Obsah (13)
§ 22aArt. 133§ 57§ 52§ 46§ 40§ 76§ 80§ 67§§ 52a§ 51§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.01.2025 GeschäftszahlW611 2297981-4 Spruch, W611 2297981-4/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 22aAbs.
4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme. 1. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme.
- Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum am 09.01.2025 zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung im Rahmen des Parteiengehörs mit angemessener Frist zur Stellungnahme übermittelt. Zugleich wurde die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen über das gegenständliche Verfahren informiert, die Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2025 ebenfalls übermittelt, ersucht, den Beschwerdeführer in der Schubhaft aufzusuchen und zu beraten sowie dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Vertretungsvollmacht oder auch eine Ablehnung der Rechtsberatung durch den Beschwerdeführer umgehend zu übermitteln.
- Am 09.01.2025 langte eine Vollmachtsbekanntgabe der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundeverwaltungsgericht holte noch ergänzende Aktenteile ein, insbesondere die aktuelle Patientenkartei des Beschwerdeführers in der Schubhaft, welche am 09.01.2025 einlangten.
- Es wurde keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er entzog sich in der Folge jedoch dem Verfahren, indem er im Bundesgebiet keine Meldeadresse aufwies, für das Bundesamt nicht erreichbar war und so seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 04.03.2021 eingestellt (vgl. Niederschrift Bundesamt 22.12.2020, AS 25ff, OZ 8; Erstbefragung 23.12.2020, Vorakt 2297981-1, OZ 12; Aktenvermerk 04.03.2021, Vorakt 2297981-1, OZ 12; Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er entzog sich in der Folge jedoch dem Verfahren, indem er im Bundesgebiet keine Meldeadresse aufwies, für das Bundesamt nicht erreichbar war und so seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkam. Das Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 04.03.2021 eingestellt vergleiche Niederschrift Bundesamt 22.12.2020, AS 25ff, OZ 8; Erstbefragung 23.12.2020, Vorakt 2297981-1, OZ 12; Aktenvermerk 04.03.2021, Vorakt 2297981-1, OZ 12; Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Am 11.05.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. etwa EURODAC-Treffer, AS 47, OZ 8; Erstbefragung 11.05.2023, Vorakt 2297981-1, OZ 13).1.1.
- Am 11.05.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche etwa EURODAC-Treffer, AS 47, OZ 8; Erstbefragung 11.05.2023, Vorakt 2297981-1, OZ 13). 1.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2023, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46FPG in die Volksrepublik China zulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt (vgl. Bescheid, Vorakt 2297981-1, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, Vorakt 2297981-2, OZ 4).1.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumt vergleiche Bescheid, Vorakt 2297981-1, OZ 13; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, Vorakt 2297981-2, OZ 4). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, W278 2281888-1/7E, als unbegründet abgewiesen (vgl. Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W278 2281888-1 am 09.01.2025; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, OZ 8).Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, W278 2281888-1/7E, als unbegründet abgewiesen vergleiche Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl W278 2281888-1 am 09.01.2025; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, OZ 8). Dieser Bescheid ist am 03.05.2024 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, OZ 8).Dieser Bescheid ist am 03.05.2024 in Rechtskraft erwachsen vergleiche Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2; Stellungnahme Bundesamt 26.08.2024, AS 120ff, OZ 8). 1.1.
- Am 31.07.2024 um 22:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in XXXX zusammen mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (vgl. Bericht der LPD Wien vom 01.08.2024, AS 32ff, OZ 8).1.1.
- Am 31.07.2024 um 22:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Hausdurchsuchung in römisch 40 zusammen mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen, einer Personenkontrolle unterzogen, aufgrund der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und sodann in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht vergleiche Bericht der LPD Wien vom 01.08.2024, AS 32ff, OZ 8). 1.1.
- Im Rahmen der am 31.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen unzureichender wirtschaftlicher Versorgungslage in China als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll vom 31.07.2024, AS 35f, OZ 8).1.1.
- Im Rahmen der am 31.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen unzureichender wirtschaftlicher Versorgungslage in China als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll vom 31.07.2024, AS 35f, OZ 8). 1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2024 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, in Italien einen Reisepass beantragt und in weiterer Folge auch erhalten zu haben. Auf Vorhalt, dass er am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in XXXX , zusammen mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, woraufhin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt worden, er aufgrund von Hinweisen auf illegale Prostitution und Menschenhandel nach Rücksprache mit dem Bundesamt-Journal
§ 40Abs.
1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zwar illegal in Österreich aufhalte, aber nichts mit illegaler Prostitution oder mit dem Menschenhandel zu tun habe. Er befinde sich seit April 2019 in Österreich und habe Österreich seither nicht verlassen. Nachgefragt, was der Zweck seiner Einreise in Österreich gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in China wegen seiner Schulden nicht mehr habe bleiben können. Zum weiteren Vorhalt, dass es sich dabei um keinen Asylgrund handle und sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei bzw. auf die Frage, weshalb er sich weiterhin in Österreich aufhalte, replizierte der Beschwerdeführer, dass er Österreich nicht verlassen wolle. Er nehme bereits seit einem Jahr Unterkunft in jener Wohnung im
- Bezirk, in der er auch aufgegriffen worden sei. Nachgefragt, wieso er an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet sei, wenn er sich schon ein Jahr dort aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Vermieter erklärt habe, dass man sich dort nicht anmelden könne. Er habe zwar einen Wohnungsschlüssel, dieser sei ihm jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle abgenommen worden. Seine Unterkunft bestehe insgesamt aus sieben bis acht Zimmern. Die Frage, ob er Familienangehörige, Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen im Bundesgebiet habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden in China leben. Er finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. Seine derzeitigen Barmittel würden aktuell über EUR 1.000,- betragen, da er diesen Betrag gespart habe. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich in einem Verein oder sonstigen Organisation sei und ob er strafrechtlich verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Er sei nicht bereit, freiwillig sein Heimatland zu verlassen. (vgl. Niederschrift Bundesamt 01.08.2024, AS 67ff, OZ 8).1.1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 01.08.2024 vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, in Italien einen Reisepass beantragt und in weiterer Folge auch erhalten zu haben. Auf Vorhalt, dass er am 31.07.2024 um 22:45 Uhr im Zuge einer Hausdurchsuchung in römisch 40 , zusammen mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, woraufhin die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt worden, er aufgrund von Hinweisen auf illegale Prostitution und Menschenhandel nach Rücksprache mit dem Bundesamt-Journal
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich zwar illegal in Österreich aufhalte, aber nichts mit illegaler Prostitution oder mit dem Menschenhandel zu tun habe. Er befinde sich seit April 2019 in Österreich und habe Österreich seither nicht verlassen. Nachgefragt, was der Zweck seiner Einreise in Österreich gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in China wegen seiner Schulden nicht mehr habe bleiben können. Zum weiteren Vorhalt, dass es sich dabei um keinen Asylgrund handle und sein Asylverfahren bereits abgeschlossen sei bzw. auf die Frage, weshalb er sich weiterhin in Österreich aufhalte, replizierte der Beschwerdeführer, dass er Österreich nicht verlassen wolle. Er nehme bereits seit einem Jahr Unterkunft in jener Wohnung im
- Bezirk, in der er auch aufgegriffen worden sei. Nachgefragt, wieso er an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet sei, wenn er sich schon ein Jahr dort aufhalte, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Vermieter erklärt habe, dass man sich dort nicht anmelden könne. Er habe zwar einen Wohnungsschlüssel, dieser sei ihm jedoch im Zuge der polizeilichen Kontrolle abgenommen worden. Seine Unterkunft bestehe insgesamt aus sieben bis acht Zimmern. Die Frage, ob er Familienangehörige, Verwandte oder sonstige, ihm nahestehende Personen im Bundesgebiet habe, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder würden in China leben. Er finanziere seinen Aufenthalt im Bundesgebiet mit Gelegenheitsarbeiten auf Baustellen. Seine derzeitigen Barmittel würden aktuell über EUR 1.000,- betragen, da er diesen Betrag gespart habe. Die weiteren Fragen, ob er in Österreich in einem Verein oder sonstigen Organisation sei und ob er strafrechtlich verfolgt worden sei, wurden vom BF verneint. Er sei nicht bereit, freiwillig sein Heimatland zu verlassen. vergleiche Niederschrift Bundesamt 01.08.2024, AS 67ff, OZ 8). 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom XXXX .08.2024 wurde über den Beschwerdeführer
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Mandatsbescheid, AS 76ff, OZ 8).1.1.7. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .08.2024 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Mandatsbescheid, AS 76ff, OZ 8). Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am XXXX .08.2024 um XXXX Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt (vgl. Zustellschein, AS 102, OZ 8).Der Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am römisch 40 .08.2024 um römisch 40 Uhr inklusive der Information zur Rechtsberatung durch persönliche Übergabe zugestellt vergleiche Zustellschein, AS 102, OZ 8). Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer am 23.08.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2024, W294 2297981-1/16E, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .08.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Erkenntnis vom 29.08.2024, AS 125ff, OZ 8).Die gegen diesen Mandatsbescheid sowie die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft vom Beschwerdeführer am 23.08.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2024, W294 2297981-1/16E, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .08.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche Erkenntnis vom 29.08.2024, AS 125ff, OZ 8). 1.1.8. Am 01.08.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Volksrepublik China seitens des Bundesamtes eingeleitet (vgl. AS 88ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2).1.1.8. Am 01.08.2024 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft der Volksrepublik China seitens des Bundesamtes eingeleitet vergleiche AS 88ff, OZ 8; Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2). Am 26.08.2024 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der chinesischen Konsularabteilung zur Identifizierung vorgeführt (vgl. AS 116ff, OZ 8; Aktenvermerk 27.09.2024, AS 147f, OZ 8)Am 26.08.2024 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der chinesischen Konsularabteilung zur Identifizierung vorgeführt vergleiche AS 116ff, OZ 8; Aktenvermerk 27.09.2024, AS 147f, OZ 8) 1.1.9. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung
§ 80Abs.
6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk 27.09.2024, AS 147f, OZ 8).1.1.9. Mit Aktenvermerk vom 27.09.2024 wurde die erste periodische Schubhaftüberprüfung
Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk 27.09.2024, AS 147f, OZ 8). 1.1.10. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2024 wurde die nächste periodische Schubhaftüberprüfung
§ 80Abs.
6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk 24.10.2024, AS 151f, OZ 8).1.1.10. Mit Aktenvermerk vom 24.10.2024 wurde die nächste periodische Schubhaftüberprüfung
Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk 24.10.2024, AS 151f, OZ 8). 1.1.11. Mit Aktenvermerk vom 21.11.2024 wurde die nächste periodische Schubhaftüberprüfung
§ 80Abs.
6 FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt (vgl. Aktenvermerk 21.11.2024, AS 159f, OZ 8).1.1.11. Mit Aktenvermerk vom 21.11.2024 wurde die nächste periodische Schubhaftüberprüfung
Paragraph 80, Absatz 6, FPG seitens des Bundesamtes durchgeführt und festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegt vergleiche Aktenvermerk 21.11.2024, AS 159f, OZ 8). 1.1.12. Noch am 21.11.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes erstmals die amtswegige Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG beantragt und die Akten des Verfahrens vorgelegt (vgl. Vorlage 21.11.2024, AS 160f, OZ 8).1.1.12. Noch am 21.11.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes erstmals die amtswegige Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG beantragt und die Akten des Verfahrens vorgelegt vergleiche Vorlage 21.11.2024, AS 160f, OZ 8). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher sich der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Befragen hin ausdrücklich nicht rückkehrwillig zeigte (vgl. Verhandlungsniederschrift 25.11.2024, AS 174ff, OZ 7).Das Bundesverwaltungsgericht führte am 25.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher sich der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Befragen hin ausdrücklich nicht rückkehrwillig zeigte vergleiche Verhandlungsniederschrift 25.11.2024, AS 174ff, OZ 7). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, G305 2297981-2/9E, wurde
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. Erkenntnis, AS 186ff, OZ 7).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, G305 2297981-2/9E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche Erkenntnis, AS 186ff, OZ 7). 1.1.
- Im Rahmen der am 26.11.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne Angabe konkreter Gründe als nicht rückkehrwillig (vgl. Rückkehrberatungsprotokoll, AS 307ff, OZ 7).1.1.
- Im Rahmen der am 26.11.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne Angabe konkreter Gründe als nicht rückkehrwillig vergleiche Rückkehrberatungsprotokoll, AS 307ff, OZ 7). 1.1.
- Am 16.12.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes neuerlich die amtswegige Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG beantragt und die Akten des Verfahrens vorgelegt (vgl. Vorlage 16.12.2024, AS 214ff, OZ 7).1.1.14. Am 16.12.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht seitens des Bundesamtes neuerlich die amtswegige Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG beantragt und die Akten des Verfahrens vorgelegt vergleiche Vorlage 16.12.2024, AS 214ff, OZ 7). Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2024 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte. So gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass inzwischen bereits ein Heimreisezertifikat für ihn erlangt worden sei und die Abschiebung in die Volksrepublik China am 02.01.2025 stattfinden solle, an dennoch keinesfalls rückkehrwillig zu sein. Er wolle in Österreich bleiben und würde einen neuerlichen Asylantrag stellen (vgl. Verhandlungsniederschrift und mündlich verkündetes Erkenntnis, AS 244ff, OZ 7).Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2024 neuerlich eine mündliche Verhandlung durch, in welcher sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht rückkehrwillig zeigte. So gab der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass inzwischen bereits ein Heimreisezertifikat für ihn erlangt worden sei und die Abschiebung in die Volksrepublik China am 02.01.2025 stattfinden solle, an dennoch keinesfalls rückkehrwillig zu sein. Er wolle in Österreich bleiben und würde einen neuerlichen Asylantrag stellen vergleiche Verhandlungsniederschrift und mündlich verkündetes Erkenntnis, AS 244ff, OZ 7). Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G303 2297981-2/9Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 22aAbs.
4 BFA-VG neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. Verhandlungsniederschrift und mündlich verkündetes Erkenntnis, AS 244ff, OZ 7).Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G303 2297981-2/9Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG neuerlich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche Verhandlungsniederschrift und mündlich verkündetes Erkenntnis, AS 244ff, OZ 7). 1.1.
- Am 17.12.2024 erteilte die chinesische Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer (vgl. Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2).1.1.
- Am 17.12.2024 erteilte die chinesische Vertretungsbehörde die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer vergleiche Fremdenregisterauszug 08.01.2025, OZ 2). 1.1.
- Ein bereits für 02.01.2025 gebuchter Flug musste wegen der nicht rechtzeitigen Ausstellung des Heimreiszertifikates aufgrund der Feiertage nach Verschiebung auf den 09.01.2025 schlussendlich storniert werden (vgl. AS 235ff, OZ 7; AS 254ff, OZ 7).1.1.
- Ein bereits für 02.01.2025 gebuchter Flug musste wegen der nicht rechtzeitigen Ausstellung des Heimreiszertifikates aufgrund der Feiertage nach Verschiebung auf den 09.01.2025 schlussendlich storniert werden vergleiche AS 235ff, OZ 7; AS 254ff, OZ 7). Der Flug wurde nunmehr für den 14.01.2025 gebucht (vgl. AS 259, OZ 7; AS 261ff, OZ 7).Der Flug wurde nunmehr für den 14.01.2025 gebucht vergleiche AS 259, OZ 7; AS 261ff, OZ 7). 1.1.
- Mit Schreiben vom 01.01.2025 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 14.01.2025 informiert (vgl. AS 259 f & 267, OZ 7).1.1.
- Mit Schreiben vom 01.01.2025 wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung am 14.01.2025 informiert vergleiche AS 259 f & 267, OZ 7). 1.1.
- Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
§ 22aAbs.
4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme (vgl. Stellungnahme 08.01.2025, OZ 1).1.1.18. Mit Schreiben vom 08.01.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zur verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine mit 08.01.2025 datierte Stellungnahme vergleiche Stellungnahme 08.01.2025, OZ 1). In dieser Stellungnahme vom 08.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers über sechs Monate notwendig und verhältnismäßig sei. Er befinde sich seit XXXX .08.2024 durchgehend in Schubhaft. Zuletzt habe das Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 mit mündlich verkündetem Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Es sei bereits eine Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vorgelegen. Der Beschwerdeführer hätte bereits am 02.01.2025 abgeschoben werden sollen. Am 23.12.2024 habe die zuständige Abteilung jedoch mitgeteilt, dass aufgrund der Feiertage das Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden könne, sodass dessen rechtzeitige Abholung für die Abschiebung am 02.01.2025 nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe die Abschiebung storniert werden müssen. Die Abschiebung sei nunmehr für 14.01.2025 geplant. Aufgrund der vorherrschenden Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers könne ein passiver oder aktiver Widerstand gegen die Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher ungewiss, ob die Einzelrückführung am 14.01.2025 tatsächlich durchgeführt werden könne, sodass trotz der bevorstehenden Abschiebung am 14.01.2025 zur Wahrung der entsprechenden Fristen neuerlich die Akten zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vorgelegt werden würden. Die Gründe, die zur Verhängung der Schubhaft geführt hätten, würden nach wie vor vorliegen. Eine Entlassung aus der Schubhaft würde zum Untertauchen der Partei führen. Dazu werde auch auf die Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. In dieser Stellungnahme vom 08.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers über sechs Monate notwendig und verhältnismäßig sei. Er befinde sich seit römisch 40 .08.2024 durchgehend in Schubhaft. Zuletzt habe das Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024 mit mündlich verkündetem Erkenntnis festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Es sei bereits eine Zustimmung zur Ausstellung des Heimreisezertifikates vorgelegen. Der Beschwerdeführer hätte bereits am 02.01.2025 abgeschoben werden sollen. Am 23.12.2024 habe die zuständige Abteilung jedoch mitgeteilt, dass aufgrund der Feiertage das Heimreisezertifikat nicht rechtzeitig ausgestellt werden könne, sodass dessen rechtzeitige Abholung für die Abschiebung am 02.01.2025 nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe die Abschiebung storniert werden müssen. Die Abschiebung sei nunmehr für 14.01.2025 geplant. Aufgrund der vorherrschenden Rückkehrunwilligkeit des Beschwerdeführers könne ein passiver oder aktiver Widerstand gegen die Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher ungewiss, ob die Einzelrückführung am 14.01.2025 tatsächlich durchgeführt werden könne, sodass trotz der bevorstehenden Abschiebung am 14.01.2025 zur Wahrung der entsprechenden Fristen neuerlich die Akten zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft vorgelegt werden würden. Die Gründe, die zur Verhängung der Schubhaft geführt hätten, würden nach wie vor vorliegen. Eine Entlassung aus der Schubhaft würde zum Untertauchen der Partei führen. Dazu werde auch auf die Vorerkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wurde jedoch von der chinesischen Vertretungsbehörde als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert (vgl. Stellungnahme Bundesamt, OZ 1; mündlich verkündetes Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9).1.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, er wurde jedoch von der chinesischen Vertretungsbehörde als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert vergleiche Stellungnahme Bundesamt, OZ 1; mündlich verkündetes Erkenntnis Bundesverwaltungsgericht 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9). Der Beschwerdeführer besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Er ist volljährig und ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.2. Der BF wird seit XXXX .08.2024, XXXX Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten (vgl. Zustellschein Mandatsbescheid, AS 102, Vorakt 2297981-2, OZ 4).1.2.2. Der BF wird seit römisch 40 .08.2024, römisch 40 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten vergleiche Zustellschein Mandatsbescheid, AS 102, Vorakt 2297981-2, OZ 4). Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 23.08.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2024, W294 2297981-1/16E, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 08.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zum Verfahren W294 2297981-1 am 08.01.2025).Die gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft am 23.08.2024 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2024, W294 2297981-1/16E, als unbegründet abgewiesen, die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 08.2024 für rechtmäßig erklärt und festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen vergleiche Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zum Verfahren W294 2297981-1 am 08.01.2025). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, G305 2297981-2/8Z, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G305 2297981-2 am 09.01.2025).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2024, G305 2297981-2/8Z, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2024
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G305 2297981-2 am 09.01.2025). Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G303 2297981-2/9Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war (vgl. Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G303 2297981-3 am 09.01.2025).Zuletzt wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2024, G303 2297981-2/9Z, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
, Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war vergleiche Einsicht in elektronischen Gerichtsakt eVA+ zur Zahl G303 2297981-3 am 09.01.2025). Die verfahrensgegenständliche Frist zur Überprüfung der Schubhaft endet am 16.01.
- 1.2.
- Gegen den Beschwerdeführer liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 08.01.2025, OZ 2).1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 08.01.2025, OZ 2). 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er leidet an Xerodermie, Gicht und Bluthochdruck, es besteht der Verdacht auf metabolisches Syndrom, erhält aber entsprechende Medikamente und eine purinarme Kost (vgl. amtsärztliches Gutachten – Anhalteprotokoll III vom XXXX .08.2024 sowie aktuelle Patientenkartei vom 09.01.2025, jeweils OZ 6; Auszug aus der Anhaltedatei vom 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9).1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Er leidet an Xerodermie, Gicht und Bluthochdruck, es besteht der Verdacht auf metabolisches Syndrom, erhält aber entsprechende Medikamente und eine purinarme Kost vergleiche amtsärztliches Gutachten – Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 .08.2024 sowie aktuelle Patientenkartei vom 09.01.2025, jeweils OZ 6; Auszug aus der Anhaltedatei vom 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9). Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich betreut (vgl. amtsärztliches Gutachten – Anhalteprotokoll III vom XXXX .08.2024 sowie aktuelle Patientenkartei vom 09.01.2025, jeweils OZ 6; Auszug aus der Anhaltedatei vom 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9).Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und wurde bisher auch regelmäßig sowohl ärztlich betreut vergleiche amtsärztliches Gutachten – Anhalteprotokoll römisch drei vom römisch 40 .08.2024 sowie aktuelle Patientenkartei vom 09.01.2025, jeweils OZ 6; Auszug aus der Anhaltedatei vom 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, Vorakt 2297981-3, OZ 9). 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber im Jahr 2020 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In weiterer Folge entzog er sich dem Verfahren und tauchte unter. Er verletzte seine Mitwirkungspflichten und war für das Bundesamt nicht mehr greifbar, sodass das Verfahren am 04.03.2021 eingestellt wurde. Am 11.05.2023 brachte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein, der sich als unbegründet erwies. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2023 vollinhaltlich abgewiesen, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung eingeräumt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024, rechtskräftig am 03.05.2024, abgewiesen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nach. Er meldete einen Scheinwohnsitz in XXXX , hielt sich an dieser Adresse jedoch tatsächlich nicht auf, sondern vielmehr an einer Adresse in XXXX (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, S 5, Vorakt 2297981-3, OZ 9).1.3.
- Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung dennoch nicht nach. Er meldete einen Scheinwohnsitz in römisch 40 , hielt sich an dieser Adresse jedoch tatsächlich nicht auf, sondern vielmehr an einer Adresse in römisch 40 vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister 08.01.2025, OZ 2; Verhandlungsniederschrift 19.12.2024, S 5, Vorakt 2297981-3, OZ 9). Der Beschwerdeführer lebte bewusst im Verborgenen und entzog sich dem Zugriff der Behörden. 1.3.
- Im Zuge einer Hausdurchsuchung durch die Polizei am 31.07.2024 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen angetroffen und nach Personenkontrolle sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt. Er wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.3.
- Im Rahmen der am 31.07.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer wegen unzureichender wirtschaftlicher Versorgungslage in China als nicht rückkehrwillig. Im Rahmen der am 26.11.2024 durchgeführten Rückkehrberatung zeigte sich der Beschwerdeführer ohne Angabe konkreter Gründe als nicht rückkehrwillig. In der vom Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Befragen hin ausdrücklich an, nicht rückkehrwillig zu sein. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft plane er vielmehr weiterhin in Österreich zu bleiben und seinen Unterhalt weiterhin durch Schwarzarbeit zu finanzieren. Auch in der am 19.12.2024 neuerlich durchgeführten, mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht rückkehrwillig und uneinsichtig. Vielmehr gab er an, in Österreich bleiben zu wollen und dazu einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente in Vorlage gebracht und hat sich auch nicht von sich aus um die Erlangung eines (legalen) Reisedokuments bemüht. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hielt in der Vergangenheit die österreichischen Meldevorschriften nicht ein, hielt sich im Verborgenen und hat sich nicht nur dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich schon entzogen, sondern kam auch seiner Ausreiseverpflichtung trotz Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung nicht nach. 1.3.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und wohnte zuletzt in einer unangemeldeten Unterkunft gemeinsam mit zehn weiteren chinesischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht die Möglichkeit, in Österreich bei Bekannten zu wohnen. Er geht in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, erwirtschaftete in der Vergangenheit seinen Unterhalt in Österreich stets durch Schwarzarbeit und hat dies auch im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft wieder vor. Er verfügt über keine maßgeblichen finanziellen Mittel oder Vermögen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. 1.3.
- Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig ist. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird er erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten oder in den Schengenraum ausreisen, um seiner Abschiebung in die Volksrepublik China zu entgehen. 1.3.
- Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt seitens der chinesischen Vertretungsbehörde seit 17.12.2024 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor. Er wurde jedenfalls als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China ist bereits für 14.01.2025 geplant. Insgesamt ist zum Entscheidungszeitpunkt bei bereits vorhandener Zusicherung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesische Vertretungsbehörde sowie einer bereits für 14.01.2025 geplanten Abschiebung im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, die Abschiebung es Beschwerdeführers innerhalb der möglichen
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesamtes anlässlich der gegenständlichen Aktenvorlage, denen nicht entgegengetreten wurde. Einsicht genommen wurde zudem in die elektronischen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen W294 2297981-1, G305 2297791-2 sowie G303 2297791-3, wobei aus diesen Verfahren relevante Aktenteile als Vorakt zum gegenständlichen Gerichtsakt genommen wurden, weiters in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Der Umstand, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, beruht darauf, dass er bisher seit seiner ersten Asylantragsstellung im Jahr 2020 kein identitätsbezeugendes Dokument vorgelegt hat. Der BF wurde jedoch seitens der chinesischen Vertretungsbehörde nach entsprechender Vorführung durch die Delegation jedenfalls als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. 2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX 08.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom XXXX .08.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei.2.2.
- Die Feststellung zur durchgehenden Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 08.2024 ergibt sich aus dem Mandatsbescheid des Bundeamtes vom römisch 40 .08.2024 samt Übernahmebestätigung sowie den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei. 2.2.
- Dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 23.10.2023, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2024 (rechtskräftig am 03.05.2024) und aus den Eintragungen im Fremdenregister. 2.2.
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen in der Anhaltedatei und auf dem Verwaltungsakt, insbesondere dem aktuellen Auszug aus der Patientenkartei des Beschwerdeführers und dem Auszug aus der Anhaltedatei. Demnach leidet der Beschwerdeführer an Xerodermie, Gicht und Bluthochdruck. Es besteht der Verdacht auf metabolisches Syndrom. Der Beschwerdeführer erhält jedoch die entsprechende Behandlung mit Medikamenten und einer purinarmen Ernährung. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte auf wesentliche, die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigende gesundheitliche Einschränkungen vor. Insbesondere gab der Beschwerdeführer zuletzt in der am 19.12.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verhandlung keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen an. Es konnte daher festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Aus den Akten und der Anhaltedatei ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer regelmäßig Arztbesuche ermöglicht werden. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Die Feststellungen zum schlussendlich rechtskräftig negativ entschiedenen und unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Aus dem Verwaltungsakt lässt sich zudem insgesamt zwanglos feststellen, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich untertauchte, sich Verfahren bzw. Behörden entzog und bisher nicht seiner Ausreiseverpflichtung infolge der rechtskräftigen Abweisung seines (unbegründeten) Antrages auf internationalen Schutz nachgekommen ist, was sich auch durchgehend aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt bzw. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt. 2.3.
- Dass der BF die Meldevorschriften nicht einhält und untergetaucht ist sowie sich seinen Verfahren auf internationalen Schutz entzogen hat und im Verborgenen lebte, ergibt sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie aus dem Akteninhalt und den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers. Er hat sich durch Meldung einer Scheinadresse, an der er sich tatsächlich nicht aufgehalten hat und seinen Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden entzogen. 2.3.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung eines (legalen) Reisedokuments bemüht hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Einvernahmen. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.3.
- Dass der BF in Österreich weder über familiäre noch substantielle soziale Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in den bisherigen Verfahren. Dass er eine Scheinwohnsitzmeldung vorgenommen hat und tatsächlich woanders Unterkunft genommen hat, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Angaben sowie aus dem Umstand, dass er in einer Unterkunft festgenommen wurde, an der er nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen ist. Dass er in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt und weder beruflich verankert ist noch ausreichende Existenzmittel hat, ergibt sich aus seinen bisherigen Angaben sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt über keinen maßgeblichen Geldbetrag verfügt. 2.3.
- Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Er hält sich keineswegs an Meldevorschriften, hat sich bereits zwei unbegründete Asylanträge gestellt, wobei er sich dem ersten Verfahren durch Untertauchen entzog, sodass dieses eingestellt wurde. Der Folgeantrag wurde als unbegründet abgewiesen. Dennoch kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, meldete einen Scheinwohnsitz, nahm aber tatsächlich woanders Unterkunft und lebte im Verborgenen in Österreich. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er in den bereits stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen jeweils nachdrücklich an, keinesfalls nach China zurückkehren zu wollen, da er in Österreich ein besseres Leben habe. Er gab an, zu planen, seinen Unterhalt weiterhin durch Schwarzarbeit finanzieren zu wollen und auch neuerlich einen Asylantrag stellen zu wollen, um nicht ausreisen zu müssen. Der Beschwerdeführer weigert sich somit beharrlich, die österreichische Rechtsordnung zu befolgen und zeigt keinerlei Einsicht hinsichtlich seines Verhaltens. Er hat sich zu keiner Zeit um eine freiwillige Rückkehr nach China oder die Ausstellung eines gültigen und legalen Reisedokuments bemüht, welches ihm eine legale und selbstständige Ausreise aus Österreich ermöglichen würde. In Anbetracht des dargelegten, über mehrere Jahre hinweg gezeigten und nach wie vor an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft nunmehr tatsächlich kooperativ verhalten und an seiner Abschiebung mitwirken würde. Insgesamt ist sohin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft – wie schon mehrfach in der Vergangenheit - erneut untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird bzw. sich in einen anderen Schengenstaat begeben wird, um einer Abschiebung in die Volksrepublik China zu entgehen, zumal er dies vor dem Bundesverwaltungsgericht auch bereits angekündigt hat. 2.3.
- Die Feststellungen, dass der BF bislang keine Reisedokumente bzw. Identitätsdokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung eines Reisedokuments bemüht hat, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen und sind unbestritten. 2.3.
- Dass der Beschwerdeführer inzwischen als chinesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und bereits eine Zusage der chinesischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Fremdenregister. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.01.2025 ergibt sich zudem, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 14.01.2025, somit in wenigen Tagen und damit innerhalb der grundsätzlich zulässigen Schubhafthöchstdauer von sechs Monaten, geplant ist. Daher ist zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls maßgeblich wahrscheinlich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der Schubhafthöchstdauer möglich ist.
- Rechtliche Beurteilung: Spruchteil A): 3.
- Fortsetzungsausspruch: 3.1.
- Rechtsgrundlagen: § 76 FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet:Paragraph 76, FPG mit dem Titel „Schubhaft“ lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet:Paragraph 77, FPG mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet: „§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ § 80 FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet:Paragraph 80, FPG mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ § 22a Abs. 4 BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG lautet: „§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Art. 2 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) lautet:Artikel 2, Absatz eins, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) lautet: „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Art. 15 der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet auszugsweise:Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie mit dem Titel „Inhaftnahme“ lautet auszugsweise: „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
- a)Fluchtgefahr besteht oder
- b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden. […]
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit 1988 (PersFrG) und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0204; VfGH 03.10.2012, G140/11 ua., VfSlg. 19.675; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (VwGH 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa VwGH vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa VwGH vom 22.05.2007, 2006/21/0052, und daran anknüpfend VwGH 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch VwGH 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Reihenfolge der Anführung der einzelnen Begründungselemente an, weil die Fragen der Notwendigkeit von Schubhaft und des Genügens von gelinderen Mitteln in einem wechselseitigen Verhältnis stehen und ihre Beantwortung letztlich immer das Ergebnis der einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen ist. Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/21/0008; VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
- § 22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit XXXX .08.2024 in Schubhaft angehalten wird.3.1.
- Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der Beschwerdeführer seit römisch 40 .08.2024 in Schubhaft angehalten wird. 3.1.
- Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.3.1.
- Der haftfähige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. 3.1.
- Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer wird
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten.3.1.5. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Beschwerdeführer wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft angehalten. 3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd. § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.
- Das Gericht geht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd. Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Dabei ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ, sondern vielmehr vertrauensunwürdig ist. Er hat sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Er hat sich jedenfalls dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass dieses eingestellt werden musste. Ein Folgeantrag hat sich als unbegründet erwiesen. Er hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung solcher Dokumente bemüht. Er hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Hierzu ist festzuhalten, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ, sondern vielmehr vertrauensunwürdig ist. Er hat sich im Bundesgebiet im Verborgenen aufgehalten, wodurch er sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Er hat sich jedenfalls dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen, sodass dieses eingestellt werden musste. Ein Folgeantrag hat sich als unbegründet erwiesen. Er hat bisher keine identitätsbezeugenden und/oder Reisedokumente vorgelegt und sich auch nicht um die Erlangung solcher Dokumente bemüht. Er hat durch sein Verhalten die Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr
§ 76Abs. 3 FPG nicht aus (Vw
GH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich auch daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat vergleiche VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat und sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Da gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) besteht und er seine Abschiebung zu behindern bzw. umgehen versucht hat und sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzog, ist daher insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018).Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Bei der Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG kommt es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrundeliegenden Vereinbarung an, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche VwGH 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Er hat seinen Lebensunterhalt in Österreich bisher durch Schwarzarbeit finanziert und plant dies auch im Falle der Entlassung aus der Schubhaft weiterhin zu tun. Er hat keine gesicherte Unterkunft und wies in Österreich eine Scheinwohnsitzmeldung auf, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Der Beschwerdeführer hat sowohl während der Rückkehrberatung als auch in den vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils am 25.11.2024 und am 19.12.2024 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlungen deutlich und beharrlich zum Ausdruck gebracht, keinesfalls in die Volksrepublik China zurückkehren zu wollen und sich allenfalls auch durch eine neuerliche Asylantragstellung einer Abschiebung in die Volksrepublik China entziehen zu wollen. Es ist daher begründet und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, dies umso mehr, als mittlerweile eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die chinesischen Vertretungsbehörden vorliegt und die Abschiebung des Beschwerdeführers bereits für 14.01.2025, daher bereits in wenigen Tagen, geplant ist. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. In einer Gesamtbetrachtung liegt daher keine – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich vor vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Es ist auch vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfs auszugehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht vertrauenswürdig und insgesamt auch nicht kooperativ. Er ist bereits untergetaucht, hat sich gezielt vor den Behörden im Verborgenen gehalten, hat sich bisher nicht an die geltende Rückkehrentscheidung und die damit verbundene Ausreiseverpflichtung gehalten, hat sich dem ersten Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich entzogen, einen weiteren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hat zuletzt und aktuell mehrfach zu Ausdruck gebracht, keinesfalls in die Volksrepublik China zurückkehren zu wollen, dass er zur Verhinderung der Abschiebung auch neuerlich einen Asylantrag stellen würde und er seinen Lebensunterhalt in Österreich weiterhin durch Schwarzarbeit finanzieren wolle. Sowohl das Vorverhalten des BF als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim Beschwerdeführers somit ein besonders hohes Risiko des Untertauchens sowie einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.
- Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Er hat bisher zwei unbegründete Asylanträge in Österreich gestellt, wobei er sich einem Verfahren entzogen hat, welches daraufhin eingestellt wurde. Er hat die abweisende Entscheidung seines zweiten Asylantrages, die damit einhergehende Rückkehrentscheidung und die darauf gegründete Ausreiseverpflichtung nicht akzeptiert, ist dieser bisher freiwillig nicht nachgekommen und weigert sich auch mit Nachdruck, dieser zu entsprechen. Vielmehr würde er eigenen Angaben nach auch nicht davor zurückschrecken, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, um eine Abschiebung zu vereiteln. Er hat sich in Österreich bewusst im Verborgenen aufgehalten und einen Scheinwohnsitz gemeldet, um sich dem Behördenzugriff zu entziehen. Er hat bisher seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit finanziert und gab auch an, dies im Falle der Entlassung aus der Schubhaft weiterhin tun zu wollen. Der Beschwerdeführer ist qualifiziert rückkehrunwillig und hat bisher – abgesehen von den unbegründeten Asylanträgen – auch keinen Versuch unternommen, seinen Aufenthalt auf andere Weise in Österreich zu legalisieren. Er ist vielmehr bestrebt, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keinerlei Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Durch die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich zudem ausreichend klargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Ausreise des Beschwerdeführers, aber auch der Verhinderung von Schwarzarbeit, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des Beschwerdeführers. Weiterhin sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einer Form hervorgekommen, die die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würden oder die weitere Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig machen würden. Vielmehr wird der Beschwerdeführer während der Schubhaft nunmehr mit ausreichenden und den richtigen Medikamenten und einer entsprechenden Diät behandelt. Auf diese Medikamente hätte der Beschwerdeführer wohl mangels Krankenversicherung in Freiheit kaum oder keinen Zugang. Es wurde weiters auch nicht behauptet, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer unterliegt zudem bei seiner Anhaltung in Schubhaft einer laufenden medizinischen Kontrolle. Der Beschwerdeführer wird seit XXXX .08.2024 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügte bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht und sich auch nicht um die Beschaffung eines Reisedokumentes bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig wurde. Das Bundesamt hat auf ein zügiges Verfahren hingewirkt. Es fanden mehrere Urgenzen statt, seit 17.12.2024 besteht die Zustimmung der chinesischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dieses konnte wegen der Feiertage jedoch nicht für die ursprünglich bereits am 02.01.2025 geplante Abschiebung rechtzeitig ausgestellt werden, sodass die Abschiebung auf 14.01.2025 verschoben wurde. Der Beschwerdeführer wird seit römisch 40 .08.2024 in Schubhaft angehalten. Dass er bislang nicht abgeschoben werden konnte, ist zunächst dem Umstand geschuldet, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügte bzw. ein solches nicht in Vorlage gebracht und sich auch nicht um die Beschaffung eines Reisedokumentes bemüht hat, weshalb die Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig wurde. Das Bundesamt hat auf ein zügiges Verfahren hingewirkt. Es fanden mehrere Urgenzen statt, seit 17.12.2024 besteht die Zustimmung der chinesischen Vertretungsbehörde zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Dieses konnte wegen der Feiertage jedoch nicht für die ursprünglich bereits am 02.01.2025 geplante Abschiebung rechtzeitig ausgestellt werden, sodass die Abschiebung auf 14.01.2025 verschoben wurde. Insgesamt hat das Bundesamt daher auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt und ist die Abschiebung des Beschwerdeführers bei einem nunmehr bereits feststehenden Abschiebetermin am 14.01.2025 noch innerhalb einer Haftdauer von sechs Monaten maßgeblich wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt. Das erkennende Gericht geht somit davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine – relevante - Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit dem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und nachhaltig nicht bereit ist, in die Volksrepublik China zurückzukehren, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend angesehen. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. 3.1.
- Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine – relevante - Sicherheitsleistung kommt schon auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers und seiner damit einhergehenden mangelnden Vertrauenswürdigkeit, insbesondere da er sich in der Vergangenheit dem Verfahren auf internationalen Schutz durch Untertauchen entzogen hat, sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten hat und nachhaltig nicht bereit ist, in die Volksrepublik China zurückzukehren, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung nicht als zielführend angesehen. Schließlich zeigte der Beschwerdeführer auf, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nützen, um eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Es besteht daher die besonders hohe Gefahr des – neuerlichen – Untertauchens des Beschwerdeführers und können daher etwa auch eine allfällige konkrete Zuweisung einer Unterkunft bzw. die Anordnung einer Meldeverpflichtung nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Vor dem Hintergrund des jahrelang gezeigten unkooperativen und vertrauensunwürdigen Verhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er schon in wenigen Tagen mit der Abschiebung rechnen muss, ist weiterhin nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Die Anhaltung des Beschwerdeführers ist daher notwendig, um seine Abschiebung zu sichern. Die Anordnung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft kommt daher weiterhin nicht in Betracht. 3.1.
- Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Es war daher
§ 22aAbs.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde und der eingelangten Stellungnahmen geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Erläuterung einer Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich. Schlussendlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öf