GVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. A) Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG ausgesetzt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass XXXX , nunmehr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto XXXX den Betrag von XXXX zuzüglich Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR XXXX schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass römisch 40 , nunmehr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin)
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG der belangten Behörde für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto römisch 40 den Betrag von römisch 40 zuzüglich Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR römisch 40 schulde. Der BF sei verpflichtet diesen Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass mangels Vorlage geeigneter Unterlagen, trotz Fristerstreckung und nochmaliger Aufforderung zur entsprechenden Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises, zwar Unterlagen, wie Auszahlungsjournal, Kontoauszüge, Vorbringen zu näher genannten Dienstnehmern, Gründen für die Beendigung und Vorbringen zu Lohnzahlungen, welche nicht offen gelegt wurden, eine Gleichbehandlungsprüfung nicht durchgeführt werden hätte können. Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob die Rechtsvertretung des BF fristgerecht Beschwerde und übermittelte gleichzeitig weitere Unterlagen, darunter Kontoauszüge über Umsätze, Aufstellung von Zahlungen sowie Verbindlichkeiten sowie ein Schriftsatz des Insolvenzverwalters. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024 teilte die Rechtsvertretung (unter Erinnerung des Schriftsatzes vom 09.04.2024) mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum BF aufgelöst wurde. Die Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und verfahrensgegenständlichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem BVwG vorgelegt. Am 08.11.2024 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beisein des BF sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF überhaupt verfahrensgegenständlich in die Haftung
10 ASVG genommen werden kann, vor allem da er vorgibt, nicht faktischer Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin gewesen zu sein, sondern nur vorgeschoben worden sei und diesbezüglich anderen laufende Verfahren vor den Strafbehörden bzw. der Finanzbehörde offen seien. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob der BF überhaupt verfahrensgegenständlich in die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genommen werden kann, vor allem da er vorgibt, nicht faktischer Geschäftsführer der genannten Primärschuldnerin gewesen zu sein, sondern nur vorgeschoben worden sei und diesbezüglich anderen laufende Verfahren vor den Strafbehörden bzw. der Finanzbehörde offen seien. In der mündlichen Verhandlung erklärte der BF (und wurde vom BehV auch bestätigt), dass laufende Verfahren bei der Staatsanwaltschaft (606 St 4/23v) wie auch vor der Finanzbehörde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen offenen Forderungen bestehen. Ebenso würden weitere offene Verfahren hinsichtlich Forderungen anderer Firmen, bei denen der BF als Geschäftsführer eingetragen ist und nach seinen Angaben ebenfalls nur vorgeschoben wurde, laufen. Der BehV sowie der BF erklärten zu einer ev. Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens, dass dies sinnvoll sei (BehV) und damit einverstanden zu sein (BF). Der Ausgang dieser Verfahren sind wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG iVm § 17 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss der oben angeführten geführten Verfahren ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss der oben angeführten geführten Verfahren ausgesetzt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G312.2292265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.