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{'item': 'W289 2293489-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW289 2293489-1 Spruch, W289 2293489-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 07.05.2024 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 09.04.2024 Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 09.04.2024 eingebracht.Mit Bescheid vom 07.05.2024 hat das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab 09.04.2024 Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17 und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Notstandshilfe am 09.04.2024 eingebracht. Mit eAMS-Nachricht vom 06.05.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen einen – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 02.05.2024 Beschwerde und führte aus, er sei bis zum 12.03.2024 ordnungsgemäß angemeldet gewesen, hätte dann jedoch am 11.03.2024 womöglich versehentlich ein falsches Formular zur Antragstellung verwendet. Den Termin am 02.04.2024 hätte er mit dem am 12.04.2024 verwechselt und wäre dieser mit einem Vorstellungsgespräch zusammengefallen, zu dem er erschienen sei. Bei seinem Termin mit seinem Berater am 09.04.2024 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er den Termin am 02.04.2024 verpasst und am 11.03.2024 das falsche Formular ausgefüllt habe. Daraufhin habe er das richtige Formular erhalten und es ordnungsgemäß bis 23.04.2024 vorgelegt. Seine finanzielle Situation sei schwierig, da er der Alleinverdiener seiner Familie sei. Am 06.05.2024 langte eine weitere eAMS-Nachricht des Beschwerdeführers beim AMS ein, worin er ausführte, dass seine Krankenversicherung nicht mehr vorhanden sei und die e-card seiner XXXX beim Zahnarzt nicht funktioniert habe. Im Krankenhaus wiederum sei ihm mitgeteilt worden, dass weder er noch seine Familie versichert seien.Mit eAMS-Nachricht vom 06.05.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen einen – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid vom 02.05.2024 Beschwerde und führte aus, er sei bis zum 12.03.2024 ordnungsgemäß angemeldet gewesen, hätte dann jedoch am 11.03.2024 womöglich versehentlich ein falsches Formular zur Antragstellung verwendet. Den Termin am 02.04.2024 hätte er mit dem am 12.04.2024 verwechselt und wäre dieser mit einem Vorstellungsgespräch zusammengefallen, zu dem er erschienen sei. Bei seinem Termin mit seinem Berater am 09.04.2024 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass er den Termin am 02.04.2024 verpasst und am 11.03.2024 das falsche Formular ausgefüllt habe. Daraufhin habe er das richtige Formular erhalten und es ordnungsgemäß bis 23.04.2024 vorgelegt. Seine finanzielle Situation sei schwierig, da er der Alleinverdiener seiner Familie sei. Am 06.05.2024 langte eine weitere eAMS-Nachricht des Beschwerdeführers beim AMS ein, worin er ausführte, dass seine Krankenversicherung nicht mehr vorhanden sei und die e-card seiner römisch 40 beim Zahnarzt nicht funktioniert habe. Im Krankenhaus wiederum sei ihm mitgeteilt worden, dass weder er noch seine Familie versichert seien. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 07.05.2024 erhob der Beschwerdeführer am 08.05.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, dass er sich am 13.03.2024 zu einer neuen Antragsstellung betreffend Notstandshilfe anmelden hätte sollen, er jedoch aus Versehen das falsche Formular ausgefüllt habe. Er sei im Vorfeld darüber informiert worden, dass er sich nach dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes erneut melden solle, wobei das Missverständnis aufgekommen sei. Seine Familie und er seien von der Krankenversicherung abgemeldet worden und bestünde auch keine finanzielle Unterstützung. Der Beschwerdeführer ersuche um rückwirkende Zuerkennung der Notstandshilfe und um ehestmögliche Freischaltung der Leistungen. Es habe sich um ein Missgeschick gehandelt und sei die dadurch entstandene Verwirrung keine Absicht gewesen. Mit eAMS-Nachricht vom 22.05.2024 urgierte der Beschwerdeführer bei der Behörde eine Entscheidung über seine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2024 wies das AMS die gegenständliche Beschwerde ab und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zunächst bereits in der Leistungsmitteilung vom 04.09.2023 (betreffend seinen Arbeitslosengeldanspruch von 16.08.2023 bis 12.03.2024) über das Leistungsende und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert worden sei. Am 29.02.2024 wiederum sei er nachweislich erneut über seinen mit 12.03.2024 auslaufenden Anspruch auf Arbeitslosengeld und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragsstellung informiert worden. Dennoch habe er am 11.03.2024 über sein eAMS-Konto lediglich eine Arbeitslosmeldung erstellt. Der Beschwerdeführer sei am 02.04.2024 von einer Informationsveranstaltung ferngeblieben und am 09.04.2024 zur Aufnahme einer Niederschrift persönlich erschienen. Dabei sei ihm ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgegeben worden. Aufgrund dieses Antrages auf Notstandshilfe sei dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 09.04.2024 für 364 Tage angewiesen worden. Da ein Verschulden des AMS nicht vorliege, sei eine rückwirkende Geltendmachung nicht möglich. In seinem fristgerecht gestellten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es sei zu einem Missverständnis bei der Antragstellung gekommen, da ihm zwar mitgeteilt worden sei, er müsse sich bis zum 11.03.2024 neu melden, jedoch sei nicht erwähnt worden, welchen spezifischen Antrag er stellen müsse. Er habe sich daher dazu entschieden, sich erneut arbeitslos zu melden, was im Nachhinein wohl ein Fehler gewesen sei. Der Beschwerdeführer ersuche um Auszahlung der Leistung für den Zeitraum 12.03.2024 bis 09.04.

  1. Daraufhin legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde der Gerichtsabteilung W289 mit 03.09.2024 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum 08.07.2013 bis 04.07.2023 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Er hat am 16.08.2023 erfolgreich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und wurde ihm Arbeitslosengeld für den Zeitraum 16.08.2023 bis 12.03.2024 zuerkannt. In der entsprechenden Leistungsmitteilung vom 04.09.2023 (betreffend seinen Arbeitslosengeldanspruch von 16.08.2023 bis 12.03.2024) wurde der Beschwerdeführer bereits über das Leistungsende und die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert. Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer zudem am 29.02.2024 via eAMS ein Schreiben, in dem er erneut auf das Ende des Anspruches auf Arbeitslosengeld mit 12.03.2024 hingewiesen und aufgefordert wurde, bis spätestens 13.03.2024 einen neuen Antrag zu stellen. Er wurde zudem darauf hingewiesen, dass er seinen neuen Antrag vorwiegend über sein eAMS-Konto stellen solle und ein allfälliger Anspruch frühestens ab dem Tag der Antragstellung gebühre. Am 11.03.2024 meldete sich der Beschwerdeführer mittels Arbeitslosmeldung auf elektronischem Weg bei der belangten Behörde als arbeitslos. Im ausgefüllten Dokument „Information zur Arbeitslosmeldung“ beantwortete der Beschwerdeführer die Frage „Um Geldleistungen vom Arbeitsmarktservice zu erhalten, ist es erforderlich, dass Sie nach der Arbeitslosmeldung einen Antrag stellen. Möchten Sie direkt im Anschluss einen Antrag stellen?“ mit „ja“. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge jedoch keinen Antrag. Der Beschwerdeführer erschien am 09.04.2024 beim AMS zu einer Niederschrift gemäß § 10 AlVG und wurde ihm an diesem Tag ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer sodann ordnungsgemäß eingebracht.Der Beschwerdeführer erschien am 09.04.2024 beim AMS zu einer Niederschrift gemäß Paragraph 10, AlVG und wurde ihm an diesem Tag ein Antrag auf Notstandshilfe ausgefolgt. Diesen Antrag hat der Beschwerdeführer sodann ordnungsgemäß eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde ab 09.04.2024 Notstandshilfe zuerkannt.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer hat den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen gleich geschildert, jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach ihm zwar mitgeteilt worden sei, er müsse sich bis zum 11.03.2024 neu melden, jedoch nicht erwähnt worden wäre, welchen spezifischen Antrag er stellen müsse, ist festzuhalten, dass sich sowohl aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 04.09.2023 (betreffend seinen Arbeitslosengeldanspruch von 16.08.2023 bis 12.03.2024) als auch dem im Akt einliegenden mittels eAMS zugesandten Schreiben vom 29.02.2024 zweifellos ergibt, dass der Beschwerdeführer über die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung informiert wurde. Dennoch übermittelte er am 11.03.2024 lediglich eine Arbeitslosmeldung an die Behörde, ohne jedoch einen Antrag zu stellen, was sich aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt und der darin ersichtlichen Arbeitslosmeldung ergibt. Bei der bloßen Arbeitslosmeldung handelt es sich jedoch nicht um einen entsprechenden Antrag. Schließlich gab der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag auch selbst an, sich dazu entschieden zu haben, sich erneut arbeitslos zu melden, was im Nachhinein wohl ein Fehler gewesen sei.
  4. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Verfahren Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. […] Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […] Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  2. Lfg 2024), § 46 AlVG, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  3. Lfg 2024), Paragraph 46, AlVG, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitslosigkeit) muss die formale Leistungsbeantragung iSd § 46 AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Die „Arbeitslosmeldung“ ersetzt nicht die Geltendmachung gemäß § 46 AlVG (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  4. Lfg 2024), § 17 AlVG, Rz 408, 409).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (zB Arbeitslosigkeit) muss die formale Leistungsbeantragung iSd Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung) hinzutreten. Die „Arbeitslosmeldung“ ersetzt nicht die Geltendmachung gemäß Paragraph 46, AlVG vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  5. Lfg 2024), Paragraph 17, AlVG, Rz 408, 409). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto sowie die einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto sowie die einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl I 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (vgl. Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  6. Lfg 2024), § 46 AlVG, Rz 791).Seit 01.07.2010 kann die Geltendmachung auch auf elektronischem Weg erfolgen, sofern der Arbeitslose über ein sicheres „eAMS-Konto“ verfügt und sich zwecks Geltendmachung dieses personalisierten Onlinedienstes des Arbeitsmarktservice bedient. Zudem kann das Arbeitsmarktservice generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl römisch eins 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde vergleiche Krautgartner/Sdoutz/Seitz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz – Praxiskommentar (
  7. Lfg 2024), Paragraph 46, AlVG, Rz 791). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).Die formalisierte Antragstellung iSd Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 3 AlVG (nunmehr § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl. I Nr. 5/2010) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156).Die umfassende und abschließende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst eine arbeitslose Person, die auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (nunmehr Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH 23.05.2012, 2011/08/0041 und 2010/08/0156). Bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt sich daraus: Für die Gewährung der Notstandshilfe ist auschlaggebend, wann der Beschwerdeführer mittels des bundeseigenen Antragsformulars bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS den Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat. Dies war im vorliegenden Fall der 09.04.
  8. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe sich – wie vom AMS gefordert – rechtzeitig am 11.03.2024 bei der belangten Behörde gemeldet, jedoch versehentlich das falsche Formular (Arbeitslosmeldung anstatt Antrag auf Notstandshilfe) ausgefüllt. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, nach höchstgerichtlicher Judikatur eine nachträgliche Sanierung einer irrtümlich verspäteten Antragstellung nicht möglich ist. Die bloße „Arbeitslosmeldung“ kann die Geltendmachung gemäß § 46 AlVG nicht ersetzen.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, nach höchstgerichtlicher Judikatur eine nachträgliche Sanierung einer irrtümlich verspäteten Antragstellung nicht möglich ist. Die bloße „Arbeitslosmeldung“ kann die Geltendmachung gemäß Paragraph 46, AlVG nicht ersetzen. Zwar ermöglicht es § 17 Abs. 4 AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Zwar ermöglicht es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 09.07.2015, 2015/08/0037). Der vorliegende Sachverhalt hätte dazu auch keinen Anlass geboten. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer sowohl mit Schreiben vom 04.09.2023 als auch vom 29.02.2024 auf die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung hingewiesen. Überdies wurde er auch im ausgefüllten Formular zur Arbeitslosmeldung vom 11.03.2024 abermals auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen, um eine Geldleistung vom AMS zu erhalten und danach gefragt, ob er im Anschluss einen Antrag stellen möchte, was der Beschwerdeführer zwar bejahte. Dennoch unterließ er es in weiterer Folge bis zum 09.04.2024, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Darüber hinaus hatte er bereits im August 2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, weshalb er insgesamt über die Notwendigkeit der Antragstellung auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung informiert war. Schließlich gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde auch selbst an, dass er das Formular verwechselt hat und dies ein Missgeschick war. Einen Fehler des AMS vermag der erkennende Senat nicht zu erblicken. Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er zudem auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die (persönliche) Geltendmachung geknüpft ist (vgl. VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179).Soweit der Beschwerdeführer eine mangelnde bzw. unrichtige Auskunft des AMS behauptet, wäre er zudem auf den Zivilrechtsweg (Amtshaftung) zu verweisen. Selbst wenn man eine Verletzung der Anleitungspflicht durch das AMS annehmen wollte, würde dies nichts daran ändern, dass der Bezug von Arbeitslosengeld an die (persönliche) Geltendmachung geknüpft ist vergleiche VwGH 26.11.2008, 2006/08/0179). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das AMS zu Recht von einem Anspruch auf Notstandshilfe ab 09.04.2024 ausgeht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Abs. Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2293489.1.00

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