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{'item': 'W131 2295811-1'}

Obsah (10)§ 31§ 7§ 3§ 4§ 10Art 140Art 108Art 107Art 20§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW131 2295811-1 Spruch, W131 2295811-1/13Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 31

ORF-G nicht durchgeführt worden sei, wurde der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zu Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die Bf begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei.4. Dazu nahm die Bf - wiederum - Stellung. Sie teilte mit, dass sie die Rechtsauffassung der OBS nicht teilen würde, weil Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G nicht den ORF-Beitrag vorschreiben würde, sondern den maximal bestimmbaren ORF-Beitrag. Da das Verfahren

Paragraph 31, ORF-G nicht durchgeführt worden sei, wurde der ORF-Beitrag nicht rechtskonform bestimmt. Eine Vorschreibung durch die OBS sei daher rechts- und verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das ORF-G im Zusammenhang mit den Bestimmungen zu Haushaltsabgabe verfassungswidrig. Die Bf begehrte die bescheidmäßige Feststellung, dass kein ORF-Beitrag durch sie zu zahlen sei.

  1. Die OBS erließ am 07.06.2024 den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie der Bf im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie der Burgenländische Kulturförderungsbeitrag in Höhe von EUR 55,20 vorschrieb.
  2. Die Bf verfasste dagegen am 05.07.2024 eine unstrittig auch von der OBS als solche gewertete, am 18.07.2024 an das BVwG vorgelegte Bescheidbeschwerde, in der insb wie folgt vorgebracht wurde: Gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz würde die Höhe des ORF-Beitrages

dem in § 31 ORF-Gesetz festgelegten Verfahren festgesetzt. Demnach habe gemäß § 31 Abs 1 und Abs 8 ORF-G die Höhe des ORF-Beitrages auf Antrag des Generaldirektors – welcher Antrag alle Angaben zu enthalten hat, die zur Festlegung des ORF-Beitrages erforderlich sind – vom Stiftungsrat mittels Beschlusses festgelegt zu werden.

§ 31

Abs 8 ORF-G bedürfe dieser Beschluss des Stiftungsrates überdies der Genehmigung des Publikumsrates, dem ein gesetzlich garantiertes Einspruchsrecht zukomme.

Abschluss dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens sei der Beschluss des Stiftungsrates samt dem Antrag des Generaldirektors gemäß § 31 Abs 9 ORF-G der Regulierungsbehörde zur Genehmigung binnen vier Monaten zu übermitteln. Diesbezüglich bestimme § 31 Abs 10 ORF-G ausdrücklich, dass die Festlegung des Finanzierungsbeitrages nicht vor Ablauf der in § 31 Abs 9 ORF-G vorgesehenen Frsei wirksam sei.Gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz würde die Höhe des ORF-Beitrages

dem in Paragraph 31, ORF-Gesetz festgelegten Verfahren festgesetzt. Demnach habe gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Absatz 8, ORF-G die Höhe des ORF-Beitrages auf Antrag des Generaldirektors – welcher Antrag alle Angaben zu enthalten hat, die zur Festlegung des ORF-Beitrages erforderlich sind – vom Stiftungsrat mittels Beschlusses festgelegt zu werden.

Paragraph 31, Absatz 8, ORF-G bedürfe dieser Beschluss des Stiftungsrates überdies der Genehmigung des Publikumsrates, dem ein gesetzlich garantiertes Einspruchsrecht zukomme.

Abschluss dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens sei der Beschluss des Stiftungsrates samt dem Antrag des Generaldirektors gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ORF-G der Regulierungsbehörde zur Genehmigung binnen vier Monaten zu übermitteln. Diesbezüglich bestimme Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G ausdrücklich, dass die Festlegung des Finanzierungsbeitrages nicht vor Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 9, ORF-G vorgesehenen Frsei wirksam sei. In § 7 ORF-Beitrags-Gesetz sei klar definiert, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages das in § 31 ORF-Gesetz festgelegte Verfahren einzuhalten sei,

welchem die Berechnung des ORF-Beitrages zu erfolgen hat. Da dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die Bf und an alle sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig. In Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz sei klar definiert, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages das in Paragraph 31, ORF-Gesetz festgelegte Verfahren einzuhalten sei,

welchem die Berechnung des ORF-Beitrages zu erfolgen hat. Da dieses Verfahren nicht eingehalten wurde, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrages an die Bf und an alle sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig. An der gesetzwidrigen Vorschreibung ändere auch die Bestimmung des § 31 Abs 19 ORF-G nichts, wonach die Höhe des ORF-Beitrages „in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von monatlich EUR 15,30 nicht übersteigen darf “. Denn hiermit würde

dem eindeutigen Wortlaut lediglich ein Höchstbeitrag festgelegt werden, nicht jedoch das zwingend einzuhaltende Verfahren

§ 7ORF-Beitrags-Gesetz i

Vm § 31 ORF-G berührt oder gar außer Kraft gesetzt. Die einfachgesetzliche Norm des § 31 Abs 19 ORF-G biete sohin keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe. Da das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei, könne der ORF-Beitrag nicht wirksam festgelegt werden und daher sei die Vorschreibung gesetzwidrig erfolgt.An der gesetzwidrigen Vorschreibung ändere auch die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G nichts, wonach die Höhe des ORF-Beitrages „in den Jahren 2024 bis 2026 den Betrag von monatlich EUR 15,30 nicht übersteigen darf “. Denn hiermit würde

dem eindeutigen Wortlaut lediglich ein Höchstbeitrag festgelegt werden, nicht jedoch das zwingend einzuhaltende Verfahren

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G berührt oder gar außer Kraft gesetzt. Die einfachgesetzliche Norm des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G biete sohin keine ausreichende Grundlage für die Erlassung des gegenständlichen Bescheides, insbesondere nicht für die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages in der vorgeschriebenen Höhe. Da das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei, könne der ORF-Beitrag nicht wirksam festgelegt werden und daher sei die Vorschreibung gesetzwidrig erfolgt. Aufgrund der geschilderten Ausgangslage sei der potentiellen Beitragsschuldnerin und Bf mit dem angefochtenen Bescheid ohne geeignete Rechtsgrundlage eine Höhe für den zu bezahlenden ORF-Beitrag vorgeschrieben worden, die in den gesetzlichen Vorgaben keine Deckung finde. Dies führe zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, belaste den angefochtenen Bescheid aber gleichzeitig auch mit materieller Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit. Als Ausfluss der Unabhängigkeitsvorgaben im B-VG über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks sehe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G226/2021 ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem des Österreichischen Rundfunks vor, wofür

Ansicht des VfGH wesentlich sei, dass „grundsätzlich alle, die Rundfunk iSd BVG Rundfunk potentiell empfangen und damit über Rundfunk am öffentlichen Diskurs […] teilhaben können, in die gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden, und nicht eine wesentliche Gruppe aus Gründen der Nutzung eines bestimmten,

dem Stand der Technik gängigen Verbreitungsweges ausgenommen wird. “ Aufgrund der dadurch notwendig gewordenen veränderten Basis der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei das ORF-Beitrags-Gesetz geschaffen und das ORF-Gesetz entsprechend angepasst worden. Die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem einzurichten, sei durch das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 allerdings keineswegs umgesetzt worden, zumal

der neuen Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit

§ 3

ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im Zentralen Melderegseier als Hauptwohnsitz zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Der angefochtene Bescheid stelle sohin nicht – wie vom Verfassungsgerichtshof vorgesehen – auf die technische (und willentliche) Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Bf ab, sondern lediglich auf deren Hauptwohnsitzmeldung, womit der ORF-Beitrag nicht auf einer teilhabeorientierten Grundlage des Bescheidempfängers basieren würde und damit in Wahrheit eine „Besteuerung“ darstelle. Da der Gesetzgeber aber selbst von einem ORF-„Beitrag“ ausgehe, sind die Termini „Beitragspflichtiger“ und „Beitragsschuldner“ entsprechend verfassungskonform auszulegen, sodass sämtliche potentiellen Beitragspflichtigen, in concreto auch die Bf, die den ORF nicht konsumieren (wollen würden), mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne und sohin der gegenständlich angefochtene Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei.Die Vorgabe des Verfassungsgerichtshofes ein „teilhabeorientiertes“ Finanzierungssystem einzurichten, sei durch das neue ORF-Beitrags-Gesetz 2024 allerdings keineswegs umgesetzt worden, zumal

der neuen Rechtslage vollkommen unabhängig von einem Teilhabewillen und/oder einer Nutzungsmöglichkeit

Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz im privaten Bereich ausschließlich an die Volljährigkeit und die Eintragung im Zentralen Melderegseier als Hauptwohnsitz zur Auslösung der Beitragsschuld angeknüpft werde. Der angefochtene Bescheid stelle sohin nicht – wie vom Verfassungsgerichtshof vorgesehen – auf die technische (und willentliche) Möglichkeit des Konsums des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Bf ab, sondern lediglich auf deren Hauptwohnsitzmeldung, womit der ORF-Beitrag nicht auf einer teilhabeorientierten Grundlage des Bescheidempfängers basieren würde und damit in Wahrheit eine „Besteuerung“ darstelle. Da der Gesetzgeber aber selbst von einem ORF-„Beitrag“ ausgehe, sind die Termini „Beitragspflichtiger“ und „Beitragsschuldner“ entsprechend verfassungskonform auszulegen, sodass sämtliche potentiellen Beitragspflichtigen, in concreto auch die Bf, die den ORF nicht konsumieren (wollen würden), mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne und sohin der gegenständlich angefochtene Bescheid auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sei. Da sich der mit Bescheid festgesetzte ORF-Beitrag nicht an der tatsächlichen Teilnahme und Nutzungsmöglichkeit der Bf und der Beitragsschuldner orientiere, sondern auch ohne tatsächliche Konsumation des ORF-Programmes oder trotz mangelndem Empfangsgerät verpflichtend auferlegt werde, widerspräche der festgesetzte Beitrag überdies dem von der Verwaltung einzuhaltenden Äquivalenzprinzip. Dies da dem vorgeschriebenen Beitrag seitens des ORF keine Gegenleseiung gegenüberstehe. Überdies sei anzumerken, dass im Falle der Konsumation von ORF-Sendungen über den Weg des Internets keine gänzliche Teilhabe am gesamten ORF-Programm möglich sei, da einige Spielfilme und TV-Sendungen online gar nicht abrufbar seien. Infolge des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip hafte dem angefochtenen Bescheid eine weitere materielle Rechtswidrigkeit an. Dass der ORF kein relevantes Finanzierungsproblem haben könne, welches es rechtfertige hunderttausende zusätzliche Personen und Unternehmer (diese uU sogar mehrmals) zur Beitragszahlung zu verpflichten bzw heranzuziehen, obwohl diese keinen ORF konsumieren oder/und über kein Empfangsgerät verfügen würden, beweise nicht nur die großen Werbeeinnahmen über die Vermarktungstochter des ORF-Konzerns, die Fa. ORF-Enterprise GmbH & Co KG, sondern auch die im privatwirtschaftlichen Vergleich mit Durchschnittsbürgern unverhältnismäßig hohen Spitzengehälter, die der ORF teilweise in einer nicht mehr vertretbaren Höhe ausbezahle. Die neu eingeführte ORF-Gebühr verstöße auch insofern gegen das Äquivalenzprinzip, da sie dem Österreichischen Rundfunk Millionen an Mehreinnahmen verschafft und sohin die Gesamteinnahmen erheblich höher sind, als die für die Gestaltung seines Programmauftrages sich ergebenden Gesamtkosten betragen würden (vgl VfGH 18.06.1980, V 9/79), zumal bereits mit dem bisherigen GIS-Beitrag derartige (unangemessenen) Spitzengehälter finanziert werden konnten.Dass der ORF kein relevantes Finanzierungsproblem haben könne, welches es rechtfertige hunderttausende zusätzliche Personen und Unternehmer (diese uU sogar mehrmals) zur Beitragszahlung zu verpflichten bzw heranzuziehen, obwohl diese keinen ORF konsumieren oder/und über kein Empfangsgerät verfügen würden, beweise nicht nur die großen Werbeeinnahmen über die Vermarktungstochter des ORF-Konzerns, die Fa. ORF-Enterprise GmbH & Co KG, sondern auch die im privatwirtschaftlichen Vergleich mit Durchschnittsbürgern unverhältnismäßig hohen Spitzengehälter, die der ORF teilweise in einer nicht mehr vertretbaren Höhe ausbezahle. Die neu eingeführte ORF-Gebühr verstöße auch insofern gegen das Äquivalenzprinzip, da sie dem Österreichischen Rundfunk Millionen an Mehreinnahmen verschafft und sohin die Gesamteinnahmen erheblich höher sind, als die für die Gestaltung seines Programmauftrages sich ergebenden Gesamtkosten betragen würden vergleiche VfGH 18.06.1980, römisch fünf 9/79), zumal bereits mit dem bisherigen GIS-Beitrag derartige (unangemessenen) Spitzengehälter finanziert werden konnten. Da der ORF-Beitrag als verpflichtend zu leseiende Abgabe eines jeden österreichischen Haushaltes konzipiert sei, dies vollkommen unabhängig von einer tatsächlichen Konsumation des ORF-Programmes oder der Exseienz eines Empfangsgerätes, sei der im Bescheid festgesetzte Beitrag kein teilhabeorientierter Finanzierungsbeitrag, sondern vielmehr mit einer Steuer- oder Abgabenpflicht vergleichbar. Eine solche setze in Österreich einen steuer- oder abgabenrechtlich relevanten Vorgang (wie zB erzielte Einkünfte, getätigte Veräußerungen oder der Bezug staatlicher Leseiungen) voraus. Eine (massenweise und gleichartige) Besteuerung aller Haushalte mit Hauptwohnsitzmeldung oder von Adressen oder eine Besteuerung der Meldepflicht oder einer Betriebsstätte sei dem österreichischen Steuer- und Abgabensystem jedenfalls per se fremd und auch nicht vom Steuerfindungsrecht umfasst. So sehe § 3 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich den im Zentralen Melderegseier eingetragenen Hauptwohnsitz vor. Da jede Österreicherin und jeder Österreicher

dem Meldegesetz gesetzlich zur Meldung eines Hauptwohnsitzes verpflichtet sei und ab 01.01.2024 mit der Meldung

dem MeldeG automatisch und unabhängig von der Exseienz eines Empfangsgerätes zugleich eine Verpflichtung zur Bezahlung des ORF-Beitrages entstehe, würde de facto die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert werden, was jedoch unzulässig sei.So sehe Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz als Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich den im Zentralen Melderegseier eingetragenen Hauptwohnsitz vor. Da jede Österreicherin und jeder Österreicher

dem Meldegesetz gesetzlich zur Meldung eines Hauptwohnsitzes verpflichtet sei und ab 01.01.2024 mit der Meldung

dem MeldeG automatisch und unabhängig von der Exseienz eines Empfangsgerätes zugleich eine Verpflichtung zur Bezahlung des ORF-Beitrages entstehe, würde de facto die Meldung des Hauptwohnsitzes besteuert werden, was jedoch unzulässig sei. Zumal die Begriffe „Beitragspflicht“ und „Beitragsschuldner“, wie bereits erwähnt, verfassungskonform auszulegen sind, darf die Bf, die das ORF-Programm nicht konsumiere, nicht konsumieren möchte oder nicht konsumieren könne, auch keine Steuer- der Beitragspflicht treffen und liegt auch insofern eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit vor. In diesem Kontext sei auch nicht

vollziehbar, warum für den öffentlichen Rundfunk nicht auch das bewährte Abo-Modell in Form von Streaming-Kosten für die konkrete Inanspruchnahme von Sendungen oder Programm-Produkten vorgesehen worden sei, wie es beispielsweise Amazon Prime, Netflix oder Disney+ anbieten würden, unter welcher Voraussetzung ein Leseiungsaustausch gewährleseiet wäre. Als Österreichischer Rundfunk habe der ORF einen gesetzlich verpflichtend einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen und sei in diesem Zusammenhang insbesondere zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet.

§ 4

Abs 1 Z 1 ORF-G sei der ORF zu einer umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen angehalten. Dabei habe er

§ 10

ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu berichten (Abs 5), die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten (Abs 6) sowie Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu halten und auf

vollziehbaren Tatsachen zu gründen (Abs 7). Mit der solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Österreicherinnen und Österreicher solle unter anderem bezweckt werden, dass die im BVG-Rundfunk normierte Unabhängigkeit und Objektivität des ORF sichergestellt werde. Gerade diese wesentlichen Grundpfeiler des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden aber schon seit einiger Zeit, insbesondere seit der Corona-Krise, aus Sicht der Bf nicht mehr gesetzeskonform umgesetzt werden. So finde sich die Bf aufgrund der einseitigen Diskussionsrunden und der tendenziösen Berichterstattung in politischen Sendungen des ORF mit immer denselben Personen und vorselektierten „Opinion-Leadern“ nicht (mehr) in einer pluralen Debatte wieder. Durch diese Voreingenommenheit des ORF fühle sich die Bf nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert und aufgeklärt, weshalb er sich laufend über freie (private) Rundfunkanbieter und Internet- Magazine bzw alternative Medien-Plattformen über das Weltgeschehen oder über politisch relevante Themen informieren müsse.Als Österreichischer Rundfunk habe der ORF einen gesetzlich verpflichtend einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen und sei in diesem Zusammenhang insbesondere zur Unabhängigkeit und Objektivität verpflichtet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G sei der ORF zu einer umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen angehalten. Dabei habe er

Paragraph 10, ORF-G umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu berichten (Absatz 5,), die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen zu achten (Absatz 6,) sowie Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu halten und auf

vollziehbaren Tatsachen zu gründen (Absatz 7,). Mit der solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Österreicherinnen und Österreicher solle unter anderem bezweckt werden, dass die im BVG-Rundfunk normierte Unabhängigkeit und Objektivität des ORF sichergestellt werde. Gerade diese wesentlichen Grundpfeiler des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden aber schon seit einiger Zeit, insbesondere seit der Corona-Krise, aus Sicht der Bf nicht mehr gesetzeskonform umgesetzt werden. So finde sich die Bf aufgrund der einseitigen Diskussionsrunden und der tendenziösen Berichterstattung in politischen Sendungen des ORF mit immer denselben Personen und vorselektierten „Opinion-Leadern“ nicht (mehr) in einer pluralen Debatte wieder. Durch diese Voreingenommenheit des ORF fühle sich die Bf nicht über alle politischen und wirtschaftlichen Geschehnisse umfassend informiert und aufgeklärt, weshalb er sich laufend über freie (private) Rundfunkanbieter und Internet- Magazine bzw alternative Medien-Plattformen über das Weltgeschehen oder über politisch relevante Themen informieren müsse. Die zunehmend parteipolitische Besetzung des Stiftungs- und Publikumsrates, welche zuletzt auch vom Verfassungsgerichtshof (VfGH 05.10.2023, G215/2022) als dem Gebot der Unabhängigkeit widersprechend beurteilt worden sei, offenbart sich aus Sicht der Bf immer mehr als eine (partei)politische Ausrichtung des ORF, welche sich in der Gestaltung diverser politischer Diskussionsrunden, Politsendungen, Berichterstattungen und Moderationen zur Förderung einer einzigen „Einheitsmeinung“ widerspiegle und mit der verfassungsgesetzlich angeordneten Unabhängigkeit des ORF, zu dessen Verwirklichung die Bf ja gerade zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet worden sei, derzeit jedenfalls in keiner Weise vereinbar sei. Die gegenständliche bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages kann nicht losgelöst von der gesetzeskonformen Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks beurteilt werden, wenn vom ORF gerade gegen die Grundlage, die überhaupt die Einhebung einer solidarischen Finanzierung ermöglicht, verstoßen würde. Dies da der ORF insbesondere nicht (mehr) unabhängig, umfassend und objektiv berichte und überdies nicht die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen angemessen und sachlich berücksichtige. Gerade deshalb lehne die Bf die Konsumation des Programms des ORF gänzlich ab und seien die Voraussetzungen für eine allgemeine, undifferenzierte Finanzierung nicht erfüllt. Dies äußere sich auch in der mangelnden Bereitschaft zahlreicher Österreicherinnen und Österreicher einen derart einseitig und teils sogar diffamierend agierenden ORF zu finanzieren und lieber auf die Nutzung des ORF gänzlich zu verzichten. Dass ein Großteil der Bevölkerung mit der Berichterstattung des ORF nicht mehr einverstanden sei und sich mit diesem nicht mehr identifiziere, zeige auch die überdurchschnittlich vielen GIS-Abmeldungen beginnend mit dem Jahr 2022, welche den ORF überhaupt erst zur Suche

einer alternativen Finanzierungsmöglichkeit bewegten, weil er immer mehr um seine Finanzierungsgrundlagen bangen habe müssen. Mangels Erfüllung des gesetzlichen Auftrages durch den ORF sei die Voraussetzung für eine allgemeine Finanzierung nicht gegeben und der Bescheid auch aus diesem Grund materiell rechtswidrig. Aufgrund der Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens

§ 31

ORF-Gesetz, mit welchem die Höhe des ORF-Beitrages wirksam festgesetzt werden hätte müssen, sei die Vorschreibung des ORF-Beitrages

§ 7

ORF-Beitrags-Gesetz auch materiell unzulässig, weshalb auch aus diesem Grund inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde zunächst das verpflichtende Verfahren

§ 7ORF-Beitrags-G i

Vm § 31 ORF-G einhalten müssen.Aufgrund der Missachtung des gesetzlich ausdrücklich angeordneten Verfahrens

Paragraph 31, ORF-Gesetz, mit welchem die Höhe des ORF-Beitrages wirksam festgesetzt werden hätte müssen, sei die Vorschreibung des ORF-Beitrages

Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz auch materiell unzulässig, weshalb auch aus diesem Grund inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege. Bei richtiger Gesetzesanwendung hätte die belangte Behörde zunächst das verpflichtende Verfahren

Paragraph 7, ORF-Beitrags-G in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G einhalten müssen. Weiters sei der gegenständliche Bescheid und die darin für die Bf festgesetzte Beitragspflicht bzw dessen gesetzliche Grundlage (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), sofern diese überhaupt als rechtmäßig angewendet erachtet werde, mit Verfassungswidrigkeit belastet. Die undifferenzierte Anknüpfung an den Hauptwohnsitz – unabhängig davon, wie viele Personen dort gemeldet seien und ob überhaupt ein Empfangsgerät vorhanden sei – sei ebenso unsachlich und daher gleichheitswidrig wie die gestaffelte Verpflichtung zur Entrichtung mehrerer ORF-Beiträge pro Betriebsstätte, die an die Höhe der zu entrichtenden Kommunalsteuer gekoppelt sei und gänzlich unabhängig von einem Empfangsgerät oder dem ORF-Konsum sei. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das angerufene Verwaltungsgericht gemäß Art 140 B-VG verpflichtet sei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes oder einzelner Gesetzesbestimmungen zu stellen, sofern es Zweifel daran habe, ob ein für seine Entscheidung maßgebliches Gesetz verfassungskonform sei. Da im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes bestehen, würde in einem angeregt werden, das angerufene zuständige Bundesverwaltungsgericht möge seine entsprechende Obliegenheit wahrnehmen und einen Antrag

Art 140

Abs 1 Z 1 lit a B-VG auf Prüfung und Aufhebung des ORF-Beitrags- Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Dies zumal das ORF-Beitrags-Gesetz gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Grundecht auf freie Meinungsäußerung, das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie das Grundrecht auf Datenschutz verstoße.In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das angerufene Verwaltungsgericht gemäß Artikel 140, B-VG verpflichtet sei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes oder einzelner Gesetzesbestimmungen zu stellen, sofern es Zweifel daran habe, ob ein für seine Entscheidung maßgebliches Gesetz verfassungskonform sei. Da im vorliegenden Fall erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes bestehen, würde in einem angeregt werden, das angerufene zuständige Bundesverwaltungsgericht möge seine entsprechende Obliegenheit wahrnehmen und einen Antrag

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG auf Prüfung und Aufhebung des ORF-Beitrags- Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof einbringen. Dies zumal das ORF-Beitrags-Gesetz gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, das Grundecht auf freie Meinungsäußerung, das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens sowie das Grundrecht auf Datenschutz verstoße. Der Gleichheitssatz des Art 2 StGG , Art 7 B-VG und Art 20 GRC würden es dem Gesetzgeber verbieten, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspräche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (VfSlg 8169/1977; VfSlg 4392/1963). Der Gleichheitssatz verbiete es überdies nicht nur, Gleiches ungleich zu behandeln, sondern auch, Ungleiches in unsachlicher Weise gleich zu behandeln. Wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen würden zu einer unterschiedlichen Regelung führen müssen (vgl VfSlg 12.461/1991).Der Gleichheitssatz des Artikel 2, StGG , Artikel 7, B-VG und Artikel 20, GRC würden es dem Gesetzgeber verbieten, sachlich nicht begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nur wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspräche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (VfSlg 8169 aus 1977,; VfSlg 4392 aus 1963,). Der Gleichheitssatz verbiete es überdies nicht nur, Gleiches ungleich zu behandeln, sondern auch, Ungleiches in unsachlicher Weise gleich zu behandeln. Wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen würden zu einer unterschiedlichen Regelung führen müssen vergleiche VfSlg 12.461 aus 1991,). Der Umstand, dass das ORF-Beitrags-Gesetz zur Begründung der Beitragspflicht an den im Zentralen Melderegseier genannten Hauptwohnsitz anknüpfe und nicht wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, vorgeschrieben, ein teilhabeorientiertes Beitragssystem vorsehe, bewirke, dass nunmehr auch Personen zur Bezahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden würden, die einerseits über keinerlei Empfangsgeräte verfügen würden und andererseits auch solche Personen zahlungsverpflichtet seien, die bereits zuvor bewusst Empfangsgeräte besorgt haben, die mangels Antennenanschluss und Tuner technisch gar nicht in der Lage seien, Fernsehprogramme wie den ORF zu empfangen. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz solche Personen, welche faktisch nicht in der Lage seien, den ORF überhaupt zu nutzen, in der gleichen Weise zur Zahlung eines ORF-Beitrages verpflichtet würde wie Personen, die über ein Empfangsgerät verfügen und die ORF-Programme tatsächlich konsumieren, nehme das Gesetz nicht die in diesem Fall gebotene notwendige und sich aus Unterschieden im Tatsächlichen ergebende Differenzierung der Beitragsschuldner vor und bewirke damit in unsachlicher Weise eine Gleichbehandlung von Ungleichem. Die bloße theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne trotz des öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrages keine Beitragspflicht auslösen und wäre die technische Gestaltung derart, dass nur beitragszahlende Personen Zugang zum (Online-) ORF-Programm habe, technisch auch problemlos möglich.Der Umstand, dass das ORF-Beitrags-Gesetz zur Begründung der Beitragspflicht an den im Zentralen Melderegseier genannten Hauptwohnsitz anknüpfe und nicht wie vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, vorgeschrieben, ein teilhabeorientiertes Beitragssystem vorsehe, bewirke, dass nunmehr auch Personen zur Bezahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden würden, die einerseits über keinerlei Empfangsgeräte verfügen würden und andererseits auch solche Personen zahlungsverpflichtet seien, die bereits zuvor bewusst Empfangsgeräte besorgt haben, die mangels Antennenanschluss und Tuner technisch gar nicht in der Lage seien, Fernsehprogramme wie den ORF zu empfangen. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz solche Personen, welche faktisch nicht in der Lage seien, den ORF überhaupt zu nutzen, in der gleichen Weise zur Zahlung eines ORF-Beitrages verpflichtet würde wie Personen, die über ein Empfangsgerät verfügen und die ORF-Programme tatsächlich konsumieren, nehme das Gesetz nicht die in diesem Fall gebotene notwendige und sich aus Unterschieden im Tatsächlichen ergebende Differenzierung der Beitragsschuldner vor und bewirke damit in unsachlicher Weise eine Gleichbehandlung von Ungleichem. Die bloße theoretische Möglichkeit der ORF-Konsumation über internetfähige Geräte könne trotz des öffentlichrechtlichen Rundfunkauftrages keine Beitragspflicht auslösen und wäre die technische Gestaltung derart, dass nur beitragszahlende Personen Zugang zum (Online-) ORF-Programm habe, technisch auch problemlos möglich. Die gesetzliche Ausgestaltung im ORF-Beitrags-Gesetz, die vorsehe, dass hunderttausende zusätzliche Haushalte vollkommen unabhängig von deren Möglichkeit zur ORF-Konsumation zwangsweise und dauerhaft zur Bezahlung einer ORF-Gebühr verpflichtet seien, der keinerlei Gegenleseiung gegenüberstehe, sei jedenfalls weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig und verletzt daher den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Auszugehen sei davon, dass das neue ORF-Beitrags-Gesetz jedem Haushalt und jedem Unternehmer iSd § 2 Z 2 ORF-Beitrags-G (diesen uU sogar mehrere Beiträge), vollkommen unabhängig von der Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm und sohin auch ohne jede Gegenleseiung, zwingend die Zahlung einer ORF-Gebühr und Finanzierung des ORF vorschreibe. Dadurch verstoße das Gesetz nicht nur gegen das Äquivalenzprinzip, sondern greife insbesondere auch systematisch und unzulässig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG, Art 1 1. ZP EMRK, Art 17 GRC) ein. Zumal auch andere die Unabhängigkeit wahrende Finanzierungsmöglichkeiten des Öffentlichen Rundfunks problemlos möglich wären und es sich bei der derzeitigen Ausgestaltung auch nicht um ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem handle, sei ein solcher Eingriff weder im öffentlichen Interesse gelegen noch sei eine solche Finanzierungsgestaltung erforderlich oder angemessen und somit auch nicht verhältnismäßig. Auch sei kein sachlich gerechtfertigter notwendiger Grund für eine derartige Ausgestaltung der ORF-Beitragsvorschreibung, welche ausschließlich auf den Meldestatuts einer Person oder auf eine Unternehmereigenschaft iSd § 3 KommStG abstelle, zu erkennen. Diese Finanzierungsform bewirke vielmehr, dass auch Personen die sich nie ein Empfangsgerät zulegen oder mangels technischer Voraussetzungen nie zum Empfang des ORF fähig seien und nie sein werden, dennoch zur Mitfinanzierung des ORF-Aufkommens verpflichtet werden würden.Auszugehen sei davon, dass das neue ORF-Beitrags-Gesetz jedem Haushalt und jedem Unternehmer iSd Paragraph 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-G (diesen uU sogar mehrere Beiträge), vollkommen unabhängig von der Möglichkeit der Teilhabe am ORF-Programm und sohin auch ohne jede Gegenleseiung, zwingend die Zahlung einer ORF-Gebühr und Finanzierung des ORF vorschreibe. Dadurch verstoße das Gesetz nicht nur gegen das Äquivalenzprinzip, sondern greife insbesondere auch systematisch und unzulässig in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZP EMRK, Artikel 17, GRC) ein. Zumal auch andere die Unabhängigkeit wahrende Finanzierungsmöglichkeiten des Öffentlichen Rundfunks problemlos möglich wären und es sich bei der derzeitigen Ausgestaltung auch nicht um ein teilhabeorientiertes Finanzierungssystem handle, sei ein solcher Eingriff weder im öffentlichen Interesse gelegen noch sei eine solche Finanzierungsgestaltung erforderlich oder angemessen und somit auch nicht verhältnismäßig. Auch sei kein sachlich gerechtfertigter notwendiger Grund für eine derartige Ausgestaltung der ORF-Beitragsvorschreibung, welche ausschließlich auf den Meldestatuts einer Person oder auf eine Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 3, KommStG abstelle, zu erkennen. Diese Finanzierungsform bewirke vielmehr, dass auch Personen die sich nie ein Empfangsgerät zulegen oder mangels technischer Voraussetzungen nie zum Empfang des ORF fähig seien und nie sein werden, dennoch zur Mitfinanzierung des ORF-Aufkommens verpflichtet werden würden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art 13 StGG und Art 10 EMRK) umfasse unter anderem die individuelle Meinungsfreiheit, als Freiheit, sich eine eigene Meinung zu bilden („Meinungsbildungsfreiheit“), als auch eine Informationsfreiheit, als Freiheit,

richten und Ideen zu empfangen. Der Gesetzgeber nahm im Gesetzgebungsprozess wohl zu Unrecht an, dass es für jede mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldete Person, ein persönlicher Vorteil sei, das ORF-Programm zu konsumieren, woraus rechtsirrig die automatische Verpflichtung angenommen worden wäre, den ORF mitzufinanzieren. Ursächlich für das neue ORF-Beitrags-G seien allerdings auch die ungewöhnlich vielen GIS(ORF)-Abmeldungen im Jahr 2022. Dies deute darauf hin, dass ein Großteil der österreichischen Bevölkerung kein Interesse am ORF-Programm habe und die Konsumation des öffentlichen Rundfunks in Österreich auch konkret ablehne. Trotz des aus demokratiepolitischer Sicht

vollziehbaren Interesses am Bestand eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ändere auch die zwangsweise eingehobene Haushaltsabgabe nichts an der faktisch geringeren Reichweite des ORF, da sich zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher angesichts der mangelnden Objektivität, Unabhängigkeit und fehlenden Pluralität der Meinungen im ORF-Programm nicht mehr wiederfinden und ihn daher trotz Zwangszahlung nicht konsumieren würden. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz die österreichischen Haushalte und Unternehmer, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes und unabhängig von der tatsächlichen Teilhabe und Konsumation des ORF zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichte, verletze der gegenständliche ORF-Beitrag das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Dies, indem die Bf und die Beitragspflichtigen nicht in die Lage versetzt werden würden, frei zu entscheiden, ob sie das Medium ORF überhaupt empfangen und zur Meinungsbildung nutzen möchten, sondern sie automatisch zwangsweise zu dessen Finanzierung verpflichtet werden. Wie bereits dargelegt, widerspräche diese Regelung auch der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226/2021, in welchem er die Einrichtung eines teilhabeorientierten Beitragssystems fordere, mit dem die Bezahlung der ORF-Gebühr an der tatsächlichen Nutzung des ORF-Programms bemessen wird und nicht ausschließlich auf den Meldestatus einer natürlichen oder jurseiischen Person abstelle.Das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Artikel 13, StGG und Artikel 10, EMRK) umfasse unter anderem die individuelle Meinungsfreiheit, als Freiheit, sich eine eigene Meinung zu bilden („Meinungsbildungsfreiheit“), als auch eine Informationsfreiheit, als Freiheit,

richten und Ideen zu empfangen. Der Gesetzgeber nahm im Gesetzgebungsprozess wohl zu Unrecht an, dass es für jede mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldete Person, ein persönlicher Vorteil sei, das ORF-Programm zu konsumieren, woraus rechtsirrig die automatische Verpflichtung angenommen worden wäre, den ORF mitzufinanzieren. Ursächlich für das neue ORF-Beitrags-G seien allerdings auch die ungewöhnlich vielen GIS(ORF)-Abmeldungen im Jahr 2022. Dies deute darauf hin, dass ein Großteil der österreichischen Bevölkerung kein Interesse am ORF-Programm habe und die Konsumation des öffentlichen Rundfunks in Österreich auch konkret ablehne. Trotz des aus demokratiepolitischer Sicht

vollziehbaren Interesses am Bestand eines unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ändere auch die zwangsweise eingehobene Haushaltsabgabe nichts an der faktisch geringeren Reichweite des ORF, da sich zahlreiche Österreicherinnen und Österreicher angesichts der mangelnden Objektivität, Unabhängigkeit und fehlenden Pluralität der Meinungen im ORF-Programm nicht mehr wiederfinden und ihn daher trotz Zwangszahlung nicht konsumieren würden. Dadurch, dass das ORF-Beitrags-Gesetz die österreichischen Haushalte und Unternehmer, unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes und unabhängig von der tatsächlichen Teilhabe und Konsumation des ORF zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichte, verletze der gegenständliche ORF-Beitrag das Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Dies, indem die Bf und die Beitragspflichtigen nicht in die Lage versetzt werden würden, frei zu entscheiden, ob sie das Medium ORF überhaupt empfangen und zur Meinungsbildung nutzen möchten, sondern sie automatisch zwangsweise zu dessen Finanzierung verpflichtet werden. Wie bereits dargelegt, widerspräche diese Regelung auch der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 30.06.2022, G 226 aus 2021,, in welchem er die Einrichtung eines teilhabeorientierten Beitragssystems fordere, mit dem die Bezahlung der ORF-Gebühr an der tatsächlichen Nutzung des ORF-Programms bemessen wird und nicht ausschließlich auf den Meldestatus einer natürlichen oder jurseiischen Person abstelle. Überdies widerspricht auch die Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates, sohin die innere Organisationsstruktur des Österreichischen Rundfunks, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unabhängigkeit und sei mit der Meinungsfreiheit des Art 10 EMRK und Art 11 GRC unvereinbar (vgl VfGH 05.10.2023, G215/2022). Das ORF-Beitrags-G hätte daher keinesfalls vor der gesetzlichen Reparatur dieser verfassungswidrigen Ausgangslage kundgemacht werden dürfen.Überdies widerspricht auch die Zusammensetzung des Stiftungs- und Publikumsrates, sohin die innere Organisationsstruktur des Österreichischen Rundfunks, dem verfassungsrechtlichen Gebot der Unabhängigkeit und sei mit der Meinungsfreiheit des Artikel 10, EMRK und Artikel 11, GRC unvereinbar vergleiche VfGH 05.10.2023, G215/2022). Das ORF-Beitrags-G hätte daher keinesfalls vor der gesetzlichen Reparatur dieser verfassungswidrigen Ausgangslage kundgemacht werden dürfen. Die, unabhängig von einem vorhandenen Empfangsgerät oder tatsächlichem Konsum, jedem österreichischen Haushalt auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines ORF-Beitrages greife ferner in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art 8 EMRK) ein, ohne dass dies zur Erreichung eines der Zwecke des Art 8 Abs 2 EMRK notwendig wäre. So gewährleseie Art 8 EMRK ein Recht auf Selbstbestimmung (RS0125085), was auch das Recht inkludiert, sich frei zu entscheiden, das Medium ORF zu konsumieren oder eben nicht zu konsumieren. Sofern sich Personen selbstbestimmt dagegen entscheiden oder sich gegen ein Empfangsgerät entscheiden, könnten sie mangels Nutzung oder mangels Möglichkeit der Konsumation nicht zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden, widrigenfalls in ihr Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen werden würde.Die, unabhängig von einem vorhandenen Empfangsgerät oder tatsächlichem Konsum, jedem österreichischen Haushalt auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines ORF-Beitrages greife ferner in das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK) ein, ohne dass dies zur Erreichung eines der Zwecke des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig wäre. So gewährleseie Artikel 8, EMRK ein Recht auf Selbstbestimmung (RS0125085), was auch das Recht inkludiert, sich frei zu entscheiden, das Medium ORF zu konsumieren oder eben nicht zu konsumieren. Sofern sich Personen selbstbestimmt dagegen entscheiden oder sich gegen ein Empfangsgerät entscheiden, könnten sie mangels Nutzung oder mangels Möglichkeit der Konsumation nicht zur Zahlung des ORF-Beitrages verpflichtet werden, widrigenfalls in ihr Privatleben unverhältnismäßig eingegriffen werden würde. Wie der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu AZ C-293/12 und C-594/12 festhalte, seien anlasslose Vorratsdatenspeicherungen unzulässig und unverhältnismäßig. Auch dagegen verstoße das ORF-Beitrags-Gesetz eklatant, indem es in seinem § 13 eine Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegseier vorsehe, wodurch unverhältnismäßig und unzulässig in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) eingegriffen werden würde.Wie der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zu AZ C-293/12 und C-594/12 festhalte, seien anlasslose Vorratsdatenspeicherungen unzulässig und unverhältnismäßig. Auch dagegen verstoße das ORF-Beitrags-Gesetz eklatant, indem es in seinem Paragraph 13, eine Vorratsdatenspeicherung aus dem Zentralen Melderegseier vorsehe, wodurch unverhältnismäßig und unzulässig in das Grundrecht auf Datenschutz (Paragraph eins, DSG) eingegriffen werden würde. Die einfachgesetzlichen Grundlagen der mit gegenständlichem Bescheid gegenüber der Bf festgesetzten Beitragspflicht seien überdies nicht mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar, zumal sie einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot des Art 107 Abs 1 AEUV darstellen würden. Der Beihilfebegriff des Art 107 AEUV sei weit gefasst und sei daher auch jede staatliche Vorteilsgewährung an ein Unternehmen „beihilfeverdächtig“. Gemäß Art 107 Abs 1 AEUV seien, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt sei, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

ständiger Rechtsprechung des EuGH erfasse das Verbot des Art 107 Abs 1 AEUV sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt habe.Die einfachgesetzlichen Grundlagen der mit gegenständlichem Bescheid gegenüber der Bf festgesetzten Beitragspflicht seien überdies nicht mit den unionsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar, zumal sie einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfenverbot des Artikel 107, Absatz eins, AEUV darstellen würden. Der Beihilfebegriff des Artikel 107, AEUV sei weit gefasst und sei daher auch jede staatliche Vorteilsgewährung an ein Unternehmen „beihilfeverdächtig“. Gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV seien, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt sei, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

ständiger Rechtsprechung des EuGH erfasse das Verbot des Artikel 107, Absatz eins, AEUV sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, als auch Beihilfen, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen gewährt werden, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt habe. Der gegenständliche gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz festgesetzte ORF-Beitrag, der

den einfachgesetzlichen Bestimmungen als unmittelbare Grundlage für die Finanzierung des ORF diene, erfüllt sämtliche von der ständigen Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale einer staatlichen Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV. Überdies handle es sich beim ORF-Beitrag, welcher seit 01.01.2024 mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft gesetzt worden sei, um eine gänzlich neu geschaffene Beihilfe und nicht um eine geringfügige Änderung der GIS-Gebühr, sodass eine neue Notifizierung der EU-Kommission

Art 108

Abs 3 AEUV erforderlich gewesen wäre.Der gegenständliche gemäß dem ORF-Beitrags-Gesetz festgesetzte ORF-Beitrag, der

den einfachgesetzlichen Bestimmungen als unmittelbare Grundlage für die Finanzierung des ORF diene, erfüllt sämtliche von der ständigen Rechtsprechung des EuGH vorausgesetzten Qualifikationsmerkmale einer staatlichen Beihilfe iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV. Überdies handle es sich beim ORF-Beitrag, welcher seit 01.01.2024 mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft gesetzt worden sei, um eine gänzlich neu geschaffene Beihilfe und nicht um eine geringfügige Änderung der GIS-Gebühr, sodass eine neue Notifizierung der EU-Kommission

Artikel 108

, Absatz 3, AEUV erforderlich gewesen wäre.

Art 108

Abs 3 AEUV habe die EU-Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet zu werden, dass sie sich dazu äußern könne. Wenn sie der Auffassung sei, dass ein derartiges Vorhaben

Art 107

AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, leite sie unverzüglich das in Art 108 Abs 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen habe. Dieser unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Verfahrensweg für staatliche Beihilfen würde im Zuge der Einführung des ORF-Beitrages („Haushaltsabgabe“) in rechtswidriger Weise gerade nicht eingehalten werden, obwohl das in Art 108 AEUV angeordnete Durchführungsverbot

der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar sei. Wie der EuGH in seiner Entscheidung Transalpine Ölleitung , C-368/04 vom 05.10.2006 festhalte, obliegt die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen

der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten. Dabei würden im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Art 107

und Art 108 AEUV den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu fallen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig sei, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliege, habe die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung

Art 108

Abs 3 AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden, zu wachen.

Artikel 108

, Absatz 3, AEUV habe die EU-Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet zu werden, dass sie sich dazu äußern könne. Wenn sie der Auffassung sei, dass ein derartiges Vorhaben

Artikel 107

, AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, leite sie unverzüglich das in Artikel 108, Absatz 2, AEUV vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen habe. Dieser unionsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Verfahrensweg für staatliche Beihilfen würde im Zuge der Einführung des ORF-Beitrages („Haushaltsabgabe“) in rechtswidriger Weise gerade nicht eingehalten werden, obwohl das in Artikel 108, AEUV angeordnete Durchführungsverbot

der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar sei. Wie der EuGH in seiner Entscheidung Transalpine Ölleitung , C-368/04 vom 05.10.2006 festhalte, obliegt die Durchführung des Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen

der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zum einen der Kommission und zum anderen den nationalen Gerichten. Dabei würden im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 107

und Artikel 108, AEUV den nationalen Gerichten und der Kommission einander ergänzende und unterschiedliche Rollen zu fallen. Während für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig sei, die dabei der Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte unterliege, habe die nationalen Gerichte über die Wahrung der Rechte des Einzelnen bei Verstößen gegen die Verpflichtung

Artikel 108

, Absatz 3, AEUV, staatliche Beihilfen der Kommission im Voraus zu melden, zu wachen. In diesem Kontext hätten die nationalen Gerichte festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen Art 108 Abs 3 AEUV eingeführt wurde und bei der Auslegung des Beihilfenbegriffs insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Beihilfe einen selektiven Vorteil im Sinne einer Begünstigung für ein bestimmtes Unternehmen darstelle.In diesem Kontext hätten die nationalen Gerichte festzustellen, ob eine staatliche Maßnahme unter Verstoß gegen Artikel 108, Absatz 3, AEUV eingeführt wurde und bei der Auslegung des Beihilfenbegriffs insbesondere zu prüfen, ob die fragliche Beihilfe einen selektiven Vorteil im Sinne einer Begünstigung für ein bestimmtes Unternehmen darstelle. Eine Beihilfenmaßnahme iSd Art 107 Abs 1 AEUV, die unter Verstoß gegen die sich aus Art 108 Abs 3 AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde, sei

ständiger Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig und habe eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würde, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Art 108 Abs 3 AEUV ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge. Dies würde nämlich andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte sei, verletzen. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen.Eine Beihilfenmaßnahme iSd Artikel 107, Absatz eins, AEUV, die unter Verstoß gegen die sich aus Artikel 108, Absatz 3, AEUV ergebenden Verpflichtungen durchgeführt wurde, sei

ständiger Rechtsprechung des EuGH rechtswidrig und habe eine Entscheidung der Kommission, mit der eine nicht angemeldete Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt würde, nicht die Heilung der unter Verstoß gegen das Verbot des Artikel 108, Absatz 3, AEUV ergangenen und deshalb ungültigen Durchführungsmaßnahmen zur Folge. Dies würde nämlich andernfalls die unmittelbare Wirkung dieser Vorschrift beeinträchtigen und die Interessen der Einzelnen, deren Wahrung Aufgabe der nationalen Gerichte sei, verletzen. Jede andere Auslegung würde die Missachtung dieser Vorschrift durch den betreffenden Mitgliedstaat begünstigen und der Vorschrift ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Bereits im Jahr 2009 habe die Europäische Kommission der Republik Österreich ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem Österreichs in der damaligen Form nicht mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Europäische Kommission der Republik Österreich mehrere Änderungen und zweckdienliche Maßnahmen empfohlen, um eine künftige Vereinbarkeit der öffentlichen Finanzierung des ORF sicherzustellen, deren Durchführung seitens Österreichs für verbindlich erklärt wurde, weshalb die Europäische Kommission bereit gewesen sei, das Verfahren einzustellen. Diese Bedingungen seien vom Bundesgesetzgeber und ORF jedoch nicht oder nur unzureichend umgesetzt worden. Der nunmehr mit dem ORF-Beitrags-Gesetz eingeführte ORF-Beitrag, der hunderttausende bisher nicht beitragspflichtige Haushalte und einfachgesetzlich – auch ohne vorhandenes Empfangsgerät – zur Zahlung und Finanzierung des ORF verpflichte, verletze das Verbot der Überkompensation sowie die Grundsätze der Festlegung des Programmentgelts und der Eigenkapitalausstattung des Im Protokoll Nr. 32 zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei ferner vereinbart worden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten von den Mitgliedstaaten nur finanziert werden dürfen, wenn sie ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag zur objektiven und unabhängigen Berichterstattung erfüllen würden und die gewählte Finanzierung den Wettbewerb nicht beeinträchtigen würden.

Ansicht der EU-Kommission handle es sich bei staatlicher Finanzierung um eine Beihilfe und müsse diese daher auf ihre Wettbewerbsverzerrung überprüft werden. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die staatliche Unterstützung nur dann gewährt werden würde, wenn sie notwendig sei, um den öffentlichen Auftrag zu erfüllen und nicht um private Marktteilnehmer zu benachteiligen. Dadurch, dass wesentlich entscheidungsbefugte Organe des ORF (Stiftungs- und Publikumsrat) zum größten Teil politisch besetzt seien und die zur Einhebung des neuen ORF-Beitrages geschaffene ORF-Beitrags Service GmbH, die zu 100 % im Besitz des ORF stehe, dem Bundesminister für Finanzen unterstellt sei, sei der ORF von der Politik nicht ausreichend unabhängig und erfülle er überdies – wie bereits in vorherigen Punkten erwähnt – seinen gesetzlich vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag einer objektiven, umfassenden und unabhängigen Berichterstattung nicht bzw nur unzureichend. Private Rundfunkanstalten, die sich selbst finanzieren müssen, würden durch den ORF-Beitrag eingeschränkt und benachteiligt. Die Finanzierung des ORF über einen verpflichtenden Beitrag, der von jedem Haushalt und Unternehmer (mehrmals) erhoben werden würde und bei Nichtzahlung mit Verwaltungsstrafen sanktioniert sei, verschaffe dem ORF einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil und stelle sohin einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wettbewerbsverbot dar. Angesichts der bereits monopolartigen Stellung und der Übermacht des ORF auf dem Medienmarkt, der zu 45,6 % auch an der größten nationalen

richten- und Presseagentur (APA) beteiligt sei, wirke diese Regelung wettbewerbsverzerrend und sei unionsrechtswidrig. Nur nebenbei sei noch angemerkt, dass der ehemalige APA-Chefredakteur, Johannes Bruckenberger, seit Dezember 2023 Chefredakteur im ORF-Newsroom sei, was noch zusätzlich die Verflechtung zwischen APA und ORF aufzeige.

Art 20

GRC seien alle Personen vor dem Gesetz gleich und enthalte Art 21 GRC ferner ein Diskriminierungsverbot. Wie bereits ausgeführt, verstoße die undifferenzierte Einhebung des ORF-Beitrags signifikant gegen den Gleichheitssatz, zumal nunmehr zwingend auch Personen zur Finanzierung verpflichtet werden würden, die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen könnten/wollten. Unabhängig vom Gleichheitssatz des Art 20 GRC und des Diskriminierungsverbotes des Art 21 GRC ergebe sich aus der EU-Mitgliedschaft eine Verpflichtung zur weitgehenden Gleichstellung von Unionsbürgern mit Staatsbürgern. Mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz komme es zu einer im Sinne des Art 20 GRC, Art 2 StGG, Art 7 B-VG gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, welche eine unzulässige Inländerdiskriminierung bewirke, da österreichische Staatsbürger gegenüber Unionsbürgern schlechter gestellt werden würden. Dies indem sowohl Hauptwohnsitze im privaten Bereich, als auch Betriebsstätten im betrieblichen Bereich besteuert werden würden und sohin Personen, die einen Hauptwohnsitz und eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung der ORF-Gebühr verpflichtet werden würden. Unternehmer, die jedoch im Ausland ihren Hauptwohnsitz haben würden und nur eine (oder mehrere) Betriebsstätte(n) in Österreich betreiben würden, hätten die ORF-Gebühr nur für die Betriebsstätte(n) zu bezahlen. Dies führe ebenso zur Unionrechtswidrigkeit, da es auch kein öffentliches Interesse an der Ausgestaltung einer solchen Regelung gebe und diese überdies nicht sachlich rechtfertigbar sei.

Artikel 20

, GRC seien alle Personen vor dem Gesetz gleich und enthalte Artikel 21, GRC ferner ein Diskriminierungsverbot. Wie bereits ausgeführt, verstoße die undifferenzierte Einhebung des ORF-Beitrags signifikant gegen den Gleichheitssatz, zumal nunmehr zwingend auch Personen zur Finanzierung verpflichtet werden würden, die das ORF-Programm gar nicht in Anspruch nehmen könnten/wollten. Unabhängig vom Gleichheitssatz des Artikel 20, GRC und des Diskriminierungsverbotes des Artikel 21, GRC ergebe sich aus der EU-Mitgliedschaft eine Verpflichtung zur weitgehenden Gleichstellung von Unionsbürgern mit Staatsbürgern. Mit dem neuen ORF-Beitrags-Gesetz komme es zu einer im Sinne des Artikel 20, GRC, Artikel 2, StGG, Artikel 7, B-VG gleichheitswidrigen Doppelbesteuerung, welche eine unzulässige Inländerdiskriminierung bewirke, da österreichische Staatsbürger gegenüber Unionsbürgern schlechter gestellt werden würden. Dies indem sowohl Hauptwohnsitze im privaten Bereich, als auch Betriebsstätten im betrieblichen Bereich besteuert werden würden und sohin Personen, die einen Hauptwohnsitz und eine Betriebsstätte in Österreich hätten, zur mehrfachen Entrichtung der ORF-Gebühr verpflichtet werden würden. Unternehmer, die jedoch im Ausland ihren Hauptwohnsitz haben würden und nur eine (oder mehrere) Betriebsstätte(

  1. n)in Österreich betreiben würden, hätten die ORF-Gebühr nur für die Betriebsstätte(
  2. n)zu bezahlen. Dies führe ebenso zur Unionrechtswidrigkeit, da es auch kein öffentliches Interesse an der Ausgestaltung einer solchen Regelung gebe und diese überdies nicht sachlich rechtfertigbar sei. 7. Dazu nahm die OBS Stellung und wendete im Wesentlichen wie folgt ein: Die ORF-Beitrags Service GmbH teilt die Vorbringen zur rechtswidrigen Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrages aus den folgenden Gründen nicht: Die Bestimmungen von § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G enthalten für die Jahre 2024 bis 2026 eine "Übergangsregel", die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum sei. Besonders deutlich seien diesbezüglich die Gesetzesmaterialen und hier insbesondere die "Wirkungsorientierte Folgenabschätzung" (die ansonsten der Sache

vom Generaldirektor des ORF im Verfahren

§ 31

Abs 1 bis 7 ORF-G vorzunehmen seien):Die Bestimmungen von Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G enthalten für die Jahre 2024 bis 2026 eine "Übergangsregel", die nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten Paragraph 31, ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes im Jahr 2023 bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum sei. Besonders deutlich seien diesbezüglich die Gesetzesmaterialen und hier insbesondere die "Wirkungsorientierte Folgenabschätzung" (die ansonsten der Sache

vom Generaldirektor des ORF im Verfahren

Paragraph 31, Absatz eins bis 7 ORF-G vorzunehmen seien): "Aus den … Nettokosten errechnet sich … ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat." (Erl RV 2082 BlgNR

  1. GP 20)."Aus den … Nettokosten errechnet sich … ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat." (Erl Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 20). "Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um 3,29 Euro monatlich für jene Privathaushalte und Betriebe, die derzeit das Programmentgelt von 18,59 Euro monatlich für den Betrieb von Fernseher und Radio entrichten." (WFA RV 2082 BlgNR
  3. GP 3)"Die Höhe des ORF-Beitrages soll mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt werden und reduziert sich damit um 3,29 Euro monatlich für jene Privathaushalte und Betriebe, die derzeit das Programmentgelt von 18,59 Euro monatlich für den Betrieb von Fernseher und Radio entrichten." (WFA Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 3) "Maßnahme 2: Festlegung des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz Beschreibung der Maßnahme: Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein." (WFA RV 2082 BlgNR
  5. GP 11)Beschreibung der Maßnahme: Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrages für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein." (WFA Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 11) "Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat." (WFA RV 2082 BlgNR
  7. GP 11)"Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat." (WFA Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 11) Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in § 31 Abs 1, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zuvor sei das

§ 31

Abs 22 ORF-G nur nötig, wenn unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen, zu erwarten sei, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten des ORF bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken.Erst für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 sei das vor allem in Paragraph 31, Absatz eins, 8 und 9 ORF-G vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zuvor sei das

Paragraph 31, Absatz 22, ORF-G nur nötig, wenn unter Bedachtnahme auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung, insbesondere aufgrund von Preis- oder Kostensteigerungen, zu erwarten sei, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten des ORF bis einschließlich des Jahres 2026 abzudecken. § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 31 ORF-G sind am 1.1.2024 in Kraft getreten (§ 22 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz; § 49 Abs 22 Z 2 ORF-G). Erst ab diesem Tag hätte das in § 31 ORF-G geregelte Verfahren begonnen werden können. Dieses Verfahren würde jedoch mehrere Monate dauern (Antrag Generaldirektor, Beschluss Stiftungsrat, "Vetorecht" des Publikumsrats binnen 8 Wochen, Prüfung durch die Regulierungsbehörde innerhalb von 4 Monaten). Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auch für die Jahre 2024 bis 2026 dieses Verfahren vorsehen wollen, hätte er dies anders regeln müssen, ansonsten eine mehrmonatige Phase ohne Finanzierung des ORF bestanden hätte (wovon der Gesetzgeber aber nicht ausgegangen ist; vgl zB einerseits § 21 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "… haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag … zu entrichten. …"; andererseits wäre auch der vom Gesetzgeber errechnete jährliche Finanzierungsbedarf von EUR 710 Mio im Jahr 2024 nicht zu decken). Bloß der Vollständigkeit halber: Selbst wenn mit dem Verfahren

§ 31

ORF-G bereits am Tag der Kundmachung von BGBl I 112/2023 (das sei der 8.9.2023) begonnen worden wäre (was mangels Inkrafttreten der Bestimmungen aber rechtswidrig gewesen wäre), hätte nicht sichergestellt werden können, dass das Verfahren am 31.12.2023 abgeschlossen gewesen wäre.Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und Paragraph 31, ORF-G sind am 1.1.2024 in Kraft getreten (Paragraph 22, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz; Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-G). Erst ab diesem Tag hätte das in Paragraph 31, ORF-G geregelte Verfahren begonnen werden können. Dieses Verfahren würde jedoch mehrere Monate dauern (Antrag Generaldirektor, Beschluss Stiftungsrat, "Vetorecht" des Publikumsrats binnen 8 Wochen, Prüfung durch die Regulierungsbehörde innerhalb von 4 Monaten). Hätte der Gesetzgeber tatsächlich auch für die Jahre 2024 bis 2026 dieses Verfahren vorsehen wollen, hätte er dies anders regeln müssen, ansonsten eine mehrmonatige Phase ohne Finanzierung des ORF bestanden hätte (wovon der Gesetzgeber aber nicht ausgegangen ist; vergleiche zB einerseits Paragraph 21, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024: "… haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag … zu entrichten. …"; andererseits wäre auch der vom Gesetzgeber errechnete jährliche Finanzierungsbedarf von EUR 710 Mio im Jahr 2024 nicht zu decken). Bloß der Vollständigkeit halber: Selbst wenn mit dem Verfahren

Paragraph 31, ORF-G bereits am Tag der Kundmachung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, (das sei der 8.9.2023) begonnen worden wäre (was mangels Inkrafttreten der Bestimmungen aber rechtswidrig gewesen wäre), hätte nicht sichergestellt werden können, dass das Verfahren am 31.12.2023 abgeschlossen gewesen wäre. Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass das Gesetz grundsätzlich, und zwar in den Fassungen von § 31 ORF-G vor und aufgrund von BGBl I 112/2023, von einer Finanzierungsperiode des ORF von 5 Jahren ausging bzw ausgeht (vgl zB § 31 Abs 2 ORF-G: "… in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) …"). Ein Stiftungsratsbeschluss für die Finanzierungsperiode der Jahre 2024 bis 2028 stünde in Widerspruch zur Übergangsregel des § 31 Abs 19 ORF-G für die Jahre 2024 bis (nur) 2026. Würde man die Ansicht in der Beschwerde teilen, wären die Organe des ORF bei der Festsetzung des ORF-Programmentgelts nicht nur für den Zeitraum bis 2026 durch die Vorgaben von § 31 Abs 19 ORF-G massiv gebunden, sondern eben aufgrund der Finanzierungsperiode von fünf Jahren auch für die beiden

folgenden Jahre (bis 2028), was wiederum einen Widerspruch zum Inhalt von § 31 Abs 19 ORF-G bedeute. Im Übrigen sei dieses Verfahren nichts Anderes als eine (nochmalige und) sinnlose Wiedergabe des Willens des Gesetzgebers.Nicht unerwähnt bleiben soll auch, dass das Gesetz grundsätzlich, und zwar in den Fassungen von Paragraph 31, ORF-G vor und aufgrund von Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,, von einer Finanzierungsperiode des ORF von 5 Jahren ausging bzw ausgeht vergleiche zB Paragraph 31, Absatz 2, ORF-G: "… in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Festlegung des Beitrags (Finanzierungsperiode) …"). Ein Stiftungsratsbeschluss für die Finanzierungsperiode der Jahre 2024 bis 2028 stünde in Widerspruch zur Übergangsregel des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G für die Jahre 2024 bis (nur) 2026. Würde man die Ansicht in der Beschwerde teilen, wären die Organe des ORF bei der Festsetzung des ORF-Programmentgelts nicht nur für den Zeitraum bis 2026 durch die Vorgaben von Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G massiv gebunden, sondern eben aufgrund der Finanzierungsperiode von fünf Jahren auch für die beiden

folgenden Jahre (bis 2028), was wiederum einen Widerspruch zum Inhalt von Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G bedeute. Im Übrigen sei dieses Verfahren nichts Anderes als eine (nochmalige und) sinnlose Wiedergabe des Willens des Gesetzgebers. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis von § 31 ORF-G auch von der Regulierungsbehörde, der Kommunikationsbehörde Austria, geteilt werden würde. Alles in allem lege daher § 31 Abs 19 ORF-G die ab 1.1.2024 geltende Höhe des monatlichen ORF-Beitrags mit EUR 15,30 fest.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass dieses Auslegungsergebnis von Paragraph 31, ORF-G auch von der Regulierungsbehörde, der Kommunikationsbehörde Austria, geteilt werden würde. Alles in allem lege daher Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G die ab 1.1.2024 geltende Höhe des monatlichen ORF-Beitrags mit EUR 15,30 fest. 8. Darauf replizierte die Bf mit Schriftsatz vom 31.10.2024 und brachte dort im Wesentlichen wie folgt vor: Die belangte Behörde stelle zwar in ihrer Stellungnahme außer Streit, dass es zur Festsetzung der Höhe des ORF Beitrages keinen Beschluss des Stiftungsrates oder Publikumsrates im Sinne der Vorgaben des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 ORF-G gebe, behauptet dazu jedoch unter Verweis auf die Bestimmungen des § 31 Abs 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangregel“. Diese solle nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch das Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten § 31 ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 im Jahr 2023 aufgrund des bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum (2024 bis 2026) sein.Die belangte Behörde stelle zwar in ihrer Stellungnahme außer Streit, dass es zur Festsetzung der Höhe des ORF Beitrages keinen Beschluss des Stiftungsrates oder Publikumsrates im Sinne der Vorgaben des Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-G gebe, behauptet dazu jedoch unter Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 eine „Übergangregel“. Diese solle nicht nur Ausfluss politischer Entscheidungen, sondern auch das Ergebnis des anlässlich der Beschlussfassung des novellierten Paragraph 31, ORF-G sowie des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 im Jahr 2023 aufgrund des bekannten und prognostizierten jährlichen Finanzierungsbedarfs des ORF für diesen Zeitraum (2024 bis 2026) sein. Diese Rechtsauffassung der OBS sei unzutreffend, weil sich bereits anhand der konkreten und eindeutig formulierten Gesetzestexte der Bestimmungen §§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz und § 31 ORF-Gesetz ableiten lasse.Diese Rechtsauffassung der OBS sei unzutreffend, weil sich bereits anhand der konkreten und eindeutig formulierten Gesetzestexte der Bestimmungen Paragraphen 7, ORF-Beitrags-Gesetz und Paragraph 31, ORF-Gesetz ableiten lasse. Aus sämtlichen, von der OBS zitierten Gesetzestexten lasse sich somit expressis verbis ableiten, dass die Höhe des ORF-Beitrags unter Einhaltung des in § 31 ORF-Gesetz (ORFG) festgelegten Verfahrens festzusetzen sei. Für die von der OBS behauptete „Übergangsregel“ für die Jahre 2024 bis 2026 finde sich ebenso nirgends eine ausdrückliche als „Übergangsregel“ bezeichnete Gesetzesgrundlage wie für die Behauptung, dass erst „für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 das vor allem in § 31 Abs 1, 8 und 9 vorgesehene Verfahren zu durchlaufen ist. “ Dabei handle es sich um eine reine Interpretation des § 31 Abs 19 ORF-Gesetz durch die ORF-Beitrags Service GmbH.

dem primär zu folgenden ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist aber, trotz Festlegung des monatlichen Höchstbetrages in § 31 Abs 19 ORF-Gesetz, auch für die Jahre 2024 bis 2026 das Verfahren

§ 31

ORF-Gesetz einzuhalten, in welchem auch ein geringerer ORF-Beitrag festgelegt werden hätte können.Aus sämtlichen, von der OBS zitierten Gesetzestexten lasse sich somit expressis verbis ableiten, dass die Höhe des ORF-Beitrags unter Einhaltung des in Paragraph 31, ORF-Gesetz (ORFG) festgelegten Verfahrens festzusetzen sei. Für die von der OBS behauptete „Übergangsregel“ für die Jahre 2024 bis 2026 finde sich ebenso nirgends eine ausdrückliche als „Übergangsregel“ bezeichnete Gesetzesgrundlage wie für die Behauptung, dass erst „für den Zeitraum ab dem Jahr 2027 das vor allem in Paragraph 31, Absatz eins, 8 und 9 vorgesehene Verfahren zu durchlaufen ist. “ Dabei handle es sich um eine reine Interpretation des Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz durch die ORF-Beitrags Service GmbH.

dem primär zu folgenden ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ist aber, trotz Festlegung des monatlichen Höchstbetrages in Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz, auch für die Jahre 2024 bis 2026 das Verfahren

Paragraph 31, ORF-Gesetz einzuhalten, in welchem auch ein geringerer ORF-Beitrag festgelegt werden hätte können. Wenn die OBS die Rechtsansicht vertrete, dass diese klare und ohne jeden Zweifel ausformulierte gesetzliche Anordnung der Durchführung des Verfahrens gem § 31 ORF-G zur Festsetzung des ORF-Beitrages durch Gesetzesmaterialien, insbesondere durch Erläuternde Bemerkungen oder Erläuternde Regierungsvorlagen abgeändert oder gar außer Kraft gesetzt werden könne, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Die

ständiger Rechtsprechung und herrschende Lehre anzuwendende sogenannte „Lex-lata-Grenze“ besagt, dass bei Übereinstimmung des klaren Gesetzeswortlautes mit der deutlich erweislichen Absicht des historischen Gesetzgebers der Auslegungsprozess beendet ist und es keiner weiteren Auslegungsschritte bedarf .

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ist das vollständige Verfahren gemäß § 31 ORF-G auch für die Jahre 2024 bis 2026 einzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich im Zuge der letzten Novellierung eine Änderung in der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags ohne Durchführung des in § 31 Abs 1 bis 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens bezwecken wollen, wäre es denklogisch jedenfalls zu einer anderen Wortformulierung der Bestimmung des § 31 ORF-G gekommen. Auch wenn die Gesetzesauslegung nicht bei der Wortinterpretation alleine stehen bleiben dürfe, verbietet sich im gegenständlichen Fall, angesichts der eindeutigen Gesetzeswortlaute der Bestimmungen des § 7 ORF-Beitrags-Gesetz iVm § 31 Abs 19 ORF-G, der unmissverständlich davon spräche, dass „die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich € 15,03 nicht übersteigen darf“, eine abweichende Interpretation durch bloße Gesetzesmaterialien, die eben gerade nicht Eingang in den Gesetzestext gefunden hätten. Wenn die OBS die Rechtsansicht vertrete, dass diese klare und ohne jeden Zweifel ausformulierte gesetzliche Anordnung der Durchführung des Verfahrens gem Paragraph 31, ORF-G zur Festsetzung des ORF-Beitrages durch Gesetzesmaterialien, insbesondere durch Erläuternde Bemerkungen oder Erläuternde Regierungsvorlagen abgeändert oder gar außer Kraft gesetzt werden könne, ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Die

ständiger Rechtsprechung und herrschende Lehre anzuwendende sogenannte „Lex-lata-Grenze“ besagt, dass bei Übereinstimmung des klaren Gesetzeswortlautes mit der deutlich erweislichen Absicht des historischen Gesetzgebers der Auslegungsprozess beendet ist und es keiner weiteren Auslegungsschritte bedarf .

dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers ist das vollständige Verfahren gemäß Paragraph 31, ORF-G auch für die Jahre 2024 bis 2026 einzuhalten. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich im Zuge der letzten Novellierung eine Änderung in der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags ohne Durchführung des in Paragraph 31, Absatz eins bis 9 ORF-G vorgesehenen Verfahrens bezwecken wollen, wäre es denklogisch jedenfalls zu einer anderen Wortformulierung der Bestimmung des Paragraph 31, ORF-G gekommen. Auch wenn die Gesetzesauslegung nicht bei der Wortinterpretation alleine stehen bleiben dürfe, verbietet sich im gegenständlichen Fall, angesichts der eindeutigen Gesetzeswortlaute der Bestimmungen des Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G, der unmissverständlich davon spräche, dass „die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich € 15,03 nicht übersteigen darf“, eine abweichende Interpretation durch bloße Gesetzesmaterialien, die eben gerade nicht Eingang in den Gesetzestext gefunden hätten. Wenn die OBS vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzeslage ferner damit argumentiere, dass das gem § 7 ORF-Beitrags-Gesetz einzuhaltende Verfahren gem § 31 ORF-G mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, ändert dies nichts an der rechtlichen Ausgangslage, weil es eben Sache des Generaldirektors des ORF gewesen sei, gemeinsam mit der OBS (vormals GIS) rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlussfassungen für die Festsetzung des ab 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrages so zeitgerecht vorbereitet werden würde, dass nur ein kurzer Zeitraum des Jahres 2024 verblieben wäre, über welchen es noch keine der Höhe

festgesetzte Summe gem § 31 Abs 19 ORF-G gegeben hätte. Derartige reine Praktikabilitätsprobleme seien schon grundsätzlich nicht geeignet, ein eindeutig verlautbartes Gesetz mit unzweifelhaften Bestimmungen zu tangieren, weshalb diese Erwägungen ohne Einfluss auf das durchzuführende Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrages bleibe.Wenn die OBS vor dem Hintergrund der aufgezeigten Gesetzeslage ferner damit argumentiere, dass das gem Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz einzuhaltende Verfahren gem Paragraph 31, ORF-G mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, ändert dies nichts an der rechtlichen Ausgangslage, weil es eben Sache des Generaldirektors des ORF gewesen sei, gemeinsam mit der OBS (vormals GIS) rechtzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Beschlussfassungen für die Festsetzung des ab 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrages so zeitgerecht vorbereitet werden würde, dass nur ein kurzer Zeitraum des Jahres 2024 verblieben wäre, über welchen es noch keine der Höhe

festgesetzte Summe gem Paragraph 31, Absatz 19, ORF-G gegeben hätte. Derartige reine Praktikabilitätsprobleme seien schon grundsätzlich nicht geeignet, ein eindeutig verlautbartes Gesetz mit unzweifelhaften Bestimmungen zu tangieren, weshalb diese Erwägungen ohne Einfluss auf das durchzuführende Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrages bleibe. Wenn die OBS schließlich Widersprüchlichkeiten innerhalb des ORF-G, insbesondere zu den Regelungen des § 31 Abs 19 leg cit, darlege, die ebenso dafür sprechen sollen, dass es keines Stiftungsratsbeschlusses für die Jahre 2024 bis 2026 bedarf, in welchem Zusammenhang sie wiederum eine in Wahrheit im Gesetz gar nicht vorgesehene „Übergangsregel“ behauptet, finde sich neuerlich kein tragfähiges Argument für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Vorgangsweise in der Festsetzung des neuen ORF-Beitrags. Im Übrigen würde der Wille des Gesetzgebers primär durch das Gesetz selbst zumWenn die OBS schließlich Widersprüchlichkeiten innerhalb des ORF-G, insbesondere zu den Regelungen des Paragraph 31, Absatz 19, leg cit, darlege, die ebenso dafür sprechen sollen, dass es keines Stiftungsratsbeschlusses für die Jahre 2024 bis 2026 bedarf, in welchem Zusammenhang sie wiederum eine in Wahrheit im Gesetz gar nicht vorgesehene „Übergangsregel“ behauptet, finde sich neuerlich kein tragfähiges Argument für eine vom klaren Gesetzeswortlaut abweichende Vorgangsweise in der Festsetzung des neuen ORF-Beitrags. Im Übrigen würde der Wille des Gesetzgebers primär durch das Gesetz selbst zum Ausdruck gebracht werden und nicht durch Erläuternde Bemerkungen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Auslegung von Gesetzen der Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung strikt zu beachten und gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ äußerste Zurückhaltung geboten. Im gegenständlichen Fall kann bei verfassungskonformer Auslegung jedenfalls kein anderes Ergebnis denkbar sein, als dass es den gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dass der ORF-Beitrag – wie in § 7 ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehen -

dem in § 31 ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt werde. Es stehe somit fest, dass die Einhebung der ORF-Beiträge durch die OBS ohne gesetzeskonforme Festsetzung im Sinne der einzuhaltenden Verfahren erfolgte, weshalb der angefochtene Bescheid (auch) infolge formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei.Ausdruck gebracht werden und nicht durch Erläuternde Bemerkungen.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Auslegung von Gesetzen der Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung strikt zu beachten und gegenüber der Anwendung sogenannter „korrigierender Auslegungsmethoden“ äußerste Zurückhaltung geboten. Im gegenständlichen Fall kann bei verfassungskonformer Auslegung jedenfalls kein anderes Ergebnis denkbar sein, als dass es den gesetzgeberischen Intentionen entspricht, dass der ORF-Beitrag – wie in Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz vorgesehen -

dem in Paragraph 31, ORF-G festgelegten Verfahren festgesetzt werde. Es stehe somit fest, dass die Einhebung der ORF-Beiträge durch die OBS ohne gesetzeskonforme Festsetzung im Sinne der einzuhaltenden Verfahren erfolgte, weshalb der angefochtene Bescheid (auch) infolge formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. 9. Mit Schriftsatz vom 12.11.2024 replizierte die OBS und führt im Wesentlichen aus wie folgt: Die belangte Behörde weise eingangs auf die Begründung des bekämpften Bescheids sowie auf die mit der Beschwerdevorlage übermittelte Stellungnahme im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags hin. Sie sei unverändert überzeugt, dass ihre Rechtsansicht zutreffend sei. Informativ würde darauf hingewiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in mehr als 40 Entscheidungen Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde, denen im Kern gleiche Sachverhalte und vor allem dieselben Rechtsfragen zugrunde lagen, abgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe davon auch am 5.9.2024 in einer Meldung auf seiner Webseite berichtet. Rund die Hälfte dieser Entscheidungen seien bereits im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht. Die Bf behaupte, auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Höhe des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 gemäß § 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 iVm § 31 Abs 1 ORF-Gesetz vom Stiftungsrat mittels Beschluss festgelegt werden müsse. Da ein solcher Beschluss fehle, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde gesetzwidrig. Daran würde auch § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz,

dem "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen" darf, nichts ändern. Diese Bestimmung würde lediglich einen Höchstbetrag normieren, aber nicht das Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrags ersetzen. Die Bf behaupte, auf das Wesentliche zusammengefasst, dass die Höhe des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 gemäß Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz vom Stiftungsrat mittels Beschluss festgelegt werden müsse. Da ein solcher Beschluss fehle, erfolge die Vorschreibung des ORF-Beitrags durch die belangte Behörde gesetzwidrig. Daran würde auch Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz,

dem "die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich 15,3 Euro nicht übersteigen" darf, nichts ändern. Diese Bestimmung würde lediglich einen Höchstbetrag normieren, aber nicht das Verfahren zur Festsetzung des ORF-Beitrags ersetzen. Diese Argumentation erscheine, wenn überhaupt, nur auf den ersten Blick schlüssig, normiert § 31 Abs 1 ORF-Gesetz doch tatsächlich, dass "die Höhe [des ORF-Beitrags] auf Antrag des Ge-neraldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde. Eine vollständige Auslegung, bei der "insbeson-dere auch [auf] den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen" sei und im Rahmen derer auch "Erläuterungen zur Regie-rungsvorlage … einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten", führe jedoch zu einem anderen Ergebnis. Diese Argumentation erscheine, wenn überhaupt, nur auf den ersten Blick schlüssig, normiert Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz doch tatsächlich, dass "die Höhe [des ORF-Beitrags] auf Antrag des Ge-neraldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde. Eine vollständige Auslegung, bei der "insbeson-dere auch [auf] den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen" sei und im Rahmen derer auch "Erläuterungen zur Regie-rungsvorlage … einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten", führe jedoch zu einem anderen Ergebnis. Demnach würde – um das Ergebnis der Auslegung vorwegzunehmen – der monatliche ORF-Beitrag für das Jahr 2024 unmittelbar durch das ORF-Gesetz mit EUR 15,30 pro Monat festgelegt. Die belangte Behörde habe diesen Betrag dementsprechend einzubringen. § 31 Abs 1 Satz 1 ORF-Gesetz normiere zuallererst, dass der ORF-Beitrag der "Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient". § 31 Abs 1 Satz 2 ORF-Gesetz normiere anschließend, dass "die Höhe dieses Beitrags … auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde. Paragraph 31, Absatz eins, Satz 1 ORF-Gesetz normiere zuallererst, dass der ORF-Beitrag der "Finanzierung der dem Österreichischen Rundfunk für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehenden Nettokosten dient". Paragraph 31, Absatz eins, Satz 2 ORF-Gesetz normiere anschließend, dass "die Höhe dieses Beitrags … auf Antrag des Generaldirektors vom Stiftungsrat festgelegt" werde. In weiterer Folge würden die § 31 Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz das (reguläre) Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags normieren. In diesem Verfahren ist der ORF-Beitrag durch Beschluss des Stiftungsrats so festzulegen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden könne (höhere ORF-Beiträge seien gemäß § 31 Abs 2 ORF-Gesetz unzulässig). Der Beschluss des Stiftungsrats bedürfe gemäß § 31 Abs 8 ORF-Gesetz der Genehmigung des Publikumsrats; würde diese innerhalb von acht Wochen ausdrücklich versagt werden, könne der Stiftungsrat einen "Beharrungsbeschluss" fassen.

Abschluss dieses Verfahrens sei der Beschluss gemäß § 31 Abs 9 ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zur Prüfung zu übermitteln. Diese habe innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Der ORF müsse also davon ausgehen, dass das Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags ab dem Stiftungsratsbeschluss mindestens sechs Monate daure; beziehe man auch die Erstellung der Entscheidungsgrundlage durch den Generaldirektor und die für jeden Stiftungsratsbeschluss nötige Vorlaufzeit ein, erheblich länger. Die Ausführungen der Bf, dass dieses Verfahren nur einen "kurzen Zeitraum" in Anspruch nehmen würde (Seite 5 der Replik vom 31.10.2024), seien deshalb jedenfalls unzutreffend.In weiterer Folge würden die Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-Gesetz das (reguläre) Verfahren zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags normieren. In diesem Verfahren ist der ORF-Beitrag durch Beschluss des Stiftungsrats so festzulegen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag erfüllt werden könne (höhere ORF-Beiträge seien gemäß Paragraph 31, Absatz 2, ORF-Gesetz unzulässig). Der Beschluss des Stiftungsrats bedürfe gemäß Paragraph 31, Absatz 8, ORF-Gesetz der Genehmigung des Publikumsrats; würde diese innerhalb von acht Wochen ausdrücklich versagt werden, könne der Stiftungsrat einen "Beharrungsbeschluss" fassen.

Abschluss dieses Verfahrens sei der Beschluss gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde zur Prüfung zu übermitteln. Diese habe innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. Der ORF müsse also davon ausgehen, dass das Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags ab dem Stiftungsratsbeschluss mindestens sechs Monate daure; beziehe man auch die Erstellung der Entscheidungsgrundlage durch den Generaldirektor und die für jeden Stiftungsratsbeschluss nötige Vorlaufzeit ein, erheblich länger. Die Ausführungen der Bf, dass dieses Verfahren nur einen "kurzen Zeitraum" in Anspruch nehmen würde (Seite 5 der Replik vom 31.10.2024), seien deshalb jedenfalls unzutreffend. Fraglich ist, ob die Höhe des ORF-Beitrags in jedem Fall durch einen Beschluss des Stiftungsrats festgelegt werden müsse oder ob § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz den ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 ausnahmsweise mit EUR 15,30 pro Monat festlege. Diese Frage könne nicht alleine durch Betrachtung des Wortlauts des § 31 Abs 1 ORF-Gesetz beantwortet werden, würden doch ansonsten potentielle Ausnahmen nicht in Betrachtung gezogen werden können. Fraglich ist, ob die Höhe des ORF-Beitrags in jedem Fall durch einen Beschluss des Stiftungsrats festgelegt werden müsse oder ob Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz den ORF-Beitrag für die Jahre 2024 bis 2026 ausnahmsweise mit EUR 15,30 pro Monat festlege. Diese Frage könne nicht alleine durch Betrachtung des Wortlauts des Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz beantwortet werden, würden doch ansonsten potentielle Ausnahmen nicht in Betrachtung gezogen werden können. Die Beantwortung der Frage, ob § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz eine "Ausnahmeregelung" zu § 31 Abs 1 ORF-Gesetz darstelle, bedarf also der Anwendung weiterer Auslegungsmethoden. Dabei komme der Wortlautinterpretation

ständiger Judikatur kein absoluter Vorrang zu, habe der Verwaltungsgerichtshof doch "bei der Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung" statuiert (zB VwGH 22.2.1994, 93/12/0204; 18.6.2020, Ro 2020/01/0006). Eine allgemeine Prävalenz der Wortlautinterpretation oder auch einer anderen Interpretationsmethode gebe es daher nicht. Eine solche könne nur beim konkreten Interpretationsvorgang aufgrund spezifischer Zusammenhänge bzw der konkreten, den Interpretationsgegenstand bestimmenden Umstände auftreten (Lienba-cher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015, 194 [201]). Die Beantwortung der Frage, ob Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz eine "Ausnahmeregelung" zu Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz darstelle, bedarf also der Anwendung weiterer Auslegungsmethoden. Dabei komme der Wortlautinterpretation

ständiger Judikatur kein absoluter Vorrang zu, habe der Verwaltungsgerichtshof doch "bei der Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung" statuiert (zB VwGH 22.2.1994, 93/12/0204; 18.6.2020, Ro 2020/01/0006). Eine allgemeine Prävalenz der Wortlautinterpretation oder auch einer anderen Interpretationsmethode gebe es daher nicht. Eine solche könne nur beim konkreten Interpretationsvorgang aufgrund spezifischer Zusammenhänge bzw der konkreten, den Interpretationsgegenstand bestimmenden Umstände auftreten (Lienba-cher, Hat der Wortlaut wirklich Vorrang? ZfV 2015, 194 [201]). Die Behauptung der Bf, dass primär dem Wortlaut zu folgen sei, stehe daher weder im Einklang mit der Judikatur noch der Literatur zur Interpretation öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Unstrittig sei aber, dass der Wortlaut die äußerste Grenze jeder Auslegung darstelle. Dass der Wortlaut des § 31 Abs 1 ORF-Gesetz zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führe, sei keineswegs ungewöhnlich, führen rein auf den Wortlaut abstellende Betrachtungen "nur selten zu eindeutigen und unbestreitbaren Ergebnissen" (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] 32). Dass der Wortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz zu keinem zweifelsfreien Ergebnis führe, sei keineswegs ungewöhnlich, führen rein auf den Wortlaut abstellende Betrachtungen "nur selten zu eindeutigen und unbestreitbaren Ergebnissen" (Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht11 [2016] 32). In einem weiteren Schritt müssten neben dem Wortlaut in systematischer Betrachtung auch die (Übergangs-)Bestimmungen der § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz und deren Verhältnis zu den §§ 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz "gleichberechtigt" in die Auslegung miteinbezogen werden. § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz sei mit BGBl I 112/2023 in das ORF-Gesetz aufgenommen worden und habe keine Entsprechung in der zuvor geltenden Fassung des ORF-Gesetzes, was auf einen besonderen systematischen Zusammenhang der Bestimmungen hinweise § 31 Abs 19 ORF-Gesetz statuiere zunächst, dass in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der ORF-Beiträge EUR 710 Mio (Z 1) und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich EUR 15,30 (Z 2) nicht übersteigen dürfe. Aus der Zusammenschau mit den § 31 Abs 20 bis 22 ORF-Gesetz ergebe sich, dass es sich bei den EUR 15,30 pro Monat nicht nur um eine Höchstgrenze, sondern auch um den für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegten ORF-Beitrag handle. § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz ersetze somit für diesen Zeitraum ausnahmsweise den Beschluss des Stiftungsrats. In einem weiteren Schritt müssten neben dem Wortlaut in systematischer Betrachtung auch die (Übergangs-)Bestimmungen der Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-Gesetz und deren Verhältnis zu den Paragraphen 31, Absatz eins, ff ORF-Gesetz "gleichberechtigt" in die Auslegung miteinbezogen werden. Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-Gesetz sei mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, in das ORF-Gesetz aufgenommen worden und habe keine Entsprechung in der zuvor geltenden Fassung des ORF-Gesetzes, was auf einen besonderen systematischen Zusammenhang der Bestimmungen hinweise Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz statuiere zunächst, dass in den Jahren 2024 bis 2026 die Gesamtsumme der ORF-Beiträge EUR 710 Mio (Ziffer eins,) und die Höhe des ORF-Beitrags den Betrag von monatlich EUR 15,30 (Ziffer 2,) nicht übersteigen dürfe. Aus der Zusammenschau mit den Paragraph 31, Absatz 20 bis 22 ORF-Gesetz ergebe sich, dass es sich bei den EUR 15,30 pro Monat nicht nur um eine Höchstgrenze, sondern auch um den für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegten ORF-Beitrag handle. Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz ersetze somit für diesen Zeitraum ausnahmsweise den Beschluss des Stiftungsrats. § 31 Abs 20 ORF-Gesetz statuiere ua, dass die "Prüfungskommission" (vgl § 40 ORF-Gesetz) im Zuge der Jahresprüfung festzustellen habe, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf entspreche. Sei dies nicht der Fall, "ist der ORF-Beitrag … unverzüglich neu festzulegen". § 31 Abs 21 ORF-Gesetz lege schließlich fest, unter welchen Umständen es ausnahmsweise vor 2026 zu einer "Neufestlegung" des ORF-Beitrags kommen könne. Paragraph 31, Absatz 20, ORF-Gesetz statuiere ua, dass die "Prüfungskommission" vergleiche Paragraph 40, ORF-Gesetz) im Zuge der Jahresprüfung festzustellen habe, ob die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf entspreche. Sei dies nicht der Fall, "ist der ORF-Beitrag … unverzüglich neu festzulegen". Paragraph 31, Absatz 21, ORF-Gesetz lege schließlich fest, unter welchen Umständen es ausnahmsweise vor 2026 zu einer "Neufestlegung" des ORF-Beitrags kommen könne. Da der Gesetzgeber jeweils von der Möglichkeit der Neufestlegung des ORF-Beitrags spreche, müsse es auch einen "alten" festgelegten Beitrag geben, der bis zum Zeitpunkt der Neufestlegung des ORF-Beitrags (entweder

§ 31

Abs 20 bis 22 oder [ab 2027 nur]

§ 31Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz) eingehoben werde.

Da der Gesetzgeber jeweils von der Möglichkeit der Neufestlegung des ORF-Beitrags spreche, müsse es auch einen "alten" festgelegten Beitrag geben, der bis zum Zeitpunkt der Neufestlegung des ORF-Beitrags (entweder

Paragraph 31, Absatz 20 bis 22 oder [ab 2027 nur]

Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-Gesetz) eingehoben werde. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des novellierten § 31 ORF-Gesetz (die Bestimmung trat gemäß § 49 Abs 22 Z 2 ORF-Gesetz am 1.1.2024 in Kraft aber noch gar kein Beschluss des Stiftungsrats vorliegen hätte können, könne es sich bei diesem "alten" Beitrag nur um die in § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz genannten EUR 15,30 pro Monat handeln. Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des novellierten Paragraph 31, ORF-Gesetz (die Bestimmung trat gemäß Paragraph 49, Absatz 22, Ziffer 2, ORF-Gesetz am 1.1.2024 in Kraft aber noch gar kein Beschluss des Stiftungsrats vorliegen hätte können, könne es sich bei diesem "alten" Beitrag nur um die in Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz genannten EUR 15,30 pro Monat handeln. Dafür, dass es sich bei den § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln für die Jahre 2024 bis 2026 handle, spreche auch, dass das reguläre Verfahren zur (Neu-)Festlegung des ORF-Beitrags jederzeit durch den Generaldirektor eingeleitet werden könne (§ 31 Abs 1 ORF-Gesetz: "

Maßgabe der wirtschaft-lichen Erfordernisse …, spätestens jedoch

Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag"). Für die Jahre 2024 bis 2026 würde diese Möglichkeit durch § 31 Abs 22 ORF-Gesetz allerdings, vereinfacht gesagt, auf den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, beschränkt werden. Dafür, dass es sich bei den Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln für die Jahre 2024 bis 2026 handle, spreche auch, dass das reguläre Verfahren zur (Neu-)Festlegung des ORF-Beitrags jederzeit durch den Generaldirektor eingeleitet werden könne (Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz: "

Maßgabe der wirtschaft-lichen Erfordernisse …, spätestens jedoch

Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Antrag"). Für die Jahre 2024 bis 2026 würde diese Möglichkeit durch Paragraph 31, Absatz 22, ORF-Gesetz allerdings, vereinfacht gesagt, auf den Fall, dass die Einnahmen nicht ausreichen, beschränkt werden. Weiters spreche die betragsmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz dafür, dass es sich bei den § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln handle. In § 31 Abs 2 ORF-Gesetz finde sich eine allgemeine Begrenzung (die dann ausnahmsweise für die Jahre 2024 bis 2026 konkretisiert wird). Schließlich sehe § 31 Abs 1 ORF-Gesetz eine reguläre Periode von fünf Jahren bis zur Neufestlegung des ORF-Beitrags vor. Wenn man – wie die Bf– eine Festlegung des ORF-Beitrags bereits im Jahr 2024 fordere, würde dies eine reguläre Neufestsetzung erst im Jahr 2029 bedeuten. Dies stehe aber im Widerspruch zu der Systematik des § 31 ORF-Gesetzes, gelten die § 31 Abs 19 bis 22 doch nur für die Jahre 2024 bis

  1. Dieser Zeitraum sei vom Gesetzgeber ganz bewusst gewählt worden, sei das (ehemalige) Programmentgelt doch zuletzt für den Zeitraum bis Ende 2026 mit EUR 18,59 (exkl USt) gemäß § 31 ORF-Gesetz idF vor BGBl I 112/2023 festgelegt worden. Die § 31 Abs 19 bis 22 ORF-Gesetz würden nun genau diesen noch "offenen" Zeitraum betreffen und für diesen den ORF-Beitrag festlegen. Weiters spreche die betragsmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags gemäß Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz dafür, dass es sich bei den Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-Gesetz um Ausnahmeregeln handle. In Paragraph 31, Absatz 2, ORF-Gesetz finde sich eine allgemeine Begrenzung (die dann ausnahmsweise für die Jahre 2024 bis 2026 konkretisiert wird). Schließlich sehe Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz eine reguläre Periode von fünf Jahren bis zur Neufestlegung des ORF-Beitrags vor. Wenn man – wie die Bf– eine Festlegung des ORF-Beitrags bereits im Jahr 2024 fordere, würde dies eine reguläre Neufestsetzung erst im Jahr 2029 bedeuten. Dies stehe aber im Widerspruch zu der Systematik des Paragraph 31, ORF-Gesetzes, gelten die Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 doch nur für die Jahre 2024 bis
  2. Dieser Zeitraum sei vom Gesetzgeber ganz bewusst gewählt worden, sei das (ehemalige) Programmentgelt doch zuletzt für den Zeitraum bis Ende 2026 mit EUR 18,59 (exkl USt) gemäß Paragraph 31, ORF-Gesetz in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, festgelegt worden. Die Paragraph 31, Absatz 19 bis 22 ORF-Gesetz würden nun genau diesen noch "offenen" Zeitraum betreffen und für diesen den ORF-Beitrag festlegen. Dieses Ergebnis würde auch durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, das im selben Bundesgesetzblatt und damit zeitgleich mit dem novellierten § 31 ORF-Gesetz kundgemacht wurde, bestätigt werden. § 21 Abs 1a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 spreche nämlich davon, dass Beitragsschuldner "ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten" hätten. Da aber nur ein festgelegter ORF-Beitrag entrichtet werden könne, müsse auch

dieser Bestimmung der Schluss gezogen werden, dass der ORF-Beitrag mit 1.1.2024 bereits (wie oben dargelegt mit EUR 15,30 pro Monat) festgelegt gewesen sei. Dieses Ergebnis würde auch durch die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024, das im selben Bundesgesetzblatt und damit zeitgleich mit dem novellierten Paragraph 31, ORF-Gesetz kundgemacht wurde, bestätigt werden. Paragraph 21, Absatz eins a, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 spreche nämlich davon, dass Beitragsschuldner "ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten" hätten. Da aber nur ein festgelegter ORF-Beitrag entrichtet werden könne, müsse auch

dieser Bestimmung der Schluss gezogen werden, dass der ORF-Beitrag mit 1.1.2024 bereits (wie oben dargelegt mit EUR 15,30 pro Monat) festgelegt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Novelle des ORF-Gesetzes und das (neue) ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 grundsätzlich mit 1.1.2024 in Kraft getreten seien. Manche Bestimmungen seien aber bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (somit am 9.9.2023) in Kraft getreten. Das betreffe zB: § 50 Abs 15, § 21 Abs 1, § 21 Abs und § 21 Abs 9 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (Ermächtigung zur Vornahme erforderlicher Vorbereitungsarbeiten) In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Novelle des ORF-Gesetzes und das (neue) ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 grundsätzlich mit 1.1.2024 in Kraft getreten seien. Manche Bestimmungen seien aber bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung (somit am 9.9.2023) in Kraft getreten. Das betreffe zB: Paragraph 50, Absatz 15,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 21, Abs und Paragraph 21, Absatz 9, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (Ermächtigung zur Vornahme erforderlicher Vorbereitungsarbeiten) Der Gesetzgeber habe somit erkannt, dass die Umstellung von der Einhebung des (ehemaligen) ORF-Programmentgelts auf den (neuen) ORF-Beitrag bestimmter Vorbereitungsarbeiten bedürfte. Damit diese schon vor dem "Stichtag" 1.1.2024 erledigt werden könnten, hätten manche Regelungen schon zuvor in Kraft treten müssen. Hätte der Gesetzgeber auch die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags

dem Verfahren von § 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz und damit insbesondere auch einen Stiftungsratsbeschluss für notwendig erachtet, hätte er (wohl den gesamten) § 31 ORF-Gesetz ebenso schon früher in Kraft setzen müssen – das habe er aber eben nicht getan Der Gesetzgeber habe somit erkannt, dass die Umstellung von der Einhebung des (ehemaligen) ORF-Programmentgelts auf den (neuen) ORF-Beitrag bestimmter Vorbereitungsarbeiten bedürfte. Damit diese schon vor dem "Stichtag" 1.1.2024 erledigt werden könnten, hätten manche Regelungen schon zuvor in Kraft treten müssen. Hätte der Gesetzgeber auch die Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags

dem Verfahren von Paragraph 31, Absatz eins, ff ORF-Gesetz und damit insbesondere auch einen Stiftungsratsbeschluss für notwendig erachtet, hätte er (wohl den gesamten) Paragraph 31, ORF-Gesetz ebenso schon früher in Kraft setzen müssen – das habe er aber eben nicht getan In eine ähnliche Kerbe schlage auch die gesetzliche Anordnung, dass der Generaldirektor

§ 21Abs 2 Z 6 ORF-Gesetz (und zwar auch schon id

F vor BGBl I 112/2023) dem Stiftungsrat bis zum 15.11. jeden Kalenderjahrs einen Finanz- und Stellenplan für das folgende Kalenderjahr vorlegen müsse. Dieser Finanz- und Stellenplan setze aber voraus, dass dem Generaldirektor die Höhe des ORF-Beitrags für das folgende Kalenderjahr bekannt sei. Der vom Generaldirektor für das Jahr 2024 vorgelegte Finanz- und Stellenplan sei am 30.11.2023 einstimmig durch den Stiftungsrat genehmigt worden. In diesem Plan waren einnahmeseitig die EUR 15,30 pro Monat gemäß § 31 Abs 19 ORF-Gesetz angesetzt – sie mussten das auch sein, weil eine Berechnung sonst gar nicht möglich gewesen wäre. In eine ähnliche Kerbe schlage auch die gesetzliche Anordnung, dass der Generaldirektor

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, ORF-Gesetz (und zwar auch schon in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,) dem Stiftungsrat bis zum 15.

  1. jeden Kalenderjahrs einen Finanz- und Stellenplan für das folgende Kalenderjahr vorlegen müsse. Dieser Finanz- und Stellenplan setze aber voraus, dass dem Generaldirektor die Höhe des ORF-Beitrags für das folgende Kalenderjahr bekannt sei. Der vom Generaldirektor für das Jahr 2024 vorgelegte Finanz- und Stellenplan sei am 30.11.2023 einstimmig durch den Stiftungsrat genehmigt worden. In diesem Plan waren einnahmeseitig die EUR 15,30 pro Monat gemäß Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz angesetzt – sie mussten das auch sein, weil eine Berechnung sonst gar nicht möglich gewesen wäre. Systematisch betrachtet widerspreche die von der Bf vertretene Auffassung damit nicht nur § 31 ORF-Gesetz, sondern auch anderen gesetzlichen Bestimmungen im ORF-Gesetze und ORF-Beitrags-Gesetzes
  2. Speziell die Tatsache, dass eine rechtzeitige Festsetzung des ORF-Beitrags durch den Stiftungsrat (samt Befassung insbesondere von Publikumsrat und Regulierungsbehörde) zum 1.1.2024 rechtlich unmöglich war, könne auch nicht mit dem Hinweis der Bf, dass es sich um "reine Praktikabilitätsprobleme" handle und darauf, dass diese den Gesetzesinhalt nicht "tangieren" könnten, abgetan werden (Seite 6 oben der Beschwerde). Im Gegenteil, diese Tatsachen seien im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen: Zur systematischen Interpretation gehört nämlich auch das Postulat, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine in der Praxis nicht vollziehbare Anordnung treffen zu wollen.Systematisch betrachtet widerspreche die von der Bf vertretene Auffassung damit nicht nur Paragraph 31, ORF-Gesetz, sondern auch anderen gesetzlichen Bestimmungen im ORF-Gesetze und ORF-Beitrags-Gesetzes
  3. Speziell die Tatsache, dass eine rechtzeitige Festsetzung des ORF-Beitrags durch den Stiftungsrat (samt Befassung insbesondere von Publikumsrat und Regulierungsbehörde) zum 1.1.2024 rechtlich unmöglich war, könne auch nicht mit dem Hinweis der Bf, dass es sich um "reine Praktikabilitätsprobleme" handle und darauf, dass diese den Gesetzesinhalt nicht "tangieren" könnten, abgetan werden (Seite 6 oben der Beschwerde). Im Gegenteil, diese Tatsachen seien im Rahmen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen: Zur systematischen Interpretation gehört nämlich auch das Postulat, dass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, eine in der Praxis nicht vollziehbare Anordnung treffen zu wollen. Auch die historische Interpretation – im Rahmen derer der Wille des Gesetzgebers zu ermitteln sei – stütze dieses Ergebnis:

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sei auf die Materialien zurückzugreifen, wenn die obigen Auslegungsschritte zu keinem eindeutigen Ergebnis führen. In der Literatur wird dieses "Rangordnungsverhältnis" kritisch betrachtet und argumentiert, dass die verschiedenen "Interpretationsmethoden … abstrakt betrachtet gleichrangig und ohne jeden Vorrang nebeneinanderstehen". Deshalb seien "alle Indizien gleichrangig für die Beurteilung relevant". Dies sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt; es sei

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ohnehin geboten, auch den Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Grundlage der historischen Interpretation ist die Annahme, dass die in den Erläuterungen zum Ausdruck kommende Intention von den zustimmenden Abgeordneten übernommen wird. Diese Annahme ist in vielen Fällen schwer zu überprüfen, weil die Äußerungen der Parlamentarier oft nur spärlich dokumentiert seien, deren Reden oft anderen (politischen) Zwecken dienen und die Ausschussberichte meist knappgehalten seien. Im konkreten Fall sind aber nicht nur – wie gleich dargelegt werden wird – die Gesetzesmaterialien äußerst umfangreich. Aus den Wortmeldungen (zustimmender und ablehnender) Parlamentarier gehe auch hervor, dass diese davon ausgehen, dass der ORF-Beitrag ab 2024 EUR 15,30 pro Monat betragen würde. Zu § 31 Abs 19 ORF-Gesetz heiße es in den Gesetzesmaterialien zunächst: Zu Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz heiße es in den Gesetzesmaterialien zunächst: "Mit Wirkung für die Jahre 2024 bis 2026 ist durch Abs 19 zunächst jedenfalls die Gesamt-Summe der für den ORF zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge gedeckelt. Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne,

den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF- Beitrag festgelegt." "Mit Wirkung für die Jahre 2024 bis 2026 ist durch Absatz 19, zunächst jedenfalls die Gesamt-Summe der für den ORF zur Abdeckung der Nettokosten eingehobenen ORF-Beiträge gedeckelt. Darüber hinaus ist auch für diese Jahre der einzelne,

den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF- Beitrag festgelegt." Anschließend würden die Nettokosten für die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für die Jahre 2024 bis 2026 abgeschätzt werden. Derr Gesetzgeber habe hiermit also die für die Festsetzung des ORF-Beitrags notwendige Abschätzung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den genannten Zeitraum selbst vorgenommen (die im regulären Verfahren gemäß § 31 Abs 1 ff ORF-Gesetz den Organen des ORF und der Überprüfung durch die Prüfungskommission und die Regulierungsbehörde obliege). Basierend auf dieser Abschätzung heiße es in den Erläuterungen dann: Anschließend würden die Nettokosten für die Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für die Jahre 2024 bis 2026 abgeschätzt werden. Derr Gesetzgeber habe hiermit also die für die Festsetzung des ORF-Beitrags notwendige Abschätzung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags für den genannten Zeitraum selbst vorgenommen (die im regulären Verfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ff ORF-Gesetz den Organen des ORF und der Überprüfung durch die Prüfungskommission und die Regulierungsbehörde obliege). Basierend auf dieser Abschätzung heiße es in den Erläuterungen dann: "Der Gesetzgeber sieht ab 1.1.2024 anstelle der bisherigen gerätebezogenen Programmentgelte eine geräteunabhängige Geldleistung vor („ORF-Beitrag“). Aus den vorstehenden Nettokosten errechnet sich mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen (dazu sogleich) ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat“ In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung heiße es dementsprechend auch, dass - die "Höhe des ORF-Beitrages mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt" wird (WFA RV 2082 BlgNR

  1. GP 3), "Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein" und "Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat" (WFA RV 2082 BlgNR
  2. GP 20). "Der Gesetzgeber sieht ab 1.1.2024 anstelle der bisherigen gerätebezogenen Programmentgelte eine geräteunabhängige Geldleistung vor („ORF-Beitrag“). Aus den vorstehenden Nettokosten errechnet sich mit weiteren Annahmen zum Mengengerüst der Beitragspflichtigen (dazu sogleich) ein ORF-Beitrag von 15,30 Euro pro Monat“ In der wirkungsorientierten Folgenabschätzung heiße es dementsprechend auch, dass - die "Höhe des ORF-Beitrages mit 15,30 Euro monatlich einheitlich festgesetzt" wird (WFA Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 3), "Durch die Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags für die Jahre 2024 bis 2026 im ORF-Gesetz soll ein moderates Niveau des ORF-Beitrags auch mittelfristig gesichert sein" und "Der ORF-Beitrag, der anstelle des Programmentgelts tritt, beträgt einheitlich 15,30 Euro pro Monat" (WFA Regierungsvorlage 2082 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 20). Beispielhaft sei auch die Wortmeldung der für die Regierungsvorlage zuständigen Bundesministerin, in der Plenardebatte zu erwähnen: "Deshalb, sehr geehrte Damen und Herren, schaffen wir es, dass wir den bisherigen Beitrag, die bisherige GIS-Gebühr von 22,45 Euro auf 15,30 Euro reduzieren. In Zeiten, in denen das Leben generell teurer, alles teurer wird, schaffen wir da eine erhebliche Preisreduktion und Entlastung für die Menschen in unserem Land." Auch aus den Wortmeldungen zahlreicher Abgeordneter ergebe sich, dass diese davon ausgehen, dass der ORF-Beitrag in den Jahren 2024 bis 2026 EUR 15,30 pro Monat betragen werde. Aus all dem ergebe sich somit der eindeutige Wille des Gesetzgebers, den ORF-Beitrag mit EUR 15,30 pro Monat festzulegen. Eher der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Wortlaut von § 31 Abs 19 ORF-Gesetz unverändert bereits im zugrundeliegenden Ministerialentwurf gefunden hat (266/ME
  5. GP 9). Aus all dem ergebe sich somit der eindeutige Wille des Gesetzgebers, den ORF-Beitrag mit EUR 15,30 pro Monat festzulegen. Eher der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich der Wortlaut von Paragraph 31, Absatz 19, ORF-Gesetz unverändert bereits im zugrundeliegenden Ministerialentwurf gefunden hat (266/ME
  6. Gesetzgebungsperiode 9). Abschließend sei festzuhalten, dass damit auch die Argumentation der Bf, dass es "keiner weiteren Auslegungsschritte bedarf", weil der Gesetzeswortlaut "mit der deutlich erweislichen Absicht des historischen Gesetzgebers" im Einklang stünde, ins Leere. Auch die teleologische Interpretation – im Rahmen derer der objektive Sinn und Zweck einer Norm zu ermitteln sei – stütze dieses Ergebnis: Mit § 31 ORF-Gesetz komme der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, für eine angemessene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines Auftrags zu sorgen,

. Das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats für die Jahre 2024 bis 2026 würde nun dem objektiven Sinn und Zweck dieser Normen widersprechen. Wie bereits festgehalten, traten der novellierte § 31 ORF-Gesetz und nahezu das gesamte ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am 1.1.2024 in Kraft; frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren

§ 31Abs 1 bis 10e ORF-Gesetz angestoßen werden können.

Auch die teleologische Interpretation – im Rahmen derer der objektive Sinn und Zweck einer Norm zu ermitteln sei – stütze dieses Ergebnis: Mit Paragraph 31, ORF-Gesetz komme der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, für eine angemessene Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Erfüllung seines Auftrags zu sorgen,

. Das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats für die Jahre 2024 bis 2026 würde nun dem objektiven Sinn und Zweck dieser Normen widersprechen. Wie bereits festgehalten, traten der novellierte Paragraph 31, ORF-Gesetz und nahezu das gesamte ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am 1.1.2024 in Kraft; frühestens zu diesem Zeitpunkt hätte das Verfahren

Paragraph 31, Absatz eins bis 10 e ORF-Gesetz angestoßen werden können. Selbst wenn dieses Verfahren frühestmöglich bereits zu diesem Zeitpunkt angestoßen worden wäre, hätte dieses – aufgrund des "suspensiven" Vetorechts des Publikumsrats gemäß § 31 Abs 8 ORF-Gesetz und der Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 31 Abs 9 ORF-Gesetz –mindestens sechs Monate in Anspruch genommen. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags aber durchgehend, somit auch im ersten Halbjahr 2024, sichergestellt sein müsse, könne das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats zur Festlegung des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum nicht objektives Erfordernis der auszulegenden Normen sein. Selbst wenn dieses Verfahren frühestmöglich bereits zu diesem Zeitpunkt angestoßen worden wäre, hätte dieses – aufgrund des "suspensiven" Vetorechts des Publikumsrats gemäß Paragraph 31, Absatz 8, ORF-Gesetz und der Prüfung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 31, Absatz 9, ORF-Gesetz –mindestens sechs Monate in Anspruch genommen. Da die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags aber durchgehend, somit auch im ersten Halbjahr 2024, sichergestellt sein müsse, könne das Erfordernis eines Beschlusses des Stiftungsrats zur Festlegung des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum nicht objektives Erfordernis der auszulegenden Normen sein. Die vorstehenden Überlegungen würden keinen Zweifel daran bestehen lassen, dass der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 Z 2 ORF-Gesetz für die Jahre 2024 bis 2026 mit EUR 15,30 pro Monat festgelegt worden sei und dass dementsprechend kein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich sei. Trotzdem solle an dieser Stelle auch auf die Notwendigkeit der verfassungskonformen Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen hingewiesen werden: "Eine Rechtsvorschrift niederen Ranges wird immer so ausgelegt, dass sie im Zweifel mit den Bedingungen und dem rechtlichen Rahmen der höherrangigen Regeln vereinbar ist". Konkret heiße dies, dass im Falle von mehreren gleichwertigen Interpretationsmöglichkeiten jene Interpretation zu wählen ist, "die mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht". Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.6.2022, G 226/2021, welches es erst erforderlich machte, die Finanzierung des ORF neu zu regeln, klar festgelegt: Die vorstehenden Überlegungen würden keinen Zweifel daran bestehen lassen, dass der ORF-Beitrag gemäß Paragraph 31, Absatz 19, Ziffer 2, ORF-Gesetz für die Jahre 2024 bis 2026 mit EUR 15,30 pro Monat festgelegt worden sei und dass dementsprechend kein Beschluss des Stiftungsrats erforderlich sei. Trotzdem solle an dieser Stelle auch auf die Notwendigkeit der verfassungskonformen Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen hingewiesen werden: "Eine Rechtsvorschrift niederen Ranges wird immer so ausgelegt, dass sie im Zweifel mit den Bedingungen und dem rechtlichen Rahmen der höherrangigen Regeln vereinbar ist". Konkret heiße dies, dass im Falle von mehreren gleichwertigen Interpretationsmöglichkeiten jene Interpretation zu wählen ist, "die mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht". Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.6.2022, G 226 aus 2021,, welches es erst erforderlich m

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