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{'item': 'L510 2275596-2'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 46a§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlL510 2275596-2 Spruch, L510 2275596-2/8EIM NAMEN DER REPUBLIK!L510 2275596-2/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das BFA stellte folgenden Verfahrensgang fest: „Sie stellten auf dem Weg in die Niederlande bei Aufgriff durch die Polizei wegen drohender Zurückschiebung nach Ungarn in Österreich am 03.08.2022 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich bei Ihnen um einen Mann, der seinen Angaben nach irakischer Staatsangehöriger ist. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2022 durchgeführten Erstbefragung gaben Sie zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Den Irak habe ich wegen meines Glaubens verlassen müssen, da ich Sunnit bin und in meinem Wohnort waren aber die Schiiten, weiters wurde ich von der Al Mahdi Armee verhaftet und misshandelt bis mich die Amerikaner befreit haben. 2014 habe ich an mehreren Demos im Irak teilgenommen und wurde mehrmals verhaftet und misshandelt und geschlagen. Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchten Sie umgebracht zu werden. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätten, verneinten sie. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachten Sie zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarten würde, im Wesentlichen vor, dass Sie mit ihrer Ehegattin gerne Partnertausch mit anderen Paaren betrieben hätten. Der Bruder der Ehegattin habe sie dabei einmal ertappt wesewegen Sie seither von der Familie bzw. ihren Stämmen verfolgt werden würden. Ihr Leben sei seither in Gefahr. Weiters hätten sie 2019 an Demonstrationen in Bagdad teilgenommen. Sie seien damals verhaftet und gefoltert worden, weswegen Sie damals nach Jordanien gereist wären. Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Ihr erster Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 21.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in Ihrer Anwesenheit, sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Aufgefordert, in der Verhandlung alle Probleme anzugeben, die Sie aus aktueller Sicht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet, gaben Sie Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Ich werde dort getötet. Ich sage ihnen ehrlich: Meine Frau und meine Kinder leben dort in Gefahr. Ich kann aus Angst um sie nicht schlafen. Wenn die Familie bzw. der Stamm erfährt, dass meine Frau und Kinder sich im Irak befinden, werden sie sofort getötet. Sie wissen nicht, dass sie dort leben. Man glaubt, dass sie bei mir sind. Ich wollte keine Informationen geben, sonst wird man sie töten. (Ende der freien Rede). (…)“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2024 (L504 2275596-1/19E) wurde Ihre Bewschwerde als unbegründet abgewiesen. Das oa. Erkenntnis erwuchs am 12.07.2024 in II. Instanz Rechtskraft. Das oa. Erkenntnis erwuchs am 12.07.2024 in römisch zwei. Instanz Rechtskraft. Am 23.07.2024 stellten Sie Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 23.07.2023 vor der PI Salzburg, gaben Sie zusammenfassend an, Österreich nicht verlassen zu haben. Sie würden einen neuerlichen Asylantrag stellen, und führten aus, in Ihrer ersten Befragung nicht angegeben zu haben, dass Sie von der schiitischen Miliz gefoltert und dabei auch sexuell missbraucht worden wären. Dies hätte bei Ihnen große psychische Probleme verursacht. Bekannt wären Ihnen diese Gründe bereits seit Anfang an, jedoch hätten Sie nicht drüber sprechen können, da es Ihnen peinlich gewesen wäre. Am 27.07.2024 übernahmen Sie eine Verfahrensanordnung gem. §29 AsylG und eine Verfahrensanordnung gem. §52a BFA-VG zu eigenen Handen. Am 27.07.2024 übernahmen Sie eine Ladung zur Einvernahme am 01.08.20204 sowie die aktuellen LIB des Irak eingenhändig. Am 01.08.2024 wurden Sie vor dem Bundesamt einvernommen. … Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt…“Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt…“

  1. Dieser Folgeantrag der bP (beschwerdeführenden Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).
  2. Dieser Folgeantrag der bP (beschwerdeführenden Partei) wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP ein auf Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Dagegen wurde durch die Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben.
  3. In der Folge wurde der Verfahrensakt der GA L530 des BVwG zugewiesen.
  4. Mit AV vom 17.12.2024 wurde die Rechtssache der GA L510 des BVwG neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der bP: Name und Geburtsdatum der bP stehen nicht fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem sunnitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. Die bP ist in Bagdad geboren und sie wohnte vor ihrer Ausreise auch in der Stadt Bagdad, wo sie den Beruf eines Frisörs ausübte. Vor der Ausreise lebte sie nach der Rückkehr aus Jordanien nicht mehr im Elternhaus, sondern in einem nahegelegenen Miethaus, da sich die Ehegattin mit der Frau des Bruders der bP nicht so gut verstand. Sie ist verheiratet und hat 2 Kinder. Diese leben in Mosul in der Wohnung eines Freundes. Die Mutter ist 2018, der Vater 2022 verstorben. Die bP hat 4 Brüder, wobei diese in Jordanien, Niederlande, Kanada und einer im Irak leben. 3 Schwestern sind verheiratet und leben ebenso im Irak. Die bP gehört dem Stamm der Dulaimi an. Der arabische Dulaimi-Clan (arabisch الدليم , DMG ad-Dulaim; auch Duleimi, englisch auch Dulaymi oder Duleymi, eigentlich aber Dulaim) gehört zu den größeren der rund 150 Stämme bzw. 1000 Clans im Irak. Der Dulaim-Clan ist zwar weitgehend einheitlich sunnitisch, ideologisch bzw. politisch aber nicht homogen. Die rund 100.000 Dulaimis bzw. Dulaim leben zwischen ar-Rutba im Westen bis heran an Mossul im Norden und Bagdad im Osten und erstrecken sich somit auch über Falludscha und das „sunnitische Dreieck“. Mit den Aufständischen pflegen sie gute Kontakte. Im Raum Bagdad sind sie durch mehrere Heiraten verbunden z. B. mit dem Haschimi-Clan, einer Nebenlinie der bis 1958 herrschenden Scherifen-Dynastie. Ihre Hochburg aber ist die Provinz al-Anbar mit der Hauptstadt Ramadi, wo fast 30.000 Dulaim leben. Anbar ist die flächengrößte der 18 Provinzen Iraks, größtenteils aber von der Syrischen Wüste bedeckt. https://de.wikipedia.org/wiki/Dulaimi. Die bP ist gesund und arbeitsfähig. Sie hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Die bP hat keine alltatstauglichen Deutschkenntnisse. Diese liegen wesentlich unter dem Niveau A1 gem. den GER für Sprachen. Sie verfügt in Österreich über Freunde und Bekannte. Sie ist gerichtlich nicht vorbestraft. Die bP ist seit 17.11.2022 als Frisör mit 20 Wochenstunden geringfügig beschäftigt. Erstmals wurde am 11.11.2022 vom AMS eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Bis 07.02.2024 bezog sie volle Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Seit 13.02.2024 ist sie Teilhaber der XXXX .Seit 13.02.2024 ist sie Teilhaber der römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. 1.
  7. Zu den Anträgen der bP auf internationalen Schutz: Erster Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2022 (Verfahren des maßgeblichen Vergleichsbescheides) Im Zuge ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz gab die bP erstbefragt zu ihren Fluchtgründen an, dass sie den Irak wegen ihres Glaubens habe verlassen müssen, da sie Sunnit sei und in ihrem Wohnort jedoch die Schiiten gewesen seien, weiter wurde sei sie von der Al Mahdi Armee verhaftet und misshandelt worden, bis die Amerikaner sie befreit hätten. 2014 habe sie an mehreren Demos im Irak teilgenommen und sei mehrmals verhaftet, misshandelt und geschlagen worden. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrer Ehegattin gerne Partnertausch mit anderen Paaren betrieben habe. Der Bruder der Ehegattin habe sie dabei einmal ertappt und würden sie seither von der Familie bzw. ihren Stämmen verfolgt. Ihr Leben sei seither in Gefahr. Weiter habe sie 2019 an Demonstrationen in Bagdad teilgenommen, sie sei damals verhaftet und gefoltert worden. Deswegen sei sie damals nach Jordanien gereist. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA in allen Spruchpunkten abgewiesen. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak zulässig ist. Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es den bP nicht gelungen sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung tatsächlich glaubhaft zu machen. Die bP brachte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG legte die bP dar (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „… Ich werde dort getötet. Ich sage ihnen ehrlich: Meine Frau und meine Kinder leben dort in Gefahr. Ich kann aus Angst um sie nicht schlafen. Wenn die Familie bzw. der Stamm erfährt, dass meine Frau und Kinder sich im Irak befinden, werden sie sofort getötet. Sie wissen nicht, dass sie dort leben. Man glaubt, dass sie bei mir sind. Ich wollte keine Informationen geben, sonst wird man sie töten. (Ende der freien Rede). …“ …“ , Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2024, GZ: L504 2275596-1/19E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.07.2024 in Rechtskraft. Die ergangene rechtskräftige Entscheidung wurde wie folgt begründet: „…Die bP brachte in der Verhandlung vor, dass aus aktueller Sicht sie auf Grund dieses behaupteten Erlebnisses im Falle der Rückkehr eine Verfolgung durch Familienangehörige und Stammesmitglieder befürchte. Dieses Erlebnis sei auch ausreisekausal gewesen. Das BVwG erachtet dieses erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt geäußerte Vorbringen und eine daraus resultierende Rückkehrgefährdung, so wie von ihr dargelegt, als nicht glaubhaft. Dies insbesondere deshalb, weil die bP zwischen Erstbefragung und der nachfolgenden Einvernahme die „Fluchtgründe“ auswechselte. In der Erstbefragung begründete sie die Ausreise und Asylantragstellung noch damit, dass sie das Land „wegen ihres Glaubens“ verlassen habe müssen. Sie sei Sunnit und hätten am Wohnort aber Schiiten gelebt. Weiters sei sie von der Al Mahdi Armee verhaftet und misshandelt worden bis sie die Amerikaner befreit hätten. 2014 sei sie wg. Demonstrationsteilnahme mehrmals verhaftet und misshandelt worden. „Dies seien alle ihre Fluchtgründe und die dazugehörigen Erlebnisse, andere Gründe habe sie nicht“, gab sie abschließend zur Frage nach den Fluchtgründen noch ausdrücklich an. Aus diesen Umständen befürchte sie im Falle der Rückkehr im Irak umgebracht zu werden. -In der Verhandlung war all dies im Wesentlichen kein Thema mehr. In freier Rede brachte sie zu Aufforderung, sie möge alle Probleme bekannt geben, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, diesbezüglich keine Befürchtung vor, sondern zentrierte sie sich auf neue Motive, die sie erstmals beim Bundesamt präsentierte: „Erwarten Sie aktuell bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat noch Probleme? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich derzeit bei einer Rückkehr erwarten würden: Ich werde dort getötet. Ich sage Ihnen ehrlich: Meine Frau und meine Kinder leben dort in Gefahr. Ich kann aus Angst um sie nicht schlafen. Wenn die Familie bzw. Stamm erfährt, dass meine Frau und Kinder sich im Irak befinden, werden sie sofort getötet. Sie wissen nicht, dass sie dort leben. Man glaubt, dass sie bei mir sind. Ich wollte keine Informationen geben, sonst wird man sie töten. (Ende der freien Rede)“. Schon bei der Einvernahme vor dem Bundesamt begründete die bP ihre Fluchtgründe gänzlich anders als in der Erstbefragung, obwohl sie in Ersterer noch dezidiert angab, dass es keine anderen Gründe gebe: „Ich und meine Frau haben eine freiere Lebenseinstellung und das hat unseren Familien, unseren Stämmen nicht gepasst, das ist nicht im Irak erlaubt. Deswegen werden wir auch von den Stämmen verfolgt. Ich und meine Frau tauschen gerne unsere Geschlechtspartner. (Ende der freien Erzählung)“ Die bP begründete das Nichtvorbringen der erst spät im Verfahren vorgebrachten Verfolgung wegen ihrer sexuell freieren Lebenseinstellung in der Erstbefragung, auf Vorhalt der Widersprüche, unterschiedlich bzw. wenig plausibel. In der Einvernahme begründete sie das Verschweigen dieser neuen Gründe damit, dass sie
  8. einerseits von der Reise „sehr müde“ gewesen sei,
  9. weiters damit, dass es „um Sachen ging, die sie nicht vor einer Frau erzählen konnte“. Der Dolmetscher sei in der Erstbefragung nämlich weiblich gewesen. Die Rechtfertigung des Verschweigens, weil sie zu müde gewesen sei (ad 1) das zu erzählen, ist nicht plausibel und ist exemplarisch ein Beispiel dafür, dass sie versucht die Asylinstanzen durch tatsachenwidriges Vorbringen zu täuschen. Sie wurde nämlich erst rd. 2 Tag nach dem Aufgriff durch die Polizei niederschriftlich erstbefragt und hatte somit genügend Zeit sich auszuruhen. Dem Aufgriffsbericht der Polizei ist zu entnehmen, dass beim Antreffen der bP trockene Witterung bei +31 Grad herrschte und die bP „in gutem körperlichen Zustand“ war. Der Aufgriff war am 03.08.2022, um 17.10 Uhr. Um 18.10 des gleichen Tages stellte sie ggü. der Polizei den Antrag auf internationalen Schutz. Erstbefragt wurde sie erst 2 Tage danach am 05.08.2022 um 09.00 Uhr. Müdigkeit als Grund, dass die bP unwahre Angaben (nur) zum Fluchtgrund macht ist somit nicht nachvollziehbar und vielmehr ein Indiz dafür, dass die bP – trotz wiederholter Belehrung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen – bewusst versuchte die Behörden zu täuschen. Zudem kam in Verfahren nicht hervor, dass die Müdigkeit sie auch bei den anderen Angaben in der Erstbefragung ebenso hinderte wahrheitsgemäße Aussagen zu machen. Konsequenterweise hätte sich die Müdigkeit wohl auch dort auswirken können bzw. müssen, was aber nicht behauptet wurde. Weiteres Argument war ihre behauptete Scheu, dies nicht vor einer Frau erzählen zu können (ad 2). Die Dolmetscherin in der Erstbefragung sei weiblich gewesen. Folgt man ihren Angaben, so war sie sexuell mit ihrer Ehegattin in Jordanien und Irak sehr freizügig und aufgeschlossen. Sie hatte keine Scheu im Internet schon in Jordanien als auch fortgesetzt im Irak sich auf die Suche nach gleichgesinnten Paaren zu machen. Dabei war ich auch egal ob es Angehörige der gleichen Stämme waren oder nicht. Der allg. Lebenserfahrung nach geht damit auch einher, dass man mit diesen, somit auch mit Frauen nicht nur über sexuelle Wünsche bzw. Vorlieben spricht, sondern diese demnach offensichtlich auch praktizierte. Die im Asylverfahren behauptete Scheu mit einer Frau darüber zu sprechen ist somit nicht überzeugend. Dass sie zudem dann ausgerechnet in jenem Staat, in dem sie durch die Antragstellung kundtut unbedingt Schutz vor Verfolgung zu benötigen, weil sie im Irak sonst umgebracht worden wäre, trotz Bewusstsein der großen Bedeutung wahre und vollständige Angaben zu machen, dessen ungeachtet nicht ansatzweise die später vorgebrachte Problematik– wenngleich vlt. nicht im Detail – erwähnt, ist nicht plausibel. Die behauptete Hemmung darüber nicht vor einer Frau sprechen zu können, ist auch durch den Umstand, dass die gewillkürte Vertretung in der Verhandlung ebenso eine Frau war und sie gegenüber dieser auch keine Scheu zeigte, nicht plausibel. Auch in der Verhandlung gewann das Gericht nicht den Eindruck, dass sie in Anwesenheit einer Frau gehemmt war darüber zu sprechen. Es erscheint vielmehr eine Schutzbehauptung zu sein, um widersprüchliche Angaben nur irgendwie zu erklären, auch wenn es auf Kosten der Wahrheit geht. Die bP hat bereits 2019 in Jordanien einen Asylantrag gestellt. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass ihr die Bedeutung eines solchen Antrages und damit auch die Mitwirkungsverpflichtung schon dadurch nicht gänzlich unbekannt war. Sie kam mit dem Ziel der Asylantragstellung nach Europa und konnte sie die Frage nach ihren Fluchtgründen somit auch nicht unvorbereitet treffen. Ein Bruder befindet sich ja auch bereits in den Niederlanden. Auch bei dieser Asylantragstellung in Österreich wurde sie vor der Erstbefragung ausdrücklich und nachweislich darüber belehrt nur wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen. Am Ende der Frage zu den Fluchtgründen gab sie auch ausdrücklich an, dass sie damit alle Fluchtgründe und zugehörige Erlebnisse angegeben haben und es „keine weiteren Gründe gebe“. Die Niederschrift der Erstbefragung erweckt den Anschein, dass sie den Lauf und Inhalt der Befragung authentisch widergibt. In der Einvernahme beim Bundesamt gab die bP an, dass sie der Dolmetscherin in der Erstbefragung sagte, dass es „noch Sachen gebe, die sie im Zuge der Erstbefragung nicht sagen könne“. Eine Protokollierung dieser Äußerung der bP findet sich in der Niederschrift aber nicht. Diese wurde ihr unbestritten rückübersetzt und hatte die bP auch keine Beanstandungen iSv Ergänzungen oder Korrekturen. Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Äußerung spricht auch eindeutig ihre prot. Aussage, dass es „keine weiteren Gründe gebe“. Warum sie nicht ansatzweise zumindest hätte vorbringen können, dass sie Verfolgung durch Familien- und Stammesangehörige befürchtet, ist nicht nachvollziehbar. Das BVwG geht davon aus, dass sie nach der Erstbefragung – aus welchen Gründen und unter welchen Einflüssen auch immer – zur Einsicht gelangte, dass diese Angaben nicht zur Schutzgewährung gereichen und sie daher auswechselte. Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  10. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  11. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  12. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Nach Ansicht des VfGH bezweckt diese Regelung den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15).Auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  13. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  14. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  15. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189, VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168-3). Nach Ansicht des VfGH bezweckt diese Regelung den Schutz der Asylwerber davor, sich im direkten Anschluss an die Flucht aus ihrem Herkunftsstaat vor uniformierten Staatsorganen über traumatische Ereignisse verbreitern zu müssen, weil sie unter Umständen erst vor kurzem vor solchen geflohen sind. Daraus ergibt sich auch, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15). Ergänzend wird seitens des BVwG angeführt, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen (vgl etwa auch die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. § 39 Abs 2a AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht § 19 Abs 1 AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird.Ergänzend wird seitens des BVwG angeführt, dass auch in diesem Antragsverfahren die antragstellende Partei schon von Anbeginn verpflichtet ist ihren Antrag (wahrheitsgemäß) zu begründen vergleiche etwa auch die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, AsylG u. die Verfahrensförderungspflicht gem. Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) und wird sie schon bei der Erstbefragung im Rahmen einer offenen Fragestellung nach ihrer Fluchtmotivation und Rückkehrbefürchtung befragt, bei der sie ihre Problemlage angeben bzw. eingrenzen soll. Zwar spricht Paragraph 19, Absatz eins, AsylG davon, dass sich die Erstbefragung nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch ist damit nicht gemeint – und wird durch die Fragestellung im Formular auch keinesfalls suggeriert -, dass der Fremde dazu nichts, nur nach seinem Belieben ausgewählte Teile seiner Fluchtmotivation darstellen braucht oder es überhaupt egal sei, was dazu bei der Erstbefragung angegeben wird. Die Fragestellung ist jedenfalls eindeutig und auch iSe ordnungsgemäßen, offenen Fragestellung formuliert, damit die Partei hier nicht schon durch die Art der Fragestellung der Gefahr einer, bei einer Befragung zu einem erst zu erhebenden Sachverhalt, in der Einvernahmetechnik verpönten Suggestion ausgesetzt ist. Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN).Es ist auch nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 20.7.2020, Ra 2020/01/0210, mwN). Hinsichtlich der Verfolgung durch Familien- und Stammesangehöriger im Falle der Rückkehr blieb es auch nur bei der bescheinigungslos gebliebenen Behauptung. Gegen die behauptete Verfolgungsgefahr durch den Stamm der bP spricht auch, dass die Ehegattin der bP mit den Kindern gerade in einem Gebiet lebt, in der auch sehr viele Stammesangehörige der bP leben. Dies spricht gegen eine subjektive und damit objektivierbare Furcht vor Verfolgung durch diese. Die Ehegattin lebt in Mosul und nimmt dort auch am Erwerbsleben teil. Dass sie sich dort verstecken würde kam nicht hervor. Das von der bP geschilderte Erlebnis vom Ertappt werden bei den sexuellen Aktivitäten in der Wohnung der bP ist auch nicht überzeugend in der Richtung, dass es sich dergestalt um ein Realerlebnis handelt. Die bP wurde in der Verhandlung aufgefordert in freier Rede so genau wie möglich zu erzählen wie sie diese Situation persönlich wahrgenommen habe, ab dem Moment als der Bruder der Ehegattin die Zimmertüre geöffnet und sie dabei gesehen haben soll: „Die Tür war zu und die Tür hatte kein Schloss. Wir haben deshalb einen kleinen Tisch dahintergesteckt. Er hat die Tür geschoben (P zeigt mit Händen ca. 30cm). Wir haben beide, als sie gekommen sind, meine Frau und ich, mit dem anderen Paar, gleichzeitig Geschlechtsverkehr gehabt. (Hört auf zu erzählen) RI fordert die P [auf] weiter zu erzählen Er hat reingeschaut und ist wieder rausgegangen. Ich habe mich angezogen, die anderen auch und ich habe ihnen gesagt sie sollen im Zimmer bleiben. Ich bin hinter ihm gegangen, habe mit ihm gesprochen, habe ihm Geld gegeben, er soll nicht weitererzählen, was er gesehen hat. Er hat gesagt er wird nicht weitererzählen. So hat er es mir versprochen. Mein Schwager hat XXXX geheißen. Nachdem er gegangen ist, hat mich mein Schwiegervater angerufen und fragte mich, was erzählt uns der XXXX gerade? Komm zu uns nach Hause, nimm deine Frau mit. Wir werden feststellen ob das stimmt oder nicht. Ich bin nicht hingegangen. Ich bin mit meiner Frau nach XXXX hingekommen und in Folge weitergefahren. (Ende der freien Rede)“.Er hat reingeschaut und ist wieder rausgegangen. Ich habe mich angezogen, die anderen auch und ich habe ihnen gesagt sie sollen im Zimmer bleiben. Ich bin hinter ihm gegangen, habe mit ihm gesprochen, habe ihm Geld gegeben, er soll nicht weitererzählen, was er gesehen hat. Er hat gesagt er wird nicht weitererzählen. So hat er es mir versprochen. Mein Schwager hat römisch 40 geheißen. Nachdem er gegangen ist, hat mich mein Schwiegervater angerufen und fragte mich, was erzählt uns der römisch 40 gerade? Komm zu uns nach Hause, nimm deine Frau mit. Wir werden feststellen ob das stimmt oder nicht. Ich bin nicht hingegangen. Ich bin mit meiner Frau nach römisch 40 hingekommen und in Folge weitergefahren. (Ende der freien Rede)“. Das BVwG konnte sich in der Verhandlung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beschwerdeführenden Partei zu diesem Erlebnis einen persönlichen Eindruck und damit von ihrem verbalen sowie nonverbalen Verhalten und vom Inhalt ihrer Aussagen, als die wesentlichen Entscheidungskriterien der Glaubhaftigkeitsbeurteilung, Kenntnis verschaffen. Hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben zum zentralen Erlebnis wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage (vgl. zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/) nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. Die Partei wurde aufgefordert das Ereignis in freier Rede so genau wie möglich zu schildern.Hinsichtlich des Inhaltes der gemachten Angaben zum zentralen Erlebnis wurde unter Zugrundelegung von allgemein anerkannten Realkennzeichen einer wahren Aussage vergleiche zu den Realkennzeichen zB. auch Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen; Realkennzeichen nach Steller & Köhnken https://www.rechteasy.at/wiki/aussagepsychologie/) nicht der Eindruck erweckt, dass die Partei hier von tatsächlich persönlich so erlebten Realereignissen sprach. Die Partei wurde aufgefordert das Ereignis in freier Rede so genau wie möglich zu schildern. Realkennzeichen beziehen sich auf die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage. Hinweise für die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage (positive Realkennzeichen) sind nach Steller & Köhnken etwa: ● Geschehen wird detailreich und sprunghaft erzählt (nicht auswendig gelernt) ● Ungewöhnliche Details, z.B. eine Schlafzimmertür lässt sich nur von außen abschließen, nicht von innen. - 108 - ● Der Person fehlen für bestimmte Handlungen die Worte, z.B. wenn ein Kind den Geschlechtsverkehr nicht benennen sondern nur umschreiben kann. ● Geschehen kann konsistent in unterschiedlicher Struktur und mit anderen Wörtern wiederholt werden. ● Typische Erinnerungslücken, typische Verfälschungen (die es bei auswendig gelernten Geschichten nicht gibt), Erinnerungsfetzen fallen erst später ein ● Schilderung mit unbewussten Reflexen, z.B. wenn sich ein Kind bei der Schilderung des schmerzhaften Analverkehrs unbewusst an den Po fasst ● Schilderung belastet das Opfer - entlastet den Täter ● Schilderung von eigenen Emotionen, Zweifeln und Unsicherheit ● Anschauliche Schilderung von Körperempfindungen (z.B. Und dann ist mir der Fuß eingeschlafen) ● Schilderung enthält wörtliche Zitate bzw. direkte Rede Vergleicht man die Aussage der bP mit den zuvor angeführten Realkennzeichen, so gelangt das Gericht zur Ansicht, dass es sich hier um kein derart abgelaufenes Realereignis handelt. Die Aussage zeichnete sich hier insbesondere durch fehlende Details, fehlende Interaktionen bzw. Schilderung von eigenen Emotionen, Zweifeln oder Unsicherheit aus, um nur einige zu nennen. Zudem ist das Geschehnis in einigen Punkten auch nicht plausibel. Dass die bP mit der Ehegattin derart sexuelle Freizügigkeit mit einem anderen Paar auslebt, obwohl sich die 2 mj. Kinder (2014 und 2017) im Nebenraum befunden haben sollen, erscheint nicht lebensnah, zumal der allgemeinen Lebenserfahrung nach mit der Ausübung der behaupteten sexuellen Aktivitäten zweier Paare idR eine gewisse, für Personen außerhalb des Zimmers wohl auch wahrnehmbare Geräuschkulisse ergeben würde, die zum einen die Kinder „neugierig“ machen könnten und sie selbst Nachschau halten wollen, andererseits kam nicht hervor, dass die bP es darauf anlegen würde die psychische Gesundheit ihrer Kinder derart bzw. dadurch zu gefährden. Widersprüchlich waren auch die Angaben in Bezug auf die Zeit nach dem behaupteten Ereignis, also ein Zeitraum in dem sie vorgeblich im Irak schon verfolgt wurden. Beim Bundesamt hätten sie sogleich die Wohnung verlassen und hätten sich 2 Tage bei diesem Paar aufgehalten bevor sie über den Flughafen ausreisten. In der Verhandlung wurde dargelegt, dass sie sich nach diesen 2 Tagen noch ca. 10 Tage in Erbil aufgehalten haben, bevor sie per Flugzeug in die Türkei flogen. Es ist auch nicht plausibel, dass sie die wohl real gegebenen Gelegenheit nicht wahrnahm, vor dem Schwiegervater als Erwachsener die Behauptung eines mj. Kindes (Schwager) zu entkräften, sondern vielmehr gleich die Ausreise vorbereitet und endgültig das Land zu verlassen. Der Schwiegervater hätte ein Gespräch führen wollen, ob „das stimmt oder nicht“. Einen Nachweis, dass die bP vom Stamm verfolgt werde, konnte die bP – abgesehen von der bloßen Behauptung – nicht erbringen. Die bP zeigte in der Verhandlung auf ihrem Handy von ihrem Facebook Account Nachrichten vom 10.07.2022, 15.08.2022 und 19.08.
  16. Abgesendet wurden sie vorgeblich von einer Person namens „ XXXX “ welcher ihr darin gedroht habe. Es sei ein „Verwandter“ vom gleichen Stamm wie die bP und dieser lebe in der Türkei. Das BVwG vermag aus dem Inhalt jedoch keine nachhaltige Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der von der bP präsentierten „Fluchtgeschichten“ im Irak im Falle der Rückkehr erkennen. Ein konkreter Zusammenhang dazu lässt sich nicht entnehmen und sind diese zur Glaubhaftmachung der präsentierten Fluchtgeschichte nicht hinreichend.Die bP zeigte in der Verhandlung auf ihrem Handy von ihrem Facebook Account Nachrichten vom 10.07.2022, 15.08.2022 und 19.08.
  17. Abgesendet wurden sie vorgeblich von einer Person namens „ römisch 40 “ welcher ihr darin gedroht habe. Es sei ein „Verwandter“ vom gleichen Stamm wie die bP und dieser lebe in der Türkei. Das BVwG vermag aus dem Inhalt jedoch keine nachhaltige Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der von der bP präsentierten „Fluchtgeschichten“ im Irak im Falle der Rückkehr erkennen. Ein konkreter Zusammenhang dazu lässt sich nicht entnehmen und sind diese zur Glaubhaftmachung der präsentierten Fluchtgeschichte nicht hinreichend. „ XXXX ?„ römisch 40 ? Bist du noch in der Türkei wohnhaft? Alle deine Details sind bei mir, ich weiß wo du wohnst. Du hast einen Friseursalon im Bezirk XXXX (Türkei). Ich weiß alles. Ich weiß auch wo du wohnst.Bist du noch in der Türkei wohnhaft? Alle deine Details sind bei mir, ich weiß wo du wohnst. Du hast einen Friseursalon im Bezirk römisch 40 (Türkei). Ich weiß alles. Ich weiß auch wo du wohnst. 15.08.2022: „Wir werden uns wieder begegnen und ich werde dir zeigen, wer XXXX ist.“„Wir werden uns wieder begegnen und ich werde dir zeigen, wer römisch 40 ist.“ 19.08.2022: „Mithilfe von Allah hast du ausreisen können. Du bist feig, du bist in Österreich, du Hurenkind. Du hast eine Schlampe genommen. Du bist ein Zuhälter.“ Diese Nachrichten endeten mit 19.08.2022 und gab es seither keine „Drohungen“ mehr. Die bP wurde in der Verhandlung gefragt, weshalb es seither zu keinen Drohungen mehr gekommen sei. Sie gab an, dass dies deshalb wäre, da „sie“ erfahren hätten, dass sie nun in Österreich sei. Sie könnten die bP daher nicht mehr erreichen. Dies macht aber nicht plausibel, dass der bP nicht etwa für den Fall der Rückkehr gedroht wird. Dass die bP im Verfahren in zentralen Punkten nicht gewillt ist wahrheitsgemäße Angaben zu machen ergibt sich auch etwa aus den Angaben zur Demonstrationsteilnahme und daraus vorgeblich resultierenden Problemen. In der Erstbefragung gab sie an, dies wäre 2014 gewesen, in weiterer Folge sei dies jedoch 2019, also der Ausreise nach Jordanien zeitnäher. Gegen eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr spricht auch, dass die bP 2021 wieder in den Irak zurückkehrte und sich die behauptete Verfolgung nicht bewahrheitete. Die noch in der Erstbefragung vorgebrachte Verfolgung „wegen ihres Glaubens“ durch Schiiten in ihrem Wohnort war in weiterer Folge auch nicht mehr ausreisebegründend, geschweige denn, dass sie diesbezüglich dann noch eine konkrete Rückkehrgefährdung vorbrachte. Auch dies ist offenkundig ein Versuch gewesen die Asylinstanzen durch wahrheitswidrige Angaben zu täuschen. Resümierend ist somit festzuhalten, dass es durch die widersprüchlichen bzw. nicht plausiblen Angaben nicht glaubhaft ist, dass die beschwerdeführende Partei das als ausreisekausal bezeichnete Geschehen tatsächlich persönlich, so wie von ihr im Verfahren geschildert, dergestalt erlebt hat. Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  18. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar.Hier ist auch durchaus ein Motiv für die persönliche Tendenz zur Unwahrheit vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  19. Auflage, Rz 246ff) in jenen Bereichen, die der zentralen Antragsbegründung im Verfahren über internationalen Schutz dienen, erkennbar. Zuweilen ist der äußere Einfluss - idR in der Intensität einer im Rahmen eines solchen, erst zu ermittelnden Sachverhaltes Aussage- bzw. einvernahmepsychologisch an sich verpönten Suggestion, die die Ermittlung des „wahren Sachverhaltes“ wesentlich erschwert - im Asylverfahren erfahrungsgemäß durch Schlepper, gesetzliche Belehrungen über Tatbestandsvoraussetzungen zur Erlangung eines Status und (Rechts)Beratungssysteme in notorisch bekannter Weise derart ausgeprägt, dass Antragsteller geneigt sind, ihre persönliche Ausreisemotivation bzw. Rückkehrbefürchtung nicht den realen Tatsachen entsprechend darzustellen. Das ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch oftmals im Wunsch der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes und/oder wirtschaftlichen Verbesserung begründet, was sie idR aber mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen einer legalen Zuwanderung nicht erlangen können. Das Motiv, dann, wenn man der eigenen oder suggerierten Ansicht nach keine schutzbegründenden Ausreisemotive / Rückkehrprobleme hat, eigenes diesbezügliches Vorbringen an die (mitgeteilten/suggerierten) Tatbestandsvoraussetzungen anzupassen, liegt nahe und entspricht einer Vielzahl an praktischen Erfahrungen der Asylinstanzen. Insbesondere zeigt sich dies im Allgemeinen etwa durch Änderung von Fluchtgründen oder einem gesteigerten Gefährdungsvorbringen im Zuge des Verfahrens. Zudem besteht idR auch keine Gefahr, dass sich die bP wegen einer derartigen, wissentlichen Falschaussage im Asylverfahren vor der Polizei, dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht strafbar macht. Dafür, dass es der bP nicht wirklich darum geht, Schutz vor Verfolgung zu erlangen, sondern andere, asylfremde Motive, für die Ausreise und nunmehrige Antragstellung ausschlaggebend waren, gibt es einige Anhaltspunkte: Bereits 2019 stellte sie in Jordanien einen Asylantrag. Trotz behaupteter staatlicher Verfolgung geschah ihr bei der Rückkehr in den Irak nichts und sie nahm dort wieder ihren Wohnsitz und arbeitete im angestammten Beruf. Die Ausreise und den ca. einjährigen Aufenthalt in der Türkei nutzte sie – trotz hier behaupteter Verfolgungsgefahr und sie würde dort umgebracht werden - ebenso nicht um dort etwa bei den staatlichen Behörden oder UNHCR Schutz zu suchen. Sie reiste folglich dann von der Türkei aus weiter, wobei es sich hier immer um als sicher geltende Staaten handelte und suchte sie dort trotz unstreitiger Möglichkeit nicht um Schutz vor Verfolgung an. ZB hatte sie im sicheren Bulgarien auch Behördenkontakt. Ihren Angaben nach waren die Niederlande ihr eigentliches „Zielland“. Befragt nach dem Grund, gab sie in der Verhandlung an, dass es sich ihrem damaligen Informationsstand dabei um ein Land handelte, das „den Familiennachzug sehr schnell bearbeitet“. Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die – nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2011/957EU des Rates vom 13.12.2011 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: „Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen; b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde; c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen; d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.“ Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal hier die Punkte a-e nicht erfüllt sind. Dass es hier zur „Glaubhaftmachung“ (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr somit überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen konkreten Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur „Glaubhaftmachung“ (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr somit überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen konkreten Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092). Mit ihrem als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen in Bezug auf die behauptete persönliche Rückkehrgefährdung und dem gegebenen Persönlichkeitsprofil vermochte die bP auch nicht konkret darlegen, dass sie unter ein Risikoprofil gem. der UNHCR Position vom Jänner 2024 fällt, das eine Schutzgewährung notwendig machen würde. Ad b) Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat: Die bP, die im Irak sozialisiert wurde und die dortigen Verhältnisse kennt, hat zuletzt in der Verhandlung nicht dargelegt, dass sie diesbezüglich eine Gefährdung erwarten würde…“ Zweiter Antrag der bP auf internationalen Schutz vom 23.07.2024: Am 23.07.2024 stellte die bP den zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung am 23.07.2024 gab sie zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sie in ihrer ersten Befragung nicht angegeben habe, dass sie von der schiitischen Miliz gefoltert und dabei auch sexuell missbraucht worden wäre. Dies hätte bei ihr große psychische Probleme verursacht. Bekannt wären ihr diese Gründe bereits seit Anfang an, jedoch hätte sie nicht drüber sprechen können, da es ihr peinlich gewesen wäre. Am 01.08.2024 wurde die bP beim BFA niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalteten sich dabei wie folgt: „LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Arabisch, ich spreche aber auch ein bisschen Deutsch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Arabisch, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Ja LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja LA: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. LA: Haben Sie dies verstanden? VP: Ja LA: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist. VP: Ja LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja LA: Sind Sie in diesem Verfahren vertreten? VP: Nein LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 23.07.2024 durch die XXXX erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 23.07.2024 durch die römisch 40 erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Nein LA: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein LA: Haben Sie weitere Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein, ich habe alles erzählt. LA: Sie stellten bereits unter der Zahl: XXXX in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern?LA: Sie stellten bereits unter der Zahl: römisch 40 in Österreich einen Antrag auf int. Schutz. Dieses Verfahren wurde auch bereits schon rechtskräftig abgeschlossen. Zu diesem Verfahren wurden Sie auch niederschriftlich einvernommen. Können Sie sich noch an diese Einvernahmen erinnern? VP: Ja, ich kann mich daran erinnern. LA: Stimmen Ihre damaligen Angaben und gelten diese auch für gegenständlichen Antrag auf int. Schutz? VP: Ja, die Angaben stimmen. LA: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich möchte nur korrigieren, dass ich nicht in 2014, sondern in 2019 an Demonstrationen teilgenommen habe. Das hat mir der Dolmetscher falsch übersetzt. LA: Gibt es noch weitere oder andere Gründe, welche Sie in diesem Verfahren geltend machen möchten? VP: Ich habe im ersten Verfahren angegeben, dass ich von den schiitischen Milizen verfolgt wurde und deswegen mein Heimartland verlassen habe. Ich erwähnte jedoch nicht, dass ich von diesen auch vergewaltigt wurde. LA: Wieso haben Sie dies nicht erwähnt? VP: Ich dachte, dass meine Aussage schon für den Antrag genügt. LA: Das verstehe ich jetzt nicht. Sie haben zuerst eine Einvernahme bei der Polizei, dann eine vor dem Bundesamt. Nach der Einvernahme beim Bundesamt erhalten Sie einen negativen Asylbescheid und wissen somit, dass die von Ihnen getätigten Aussagen offensichtlich nicht gereicht haben. Sie erheben gegen den Bescheid Beschwerde und werden zu einer mündlichen Verhandlung vor Gericht am 21.02.2024 geladen. Und selbst dort führen sie nichts genaueres zu den vermeintlichen Problemen aus. Beziehen bitte Stellung. VP: Ich schämte mich am Anfang. Bei der Beschwerde hat die Rechtsberatung mit gesagt, dass die Gründe reichen würden, die ich schon erwähnt hatte. LA: Wann genau geschah die vermeintliche sexuelle Misshandlung? VP: 2019 LA: Können Sie das Datum konkretisieren? VP: Ungefähr im Monat
  20. LA: Und wieso warteten Sie dann noch bis 2021 mit ihrer Ausreise? VP: Ich habe gleich nach dem Vorfall. Im Jänner dann, meinen Reisepass organsiert und bin nach Jordanien gereist. LA: Aber wieso sind Sie dann am 04.02.2021 wieder in den Irak eingereist, sofern Sie doch um Ihr Leben fürchteten? VP: Ich bekam in Jordanien nur einen Aufenthaltstitel für drei Monaten. Ich war dann illegal dort und wurde von den jordanischen Behörden festgenommen und in den Irak verbracht. LA: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? VP: Mein Leben wäre in Gefahr. Meine Frau und meine Kinder wurden in den Irak geschickt. Sie leben in Mosul und können nicht nach Bagdad zurück. LA: Haben Sie seit der erstmaligen Antragstellung das österr. Bundesgebiet wieder verlassen? VP: Nein LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja LA: Hat sich seit der letzten Entscheidung zu Ihrem Vorverfahren etwas an Ihrem hier von Ihnen geführten Privatleben verändert? VP: Nein V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG iVm einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf int. Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen. Ebenso ist beabsichtigt, im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. LA: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? VP: Mein Leben ist im Irak in Gefahr. Ich werde dort sterben durch meine Sippe und die Milizen. Das habe ich bereits bei den früheren Einvernahmen gesagt. LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? VP: Nein Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden? VP: Ja LA: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt? VP: Ja LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Keine Einwände…“ Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gem. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gem. § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde durch die Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde dargelegt, dass die bP aus Scham im ersten Verfahrensgang nicht über die gesamten Vorgänge der Misshandlung erzählt habe. Die bP habe sich auf eine Gasflasche setzen müssen und sei von einem Milizmitglied vergewaltigt worden. Sie sei mit Kabeln ausgepeitscht worden und seien ihr die Zähne ausgeschlagen worden. Es wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür beantragt, festzustellen, dass die Verletzungen am Körper der bP mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von den angegebenen Folterungen herrühren würden. 1.
  21. Zur Lage im Herkunftsstaat Irak: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt, zum Teil weisen diese Quellen nicht einmal die Aktualität der vom BFA zitierten Quellen auf. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Maßgebliche Änderung der allgemeinen Lage wurden nicht substantiiert behauptet.
  22. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA zum vorangegangenen und zum gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Identität der bP ergeben sich aus der Tatsache, dass diese im Verfahren kein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorlegte, wie vom BFA ausgeführt wurde. Hinsichtlich der sonstigen Feststellungen zur bP wurde ihren Angaben im Erstverfahren bzw. im nunmehrigen Verfahren gefolgt. Die bP führte selbst aus gesund und arbeitsfähig zu sein. Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Zur Abweisung gem. § 68 Abs 1 AVGZur Abweisung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 3.1.

§ 68

Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Bei der Überprüfung einer

§ 68

Abs 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).Bei der Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).Identität der Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern „hilfsweise“ bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft – der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint –, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom

  1. Oktober 1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom
  2. Oktober 1999, 96/21/0097). 3.
  3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des BVwG vom 11.07.2024 dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis wurde rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit 12.07.2024 in Rechtskraft. Das BVwG bestätigte darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft war und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz ergibt. Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. § 68 AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).Das gegenständliche Verfahren betreffend ist bei der Prüfung gem. Paragraph 68, AVG maßgeblich, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen muss, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages – allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344). Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150). Im gegenständlichen Verfahren legte das BFA nachvollziehbar folgend dar: „Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, den Irak Ihres Glaubens verlassen zu haben. Da Sie Sunnit wären und in Ihrem Wohnort wären aber die Schiiten gewesen. Auch wären Sie von der Al Mahdi Armee verhaftet und misshandelt worden. 2014/2019 hätten Sie ich an mehreren Demos im Irak teilgenommen und wurde mehrmals verhaftet, misshandelt und geschlagen. Des weiteren führten Sie ebenfalls an, aufgrund Ihrer sexuellen Vorlieben, gemeinsam mit Ihrer Partnerin, durch Ihre Familienmitlgieder verfolgt zu werden. Als Grund Ihres Erstantrages führten Sie zusammengefasst an, den Irak Ihres Glaubens verlassen zu haben. Da Sie Sunnit wären und in Ihrem Wohnort wären aber die Schiiten gewesen. Auch wären Sie von der Al Mahdi Armee verhaftet und misshandelt worden. 2014 aus 2019, hätten Sie ich an mehreren Demos im Irak teilgenommen und wurde mehrmals verhaftet, misshandelt und geschlagen. Des weiteren führten Sie ebenfalls an, aufgrund Ihrer sexuellen Vorlieben, gemeinsam mit Ihrer Partnerin, durch Ihre Familienmitlgieder verfolgt zu werden. Als Grund Ihres Zweitantrages führten Sie im Zuge der Erstbefragung zusammengefasst an, in Ihrer ersten Befragung nicht angegeben zu haben, dass Sie von der schiitischen Miliz gefoltert und dabei auch sexuell missbraucht worden wären. Dies hätte bei Ihnen große psychische Probleme verursacht. Bekannt wären Ihnen diese Gründe bereits seit Anfang an, jedoch hätten Sie nicht drüber sprechen können, da es Ihnen peinlich gewesen wäre. Nach gesamtheitlicher Abwägung ist anzuführen, dass sich Ihr Parteibegehren im zweiten – gegenständlichen – Antrag mit dem im ersten deckt. So brachten Sie im Zuge der Erstbefragung des gegenständlichen Verfahrens, keine neuen Gründe vor aufgrund derer eine neuerliche inhaltliche Prüfung notwendig gewesen wäre. Anzuführen ist, dass Sie bereits im Zuge Ihres Vorverfahrens (Erstbefragung vom 05.08.2022, S. 7) angaben, es wäre durch die Milizen zu einem vermeintlichen Missbrauch gekommen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Sie diesen gegenständlichen Antrag auf int. Schutz aus den Gründen stellen, die Sie bereits im ersten hier geführten Verfahren bekannt gegeben haben und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft worden sind, bzw. aus Gründe, welche Ihnen im Erstverfahren zwar bekannt waren, welche Sie jedoch vorsätzlich und wissentlich nicht vorgebracht haben. Ein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt liegt nicht vor und es wird voraussichtlich eine Zurückweisung des Folgeantrags erfolgen.“ Seitens des BVwG wird dem BFA in seinen Ausführungen nicht entgegen getreten. Wie richtig dargelegt, baut das nunmehrige Vorbringen der bP genau auf jenen Sachverhalt auf, welcher bereits im ersten Verfahren als nicht glaubwürdig rechtskräftig festgestellt wurde. Schon im Erstverfahren wurde eine Misshandlung durch Milizen dem Grunde nach als nicht glaubhaft erachtet, weshalb es auch nicht glaubhaft ist, dass die bP im Zuge der als ohnehin nicht als glaubhaft erachteten Misshandlung zudem auch noch sexuell misshandelt wurde. Das BFA legte nachvollziehbar dar, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Fluchtgeschichte einen glaubhaften Kern zu verleihen. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das BVwG davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA das umfangreiche Vorbringen der bP außer Acht gelassen habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Eine darüber hinausgehende, gegen die bP selbst gerichtete substantiierte Verfolgungsgefahr aufgrund ihrer Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit hat die bP, wie auch bereits im ersten Verfahren, nicht glaubhaft dargelegt. Auch in Bezug auf die in der Beschwerde eingebrachten Länderberichte ist festzustellen, dass mit diesen eben nicht dargetan wird, inwieweit sich damit eine asylrelevante Bedrohung bzw. eine Verletzung des Refoulementverbotes ganz konkret die bP betreffend ergeben sollte. Diese Berichte werden nur ganz allgemein in den Raum gestellt, ohne einen konkreten Bezug zur bP herzustellen, weshalb sich daraus insbesondere vor dem Hintergrund der individuell getroffenen Feststellungen die bP betreffend keine andere Beurteilung ergeben kann. Auch ist festzustellen, dass diese Berichte teils nicht die Aktualität aufwiesen, wie die Berichte des BFA. Zum Beweisantrag, ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Verletzungen am Körper der bP mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von den angegebenen Folterungen herrühren würden, ist festzustellen, dass es sich dabei um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes bezweckt die bP jedoch mit dem hier in Rede stehenden Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde (das BVwG) nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (bzw. zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (vgl. Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts Anderes bezweckt die bP jedoch mit dem hier in Rede stehenden Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde (das BVwG) nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (bzw. zur Entsprechung eines dahingehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet vergleiche Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Zudem ist es überdies nicht möglich, in einem ärztlichen Gutachten aufgrund festgestellter Verletzungen, diese einem genauen Tatgeschehen zuzuordnen, weshalb auch deshalb dem Beweisantrag nicht nachgegangen wird. Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre. Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch Paragraph 68, Absatz eins, AVG verhindert werden soll vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Ergebnis hat das BFA daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides war daher abzuweisen. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung 3.3.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. 3.3.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 nicht auch - wie in Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 - Entscheidungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082). 3.3.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 3.3.2.

§ 57Abs 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:3.3.2.

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46a

Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
  4. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.3.3.
  5. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt III. des Bescheides. Es erfolgte daher zu Recht die Feststellung zu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides. 3.
  6. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.
  7. Die bP ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher ist gegenständlich gem. Paragraph 52, Absatz 2, FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen. 3.4.1.

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: 3.4.1.

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Rückkehrentscheidung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Art 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich: Privatleben Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124). Familienleben Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich). Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  1. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  3. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  4. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  5. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  6. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  7. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  9. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  10. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  11. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  12. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  13. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  14. Juni 2007, 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  15. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  16. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  17. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  18. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom
  19. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom
  20. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom
  21. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom
  22. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; - die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene , Rechtsordnung zu subsumieren ist; - das wirtschaftliche Wohl des Landes; Öffentliche Ordnung / Verhinderung von strafbaren Handlungen (insb. im Bereich des Aufenthaltsrechtes) Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN). Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen. Wirtschaftliches Wohl Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die ges

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