.1996, 94/05/0071; VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).Bei einer Durchführungsweisung handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, die an unterstellte Verwaltungsorgane adressiert ist, die allgemeine Rechtslage nicht berühren und bloß intern wirken vergleiche Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5
(2017)Rz 741). Einer bloßen Verwaltungsanweisung ist kein normativer Charakter beizumessen vergleiche VwGH 17.09.1996, 94/05/0071; VwGH 20.10.1999, 94/13/0027). Die Durchführungsweisung bindet lediglich die belangte Behörde als unterstelltes Verwaltungsorgan und wurde sie auch nicht in der Rechtsform einer Verordnung erlassen und insbesondere kundgemacht. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass sie allenfalls durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit ein solches Maß an Publizität erreicht hätte, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hätte. Sie legt allein die behördeninterne Rechtsauslegung fest, ohne die allgemeine Rechtslage zu gestalten bzw. den Eindruck einer materiellen Außenwirkung zu erwecken (vgl. zur Abgrenzung VfGH 23.06.2021, V 95-96/2021). Die belangte Behörde selbst bezieht sich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheids auch gar nicht auf die Durchführungsweisung.Die Durchführungsweisung bindet lediglich die belangte Behörde als unterstelltes Verwaltungsorgan und wurde sie auch nicht in der Rechtsform einer Verordnung erlassen und insbesondere kundgemacht. Darüber hinaus ist auch nicht anzunehmen, dass sie allenfalls durch die Verbreitung und Anwendung durch Behörden und in der Gerichtsbarkeit ein solches Maß an Publizität erreicht hätte, dass sie Eingang in die Rechtsordnung gefunden hätte. Sie legt allein die behördeninterne Rechtsauslegung fest, ohne die allgemeine Rechtslage zu gestalten bzw. den Eindruck einer materiellen Außenwirkung zu erwecken vergleiche zur Abgrenzung VfGH 23.06.2021, römisch fünf 95-96/2021). Die belangte Behörde selbst bezieht sich in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheids auch gar nicht auf die Durchführungsweisung. Für den erkennenden Senat ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 zusätzlich zum Arbeitslosengeld-Schulung (EUR 33,53) auch ein Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 118/2023 (EUR 12,45) sowie der Bildungsbonus (EUR 4,-) gemäß des aufgrund von § 80 Abs. 18 AlVG weiterhin zur Anwendung gelangenden § 20 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 zusteht, weshalb dem Beschwerdeführer eine Leistung von insgesamt EUR 49,98 gebührt.Für den erkennenden Senat ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer ab 01.01.2024 zusätzlich zum Arbeitslosengeld-Schulung (EUR 33,53) auch ein Schulungszuschlag gemäß Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2023, (EUR 12,45) sowie der Bildungsbonus (EUR 4,-) gemäß des aufgrund von Paragraph 80, Absatz 18, AlVG weiterhin zur Anwendung gelangenden Paragraph 20, Absatz 7, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, zusteht, weshalb dem Beschwerdeführer eine Leistung von insgesamt EUR 49,98 gebührt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar mag die belangte Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine eigene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 vertreten, doch findet diese – wie in der rechtlichen Beurteilung eingehend dargestellt – keine Deckung im Gesetz. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob für Schulungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen (und noch nicht beendet) wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Zusatzbetrages die Bestimmung des § 20 Abs. 6 AlVG idF BGBl. I Nr. 11/2023 weiterhin anzuwenden ist, angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs einen nicht ausufernd großen Teil von Fallkonstellationen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Klärung dieser Frage abgesehen vom Einzelfall im Interesse der Allgemeinheit an einer auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung gelegen ist. Auch haben sich sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben.Zwar mag die belangte Behörde entsprechend der Durchführungsweisung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft eine eigene Rechtsansicht betreffend den Anwendungsbereich des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, vertreten, doch findet diese – wie in der rechtlichen Beurteilung eingehend dargestellt – keine Deckung im Gesetz. Abgesehen davon betrifft die Frage, ob für Schulungsmaßnahmen, die vor dem 01.01.2024 begonnen (und noch nicht beendet) wurden, hinsichtlich der Zuerkennung des Zusatzbetrages die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 6, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2023, weiterhin anzuwenden ist, angesichts des fortschreitenden Zeitablaufs einen nicht ausufernd großen Teil von Fallkonstellationen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Klärung dieser Frage abgesehen vom Einzelfall im Interesse der Allgemeinheit an einer auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung gelegen ist. Auch haben sich sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2290697.1.00

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