RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlL523 2305332-1 Spruch, L523 2305332-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 03.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 18.11.2024 bis 24.11.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen werde (Spruchpunkt B).
- Mit Bescheid das Arbeitsmarktservice (AMS) Linz vom 03.12.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) im Zeitraum von 18.11.2024 bis 24.11.2024 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ausgeschlossen werde (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS hinsichtlich Spruchpunkt A aus, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.11.2024 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 25.11.2024 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Hinsichtlich Spruchpunkt B wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher auszuschließen.
- Mittels Beschwerde vom 19.12.2024 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er erst am Tag des Kontrolltermins von der Veranstaltung beim AMS erfahren habe, da er erst an diesem Tag den RSa Brief abgeholt habe. Zuvor sei ihm dies mangels eines Reisepasses – welcher sich in der Wohnung seiner Mutter befunden habe – nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber am 12.11.2024 beim AMS angerufen, da sei ihm aber keine Auskunft betreffend der Veranstaltung bzw. des Inhalts des Briefes erteilt worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass ihm die Notstandshilfe für den gegenständlichen Zeitpunkt zuerkannt werde und dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgehoben werde.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeschreiben samt dem gegenständlichen Verfahrensakt am 07.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. Die Behörde führte aus, dass sie betreffend Spruchpunkt A eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde. II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Beschwerdeführer bezieht entsprechend des Bezugsverlaufs schon seit Jahren immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 08.11.2024 zu einer Informationsveranstaltung unter dem Titel „Schon länger ohne Job? Wie geht´s weiter…“ am 18.11.2024, 10:00 Uhr beim AMS Linz verbindlich eingeladen wurde. Weiters steht fest, dass laut Versandprotokoll der Zustellversuch des AMS-Schreibens am 12.11.2024 nicht erfolgreich war und das Schreiben sodann mit Beginn der Abholfrist am 13.11.2024 hinterlegt wurde und am 18.11.2024 vom Beschwerdeführer abgeholt wurde. Dem Akt ist weiters zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst am 25.11.2024 in der gegenständlichen Angelegenheit beim AMS Linz zur Vorsprache erschienen ist. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich zum konkreten Eilverfahren betreffend des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sind damit ausreichend geklärt und die zentralen Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, das Versandprotokoll, die Niederschrift über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers am 25.11.2024, die Beschwerde und der Bezugsverlauf – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Ausschluss der Aufschiebenden Wirkung – Abweisung der Beschwerde: Verfahrensgegenstand ist ausschließlich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid des AMS Linz vom 03.12.
- § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF. lautet:
- Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF. lautet: "Aufschiebende Wirkung § 13.
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Paragraph 13,
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(3)Die Behörde kann Bescheide gemäß Absatz 2, von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
(4)Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; dies Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen." Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065).Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss. Gegenständlich ist Hauptsache die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid der belangten Behörde. Auch solche Sachen sind daher im Senat zu entscheiden vergleiche dazu grundlegend das Erk. des VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0065). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 13 Abs. 2 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033). Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dies impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche VwGH 05.09.2018, Ra 2017/03/0105 unter Hinweis auf VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033). Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen. Auch hat das Verwaltungsgericht auf Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Bescheids Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH. 01.09.2014, Ra 2014/03/0028) und ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt, seine Feststellungen und die vorzunehmende Interessensabwägung auf den gesamten Inhalt des Verfahrensaktes und des Beschwerdevorbringens zu stützen. § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033). Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessensabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2017/08/0033). Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).Die Interessensabwägung kann vor allem auch dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezugs gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen. Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden. Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre aber nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche dazu grundlegend die Erk. des VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0033; 09.05.2016, Ra 2016/09/0035).
- Das Arbeitsmarktservice begründete den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.11.2024 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 25.11.2024 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stünde eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Die aufschiebende Wirkung unterlaufe den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren. Aus diesem Grund überwiege in gegenständlicher Angelegenheit das öffentliche Interesse am mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Der Beschwerdeführer rechtfertigte die Versäumnis des Kontrollmeldetermins damit, dass er keine rechtzeitige Kenntnis vom Kontrolltermin gehabt habe, da er erst an diesem Tag das diesbezüglich hinterlegte Schreiben des AMS behoben habe.
- Seitens des BVwG ist nunmehr die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. generalpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldeterminversäumnis ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach ein Verhalten gesetzt hat, dass seine Integration in den Arbeitsmarkt erschwert. So geht aus dem Bezugsverlauf hervor, dass über den Beschwerdeführer, der schon über viele Jahre immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezieht, mehrfach Sperrfristen nach § 11 AlVG und Ausschlussfristen nach § 10 AlVG verhängt wurden und er auch vorgeschriebene Kontrolltermine mehrfach versäumt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattete, das eine Interessensabwägung hinsichtlich der denkbaren Interessen des Beschwerdeführers möglich macht. Er behauptete auch nicht, dass ihn der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßig hart treffen würde.
- Seitens des BVwG ist nunmehr die erforderliche Interessenabwägung durchzuführen. So sind die vom AMS erwähnten öffentlichen Interessen bzw. generalpräventiven Erwägungen durchaus ein Aspekt, der jedoch für sich allein betrachtet noch nicht eine abschließende Beurteilung des Falls zulässt. Abgesehen von der verfahrensgegenständlichen Kontrollmeldeterminversäumnis ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach ein Verhalten gesetzt hat, dass seine Integration in den Arbeitsmarkt erschwert. So geht aus dem Bezugsverlauf hervor, dass über den Beschwerdeführer, der schon über viele Jahre immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe bezieht, mehrfach Sperrfristen nach Paragraph 11, AlVG und Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG verhängt wurden und er auch vorgeschriebene Kontrolltermine mehrfach versäumt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen erstattete, das eine Interessensabwägung hinsichtlich der denkbaren Interessen des Beschwerdeführers möglich macht. Er behauptete auch nicht, dass ihn der Vollzug des Bescheides unverhältnismäßig hart treffen würde. Unter Berücksichtigung des im Rahmen eines Provisorialverfahrens eingeschränkten Prüfungsmaßstabes vermag das gegenständlich erkennende Gericht die Erwägungen der belangten Behörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als unschlüssig zu erkennen. Eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers an der Weiterzahlung der Notstandshilfe mit den beschriebenen öffentlichen Interessen an der Wirksamkeit von Maßnahmen ergibt daher im gegenständlichen Fall ein Überwiegen der öffentlichen Interessen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu § 13 VwGVG). Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG – was die Frage der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anbelangt – „ohne weiteres Verfahren“ unverzüglich zu entscheiden hat. Das bedeutet, dass die Durchführung eines Eilverfahrens geboten ist und das Verwaltungsgericht ohne Setzung der sonstigen üblichen Ermittlungsmaßnahmen über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG - Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Rz 58 zu Paragraph 13, VwGVG). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine inhaltliche Entscheidung der Rechtssache nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich wird auf die Erlassung der seitens der belangten Behörde beabsichtigten Beschwerdevorentscheidung hingewiesen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L523.2305332.1.00