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{'item': 'W601 2293766-6'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 76Art 28§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40§ 80§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW601 2293766-6 Spruch, W601 2293766-6/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt, seither wird er in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024 wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung vorliegen.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, 24.10.2024, 20.11.2024 und 16.12.2024 wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
  3. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakte am 08.01.2025 neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.4. Das Bundesamt legte die Verwaltungsakte am 08.01.2025 neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.

  1. Die Stellungnahme des Bundesamtes wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs am 08.01.2025 und mit Nachtrag vom 09.01.2025 die Auskunft der Heimreisezertifikats-Abteilung des Bundesamtes (in Folge: HRZ-Abteilung) vom 09.01.2025 übermittelt.
  2. Der BF gab die Bevollmächtigung der ausgewiesenen Rechtsvertreterin bekannt und führte mit Stellungnahme vom 09.01.2025 im Wesentlichen aus, dass die Abschiebung bis dato am Fehlen einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF scheitere. Es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung. Der BF sei rückkehrwillig und die Ausstellung eines HRZ sowie die tatsächliche Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer nicht mit der vorausgesetzten „gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend“. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich: 1.1.
  5. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er aufgrund eines vom Bundesamt vom 22.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 20.02.2024 festgenommen und dem Bundesamt am 21.02.2024 zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund und syrischer Staatsangehöriger sei. Sein Vater sei syrischer, seine Mutter algerische Staatsangehörige. In Österreich habe er in Abbruchhäusern in XXXX gewohnt, er sei ledig und kinderlos, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Bargeld.1.1.
  6. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft wurde er aufgrund eines vom Bundesamt vom 22.12.2023 erlassenen Festnahmeauftrages am 20.02.2024 festgenommen und dem Bundesamt am 21.02.2024 zur Einvernahme vorgeführt. Im Zuge dieser Einvernahme stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, dass er gesund und syrischer Staatsangehöriger sei. Sein Vater sei syrischer, seine Mutter algerische Staatsangehörige. In Österreich habe er in Abbruchhäusern in römisch 40 gewohnt, er sei ledig und kinderlos, verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und über kein Bargeld. 1.1.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.02.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.04.2024 nachweislich zugestellt. Der BF hat dagegen kein Rechtsmittel erhoben. 1.1.
  8. Am 20.05.2024 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, wobei der BF versuchte, sich der Festnahme zu entziehen. Im Zuge der Verbringung des BF in ein Polizeianhaltezentrum verhielt sich der BF aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. 1.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024, wurde über den BF

Art 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 nachweislich zugestellt.1.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.05.2024, wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 21.05.2024 nachweislich zugestellt. 1.1.5. Am 31.05.2024 wurde der BF aus dieser Schubhaft entlassen. 1.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt.1.1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.05.2024 nachweislich zugestellt. 1.1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.1.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2024, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie seine Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und festgestellt, dass die zur Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 1.1.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, GZ. XXXX , vom 24.10.2024, GZ. XXXX , vom 20.11.2024, GZ. XXXX , und vom 16.12.2024, GZ. XXXX , wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch verhältnismäßig ist.1.1.
  4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2024, GZ. römisch 40 , vom 24.10.2024, GZ. römisch 40 , vom 20.11.2024, GZ. römisch 40 , und vom 16.12.2024, GZ. römisch 40 , wurde jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen und seine Anhaltung auch verhältnismäßig ist. 1.1.
  5. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 08.01.2024 neuerlich

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab.1.1.9. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 08.01.2024 neuerlich

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. 1.

  1. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
  2. Der BF hat keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt. Die algerische Staatsangehörigkeit des BF wurde durch die algerische Vertretungsbehörde bestätigt, seine Identität steht nicht fest. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
  3. Der BF wird seit 31.05.2024

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, er wurde davor bereits von 21.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 16.12.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.1.2.2. Der BF wird seit 31.05.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten, er wurde davor bereits von 21.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Erkenntnis vom 16.12.2024 festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. 1.2.

  1. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Beim BF wurden eine Anpassungsstörung und anamnestischer Substanzkonsum diagnostiziert. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 1.3.
  3. Der BF reiste erstmals im Mai bzw. Juni 2023 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, reiste eine Woche später in die Slowakei und reiste im Juli bzw. August 2023 erneut unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der BF hielt sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Er stellte während seiner Einvernahme nach seiner Entlassung aus der Strafhaft durch das Bundesamt am 21.02.2024 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. 1.3.
  4. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. 1.3.
  5. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Dadurch entzog er sich bereits unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt des BF in Österreich erst erfuhren, als er am XXXX bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen wurde. Der BF tauchte insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter.1.3.
  6. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Dadurch entzog er sich bereits unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise dem Zugriff der Fremdenbehörden, die vom illegalen Aufenthalt des BF in Österreich erst erfuhren, als er am römisch 40 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat betreten und nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen wurde. Der BF tauchte insbesondere auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 unter. 1.1.
  7. Der BF versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 durch Flucht zu entziehen. Während seiner Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum verhielt er sich aggressiv, unkooperativ, schrie und schlug wiederholt mit dem Kopf gegen die Wand. Er wehrte sich gegen seine Fixierung durch Polizisten und versuchte auch noch am Boden liegend seinen Kopf gegen den Boden zu schlagen. Der BF befand sich während seiner Anhaltung in Schubhaft von 04.07.2024 bis 12.07.2024 und von 08.08.2024 bis 12.08.2024 in Hungerstreik. Am 10.08.2024 behauptete der Beschwerdeführer eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. 1.3.
  8. Der BF gab im Zuge der Rückkehrberatung am 28.05.2024 an nicht rückkehrwillig zu sein. Am 28.06.2024 fand neuerlich eine Rückkehrberatung statt, im Rahmen derer der BF angab, rückkehrwillig zu sein und am selben Tag einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr stellte. Am 10.07.2024 fand neuerlich eine Rückkehrberatung statt, im Zuge derer der BF angab unentschlossen hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zu sein. Es erfolgte am 12.07.2024 eine weitere Rückkehrberatung, im Rahmen derer der BF angab nicht rückkehrwillig zu sein. Am 15.07.2024 wurde der Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurückgezogen. In der Verhandlung am 23.10.2024 gab der BF befragt, ob er bereit sei nach Algerien zurückzukehren, an, dass er keine Einwände habe zurückzukehren, obwohl er hier weiter leben wolle. In der Rückkehrberatung am 31.10.2024 und 27.11.2024 gab der BF jeweils an nicht rückkehrwillig zu sein. 1.3.
  9. Der BF hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach und verfügt über kein Vermögen. Der BF hat seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert. 1.
  10. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 1.4.
  11. Der BF hat am XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten.1.4.
  12. Der BF hat am römisch 40 fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Venenkniestrümpfe, ein Mikrofasertuch, ein Shampoo, ein Duschgel, eine Hose und eine Decke im Gesamtwert von EUR 41,13 einem Dritten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat durch einen Kassier dadurch, dass er sich wiederholt durch vehementes Herumwinden, Stöße und einen Fußtritt aus dem Festhaltegriff des Genannten sowie weiterer in der Folge einschreitender unbekannter Personen zu befreien versuchte, Gewalt gegen Personen anwendete, um sich die weggenommen Sachen zu erhalten. Der BF wurde deshalb mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde deshalb mit Urteil eines Landesgerichtes vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wurden mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis sowie die Sicherstellung der Diebesbeute, erschwerend die Gewalt gegen mehrere Personen gewertet. 1.4.
  13. Das allgemeine Prozedere für die Ausstellung von HRZ der algerischen Vertretungsbehörde gestaltet sich in der Regel wie folgt: Zunächst erfolgt die Beantragung eines HRZ, danach ist ein Interview der betroffenen Person mit dem Fachpersonal der algerischen Botschaft vorgesehen. Falls im Rahmen des Interviews die Person nicht identifiziert werden kann, werden die Unterlagen der Person zur weiteren Überprüfung an zuständige Behörden nach Algier weitergeleitet. Die Überprüfung dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Ein wesentlicher Faktor, welcher die Dauer des Identifizierungsprozesses beeinflussen kann, ist abgesehen von der Vorlage von Dokumenten, die Bereitschaft des BF bei der Identifizierung unterstützend mitzuwirken. Nach Abschluss der Überprüfung in Algier erfolgt eine Rückmeldung an die algerische Botschaft, welche sodann das Bundesamt über das Ergebnis der Überprüfung verständigt. Im Falle einer positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung wird das HRZ von der algerischen Botschaft, nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA, innerhalb weniger Tage ausgestellt. Die algerische Vertretungsbehörde stellt grundsätzlich Heimreisezertifikate aus, es finden auch Abschiebungen nach Algerien statt. Bei Vorliegen eines erforderlichen Reisedokumentes kann eine unbegleitete Abschiebung innerhalb weniger Tage, eine begleitete Abschiebung zeitnah, durchgeführt werden. Der BF hat weder Reisedokumente noch Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 04.06.2024 bei der algerischen Vertretungsbehörde beantragt. Am 25.10.2024 wurde der BF Vertretern der algerischen Vertretungsbehörde zum Interview vorgeführt. Dabei wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt und die Unterlagen an algerische Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet. Da der BF keine identitätsbezeugenden Unterlagen vorgelegt hat, ist die Überprüfung seiner Angaben in Algerien erforderlich. Derzeit werden die Angaben des BF von den algerischen Behörden überprüft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich war, ist bisher nicht erfolgt. Die Überprüfung dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Zuletzt wurde am 09.01.2024 bei der algerischen Botschaft urgiert. Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und die anschließende Abschiebung des BF ist innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  14. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend XXXX sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend römisch 40 sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei). 2.
  15. Zum bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich: Die Feststellungen betreffend den bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend XXXX einliegenden Unterlagen und Dokumenten sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei.Die Feststellungen betreffend den bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten des Bundesamtes, dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft betreffend römisch 40 einliegenden Unterlagen und Dokumenten sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister und aus der Anhaltedatei. 2.
  16. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
  17. Aus der Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesamtes und die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde am 25.10.2024 ergibt sich, dass die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig bestehen aufgrund der Angaben des BF Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass er weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
  18. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.05.2024 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid vom 31.05.2024 sowie aus der Einsicht in die Anhaltedatei. Dass der BF davor bereits von 21.05.2024 bis 31.05.2024 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheid vom 21.05.2024, welcher dem BF nachweislich am 21.05.2024 zugestellt wurde, und dem diese Anhaltung betreffenden Entlassungsschein vom 31.05.
  19. Dass über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024 entschieden wurde, ergibt sich aus dem im diesbezüglichen Gerichtsakt einliegenden Erkenntnis. 2.2.
  20. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF Haftunfähigkeit vorliegt. Aus einem amtsärztlichen Gutachten vom 22.10.2024 ergibt sich, dass der BF haftfähig ist. Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 gab der BF an, an keinen physischen und psychischen Beschwerden zu leiden. Vielmehr vermeinte er, dass es ihm gut gehe und er keiner Behandlung bedürfe. Nur bei Kälte müsse er öfter auf die Toilette gehen und sei die Schubhaft für ihn seelisch und psychisch belastend. Darüber hinaus wurde vom BF kein Leiden und/oder eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes vorgebracht. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass eine Haftsituation Auswirkungen auf die Psyche eines Menschen haben kann und dem BF sohin insofern Glauben geschenkt werden kann, dass ihn die Schubhaft belastet. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der BF durch die Schubhaft unverhältnismäßig gesundheitlich beeinträchtigt wird. Seitens des amtsärztlichen Dienstes wurde dem BF ein guter Allgemeinzustand und Beschwerdefreiheit diagnostiziert. Auch im Hinblick auf die psychische Gesundheit lässt sich dem amtsärztlichen Gutachten entnehmen, dass diese stabil ist, was sich schon daraus ergibt, dass keine besonderen Auffälligkeiten beschrieben wurden. Dass es in der Zwischenzeit zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes gekommen wäre, ist im Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen. Auch aus der Anhaltedatei ergeben sich keine Anhaltspunkte auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF und wurden solche im gegenständlichen Verfahren vom BF nicht vorgebracht. 2.
  21. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: 2.3.
  22. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet und seinem Aufenthalt in Österreich konnten aufgrund der diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 getroffen werden. Die Feststellungen zur Asylantragstellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024, mit dem der Antrag vom 21.02.2024 vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. 2.3.
  23. Die Feststellung zum Vorliegen einer rechtskräftigen, durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.2024, mit dem der Antrag des BF vollinhaltlich abgewiesen wurde sowie gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Aus der Durchsicht der Verwaltungs- und Gerichtsakte ergibt sich, dass der BF gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben hat. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung vom 23.10.2024, wonach er zirka eine Woche nach seiner Einreise nach Österreich im Mai bzw. Juni 2023 in die Slowakei gereist sei, wo er sich zirka ein bis eineinhalb Monate aufgehalten habe bevor er wieder nach Österreich zurückgereist sei. Weitere Ausreisen aus Österreich gab der BF nicht an. 2.3.
  24. Die Feststellungen zu den Meldedaten des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister, dem keine Wohnsitzmeldungen des BF außerhalb einer Justizanstalt oder eines Polizeianhaltezentrums zu entnehmen ist. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 nahm der BF entsprechend seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2024 neuerlich unangemeldet Unterkunft. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seit seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich noch nie über einer Meldeadresse außerhalb einer Justizanstalt bzw. einem Polizeianhaltezentrum verfügt hat und er den Behörden bisher keine konkrete Adressen seiner Aufenthalte nannte und widersprüchliche Angaben zu seinem Wohnort machte, indem er in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.02.2024 behauptete, dass er in Abbruchhäusern nächtige, obwohl er in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 angab, bei einer Freundin bzw. einem Freund und nicht in Abbruchhäusern gewohnt zu haben, war festzustellen, dass sich der BF nach seiner unrechtmäßigen Einreise aufgrund seines Aufenthaltes im Verborgenen und seinem Untertauchen am 17.05.2024 dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen hat. 2.3.
  25. Die Feststellungen das unkooperative Verhalten des BF betreffend – Fluchtversuch bei Festnahme am 20.05.2024, aggressives Verhalten während der Überstellung in das Polizeianhaltezentrum, Hungerstreik und behauptetes Verschlucken einer Rasierklinge – beruhen auf den diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Berichten bzw. Maßnahmenmeldungen sowie auf den Eintragungen in der Anhaltedatei. Dass der BF nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat sich der BF dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen, hat am 20.05.2024 versucht sich seiner Festnahme zu entziehen sowie sich während der Überstellung in das Polizeihaltezentrum aggressiv und unkooperativ verhalten. Zudem ist der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft bereits zweimal in Hungerstreik getreten und hat behauptet eine Rasierklinge verschluckt zu haben. Das Verhalten des BF ist maßgeblich darauf gerichtet, seine Abschiebung aus Österreich zu verhindern. 2.3.
  26. Die Feststellungen betreffend die Angaben des BF zu seiner Rückkehrwilligkeit, dem vom BF gestellten Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise sowie die Zurückziehung dieses Antrages ergeben sich aus den in den Verwaltungs- und Gerichtsakten einliegenden Dokumenten, insbesondere aus den Rückkehrberatungsprotokollen und aus dem E-Mail des Rückkehrbüros der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vom 15.07.2024 sowie den Angaben des BF in der Verhandlung am 23.10.
  27. 2.3.
  28. Die Feststellungen zu den mangelnden familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.
  29. Der BF behauptete zwar über Freunde in Österreich zu verfügen, war jedoch weder in der Lage die vollständigen Namen noch die Wohnadressen seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. Das Vorliegen eines gesicherten Wohnsitzes wurde vom BF im Verfahren nicht vorgebracht. Zwar gab der BF in der Verhandlung am 23.10.2024 an, dass er bei einem Freund wohne bzw. brachte in der Stellungnahme vom 11.12.2024 vor über Freunde eine Wohnmöglichkeit organisieren zu können, nähere Angaben zu diesen Freunden bzw. der Wohnadresse blieb der BF jedoch sowohl in der Verhandlung am 23.10.2024 als auch in der Stellungnahme vom 11.12.2024 schuldig. Dass der BF über kein Vermögen verfügt, steht insofern fest, als er in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt angab, über keine Barmittel zu verfügen. In der Verhandlung am 23.10.2024 behauptete er zwar, dass sich ein größerer Geldbetrag bei einem Freund befinde, nähere Angaben zum tatsächlichen Verbleib des Geldes konnte er jedoch nicht machen, sodass diese Behauptung insgesamt nicht glaubhaft ist. Aus der Einsicht in die Anhaltedatei ergibt sich, dass der BF über keinen verfügbaren Geldbetrag verfügt. Dass er einer legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen sei, verneinte der BF in der Verhandlung am 23.10.2024, er gab vielmehr an, dass er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit finanziert habe. 2.
  30. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft: 2.4.
  31. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des betreffenden Urteils vom 16.02.
  32. 2.4.
  33. Die Feststellungen zum allgemeinen Prozedere betreffend die HRZ-Ausstellung durch die algerische Vertretungsbehörde und Abschiebungen nach Algerien sowie zum HRZ-Verfahren betreffend den BF ergeben sich aus der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 22.10.2024 und 09.01.2025 und dem Bericht über die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vom 25.10.
  34. Aus der Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesamtes und die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass der BF bisher weder Reisedokumente noch Dokumente, die seine Angaben zu seiner Identität bescheinigen, vorgelegt hat. Aus dem Bericht über die Vorführung des BF vor eine Delegation der algerischen Vertretungsbehörde vom 25.10.2024 ergibt sich, dass die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde, jedoch die Überprüfung seiner Angaben durch die algerischen Behörden erforderlich ist. Aus der Stellungnahme der HRZ-Abteilung vom 09.01.2025 ergibt sich, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Dass bislang keine negative Rückmeldung der indischen Botschaft betreffend die Identifizierung und Ausstellung eines HRZ eingelangt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den Stellungnahmen der HRZ-Fachabteilung vom 22.10.2024 und 09.01.2025, denen eine solche Rückmeldung nicht zu entnehmen ist und ist entsprechendes auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus der Stellungnahme der HRZ-Fachabteilung vom 09.01.2025, der seitens des BF nicht substantiiert entgegengetreten wurde, ergibt sich, dass die Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden in Algier durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview in Anspruch nimmt. Da bisher keine Mitteilung der algerischen Vertretungsbehörde vorliegt, dass der BF nicht identifiziert werden konnte, die Dauer der Überprüfung seiner Angaben in Algerien seit dem Interviewtermin am 25.10.2024 bisher zirka zweieinhalb Monate beträgt – und damit jedenfalls noch innerhalb der Erfahrungswerte betreffend die Dauer von Überprüfungen der Angaben durch die algerischen Behörden, welche durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem Interviewtermin beträgt, liegt – und die algerische Staatsangehörigkeit des BF durch die algerische Delegation bestätigt wurde, ist davon auszugehen, dass der BF seitens der algerischen Behörden identifiziert werden kann und eine HRZ-Zusage erfolgt. Durch seine Mitwirkung am Verfahren könnte der BF insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, den BF zeitnah nach Erlangung eines Heimreisezertifikats auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann somit eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
  35. Rechtliche Beurteilung: 3.
  36. Zu A) Fortsetzungsausspruch 3.1.
  37. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
  38. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, ,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes..

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,t kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde. Paragraph 22 a,

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (vgl. VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).3.1.2. In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen vergleiche VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.

  1. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, der BF wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.

  1. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. 3.1.
  2. Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seinem Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat sich durch seinen Aufenthalt im Verborgenen und seinem Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen, wodurch er seine Abschiebung verhindert bzw. zumindest erschwert hat. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er seit seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht war und erst aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist daher insgesamt erfüllt.Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016 /21/0021). Gegen den BF liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat er sich insofern entzogen, als er seit seiner unrechtmäßigen Einreise untergetaucht war und erst aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen wurde. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist daher insgesamt erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende– soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder substantielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher erfüllt.Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Weiters verfügt der BF über keine finanziellen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes, über keine familiären oder substantielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und auch über keine gesicherte Unterkunft. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine Hinweise auf eine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des BF in Österreich hervorgekommen vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher erfüllt. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich bereits dem Zugriff der Behörden durch seinen unbekannten Aufenthalt und Untertauchen entzogen hat, bestehende behördliche Anordnungen – insbesondere seine Rückkehrverpflichtung – negierte, einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückzog, wiederholt in Hungerstreik trat und das Schlucken einer Rasierklinge vortäuschte) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die algerische Staatsangehörigkeit des BF von der algerischen Vertretungsbehörde bestätigt wurde und somit eine erfolgreiche Identifizierung des BF und damit einhergehend die Möglichkeit seiner Abschiebung nach Algerien näher rückt. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf weiterhin gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf weiterhin gegeben. 3.1.5. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der BF verfügt weder über familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Beziehungen in Österreich. Er verfügt über keine gesicherte Wohnmöglichkeit, ist mittellos und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, vielmehr finanzierte er seinen Aufenthalt durch Schwarzarbeit. Sein bisheriges Verhalten zeigt, dass der BF nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen – insbesondere die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung – zu beachten. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Zudem unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer medizinischen Kontrolle und Behandlung.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF wurde mit Urteil vom 16.02.2024 wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls in Österreich verurteilt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassend reumütige Geständnis und die Sicherstellung der gestohlenen Waren als mildernd gewertet wurden. Aus dem Erschwerungsgrund, nämlich Gewalt gegen mehrere Personen, wird jedoch die Schwere der Tat deutlich. Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat (vgl. VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2024 keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden (vgl. VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung.Gerade an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse, dem der BF zuwidergehandelt hat vergleiche VwGH vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Allein aus dem Umstand, dass der BF nunmehr seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am 20.02.2024 keine Straftaten mehr begangen hat, kann aufgrund der Kürze des Zeitraums noch nicht auf ein Wohlverhalten des BF in Zukunft geschlossen werden vergleiche VwGH vom 26.02.2024, Ra 2024/17/0008). Sein Aufenthalt gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich, sodass ein hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des BF besteht. Das strafrechtswidrige Verhalten des BF untermauert zudem den – wie oben ausgeführt – vom BF bereits gezeigten Unwillen zur Achtung der Rechtsordnung. Zudem kommt einem geordneten Fremdenwesen sowie der Verhinderung von Schwarzarbeit im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich insgesamt ein hohes öffentliches Interesse an der gesicherten Außerlandesbringung des BF klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten ändert. Der BF wird seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument oder Kopie eines solchen vorgelegt hat. Im Interview wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt, seine Angaben müssen mangels Identitätsdokumente von den algerischen Behörden geprüft werden. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch seine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente, seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann (vgl. VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Soweit die Stellungnahme des BF vom 09.01.2025 ausführt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung bestehe, wird verkannt, dass – wie bereits ausgeführt – die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, zumal er bisher keinerlei Dokumente, die seine Identität bezeugen, vorgelegt hat, bisher nicht erfolgen konnte. Zudem beziehen sich die in der Stellungnahme angeführten Ausführungen auf § 80 Abs. 4 Z 4 FPG, wohingegen im Verfahren des BF noch kein Heimreisezertifikat vorliegt und somit die Tatbestände des § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 2 FPG erfüllt sind.Der BF wird seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist insbesondere auf seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zurückzuführen, da er bisher weder ein Reisedokument noch ein identitätsbezeugendes Dokument oder Kopien derartiger Dokumente vorgelegt hat. Verzögerungen in der Sphäre des Bundesamtes sind nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, aus Gründen, die der BF zu vertreten hat, nicht möglich, zumal er bislang kein Identitätsdokument oder Kopie eines solchen vorgelegt hat. Im Interview wurde die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt, seine Angaben müssen mangels Identitätsdokumente von den algerischen Behörden geprüft werden. Der BF ist für seine noch immer andauernde Anhaltung in Schubhaft daher selbst verantwortlich, zumal er durch seine Mitwirkung am Verfahren, insbesondere durch die Vorlage identitätsbezeugender Dokumente, seine Identifizierung und somit die Dauer dieses Verfahrens maßgeblich beschleunigen kann. Der Tatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG liegt fallgegenständlich somit jedenfalls vor, weshalb der BF für höchstens 18 Monate angehalten werden kann vergleiche VwGH vom 04.07.2024, Ra 2023/21/0007). Soweit die Stellungnahme des BF vom 09.01.2025 ausführt, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des BF und der Verzögerung der Abschiebung bestehe, wird verkannt, dass – wie bereits ausgeführt – die Feststellung der Identität des BF zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung, zumal er bisher keinerlei Dokumente, die seine Identität bezeugen, vorgelegt hat, bisher nicht erfolgen konnte. Zudem beziehen sich die in der Stellungnahme angeführten Ausführungen auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, wohingegen im Verfahren des BF noch kein Heimreisezertifikat vorliegt und somit die Tatbestände des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG erfüllt sind. Da

§ 80Abs.

4 Z 1 FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 10 weitere Monate. Am 25.10.2024 fand das Interview des BF vor einer algerischen Delegation statt, im Zuge dessen die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde. Die Angaben des BF wurden zur Überprüfung an die algerischen Behörden in Algier übermittelt. Derzeit werden die Angaben des BF von den algerischen Behörden überprüft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, ist bisher nicht erfolgt. Da die algerische Staatsangehörigkeit des BF im Zuge des Interviews am 25.10.2024 bestätigt wurde und bisher keine negative Rückmeldung betreffend die Identifizierung des BF vorliegt und die Dauer der bisherigen Überprüfung innerhalb der Erfahrungswerte liegen, ist die Identifizierung des BF und HRZ-Zusage maßgeblich wahrscheinlich. Die Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Seit dem Interview des BF mit der algerischen Delegation am 25.10.2024 sind zirka zweieinhalb Monate vergangen, es ist aufgrund der Erfahrungswerte daher davon auszugehen, dass in den nächsten zwei bis vier Monaten eine positive Rückmeldung der algerischen Behörden ergeht. Das HRZ wird im Falle der positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung binnen weniger Tage nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien zeitnah nach Vorliegen eines Reisedokumentes statt.Da

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG die Schubhaft 18 Monate lang aufrechterhalten werden kann und der BF seit 21.05.2024 in Schubhaft angehalten wird, fehlen somit zur Erreichung der Höchstdauer noch 10 weitere Monate. Am 25.10.2024 fand das Interview des BF vor einer algerischen Delegation statt, im Zuge dessen die algerische Staatsangehörigkeit des BF bestätigt wurde. Die Angaben des BF wurden zur Überprüfung an die algerischen Behörden in Algier übermittelt. Derzeit werden die Angaben des BF von den algerischen Behörden überprüft. Eine Rückmeldung der algerischen Behörden, dass eine Identifizierung des BF nicht möglich ist, ist bisher nicht erfolgt. Da die algerische Staatsangehörigkeit des BF im Zuge des Interviews am 25.10.2024 bestätigt wurde und bisher keine negative Rückmeldung betreffend die Identifizierung des BF vorliegt und die Dauer der bisherigen Überprüfung innerhalb der Erfahrungswerte liegen, ist die Identifizierung des BF und HRZ-Zusage maßgeblich wahrscheinlich. Die Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden dauert durchschnittlich vier bis sechs Monate nach dem erfolgten Interview. Seit dem Interview des BF mit der algerischen Delegation am 25.10.2024 sind zirka zweieinhalb Monate vergangen, es ist aufgrund der Erfahrungswerte daher davon auszugehen, dass in den nächsten zwei bis vier Monaten eine positive Rückmeldung der algerischen Behörden ergeht. Das HRZ wird im Falle der positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung binnen weniger Tage nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA ausgestellt und finden Abschiebungen nach Algerien zeitnah nach Vorliegen eines Reisedokumentes statt. Da maßgeblich davon auszugehen ist, dass die Identifizierung des BF und eine HRZ-Zusage binnen der nächsten zwei bis vier Monate erfolgt sowie die Ausstellung und Abschiebung zeitnah nach Vorliegen der HRZ-Zusage möglich ist, ist die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ für den BF und seine Abschiebung nach Algerien binnen der nächsten 10 Monate – somit insgesamt binnen der höchstmöglichen Schubhaftdauer von 18 Monaten – maßgeblich wahrscheinlich. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.

  1. Ein gelinderes Mittel kann den Sicherungszweck – nämlich die Sicherung der Abschiebung – nicht erfüllen, da aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF nicht damit zu rechnen ist, dass er diesem nachkommen werde. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes in Österreich, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF ist im Mai bzw. Juni 2023 erstmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat sich nach einem Aufenthalt in der Slowakei und neuerlicher unrechtmäßiger Einreise im Juli oder August 2023 sodann bis zu seiner Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat im Verborgenen aufgehalten und ist nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 untergetaucht. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der BF versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 zu entziehen und verhielt sich während der Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum aggressiv und unkooperativ. Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft bereits zweimal in Hungerstreik getreten und hat behauptet eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Der BF zeigte während seines Aufenthaltes in Österreich, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Der BF ist im Mai bzw. Juni 2023 erstmals unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat sich nach einem Aufenthalt in der Slowakei und neuerlicher unrechtmäßiger Einreise im Juli oder August 2023 sodann bis zu seiner Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 bei der Begehung einer Straftat auf frischer Tat im Verborgenen aufgehalten und ist nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17.05.2024 untergetaucht. Der BF verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung außerhalb einer Justizanstalt bzw. eines Polizeianhaltezentrums. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Der BF versuchte sich seiner Festnahme am 20.05.2024 zu entziehen und verhielt sich während der Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum aggressiv und unkooperativ. Der BF ist während der Anhaltung in Schubhaft bereits zweimal in Hungerstreik getreten und hat behauptet eine Rasierklinge geschluckt zu haben. Durch dieses Verhalten, ist eindeutig zu erkennen, dass der BF weder die österreichischen Strafgesetze noch die ihn treffenden fremdenrechtlichen Verpflichtungen akzeptiert. Er ignoriert fremdenbehördliche Anordnungen, missachtet das Melderecht und hat sich dem Zugriff der Fremdenbehörden durch seinen unbekannten Aufenthalt und Untertauchen entzogen. Es liegt daher insgesamt beim BF keinerlei Vertrauenswürdigkeit vor, die jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung eines gelinderen Mittels ist. Sofern in der Beschwerde angeführt wird, dass der BF nunmehr rückkehrwillig ist und im Falle seiner Entlassung seien Ausreise organisieren würde, ist festzuhalten, dass der BF bereits in der Rückkehrberatung am 28.06.2024 angegeben hat rückkehrwillig zu sein und einen entsprechenden Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise gestellt hat. Dieser wurde – nachdem der BF am 10.07.2024 im Rahmen der Rückkehrberatung angab unentschlossen betreffend seine Rückkehrwilligkeit zu sein und in der Rückkehrberatung am 12.07.2024 angab, nicht rückkehrwillig zu sein – am 15.07.2024 zurückgezogen. In der Verhandlung am 23.10.2024 gab der BF wiederum an keine Einwände gegen seine Rückkehr zu haben. In den folgenden Rückkehrberatungsgesprächen am 31.10.2024 und 27.11.2024 gab der BF hingegen jeweils an nicht rückkehrwillig zu sein. Aufgrund der Tatsache, dass der BF bereits zuvor angegeben hat rückkehrwillig zu sein, sich nachfolgend jedoch wieder rückkehrunwillig zeigte sowie aufgrund seines bisher gezeigten massiven vertrauensunwürdigen und unkooperativenen Verhaltens ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle der Entlassung tatsächlich nach Algerien zurückkehren wird oder dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anordnung eines gelinderen Mittels ist daher unter Berücksichtigung des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, das bisher stets auf die Verhinderung seiner Abschiebung ausgerichtet war, weiterhin keinesfalls ausreichend, um den Sicherungszweck zu erfüllen und kommt daher auch weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
  2. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.1.
  3. Es ist daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.8. Es ist daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.1.9. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W601.2293766.6.00

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