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{'item': 'W270 2288732-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW270 2288732-1 Spruch, W270 2288731-1/5E W270 2288732-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Streichung der im Grünen Bereich des Erstattungskodex (in Folge: EKO) gelisteten Arzneispezialitäten „ XXXX “ und „ XXXX “ (mit dem Wirkstoff „ XXXX “) ein.
  2. Mit Schreiben vom 02.10.2023 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Streichung der im Grünen Bereich des Erstattungskodex (in Folge: EKO) gelisteten Arzneispezialitäten „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ (mit dem Wirkstoff „ römisch 40 “) ein.
  3. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die zuvor erwähnten Arzneispezialitäten aus dem Grünen Bereich des EKO gestrichen.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie focht darin die Bescheide jeweils im gesamten Umfang an. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 20.03.2024 einlangten.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.06.2024 erklärte die Beschwerdeführerin ernsthaft, dass sie ihre gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde zurückzieht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den Inhalt der Verfahrensakten und können – einschließlich der Zurückziehungserklärung, die von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretenen Partei abgegeben wurde und nicht den geringsten Anlass zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit bietet – als unstrittig gesehen werden. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu den Spruchpunkten A) I. und A) II.Zu den Spruchpunkten A) römisch eins. und A) römisch zwei.
  6. Zur Beschwerdezurückziehung: Wird eine Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht zurückgezogen, so ist dieses Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.).Wird eine Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens vor einem Verwaltungsgericht zurückgezogen, so ist dieses Verfahren einzustellen vergleiche etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2019/19/0233, Rn. 22, m.w.N.).
  7. Zum Kostenersatz: 2.
  8. § 351j Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes i.d.g.F. lautet:2.
  9. Paragraph 351 j, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes i.d.g.F. lautet: „§ 351j.

(1)Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.“ 2.
  1. Gegenständlich ist nicht von einem – auch nur teilweisen – „Unterliegen“ einer Partei auszugehen. Ein Kostenersatz war daher nicht zuzusprechen.
  2. Zur Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung: 3.
  3. § 39 Abs. 2 AVG hat folgenden Wortlaut:3.
  4. Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat folgenden Wortlaut: „Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“ 3.
  5. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen waren die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden (vgl. dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).3.
  6. Schon aus verfahrensökonomischen Gründen waren die Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden vergleiche dazu VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).
  7. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: 4.
  8. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.4.
  9. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 4.
  10. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht klärungsbedürftig. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden. Zu Spruchpunkt B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W270.2288732.1.00

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