RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW607 2300310-2 Spruch, W607 2300310-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 14bAbs.
2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
- Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
- Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
- Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig,
- zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
- zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(5)…
- AbschnittNachprüfungsverfahren
- Abschnitt, Nachprüfungsverfahren Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Paragraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern,
- er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und,
- ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4)… Fristen für Nachprüfungsanträge § 343.
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.Paragraph 343,
(1)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(3)... Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.Paragraph 344,
(1)Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:,
- die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,,
- die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,,
- eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,,
- Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,,
- die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
- einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und,
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
- er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
- er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder
- er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn,
- er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder,
- er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder,
- er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(4)… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
- sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
- die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Paragraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn,
- sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und,
- die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3)Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
- 2 Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Zulässigkeit des Antrages Der Auftraggeber ist ein Wasserverband im Sinne der §§ 87 ff WRG und unterliegt damit unstrittig den Bestimmungen des BVergG
- Der Auftraggeber ist ein Wasserverband im Sinne der Paragraphen 87, ff WRG und unterliegt damit unstrittig den Bestimmungen des BVergG
- Nach § 327 BVergG 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
Art. 14bAbs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, zuständig.Nach Paragraph 327, BVerg
G 2018 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt,
Artikel 14
b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, zuständig. Das gegenständliche Vergabeverfahren zielt auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Ziviltechnikerleistungen für das Projekt Hochwasserschutz Glanfurt ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag iSd § 7 BVergG
- Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben des Auftraggebers über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Das gegenständliche Vergabeverfahren zielt auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung für Ziviltechnikerleistungen für das Projekt Hochwasserschutz Glanfurt ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 7, BVergG
- Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben des Auftraggebers über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG
- Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 beantragte die Antragstellerin „die angefochtene Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartnerin (Zuschlagsentscheidung) wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“. Bekämpft wird damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit. jj BVergG
- Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs. 1 BVergG
- Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs. 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet.Mit Schriftsatz vom 07.10.2024 beantragte die Antragstellerin „die angefochtene Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartnerin (Zuschlagsentscheidung) wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären“. Bekämpft wird damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG
- Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG
- Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet. Da das gegenständliche Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zu Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Da das gegenständliche Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zu Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.3 Zur Stattgabe des Nachprüfungsantrages: Nach § 25 Abs 2 BVergG 2018 sind Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde. Nach Paragraph 25, Absatz 2, BVergG 2018 sind Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt waren, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin zumindest bereits seit dem Jahr 2016 mit den Planungen zum Projekt Hochwasserschutz Glanfurt befasst. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin trat als Vertreterin des Auftraggebers im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auf und hat insbesondere die wasserrechtlichen Einreichunterlagen erstellt. Damit liegt unstrittig eine Beteiligung an der Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens vor, die geeignet war, einen fairen Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen (vgl VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082, wo bereits eine Projektstudie als mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren qualifiziert wurde). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist die präsumtive Zuschlagsempfängerin zumindest bereits seit dem Jahr 2016 mit den Planungen zum Projekt Hochwasserschutz Glanfurt befasst. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin trat als Vertreterin des Auftraggebers im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren auf und hat insbesondere die wasserrechtlichen Einreichunterlagen erstellt. Damit liegt unstrittig eine Beteiligung an der Vorbereitung des gegenständlichen Vergabeverfahrens vor, die geeignet war, einen fairen Wettbewerb erheblich zu beeinträchtigen vergleiche VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082, wo bereits eine Projektstudie als mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren qualifiziert wurde). Kern des Vergabeverfahrens ist die Organisation, die Wahrung und die Sicherung eines Parallelwettbewerbs von Bietern um einen in einer Leistungsbeschreibung artikulierten Beschaffungswunsch und die Beurteilung des Wettbewerbsergebnisses nach soweit wie möglich objektiven, nachvollziehbaren Kriterien. Die Beteiligung eines Bieters am Vergabeverfahren, der an Vorarbeiten für die Ausschreibung mitgewirkt hat, ist besonders wettbewerbssensibel (VfGH 20.06.2001, B 1560/00 mwN). Hat daher ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ist der öffentliche Auftraggeber nach § 25 Abs 1 BVergG 2018 verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht (VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Entscheidend ist, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um den Wettbewerbsvorteil eines mit Vorarbeiten beauftragten Bieters auszugleichen. Der Auftraggeber muss für die Gewährleistung der Teilnahme des vorarbeitenden Unternehmers am weiteren Verfahren alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, insb in den Ausschreibungsunterlagen die Offenlegung aller Informationen (zB Untersuchungs- oder Studienergebnisse) vornehmen. Diese wettbewerbsbegründenden Vorkehrungen muss der Auftraggeber aktiv, dh von sich aus treffen. Nötig ist hierbei, dass der Auftraggeber konkrete Informationen über die Vorarbeiten zu übermitteln oder bereitzustellen hat (Gölles in Gölles/Casati, BVergG 2018 § 25 Rz 14).Hat daher ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, ist der öffentliche Auftraggeber nach Paragraph 25, Absatz eins, BVergG 2018 verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Vergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht (VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Entscheidend ist, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um den Wettbewerbsvorteil eines mit Vorarbeiten beauftragten Bieters auszugleichen. Der Auftraggeber muss für die Gewährleistung der Teilnahme des vorarbeitenden Unternehmers am weiteren Verfahren alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, insb in den Ausschreibungsunterlagen die Offenlegung aller Informationen (zB Untersuchungs- oder Studienergebnisse) vornehmen. Diese wettbewerbsbegründenden Vorkehrungen muss der Auftraggeber aktiv, dh von sich aus treffen. Nötig ist hierbei, dass der Auftraggeber konkrete Informationen über die Vorarbeiten zu übermitteln oder bereitzustellen hat (Gölles in Gölles/Casati, BVergG 2018 Paragraph 25, Rz 14). Grundsätzlich führt nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten für eine Ausschreibung zu dessen kategorischem Ausscheiden im Verfahren (EuGH 03.03.2005, Rs C-21/03 und C-34/03, Fabricom). Ein Ausscheiden setzt vielmehr voraus, dass der betreffende Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit spezifische Kenntnisse des Sachverhalts erworben hat, die für ihn seinen Mitbewerbern gegenüber einen (nicht ausgleichbaren) Wettbewerbsvorteil begründen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn dieser Bieter seinen Mitbewerbern nicht alle erworbenen Informationen vollständig und unverfälscht zur Verfügung stellt. Es sind daher im Einzelfall die näheren Umstände dahingehend zu erheben, ob die Beteiligung des betreffenden Bieters an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung des Wettbewerbs um die ausgeschriebene Leistung geführt hat (VfSlg 16877/2003; Heid/Ring in Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner (Hrsg), BVergG 2018
(2019)zu § 25 BVergG 2018, Rz 5).Grundsätzlich führt nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten für eine Ausschreibung zu dessen kategorischem Ausscheiden im Verfahren (EuGH 03.03.2005, Rs C-21/03 und C-34/03, Fabricom). Ein Ausscheiden setzt vielmehr voraus, dass der betreffende Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit spezifische Kenntnisse des Sachverhalts erworben hat, die für ihn seinen Mitbewerbern gegenüber einen (nicht ausgleichbaren) Wettbewerbsvorteil begründen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn dieser Bieter seinen Mitbewerbern nicht alle erworbenen Informationen vollständig und unverfälscht zur Verfügung stellt. Es sind daher im Einzelfall die näheren Umstände dahingehend zu erheben, ob die Beteiligung des betreffenden Bieters an Vorarbeiten zu einer relevanten Beeinträchtigung des Wettbewerbs um die ausgeschriebene Leistung geführt hat (VfSlg 16877 aus 2003,; Heid/Ring in Heid/Deutschmann/Hofbauer/Reisner (Hrsg), BVergG 2018
(2019)zu Paragraph 25, BVergG 2018, Rz 5). Das erkennende Gericht verkennt das grundsätzliche Bemühen des Auftraggebers, den Wettbewerbsvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch Bereitstellen der Unterlagen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens bzw derjenigen Unterlagen auf denen das Einreichoperat des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beruht, nicht. Dennoch liegt gegenständlich eine Wettbewerbsverzerrung, die zum Ausscheiden der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führen muss, vor: Wie oben ausgeführt, betraf der Leistungsgegenstand des gegenständlichen Vergabeverfahrens zunächst Zivilingenieurleistungen im Sinne der Leistungsphasen 5 bis 9 nach dem Leistungsmodell Wasserwirtschaft (LM.WW). Der Auftraggeber hat zunächst zwar allen Bietern alle Unterlagen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – und soweit ersichtlich auch alle relevanten Unterlagen auf denen das Einreichoperat basiert - zur Verfügung gestellt. Die Festlegung vom 05.07.2024, dass entgegen des in der Verfahrensverständigung festgelegten Leistungsgegenstandes auch Modifikationen der wasserrechtlichen Einreichplanung und damit gerade eine Überarbeitung der Einreichunterlagen vom Leistungsgegenstand erfasst wurden, führt aber dazu, dass auch die vollständige Offenlegung aller Planungsunterlagen, den Wettbewerbsvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausgleichen vermag (vgl dazu VfGH 11.06.2003, B 1203/01).Wie oben ausgeführt, betraf der Leistungsgegenstand des gegenständlichen Vergabeverfahrens zunächst Zivilingenieurleistungen im Sinne der Leistungsphasen 5 bis 9 nach dem Leistungsmodell Wasserwirtschaft (LM.WW). Der Auftraggeber hat zunächst zwar allen Bietern alle Unterlagen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – und soweit ersichtlich auch alle relevanten Unterlagen auf denen das Einreichoperat basiert - zur Verfügung gestellt. Die Festlegung vom 05.07.2024, dass entgegen des in der Verfahrensverständigung festgelegten Leistungsgegenstandes auch Modifikationen der wasserrechtlichen Einreichplanung und damit gerade eine Überarbeitung der Einreichunterlagen vom Leistungsgegenstand erfasst wurden, führt aber dazu, dass auch die vollständige Offenlegung aller Planungsunterlagen, den Wettbewerbsvorsprung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausgleichen vermag vergleiche dazu VfGH 11.06.2003, B 1203/01). Die präsumtive Zuschlagsempfängerin war seit dem Jahr 2016 bis unmittelbar vor der Verfahrensverständigung mit den Planungen der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen und der Vertretung des Auftraggebers im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betraut. Die wasserrechtliche Einreichplanung, das Einreichen der Unterlagen, die Einarbeitung der Ergebnisse der von der Behörde einzuholenden Fachgutachten und die Teilnahme an Verhandlungen vor der Behörde ist der Leistungsphase 4 des LM.WW zuzuordnen. Die wasserrechtliche Einreichplanung bildet – wie die präsumtiver Zuschlagsempfängerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2024 selbst zugesteht - die Basis für die weiteren Planungsschritte der LM.WW. Die Einreichplanung unterscheidet sich von der Ausführungsplanung (LPH 5 LL.WW) im Wesentlichen nur in der Planungstiefe. Aufgrund der langjährigen Befassung mit den gegenständlichen Planungsleistungen hat sich die präsumtive Zuschlagsempfängerin einen derartigen Informationsvorsprung verschafft, der verbunden mit der Tatsache, dass mit der Festlegung vom 05.07.2024 - wonach die Modifikation der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausgearbeiteten Einreichplanung von der Jury im Rahmen der Qualitätsbewertung zu bewerten war - auch durch vollständige Offenlegung aller Informationen, nicht ausreichend ausgeglichen werden konnte. Unterstrichen wird dies durch die Bewertung der Antragstellerin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zuschlagskriterium „Qualität“ Subsubkriterium „Modifikation Einreichplanung“, indem die präsumtive Zuschlagsempfängerin signifikant besser bewertet wurde. Konkret wurde die Antragstellerin mit der Note „befriedigend“ und vier ungewichteten Punkten bewertet, während die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Note „sehr gut“ und acht ungewichteten Punkte erhielt. Begründend wurde bei der Bewertung der Antragstellerin ausgeführt, dass die Modifikation der Einreichplanung zwar vorhanden sei, diese aber präziser und umfangreicher sein könnte. Umweltaspekte und spezifische Anforderungen könnten weiter ausgearbeitet werden. Technische Lösungen und innovative Ansätze seien vorhanden, es bestehe aber Raum für Verbesserungen. Konzepte für die Abstimmung mit Behörden und Fachexperten seien grundlegend vorhanden, könnten jedoch intensiviert werden. Auf die Anforderungen der Sachverständigen bzw der (Bewilligungs-)Behörde sei nur oberflächlich eingegangen worden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes beruht diese Bewertung darauf, dass die Antragstellerin im Gegensatz zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin eben nicht in die Vorarbeiten und damit die grundlegende wasserrechtliche Einreichplanung eingebunden war. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hatte durch die jahrelange Befassung mit der Einreichplanung weitreichende Vorerfahrung, die dazu geführt hat, dass Modifikationen, der von ihr selbst erstellten Einreichunterlagen detaillierte und punktgenauer dargestellt werden konnten. Im Rahmen der geleisteten Vorarbeiten hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin Kenntnisse der Örtlichkeit erlangt, die ein derartig umfangreiches Wissen über die Problemstellung begründet haben, über das andere Bieter selbst bei vollständiger Weitergabe aller erhobenen Daten nicht verfügen können. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Entscheidung, ob durch die Beteiligung von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmern der faire und lautere Wettbewerb verzerrt werden würde, eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers darstellt, die dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen zu treffen hat. Dennoch zeigt sich die Relevanz dieser Vorkenntnisse und des damit verbundenen Wettbewerbsvorteils insbesondere auch darin, dass die Antragstellerin aus gegenständlichem Vergabeverfahren als Bestbieter hervorgegangen wäre, hätte man das Subsubkriterium „Modifikation Einreichplanung“ nicht bepunktet. Der mit dem Wissensvorsprung einhergehende Wettbewerbsvorsprung war für den Auftraggeber alleine aus der langen Planungszeit erkennbar. Spätestens mit der Erweiterung des Leistungsgegenstandes mit Festlegung vom 05.07.2024 wäre der Auftraggeber im Sinne der dargestellten Rechtslage verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Ausgleich der drohenden Wettbewerbsverzerrung zu dokumentieren, sind die vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Maßnahmen doch nach § 25 Abs 1 BVergG 2018 im Vergabevermerk festzuhalten. Es ist Aufgabe (primär) des Auftraggebers, gegenüber – sämtlichen – Bietern des konkreten Vergabeverfahrens, den Informationsvorsprung, den ein einzelner Bieter aus der Erarbeitung von Unterlagen für das Vergabeverfahren erlangt, auszugleichen (VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Die Qualität dieser Dokumentation muss so sein, dass nachvollziehbar ist, welche Gefahr der Wettbewerbsverzerrung gegeben war, welche Maßnahmen zur Neutralisierung des Wettbewerbsvorteils des Vorarbeiters in Frage kamen sowie welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden (Gölles in Gölles/Casati, BVergG 2018 § 25 Rz 18).Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die Entscheidung, ob durch die Beteiligung von an Vorarbeiten beteiligten Unternehmern der faire und lautere Wettbewerb verzerrt werden würde, eine Prognoseentscheidung des Auftraggebers darstellt, die dieser aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen zu treffen hat. Dennoch zeigt sich die Relevanz dieser Vorkenntnisse und des damit verbundenen Wettbewerbsvorteils insbesondere auch darin, dass die Antragstellerin aus gegenständlichem Vergabeverfahren als Bestbieter hervorgegangen wäre, hätte man das Subsubkriterium „Modifikation Einreichplanung“ nicht bepunktet. Der mit dem Wissensvorsprung einhergehende Wettbewerbsvorsprung war für den Auftraggeber alleine aus der langen Planungszeit erkennbar. Spätestens mit der Erweiterung des Leistungsgegenstandes mit Festlegung vom 05.07.2024 wäre der Auftraggeber im Sinne der dargestellten Rechtslage verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Ausgleich der drohenden Wettbewerbsverzerrung zu dokumentieren, sind die vom öffentlichen Auftraggeber gesetzten Maßnahmen doch nach Paragraph 25, Absatz eins, BVergG 2018 im Vergabevermerk festzuhalten. Es ist Aufgabe (primär) des Auftraggebers, gegenüber – sämtlichen – Bietern des konkreten Vergabeverfahrens, den Informationsvorsprung, den ein einzelner Bieter aus der Erarbeitung von Unterlagen für das Vergabeverfahren erlangt, auszugleichen (VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Die Qualität dieser Dokumentation muss so sein, dass nachvollziehbar ist, welche Gefahr der Wettbewerbsverzerrung gegeben war, welche Maßnahmen zur Neutralisierung des Wettbewerbsvorteils des Vorarbeiters in Frage kamen sowie welche konkreten Maßnahmen ergriffen wurden (Gölles in Gölles/Casati, BVergG 2018 Paragraph 25, Rz 18). In den Vergabeakten finden sich keine Überlegungen zu Fragen des Wettbewerbsvorteils, welche Maßnahmen der Auftraggeber zum Ausgleich des Wettbewerbsvorteils zu ergreifen dachte und schließlich im Vergabevermerk auch keine Dokumentation der ergriffenen Maßnahmen. Dem Vorbringen des Auftraggebers, die Antragstellerin hätte betreffend die Vorarbeitenproblematik spätestens nach der Änderung der Zuschlagskriterien einen Nachprüfungsantrag stellen müssen, ist entgegenzusetzen, dass zwar in den Ausschreibungsunterlagen der Hinweis, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine erste Einreichplanung vorgenommen habe und diese ausdrücklich nicht von der Teilnahme am gegenständlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werde, enthalten war. Nach der Rechtsprechung des EuGH führt nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten für eine Ausschreibung zu dessen kategorischem Ausscheiden im Verfahren (EuGH 03.03.2005, Rs C-21/03 und C-34/03, Fabricom). Der Antragstellerin konnte zusätzlich auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bekannt sein, dass sich die präsumtive Zuschlagsempfängerin am Verfahren beteiligt. Wie ausgeführt ist es nach der Rechtsprechung des VwGH Aufgabe des Auftraggebers, den Wettbewerbsvorsprung eines vorarbeitenden Bieters auszugleichen (VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Auch angesichts der Kostenfolgen kann es nicht in der Verantwortung eines Bieters liegen, auf Verdacht Nachprüfungsanträge zu stellen. Die Entscheidung zur Auswahl der Rahmenvereinbarungspartnerin erfolgte daher aus den obgenannten Gründen rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt Rechtsprechung zum Ausscheiden eines Bieters der im Sinne des §25 BVergG 2018 an Vorarbeiten des Vergabeverfahrens beteiligt war (siehe die dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter 3.3 zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständ-liche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt Rechtsprechung zum Ausscheiden eines Bieters der im Sinne des §25 BVergG 2018 an Vorarbeiten des Vergabeverfahrens beteiligt war (siehe die dazu im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter 3.3 zitierte Judikatur, insbesondere VwGH 03.09.2008, 2005/04/0082). Die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2300310.2.00