RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlI421 2258446-2 SpruchI421 2258446-2/4E, I421 2258446-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnete, wurde abgewiesen. Der BF hat gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.Das Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 2.4.2024 abgeschlossen. Die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. römisch 40 , mit dem das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung anordnete, wurde abgewiesen. Der BF hat gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben. Das Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.4.2024 abgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 2.4.2024 wurde als unbegründet abgewiesen. Der BF hat auch gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.Das Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.4.2024 abgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 2.4.2024 wurde als unbegründet abgewiesen. Der BF hat auch gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben. Das weitere Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.4.2024 abgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wurde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der BF hat auch gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.Das weitere Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.4.2024 abgeschlossen. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Der BF hat auch gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben. Das weitere Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 abgeschlossen. Die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen die Abschiebung am 10.04.2024 wurde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat wurde für rechtmäßig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter (im Folgenden auch RV genannt) im Weg des ERV am 07.06.2024 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.Das weitere Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 abgeschlossen. Die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen die Abschiebung am 10.04.2024 wurde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat wurde für rechtmäßig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter (im Folgenden auch Regierungsvorlage genannt) im Weg des ERV am 07.06.2024 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Vorstellung. Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten Regierungsvorlage Vorstellung. Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am 10.04.2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am 27.03.2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am 10.04.2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am 27.03.2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Am selben Tag wurden dem BF über seinen RV (der auch im gegenständlichen Verfahren derselbe ist) im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.Am selben Tag wurden dem BF über seinen Regierungsvorlage (der auch im gegenständlichen Verfahren derselbe ist) im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Am 27.03.2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 10.04.2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht. Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem RV des BF am 22.11.2024 zugestellt (AS 177). Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 20.11.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Regierungsvorlage des BF am 22.11.2024 zugestellt (AS 177). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen RV fristgerecht Beschwerde, die er per Mail am 20.12.2024 einbrachte. Darin wird vorgebracht: „Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde, die er per Mail am 20.12.2024 einbrachte. Darin wird vorgebracht: „ Der BF beantragt in der Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen möge und feststellen möge, dass die Aberkennung „faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war“ . Mit Schriftsatz vom 23.12.2024 erstattete das BFA als belangte Behörde die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird mitgeteilt: „Gleichzeitig wird die dagegen eingebrachte Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegen zur dortigen Verwendung weitergleitet.“ Die Beschwerdevorlage samt Behördenakt und Beschwerde langten in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts am 07.01.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zahl XXXX in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
- Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 seinen ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, der mit Bescheid des BFA vom 27.07.2022, Zahl römisch 40 in allen Spruchpunkten abgewiesen, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt, einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt und die dagegen an das BVwG erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Obwohl diese Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. 1.
- Da der BF am 25.09.2022 an seiner damaligen Meldeadresse für die Behörde nicht mehr greifbar war, wurde seine amtliche Abmeldung veranlasst. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts und für die Behörden nicht greifbar. Erst ab dem 13.12.2023 war er wieder meldebehördlich registriert. 1.
- Nachdem das BFA ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hatte, stellte die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 aus. 1.
- Nach der Festnahme des BF wurde er am 25.03.2024 um 11:05 Uhr über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung in Kenntnis gesetzt und stellte am 26.03.2024 aus dem Stande Verwaltungsverwahrungshaft seinen zweiten Antrag auf Erteilung internationalen Schutzes (Folgeantrag). Die Erstbefragung des BF zu diesem Folgeantrag erfolgte am 26.03.2024, wobei der BF keine Asylgründe nannte und nicht darlegte, weshalb der Folgeantrag nicht früher gestellt wurde, sondern die Befragung abbrach und erklärte, ohne seinen Anwalt nichts mehr zu sagen (EB zum Asylfolgeantrag vom 26.03.2023, AS 9ff). Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 wurde dem BF durch das BFA nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, es bestünden Gründe zur Annahme, der am 26.03.2024 gestellte Folgeantrag sei lediglich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden. Über diesen Folgeantrag wurde noch nicht entschieden. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zahl XXXX , wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten RV Vorstellung. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorlägen und dem BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Dagegen erhob der BF durch den im Spruch angeführten Regierungsvorlage Vorstellung. Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am 10.04.2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am 27.03.2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt.Das BFA hielt zu diesem Sachverhalt mit Aktenvermerk vom 29.03.2024 fest, dass das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG am 29.03.2024 eingeleitet worden sei. Der Fremde werde am 10.04.2024 in sein Heimatland (Marokko) abgeschoben, nachdem die geplante Abschiebung am 27.03.2024 storniert worden sei. Der rechtsfreundlichen Vertretung würden die aktuellen Länderinformationsblätter zu Marokko unter Fristsetzung zur Stellungnahmemöglichkeit übermittelt. Am selben Tag wurden dem BF über seinen RV im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.Am selben Tag wurden dem BF über seinen Regierungsvorlage im Vorstellungsverfahren Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. 1.
- Am 27.03.2024 widersetzte sich der BF der bereits im Gang befindlichen Abschiebung, in dem er sich vor der Verbringung ins Flugzeug im Fahrzeug verspannte. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zahl XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs.
§ 57Abs.
1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2024, Zahl römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
- Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl XXXX /24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
- Am 27.03.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.03.2024 und die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.04.2024, Zahl römisch 40 /24E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl XXXX /8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.
- Am 03.04.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage eine weitere Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.04.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2024, Zahl römisch 40 /8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 1.
- Am 10.04.2024 wurde der BF im Luftweg nach Marokko abgeschoben. Hinweise auf eine allfällige Haftunfähigkeit ergaben sich in der Person des BF nicht. 1.
- Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine RV eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am 25.03.2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom 25.03.2024 bis zur Schubhaftverhängung am 27.03.2024.1.
- Am 11.04.2024 erhob der BF durch seine Regierungsvorlage eine Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme am 25.03.2024 und die daran angeschlossene Anhaltung (in Verwaltungsverwahrungshaft) vom 25.03.2024 bis zur Schubhaftverhängung am 27.03.
- 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, Zahl XXXX /11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 und Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG abgewiesen sowie die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.04.2024, Zahl römisch 40 /11E, wurde die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen, gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem BF der Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegenüber dem Bund (Bundesminister für Inneres) auferlegt, der Antrag des BF auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Dagegen erhob der BF durch seinen RV mit Schriftsatz vom 29.05.2024 außerordentliche Revision an den VwGH.Dagegen erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage mit Schriftsatz vom 29.05.2024 außerordentliche Revision an den VwGH. 1.
- Nachdem der Abschiebevorgang am 27.03.2024 abgebrochen worden war, befand sich der BF bis zu seiner Abschiebung am 10.04.2024, 06:41 Uhr, die auf dem Luftweg erfolgte, in Schubhaft. 1.
- Das weitere Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 abgeschlossen. Die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen die Abschiebung am 10.04.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024, XXXX , gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 50 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat wurde für rechtmäßig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter (im Folgenden auch RV genannt) im Weg des ERV am 07.06.2024 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig.1.
- Das weitere Verfahren römisch 40 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024 abgeschlossen. Die Maßnahmenbeschwerde des BF gegen die Abschiebung am 10.04.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.06.2024, römisch 40 , gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Abschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat wurde für rechtmäßig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter (im Folgenden auch Regierungsvorlage genannt) im Weg des ERV am 07.06.2024 zugestellt. Dagegen wurde keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 1.
- Dem BF ist es im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt hätte stellen können. Auch hat sich die objektive Situation im Herkunftsstaat seit der letzten Entscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert hat. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat Marokko: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat gründen auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, Version 9, veröffentlicht am 25.11.
- Letzte Änderung 2024-11-25 12:47 Marokko wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Vom länderkundlichen Standpunkt aus geben die jüngsten Aktualisierungen der Länderinformationen zu Marokko keinen Anlass zur Änderung der länderkundlichen Einschätzung zur Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der HStV. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu besuchen. Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed VI. (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024).Marokko ist eine islamisch legitimierte Monarchie mit konstitutionellen und demokratischen Elementen. Die zentralen politischen Vorrechte und die Führung des Landes liegen bei König Mohammed römisch sechs. (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Verfassung und die informelle Praxis verleihen dem König einen überwältigenden Einfluss auf die politischen Angelegenheiten, einschließlich der Regierungsbildung. Nach den Verfassungsreformen von 2011 ist der König verpflichtet, den Premierminister aus der Partei zu ernennen, die bei den Parlamentswahlen die meisten Sitze erhält (ÖB Rabat 7.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Die Reformen behielten jedoch fast alle bestehenden Befugnisse des Königs bei. Der Monarch kann die Legislative auflösen, per Dekret regieren und Kabinettsmitglieder entlassen oder ernennen (FH 25.4.2024a). Die neue Verfassung bezeichnet den König als Staatsoberhaupt, obersten Repräsentanten, Symbol der Einheit der Nation, Garant für den Fortbestand und die Kontinuität des Staates und obersten Schiedsrichter sowie als "Befehlshaber der Gläubigen", womit eine Spezifikation und Trennung seiner Funktionen vorgenommen wird (ÖB Rabat 7.2024). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed VI. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Das Parlament wird explizit als eine der drei Staatsgewalten und nicht mehr lediglich als Staatsorgan bezeichnet. Die Vorrechte des Parlaments in Bezug auf die Gesetzgebung, die Kontrolle und die Bewertung der öffentlichen Politik wurden gestärkt. So verfügt das Parlament nun über das Recht, die Verfassung auch ohne Referendum zu ändern. Außerdem wurden Regeln zur Arbeitsweise der Parlamentarier eingeführt, wie das Verbot, nach der Wahl die Partei zu wechseln und Anwesenheitspflichten. Eine Verlagerung des politischen Diskurses in die Volksvertretung hinein ist erkennbar (ÖB Rabat 7.2024). Dennoch halten König Mohammed römisch sechs. und sein Palast die volle Dominanz durch eine Kombination aus beträchtlichen formalen Befugnissen, informellen Einflusslinien in Staat und Gesellschaft und Eigentum an wichtigen wirtschaftlichen Ressourcen. Viele bürgerliche Freiheiten sind in der Praxis eingeschränkt (FH 25.4.2024a). Die Parlaments- und Kommunalwahlen 2021 markierten einen erdrutschartigen, aber nicht unerwarteten parlamentarischen Niedergang des politischen Islam – teils durch schlechte Performance der konservativ-islamischen PJD (Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) in der Regierung, aber auch durch eine erfolgreiche und innovative Kampagne des jetzigen Regierungschefs Aziz Akhannouch. Seine liberal-konservative Koalition aus RNI-PAM-Istiqlal verfügt mit 270 von 395 Sitzen über eine 2/3-Mehrheit. Faktisch handelt es sich – mit Ausnahme der drei Parteiführer – um eine palastnahe Expertenregierung. Der Regierungskoalition steht nach dem Absturz der PJD keine substantiell starke Opposition im Parlament mehr gegenüber (AA 7.6.2024). Die Judikative wird in der Verfassung 2011 als unabhängige Staatsgewalt gleichberechtigt neben Legislative und Exekutive gestellt. Das System der checks und balances als Ergänzung zur Gewaltenteilung ist dennoch vergleichsweise wenig ausgebildet. Es besteht eine Diskrepanz zwischen den Gesetzen, die häufig Grauzonen zulassen, und der gelebten sozialen Realität (ÖB Rabat 7.2024). Im März 2015 wurde eine neue Einteilung des Staatsgebiets in 12 Regionen (inklusive Festlegungen der Präfekturen und Provinzen) vorgenommen, wobei die am wenigsten entwickelten Ortschaften in die wirtschaftlich stabileren Regionen integriert wurden (ÖB Rabat 7.2024). Auch der von Marokko kontrollierte Teil der Westsahara ist Bestandteil dieser Verwaltungsstrukturen (AA 7.6.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-11-19 11:24 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vgl. FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vgl. FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vgl. BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 14.3.2024; vergleiche FD 14.3.2024). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 14.3.2024). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 12.7.2024; vergleiche FD 14.3.2024, BMEIA 12.7.2024); zudem besteht eine Bedrohung durch Minen und nicht-detonierte Kampfmittel (AA 12.7.2024; vergleiche BMEIA 12.7.2024). Die Grenzregion zu Mauretanien ist zum Großteil vermint. Der einzig offene Grenzübergang nach Mauretanien Guerguarat/ Nouadhibou (Grenzposten PK 55) führt über eine Sandpiste durch vermintes Gebiet. Die Durchfahrt des Bereichs zwischen den beiden Grenzposten wird immer wieder durch wegelagernde Personen erschwert (Anhaltungen, Geldforderungen). Weder die marokkanischen noch mauretanischen Behörden verfügen dort über Exekutivrechte (BMEIA 12.7.2024). Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024).Im Rif-Gebirge können Spannungen und Demonstrationen nicht ausgeschlossen werden. Es kann zu Übergriffen durch Kriminelle kommen, die in die lokale Drogenproduktion und den Drogenhandel involviert sind (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Marokko kann als sicheres Land angesehen werden, nicht nur in Bezug auf Terrorismus. Ausnahme bildet nur die Westsahara, wo es immer wieder zu Zusammenstößen zwischen marokkanischen Truppen und der POLISARIO (Frente Popular para la Liberación de Saguía el Hamra y Río de Oro - Volksfront zur Befreiung von Saguía el Hamra und Río de Oro) kommt. Der letzte größere Terroranschlag fand im Jahr 2011 statt. 2018 gab es bei Morden mit mutmaßlich terroristischem Hintergrund zwei, im Jänner 2022 ein weiteres Todesopfer und einen Verletzten, im Dezember 2022 nochmals einen Toten. Die Bedrohung durch den Extremismus ist jedenfalls gegeben; es ist vor allem der Effektivität der Exekutive im Bereich der Terrorismusbekämpfung zu danken, dass terroristische Gruppen kaum aktiv werden können. Die Behörden, hier vor allem das Bureau central d‘investigation judiciaire (BCIJ), sind effektiv beim Erkennen und Verhindern potenzieller terroristischer Bedrohungen durch rechtzeitiges Ausheben von Terrorzellen. Es kommt zu zahlreichen Verhaftungen von Terrorverdächtigen. Im Jahresvergleich 2021 zu 2022 kann eine weitere Verbesserung festgestellt werden, trotz kleinerer Vorfälle – dies zeigt auch die Auswertung des Global Terrorism Index der entsprechenden Jahre (STDOK 11.4.2023). Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vgl. AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024).Streiks und Demonstrationen, vor allem in den Großstädten, sind jederzeit möglich. Vereinzelte gewalttätige Auseinandersetzungen können dabei nicht ausgeschlossen werden. In den betroffenen Gebieten kann es zu Straßenblockaden kommen (EDA 14.3.2024; vergleiche AA 12.7.2024). Proteste entzünden sich meist an wirtschaftlichen und sozialen Missständen (AA 12.7.2024). Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vgl. EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024).Das französische Außenministerium ruft im Süden an der Grenze zu Algerien zu verstärkter Wachsamkeit auf, wie auch beim Durchqueren der Westsahara. Bestimmte Gebiete sind immer noch vermint (FD 14.3.2024). Von Reisen in das Gebiet der Westsahara wird dringend abgeraten (AA 12.7.2024; vergleiche EDA 14.3.2024). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Die Lage in der Westsahara ist gespannt. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen, die manchmal zivile Opfer fordern. Mit weiteren Ereignissen dieser Art muss gerechnet werden (EDA 14.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.7.2024): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/marokkosicherheit/224080#content_4, Zugriff 12.7.2024 BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.7.2024): Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/marokko, Zugriff 12.7.2024 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.3.2024): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html#eda46c907, Zugriff 12.7.2024 FD - Frankreich Diplomatie - Ministère de l’Europe et des Affaires étrangères [Frankreich] (14.3.2024): Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#securite, Zugriff 14.3.2024 Westsahara Letzte Änderung 2024-11-19 12:21 Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko beansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front [Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front handelt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient XXI 29.10.2024), und mithilfe Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient XXI 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union (AU) anerkannt (Orient XXI 29.10.2024). Mit dem Rückzug der spanischen Kolonialmacht als eine der letzten Europas 1975 hätte das Gebiet Westsahara zu einer unabhängigen Republik werden können. Doch das Territorium wurde umgehend zum größten Teil von Marokko besetzt (ORF 25.4.2024), und Marokko beansprucht seitdem die Westsahara für sich (FH 25.4.2024b). 1973 wurde die Polisario-Front [Frente Polisario] gegründet, eine politische und bewaffnete Bewegung, um gegen Spanien zu kämpfen, bevor diese sich gegen Marokko und Mauretanien stellte. Die Polisario-Front handelt im Namen des Selbstbestimmungsrechts der Völker (Orient römisch 21 29.10.2024), und mithilfe Algeriens unternahm sie erfolglose Anstrengungen, das Gebiet zu befreien (USIP 14.8.2024). Algier behauptet, es handle im Namen des Rechts auf Selbstbestimmung, doch die Rivalität mit Rabat ist alt, da die beiden Länder aufgrund ihrer gemeinsamen Grenze gespalten sind (Orient römisch 21 29.10.2024). Die Demokratische Arabische Republik Sahara [The Sahrawi Arab Democratic Republic - (SADR)] wurde gegründet (USIP 14.8.2024) und wurde von der Afrikanischen Union (AU) anerkannt (Orient römisch 21 29.10.2024). Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient XXI 29.10.2024), das von den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vgl. Orient XXI 29.10.2024). Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen Flüchtlinge (Orient XXI 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängigkeitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vgl. USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen (Orient XXI 29.10.2024).Heute verwaltet Rabat 80 % dieses umstrittenen Gebiets (Orient römisch 21 29.10.2024), das von den Vereinten Nationen als nicht autonom gilt (FH 25.4.2024b; vergleiche Orient römisch 21 29.10.2024). Algier seinerseits unterstützt, beherbergt und finanziert die Polisario-Front und die sahrauischen Flüchtlinge (Orient römisch 21 29.10.2024). Die Vereinten Nationen sahen weiters ein Unabhängigkeitsreferendum vor (ORF 25.4.2024), welches auch die Polisario forderte (FH 25.4.2024b), dass aber nie stattgefunden hat (ORF 25.4.2024; vergleiche USIP 14.8.2024). Die Vereinten Nationen versäumten es, die Verordnung umzusetzen, um einen fünfjährigen Autonomieplan aufzustellen (Orient römisch 21 29.10.2024). Im Jahr 1991 akzeptierte Rabat einen Friedensplan der Vereinten Nationen (UN), der eine Volksabstimmung der Bevölkerung der Westsahara vorsah, um darüber zu entscheiden, ob sie Teil Marokkos bleiben oder sich abspalten wollte. Dies war eine Alternative zur vollständigen Unabhängigkeit, die von der Polisario-Front der SADR gefordert und von der AU, vielen afrikanischen Ländern und anderen Ländern außerhalb des Kontinents anerkannt wurde (ISS 16.8.2024). Marokko kontrolliert das bevölkerungsreichste Gebiet entlang der Atlantikküste, die Südprovinzen, die mehr als drei Viertel des Territoriums ausmacht (FH 25.4.2024b). Die Befreiungsbewegung Frente Polisario kontrolliert lediglich einen dünn besiedelten Landstrich (ORF 25.4.2024) im Osten und Süden der Westsahara (FH 25.4.2024b). Nachdem jahrzehntelang unter der Schirmherrschaft der UN verschiedene Lösungsansätze für den Territorialkonflikt zwischen Marokko und der von Algerien unterstützten Befreiungsbewegung Polisario ausgehandelt worden waren, begann Marokko, seinen eigenen Wunsch zu verfolgen. Rabats Plan für eine Autonomie unter marokkanischer Souveränität tauchte 2007 auf. In Ermangelung anderer gangbarer Wege zur Gewährleistung der Selbstbestimmung fand der Autonomieplan in den USA und Europa zwar Unterstützung, aber keine uneingeschränkte Billigung. Seit Anfang der 2000er-Jahre lehnt Marokko mögliche Verhandlungen ab, die eine Unabhängigkeit (durch ein Referendum zur Selbstbestimmung) beinhalten würden, während die Polisario auf der Grundlage des international anerkannten Rechts auf Selbstbestimmung darauf besteht, dass die Verhandlungen einen möglichen Weg zu einem Referendum beinhalten, das drei Optionen bietet: Autonomie, Unabhängigkeit und vollständige Integration (MEI 8.8.2024). Allerdings kam es zu einer wachsenden Anerkennung des marokkanischen Anspruchs (USIP 14.8.2024). Im Jahr 2020 erkannte der damalige Präsident Donald Trump den Anspruch Marokkos offiziell an, im Austausch dafür, dass Rabat das Abraham-Abkommen unterzeichnete. Die USA hatten die Abkommen vermittelt, um zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Israel und mehreren arabischen Staaten beizutragen. Das provozierte die Polisario, ihren bewaffneten Kampf wieder aufzunehmen. Spanien unterstützte den Anspruch Marokkos im Jahr 2022 (ISS 16.8.2024), Israel folgte 2023, sowie eine wachsende Liste arabischer und afrikanischer Nationen (AC 1.8.2024). Nachdem die Vereinigten Staaten und Spanien auf der Seite Marokkos standen, reagierte Algerien, indem es 2021 die diplomatischen Beziehungen zu Marokko abbrach und 2022 seinen Botschafter in Madrid abrief. Algerien unterbrach auch die Gasexporte nach Spanien, indem es die EU-Maghreb-Pipeline schloss, gerade als sich die Spannungen um Russlands Gasexporte vor seiner groß angelegten Invasion der Ukraine zunahmen (AC 1.8.2024). Algerien ist der wichtigste Unterstützer der Polisario und ein wichtiger regionaler Akteur und Energieexporteur für europäische Märkte, insbesondere angesichts der Auswirkungen der russischen Invasion in der Ukraine im Jahr 2022 auf die Gasversorgung Europas (MEI 8.8.2024). Die Polisario lehnte Marokkos Autonomieplan aus dem Jahr 2007 ab und nach 50 Jahren Unabhängigkeitskampf, steht die Polisario-Führung nun unter enormem Druck, dieses Ziel zu erreichen (USIP 14.8.2024). Die saharauischen Behörden kritisierten Frankreich dafür, dass es Marokkos Plan unterstützt, der Westsahara nur begrenzte Autonomie zu gewähren. Dieser Plan würde Marokko die Kontrolle über wichtige Bereiche wie die nationale Sicherheit und Außenpolitik der Region geben. Besonders nach dem 30.7.2024, als Frankreich offiziell seine Unterstützung für diesen Plan erklärte, blieb die Kritik von Unabhängigkeitsbefürwortern stark. Abdelkader Taleb Omar, der Botschafter der Polisario-Front in Algerien, erklärte am 5.8.2024, dass Frankreichs Position keine rechtlichen Auswirkungen habe und auf falschen Informationen basiere. Er betonte außerdem, dass die Saharauis weiterhin entschlossen sind, ihre Souveränität über die von Marokko besetzten Gebiete zurückzugewinnen. Gleichzeitig nahm Lamine Baali, der Vertreter der Saharauis bei der Afrikanischen Union (AU), trotz Protesten aus Marokko an einem Gipfel in Japan teil. Dort kam es offenbar zu Auseinandersetzungen zwischen marokkanischen und algerischen Vertretern (ICG 2024). Außerdem eröffnete der Tschad am 14.8.2024 ein Konsulat in der marokkanisch kontrollierten Stadt Dakhla, um seine Unterstützung für Marokkos Anspruch auf die Westsahara zu zeigen. Kurz darauf kündigte auch die Dominikanische Republik an, ein Konsulat in Dakhla eröffnen zu wollen und bekräftigte ihre Unterstützung für Marokkos Souveränität über die Region (ICG 2024). Auch die Golfstaaten und eine Reihe afrikanischer und lateinamerikanischer Länder betrachten die Westsahara als Teil Marokkos (DW 31.8.2024). Einflussreiche Staaten wie China, Russland, die Türkei, Großbritannien und Italien bleiben offiziell neutral (USIP 14.8.2024). Gleichzeitig unterstützen Dutzende Staaten sowie die Afrikanische Union die Polisario beziehungsweise erkennen die von ihr proklamierte Demokratische Arabische Republik Sahara an. Inzwischen hat Algerien seinerseits den diplomatischen Druck verschärft. Algier hat seinen Botschafter in Paris abberufen und nimmt keine aus Frankreich abgeschobenen algerischen Staatsangehörigen mehr zurück (DW 31.8.2024). Denn auch für Frankreich stellt der von Marokko im Jahr 2007 vorgeschlagenen Autonomieplan die einzige Grundlage dar, um eine gerechte, dauerhafte und ausgehandelte politische Lösung im Einklang mit den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu erreichen (REU 30.7.2024). Frankreichs Kurswechsel erfolgte nach mehreren Jahren bilateraler Spannungen. Allerdings sieht sich Frankreich mit zusätzlichen Spannungen in einem bereits komplizierten Verhältnis zu Algier konfrontiert (MEI 8.8.2024). Algerien berief aus Protest seinen Botschafter aus Paris zurück (ISS 16.8.2024). Rabat verfolgte auch eine strategische Absicht, das Thema bei den Vereinten Nationen zu belassen, wo die SADR kein Mitglied ist – und von der AU fernzuhalten, wo Länder wie Südafrika und Algerien Einfluss haben und wo die SADR Mitglied ist (ISS 16.8.2024). Die Anerkennung der marokkanischen Souveränität durch Frankreich ist ein entscheidender Schritt zur Beendigung des Westsahara-Konflikts. Die internationale Dynamik ist ganz auf Marokkos Seite. Angesichts des qualitativen militärischen Vorteils Marokkos gegenüber der Polisario haben die Sahrauis keine andere Wahl als eine Verhandlungslösung. Der marokkanische Autonomieplan wird zur faktischen Lösung, sofern die Polisario nicht in der Lage ist, mehr auszuhandeln (USIP 14.8.2024). Diese Ereignisse könnten den algerischen Präsidenten Abdelmadjid Tebboune noch tiefer in die Arme des Iran und Russlands treiben. Auch wenn dies von keiner der Parteien ausdrücklich gewollt ist, ist das Risiko, dass die jüngsten Ereignisse einen größeren regionalen Konflikt im Maghreb entfachen, vorhanden. Auch wenn Algerien eine Eskalation vermeiden will, wird es der Maghrebstaat wahrscheinlich für notwendig erachten, in irgendeiner Form zu reagieren (AC 1.8.2024). Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsahara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vgl. ECFR 10.10.2024). Das Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marokkanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor (ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahrauischen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024). Am 4.10.2024 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein bedeutendes Urteil bezüglich der Handels- und Fischereiabkommen zwischen der EU und Marokko in Bezug auf die Westsahara. Das Urteil wird als bedeutender Sieg für das Volk der Westsahara gewertet, denn es unterstreicht die Notwendigkeit, die Zustimmung des sahrauischen Volkes über ihre anerkannte Vertretung, die Polisario-Front, einzuholen (WSRW 4.10.2024; vergleiche ECFR 10.10.2024). Das Gericht bestätigte, dass die Westsahara ein eigenständiges Gebiet ist und die EU die marokkanische Souveränität darüber nicht anerkennen kann. Diese Entscheidung hat weitreichende wirtschaftliche Folgen für Marokko und die EU, insbesondere im Fischerei- und Agrarsektor (ECFR 10.10.2024). Dies ist das siebte Urteil des EuGH seit 2015, das die Rechte des sahrauischen Volkes in Bezug auf EU-Marokko-Abkommen stärkt. Der EuGH wies die Rechtsmittel der EU vollständig zurück und bestätigte damit frühere Urteile (WSRW 4.10.2024). Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf, die "Nützlichkeit" der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Monaten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern (ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu verlängern (UNSC 31.10.2024; vgl. ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermutigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Besuche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 31.10.2024).Der UN-Gesandte Staffan De Mistura schlug dem UN-Sicherheitsrat am 16.10.2024 in einer Klausurtagung einen Plan zur Teilung der Westsahara zwischen Marokko und der Polisario-Front als einen von drei möglichen zukünftigen Wegen vor, neben den von Rabat und der Polisario favorisierten Plänen. De Mistura forderte außerdem UN-Generalsekretär António Guterres auf, die "Nützlichkeit" der Position des Gesandten zu überprüfen, falls in den nächsten sechs Monaten keine Fortschritte erzielt würden; wahrscheinlich versuchte De Mistura, dem UN-Prozess neuen Schwung zu verleihen und Unterstützung für diplomatische Bemühungen zu sichern (ICG 2024). Ferner entschied der UN-Sicherheitsrat am 31.10.2024 das Mandat der Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (MINURSO) um ein weiteres Jahr zu verlängern (UNSC 31.10.2024; vergleiche ICG 2024). Die Resolution betont die Notwendigkeit, eine politische Lösung auf der Grundlage von Kompromissen zu finden. Der Sicherheitsrat ermutigt zu weiteren Konsultationen zwischen dem persönlichen Gesandten des Generalsekretärs, Marokko, der Frente Polisario, Algerien und Mauretanien. Ziel ist es, eine gerechte, dauerhafte und für beide Seiten akzeptable politische Lösung zu finden, die die Selbstbestimmung der Bevölkerung der Westsahara ermöglicht. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) gefordert, um Besuche in der Region zu ermöglichen. Algerien äußerte Unzufriedenheit über den Prozess, da seine vorgeschlagenen Änderungen an der Resolution nicht berücksichtigt wurden. Mehrere Delegierte betonten die Bedeutung von MINURSO für die regionale Stabilität und forderten eine Rückkehr zu einem Waffenstillstand sowie verstärkte Minenräumungsoperationen. Die USA und andere Länder unterstrichen die Dringlichkeit einer politischen Lösung und die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für eine faire und nachhaltige Lösung des Konflikts (UNSC 31.10.2024). Quellen AC - Atlantic Council (1.8.2024): France has sided with Morocco on the Western Sahara. How might Algeria respond?, https://www.atlanticcouncil.org/blogs/new-atlanticist/france-has-sided-with-morocco-on-the-western-sahara-how-might-algeria-respond, Zugriff 5.11.2024 DW - Deutsche Welle (31.8.2024): Marokko siegt mit seiner Westsahara-Strategie, https://www.dw.com/de/marokko-siegt-mit-seiner-westsahara-strategie/a-70061455, Zugriff 18.10.2024 ECFR - European Council on Foreign Relations, the (10.10.2024): Still free to choose: What Polisario’s legal win means for EU ties with Morocco and Western Sahara, https://ecfr.eu/article/still-free-to-choose-what-polisarios-legal-win-means-for-eu-ties-with-morocco-and-western-sahara, Zugriff 5.11.2024 FH - Freedom House (25.4.2024b): Freedom in the World 2024 - Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2108079.html, Zugriff 5.11.2024 ICG - International Crisis Group
(2024): Crisis Watch Database, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=98&created=, Zugriff 6.11.2024 [Login erforderlich] ISS - Institute for Security Studies (16.8.2024): Western Sahara's quest for independence seems to be flagging - ISS Africa, https://issafrica.org/iss-today/western-sahara-s-quest-for-independence-seems-to-be-flagging, Zugriff 18.10.2024 MEI - Middle East Institute (8.8.2024): French embrace of Moroccan autonomy plan underscores broader shift on Western Sahara dispute, https://www.mei.edu/publications/french-embrace-moroccan-autonomy-plan-underscores-broader-shift-western-sahara-dispute, Zugriff 5.11.2024 ORF - Österreichischer Rundfunk (25.4.2024): Westsahara: Die "letzte Kolonie" und ihre Unterdrückten, https://oe1.orf.at/programm/20240425/756321/Westsahara-Die-letzte-Kolonie-und-ihre-Unterdrueckten, Zugriff 5.11.2024 Orient XXI - Orient XXI (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https://orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730, Zugriff 5.11.2024 Orient römisch 21 - Orient römisch 21 (29.10.2024): Pourquoi le conflit du Sahara occidental perdure ?, https://orientxxi.info/va-comprendre/pourquoi-le-conflit-du-sahara-occidental-perdure,7730, Zugriff 5.11.2024 REU - Reuters (30.7.2024): France backs Moroccan sovereignty over Western Sahara, https://www.reuters.com/world/france-recognise-moroccan-autonomy-plan-western-sahara-only-basis-lasting-2024-07-30, Zugriff 18.10.2024 UNSC - United Nations Security Council (31.10.2024): Security Council Extends UN Mission for Referendum in Western Sahara by One Year, Adopting Resolution 2756
(2024), https://press.un.org/en/2024/sc15882.doc.htm, Zugriff 5.11.2024 USIP - United States Institute of Peace [USA] (14.8.2024): Western Sahara’s conflict is over. Negotiating the terms comes next., https://www.usip.org/publications/2024/08/western-saharas-conflict-over-negotiating-terms-comes-next, Zugriff 18.10.2024 WSRW - Western Sahara Resource Watch (4.10.2024): Western Sahara Resource Watch - Urteil des EU-Gerichtshofs: Besetzte Westsahara nicht Teil der EU-Marokko-Abkommen, https://wsrw.org/index.php/de/nachrichten/german, Zugriff 5.11.2024 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektierte die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht immer (USDOS 23.4.2024). In der Praxis unterliegt die Justiz jedoch weiterhin dem Einfluss der Exekutive und ist an die Interessen der Monarchie gebunden (BS 19.3.2024; vgl.FH 25.4.2024a), u.a. durch die Ausweitung der Zuständigkeit der Militärgerichte auf Zivilisten (ÖB Rabat 7.2024). Zudem wird diese Unabhängigkeit durch Korruption (USDOS 23.4.2024; vgl.AA 7.6.2024, FH 25.4.2024a) und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 23.4.2024; vgl.FH 25.4.2024a). Das Gerichtssystem ist nicht unabhängig vom Monarchen, der dem Obersten Justizrat vorsitzt (FH 25.4.2024a; vgl.BS 19.3.2024). Marokko bekennt sich zu rechtsstaatlichen Grundsätzen, allerdings weist das Justizsystem Schwächen (mangelnde Unabhängigkeit der Richter, ausstehende Modernisierung der Justizverwaltung, bedenkliche Korruptionsanfälligkeit) auf. Die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze wird von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen überwacht bzw. kritisch beobachtet (AA 7.6.2024). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnerorganisationen (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück. Mit dem in der Verfassung vorgesehenen und im April 2017 eingesetzten Conseil supérieur du pouvoir judiciaire (Oberster Rat der Rechtssprechenden Gewalt - Oberster Justizrat) wurden Richter- und Staatsanwaltschaft aus dem Verantwortungsbereich des Justizministeriums herausgelöst und verwalten sich nun selbst. Der Rat agiert als unabhängige Behörde. Mit der Herauslösung der Staatsanwaltschaft wurde formal die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden von der Politik gestärkt. Es gibt jedoch Stimmen, die eine direkte Einflussnahme des Palastes befürchten, da sich Richterschaft und Staatsanwaltschaft nunmehr jeder demokratisch legitimierten Kontrolle entziehen (AA 7.6.2024). Seit Jänner 2023 ist das neue Gesetz Nr. 38.15 über die Gerichtsorganisation in Kraft. Wichtige Neuerungen sind die Verkündung von Urteilen zu Terminen, die den Parteien bekannt sein müssen, die Implementierung von Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die Regelung zu abweichenden Meinungen einzelner Richterinnen und Richter, die neue Rolle von „Sozialhilfebüros“ oder auch die Bezeichnung der Gerichte. Zu den Aufgaben der "Sozialhilfebüros" gehören die juristische Orientierung und Begleitung bestimmter hilfsbedürftiger Gruppen, die Durchführung von sozialen Untersuchungen, die Vermittlung und Schlichtung von Fällen, Inspektionsbesuche in Haftanstalten, die Überwachung und Vollstreckung von Sanktionen und gerichtlichen Maßnahmen sowie die Betreuung von Opfern von Verbrechen, insbesondere von Frauen (ÖB Rabat 7.2024). Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024).Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz. Das extreme Gefälle in Bildung und Einkommen, die materielle Unterentwicklung ländlicher Gebiete und der allgegenwärtige gesellschaftliche Klientelismus behindern allerdings die Umsetzung des Gleichheitsgrundsatzes (AA 7.6.2024). Gesetzlich gilt die Unschuldsvermutung. Der Rechtsweg ist formal sichergestellt. Angeklagte haben das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren, auf rechtzeitigen Zugang zu ihrem Anwalt und das Recht, Berufung einzulegen. Das marokkanische Recht sieht Pflichtverteidiger für mittellose Angeklagte vor. Der Zugang zu juristischem Beistand ist in der Praxis noch immer unzulänglich. NGOs kritisieren, dass die Beschuldigten zu Geständnissen gedrängt werden (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Das Strafprozessrecht erlaubt der Polizei, einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam (garde à vue) zu nehmen. Der Staatsanwalt kann diese Frist zweimal verlängern. Der Entwurf für ein neues Strafprozessgesetz sieht verbesserten Zugang zu Anwälten bereits im Gewahrsam vor. Das Gesetz wurde noch nicht verabschiedet (AA 7.6.2024). Berichten zufolge werden Untersuchungshäftlinge in der Praxis länger als ein Jahr festgehalten, und das Gesetz enthält keine Bestimmungen, die es Untersuchungshäftlingen erlauben, ihre Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Einige Verdächtige, insbesondere diejenigen, die des Terrorismus beschuldigt werden, werden tage- oder wochenlang in geheimer Haft gehalten, bevor eine formelle Anklage erhoben wird (FH 25.4.2024a). Zudem wird Angeklagten nach ihrer Verhaftung der sofortige Zugang zu Anwälten verwehrt, und Verteidiger stoßen beim Zugang bei der Vorlage von Prozessbeweisen auf Hindernisse (USDOS 23.4.2024). Nach der Strafprozessordnung hat ein Angeklagter das Recht, nach 24 Stunden Polizeigewahrsam einen Anwalt zu kontaktieren, was auf 36 Stunden verlängert werden kann (USDOS 23.4.2024). NGOs kritisieren, dass Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden (AA 7.6.2024). Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed VI. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024).Im Bereich der Strafzumessung wird häufig kritisiert, dass bestehende Möglichkeiten zur Vermeidung von Haft bei minder schweren Delikten (z. B. Geldstrafen, Sozialstunden) nicht genutzt und Beschuldigte zu Geständnissen gedrängt werden. König Mohammed römisch sechs. ordnet zu religiösen und staatlichen Anlässen regelmäßig Amnestien und den Erlass von Reststrafen an. Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden erstmals auch Hirak-Aktivisten berücksichtigt. 2023 wurden knapp 3.205 Häftlinge begnadigt, darunter auch einige Hirak-Häftlinge (AA 7.6.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vgl. ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024).Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die DGSN „Direction Générale de la Sûreté Nationale“ (Nationalpolizei) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium (CIA 9.5.2024). Die Forces Auxiliaires sind eine paramilitärische Formation unter Führung des Innenministeriums (ÖB Rabat 7.2024), sie unterstützen die Gendarmerie und die Nationalpolizei, umfassen das Mobile Interventionskorps, eine motorisierte paramilitärische Sicherheitstruppe, die das Militär und die Polizei bei Bedarf ergänzt. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Nationalstraßen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium (CIA 9.5.2024; AA 7.6.2024). Es gibt zwei Nachrichtendienste: den Auslandsdienst DGED (Direction Générale des Etudes et de Documentation) und den Inlandsdienst DGST (Direction Générale de la Surveillance du Territoire). 2015 kam es mit der Gründung des Bureau central d’investigation judiciaire (BCIJ), zu einer Stärkung der Schlagkraft des Polizeiapparats. Das BCIJ wurde zu einer auf Terrorismusbekämpfung und andere schwerer Delikte spezialisierte Organisationseinheit der Polizei aufgestellt, die besser ausgebildet und besser ausgerüstet ist. Anders als die Kriminalpolizei untersteht das BCIJ dem Inlandsgeheimdienst DGST (AA 7.6.2024; vergleiche ÖB Rabat 7.2024). Zeitgleich wurde der Leiter des Inlandsgeheimdienstes Abdellatif Hammouchi in Personalunion an die Spitze der DGSN – Direction Générale de la Sûreté Nationale berufen. Typisch für das marokkanische politische System ist, dass die Weisungskette der Polizeidienste an der Regierung vorbei unmittelbar zur Staatsspitze führt (ÖB Rabat 7.2024). Es kommt mitunter zu Gewaltanwendungen durch die Sicherheitskräfte, aber die Ermittlungen gegen Polizei und Sicherheitskräfte sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen, die zur Straffreiheit beitragen. Die Regierung verlangt von neuen Polizeibeamten eine von zivilgesellschaftlichen Gruppen geleitete Sicherheits- und Menschenrechtsschulung (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die Verfassung (Art. 22) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024).Die Verfassung (Artikel 22,) und das Gesetz verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Marokko ist Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen und hat auch das Zusatzprotokoll unterzeichnet (AA 7.6.2024). Aber es gibt nach wie vor glaubwürdige Berichte von übermäßiger Gewaltanwendung durch die Polizei und von Folter im Gewahrsam (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ferner kommt es auch zu Anwendung exzessiver Gewalt durch die Behörden, wenn diese genehmigte wie auch nicht genehmigte Proteste auflösen (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024, BS 19.3.2024). Gemäß Amnesty International misshandelten und folterten die Behörden einige Personen, die als Kritiker wahrgenommen wurden (AI 24.4.2024). NGOs berichten über die Anwendung solcher Methoden um Geständnisse zu erzwingen (BS 19.3.2024). Ein Einsatz von systematischer, staatlich angeordneter Folter wird auch von NGOs nicht bestätigt, Fehlverhalten einzelner Personen und mangelnde Ahndung in Fällen von nicht gesetzeskonformer Gewaltanwendung gegenüber Inhaftierten durch Sicherheitskräfte werden indes sehr wohl – dies auch regelmäßig in den Medien – thematisiert (AA 7.6.2024). Im April 2023 hielten Polizeibeamte willkürlich einen Sahraoui in Laayoune fest, nachdem dieser sich als stolzer Sahraoui und Befürworter für die Selbstbestimmung seines Volkes äuserte und in einem Video eines spanischen Touristen zu sehen war. Die Beamten bedrohten, folterten und misshandelten ihn (AI 24.4.2024). Im Zuge des Besuches des Gesandten des UN-Generalsekretärs für die Westsahara, Staffan De Mistura im September 2023, lösten Ordnungskräfte eine friedliche Demonstration in Laayoune gewaltsam auf. Die Beamten griffen mindestens 23 saharauische Demonstranten körperlich und verbal an. Am 7.9.2023 nahmen Ordnungskräfte in Dakhla mindestens vier saharauische Aktivisten willkürlich fest und hielten sie sieben Stunden lang in der Polizeistation fest und hinderten sie daran, den Gesandten des UN-Generalsekretärs zu treffen. Am 21.10.2023 hinderten Ordnungskräfte die saharauische Menschenrechtsorganisation CODESA (Kollektiv der saharauischen Menschenrechtsverteidiger) daran, ihren ersten nationalen Kongress in Laayoune abzuhalten. Gemäß Amnesty International, kam es zu körperlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte (AI 24.4.2024). Staatliche Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) erhielten Berichte über die Misshandlung von Personen in Gewahrsam. Bei der Staatsanwaltschaft gingen in der ersten Jahreshälfte 2023 sechs Beschwerden über Folter und 47 Beschwerden wegen übermäßige Gewalt ein. Zwei Beschwerden wurden strafrechtlich verfolgt, 22 wurden abgeschlossen, und in 23 Fällen liefen die Ermittlungen weiter (Stand: September, letzte verfügbare Information am Jahresende). Die Regierung machte keine Angaben darüber, wie viele Beamte wegen übermäßiger Gewaltanwendung strafrechtlich verfolgt wurden (USDOS 23.4.2024). Der Nationale Menschenrechtsrat, der Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) ist die in der Verfassung verankerte nationale Menschenrechtsinstitution des Landes und arbeitete unabhängig von der Regierung. Nach Angaben der Global Alliance of National Human Rights Institutions (Globale Allianz der nationalen Menschenrechtsinstitutionen) wurde die CNDH aus öffentlichen Mitteln finanziert und arbeitete im Einklang mit den Pariser Grundsätzen. Die CNDH diente als Überwachungsmechanismus des Landes zur Verhinderung von Folter. Sie beaufsichtigte auch das Nationale Institut für Menschenrechtsschulung, das in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen Schulungen für die Zivilgesellschaft, die Medien, die Strafverfolgungsbehörden, medizinisches Personal, Pädagogen und Juristen durchführte (USDOS 23.4.2024). Laut CNDH wurden im Jahr 2021 mehr als 20 Untersuchungen wegen Beschwerden über Folter oder erniedrigende Behandlung eingeleitet. In einigen Fällen versäumten es die Behörden, die Anti-Folter-Bestimmungen durchzusetzen, die eine medizinische Untersuchung vorschreiben, wenn Gefangene Foltervorwürfe erheben. Der Sicherheitsapparat ist nach wie vor weitgehend nicht rechenschaftspflichtig, da gegen Beamte nur selten wegen willkürlicher Inhaftierung oder Folter ermittelt wird (BS 19.3.2024). Unter der Schirmherrschaft des Nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter (NPMT) organisierte die CNDH Schulungen mit der Polizei, um auf der Grundlage von Menschenrechten Methoden bei der Ausübung der polizeilichen Pflichten zu verbessern und zu fördern (USDOS 23.4.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Morocco/Western Sahara 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2108009.html, Zugriff 31.5.2024 BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Korruption Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Korruption stellt ein Problem dar (USDOS 23.4.2024). In Marokko gilt Korruption als endemisch und durchdringt die gesamte Gesellschaft, da unzureichende Kontrollmechanismen das Auftreten von Korruption selbst auf höchster Ebene nicht eindämmen können, zudem fördert eine ineffiziente Strafverfolgung die Korruption weiter. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, die in korrupte Praktiken verwickelt sind (BS 19.3.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024), was zu Straffreiheit führt (BS 19.3.2024). Eine strafrechtliche Verfolgung von Beamtinnen und Beamten wegen Korruption erfolgt selten (AA 7.6.2024). Es gibt immer wieder Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Hochrangige Beamte und Behörden neigen dazu, sich der Rechenschaftspflicht bei Korruptionsskandalen zu entziehen. Die Korruption ist in den staatlichen Institutionen, in der Exekutive, der Justiz und der Legislative zu finden (BS 19.3.2024), ferner ist Korruption auch in der Wirtschaft und im täglichen Leben weit verbreitet (FH 25.4.2024a). Die Regierung erklärte, dass sie gegen Polizeibeamte ermittelt, die der Korruption beschuldigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz zur Korruptionsbekämpfung wurde 2021 verabschiedet (BS 19.3.2024), und das Parlament bemühte sich um eine Stärkung der nationalen Antikorruptionsbehörde (AA 7.6.2024). Trotz der offiziellen Rhetorik zur Korruptionsbekämpfung haben der Palast und die Regierung eine gemischte Bilanz bei der Durchsetzung der Gesetze vorzuweisen, und die Fortschritte wurden durch einen Mangel an politischem Willen, geringe institutionelle Kapazitäten und den Einfluss von Eliten, die vom Status quo profitieren, gebremst (FH 25.4.2024a). Das Parlament erweiterte 2021 die Definition von Korruption (FH 25.4.2024a). Diese erhielt stärkere Untersuchungsrechte und arbeitet nun mit einer weiter gefassten Definition von Korruption (AA 7.6.2024). Mit dem Gesetz wurde die Definition von Korruption auf Interessenkonflikte, Veruntreuung öffentlicher Gelder und Korruption in öffentlichen Verwaltungen und Behörden ausgeweitet. Es gibt jedoch keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der politische Wille zur wirksamen Bekämpfung der Korruption vorhanden ist. Der Nationale Korruptionsbekämpfungsausschuss, der für die Leitung des nationalen Plans zur Korruptionsbekämpfung zuständig ist, kann Korruptionsvorwürfen nicht nachgehen (BS 19.3.2024). Das Parlament gab der Antikorruptionsbehörde größere Ermittlungsbefugnisse; die Ergebnisse dieser Reform bleiben abzuwarten (FH 25.4.2024a). Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Art. 107ff.) zurück (AA 7.6.2024).Durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern (EU, Europarat, EU-Mitgliedstaaten) soll die Justiz effizienter, unabhängiger und weniger korruptionsanfällig gemacht werden. Noch liegt sie allerdings in ihrer Unabhängigkeit und Bindung an Recht und Gesetz hinter den in der Verfassung normierten Ansprüchen (Artikel 107 f, f,) zurück (AA 7.6.2024). 2022 wurde Marokko zusammen mit Katar und Mauretanien in "Qatargate" verwickelt - die Anwerbung und Bestechung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments, Pier Antonio Panzeri, um politische Debatten in Straßburg zu beeinflussen (FH 25.4.2024a). Im April 2023 verhaftete die Regierung Mohamed Moubdill, den Vorsitzenden des Gemeinderats der Stadt Fkih Bensalah, den Parlamentsabgeordneten und Mitglied der Partei der Volksbewegung, unter anderem wegen Korruption. Moubdill blieb bis Ende des Jahres in Untersuchungshaft (USDOS 23.4.2024). Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vgl. TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
- von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024).Gegenüber dem Vorjahr war 2023 in Marokko keine Veränderung der Korruption zu verzeichnen (Laenderdaten 7.2024; vergleiche TI 6.2023). Somit belegt Marokko auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2023 den
- von insgesamt 180 Plätzen (TI 6.2023). Marokko scheint eine langfristige Vision und ein ernsthafter politischer Wille zur Korruptionsbekämpfung zu fehlen (BS 19.3.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 Laenderdaten - Laenderdaten.info (7.2024): Ausmaß der öffentlichen Korruption in Marokko, https://www.laenderdaten.info/Afrika/Marokko/korruption.php, Zugriff 24.9.2024 TI - Transparency International (6.2023): CPI Morocco, https://www.transparency.org/en/countries/morocco, Zugriff 24.9.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vgl. BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vgl. AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024).Es gibt in Marokko eine lebendige und aktive Zivilgesellschaft mit nationalen und internationalen NGOs (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), die bei Beachtung der „roten Linien“ [Anm.: Kritik an König, Islam oder territorialer Einheit (Westsahara)] unbehelligt agieren kann (AA 7.6.2024). Der Bereich NGOs/Menschenrechtsverteidiger stellt sich als breit gefächerte Landschaft dar (ÖB Rabat 7.2024); die 30.000 bis 50.000 Organisationen der Zivilgesellschaft (CSO) haben mit praktischen Hindernissen zu kämpfen, insbesondere diejenigen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen (BS 19.3.2024). Sie sind rechtlichen Schikanen, Reisebeschränkungen, aufdringlicher Überwachung und anderen Behinderungen in ihrer Arbeit ausgesetzt (FH 25.4.2024a; vergleiche BS 19.3.2024). Die Behörden verweigern regelmäßig NGOs die Registrierung, die Verbindungen zu Justice and Charity [Anm.: Islamistische Bewegung, vom Staat grundsätzlich toleriert aber illegal] haben oder sich für die Rechte marginalisierter Gemeinschaften einsetzen (FH 25.4.2024a; vergleiche AA 7.6.2024). Ohne schriftliche Eingangsbestätigung ist ihre Arbeit nicht legal (AA 7.6.2024; vergleiche FH 25.4.2024a). Auf lokaler Ebene kämpfen zivilgesellschaftliche Akteure darum, ihre Unabhängigkeit vom Staat oder von politischen Parteien zu wahren. Sie sind meist auf öffentliche Mittel angewiesen, was es ihnen erschwert, ihre ursprünglichen Ziele zugunsten der Agenda ihrer Geldgeber zu verteidigen (BS 19.3.2024). Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024).Die Haltung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen divergiert, abhängig von der politischen Orientierung der Organisation und der Sensibilität der jeweiligen Angelegenheit. Lokale und internationale NGOs sind immer wieder Einschränkungen bei ihren Aktivitäten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Human Rights Watch (HRW) ist nach einer Aufforderung der Regierung, ihre Aktivitäten in Marokko und der Westsahara einzustellen, nicht mehr akkreditiert (AA 7.6.2024). Seit 2015 ist auch Amnesty International die Durchführung von Recherchen in Marokko untersagt (FH 25.4.2024a). NGOs berichten von willkürlicher Überwachung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, und Freedom House meldet den "weit verbreiteten" Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien durch die Regierung (USDOS 23.4.2024). NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vgl. HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024).NGOs müssen sich beim Innenministerium registrieren lassen, für sie gilt das Vereinsrecht. Ohne schriftliche Eingangsbestätigung (Genehmigung) ist die Arbeit von NGOs nicht legal, und ohne offizielle Registrierung haben NGOs keinen Zugang zu staatlicher Förderung und auch nicht das Recht, Spenden anzunehmen. Ausländische Zuwendungen müssen gemeldet werden, was bei Missachtung zur Auflösung der NGO führen kann. Bei Überschreitung der „roten Linien“ kann wegen „Nichtregistrierung“ vorgegangen werden (AA 7.6.2024). Diese rechtlichen Schikanen der Behörden behindern die Arbeit der NGOs, bzw. hat sich dies im Laufe der Jahre verschlechtert. Einigen NGOs wird der Rechtsstatus oder der Zugang zu öffentlichen Mitteln verweigert. Manchmal wird NGOs die Registrierung verweigert und ihre Veranstaltungen werden abgesagt, wenn sie als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden (BS 19.3.2024). Und auch die Arbeit der größten unabhängigen Menschenrechtsguppe des Landes, die Marokkanischen Vereinigung für Menschenrechte (Association Marocaine des Droits Humains = AMDH) wird weiterhin von den Behörden gestört und behindert bzw. werden diese häufig von der Regierung ins Visier genommen (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024), was ihre Fähigkeit, grundlegende Aufgaben zu erfüllen, beeinträchtigt (USDOS 2024). Die Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche AMDH-Veranstaltungen abgesagt und sind dafür bekannt, ihre Bemühungen, Räumlichkeiten zu mieten und Bankkonten zu eröffnen, zu behindern (FH 25.4.2024a; vergleiche HRW 11.1.2024). Selbst nach Verwaltungsgerichtsurteilen zugunsten der AMDH blieben diese Praktiken bestehen (ÖB Rabat 7.2024). Staatlichen Repressionen gegen Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten haben zugenommen. Insbesondere hat der Staat Akteure ins Visier genommen, die die Monarchie, die Korruption oder die Regierungspolitik kritisieren. Die Behörden schikanieren nach wie vor regimekritische Mitglieder der Zivilgesellschaft und bringen sie zum Schweigen. Einige werden der Spionage beschuldigt, andere der Geldwäsche oder der Vergewaltigung. Ziel ist es, ihr Image zu schädigen und sie zu diskreditieren (BS 19.3.2024). Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024).Darüber hinaus berichtet die AMDH bereits 2021 und auch 2022 von weiteren zivilgesellschaftlichen Gruppen, die ebenfalls von der Verweigerung des Rechtsstatus oder der Ablehnung von Verwaltungsverfahren durch die Behörden betroffen waren, darunter Gruppen, die sich gegen Gewalt gegen Frauen einsetzen, und Jugendgruppen (HRW 11.1.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Nur 1,4 % der Vereinigungen befassen sich mit Menschenrechten. Ihre Rolle bei der Förderung eines echten demokratischen Prozesses bleibt begrenzt (BS 19.3.2024). Es gibt eine aktive und sich artikulierende Menschenrechtsverteidigerszene, die mit dem CNDH (Nationaler Rat für Menschenrechte) korreliert. Sichtbarste und mit Veranstaltungen und Berichten hervortretende Protagonisten der Menschenrechtsszene sind die OMDH (Organisation Marocaine des Droits Humains), die AMDH (Association Marocaine des Droits Humains) und Amnesty International Maroc. NGOs nehmen sich auch individueller Anliegen an, eine Möglichkeit, die Schutzsuchenden in Städten eher offen steht als auf dem Land (ÖB Rabat 7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024a): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Ombudsmann Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Für die Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechte fungiert die Institution des Mediators als allgemeine Ombudsstelle. Sie befasst sich mit Anschuldigungen wegen staatlicher Ungerechtigkeiten und ist befugt, Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen, Disziplinarmaßnahmen vorzuschlagen und Fälle an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsangelegenheiten werden seitens Regierungsorganisationen durch den CNDH (Conseil National des droits de l’homme - Nationaler Menschenrechtsrat), die interministerielle Delegation für Menschenrechte (DIDH), und die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (USDOS 23.4.2024). Zur Kontrolle der Gewährleistung grundlegender Menschenrechte wurde nach der Verabschiedung der neuen Verfassung im Jahr 2011 der CNDH als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik (AA 7.6.2024). Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (Berichte über psychiatrische Anstalten, Strafvollzug, Jugendwohlfahrtseinrichtungen, Situation von Asylsuchenden und Migranten). Im Wege von Begutachtungsverfahren und durch Stellungnahmen zu einzelnen Gesetzesvorhaben übt der CNDH kraft seines moralischen Gewichts nicht selten Einfluss auf Gesetzesinhalte aus, wo Menschenrechtsinteressen betroffen sind. 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potenziellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB Rabat 7.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vgl. CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024).Die allgemeine Wehrpflicht ist seit 2006 ausgesetzt. 2018 wurde ein freiwilliger Wehrdienst eingeführt. Aus ca. 80.000 Freiwilligen werden rund 15.000 Rekruten zu einem zwölfmonatigen Wehrdienst an vier Ausbildungszentren ausgewählt. Seitdem werden jährlich junge Soldaten in dieser Größenordnung herangezogen (AA 7.6.2024; vergleiche CIA 9.5.2024, ÖB Rabat 7.2024). Die Wiedereinführung des freiwilligen Wehrdienstes dürfte allerdings überwiegend arbeitsmarktpolitische Gründe gehabt haben (AA 7.6.2024). Das marokkanische Militär ist wie eine Berufsarmee ausgerichtet, bestehend aus Land-, See- und Luftstreitkräften, Reserve, Forces Auxiliaires sowie Gendarmerie Royale. Generalstabschef und Oberbefehlshaber ist der König (ÖB Rabat 7.2024). Frauen haben inzwischen Zugang zu beinahe allen Waffengattungen der Streitkräfte. Sie stellen inzwischen 7 % der Truppe, gelangen aber erst allmählich in höhere Dienstgrade. Die Armee ist als Arbeitgeber begehrt. Rund die Hälfte der marokkanischen Streitkräfte befindet sich dauerhaft auf dem Gebiet der Westsahara (AA 7.6.2024). Die Wehrpflicht wird vor allem als Maßnahme zur Ausbildung und besseren Integration der Bevölkerung präsentiert, dient aber eher dazu, die Streitkräfte in den Kernaufgaben zu entlasten. Derzeit werden sämtliche wehrpflichtigen Männer (19-25 Jahre) durch marokkanische Behörden erhoben (ÖB Rabat 7.2024). Das Gesetz sieht Wehrpflicht für Marokkaner im Alter von 19 bis 25 Jahren vor. Insgesamt zwölf Monate sollen Männer und Frauen dienen, bis zum Alter von 25 Jahren (CIA 9.5.2024). Fahnenflucht wird mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren geahndet. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 7.6.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) CIA - Central Intelligence Agency [USA] (9.5.2024): CIA - Central Intelligence Agency, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/morocco/#military-and-security, Zugriff 13.5.2024 ÖB Rabat - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (7.2024): Asylländerbericht Marokko 7.2024 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-11-25 12:48 Der Grundrechtskatalog (Kapitel I und II) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024).Der Grundrechtskatalog (Kapitel römisch eins und römisch zwei) der Verfassung ist substanziell; wenn man noch die durch internationale Verpflichtungen übernommenen Grundrechte hinzuzählt, kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsrechtsbestand ausgehen. Als eines der Kerngrundrechte fehlt die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Verfassung selbst stellt allerdings den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen „roten Linien“ - Monarchie, islamischer Charakter von Staat und Gesellschaft, territoriale Integrität (i. e. Annexion der Westsahara) - quasi als „Baugesetze“ des Rechtsgebäudes. Der vorhandene Rechtsbestand, der mit der neuen Verfassungslage vor allem in Bereichen wie Familien- und Erbrecht, Medienrecht und Strafrecht teilweise nicht mehr konform ist, gilt weiterhin (ÖB Rabat 7.2024). In den Artikeln 19 bis 35 garantiert die Verfassung die universellen Menschenrechte. Zur Kontrolle der Gewährleistung dieser Rechte wurde ein „Nationaler Menschenrechtsrat“ (CNDH) als besondere Verfassungsinstanz eingerichtet. Seine kritischen Bestandsaufnahmen und Empfehlungen zu Gesetzesentwürfen haben Gewicht und beeinflussen die Politik. Der CNDH wird jedoch nicht von allen unabhängigen Menschenrechtsorganisationen unterstützt (AA 7.6.2024). Marokko ist seit 2022 Mitglied im VN-Menschenrechtsrat. Besonders aktiv ist es mit Initiativen gegen häusliche Gewalt. Im Rahmen des Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (UPR) nahm Marokko 232 der 306 eingegangenen Empfehlungen an. Systematische staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen (AA 7.6.2024). Nichtregierungsorganisationen, darunter die marokkanische Vereinigung für Menschenrechte (AMDH), Amnesty International und saharauische Organisationen, behaupteten weiterhin, dass die Regierung Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand strafrechtlicher Anschuldigungen wie Spionage oder sexueller Übergriffe inhaftiert (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vgl. DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024).Verfassung und Gesetz sehen allgemeine Meinungs- und Pressefreiheit vor. Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ [Anm.: Kritik am König, dem Islam oder der territorialen Integrität] der Staatsräson erheblich eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Trotz Reformbemühungen bleibt die Menschenrechtslage nach wie vor kritisch – insbesondere, was die Meinungs- und Pressefreiheit betrifft (DW 8.7.2024). So belegt Marokko Platz 129 von 180 auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen (RSF 8.1.2024; vergleiche DW 8.7.2024). Medienschaffende in Marokko arbeiten in einem Spannungsfeld von nominell geschützter Freiheit durch die Verfassung und reellen Einschränkungen (DW 8.7.2024). Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
- Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vgl. AA 7.6.2024).Unabhängige Medien und Journalisten stehen unter ständigem Druck und die Regierung, die unter Aziz Akhannouch geführt wird, hat ihre Kontrolle über diesen Sektor verstärkt. Das Recht auf Information wird von einer mächtigen Propaganda- und Desinformationsmaschine zerstört, die der politischen Agenda derer dient, die den Machthabern nahestehen. Unter Druck gaben die letzten unabhängigen Medien in Marokko, die Tageszeitung Akhbar Al Yawm, ihren Kampf auf, ihre letzte Veröffentlichung datiert vom April
- Die Hauptinformationsquelle für die Bevölkerung sind soziale Netzwerke und Online-Seiten (RSF 2024a). Zu den wichtigsten Fernseh- und Radioeigentümern gehören die Königsfamilie und andere politisch einflussreiche Unternehmer (RSF 2024b; vergleiche AA 7.6.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vgl. USDOS 23.4.2024). Nach wie vor ist die Medienfreiheit jedoch durch die „roten Linien“ der Staatsräson erheblich eingeschränkt. Vereinzelt werden Journalisten vor Gericht gebracht, wenn sie zuvor sehr kritisch über sensible Themen berichtet hatten. Zum Einschüchterungsrepertoire gehören Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Einbrüche und Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Weite Teile der Medienlandschaft sind staatlich beeinflusst bis gelenkt (AA 7.6.2024). Selbstzensur und staatliche Beschränkungen bei sensiblen Themen sind nach wie vor ernsthafte Hindernisse für die Entwicklung einer freien, unabhängigen und investigativen Presse. Freedom House berichtet 2023, dass diese Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen abschreckend wirkt (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 wurde Marokko auf Platz 129 von 180 gelisteten Staaten zur Pressefreiheit eingestuft (RSF 8.1.2024). Kritik am König ist in Marokko verboten und wird als „Angriff auf die heiligen Werte der Nation“ mit Gefängnis bestraft. Tabuthemen sind auch politische Proteste, die Westsahara-Politik, Korruption hochrangiger Politiker und inzwischen die Massenmigration nach Europa. Immer wieder werden Journalisten wegen unliebsamer Berichte vor Gericht gebracht und zu Haftstrafen verurteilt oder Korrespondenten ausländischer Medien abgeschoben. Zum Einschüchterungsrepertoire des Staats gehören auch Anzeigenboykotte, Drohungen, untergeschobene Drogendelikte, Rufmord, Überfälle, Einbrüche und seit neuestem Anklagen wegen angeblicher Sexualdelikte. Manche Gerichtsprozesse gegen Medienschaffende werden über Jahre hinweg verschleppt (RSF 2024b). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernsthaftes Problem, und die Verhaftung von Journalisten, Bloggern und Aktivisten wegen kritischer Äußerungen wirkt abschreckend auf eine ungehemmte Debatte in der breiten Bevölkerung (FH 25.4.2024a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024).Ausländische Satellitensender und das Internet sind frei zugänglich (AA 7.6.2024). Gelegentlich unterbrechen die Behörden Webseiten und Internetplattformen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024). Die staatliche Überwachung von Online-Aktivitäten und persönlicher Kommunikation ist ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024). Der Einsatz von Spionageprogrammen und Überwachungstechnologien, insbesondere Pegasus, durch die Regierung ist weit verbreitet und mitverantwortlich für die zunehmende Selbstzensur von Journalisten und die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen (FH 25.4.2024a). Die – auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten – Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten – vor allem im Gebiet der Westsahara selbst – besonders exponiert sind (ÖB Rabat 7.2024). Es gab mehrere Berichte über Verhaftungen und Anklagen aufgrund von Aktivitäten in den sozialen Medien (USDOS 23.4.2024). Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vgl. AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024).Es kommt vereinzelt zur Strafverfolgung von Journalisten. Staatliche Zensur ist nicht sichtbar statt, staatliche Einflussnahme ist jedoch erkennbar. Viele Medien sind jedoch wirtschaftlich von regierungsnahen Unternehmen abhängig (AA 7.6.2024)., bzw. ist diese eng mit den Machtzentren verbunden (BS 23.2.2022; vergleiche AA 7.6.2024), und wird durch die Selbstzensur der Medien im Bereich der oben genannten drei Tabuthemen ersetzt (AA 22.11.2022). Gesetzlich unter Strafe gestellt und aktiv verfolgt sind und werden kritische Äußerungen betreffend den Islam, die Institution der Monarchie und die offizielle Position der Regierung zur territorialen Integrität bzw. den Anspruch auf das Gebiet der Westsahara (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 7.6.2024,ÖB Rabat 7.2024). Dies gilt auch für Kritik an Staatsinstitutionen oder das Gutheißen von Terrorismus (ÖB Rabat 7.2024). Solche Kritik kann nach dem Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden, wobei die Strafen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen können. Der Pressekodex, der auch die Meinungsfreiheit vorsieht, gilt nur für akkreditierte Journalisten. Die privaten Reden und Handlungen akkreditierter Journalisten bleiben laut Strafgesetzbuch strafbar. Lokale NGOs berichteten auch, dass die Behörden trotz der Pressekodizes, die die rechtswidrige Inhaftierung von Personen verhindern sollten, die von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machten, Strafgesetze einsetzten, um Kommentatoren, Aktivisten und Journalisten zu bestrafen, die die Regierung kritisieren (USDOS 23.4.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen kommt es jedoch zur gewaltsamen Auflösung von Demonstrationen (AA 7.6.2024; vgl. FH 25.4.2024a, USDOS 23.4.2024).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich geschützt, werden aber durch die „roten Linien“ Glaube, König, Heimatland eingeschränkt (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Amnesty International und Transparency International berichteten über anhaltende willkürliche Einschränkungen des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Personen, die die Unabhängigkeit der Westsahara unterstützen (USDOS 23.4.2024). Versammlungen von mehr als drei Personen sind genehmigungspflichtig (USDOS 23.4.2024). Die Behörden gehen meist nicht gegen öffentliche und die häufigen politischen Demonstrationen vor, selbst wenn diese nicht angemeldet sind (AA 7.6.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In Einzelfällen k