5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist kosovarischer Staatsbürger und hält sich seit einem unbekannten Zeitraum in Österreich auf. Er wurde am XXXX .2024 wegen des dringenden Verdachts des Einbruchsdiebstahls bzw. gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert, die Untersuchungshaft verhängt. Mit XXXX .2024 wurde gegen den BF Anklage wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 129 Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 1 erster und zweiter Fall, 130 Abs. 2 erster und zweiter Fall StGB, § 15 StGB erhoben. Er wurde am römisch 40 .2024 wegen des dringenden Verdachts des Einbruchsdiebstahls bzw. gewerbsmäßiger Diebstahl bzw. Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgenommen und in die JA römisch 40 eingeliefert, die Untersuchungshaft verhängt. Mit römisch 40 .2024 wurde gegen den BF Anklage wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 129, Absatz 2, Ziffer 2, 130, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 130 Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB, Paragraph 15, StGB erhoben. Auf Anfrage der österreichischen Behörden teilten die deutschen Behörden mit, dass gegen den BF in Deutschland aktuell eine Ausschreibung zur Festnahme vorliegt. Er ist vielfach polizeilich in Erscheinung getreten und zwar wegen Bandendiebstahl und diversen anderen Delikten; personengebunden wurde „Bandenmitglied, BtM-Konsument und gewalttätig“ eingetragen. Er hatte zuvor in Deutschland im Jahr 2013 einen Asylantrag gestellt, hatte eine Aufenthaltserlaubnis „Familiennachzug) ab 2018 erhalten. Im Jahr 2019 wurde der BF aufgrund einer internationalen Ausschreibung zur Festnahme nach Österreich ausgeliefert. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , XXXX , wurde der BF wegen der Delikte §§ 127, 128
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den KOSOVO zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.), , 1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den KOSOVO zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), , Letzteres wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Die sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da das Gesamtverhalten des BF, insbesondere aufgrund seines kriminelles Verhaltens (Einbruchsdiebstahl gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) samt rechtskräftiger Verurteilung, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen ist mit einer hohen Rückfallswahrscheinlichkeit auszugehen. In der durchgeführten Rückkehrberatung erklärte sich der BF als nicht rückkehrwillig. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er kosovarischer Staatsbürger sei und aus XXXX stamme. Er habe neun Jahre die Grundschule und eine Berufsschule im Kosovo absolviert. Seit 2013 sei er vermehrt in Deutschland aufhältig, zuletzt 2021 mit einem gültigen Aufenthaltstitel. Er sei mit XXXX verheiratet, sie hätten drei gemeinsame Kinder: XXXX , geb. XXXX ; XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Er und seine Ehefrau hätten die gemeinsame Obsorge, die Familie lebe aktuell in XXXX . Darüberhinaus leben drei Brüder von ihm in Deutschland sowie zwei Schwestern in Österreich, diese seien in XXXX und XXXX wohnhaft. Die Schwester in XXXX sei an Krebs erkrankt. Die Ehefrau und die jüngste Tochter würden den BF wöchentlich in der JA XXXX besuchen. Zu den beiden älteren Kindern habe der BF vorwiegend telefonischen Kontakt. Seine Schwester aus Graz besuche den BF alle drei Wochen bzw. einmal im Monat. Auch seine andere Schwester versuche ihn hin und wieder zu besuchen, obwohl dies für sie aufgrund der Erkrankung beschwerlich sei. Der BF sei bereits in Österreich und Deutschland straffällig geworden. Vermutlich sei der BF im Oktober 2022 neuerlich nach Österreich eingereist und seitdem hier aufhältig. Der BF habe in der EU Familienmitglieder und möchte er diese weiterhin besuchen können. Der BF habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle sich nun rechtskonform verhalten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Begründung iSd Judikatur dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, es habe keine tatsächliche Auseinandersetzung und in der Folge Nennung spezifischer ergänzender Gründe gegeben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, die amtswegige Aufgreifung aller Rechtswidrigkeiten, sofern nicht alle geltend gemacht wurden, angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er kosovarischer Staatsbürger sei und aus römisch 40 stamme. Er habe neun Jahre die Grundschule und eine Berufsschule im Kosovo absolviert. Seit 2013 sei er vermehrt in Deutschland aufhältig, zuletzt 2021 mit einem gültigen Aufenthaltstitel. Er sei mit römisch 40 verheiratet, sie hätten drei gemeinsame Kinder: römisch 40 , geb. römisch 40 ; römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Er und seine Ehefrau hätten die gemeinsame Obsorge, die Familie lebe aktuell in römisch 40 . Darüberhinaus leben drei Brüder von ihm in Deutschland sowie zwei Schwestern in Österreich, diese seien in römisch 40 und römisch 40 wohnhaft. Die Schwester in römisch 40 sei an Krebs erkrankt. Die Ehefrau und die jüngste Tochter würden den BF wöchentlich in der JA römisch 40 besuchen. Zu den beiden älteren Kindern habe der BF vorwiegend telefonischen Kontakt. Seine Schwester aus Graz besuche den BF alle drei Wochen bzw. einmal im Monat. Auch seine andere Schwester versuche ihn hin und wieder zu besuchen, obwohl dies für sie aufgrund der Erkrankung beschwerlich sei. Der BF sei bereits in Österreich und Deutschland straffällig geworden. Vermutlich sei der BF im Oktober 2022 neuerlich nach Österreich eingereist und seitdem hier aufhältig. Der BF habe in der EU Familienmitglieder und möchte er diese weiterhin besuchen können. Der BF habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle sich nun rechtskonform verhalten. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Begründung iSd Judikatur dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, es habe keine tatsächliche Auseinandersetzung und in der Folge Nennung spezifischer ergänzender Gründe gegeben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei somit rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot zur Gänze zu beheben sowie festzustellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird, die amtswegige Aufgreifung aller Rechtswidrigkeiten, sofern nicht alle geltend gemacht wurden, angeregt, das BVwG möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und teilte mit, dass der BF am XXXX nach Deutschland ausgeliefert wurde und beantragte die Abweisung der Beschwerde.Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und teilte mit, dass der BF am römisch 40 nach Deutschland ausgeliefert wurde und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger von Kosovo ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Kosovo ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, wonach die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung das Verfahrensergebnis vorwegnehme, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF sich lediglich zur Ausübung seiner kriminellen Handlungen zur finanziellen Bereicherung in Österreich aufgehalten habe. Das diesbezügliche Vorbringen des BF hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, wonach die von der Judikatur geforderte Begründung dem Bescheid nicht zu entnehmen sei. geht somit ins Leere. Der BF zeigt ein massiv straffälliges Verhalten. Angesichts der massiven gewalttätigen, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den BF, stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Der BF zeigt ein massiv straffälliges Verhalten. Angesichts der massiven gewalttätigen, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch den BF, stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.1301402.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.