RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlG305 2297462-1 Spruch, G305 2297462-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 4Abs.
1 Z. 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5), und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält; 3.
§ 7Z. 3 lit.
c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;3.
Paragraph 7, Ziffer 3, Litera c, in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z. 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
- bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5,; 5.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;5.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, pflichtversicherten Personen der nach Paragraph 3 a, Absatz 5, des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag; 6.
§ 4Abs.
1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;6.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen; 7.
§ 8Abs.
1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;7.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31; 8.
§ 4Abs.
1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);8.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 10, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (Paragraph 2 c, Absatz 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86); 8a.
§ 4Abs.
1 Z 11 pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2;8a.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,; 9.
§ 4Abs.
1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;9.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Militärberufsförderungsgesetzes;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Z 1 –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
- bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird – abweichend von Ziffer eins, –, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit; 11.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;11.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera h, pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach Paragraph 6 f, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit; 12.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes;12.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, pflichtversicherten Personen das Dreißigfache des täglichen Wochen- oder Sonderwochengeldes; 13.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten Bezieher
Innen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können13.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
- a)bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 21, AlVG;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
- b)bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach Litera a,;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- c)bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (Paragraph 49,), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
- d)bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder eines Bildungsteilzeitgeldes oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (auch in Form eines Fachkräftestipendiums) diese Geldleistung; 14.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt – das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach § 5 Abs. 2,14.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Krankengeld sowie den nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, oder – soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, handelt – das für die jeweilige Leistung nach Ziffer 13, Litera a bis d Geltende oder – soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach Paragraph 19 a, Absatz 6, als Pflichtversicherte gelten – der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,, 14a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. c pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts;14a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, pflichtversicherten Bezieher/inne/n von Wiedereingliederungsgeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 125, abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts; 15.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €;15.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, a, a, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €; 15a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;15a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, Sub-Litera, b, b, pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001; 16.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 350 €; 16.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera e, pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 350 €; 17.
§ 8Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten Übergangsgeldbezieher
Innen das Übergangsgeld;17.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld; 18.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €;18.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, pflichtversicherten Erziehenden 1 350 €; 19.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. j Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes;19.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, Pflichtversicherten das aliquote Pflegekarenzgeld sowie die Kinderzuschläge nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes; 19a.
§ 8Abs.
1 Z 2 lit. k Pflichtversicherten der Familienzeitbonus;19a.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera k, Pflichtversicherten der Familienzeitbonus; 19b.
§ 8Abs.
1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2;19b.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, pflichtversicherten Personen der Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2,; 20.
§ 8Abs.
1 Z 5 Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld.20.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, Pflichtversicherten das Überbrückungsgeld. An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des in den Ziffer 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. […]“ „Entgelt. § 49.Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
(2)Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen. […]“ Die hier ebenfalls anzuwendende Bestimmung des § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 lautet in Bezug auf die in Hinblick auf die COVID 19 - Krise geleisteten Zulagen und Bonuszahlungen wörtlich wiedergegeben wie folgt:Die hier ebenfalls anzuwendende Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG 1988 lautet in Bezug auf die in Hinblick auf die COVID 19 - Krise geleisteten Zulagen und Bonuszahlungen wörtlich wiedergegeben wie folgt: „§ 124 […] Z 350 Ziffer 350,
- a)Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- a)Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- b)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
- b)Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch Litera a, erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. […]“ 3.2.3. Nicht als Entgelt iSd. § 49 Abs. 1 ASVG gelten gem. § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG steuerfreie Teuerungsprämien nach § 124b Z 408 lit. a und b EStG 1988 sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach § 124b Z 447 EStG 1988. 3.2.3. Nicht als Entgelt iSd. Paragraph 49, Absatz eins, ASVG gelten gem. Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 30, ASVG steuerfreie Teuerungsprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 408, Litera a und b EStG 1988 sowie steuerfreie Mitarbeiterprämien nach Paragraph 124 b, Ziffer 447, EStG 1988. Demnach sind Zulagen und Bonuszahlungen, die die Dienstgeberin den DienstnehmerInnen wegen der COVID 19 – Krise gewährte, im Kalenderjahr 2020 bis zu einer Höhe von EUR 3.000,-- steuerfrei gewesen. Dies galt auch für solche Zulagen und Bonuszahlungen, die bis einschließlich XXXX für das Kalenderjahr 2021 geleistet wurden, und zwar ebenfalls bis zu einer Höhe von maximal EUR 3.000,--. Demnach sind Zulagen und Bonuszahlungen, die die Dienstgeberin den DienstnehmerInnen wegen der COVID 19 – Krise gewährte, im Kalenderjahr 2020 bis zu einer Höhe von EUR 3.000,-- steuerfrei gewesen. Dies galt auch für solche Zulagen und Bonuszahlungen, die bis einschließlich römisch 40 für das Kalenderjahr 2021 geleistet wurden, und zwar ebenfalls bis zu einer Höhe von maximal EUR 3.000,--. Der Bestimmung des § 124 Z 350 lit. a EStG 1988 zufolge muss es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt werden.Der Bestimmung des Paragraph 124, Ziffer 350, Litera a, EStG 1988 zufolge muss es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt werden. 3.2.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hat die BF in den Kalendermonaten XXXX und XXXX COVID 19 – Bonusprämien an einen Teil ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auszahlung gebracht und dies in den Lohnzetteln für die jeweiligen Zeiträume ersichtlich gemacht. Damit wurden die COVID 19-Bonusprämienzahlungen außerhalb des in § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 als steuerfrei deklarierten Zeitraums ausgezahlt. In den angeführten Zeiträumen wären die Zahlungen steuerpflichtig gewesen und hätte die BF hiefür die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG entrichten müssen, was anlassbezogen nicht erfolgt ist. 3.2.4. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall hat die BF in den Kalendermonaten römisch 40 und römisch 40 COVID 19 – Bonusprämien an einen Teil ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Auszahlung gebracht und dies in den Lohnzetteln für die jeweiligen Zeiträume ersichtlich gemacht. Damit wurden die COVID 19-Bonusprämienzahlungen außerhalb des in Paragraph 124 b, Ziffer 350, Litera a, EStG 1988 als steuerfrei deklarierten Zeitraums ausgezahlt. In den angeführten Zeiträumen wären die Zahlungen steuerpflichtig gewesen und hätte die BF hiefür die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG entrichten müssen, was anlassbezogen nicht erfolgt ist. Wenn nun die belangte Behörde die in den Monaten XXXX und XXXX (beitragsfrei) erfolgten COVID 19 – Bonusprämienzahlungen nach stattgehabter GPLB, wo diese Zahlungen als (beitragsfrei erfolgt) hervorkamen, nachträglich der Beitragspflicht unterworfen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Anweisungen durch eine Buchhalterin der von der BF beauftragten Lohnverrechnungskanzlei irrtümlich oder rechtsirrig veranlasst wurden. Schließlich wäre es die Aufgabe der BF und dieser Lohnverrechnungskanzlei gewesen, die in den Folgemonaten ab XXXX geleisteten Lohnzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BF zu überwachen und bei einer als Fehlüberweisung erkannten Zahlung eine Korrektur vorzunehmen. Beschwerdegegenständlich kam hervor, dass weder die BF noch die von ihr beauftragte Lohnverrechnungskanzlei eine solche Korrektur durchführten, noch die Empfänger dieser Geldleistung aus dem Titel der COVID 19 Bonusprämienzahlungen zur Refundierung der im XXXX und XXXX geleisteten Zahlungen aufgefordert hätten.Wenn nun die belangte Behörde die in den Monaten römisch 40 und römisch 40 (beitragsfrei) erfolgten COVID 19 – Bonusprämienzahlungen nach stattgehabter GPLB, wo diese Zahlungen als (beitragsfrei erfolgt) hervorkamen, nachträglich der Beitragspflicht unterworfen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Anweisungen durch eine Buchhalterin der von der BF beauftragten Lohnverrechnungskanzlei irrtümlich oder rechtsirrig veranlasst wurden. Schließlich wäre es die Aufgabe der BF und dieser Lohnverrechnungskanzlei gewesen, die in den Folgemonaten ab römisch 40 geleisteten Lohnzahlungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BF zu überwachen und bei einer als Fehlüberweisung erkannten Zahlung eine Korrektur vorzunehmen. Beschwerdegegenständlich kam hervor, dass weder die BF noch die von ihr beauftragte Lohnverrechnungskanzlei eine solche Korrektur durchführten, noch die Empfänger dieser Geldleistung aus dem Titel der COVID 19 Bonusprämienzahlungen zur Refundierung der im römisch 40 und römisch 40 geleisteten Zahlungen aufgefordert hätten. Ebenso begegnet es keinen Bedenken, dass die in den genannten Zeiträumen den Betrag von EUR 2.000,-- übersteigenden Teuerungsprämien in die Sozialversicherungspflicht nach den sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen des ASVG einbezogen wurden, da diese nicht an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BF zur Auszahlungen gelangten. 3.2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2297462.1.00