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{'item': 'G305 2294988-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlG305 2294988-2 Spruch, G305 2294988-2/2ZG305 2294988-2/2Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwalt

Art. 4

GRC ausgesetzt sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.1.

  1. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, die sie mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle den bekämpften Bescheid zur Gänze beheben und den Asylantrag für zulässig erklären und an die zuständige Regionaldirektion verweisen, um ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverweisen, sowie feststellen, dass die gemäß Paragraph 61, FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei. Ihre Beschwerde verband der BF überdies mit der Anregung, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, was im Kern damit begründet wurde, dass im Fall einer Überstellung nach Serbien nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein werde, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen. 1.
  2. Am XXXX 2025 brachte das BFA den Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.
  3. Am römisch 40 2025 brachte das BFA den Bescheid, die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 1.
  4. Gegen die BF besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien. 1.
  5. Über die im Zuge der Asyl(folge-)antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ihres Vaters, auf die sie im Kern ihre eigenen Fluchtgründe stützt, hat das BFA bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Asylerstbescheid vom XXXX 2024, Zl. XXXX entschieden, sodass anlassbezogen der Asylfolgeantrag bereits im Vorfeld völlig aussichtslos erscheint. Hinzu kommt, dass Serbien gem. § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.1.
  6. Über die im Zuge der Asyl(folge-)antragstellung vorgebrachten Fluchtgründe ihres Vaters, auf die sie im Kern ihre eigenen Fluchtgründe stützt, hat das BFA bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Asylerstbescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 entschieden, sodass anlassbezogen der Asylfolgeantrag bereits im Vorfeld völlig aussichtslos erscheint. Hinzu kommt, dass Serbien gem. Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. 1.
  7. Die BF ist in Bezug auf ihren Herkunftsstaat als rückkehrunwillig zu sehen.
  8. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
  9. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehörige von Serbien ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undGemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG idgF. hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  10. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  11. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Diesem in § 17 Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Begründungserfordernis hat die BF anlassbezogen nicht entsprochen, zumal sie lediglich ausgeführt hat, dass sie bei einer Überstellung nach Serbien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art.

Art. 4

GRC ausgesetzt sein werde, jedoch konkrete Ausführungen dahingehend völlig schuldig geblieben ist, worauf sich ihre Behauptung konkret stützt. Dem erkennenden Gericht verschließt sich daher völlig, weshalb sie bei ihrer Rückstellung in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, zumal sie den Asylfolgeantrag ausschließlich auf solche Fluchtgründe gestützt hat, über die die Behörde bereits mit Bescheid vom XXXX 2024 rechtskräftig negativ abgesprochen hat. In diesem Bescheid und in dem in der Folge ergangenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2024 haben das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde die Situation der Roma im Herkunftsstaat des BF ausführlich (negativ) gewürdigt und wurde bereits in diesen Entscheidungen die Gefahr einer Verletzung iSd Art.

Art. 4GRC explizit ausgeschlossen.

Diesem in Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. vorgesehenen Begründungserfordernis hat die BF anlassbezogen nicht entsprochen, zumal sie lediglich ausgeführt hat, dass sie bei einer Überstellung nach Serbien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein werde, jedoch konkrete Ausführungen dahingehend völlig schuldig geblieben ist, worauf sich ihre Behauptung konkret stützt. Dem erkennenden Gericht verschließt sich daher völlig, weshalb sie bei ihrer Rückstellung in den Herkunftsstaat einer realen Gefahr oder ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein könnte, zumal sie den Asylfolgeantrag ausschließlich auf solche Fluchtgründe gestützt hat, über die die Behörde bereits mit Bescheid vom römisch 40 2024 rechtskräftig negativ abgesprochen hat. In diesem Bescheid und in dem in der Folge ergangenen (ebenfalls in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2024 haben das Bundesverwaltungsgericht und die belangte Behörde die Situation der Roma im Herkunftsstaat des BF ausführlich (negativ) gewürdigt und wurde bereits in diesen Entscheidungen die Gefahr einer Verletzung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC explizit ausgeschlossen. Abgesehen von diesen hat die BF keine neuen Fluchtgründe ins Treffen geführt. Daher wird auch der Beschwerde vom XXXX 2024 gegen den Bescheid des BFA vom XXXX 2024 kein Erfolg beschieden sein.Abgesehen von diesen hat die BF keine neuen Fluchtgründe ins Treffen geführt. Daher wird auch der Beschwerde vom römisch 40 2024 gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 2024 kein Erfolg beschieden sein. Das BVwG hat gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des Art.

Art. 4GRC verbunden.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verbunden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2294988.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.