RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlG306 2300202-1 Spruch, G306 2300195-1/3E G306 2300202-1/3E G306 2300198-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G.5. Am 22.03.2022 stellte die BF1 und am 03.07.2023 die mj. BF2 und BF3 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G.
- Am 13.07.2023 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
- Mit Schreiben vom 04.03.2024, forderte das BFA die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von 14 Tagen näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 05.03.2024 brachten die BF unter Vorlage diverser Unterlagen eine Stellungnahme ein.
- Am 20.03.2024 brachen die BF erneut eine Stellungnahme ein.
- Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 06.09.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt IV.).10. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, den BF zugestellt am 06.09.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). ,
- Mit Schriftsatz vom 27.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 27.09.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte rechtliche Vertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter zeugenschaftlicher Einvernahme des Ehemannes bzw. Vaters und der Schwiegereltern bzw. Großeltern der BF durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG stattzugeben, in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter zeugenschaftlicher Einvernahme des Ehemannes bzw. Vaters und der Schwiegereltern bzw. Großeltern der BF durchzuführen, die angefochtenen Bescheide zu beheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, den Anträgen der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG stattzugeben, in eventu die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 01.10.2024 vorgelegt, wo sie am 04.10.2024 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der einzelnen BF: 1.1.
- Die BF1 ist die Mutter der mj. BF2 und BF
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache ist Serbisch. 1.1.
- Die BF1 wurde in Serbien geboren, besuchte dort acht Jahre lang die Schule und hat den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Die mj. BF2 wurde ebenfalls in Serbien geboren und wuchs dort bis etwa ihrem dritten Lebensjahr auf. Die BF1 und BF2 reisten ab dem Jahr 2020 wiederholt in das Bundesgebiet. Seit dem Jahr 2021/2022 halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Sie lebten vor ihrer Übersiedelung in das Bundesgebiet im Eigentumshaus des Großvaters ihres Ehemannes bzw. Vaters.Die BF1 und BF2 reisten ab dem Jahr 2020 wiederholt in das Bundesgebiet. Seit dem Jahr 2021 aus 2022, halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Sie lebten vor ihrer Übersiedelung in das Bundesgebiet im Eigentumshaus des Großvaters ihres Ehemannes bzw. Vaters. Der mj. BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. 1.1.
- Die BF sind gesund. 1.
- Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: 1.2.
- Die BF1 und die BF2 reisten zuletzt im Jahr 2021/2022 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren.1.2.
- Die BF1 und die BF2 reisten zuletzt im Jahr 2021 aus 2022, in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 sind auf der ersten Seite folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 01.06.2021 Einreisestempel Ungarn 31.08.2021 unleserlich 17.12.2021 Einreisestempel Ungarn Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF2 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 30.06.2020 Einreisestempel Ungarn 01.10.2020 Ausreisestempel Ungarn 01.06.2021 Einreisestempel Ungarn 31.08.2021 unleserlich 17.12.2021 Einreisestempel Ungarn 1.2.
- Am 01.03.2022 wurde für die mj. BF2 und am 10.06.2022 für den mj. BF3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welche von der zuständigen NAG Behörde am 11.05.2023 abgewiesen wurden. 1.2.
- Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, in Serbien. 1.2.
- Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, in Serbien. Ab der Eheschließung bis zur letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet im Jahr 2021/2022 gestaltete sich das Familienleben derart, dass sich die BF und ihr Ehemann bzw. Vater gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Danach beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2022 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer und halten sich nunmehr seit 2021/2022 durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Ab der Eheschließung bis zur letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet im Jahr 2021 aus 2022, gestaltete sich das Familienleben derart, dass sich die BF und ihr Ehemann bzw. Vater gegenseitig in Serbien bzw. Österreich besuchten. Danach beschloss das Ehepaar, sein Familienleben künftig in Österreich fortzusetzen. Ab dem Jahr 2022 verstießen die BF massiv gegen ihre sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer und halten sich nunmehr seit 2021 aus 2022, durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater. , Der Ehemann bzw. Vater der BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist im Besitz eines bis zum 23.12.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des Ehemannes bzw. Vaters der BF sind auf der ersten Seite folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 09.07.2016 Ausreisestempel Ungarn 09.08.2016 Einreisestempel Ungarn 04.08.2017 Ausreisestempel Ungarn Aus dem Inhalt des auf den Namen des Ehemannes bzw. Vaters der BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges sind ab dem Jahr 2019 folgende Versicherungszeiten ersichtlich: 27.12.2018 – 30.04.2019 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 01.05.2019 – 17.12.2019 Lücke 18.12.2019 – 05.07.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 06.07.2020 – 08.07.2020 Arbeiter 09.07.2020 – 05.08.2020 Lücke 06.08.2020 – 21.09.2020 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 22.09.2020 – 16.11.2020 Lücke 17.11.2020 – 17.02.2021 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 18.01.2021 – 15.03.2021 Lücke 16.03.2021 – 08.04.2021 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 09.04.2021 – 03.06.2021 Lücke 04.06.2021 – 11.08.2021 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 12.08.2021 – 20.08.2021 Krankengeldbezug 21.08.2021 – 15.09.2021 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 16.09.2021 – 02.10.2021 Arbeiter 03.10.2021 – 03.10.2021 Lücke 04.10.2021 – 14.10.2021 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 15.10.2021 – 06.12.2021 Arbeiter 07.12.2021 – 02.01.2022 Lücke 03.01.2022 – 27.01.2022 Arbeiter 28.01.2022 – 06.02.2022 Lücke 07.02.2022 – 24.03.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 25.03.2022 – 02.05.2022 Lücke 03.05.2022 – 30.05.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 31.05.2022 – 19.06.2022 Arbeitslosengeldbezug 20.06.2022 – 23.06.2022 Lücke 24.06.2022 – 25.06.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 26.06.2022 – 26.06.2022 Arbeiter 27.06.2022 – 12.07.2022 Lücke 13.07.2022 – 27.07.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 28.07.2022 – 24.08.2022 Lücke 25.08.2022 – 01.10.2022 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 02.10.2022 – 25.10.2022 Krankengeldbezug 26.10.2022 – 06.01.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 07.01.2023 – 28.02.2023 Krankengeldbezug 01.03.2023 – 05.04.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 06.04.2023 – 27.04.2023 Krankengeldbezug 28.04.2023 – 01.05.2023 Lücke 02.05.2023 – 09.05.2023 Arbeiter 10.05.2023 – 05.06.2023 Lücke 06.06.2023 – 18.06.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 19.06.2023 – 28.06.2023 Lücke 29.06.2023 – 12.07.2023 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe 13.07.2023 – 12.01.2024 Krankengeldbezug 13.01.2024 – 14.01.2024 Lücke 15.01.2024 – 16.01.2024 Arbeiter 17.01.2024 – 19.01.2024 Lücke 20.01.2024 – 19.07.2024 Krankengeldbezug 20.07.2024 – laufend Arbeitslosengeldbezug Beim Ehemann bzw. Vater der BF wurden laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen erstmals im XXXX Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörung, eine mittelgradige depressive Episode und psychische Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika diagnostiziert. Er befindet sich in ärztlicher Behandlung und wird durch den XXXX betreut. Derzeit nimmt er die Medikamente Duloxetin, Mirtazapin, Truxal, Novalgin und Pantoprazol ein. Beim Ehemann bzw. Vater der BF wurden laut den vorgelegten medizinischen Unterlagen erstmals im römisch 40 Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörung, eine mittelgradige depressive Episode und psychische Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika diagnostiziert. Er befindet sich in ärztlicher Behandlung und wird durch den römisch 40 betreut. Derzeit nimmt er die Medikamente Duloxetin, Mirtazapin, Truxal, Novalgin und Pantoprazol ein. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann bzw. Vater der BF aufgrund seiner Erkrankungen seinen Alltag ohne die Hilfe der BF1 nicht bewältigen könnte. Weiters kann er von seinen im Bundesgebiet wohnhaften Eltern unterstützt werden. 1.2.
- Die BF verfügen über kein Vermögen und keine Ersparnisse. Sie finanzieren sich ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch den Sozialleistungsbezug ihres Ehemannes bzw. Vaters und die finanzielle Unterstützung durch die Eltern des Ehemannes bzw. Vaters und sind sohin nicht selbsterhaltungsfähig. 1.2.
- Am 22.03.2022 stellte die BF1 und am 03.07.2023 die mj. BF2 und BF3 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.1.2.5. Am 22.03.2022 stellte die BF1 und am 03.07.2023 die mj. BF2 und BF3 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. Die BF waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet. Sie hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides des BFA – sowie auch im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt – unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.
- Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 02.07.2018 – 15.10.2018 Nebenwohnsitz 27.12.2018 – 14.03.2019 Nebenwohnsitz 20.07.2020 – laufend Hauptwohnsitz Die BF2 weist seit dem 20.07.2020 und der BF3 seit dem 14.03.2022 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.2.
- Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. 1.2.
- Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 und BF3 sind strafunmündig. 1.2.
- Die BF1 besuchte von Februar bis Juni 2024 einen Basisbildungskurs Deutsch A
- Derzeit besucht sie einen von September 2024 bis Jänner 2025 dauernden Basisbildungskurs Deutsch A
- Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Die mj. BF2 besucht seit dem XXXX .2023 den Kindergarten im Bundesgebiet. Die mj. BF2 besucht seit dem römisch 40 .2023 den Kindergarten im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet leben – neben dem Ehemann bzw. Vater – die Schwiegereltern bzw. Großeltern väterlicherseits der BF, XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX .Im Bundesgebiet leben – neben dem Ehemann bzw. Vater – die Schwiegereltern bzw. Großeltern väterlicherseits der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
- Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. 1.3.
- Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über Schulbildung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF1 nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Lebensunterhalt der Kinder zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
- Die Mutter und die Schwester der BF1 leben in Serbien. Weiters sind zahlreiche Verwandte des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien wohnhaft. Die BF1 und BF2 lebten bis zum Jahr 2021/2022 im Eigentumshaus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters der BF im Herkunftsstaat. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien. Den BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihrem Ehemann bzw. Vater bzw. dessen Eltern finanziell unterstützt werden und nicht erneut im Eigentumshaus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters Unterkunft nehmen könnten.1.3.
- Die Mutter und die Schwester der BF1 leben in Serbien. Weiters sind zahlreiche Verwandte des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien wohnhaft. Die BF1 und BF2 lebten bis zum Jahr 2021 aus 2022, im Eigentumshaus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters der BF im Herkunftsstaat. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien. Den BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihrem Ehemann bzw. Vater bzw. dessen Eltern finanziell unterstützt werden und nicht erneut im Eigentumshaus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters Unterkunft nehmen könnten. 1.3.
- Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit den BF in Serbien lebende, Ehemann bzw. Vater mit den BF nicht zumindest vorübergehend wieder in Serbien leben könnte. So lebten die BF und ihr Ehemann bzw. Vater bis zur letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 im Jahr 2021/2022 jahrelang abwechselnd in Serbien und Österreich. Die gesamte Familie der BF1 lebt in Serbien. Weiters sind zahlreiche Angehörige des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien wohnhaft. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es den BF bzw. auch ihrem Ehemann bzw. Vater unzumutbar wäre, sich – wie bereits in der Vergangenheit – gegenseitig zu besuchen. Die Strecke zwischen letzten Anschrift der BF in Serbien sowie der Adresse des Ehemannes bzw. Vaters und wurde in der Vergangenheit jahrelang von den BF sowie auch ihrem Ehemann bzw. Vater – wie oben zu den Grenzübertritten der BF festgestellt – regelmäßig zurückgelegt.1.3.
- Es sind weiters keinerlei Gründe hervorgekommen, weshalb der zwar in Österreich aufenthaltsberechtigte, jedoch auch schon in der Vergangenheit mit den BF in Serbien lebende, Ehemann bzw. Vater mit den BF nicht zumindest vorübergehend wieder in Serbien leben könnte. So lebten die BF und ihr Ehemann bzw. Vater bis zur letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 im Jahr 2021 aus 2022, jahrelang abwechselnd in Serbien und Österreich. Die gesamte Familie der BF1 lebt in Serbien. Weiters sind zahlreiche Angehörige des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien wohnhaft. Lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen sie, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen NAG-Aufenthaltstitel zu verfügen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es den BF bzw. auch ihrem Ehemann bzw. Vater unzumutbar wäre, sich – wie bereits in der Vergangenheit – gegenseitig zu besuchen. Die Strecke zwischen letzten Anschrift der BF in Serbien sowie der Adresse des Ehemannes bzw. Vaters und wurde in der Vergangenheit jahrelang von den BF sowie auch ihrem Ehemann bzw. Vater – wie oben zu den Grenzübertritten der BF festgestellt – regelmäßig zurückgelegt. 1.3.
- Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.1.3.
- Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: , 2.2.1.
- Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Muttersprache sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der Geburtsurkunden (etwa AS 15 des Aktes der BF2, AS 21 des Aktes des BF3) und der serbischen Reisepässe, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (etwa AS 11 des Aktes der BF2, AS 17 des Aktes des BF3). 2.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 in der Einvernahme vor dem BFA, in welcher sie ausführte, alle BF seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. 2.2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: 2.2.2.
- Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der BF1 und BF2 im Bundesgebiet seit dem Jahr 2021/2022 fußen auf den Angaben der BF
- So führte die BF1 im Juli 2023 vor dem BFA aus, dass sie sich seit der Geburt des BF3 (Anm.: XXXX ) durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei zuletzt vor eineinhalb Jahren in Serbien gewesen (Anm.: würde etwa Jänner 2022 ergeben). Sie hätte bis zu ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit der BF2 im Eigentumshaus des Großvaters ihres Ehemannes gelebt. Auch in ihrer Stellungnahme aus Februar 2024 gab die BF1 an, dass ihr Ehemann sie und die BF2 im Jahr 2022 nach Österreich geholt habe. In der Stellungnahme aus März 2024 wurde ebenfalls ausgeführt, dass die BF1 nach der Hochzeit im Jahr 2022 mit der BF2 nach Österreich gezogen sei. In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, die BF1 und BF2 seien ab dem Jahr 2020 wiederholt in das Bundesgebiet gereist und würden sich seit dem 17.12.2021 durchgehend im Inland aufhalten. Aus den Reisepässen der BF1 und BF2 ist ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 17.12.2021 ersichtlich (etwa AS 11 des Aktes der BF2, AS 19 des Aktes des BF3).2.2.2.
- Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt der BF1 und BF2 im Bundesgebiet seit dem Jahr 2021 aus 2022, fußen auf den Angaben der BF
- So führte die BF1 im Juli 2023 vor dem BFA aus, dass sie sich seit der Geburt des BF3 Anmerkung, römisch 40 ) durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Sie sei zuletzt vor eineinhalb Jahren in Serbien gewesen Anmerkung, würde etwa Jänner 2022 ergeben). Sie hätte bis zu ihrer letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit der BF2 im Eigentumshaus des Großvaters ihres Ehemannes gelebt. Auch in ihrer Stellungnahme aus Februar 2024 gab die BF1 an, dass ihr Ehemann sie und die BF2 im Jahr 2022 nach Österreich geholt habe. In der Stellungnahme aus März 2024 wurde ebenfalls ausgeführt, dass die BF1 nach der Hochzeit im Jahr 2022 mit der BF2 nach Österreich gezogen sei. In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, die BF1 und BF2 seien ab dem Jahr 2020 wiederholt in das Bundesgebiet gereist und würden sich seit dem 17.12.2021 durchgehend im Inland aufhalten. Aus den Reisepässen der BF1 und BF2 ist ein letztmaliger Einreisestempel in den Schengenraum vom 17.12.2021 ersichtlich (etwa AS 11 des Aktes der BF2, AS 19 des Aktes des BF3). In der Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde ausgeführt, dass die BF nach negativem Abschluss der NAG Verfahren der mj. BF aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes bzw. Vaters nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist seien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass weder die Antragstellung nach dem NAG noch eine Antragstellung nach § 55 AsylG ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht im Bundesgebiet begründet. Die BF wären sohin bereits nach Ablauf ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Jahr 2022 verpflichtet gewesen, nach Serbien auszureisen und den Ausgang der Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Auch ist anzumerken, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen erst ab XXXX – sohin Monate nach dem negativen Abschluss der NAG Verfahren der Kinder im Mai 2023 – ausgestellt wurden.In der Stellungnahme vom 19.03.2024 wurde ausgeführt, dass die BF nach negativem Abschluss der NAG Verfahren der mj. BF aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes bzw. Vaters nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist seien. Diesbezüglich ist auszuführen, dass weder die Antragstellung nach dem NAG noch eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht im Bundesgebiet begründet. Die BF wären sohin bereits nach Ablauf ihres sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes im Jahr 2022 verpflichtet gewesen, nach Serbien auszureisen und den Ausgang der Verfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Auch ist anzumerken, dass die vorgelegten medizinischen Unterlagen erst ab römisch 40 – sohin Monate nach dem negativen Abschluss der NAG Verfahren der Kinder im Mai 2023 – ausgestellt wurden. 2.2.2.
- Die Feststellungen betreffend die NAG-Verfahren der BF2 und BF3 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und den Ausführungen in den Stellungnahmen vom 05.02.2024 und 19.03.2024 wonach die NAG-Anträge wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abgewiesen worden seien. 2.2.2.
- Die Eheschließung der BF1 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde. Die Feststellungen zur Ausgestaltung des Familienlebens vor der letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet fußen auf den Angaben der BF1 in der Einvernahme durch das BFA. Sie gab diesbezüglich an, dass sie zuletzt gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater zwischen Serbien und Österreich gependelt seien. Sie hätten als Familie abwechselnd drei Monate in Serbien und drei Monate in Österreich gelebt. Die Feststellungen betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug geschuldet. Die Kopie des Aufenthaltstitels sowie des serbischen Reisepasses des Ehemannes bzw. Vater der BF liegt im Akt ein. Dem Befundbericht des neurologischen und neurodiagnostischen Zentrums vom XXXX sind betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen frontales Auf-/Anschlagen auf Beton vor zwei Monaten, Angst- und Panikstörung, Agoraphobie, Depression und Insomnie zu entnehmen. Ein durchgeführtes EKG war unauffällig. Dem Befundbericht des neurologischen und neurodiagnostischen Zentrums vom römisch 40 sind betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen frontales Auf-/Anschlagen auf Beton vor zwei Monaten, Angst- und Panikstörung, Agoraphobie, Depression und Insomnie zu entnehmen. Ein durchgeführtes EKG war unauffällig. Dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom XXXX können betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen Depressionen und Nikotinabusus entnommen werden. Die durchgeführte Echokardiographie war unauffällig, auch im Langzeit-EKG ergaben sich bis auf ein insgesamt tachykardes Frequenzprofil keine Rhythmusstörungen. Dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie vom römisch 40 können betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen Depressionen und Nikotinabusus entnommen werden. Die durchgeführte Echokardiographie war unauffällig, auch im Langzeit-EKG ergaben sich bis auf ein insgesamt tachykardes Frequenzprofil keine Rhythmusstörungen. Dem fachärztlichen Befundbericht des XXXX XXXX vom XXXX sind betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung und mittelgradige depressive Episode sowie die Medikation mit Mirtazapin, Alprazolam, Truxal und Pantoprazol zu entnehmen. Dem fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 sind betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF die Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung und mittelgradige depressive Episode sowie die Medikation mit Mirtazapin, Alprazolam, Truxal und Pantoprazol zu entnehmen. Dem fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom XXXX sind die Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung, mittelgradige depressive Episode und psychische und Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom sowie die Medikation mit Duloxetin, Mirtazapin, Truxal, Novalgin und Pantoprazol zu entnehmen. Weiters wird ausgeführt, dass seit Dezember 2023 eine Anbindung beim Sozialpsychiatrischen Notdienst sowie eine Vorbehandlung in einem Neurodiagnostischen Zentrum bestanden habe. Der Ehemann bzw. Vater berichte seit Jahren unter Ängsten und Panikattacken zu leiden. Er schaffe es kaum, sich unter vielen Menschen aufzuhalten. Er habe Angst vor Kontrollverlust, zu stürzen oder schwindelig zu werden. Nach einem Sturz habe er in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Er rufe wiederholt die Rettung aus Angst, während einer Panikattacke zu sterben. Er sei aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung der BF und finanzieller Sorgen belastet. Ohne die finanzielle Unterstützung seiner Eltern würden sie nicht über die Runden kommen. Er sei seit etwa einem Jahr im Krankenstand. Verschiedene Arbeitsversuche seien missglückt. Der Ehemann bzw. Vater der BF leide an agoraphobischen Ängsten und der Angst zu stürzen sowie seine Familie zu verlieren. Er habe rezidivierende Panikattacken und sei Benzodiazepin abhängig. Es hätten sich keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben.Dem fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom römisch 40 sind die Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung, mittelgradige depressive Episode und psychische und Verhaltensstörung durch Sedative oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom sowie die Medikation mit Duloxetin, Mirtazapin, Truxal, Novalgin und Pantoprazol zu entnehmen. Weiters wird ausgeführt, dass seit Dezember 2023 eine Anbindung beim Sozialpsychiatrischen Notdienst sowie eine Vorbehandlung in einem Neurodiagnostischen Zentrum bestanden habe. Der Ehemann bzw. Vater berichte seit Jahren unter Ängsten und Panikattacken zu leiden. Er schaffe es kaum, sich unter vielen Menschen aufzuhalten. Er habe Angst vor Kontrollverlust, zu stürzen oder schwindelig zu werden. Nach einem Sturz habe er in einem Krankenhaus behandelt werden müssen. Er rufe wiederholt die Rettung aus Angst, während einer Panikattacke zu sterben. Er sei aufgrund der fehlenden Aufenthaltsberechtigung der BF und finanzieller Sorgen belastet. Ohne die finanzielle Unterstützung seiner Eltern würden sie nicht über die Runden kommen. Er sei seit etwa einem Jahr im Krankenstand. Verschiedene Arbeitsversuche seien missglückt. Der Ehemann bzw. Vater der BF leide an agoraphobischen Ängsten und der Angst zu stürzen sowie seine Familie zu verlieren. Er habe rezidivierende Panikattacken und sei Benzodiazepin abhängig. Es hätten sich keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Die BF1 führte vor dem BFA im Juli 2023 aus, ihr Ehemann sei als Kellner erwerbstätig gewesen, habe dann Rückenprobleme und Panikattacken bekommen und habe jetzt eine Bestätigung, dass er nur 20 Stunden arbeiten könne. Er sei seit vier oder fünf Monaten (Anm.: würde Februar/März 2023 ergeben) arbeitslos. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ist hingegen ersichtlich, dass der Ehemann bzw. Vater der BF seit der letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet im Jahr 2021/2022 bis zur Einvernahme der BF1 im Juli 2023 lediglich in den Zeiträumen 16.09.2021 bis 02.10.2021, 15.10.2021 bis 06.12.2021, 03.01.2022 bis 27.01.2022, 26.06.2022 bis 26.06.2022 und 02.05.2023 bis 09.05.2023 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. Eine von der BF1 vorgebrachte Bestätigung betreffend die herabgesetzte zumutbare Arbeitszeit ihres Ehemannes wurde nicht vorgelegt.Die BF1 führte vor dem BFA im Juli 2023 aus, ihr Ehemann sei als Kellner erwerbstätig gewesen, habe dann Rückenprobleme und Panikattacken bekommen und habe jetzt eine Bestätigung, dass er nur 20 Stunden arbeiten könne. Er sei seit vier oder fünf Monaten Anmerkung, würde Februar/März 2023 ergeben) arbeitslos. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ist hingegen ersichtlich, dass der Ehemann bzw. Vater der BF seit der letztmaligen Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet im Jahr 2021 aus 2022, bis zur Einvernahme der BF1 im Juli 2023 lediglich in den Zeiträumen 16.09.2021 bis 02.10.2021, 15.10.2021 bis 06.12.2021, 03.01.2022 bis 27.01.2022, 26.06.2022 bis 26.06.2022 und 02.05.2023 bis 09.05.2023 als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war. Eine von der BF1 vorgebrachte Bestätigung betreffend die herabgesetzte zumutbare Arbeitszeit ihres Ehemannes wurde nicht vorgelegt. In den Stellungnahmen vom 05.02.2024 und 19.03.2024 brachten die BF vor, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation des Ehemannes bzw. Vaters nicht nach Serbien ausreisen könnten. Die Eltern des Ehemannes bzw. Vaters seien im Bundesgebiet wohnhaft, jedoch fortgeschrittenen Alters und hätten gesundheitliche Probleme. Sie seien aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, sich um eine andere Person zu kümmern. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass sich der Ehemann bzw. Vater um die BF kümmere und sorge. Er unterstütze die BF1 bei der Kindererziehung und im Haushalt und sei eine große Stütze. Er sei stark auf die Unterstützung durch die BF1 angewiesen. Es bestehe sohin ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis. , Diesbezüglich ist auszuführen, dass betreffend die Schwiegereltern bzw. Großeltern der BF im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Auch sind diese erst XXXX und XXXX Jahre alt, sodass keinesfalls von einem bereits „fortgeschrittenen“ Alter gesprochen werden kann. Überdies ergab sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Schwiegervaters bzw. Großvaters der BF, dass dieser im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten – insbesondere zuletzt im August 2024 – nachgegangen ist, sodass auch hieraus ein wie von den BF vorgebrachter schlechter Gesundheitszustand nicht hervorgeht. Insgesamt ist aus den unsubstantiierten Angaben der BF nicht ersichtlich, dass der Ehemann bzw. Vater der BF nicht auch von seinen Eltern unterstützt werden könnte. Auch ein intensives Abhängigkeitsverhältnis des Ehemannes zur BF1 zur Bewältigung seines Alltages kann unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Ehemannes nicht erkannt werden. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es dem Ehemann bzw. Vater der BF auch offen steht, Hilfe durch staatliche Einrichtungen oder sonstige Organisationen bei der Bewältigung seines Alltages in Anspruch zu nehmen.Diesbezüglich ist auszuführen, dass betreffend die Schwiegereltern bzw. Großeltern der BF im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Auch sind diese erst römisch 40 und römisch 40 Jahre alt, sodass keinesfalls von einem bereits „fortgeschrittenen“ Alter gesprochen werden kann. Überdies ergab sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Schwiegervaters bzw. Großvaters der BF, dass dieser im Bundesgebiet wiederholt Erwerbstätigkeiten – insbesondere zuletzt im August 2024 – nachgegangen ist, sodass auch hieraus ein wie von den BF vorgebrachter schlechter Gesundheitszustand nicht hervorgeht. Insgesamt ist aus den unsubstantiierten Angaben der BF nicht ersichtlich, dass der Ehemann bzw. Vater der BF nicht auch von seinen Eltern unterstützt werden könnte. Auch ein intensives Abhängigkeitsverhältnis des Ehemannes zur BF1 zur Bewältigung seines Alltages kann unter Berücksichtigung der Erkrankungen des Ehemannes nicht erkannt werden. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es dem Ehemann bzw. Vater der BF auch offen steht, Hilfe durch staatliche Einrichtungen oder sonstige Organisationen bei der Bewältigung seines Alltages in Anspruch zu nehmen. 2.2.2.
- Dass die BF weder über Vermögen noch Ersparnisse verfügen und von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes bzw. Vaters sowie dessen Eltern leben, ergibt sich aus den Ausführungen der BF
- 2.2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass die BF1 im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.2.
- Im Akt liegen die Teilnahmebestätigung und Anmeldebestätigung der BF1 zum Basisbildungskurs Deutsch A1 und A2 ein. Die BF1 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA an, in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig zu sein. Betreffend die mj. BF2 liegt die Bestätigung des Kindergartenbesuches im Akt ein (AS 45 des Aktes der BF2). 2.2.2.
- Der Aufenthalt der Schwiegereltern bzw. Großeltern väterlicherseits der BF im Bundesgebiet gründet auf dem Akteninhalt. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: 2.2.3.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich daraus, dass sie in Serbien eine Schulausbildung absolviert hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1 sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Unterhalt ihrer Kinder durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.2.3.
- Die BF haben keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. 2.2.3.
- Der Aufenthalt von Angehörigen der BF im Herkunftsstaat ergibt sich aus den Angaben der BF1 vor dem BFA, wonach sich zahlreiche Verwandte des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien aufhalten würden. Bei ihren Aufenthalten in Serbien hätten sich die BF mit diesen oft getroffen. Weiters seien die Mutter und Schwester der BF1 in Serbien wohnhaft. Die Schwester besuche die Schule, die Mutter arbeite nicht. Sie würden von Sozialleistungen leben. Die BF1 habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihren Angehörigen in Serbien. In der Beschwerde würde ausgeführt, dass die BF kein Unterstützungsnetzwerk in Serbien hätten. Die Schwester der BF1 gehe in die Schule. Die Mutter der BF1 arbeite auf einem Bauernhof und würden beide auf diesem Bauernhof leben. Die BF könnten von diesen weder finanziell noch mit einer Wohnungsmöglichkeit unterstützt werden. Der Umstand, dass zahlreiche Angehörige des Ehemannes bzw. Vaters der BF in Serbien leben und die BF1 und BF2 bereits in der Vergangenheit im Eigentumshaus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters in Serbien gelebt haben, wurde in der Beschwerde nicht erwähnt. Es wurden keine Gründe vorgebracht, weshalb die BF nicht erneut bei diesem Unterkunft nehmen könnten. Dass die BF, allenfalls zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater in Serbien nicht leben könnten, erwies sich auch aufgrund der Befragung durch ein Organ des BFA als nicht glaubhaft. So gab die BF1 auf die Frage, weshalb sie nunmehr das Familienleben – wie bereits in der Vergangenheit – durch wechselseitige Besuche der BF in Österreich und ihres Ehemannes bzw. Vaters in Serbien nicht mehr aufrechterhalten könnten, lediglich an, dies würden sie nunmehr nicht mehr machen, da sie mit Anwälten geredet hätten, welche ihnen die gegenständlichen Anträge und auch hier zu bleiben empfohlen hätten. Deshalb habe sie auch den BF3 im Bundesgebiet bekommen. Im Bundesgebiet seien Teile der Familie des Ehemannes bzw. Vaters der BF wohnhaft. Dieser könnte bei Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sein Aufenthaltsrecht verlieren und sei es hier leichter, eine Arbeit zu finden. Die BF1 gab in ihrer handschriftlichen Stellungnahme im Zuge der gegenständlichen Antragstellung an, sie stelle den Antrag, da sie mit der BF2 nach Österreich zu ihrem Mann gekommen sei und ein gemeinsames Familienleben im Bundesgebiet führen wolle. Auch der Ehemann bzw. Vater der BF führte in seiner Stellungnahme betreffend die Anträge der mj. BF aus, dass die BF in Serbien niemanden mehr hätten und er seine Kinder bei ihm haben wolle. Sie hätten in Österreich eine bessere Chance und könnten sich hier weiterbilden (AS 9 des Aktes der BF2, AS 15 des Aktes des BF3). Insgesamt vermochten die BF damit den in den Bescheiden herangezogenen Länderberichten nicht entgegenzutreten und glaubhaft darzulegen, dass Familien grundsätzlich oder gerade ihre Familie nicht in Serbien leben könnte. 2.2.3.
- Dass das Ehepaar lediglich in Erwartung besserer allgemeiner Lebensbedingungen beschlossen hat, ihr Familienleben nach Österreich zu verlegen, ohne dass die BF jedoch über die nötigen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügten, ergibt sich aus den diesbezüglich Angaben der BF
- Es wurde nie bestritten, dass sich die BF rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und dass ihnen der NAG Behörde kein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Ob die BF1 in Ansehung dieses Umstandes mit ihrem Ehemann bewusst Kinder gezeugt hat, um ein schützenswertes Familienleben in Österreich in Bezug auf den gegenständlichen Antrag zu schaffen oder zu stärken, kann selbstverständlich nicht festgestellt werden. Jedenfalls ist aus den Angaben der BF1 aber ableitbar, dass sie die Fremdengesetze zusammen mit ihrem Ehemann bewusst umging und mit der Verlegung des Familienlebens nach Österreich offenbar rechtlich relevante Fakten schaffen wollte, um ihren Aufenthalt außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des NAG legalisieren zu können. Dies erhellt sich insbesondere aus den soeben wiedergegebenen Angaben der BF1 und ihres Ehemannes. Es wurde von den BF trotz konkreter Fragen keinerlei tragfähige Argumente geltend gemacht, weshalb es ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater unzumutbar sein sollte, in Serbien ihr Familienleben (wieder) aufzunehmen bzw. fortzusetzen. Auch schon zuvor pendelten die BF und ihr Ehemann bzw. Vater über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren zwischen Österreich und Serbien hin und her. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen die BF verhängt wurde, steht auch ihnen frei, den Ehemann bzw. Vater für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Auch haben die BF ihren nunmehr seit beinahe drei Jahren durchgehenden (rechtswidrigen) Aufenthalt im Bundesgebiet nicht genützt, um, abgesehen von der Absolvierung eines Basisbildungskurs Deutsch A1 und Besuch auf Niveau A2 der BF1 und dem Kindergartenbesuch der mj. BF2, Integrationsschritte zu setzen, die ihnen im gegenständlichen Verfahren zugutegehalten werden könnten. 2.2.3.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.3.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK:3.1.
Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK: 3.1.1.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] , Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
- […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. , Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). , Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.
- In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
- In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Die BF1 und die BF2 reisten zuletzt im Jahr 2021/2022 in das Bundesgebiet ein. Der BF3 wurde im XXXX im Bundesgebiet geboren. Die BF halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf, waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF1 stellte am 22.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK. Am 01.03.2022 wurden für die mj. BF2 und am 10.06.2022 für den mj. BF3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welche von der zuständigen NAG Behörde am 11.05.2023 abgewiesen wurden. Am 03.07.2023 stellten die BF2 und der B3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK.Die BF1 und die BF2 reisten zuletzt im Jahr 2021 aus 2022, in das Bundesgebiet ein. Der BF3 wurde im römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Die BF halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf, waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Die BF1 stellte am 22.03.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Am 01.03.2022 wurden für die mj. BF2 und am 10.06.2022 für den mj. BF3 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welche von der zuständigen NAG Behörde am 11.05.2023 abgewiesen wurden. Am 03.07.2023 stellten die BF2 und der B3 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise Ende 2021 bzw. Anfang 2022 bzw. Geburt im XXXX rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Seither halten sie sich beinahe drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind betreffend die BF1 – abgesehen von der Antragstellung nach § 55 AsylG – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach dem die Zuwanderung regelnden Vorschriften des NAG ersichtlich. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (§ 58 Abs. 13 AsylG).Es ist sohin insgesamt festzuhalten, dass sich die BF lediglich in den ersten 90 Tagen ab ihrer Einreise Ende 2021 bzw. Anfang 2022 bzw. Geburt im römisch 40 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Seither halten sie sich beinahe drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. Auch sind betreffend die BF1 – abgesehen von der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG – keine Bemühungen zur Legalisierung ihres Aufenthaltes nach dem die Zuwanderung regelnden Vorschriften des NAG ersichtlich. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet erweist sich somit mangels Vorliegens eines Aufenthaltsrechts jedenfalls als rechtswidrig, zumal mit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht verbunden ist (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). - tatsächliches Bestehen eines Familienlebens Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3 in Serbien. Der Ehemann bzw. Vater der BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Er hat mit der BF1 und der BF2 bereits vor der Eheschließung bis zur deren letztmaliger Einreise für zumindest drei Jahre ein gemeinsames Familienleben durch Besuche in Serbien geführt, bevor sie beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden.Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3 in Serbien. Der Ehemann bzw. Vater der BF wurde im Bundesgebiet geboren und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Er hat mit der BF1 und der BF2 bereits vor der Eheschließung bis zur deren letztmaliger Einreise für zumindest drei Jahre ein gemeinsames Familienleben durch Besuche in Serbien geführt, bevor sie beschlossen, dass sie nunmehr in Österreich leben werden. Einige Monate nach der Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Laut den Angaben der BF1 brachte sie den BF3 absichtlich im Bundesgebiet zur Welt, da ihr Anwälte geraten hätten die gegenständlichen Anträge zu stellen und im Bundesgebiet zu verbleiben. Die BF leben seit ihrer Einreise bzw. Geburt im Jahr XXXX im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater. Die BF leben seit ihrer Einreise bzw. Geburt im Jahr römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit dem Ehemann bzw. Vater. Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor.Es liegt daher unstrittig im gegenständlichen Fall ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor. - Schutzwürdigkeit des Privatlebens und Grad der Integration Die BF halten sich seit etwa 2021/2022 – sohin seit beinahe drei Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig. Die BF halten sich seit etwa 2021 aus 2022, – sohin seit beinahe drei Jahren – durchgehend im Bundesgebiet auf. Seit Ablauf des sichtvermerkfreien Zeitraumes erweist sich ihr Aufenthalt als unrechtmäßig. Die BF sind im Wissen in das Bundesgebiet eingereist, dass sie hier über kein (längerfristiges) Aufenthaltsrecht verfügen. Sie haben hier – abgesehen von ihrem Ehemann bzw. Vater und ihren Schwiegereltern bzw. Großeltern väterlicherseits – weder familiäre noch verwandtschaftliche Bezüge. Die BF1 hat im Bundesgebiet den Basisbildungskurs Deutsch A1 absolviert und besucht derzeit den einen Basisbildungskurs Deutsch A
- In der Einvernahme vor dem BFA im Jahr 2023 wurde ein Dolmetscher für die Sprache Serbisch hinzugezogen und die Einvernahme in Serbisch durchgehführt. Auch gab die BF1 an, dass sie sich mit ihrem Ehemann auf Serbisch unterhalte. Die BF1 ging im Bundesgebiet bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist auch derzeit nicht beschäftigt und legte keine Einstellungszusage vor. Es ist keine berufliche Integration der BF1 am österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Zudem hat die BF1 auch ihre nachhaltige Arbeitswilligkeit nicht unter Beweis stellen können, zumal sie offensichtlich nicht einmal in Erwägung gezogen hat, im Bundesgebiet eine ehrenamtliche Tätigkeit aufzunehmen oder sonst zum Gemeinwohl beizutragen. Die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation wurde nicht einmal behauptet. Maßgeblichen Bezüge der BF1 zu Freunden in Österreich sind nicht hervorgekommen. Die mj. BF2 besucht seit XXXX den Kindergarten im Bundesgebiet.Die mj. BF2 besucht seit römisch 40 den Kindergarten im Bundesgebiet. Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Die BF1 und ihr Ehemann bzw. die BF2 und ihr Vater führten von zumindest 2018 bis 2021/2022 – sohin über zumindest drei Jahre – eine „Fernbeziehung“. Die Eheschließung fand im XXXX statt. Ende 2021/Anfang 2022 reisten die BF1 und die BF2 in das Bundesgebiet ein. Im XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Es ist im Hinblick darauf, dass den BF ihre unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Ehemann rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 schaffen wollten.Wie unten noch ausgeführt wird, ist das Privat- und Familienleben der BF auch maßgeblich damit belastet, dass die BF von Anfang an eine dauerhafte Niederlassungsabsicht unter Umgehung der Regelungen eines geordneten Fremdenwesens hatten. Die BF1 und ihr Ehemann bzw. die BF2 und ihr Vater führten von zumindest 2018 bis 2021 aus 2022, – sohin über zumindest drei Jahre – eine „Fernbeziehung“. Die Eheschließung fand im römisch 40 statt. Ende 2021/Anfang 2022 reisten die BF1 und die BF2 in das Bundesgebiet ein. Im römisch 40 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Es ist im Hinblick darauf, dass den BF ihre unsichere Aufenthaltssituation durchaus bewusst war, davon auszugehen, dass die BF1 und ihr Ehemann rasch vollendete Tatsachen im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 schaffen wollten. So gab die BF1 im Zuge der gegenständlichen Antragstellung an, dass sie nach Österreich gekommen sei, da ihr Ehemann hier lebe und sie ein gemeinsames Leben im Bundesgebiet führen wolle. Vor dem BFA gab die BF1 auf die Frage, weshalb sie nunmehr das Familienleben – wie bereits in der Vergangenheit – durch wechselseitige Besuche der BF in Österreich und ihres Ehemannes bzw. Vaters in Serbien nicht mehr aufrechterhalten könnten, lediglich an, dies würden sie nunmehr nicht mehr machen, da sie mit Anwälten geredet hätten, welche ihnen die gegenständlichen Anträge und auch hier zu bleiben empfohlen hätten. Deshalb habe sie auch den BF3 im Bundesgebiet bekommen. Im Bundesgebiet seien Teile der Familie des Ehemannes bzw. Vaters der BF wohnhaft. Dieser könnte bei Fortsetzung des Familienlebens in Serbien sein Aufenthaltsrecht verlieren und sei es hier leichter, eine Arbeit zu finden. Auch der Ehemann bzw. Vater der BF führte in seiner Stellungnahme betreffend die Anträge der mj. BF aus, dass die BF in Serbien niemanden mehr hätten und er seine Kinder bei ihm haben wolle. Sie hätten in Österreich eine bessere Chance und könnten sich hier weiterbilden (AS 9 des Aktes der BF2, AS 15 des Aktes des BF3). Es ist für das BVwG evident, dass die BF schon bei ihrer Einreise vorhatten letztlich unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. Die gegenständlichen Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln wurde daher letztlich zu dem Zweck der Erzielung einer Niederlassung im Bundesgebiet gestellt. Damit liegt aber offenkundig eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung bzw. auch des Familiennachzugs vor (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mWN, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282) die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung der BF nachhaltig und maßgeblich erhöht. Insbesondere ist auch darauf zu verweisen, dass die BF selbst nachdem die Anträge der mj. BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der NAG Behörde abgewiesen wurden, nicht ausreisten. Es liegt in Österreich daher weder aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aus sonstigen Gründen eine maßgebliche und besonders berücksichtigungswürdige Integration in die österreichische Gesellschaft vor. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die BF1 und die BF2 wurden in Serbien geboren. Die BF1 hat dort acht Jahre lang die Schule besucht. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. Alle BF wurden im serbischen Familienumfeld sozialisiert. Die Mutter und die Schwester der BF1 sowie zahlreiche Verwandte des Ehemannes bzw. Vaters der BF – insbesondere dessen Großvater – leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Der Lebensmittelpunkt der BF1 und BF2 lag sohin zuletzt Ende 2021/Anfang 2022 in Serbien. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass zusätzlich noch ein gewisser Freundes- und/oder Bekanntenkreis der BF existiert. Die BF verfügen somit in Serbien jedenfalls noch über ein familiäres und soziales Netz. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die BF1 ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die BF halten sich nunmehr seit beinahe drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat die BF1, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im März 2022 auch nicht versucht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die BF2 stellte zwar kurz nach ihrer Einreise im Jahr 2022 sowie der BF3 kurz nach seiner Geburt im Jahr 2022 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche von der zuständigen NAG Behörde am 11.05.2023 abgewiesen wurden. Zwei Monate später stellten die BF2 und der BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF seit beinahe drei Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versuchen der BF bereits seit dem Jahr 2021/2022 unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen.Die BF halten sich nunmehr seit beinahe drei Jahren rechtswidrig im Bundesgebiet auf und hat die BF1, abgesehen vom verfahrensgegenständlichen Antrag im März 2022 auch nicht versucht, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Die BF2 stellte zwar kurz nach ihrer Einreise im Jahr 2022 sowie der BF3 kurz nach seiner Geburt im Jahr 2022 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welche von der zuständigen NAG Behörde am 11.05.2023 abgewiesen wurden. Zwei Monate später stellten die BF2 und der BF3 die verfahrensgegenständlichen Anträge. Insgesamt ist festzuhalten, dass die BF seit beinahe drei Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nachkommen. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, versuchen der BF bereits seit dem Jahr 2021 aus 2022, unter faktischer Umgehung der die Zuwanderung regelnden Bestimmungen des NAG eine Aufenthaltsverfestigung zu erzielen bzw. eine Niederlassung im Bundesgebiet zu erreichen. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (vgl. nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235; in diesem Sinn auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Der VwGH hat im Übrigen in Fällen, in denen ein Fremder seinen in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) nachgereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt hatte, festgehalten, dass in solchen Konstellationen das öffentliche Interesse besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten nicht von einem (rechtmäßigen) Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte vergleiche nochmals VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207). (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/19/0252) Das aktuell in Österreich vorliegende, schützenswerte Familienleben zum Ehemann bzw. Vater der BF ist zu einem Zeitpunkt entstanden bzw. vielmehr bewusst gegründet worden, als sowohl den BF als auch ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigtem Ehemann bzw. Vater bewusst gewesen ist, dass die BF über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Es ist daher zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die erwachsenen Beteiligten nicht nur des unsicheren, sondern des sogar rechtswidrigen Aufenthaltsstatus der BF gewusst gewesen sind. Spätestens nach dem negativen Verfahrensausgang betreffend die mj. BF vor der NAG Behörde, musste den BF bewusst sein, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels – insbesondere wegen unzulässiger Inlandsantragstellung – nicht vorliegen, und wären sie gehalten gewesen, wieder nach Serbien auszureisen und zu versuchen, von dort einen Aufenthalt aus den im NAG vorgesehenen Gründen zu beantragen. Sowohl den BF als auch deren Ehemann bzw. Vater war schon von Beginn an klar, dass sich die BF nicht in Österreich aufhalten dürfen. Zwar wurden in diesem Zeitraum der BF3 geboren, jedoch relativiert sich dieser Umstand dadurch, dass beiden Eltern die fehlende Berechtigung zum längeren Aufenthalts der BF bekannt war. Der Umstand, dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich fortgesetzt wurde, zeugt zudem von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es liegt kein Organisationsverschulden durch die belangte Behörde in Bezug auf die Verfahrensdauer vor. - Schlussfolgerungen Gegenständlich liegt keinerlei besonders berücksichtigungswürdige Integration der BF vor und halten sie sich seit beinahe drei Jahren durchgehend – rechtswidrig – im Bundesgebiet auf. Hervorzuheben ist dabei das massive fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF in der Vergangenheit, der jahrelange unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet, die beharrliche Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung und das mangelnde Engagement der BF im Hinblick auf eine nachhaltige Integration. Ihr Familienleben zu ihrem in Österreich daueraufenthaltsberechtigten Ehemann bzw. Vater ist zwar bereits in Serbien entstanden und wurde dann hier fortgesetzt, jedoch waren sich die BF1 und ihr Ehemann bewusst, dass die BF in Österreich über kein Aufenthaltsrecht verfügen und sie wegen der fehlenden finanziellen Mittel auch keine Möglichkeit haben, den begehrten Aufenthaltstitel zu bekommen und den Aufenthalt zu legalisieren. Dass das Familienleben trotz Kenntnis der fehlenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des begehrten Aufenthaltstitels und der Illegalität des Aufenthalts in Österreich dennoch fortgesetzt wurde, zeugt auch von einem mangeln den Respekt für die österreichische Rechtsordnung. Dazu tritt der Umstand, dass im gesamten Verfahren keine Gründe substantiiert vorgebracht wurden, warum das Familienleben nicht auch in Serbien fortgesetzt werden konnte. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die BF1 und ihr Ehemann bzw. die BF2 und ihr Vater von zumindest 2018 bis 2021/2022 eine „Fernbeziehung“ führten. So gab die BF1 an, sie sei zuletzt gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater zwischen Serbien und Österreich gependelt seien. Sie hätten als Familie abwechselnd drei Monate in Serbien und drei Monate in Österreich gelebt. Erst seit beinahe drei Jahren leben die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater. Den BF ist sohin zumutbar, den Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater (erneut) über Telefon und Internet bzw. wechselseitige Besuchsfahrtenaufrechtzuerhalten, wie sie dies bereits über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren gemacht haben.Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die BF1 und ihr Ehemann bzw. die BF2 und ihr Vater von zumindest 2018 bis 2021 aus 2022, eine „Fernbeziehung“ führten. So gab die BF1 an, sie sei zuletzt gemeinsam mit dem Ehemann bzw. Vater zwischen Serbien und Österreich gependelt seien. Sie hätten als Familie abwechselnd drei Monate in Serbien und drei Monate in Österreich gelebt. Erst seit beinahe drei Jahren leben die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater. Den BF ist sohin zumutbar, den Kontakt zu ihrem Ehemann bzw. Vater (erneut) über Telefon und Internet bzw. wechselseitige Besuchsfahrtenaufrechtzuerhalten, wie sie dies bereits über einen Zeitraum von zumindest drei Jahren gemacht haben. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach § 45 NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG kann sich eine Abwägung zu Gunsten eines Fremden insbesondere dann ergeben, wenn ein Familienleben mit einer Person besteht, die über ein unbefristetes Niederlassungsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nach Paragraph 45, NAG verfügt. Der VwGH hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass (dem Zusammenleben) mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, Rn. 10, mwN; ähnlich VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0294, Rn. 15). Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen (vgl. (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN).Bei Vorliegen einer ähnlichen Konstellation wie der gegenständlichen, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau offenkundig versuchten, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, hielt der VwGH zudem weiters fest, dass es fallbezogen vor allem unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht gerechtfertigt erscheine, eine Trennung der Familienangehörigen für verhältnismäßig anzusehen. Jedoch ist es grundsätzlich möglich, die Beteiligten auf ein gemeinsames Familienleben im Heimatland zu verweisen vergleiche vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 15, mwN). Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303)Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)). (VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303) Wie sich aus den Feststellungen ergibt, konnten keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, warum konkret den BF und ihrem Ehemann bzw. Vater eine Fortsetzung des Familienlebens in Serbien unzumutbar sein sollte. Wenngleich der Ehemann bzw. Vater in Österreich daueraufenthaltsberechtigt ist, sind alle serbische Staatsangehörige. Die BF und ihr Ehemann bzw. Vater haben bereits in der Vergangenheit jahrelang ein Familienleben durch gegenseitige Besuche in Serbien und Österreich geführt. Die BF konnten keine konkreten Gründe vorbringen, weshalb ihnen dies nunmehr nicht mehr möglich wäre. Die BF können bei einer Rückkehr (wieder) im Haus des Großvaters des Ehemannes bzw. Vaters wohnen. Eine Vielzahl an Familienangehörigen der BF leben in Serbien; zu diesen besteht Kontakt. Es kann daher eine entsprechende Unterstützung erwartet werden. Im Falle einer Rückkehr nach Serbien wären die zwei mj. BF von ihrem Vater getrennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vgl. etwa VfGH 11.06.2018, E 343/2018, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen der Entscheidung (Anordnung einer Außerlandesbringung) auf das Kindeswohl zu bedenken und muss dieser Umstand bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456, vergleiche etwa VfGH 11.06.2018, E 343 aus 2018,, mwN; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235, 31.08.2017, Ro 2017/21/0012, 20.09.2017, Ra 2017/19/0163, 05.10.2017, Ra 2017/21/0119, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, u.a.). (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251)Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt und einem Vorliegen maßgeblicher integrationsbegründender Umstände die noch gegebene Anpassungsfähigkeit der Kinder die Aufenthaltsdauer entscheidungserheblich relativieren bzw. das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung verstärken würde. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) § 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Paragraph 138, ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts vergleiche die Gesetzesmaterialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, Regierungsvorlage 2004 BlgNR,
- GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044)Im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des Paragraph 138, ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 14.12.2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines "Orientierungsmaßstabs" für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044) Selbst Art. 23 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art. 24 Rz 33).Selbst Artikel 23, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht normiert, sodass die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten kann (Fuchs in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). , Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Z 1), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Z 4) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Z 12) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Z 5) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Z 6). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Z 9) (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365).Insbesondere ist der Frage der angemessenen Versorgung und sorgfältigen Erziehung der Kinder (Ziffer eins,), der Förderung ihrer Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten (Ziffer 4,) sowie allgemein um die Frage ihrer Lebensverhältnisse (Ziffer 12,) nachzugehen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich überdies, dass auch die Meinung der Kinder zu berücksichtigen ist (Ziffer 5,) und dass Beeinträchtigungen zu vermeiden sind, die Kinder durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen ihren Willen erleiden könnten (Ziffer 6,). Ein weiteres Kriterium ist die Aufrechterhaltung von verlässlichen Kontakten zu wichtigen Bezugspersonen und von sicheren Bindungen zu diesen Personen (Ziffer 9,) vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 bis 0365). Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (dort: bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Was die Situation der mj. BF betrifft, wird nicht verkannt, dass der BF3 im Bundesgebiet geboren wurde, nunmehr über XXXX alt ist, sich die mittlerweile XXXX BF2 seit ihrem zweiten Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält und den Kindergarten besucht. Die Kinder wurden jedoch im serbischen Familienumfeld sozialisiert, wachsen in einem serbisch-sprachigen Familienumfeld auf und befinden sich im anpassungsfähigen Alter. Es ist festzuhalten, dass sich die mj. BF in einem mit sehr hoher Lernfähigkeit verbundenen Alter befinden und im Falle einer Rückkehr in den Familienverband im Herkunftsstaat und einer dortigen Fortsetzung ihres Kindergartenbesuchs nicht von unzumutbar