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{'item': 'W137 2302430-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 6§ 27§ 17Art. 130§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 73§ 1Art. 6§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW137 2302430-1 Spruch, W137 2302430-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.07.2024 erhob XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse an der Umfriedung, die direkt an der Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei liege, eine Wildüberwachungskamera installiert habe. Durch die Montage dieser Kamera würden sämtliche Personen und Fahrzeuge, die zum Haus der mitbeteiligten Partei fahren würden, fotografiert oder gefilmt. Auf Nachfrage sei ihr keine Auskunft darüber erteilt worden, wer, wann und in welchem Ausmaß Videos oder Bilder angefertigt werden würden. Jedenfalls allerdings sei sie von der installierten Kamera aufgezeichnet worden, weil sie direkt auf ihr Grundstück bzw. die Zufahrtsstraße zum Grundstück ausgerichtet sei.
  2. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 16.07.2024 erhob römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse an der Umfriedung, die direkt an der Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei liege, eine Wildüberwachungskamera installiert habe. Durch die Montage dieser Kamera würden sämtliche Personen und Fahrzeuge, die zum Haus der mitbeteiligten Partei fahren würden, fotografiert oder gefilmt. Auf Nachfrage sei ihr keine Auskunft darüber erteilt worden, wer, wann und in welchem Ausmaß Videos oder Bilder angefertigt werden würden. Jedenfalls allerdings sei sie von der installierten Kamera aufgezeichnet worden, weil sie direkt auf ihr Grundstück bzw. die Zufahrtsstraße zum Grundstück ausgerichtet sei.
  3. Nach der Einräumung von Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 02.08.2024 im Wesentlichen an, die Anbringung der Wildkamera sei nur zur Eigensicherung ihrer Sträucher erfolgt, denn diese seien wiederholt von Unbekannten geschnitten worden, vor allem sonntagvormittags, als sie nicht zuhause gewesen sei. Die dabei aufgenommenen Fotos seien weder veröffentlicht oder ins Internet gestellt worden, sondern sie habe sich die Aufnahmen nur angesehen, wenn ihre Sträucher geschnitten worden seien, dies zum Zwecke der Beweissicherung. Die gegenständliche Wildkamera sei dann am 30.07.2024 abmontiert worden.
  4. Mit Bescheid vom 16.09.2024, GZ. D124.1725/24, 2024-0.641.450, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 16.07.2024 statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie eine Wildkamera betrieben habe, welche die Zufahrtsstraße des Grundstücks bzw. das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasst habe. In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die mitbeteiligte Partei sei wohnhaft an der Adresse XXXX , die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft XXXX . Die beiden Verfahrensparteien seien Nachbarn. Die mitbeteiligte Partei sei wohnhaft an der Adresse römisch 40 , die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft römisch 40 . Die beiden Verfahrensparteien seien Nachbarn. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer Adresse an der Umfriedung, die direkt an der Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei liege, eine Wildkamera installiert, um überprüfen zu können, wann und von wem ihre Sträucher unbefugt geschnitten werden würden. Die Kamera sei mittlerweile abmontiert worden. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Die Beschwerdeführerin berufe sich gegenständlich auf ihr berechtigtes Interesse, ihr Eigentum zu schützen. Insbesondere diene die Kamera der Beweissicherung, wer ihre Sträucher kürze. Ein solches Interesse sei grundsätzlich anzuerkennen und stelle die Kamera grundsätzlich auch ein geeignetes Mittel dar, dieses Interesse zu wahren. Die mitbeteiligte Partei hingegen habe ein berechtigtes Interesse daran, den Weg, der zu ihrem Grundstück führe sowie ihr Grundstück derart zu verwenden, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keiner Aufzeichnung durch fremde Kameras unterworfen sei. Im vorliegenden Fall sei daher zu prüfen, ob die Videoüberwachung dahingehend geeignet sei, das angestrebte Ziel zu erreichen, dem Zweck angemessen und erforderlich sei sowie ob der Zweck nicht durch gelindere Mittel erreicht werden könne. Dies sei eindeutig zu verneinen. Auch entspreche die Beschwerdeführerin durch das teilweise Mitaufzeichnen des Zufahrtsweges bzw. des Grundstücks der mitbeteiligten Partei nicht dem Grundsatz der Datenminimierung. Letztlich mangle es der Beschwerdeführerin an einem überwiegenden berechtigten Interesse.
  5. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: Die gegenständliche Wildkamera sei wegen ständiger Besitzstörungen durch die mitbeteiligte Partei, die ständig die Sträucher auf dem Grund der Beschwerdeführerin zurückschneide und das Schnittgut auf ihren Grund werfe, aufgestellt worden. Dies sei auch notwendig gewesen, weil alle vorhergehenden Maßnahmen nicht geholfen hätten. Sie habe die zuständige Firma beauftragt, die Wildkamera so aufzustellen, dass nur ihre Hecke bzw. ihr Grundstück erfasst werde. Möglicherweise habe allerdings der Wind oder eine Person die Wildkamera etwas verdreht, sodass auch ein Teil des Zufahrtsweges zum Haus der mitbeteiligten Partei erfasst worden sei, wobei die Hälfte der Zufahrtsstraße zum Grundstück der Beschwerdeführerin gehöre. Bestritten werde aber, dass die Wildkamera das Grundstück der mitbeteiligten Partei aufgenommen habe, denn am Ende der Hecke stehe ein hoher Holzzaun, sodass keine Einsicht in das Grundstück der mitbeteiligten Partei gegeben sei. Darüber hinaus treffe nicht zu, dass die Wildkamera sämtliche Personen und Fahrzeuge, die zum Haus der mitbeteiligten Partei zufahren würden, fotografiert oder gefilmt werden würden, weil die Kamera nur auf die Hecke ausgerichtet worden sei.
  6. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.11.2024 (hg eingelangt am 14.11.2024) wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
  7. Mit Schreiben vom 25.11.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei ein, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin abzugeben. Binnen gesetzter Frist langte keine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Wohnhauses an der Adresse XXXX Die mitbeteiligte Partei ist an der Adresse XXXX wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Wohnhauses an der Adresse römisch 40 Die mitbeteiligte Partei ist an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Die beiden Verfahrensparteien sind Nachbarn, wobei das Wohnhaus der mitbeteiligten Partei nur über einen Zufahrtsweg, der teilweise im Eigentum der Beschwerdeführerin steht, erreichbar ist. Entlang dieses einspurigen Zufahrtsweges von knapp drei Metern Breite hat die Beschwerdeführerin eine Hecke gepflanzt, die (ohne Rückschnitt) durch den Holz- bzw Maschendrahtzaun hindurch in den Zufahrtsweg hineinwächst. Dessen andere Seite ist durch einen Holzzaun beschränkt. Die mitbeteiligte Partei hat ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft. Der Zugang vom Zufahrtsweg erfolgt durch ein Tor, das geschlossen einen Zaun aus nicht geschlossen montierten Holzlatten von rund 1,50 Meter Höhe darstellt. Unmittelbar dahinter befindet sich das Haus der mitbeteiligten Partei. Die Beschwerdeführerin montierte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt – jedenfalls spätestens am 13.06.2024 – eine Wildkamera an der Umfriedung ihres Grundstückes, die direkt an der Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei liegt, welche sowohl die genannte Zufahrtstraße als auch die gesamte Einfahrt und das Haus der mitbeteiligten Partei erfasste. Dieser Aufnahmebereich bestand bis 30.07.2024 – an diesem Tag wurde die Wildkamera demontiert. Unabhängig von dieser unstrittigen Ausrichtung der Kamera wären der Zufahrtsweg, das Tor und das Grundstück der mitbeteiligten Partei nur dann (faktisch) nicht aufgezeichnet worden, wenn die Hecke weit – nämlich mindestens einen halben Meter – in den Zufahrtsweg hineinragen würde. Der Zweck der Videoüberwachung bestand darin, die Sträucher auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin zu überwachen, weil sie (nach ihrer Ansicht) unbefugt geschnitten worden seien. Die Beschwerdeführerin wollte mit der Videokamera somit ihr Eigentum schützen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei. Dass die mitbeteiligte Partei ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Liegenschaft hat, gründet sich vor allem aus der Einsichtnahme in das Grundbuch und ist unstrittig. Der Umstand, dass die gegenständliche Wildüberwachungskamera über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinaus auch den Zufahrtsweg zum Haus der mitbeteiligten Partei sowie deren Haus bzw. Grundstück erfasst hat, gründet sich auf den von der mitbeteiligten Partei aufgenommenen Fotos, insbesondere aber auf den selbst von der Beschwerdeführerin vorgelegten Screenshots zum Aufnahmebereich der Videokamera. Aus letzteren ist eindeutig erkennbar, dass der Zufahrtsweg sowie das Haus der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmewinkel der Videokamera erfasst war. Auch die Details des Aufnahmebereichs ergeben sich aus dem Akt, insbesondere den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 02.08.2024 selbst vorgelegten Aufnahmen, die unter anderem auch einen Kleinwagen mit gut lesbarem Nummernschild unmittelbar vor der Einfahrt zum Grundstück der mitbeteiligten Partei zeigen. Klar ersichtlich ist auf diesen Aufnahmen auch, dass der Zaun der Beschwerdeführerin unmittelbar an diese Einfahrt anschließt. Wenn die Beschwerdeführerin nun behauptet, dass aufgrund des hohen Holzzaunes keine Einsicht in das Grundstück der mitbeteiligten Partei gegeben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem vorgelegten Screenshots der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, dass Teile des Hauses der mitbeteiligten Partei sehr wohl von der Kamera aufgenommen wurden. Auch umfasst der Aufnahmebereich der Kamera die gesamte Fensterfront (die nicht durch den Zaun verdeckt wird) sowie die komplette Dachhöhe. Eine durchschnittliche erwachsene Person wäre, hinter dem Zaun stehend, jedenfalls ab Brust- oder Schultergürtelhöhe unverdeckt im zentralen Erfassungsbereich der Kamera. Darüber hinaus ist es auch nicht glaubhaft, dass die installierte Kamera durch fremde Einwirkung etwas verdreht wurde, sodass dadurch ein Teil des Zufahrtsweges zum Haus der mitbeteiligten Partei erfasst wurde, denn es ist faktisch nicht möglich, eine Videokamera an der gegebenen Stelle zu installieren, um die Hecke der Beschwerdeführerin hinsichtlich Beschädigungen oder Schnittarbeiten von der Straßenseite her sinnvoll zu überwachen, ohne dabei den Zufahrtsweg und die Einfahrt (nahezu vollständig) zu erfassen. Insbesondere hat auch die Beschwerdeführerin bei Vorlage der hier (besonders) entscheidungsrelevanten Aufnahmen am 02.08.2024 – Aufnahmen vom 13.06.2024, 19.06.2024, 24.06.2024, 25.06.2024, 13.07.2024 und 26.07.2024 – keinerlei Anmerkungen zu einer allfälligen Kameramanipulation gemacht. Hinsichtlich des Zwecks der Aufnahmen hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich glaubhafte Angaben gemacht.
  10. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

§ 27

DSG Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt

Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
  4. (…)
  5. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
  6. (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
  1. a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
  1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
  2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist

§ 73AVG werden nicht eingerechnet:

(10)In die Entscheidungsfrist

Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
  3. die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.
  4. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. 3.
  5. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.6. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 16.07.2024 geltend gemacht, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführerin eine Wildkamera installiert habe, die sowohl den Zufahrtsweg zum Haus der mitbeteiligten Partei als auch ihr Grundstück überwache. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie eine Wildkamera betrieben habe, welche die Zufahrtsstraße des Grundstücks bzw. das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasst habe. Im gegenständlichen Fall wurde mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Wildkamera unstrittig eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt.Im gegenständlichen Fall wurde mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Wildkamera unstrittig eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Der Zweck der Videoüberwachung besteht (grundsätzlich) darin, das Grundstück der Beschwerdeführerin (konkret die an den Zufahrtsweg grenzende Hecke) zu überwachen und ist als solcher berechtigt. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).

den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).

den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.

Art. 6Abs.

1 lit. f DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 26).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.

Artikel 6

, Absatz eins, Litera f, DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, K 26). Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:

  1. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen,
  2. Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  3. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen (vgl. EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN).Eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
  4. Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen,
  5. Erforderlichkeit der Verarbeitung und
  6. kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN). An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25-27).An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25-27). Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich der Aufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installiert ist, zumindest im Zeitraum vom 13.06.2024 bis 30.07.2024 nicht bloß auf das Grundstück der Beschwerdeführerin beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch die Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei sowie das Haus bzw. das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasst hat. Die belangte Behörde hat demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die Wildüberwachungskamera unzulässiger Weise sowohl die Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei sowie deren Haus erfasst habe und die Beschwerdeführerin daher gegen § 1 Abs. 1 DSG verstoßen habe. Im vorliegenden Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich der Aufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installiert ist, zumindest im Zeitraum vom 13.06.2024 bis 30.07.2024 nicht bloß auf das Grundstück der Beschwerdeführerin beschränkt hat, sondern darüber hinaus auch die Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei sowie das Haus bzw. das Grundstück der mitbeteiligten Partei erfasst hat. Die belangte Behörde hat demnach im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die Wildüberwachungskamera unzulässiger Weise sowohl die Zufahrtsstraße zum Haus der mitbeteiligten Partei sowie deren Haus erfasst habe und die Beschwerdeführerin daher gegen Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen habe. Es ist fallgegenständlich kein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin erkennbar, weshalb über ihr Grundstück hinaus auch Teile des Zufahrtsweges oder des Nachbargrundstücks vom Aufnahmebereich der Kameras erfasst sein müssten. Die Beschwerdeführerin hat aber selbst im Verfahren nicht dargelegt, dass oder wie sie allein die Hecke überwachen hätte können/wollen, ohne diese Teile des Nachbargrundstücks beziehungsweise der Dienstbarkeit von der Kamera erfassen zu lassen. Vielmehr zeigen die von ihr vorgelegten Aufnahmen klar, dass Aufnahmen einer die Hecke irgendwie beeinträchtigenden Person geradezu zwingend Zufahrtsweg und Einfahrt erfassen müssen. 3.
  7. Vor diesem Hintergrund ist kurz darauf Bezug zu nehmen, dass einerseits das unerwünschte Zurückschneiden der Hecke ausschließlich Äste betrifft, die durch den Zaun in den Bereich der Dienstbarkeit hineinwachsen, weshalb das Zurückschneiden dieser Äste offensichtlich keine Substanzschädigung der Hecke beziehungsweise der Sträucher selbst bewirkt. Das Wegerecht ist eine Felddienstbarkeit iSd § 473 und §§ 492 und 493 ABGB. Auf einem Fahrweg darf man ohne weitere Einschränkung im Titel dieser Servitut auch reiten und mit jedem Fahrzeug fahren, soweit dies dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden Grundstücks dient und sich aus der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage nichts anderes ergibt. Der Servitutsberechtigte muss bei einem unbeschränkten Fahrrecht auch nachträgliche Maßnahmen des Eigentümers des belasteten Grundstücks dulden, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 493 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).Das Wegerecht ist eine Felddienstbarkeit iSd Paragraph 473 und Paragraphen 492 und 493 ABGB. Auf einem Fahrweg darf man ohne weitere Einschränkung im Titel dieser Servitut auch reiten und mit jedem Fahrzeug fahren, soweit dies dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden Grundstücks dient und sich aus der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage nichts anderes ergibt. Der Servitutsberechtigte muss bei einem unbeschränkten Fahrrecht auch nachträgliche Maßnahmen des Eigentümers des belasteten Grundstücks dulden, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren (Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 493, [Stand 15.12.2023, rdb.at]). Die sich aus der Bestimmung des § 474 ABGB ergebende Duldungsverpflichtung zielt darauf ab, dass der Berechtigte seine Liegenschaft in einer Weise nützen kann, die sonst – ohne Servitut – als Eingriff in das Eigentumsrecht des Belasteten betrachtet werden müsste. Das Gesetz zählt dazu z.B. das Wege- und Fahrtrecht, (…). Aus der Duldungspflicht folgt, dass der Eigentümer der belasteten Sache alles zu unterlassen hat, was den Bestand der Servitut und ihrer Anlagen gefährden könnte (1 Ob 7/84; 1 Ob 36/95; 1 Ob 49/99h SZ 72/161; RS0011544; vgl § 523) (Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 474 [Stand 30.4.2024, rdb.at]).Die sich aus der Bestimmung des Paragraph 474, ABGB ergebende Duldungsverpflichtung zielt darauf ab, dass der Berechtigte seine Liegenschaft in einer Weise nützen kann, die sonst – ohne Servitut – als Eingriff in das Eigentumsrecht des Belasteten betrachtet werden müsste. Das Gesetz zählt dazu z.B. das Wege- und Fahrtrecht, (…). Aus der Duldungspflicht folgt, dass der Eigentümer der belasteten Sache alles zu unterlassen hat, was den Bestand der Servitut und ihrer Anlagen gefährden könnte (1 Ob 7/84; 1 Ob 36/95; 1 Ob 49/99h SZ 72/161; RS0011544; vergleiche Paragraph 523,) (Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 474, [Stand 30.4.2024, rdb.at]). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bzw. die Vorinstanzen in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass der Servitutsberechtigte sich gegen die Behinderung in der Ausübung eines absoluten Rechts – hier des Wegerechts – durch gerechtfertigte Selbsthilfe zur Wehr gesetzt hat (vgl. OGH 27.10.1998, 1 Ob 145/98z). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bzw. die Vorinstanzen in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen, dass der Servitutsberechtigte sich gegen die Behinderung in der Ausübung eines absoluten Rechts – hier des Wegerechts – durch gerechtfertigte Selbsthilfe zur Wehr gesetzt hat vergleiche OGH 27.10.1998, 1 Ob 145/98z). Wie oben festgestellt handelt es sich bei der in Rede stehenden Dienstbarkeit um einen Zufahrtsweg (auch) zur Benutzung mit einem PKW oder Kleinbus. Gleichzeitig erweist sich aus den Feststellungen (und letztlich) aus den Aufnahmen der Wildkamera), dass es unweigerlich mit einer Nutzungsbeeinträchtigung der Dienstbarkeit einhergeht, wenn die Hecke mehr als wenige Zentimeter durch den Zaun wuchert. Dies jedenfalls insoweit, als die entsprechende Seite eines Kraftfahrzeugs bei Nutzung des Zufahrtsweges an den Ästen der Hecke anstreifen müsste. Damit ist für die unbeeinträchtigte Nutzung der Dienstbarkeit ein regelmäßiges Zurückstutzen der Hecke bis zum Zaun letztlich unabdingbar. 3.
  8. Im Ergebnis bleibt, wie bereits die Datenschutzbehörde richtig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin durch die unrechtmäßige Bildverarbeitung in Folge der Videoüberwachung des Zufahrtsweges und des Grundstücks der mitbeteiligten Partei die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Auch im Rahmen einer Güterabwägung wäre für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil im gegenständlichen Fall nur ein geringfügiger Vermögenseingriff (substanzwahrendes Zurückstutzen einer Hecke) vorliegt und überdies die Beschwerdeführerin ohnehin verpflichtet wäre, zumindest ähnliche Maßnahmen selbst vorzunehmen um die Dienstbarkeit nicht zu beeinträchtigen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.9.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. Dies insbesondere, weil der Aufnahmebereich der Kamera sowie der weitere entscheidungsrelevante Sachverhalt sich nahezu vollständig aus von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismitteln ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hatte damit ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

§ 24Abs. 1 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war folglich

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abzusehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2302430.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.