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{'item': 'L512 2301385-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlL512 2301385-1 Spruch, L512 2301385-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die XXXX Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligte) für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin für 8 Wochenstunden. Mit dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen wie eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 in Kopie vorgelegt.
  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligte) für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin für 8 Wochenstunden. Mit dem Antrag wurden zahlreiche Unterlagen wie eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 in Kopie vorgelegt.
  3. Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 27.09.2024 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Mitbeteiligte nicht einhellig.
  4. Das AMS lehnte den Antrag der Mitbeteiligten mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf § 4 Abs 3 AuslBG mit der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im § 4 Abs 3 AuslBG genannten Voraussetzungen.
  5. Das AMS lehnte den Antrag der Mitbeteiligten mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG ab und begründete dies unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG mit der vom Regionalbeirat nicht einhellig befürworteten Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Mitbeteiligten sowie dem Fehlen einer der sonstigen im Paragraph 4, Absatz 3, AuslBG genannten Voraussetzungen.
  6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS mit Mail vom XXXX beim Arbeitsmarktservice Beschwerde.
  7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des AMS mit Mail vom römisch 40 beim Arbeitsmarktservice Beschwerde.
  8. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die XXXX Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (in der Folge: Mitbeteiligte) für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin für 8 Wochenstunden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.09.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die römisch 40 Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , (in der Folge: Mitbeteiligte) für die berufliche Tätigkeit als Verkäuferin für 8 Wochenstunden. Die Mitbeteiligte XXXX verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Absatz 1 AsylG
  10. Die Mitbeteiligte verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG).Die Mitbeteiligte römisch 40 verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 13, Absatz 1 AsylG
  11. Die Mitbeteiligte verfügt nicht über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG). Der Regionalbeirat beim AMS befürwortete in seiner Sitzung vom 27.09.2024 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Mitbeteiligte nicht einhellig.
  12. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservice. Der oben unter Punkt II.
  13. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  14. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer trat den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  15. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  16. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § § 20f Abs 1 AuslBG Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten: § 4

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
  2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
  4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
  5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
  6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
  7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
  8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,
  9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellunga) einen Arbeitnehmer, der das
  10. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oderb) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das
  11. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,Paragraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und, 1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß Paragraph 46 a, FPG geduldet ist und zuletzt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,, 2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,, 3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,, 4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,, 5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,, 6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (Paragraph 2, Absatz 2,) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,, 7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,, 8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt,, 9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung,
  1. a)einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder,
  2. b)die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat, es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß § 5 bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist,, 10. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländern eine nicht ortsübliche Unterkunft zur Verfügung gestellt hat und, 11. der Arbeitgeber im Fall der Beschäftigung eines Ausländers gemäß Paragraph 5, bestätigt, dass dem Ausländer für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung stehen wird und, sofern die Unterkunft vom oder über den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 9 vorliegen.
(2)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen ausländischen Lehrling zu erteilen, wenn die Lage auf dem Lehrstellenmarkt dies zulässt (Arbeitsmarktprüfung), keine wichtigen Gründe hinsichtlich der Lage und Entwicklung des übrigen Arbeitsmarktes entgegenstehen und die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 9 vorliegen.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder
  2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder
  3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder
  4. der Ausländer gemäß § 5 befristet beschäftigt werden soll oder
  5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
  6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (§ 18) oder
  7. der Ausländer gemäß § 57 AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder
  8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder § 71 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder
  9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder
  10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, hat oder
  11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder
  12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Abs. 4 angehört oder
  13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß § 69 NAG verfügt.
(3)Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 nur erteilt werden, wenn,
  1. der Regionalbeirat die Erteilung einhellig befürwortet oder,
  2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist oder,
  3. öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern oder,
  4. der Ausländer gemäß Paragraph 5, befristet beschäftigt werden soll oder,
  5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (Paragraph 63, NAG) oder Student (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder,
  6. der Ausländer Betriebsentsandter ist (Paragraph 18,) oder,
  7. der Ausländer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 besonderen Schutz genießt oder,
  8. für den Ausländer eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes oder Paragraph 71, Absatz 2, des Landarbeitsgesetzes 2021 vorliegt oder,
  9. der Ausländer auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen zu einer Beschäftigung zuzulassen ist oder,
  10. der Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609, hat oder,
  11. der Ausländer nicht länger als sechs Monate als Künstler (§14) beschäftigt werden soll oder,
  12. der Ausländer einer Personengruppe gemäß einer Verordnung nach Absatz 4, angehört oder,
  13. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ gemäß Paragraph 69, NAG verfügt. [...] Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin, dass festgestellt werden soll, dass die Mitbeteiligte die Voraussetzungen im Sinne des § 4 AuslBG erfülle. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Mitbeteiligte als ordentliche Studentin an der XXXX eingeschrieben sei und ihre aktive Studienzeit begonnen habe. Diese Anstellung sei für die Mitbeteiligte von großer Bedeutung, da diese ihr Studium sowie ihre Lebenserhaltungskosten finanzieren könnte. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Personal.Im gegenständlichen Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin, dass festgestellt werden soll, dass die Mitbeteiligte die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 4, AuslBG erfülle. Es wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Mitbeteiligte als ordentliche Studentin an der römisch 40 eingeschrieben sei und ihre aktive Studienzeit begonnen habe. Diese Anstellung sei für die Mitbeteiligte von großer Bedeutung, da diese ihr Studium sowie ihre Lebenserhaltungskosten finanzieren könnte. Die Beschwerdeführerin benötige dringend Personal. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung muss neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AuslBG auch einer der in § 4 Absatz 3 AuslBg alternativ angeführten Tatbestände erfüllt sein. Für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung muss neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 AuslBG auch einer der in Paragraph 4, Absatz 3 AuslBg alternativ angeführten Tatbestände erfüllt sein. Die Mitbeteiligte verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG/FPG. Die Mitbeteiligte erfüllt jedoch keine der alternativen Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 AuslBg. Weder hat der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet noch erfüllt die Mitbeteiligte die in § 4 Absatz 3 Ziffer 2 bis 13 angeführten Merkmale. Die Mitbeteiligte verfügt über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG/FPG. Die Mitbeteiligte erfüllt jedoch keine der alternativen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 AuslBg. Weder hat der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung einhellig befürwortet noch erfüllt die Mitbeteiligte die in Paragraph 4, Absatz 3 Ziffer 2 bis 13 angeführten Merkmale. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Mitbeteiligte nicht über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) im Sinne des § 4 Absatz 3 Ziffer 5 AuslBg verfügt. Es wurde zudem nicht behauptet oder dargelegt, dass die Beschäftigung der Mitbeteiligten aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist (Ziffer 2) oder öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern (Ziffer 3). Ebenso erfüllt die Mitbeteiligte keine der Ziffern 4, 6 bis 13 des § 4 Absatz 3 AuslBg. Im Verfahren wurde als Begründung die Finanzierung des Studiums und der Lebenshaltungskosten der Mitbeteiligten bzw. Personalbedarf angeführt. Dadurch wird keine der in § 4 Absatz 3 AuslBg aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt.Insbesondere wird darauf verwiesen, dass die Mitbeteiligte nicht über eine Aufenthaltsbewilligung als Studentin (Paragraph 64, Absatz eins und 4 NAG) im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3 Ziffer 5 AuslBg verfügt. Es wurde zudem nicht behauptet oder dargelegt, dass die Beschäftigung der Mitbeteiligten aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als nachweislich qualifizierte Arbeitskraft in einem Mangelberuf, notwendig ist (Ziffer 2) oder öffentliche oder überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern (Ziffer 3). Ebenso erfüllt die Mitbeteiligte keine der Ziffern 4, 6 bis 13 des Paragraph 4, Absatz 3 AuslBg. Im Verfahren wurde als Begründung die Finanzierung des Studiums und der Lebenshaltungskosten der Mitbeteiligten bzw. Personalbedarf angeführt. Dadurch wird keine der in Paragraph 4, Absatz 3 AuslBg aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2301385.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.