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{'item': 'L512 2300623-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 12a§ 20d§ 12§ 13§ 6§ 12c§ 41§ 12b§ 12d§ 14§ 3§ 17§ 2§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlL512 2300623-1 Spruch, L512 2300623-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Ein Arbeitnehmer, ein Staatsangehöriger von XXXX , brachte am 27.03.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber bei XXXX ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem ein Zeugnis einer technisch industriellen Fachschule sowie ein Zertifikat für die Englische Sprache vorgelegt.
  2. Ein Arbeitnehmer, ein Staatsangehöriger von römisch 40 , brachte am 27.03.2024 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber bei römisch 40 ein. Es wurden Unterlagen, unter anderem ein Zeugnis einer technisch industriellen Fachschule sowie ein Zertifikat für die Englische Sprache vorgelegt. Vom Arbeitgeber (in weiterer Folge Beschwerdeführer) wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des Arbeitnehmers vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Materialausgeber 38,5 Wochenstunden umfasse und mit € 2380,00 brutto (ohne Zulage) entlohnt werde. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: Lagerverwaltung und Bestand, Materialausgabe, Inventur und fachgerechte Verteilung, Überprüfung der Materialien.
  3. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX vom 27.08.2024 wurde der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass sich die in der Arbeitgebererklärung beantragte Tätigkeit „Materialausgeber“ nicht auf der Fachkräfteverordnung (§13) bzw. auf der Mangelberufsliste für 2024 befindet. Somit seien die Voraussetzungen

§ 12anicht gegeben bzw.

können auch keine Punkte vergeben werden. Der Antrag sei negativ zu beurteilen. Dem Arbeitgeber wurde eingeräumt bis zum 10.09.2024 schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen vorzulegen.2. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 27.08.2024 wurde der Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass sich die in der Arbeitgebererklärung beantragte Tätigkeit „Materialausgeber“ nicht auf der Fachkräfteverordnung (§13) bzw. auf der Mangelberufsliste für 2024 befindet. Somit seien die Voraussetzungen

Paragraph 12 a, nicht gegeben bzw. können auch keine Punkte vergeben werden. Der Antrag sei negativ zu beurteilen. Dem Arbeitgeber wurde eingeräumt bis zum 10.09.2024 schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. Unterlagen vorzulegen.

  1. Der Arbeitgeber gab keine Stellungnahme zum Parteiengehör ab.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag vom 27.03.2024

§ 20dAbs 1 des Ausl

BG auf Zulassung als Fachkraft

§ 12a Ausl

BG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates

§ 12aAusl

BG iVm § 13 AuslBG abgewiesen.4. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom 27.03.2024

Paragraph 20 d, Absatz eins, des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft

Paragraph 12, a AuslBG des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates

Paragraph 12 a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

§ 12aAusl

BG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können.

§ 13Ausl

BG legt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

§ 12azugelassen werden können.

Im vorliegenden Fall werde die angegebene berufliche Tätigkeit als Materialausgeber in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass

Paragraph 12 a, AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können.

Paragraph 13, AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall werde die angegebene berufliche Tätigkeit als Materialausgeber in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet.

  1. Die Beschwerde des Arbeitgebers langte am 27.09.2024 beim Arbeitsmarktservice ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufsbezeichnung auf „Materialverwalter“ geändert werden. Eine geänderte Arbeitgebererklärung wurde beigelegt.
  2. Der Bezug nehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Arbeitnehmer brachte am 27.03.2024 beim Magistrat XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber bei XXXX ein. Der Arbeitnehmer brachte am 27.03.2024 beim Magistrat römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber bei römisch 40 ein. Im Zuge der Beschwerde wurde die Beschäftigung „Materialausgeber“ auf „Materialverwalter“ abgeändert. Als genaue Beschreibung der Tätigkeit wurde angeführt: Lagerverwaltung und Bestand, Materialausgabe, Inventur und fachgerechte Verteilung, Überprüfung der Materialien.
  4. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  7. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 20d

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,2.

als Fachkraft

§ 12a,3.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,4.

als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),5.

als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),6.

als Stammmitarbeiter

§ 12doder7.

als Künstler

§ 14Paragraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung, 1. als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,,, 2. als Fachkraft

Paragraph 12 a,,, 3. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,,, 4. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),, 5. als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),, 6. als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder, 7. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.[...]erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln., [...] § 12a

(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a,
(1)Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie,
  1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,,
  2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,,
  3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. [...] § 13
(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

§ 12a

für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

§ 3Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.Paragraph 13,

(1)Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern

Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. [...] Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) StF: BGBl. II Nr. 439/2023 lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der für das Jahr 2024 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2024) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2023, lautet: Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2023, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023,, wird verordnet: § 1.

(1)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12ades Ausländerbeschäftigungsgesetzes – Ausl

BG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:1. Diplomingenieur(

  1. e)innen für Starkstromtechnik2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik3. Techniker/innen für Starkstromtechnik4. Landmaschinenbauer/innen5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung7. Dachdecker/innen8. Diplomingenieur(
  2. e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik9. Fräser/innen10. Kalkulant(
  3. en)innen11. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik12. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen13. Dreher/innen14. Schwarzdecker/innen15. Diplomingenieur(
  4. e)innen für Maschinenbau16. Diplomingenieur(
  5. e)innen für Datenverarbeitung17. Elektroinstallateur(
  6. e)innen, -monteur(e)innen18. Techniker/innen für Maschinenbau19. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet20. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen21. Spengler/innen22. Rohrinstallateur(
  7. e)innen, -monteur(e)innen23. Augenoptiker/innen24. Schlosser/innen25. Ärzt(
  8. e)innen26. Diplomingenieur(
  9. e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet27. Triebfahrzeugführer/innen28. Lackierer/innen29. Kraftfahrzeugmechaniker/innen30. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik31. Techniker/innen für Wirtschaftswesen32. Medizinisch-technische Fachkräfte33. Wirtschaftstreuhänder/innen34. Zimmerer/innen35. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen36. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet37. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen38. Bautischler/innen39. Bauspengler/innen40. Bau- und Möbeltischler/innen41. Maschinenschlosser/innen42. Karosserie-, Kühlerspengler/innen43. Huf- und Wagenschmied(e)innen44. Pflasterer/innen45. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen46. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten47. Grobmechaniker/innen48. Elektromechaniker/innen49. Diplomingenieur(
  10. e)innen für Wirtschaftswesen50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen51. Betonbauer/innen52. Hebammen53. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik54. Fleischer/innen55. Kunststoffverarbeiter/innen56. Physikalisch-technische Sonderberufe57. Buchhalter/innen58. Gaststättenköch(
  11. e)innen59. Techniker/innen für Datenverarbeitung60. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen61. Platten-, Fliesenleger/innen62. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen63. Einkäufer/innen64. Bodenleger/innen65. Warenhausverkäufer/innen66. Tiefbauer/innen67. Rauchfangkehrer/innen68. Techniker/innen für Bauwesen69. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen70. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken71. Naturblumenbinder/innen72. Holzmaschinenarbeiter/innen73. Zuckerbäcker/innen74. Bahnberufe anderer Art75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen76. Speditionsfachleute77. Zahnprothesenmacher/innen78. Fakturist(
  12. en)innen, Abrechner/innen79. Diplomingenieur(
  13. e)innen für technische Physik, Physiker/innen80. Techniker/innen für Vermessungswesen81. Elektroberufe82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung83. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen84. Diplomingenieur(
  14. e)innen für Bauwesen85. Maurer/innen86. Bäcker/innen87. Erzieher/innen88. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen89. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe90. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen91. Glaser/innen92. Gleisbauer/innen93. Friseur(
  15. e)innen, Maskenbildner/innen94. Maler/innen, Anstreicher/innen95. Technische Zeichner/innen96. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen97. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen98. Diätolog(
  16. en)innen99. Steinmetz(
  17. en)innen, Steinbildhauer/innen100. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen101. Masseur(
  18. e)innen102. Möbeltischler/innen103. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen104. Wirtschaftsverwalter/innen105. Diplomingenieur(
  19. e)innen für technische Chemie, Chemiker/innen106. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen107. Autobuslenker/innen108. Schulbusfahrer/innen109. Berufskraftfahrer/innen - Personenbeförderung110. Straßenbahnwagenführer/innenParagraph eins Punkt (, eins,) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:, 1. Diplomingenieur(

  1. e)innen für Starkstromtechnik, 2. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik, 3. Techniker/innen für Starkstromtechnik, 4. Landmaschinenbauer/innen, 5. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau, 6. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung, 7. Dachdecker/innen, 8. Diplomingenieur(
  2. e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik, 9. Fräser/innen, 10. Kalkulant(
  3. en)innen, 11. Techniker/innen für Feuerungs- und Gastechnik, 12. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, 13. Dreher/innen, 14. Schwarzdecker/innen, 15. Diplomingenieur(
  4. e)innen für Maschinenbau, 16. Diplomingenieur(
  5. e)innen für Datenverarbeitung, 17. Elektroinstallateur(
  6. e)innen, -monteur(e)innen, 18. Techniker/innen für Maschinenbau, 19. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet, 20. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen, 21. Spengler/innen, 22. Rohrinstallateur(
  7. e)innen, -monteur(e)innen, 23. Augenoptiker/innen, 24. Schlosser/innen, 25. Ärzt(
  8. e)innen, 26. Diplomingenieur(
  9. e)innen soweit nicht anderweitig eingeordnet, 27. Triebfahrzeugführer/innen, 28. Lackierer/innen, 29. Kraftfahrzeugmechaniker/innen, 30. Techniker/innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik, 31. Techniker/innen für Wirtschaftswesen, 32. Medizinisch-technische Fachkräfte, 33. Wirtschaftstreuhänder/innen, 34. Zimmerer/innen, 35. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Bauwesen, 36. Techniker/innen soweit nicht anderweitig eingeordnet, 37. Lohn-, Gehaltsverrechner/innen, 38. Bautischler/innen, 39. Bauspengler/innen, 40. Bau- und Möbeltischler/innen, 41. Maschinenschlosser/innen, 42. Karosserie-, Kühlerspengler/innen, 43. Huf- und Wagenschmied(e)innen, 44. Pflasterer/innen, 45. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Wirtschaftswesen, 46. Händler/innen und Verkäufer/innen von Eisen- und Metallwaren, Maschinen, Haushalts- und Küchengeräten, 47. Grobmechaniker/innen, 48. Elektromechaniker/innen, 49. Diplomingenieur(
  10. e)innen für Wirtschaftswesen, 50. Bau-, Blech-, Konstruktionsschlosser/innen, 51. Betonbauer/innen, 52. Hebammen, 53. Techniker/innen mit höherer Ausbildung für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik, 54. Fleischer/innen, 55. Kunststoffverarbeiter/innen, 56. Physikalisch-technische Sonderberufe, 57. Buchhalter/innen, 58. Gaststättenköch(
  11. e)innen, 59. Techniker/innen für Datenverarbeitung, 60. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen, 61. Platten-, Fliesenleger/innen, 62. Hafner/innen, Töpfer/innen, Ofensetzer/innen, 63. Einkäufer/innen, 64. Bodenleger/innen, 65. Warenhausverkäufer/innen, 66. Tiefbauer/innen, 67. Rauchfangkehrer/innen, 68. Techniker/innen für Bauwesen, 69. Automaten-, Maschineneinrichter/innen, -einsteller/innen, 70. Händler/innen und Verkäufer/innen von Parfümerien, Wasch-, Haushaltsartikeln, Farben, Lacken, 71. Naturblumenbinder/innen, 72. Holzmaschinenarbeiter/innen, 73. Zuckerbäcker/innen, 74. Bahnberufe anderer Art, 75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen, 76. Speditionsfachleute, 77. Zahnprothesenmacher/innen, 78. Fakturist(
  12. en)innen, Abrechner/innen, 79. Diplomingenieur(
  13. e)innen für technische Physik, Physiker/innen, 80. Techniker/innen für Vermessungswesen, 81. Elektroberufe, 82. Berufe der maschinellen Metallbearbeitung, 83. Kaffeemittel-, andere Nahrungsmittelhersteller/innen, 84. Diplomingenieur(
  14. e)innen für Bauwesen, 85. Maurer/innen, 86. Bäcker/innen, 87. Erzieher/innen, 88. Metallwarenmacher/innen, -montierer/innen, 89. Nicht diplomierte Krankenpfleger/innen und verwandte Berufe, 90. Sozial-, Wirtschaftswissenschafter/innen, wissenschaftliche Statistiker/innen, 91. Glaser/innen, 92. Gleisbauer/innen, 93. Friseur(
  15. e)innen, Maskenbildner/innen, 94. Maler/innen, Anstreicher/innen, 95. Technische Zeichner/innen, 96. Kosmetiker/innen, Hand-, Fußpfleger/innen, 97. Versicherungsvermittler/innen, -vertreter/innen, 98. Diätolog(
  16. en)innen, 99. Steinmetz(
  17. en)innen, Steinbildhauer/innen, 100. Zugführer/innen, Zugschaffner/innen, 101. Masseur(
  18. e)innen, 102. Möbeltischler/innen, 103. Magazin-, Lagerfachleute, Expedient(en)innen, 104. Wirtschaftsverwalter/innen, 105. Diplomingenieur(
  19. e)innen für technische Chemie, Chemiker/innen, 106. Fürsorger/innen, Sozialarbeiter/innen, 107. Autobuslenker/innen, 108. Schulbusfahrer/innen, 109. Berufskraftfahrer/innen - Personenbeförderung, 110. Straßenbahnwagenführer/innen

(2)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

§ 12aAuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

(2)Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte

Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können: [...] Oberösterreich:1. Orthopädieschuhmacher/innen2. Oberflächenschleifer/innen3. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau4. Fernmeldemonteur(

  1. e)innen5. Stanzer/innen6. Metalloberflächenveredler/innen7. Herren- und Damenschneider/innen8. Grafische Drucker/innen9. Feinmechaniker/innen10. Bühnen-, fernseh-, film- und tontechnische Sonderberufe11. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör12. Korrespondent(
  2. en)innen, Bürosekretär(e)innen13. Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren14. Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen15. Tierärzt(
  3. e)innen16. Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe17. Werbefachleute18. Wirtschaftsberater/innen19. Isolierer/innen20. Techniker/innen für technische Chemie21. Maschinist(
  4. en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen22. Reise-, Fremdenverkehrsfachleute23. Konsumentenberater/innen24. Stenograf(
  5. en)innen, Maschinschreiber/innen25. Kellner/innen26. Schriftsteller/innen, Journalist(en)innen27. Rechtskonsulent(
  6. en)innen, Jurist(en)innen28. Chemielaborant(
  7. en)innen, Stoffprüfer/innen (Chemie)29. Drogist(
  8. en)innen30. Papier-, Pappenmacher/innen31. Gärtner/innen32. Schilder-, Schriftenmaler/innen33. Tapezierer/innen, Polster(er)innen34. Händler/innen und Verkäufer/innen von Schuhen35. Wissenschafter/innen36. Lehrer/innen anderer Art (ohne Turn-, Sportlehrer/innen)37. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln38. Diplomingenieur(
  9. e)innen für Architektur, Mag. der ArchitekturOberösterreich:, 1. Orthopädieschuhmacher/innen, 2. Oberflächenschleifer/innen, 3. Techniker/innen für Landwirtschaft, Wein- u. Gartenbau, 4. Fernmeldemonteur(
  10. e)innen, 5. Stanzer/innen, 6. Metalloberflächenveredler/innen, 7. Herren- und Damenschneider/innen, 8. Grafische Drucker/innen, 9. Feinmechaniker/innen, 10. Bühnen-, fernseh-, film- und tontechnische Sonderberufe, 11. Händler/innen, Verkäufer/innen von Fahrzeugen, Bestandteilen und Zubehör, 12. Korrespondent(
  11. en)innen, Bürosekretär(e)innen, 13. Händler/innen und Verkäufer/innen von Textil- und Bekleidungswaren, 14. Industrie-, Gewerbekaufleute, Kontorist(en)innen, 15. Tierärzt(
  12. e)innen, 16. Tätige Betriebsinhaber/innen, Direktor/innen, Geschäftsleiter/innen und verwandte Berufe, 17. Werbefachleute, 18. Wirtschaftsberater/innen, 19. Isolierer/innen, 20. Techniker/innen für technische Chemie, 21. Maschinist(
  13. en)innen, Wärter/innen an Kraftmaschinen, 22. Reise-, Fremdenverkehrsfachleute, 23. Konsumentenberater/innen, 24. Stenograf(
  14. en)innen, Maschinschreiber/innen, 25. Kellner/innen, 26. Schriftsteller/innen, Journalist(en)innen, 27. Rechtskonsulent(
  15. en)innen, Jurist(en)innen, 28. Chemielaborant(
  16. en)innen, Stoffprüfer/innen (Chemie), 29. Drogist(
  17. en)innen, 30. Papier-, Pappenmacher/innen, 31. Gärtner/innen, 32. Schilder-, Schriftenmaler/innen, 33. Tapezierer/innen, Polster(er)innen, 34. Händler/innen und Verkäufer/innen von Schuhen, 35. Wissenschafter/innen, 36. Lehrer/innen anderer Art (ohne Turn-, Sportlehrer/innen), 37. Händler/innen und Verkäufer/innen von Lebens- und Genussmitteln, 38. Diplomingenieur(
  18. e)innen für Architektur, Mag. der Architektur [...] Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber, dass festgestellt werden soll, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfülle.Im gegenständlichen Verfahren begehrt der Arbeitgeber, dass festgestellt werden soll, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 12 a, AuslBG erfülle. Der Arbeitnehmer brachte am 27.03.2024 beim XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber ein. Somit ist der Antrag der BF nach der Fachkräfteverordnung 2024 zu prüfen.Der Arbeitnehmer brachte am 27.03.2024 beim römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG für eine Beschäftigung als Materialausgeber ein. Somit ist der Antrag der BF nach der Fachkräfteverordnung 2024 zu prüfen. Nach § 13 Abs. 8 AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich sei.

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrags aber jedenfalls nur soweit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt habe, ausgewechselt werde. Die Änderung der Berufsbezeichnung ist als nicht wesentlich zu werten.Nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG ist es zulässig, einen verfahrenseinleitenden Antrag in jedem Stadium des Verfahrens zu ändern, sofern diese Änderung nicht wesentlich sei.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG sind im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Modifikationen eines Antrags aber jedenfalls nur soweit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruchs des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt habe, ausgewechselt werde. Die Änderung der Berufsbezeichnung ist als nicht wesentlich zu werten. Im konkreten Fall fällt die Tätigkeit als „Materialverwalter“ nicht unter den in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufen. Die in der Arbeitgebererklärung angeführten Tätigkeiten, nämlich Lagerverwaltung und Bestand, Materialausgabe, Inventur und fachgerechte Verteilung, Überprüfung der Materialien, müssen als Hilfs- und Anlerntätigkeit gesehen werden und entsprechen nicht einer Tätigkeitsbeschreibung einer Fachkraft. Daran ändert die Änderung der Berufsbezeichnung nichts. Im konkreten Fall fällt die Tätigkeit als „Materialverwalter“ nicht unter den in der Fachkräfteverordnung 2024 aufgelisteten Mangelberufen. Die in der Arbeitgebererklärung angeführten Tätigkeiten, nämlich Lagerverwaltung und Bestand, Materialausgabe, Inventur und fachgerechte Verteilung, Überprüfung der Materialien, müssen als Hilfs- und Anlerntätigkeit gesehen werden und entsprechen nicht einer Tätigkeitsbeschreibung einer Fachkraft. Daran ändert die Änderung der Berufsbezeichnung nichts. , Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 2Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 2, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2300623.1.00

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