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{'item': 'L515 2303415-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlL515 2303415-1 SpruchL515 2303415-1/17E, L515 2303415-1/17E 1.) Gekürzte Ausfertigung des am 03.12.2024 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK 2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. des Königreichs Marokko vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, betreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 29.11.2024 in Bezug auf den angefochtenen Mandatsbescheid betreffend die Anordnung der Schubhaft und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, sowie die Anträge der Verfahrensparteien auf Ersatz der Aufwendungen zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. des Königreichs Marokko vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, betreffend den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 29.11.2024 in Bezug auf den angefochtenen Mandatsbescheid betreffend die Anordnung der Schubhaft und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, sowie die Anträge der Verfahrensparteien auf Ersatz der Aufwendungen zu Recht: A) I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen. III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS 3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. am XXXX, StA. des Königreichs Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den angefochtenen Mandatsbesescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zahl XXXX:3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. des Königreichs Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den angefochtenen Mandatsbesescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2024, Zahl XXXX: A.) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 3.12.2024 in der Höhe € 375,-- auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 375,-- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.A.) Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch in der Verhandlung am 3.12.2024 in der Höhe € 375,-- auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 375,-- auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextZu 1) Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Zu 2) I. Verfahrenshilferömisch eins. Verfahrenshilfe Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe im dort genannten Umfang zu bewilligen, soweit dies geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe im dort genannten Umfang zu bewilligen, soweit dies geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechts-verfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der bB ein Rechtsberater entsprechend dem zweiten Hauptstück des BFA-VG bestellt. Soweit der Antrag auf Verfahrenshilfe „insbesondere“ zur Vertretung für die für den 03.12.2024 anberaumte Beschwerdeverhandlung gestellt wird, ist festzuhalten, dass die bP im gegenständlichen – nicht anwaltspflichtigen - Verfahren von der BBU unentgeltlich rechtskundig vertreten wird, welche eine sämtlichen formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllende Beschwerde auf entsprechend hohem fachlichen Niveau einbrachte und auch in der Verhandlung ein rechtskundiger und fachlich bestens versierter Vertreter anwesend war. Soweit die rechtsfreundliche Vertretung der bP darauf verweist, dass die bP außerstande sei, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, so hält das ho. Gericht fest, dass die Gewährung des vollen Rechtsschutzes nicht von der Erstattung der Gebühren bzw. Auslagen seitens der Partei abhängt, sondern der Rechtsschutz unabhängig vom Umstand, ob die entsprechenden Gebühren entrichtet werden oder wurden, im vollen Umfang gewährt wird. Es handelt sich beim Vorbringen der Vertretung somit um keine Frage des Rechtschutzes, sondern um eine der davon unabhängig sich stellenden Frage der Einbringlichkeit der Forderung, welche sich im gegenständlichen Verfahren nicht stellt und im Rahmen eines allfälligen Einbringungs- bzw. Vollstreckungs-verfahren zu beantworten wäre. Der Antrag auf die Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. II. und III. Kostenersatzrömisch zwei. und römisch drei. Kostenersatz Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, leg. cit. auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß den Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR

  1. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG.Gemäß den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG. Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des § 79a Abs 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs 2 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach § 35 VwGVG gilt.Zu der - mit Ausnahme von redaktionellen Anpassungen - dem Regelungsinhalt nach identen Kostenersatzregelung des Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 AVG bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt an die Unabhängigen Verwaltungssenate führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG geht von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wurde doch die dagegen erhobene Beschwerde zum Teil durch den UVS abgewiesen und nur zum Teil durch die vorliegende Entscheidung für rechtswidrig erklärt. Ein Kostenersatz findet in diesem Fall nicht statt, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E vom 28.02.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden ist (Hinweis E vom 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209)." (VwGH 31.01.2013, Zl 2008/04/0216). Es ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich auch für den Kostenersatzanspruch nach Paragraph 35, VwGVG gilt. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt: 1.-
  3. […]
  4. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  5. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80 5.-
  6. […] Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde abgewiesen, weshalb die Behörde als obsiegende Partei hervorgeht. Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und erstattete eine Gegenschrift (Z 4). Mit ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 beantragte die Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 beantragte. Der belangten Behörde gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerde abgewiesen, weshalb die Behörde als obsiegende Partei hervorgeht. Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und erstattete eine Gegenschrift (Ziffer 4,). Mit ihrer Stellungnahme vom 29.11.2024 beantragte die Behörde den Ersatz für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80 beantragte. Der belangten Behörde gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 426,
  7. Der beschwerdeführenden Partei gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. III. (Erstattung der Barauslagen)römisch drei. (Erstattung der Barauslagen) Im Gegenständlichen Fall war aufgrund der nicht ausreichenden Deutschkenntnisse die Beiziehung eines Dolmetschers für eine der bP verständlichen Sprache erforderlich. Der Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 375,-- vor. Mit Beschluss vom heutigen Tage bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 375,--. Der Dolmetscher legte fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 375,-- vor. Mit Beschluss vom heutigen Tage bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 53 a, Absatz 2, 53 b, AVG mit € 375,--. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Absatz 2, von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, dass die oa. gesetzliche Anordnung auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und die beschwerdeführende Partei die Barauslagen zu tragen hat. Dies gilt auch in Schubhaft-verfahren (VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009). Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde die genannten Dolmetschergebühren erwachsen, die seitens der bP dem ho. Gericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde die genannten Dolmetschergebühren erwachsen, die seitens der bP dem ho. Gericht gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu erstatten sind. B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.B) Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2303415.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.