Obsah (15)
§ 28Art. 133Art. 58§ 6§ 27§ 17Art. 130§ 31Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 73§ 1Art. 6§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW137 2304495-1 Spruch, W137 2304495-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 24.01.2023 erhoben XXXX (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstantragsteller vor der Datenschutzbehörde) und XXXX (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitantragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen XXXX (= Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Daten¬schutzbehörde) und XXXX (= Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegnerin vor der Daten¬schutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Liegenschaft lediglich über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft erreichbar sei. Zur Absicherung dieses Rechts sei für die mitbeteiligten Parteien ein Geh- und Fahrtrecht (Servitut bzw. Dienstbarkeit) grundbücherlich einverleibt worden. Allerdings sei u.a. am Hauseingang der Beschwerdeführer eine Kamera montiert worden, welche dergestalt ausgerichtet sei, dass ebenso die zur Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien zufahrenden Fahrzeuge bzw. zugehenden Personen gefilmt werden würden. Trotz schriftlicher Aufforderung, die Videokamera entweder zu entfernen oder so auszurichten, dass sie den Zufahrtsweg nicht aufzeichnen würden, hätten die Beschwerdeführer zunächst lediglich geantwortet, dass der Zufahrtsweg nicht vom Aufnahmebereich ihrer Videokamera erfasst sei. Nach weiteren Kontaktaufnahmen hätten die Beschwerdeführer zwar angegeben, dass die Videokamera bei ihrem Hauseingang abmontiert und nun an der Seitenwand installiert worden sei, jedoch sei weiterhin davon auszugehen, dass diese Videokamera einen Teilbereich des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasse.
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 24.01.2023 erhoben römisch 40 (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstantragsteller vor der Datenschutzbehörde) und römisch 40 (= zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitantragstellerin vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen römisch 40 (= Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Daten¬schutzbehörde) und römisch 40 (= Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht und Zweitbeschwerdegegnerin vor der Daten¬schutzbehörde) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihre Liegenschaft lediglich über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft erreichbar sei. Zur Absicherung dieses Rechts sei für die mitbeteiligten Parteien ein Geh- und Fahrtrecht (Servitut bzw. Dienstbarkeit) grundbücherlich einverleibt worden. Allerdings sei u.a. am Hauseingang der Beschwerdeführer eine Kamera montiert worden, welche dergestalt ausgerichtet sei, dass ebenso die zur Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien zufahrenden Fahrzeuge bzw. zugehenden Personen gefilmt werden würden. Trotz schriftlicher Aufforderung, die Videokamera entweder zu entfernen oder so auszurichten, dass sie den Zufahrtsweg nicht aufzeichnen würden, hätten die Beschwerdeführer zunächst lediglich geantwortet, dass der Zufahrtsweg nicht vom Aufnahmebereich ihrer Videokamera erfasst sei. Nach weiteren Kontaktaufnahmen hätten die Beschwerdeführer zwar angegeben, dass die Videokamera bei ihrem Hauseingang abmontiert und nun an der Seitenwand installiert worden sei, jedoch sei weiterhin davon auszugehen, dass diese Videokamera einen Teilbereich des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasse.
- Nach der Einräumung von Parteiengehör gaben die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.02.2023 im Wesentlichen an, die mitbeteiligten Parteien würden über ein Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft, XXXX , verfügen, das grundbücherlich einverleibt sei. Die Dienstbarkeit betreffe jedoch nicht die gesamte Wegbreite. Eine Überwachung des Bereiches, in dem den mitbeteiligten Parteien ein Geh- und Fahrtrecht grundbücherlich eingeräumt sei, ergebe sich sohin in keiner Weise. Der Servitutsweg sei in keinem Fall überwacht worden.
- Nach der Einräumung von Parteiengehör gaben die Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 15.02.2023 im Wesentlichen an, die mitbeteiligten Parteien würden über ein Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft, römisch 40 , verfügen, das grundbücherlich einverleibt sei. Die Dienstbarkeit betreffe jedoch nicht die gesamte Wegbreite. Eine Überwachung des Bereiches, in dem den mitbeteiligten Parteien ein Geh- und Fahrtrecht grundbücherlich eingeräumt sei, ergebe sich sohin in keiner Weise. Der Servitutsweg sei in keinem Fall überwacht worden. Die beim Hauseingang angebrachte Videokamera diene dem Schutz des Eigentums an der Liegenschaft. Diverse Vorkommnisse der Vergangenheit würden im gegenständlichen Fall die Installierung der Videokameras rechtfertigen, mit denen eine Überwachung des Eingangsbereiches erfolge. Außerdem solle damit ein Abschreckungszweck erzielt werden. Dies sei im Gemeindegebiet der Gemeinde XXXX auch unbedingt erforderlich. Grund sei das „Gefährdungspotenzial“ aufgrund eines „großen Asylantenheims in unmittelbarer Umgebung des gegenständlichen Objektes“. Es sei aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse der Beschwerdeführer vorhanden. Die Kamera am Hauseingang erfasse lediglich den Bereich unmittelbar vor der Haustür und filme sohin nicht den Bereich, der das Geh- und Fahrtrecht der mitbeteiligten Parteien betreffe. Die Aufzeichnungen der Kameras würden außerdem nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden.Die beim Hauseingang angebrachte Videokamera diene dem Schutz des Eigentums an der Liegenschaft. Diverse Vorkommnisse der Vergangenheit würden im gegenständlichen Fall die Installierung der Videokameras rechtfertigen, mit denen eine Überwachung des Eingangsbereiches erfolge. Außerdem solle damit ein Abschreckungszweck erzielt werden. Dies sei im Gemeindegebiet der Gemeinde römisch 40 auch unbedingt erforderlich. Grund sei das „Gefährdungspotenzial“ aufgrund eines „großen Asylantenheims in unmittelbarer Umgebung des gegenständlichen Objektes“. Es sei aus diesem Grunde ein gerechtfertigtes Interesse der Beschwerdeführer vorhanden. Die Kamera am Hauseingang erfasse lediglich den Bereich unmittelbar vor der Haustür und filme sohin nicht den Bereich, der das Geh- und Fahrtrecht der mitbeteiligten Parteien betreffe. Die Aufzeichnungen der Kameras würden außerdem nicht länger als 24 Stunden aufbewahrt werden.
- Mit Schreiben vom 16.03.2023 führten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen aus, die Videoüberwachungskamera am Hauseingang filme entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer sehr wohl einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches. Außerdem würden die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos zeigen, dass es sich bei der installierten Kamera um eine solche, die nach außen und nach innen (also hin und weg vom Geh- und Fahrtbereich umfassten Bereich) bewegt werden könnte, handle. Vor allem könne durch die beigelegten Fotos belegt werden, dass die von den Beschwerdeführern vorgelegte Aufnahme der Videokamera am Hauseingang den vom Geh- und Fahrtrecht umfassten Bereich filme. Daher sei ein schutzwürdiges Interesse an der gegenständlichen Videoüberwachung nicht gegeben. Selbst wenn die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Installation der Kamera hätten, so wäre es ihnen jedenfalls zuzumuten, im Sinne der Wahl des gelindesten Mittels, lediglich statische Kameras zu installieren, um den Überwachungsdruck gegenüber den mitbeteiligten Parteien zu vermeiden.
- Mit Schriftsatz vom 23.08.2023 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass die gegenständliche Kamera fest verklebt und daher auch nicht beweglich sei. Bestritten werde weiters, dass die zugunsten der mitbeteiligten Parteien eingeräumte Dienstbarkeit vom Aufnahmebereich der Videokamera erfasst werde.
- Mit Stellungnahme vom 01.09.2023 führten die mitbeteiligten Parteien im Wesentlichen an, die gegenständliche Videokamera sei entgegen den Angaben der Beschwerdeführer sehr wohl beweglich. Zwar sei die Kamera fix mit dem Untergrund verbunden, jedoch verfüge sie über ein bewegliches Drehgelenk, sodass sie in jede beliebige Richtung gedreht werden könnte.
- Mit Bescheid vom 12.07.2024, GZ. D.124.0090/23, 2023-0.633.981, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 24.01.2023 teilweise statt und stellte fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch im Recht auf Geheimhaltung sowie Art. 5 iVm Art. 6 DSGVO verletzt hätten, indem sie mit der Videokamera am Hauseingang einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereich erfasst hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde den Beschwerdeführern (im Bescheid: „Beschwerdegegnern“)
Art. 58Abs.
2 lit. D DSGVO aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der in Spruchpunkt
- bezeichneten Videokamera am Hauseingang derart einzuschränken, sodass der von den „Beschwerdegegnern“ (offenkundig gemeint: „Beschwerdeführern“ vor der DSB – nunmehr: mitbeteiligten Parteien) genutzte Geh- und Fahrtwegbereich nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen sei (Spruchpunkt 2.).
- Mit Bescheid vom 12.07.2024, GZ. D.124.0090/23, 2023-0.633.981, gab die Datenschutzbehörde der Datenschutzbeschwerde vom 24.01.2023 teilweise statt und stellte fest, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch im Recht auf Geheimhaltung sowie Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO verletzt hätten, indem sie mit der Videokamera am Hauseingang einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereich erfasst hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde den Beschwerdeführern (im Bescheid: „Beschwerdegegnern“)
Artikel 58, Absatz 2, lit.
D DSGVO aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der in Spruchpunkt 1. bezeichneten Videokamera am Hauseingang derart einzuschränken, sodass der von den „Beschwerdegegnern“ (offenkundig gemeint: „Beschwerdeführern“ vor der DSB – nunmehr: mitbeteiligten Parteien) genutzte Geh- und Fahrtwegbereich nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen sei (Spruchpunkt 2.). In diesem Bescheid traf die Datenschutzbehörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen: Die Beschwerdeführer seien wohnhaft an der Adresse XXXX Die mitbeteiligten Parteien seien wohnhaft an der Adresse XXXX ).Die Beschwerdeführer seien wohnhaft an der Adresse römisch 40 Die mitbeteiligten Parteien seien wohnhaft an der Adresse römisch 40 ). Die mitbeteiligten Parteien ( XXXX ) hätten ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführer ( XXXX ) stehende Liegenschaft.Die mitbeteiligten Parteien ( römisch 40 ) hätten ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführer ( römisch 40 ) stehende Liegenschaft. Die Beschwerdeführer hätten u.a. eine Videokamera am Hauseingang installiert. Der Aufnahmebereich der Videokamera am Hauseingang (amtswegige Bezeichnung) umfasse den Hauseingang der Beschwerdeführer und einen Teil des auch von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen folgerte die Datenschutzbehörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes: Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerdeführer hätten sich im Hinblick auf den Betrieb der Videokamera am Hauseingang – und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung – auf berechtigte Interessen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass sie die Videokameras zum Schutz des Eigentums betreiben würden. Aufgrund des von ihnen gewählten Aufnahmebereichs der verfahrensgegenständlichen Videokamera, sei ersichtlich, dass personenbezogene Daten der mitbeteiligten Parteien bei Ausübung ihres Geh- und Fahrtrecht erfasst werden würden. Es stünden hier zwei unterschiedliche Interessen gegenüber: Einerseits das Interesse der mitbeteiligten Parteien, welche ihr Geh- und Fahrtrecht dergestalt ausüben wollen, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keiner Erfassung durch eine Kamera unterliegen und andererseits das Interesse der Beschwerdeführer, ihr Eigentum zu schützen. Im vorliegenden Fall überwiege jedoch das Interesse der mitbeteiligten Parteien.Die Beschwerdeführer hätten sich im Hinblick auf den Betrieb der Videokamera am Hauseingang – und die damit im Zusammenhang stehende Datenverarbeitung – auf berechtigte Interessen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt und im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass sie die Videokameras zum Schutz des Eigentums betreiben würden. Aufgrund des von ihnen gewählten Aufnahmebereichs der verfahrensgegenständlichen Videokamera, sei ersichtlich, dass personenbezogene Daten der mitbeteiligten Parteien bei Ausübung ihres Geh- und Fahrtrecht erfasst werden würden. Es stünden hier zwei unterschiedliche Interessen gegenüber: Einerseits das Interesse der mitbeteiligten Parteien, welche ihr Geh- und Fahrtrecht dergestalt ausüben wollen, dass ihr Privat- und Familienleben geschützt werde und sie keiner Erfassung durch eine Kamera unterliegen und andererseits das Interesse der Beschwerdeführer, ihr Eigentum zu schützen. Im vorliegenden Fall überwiege jedoch das Interesse der mitbeteiligten Parteien. Zu Spruchpunkt 2: Da sich der Aufnahmebereich der Videokameras auf den von den mitbeteiligten Parteien benutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erstrecke und hierdurch die mitbeteiligten Parteien erfasst werden würden, sei den Beschwerdeführern aufzutragen, die Verarbeitungsvorgänge auf eine bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu ändern bzw. durchzuführen. Daher werde ihnen amtswegig aufgetragen, eine Neuausrichtung der verfahrensgegenständlichen Kameras vorzunehmen und deren Aufnahmebereiche derart einzuschränken, sodass der von den mitbeteiligten Parteien benutzte Weg nicht mehr erkennbar sei. 7. In der gegen die Spruchpunkte 1. und 2. dieses Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil, obwohl das Überwachen des Geh- und Fahrtbereiches grundsätzlich strittig gewesen sei, sie sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien beschränkt habe. Es seien insbesondere keine Feststellungen getroffen worden, inwieweit die Breite des Geh- und Fahrtbereiches der mitbeteiligten Parteien auf den in den angefochtenen Bescheid einkopierten Lichtbildern (Screenshots) hineinrage. Das wäre jedoch maßgeblich notwendig gewesen, um feststellen zu können, ob der durch die Videokamera am Hauseingang gefilmte Bereich überhaupt vom Geh- und Fahrtbereich umfasst sei und somit eine Datenschutzverletzung vorliegen könne. Daher wäre ein Ortsaugenschein notwendig gewesen. Bestritten werde aus diesem Grunde, dass der Aufnahmebereich der Videokamera am Hauseingang den Geh- und Fahrtbereich der mitbeteiligten Parteien erfasse, weswegen die mitbeteiligten Parteien nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung iSd § 1 DSG verletzt worden seien. Daneben bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Anbringung von Kameras, um ihr Eigentum zu schützen. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil, obwohl das Überwachen des Geh- und Fahrtbereiches grundsätzlich strittig gewesen sei, sie sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien beschränkt habe. Es seien insbesondere keine Feststellungen getroffen worden, inwieweit die Breite des Geh- und Fahrtbereiches der mitbeteiligten Parteien auf den in den angefochtenen Bescheid einkopierten Lichtbildern (Screenshots) hineinrage. Das wäre jedoch maßgeblich notwendig gewesen, um feststellen zu können, ob der durch die Videokamera am Hauseingang gefilmte Bereich überhaupt vom Geh- und Fahrtbereich umfasst sei und somit eine Datenschutzverletzung vorliegen könne. Daher wäre ein Ortsaugenschein notwendig gewesen. Bestritten werde aus diesem Grunde, dass der Aufnahmebereich der Videokamera am Hauseingang den Geh- und Fahrtbereich der mitbeteiligten Parteien erfasse, weswegen die mitbeteiligten Parteien nicht in ihrem Recht auf Geheimhaltung iSd Paragraph eins, DSG verletzt worden seien. Daneben bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an der Anbringung von Kameras, um ihr Eigentum zu schützen. Die Beschwerdeführer stellten sohin die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge:
- a)eine mündliche Verhandlung durchführen;
- b)den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Datenschutzbeschwerde zur Gänze abgewiesen und Spruchpunkt 2. ersatzlos behoben oder
- c)in eventu die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides behoben werden und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen werde. 8. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 13.12.2024, hg. eingelangt am 17.12.2024, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Darin wurde auf den Bescheid verwiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes an der Adresse XXXX ). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes an der Adresse römisch 40 ). Die mitbeteiligten Parteien sind wohnhaft an der Adresse XXXX .Die mitbeteiligten Parteien sind wohnhaft an der Adresse römisch 40 . Die mitbeteiligten Parteien haben ein grundbücherlich einverleibtes Geh- und Fahrtrecht über die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft. Die Beschwerdeführer haben am Hauseingang eine Videokamera installiert, deren Aufnahmebereich den Hauseingang der Beschwerdeführer sowie einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasst. Der Zweck der Videoüberwachung besteht darin, das Grundstück der Beschwerdeführer zu überwachen. Sie wollten mit der Videokamera somit ihr Eigentum schützen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte vorrangige Gefahrenquelle, das „Asylantenheim“ in XXXX bei XXXX , liegt nicht „in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Objektes“, sondern mehrere hundert Meter entfernt, in einem dicht besiedelten Vorort der Stadt XXXX . Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang bewusst eine verzerrende Behauptung aufgestellt. Ein besonderer – über das allgemeine Maß hinausgehender – Schutz- und Überwachungsbedarf der Beschwerdeführer hinsichtlich des relevanten Grundstücks wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Zweck der Videoüberwachung besteht darin, das Grundstück der Beschwerdeführer zu überwachen. Sie wollten mit der Videokamera somit ihr Eigentum schützen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte vorrangige Gefahrenquelle, das „Asylantenheim“ in römisch 40 bei römisch 40 , liegt nicht „in unmittelbarer Nähe des gegenständlichen Objektes“, sondern mehrere hundert Meter entfernt, in einem dicht besiedelten Vorort der Stadt römisch 40 . Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang bewusst eine verzerrende Behauptung aufgestellt. Ein besonderer – über das allgemeine Maß hinausgehender – Schutz- und Überwachungsbedarf der Beschwerdeführer hinsichtlich des relevanten Grundstücks wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen sowie zur Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes ergeben sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei sowie aus dem Grundbuchauszug und ist grundsätzlich unstrittig. Der Umstand, dass die gegenständliche Videokamera über den Eingangsbereich des Hauses der Beschwerdeführer hinaus auch den Geh- und Fahrtwegbereich der mitbeteiligten Parteien erfasst, gründet sich auf den von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Screenshots zum Aufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera sowie aus den von den mitbeteiligten Parteien mit Stellungnahme vom 16.03.2023 zur Vorlage gebrachten Fotos und Plänen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt, dass auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Screenshots vom Aufnahmebereich der Videokamera ein Kanaldeckel zu erkennen ist, der sich auf dem von der Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtwegs umfassten Bereich befindet. Diesen Ausführungen der Behörde wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die verzerrende Behauptung hinsichtlich der „unmittelbaren Nähe“ eines Asylquartiers ergeben sich aus einer Internet-Recherche mit den diesbezüglich relevanten Adressen. Diese ist für jedermann problemlos ersichtlich und muss daher auch nicht gesondert vorgehalten werden. Für eine besondere Gefährdungslage durch beziehungsweise eines besonderen Überwachungsbedarfs aufgrund diese Unterkunft haben die Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Beweismittel vorgelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 27
DSG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor. 3.1.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der DSGVO Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; 3.-
- (…)
- „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; 8.-
- (…) Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt
Artikel 89
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
- c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
- d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
- e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke
Artikel 89
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:a) die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:,
- a)die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderliche, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
.
(2)Die Mitgliedstatten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun.
(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
- a)Unionsrecht oder
- b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel IX
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welche Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
- a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
- b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
- c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogen Daten
Artikel 9
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Artikel 10
verarbeitet werden,
- d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
- e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. 3.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1.
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3)Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
- das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
- das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.
(4)Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig. Beschwerde an die Datenschutzbehörde § 24.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24,
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
- soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
- den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.
(7)Der Beschwerdeführer wird von der Datenschutzbehörde innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet.
(8)Jede betroffene Person kann das Bundesverwaltungsgericht befassen, wenn die Datenschutzbehörde sich nicht mit der Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
(9)Die Datenschutzbehörde kann – soweit erforderlich – Amtssachverständige im Verfahren beiziehen.
(10)In die Entscheidungsfrist
§ 73AVG werden nicht eingerechnet:
(10)In die Entscheidungsfrist
Paragraph 73, AVG werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit während eines Verfahrens nach Art. 56, 60 und 63 DSGVO.
- die Zeit während eines Verfahrens nach Artikel 56, 60 und 63 DSGVO. 3.
- Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. 3.
- Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Unter schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Sämtliche personenbezogene Daten – d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten – sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Verarbeitung dieser Daten unzulässig. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
§ 1Abs.
1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch
Paragraph eins, Absatz eins, DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.6. Die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Datenschutzbeschwerde vom 24.01.2023 geltend gemacht, sie seien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden, weil die Beschwerdeführer u.a. eine Videokamera an deren Hauseingang montiert hätten, welche dergestalt ausgerichtet sei, dass die zur Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien zufahrenden Fahrzeuge bzw. zugehenden Personen gefilmt werden würden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch im Recht auf Geheimhaltung sowie Art. 5 iVm Art. 6 DSGVO verletzt hätten, indem sie mit der Videokamera am Hauseingang einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereich erfasst hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde den Beschwerdeführern
Art. 58Abs.
2 lit. D DSGVO aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der in Spruchpunkt 1. bezeichneten Videokamera am Hauseingang derart einzuschränken, sodass der von den mitbeteiligten Parteien genutzte Geh- und Fahrtwegbereich nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen sei (Spruchpunkt 2.).Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch im Recht auf Geheimhaltung sowie Artikel 5, in Verbindung mit Artikel 6, DSGVO verletzt hätten, indem sie mit der Videokamera am Hauseingang einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereich erfasst hätten (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde den Beschwerdeführern
Artikel 58, Absatz 2, lit.
D DSGVO aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den Aufnahmebereich der in Spruchpunkt
- bezeichneten Videokamera am Hauseingang derart einzuschränken, sodass der von den mitbeteiligten Parteien genutzte Geh- und Fahrtwegbereich nicht mehr im Aufnahmebereich zu sehen sei (Spruchpunkt 2.). In der daraufhin erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- bestritten die Beschwerdeführer, dass der Aufnahmebereich der Videokamera am Hauseingang den Geh- und Fahrtbereich der mitbeteiligten Parteien erfasse. Zudem habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil, obwohl das Überwachen des Geh- und Fahrtbereiches grundsätzlich strittig gewesen sei, sie sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien beschränkt habe. Vielmehr hätte allerdings ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Anbringung von Kameras, um ihr Eigentum zu schützen. In der daraufhin erhobenen Beschwerde gegen die Spruchpunkte
- und
- bestritten die Beschwerdeführer, dass der Aufnahmebereich der Videokamera am Hauseingang den Geh- und Fahrtbereich der mitbeteiligten Parteien erfasse. Zudem habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil, obwohl das Überwachen des Geh- und Fahrtbereiches grundsätzlich strittig gewesen sei, sie sich auf die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen der Parteien beschränkt habe. Vielmehr hätte allerdings ein Ortsaugenschein durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführer iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an der Anbringung von Kameras, um ihr Eigentum zu schützen. Im gegenständlichen Fall wurden mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer installierten Videokamera unstrittig eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt.Im gegenständlichen Fall wurden mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführer installierten Videokamera unstrittig eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Der Zweck der Videoüberwachung besteht (grundsätzlich) darin, das Grundstück der Beschwerdeführer zu überwachen und ist als solcher berechtigt. Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Art. 6 DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Art. 6 DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48).Entsprechend der Rechtsprechung des EuGH muss grundsätzlich jede Verarbeitung personenbezogener Daten den in Artikel 5, DSGVO aufgestellten Grundsätzen in Bezug für die Verarbeitung personenbezogener Daten und einem der in Artikel 6, DSGVO angeführten Grundsätze in Bezug auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten genügen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 6, DS-RL: EuGH 20.05.2003, verb Rs C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk ua, Rn 65; 16.12.2008, C-524/06, Huber, Rn 48). Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Art. 7 DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).Für die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten enthält Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine erschöpfende und abschließende Liste von sechs Fällen (zur Vorgängerbestimmung Artikel 7, DS-RL: EuGH 24.11.2011, verb Rs C-468/10 und C-469/10, ASNEF, Rn 30 ff; 19.10.2016, C-582/14, Breyer, Rn 57).
den Verarbeitungsgrundsätzen nach Art. 5 DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO).
den Verarbeitungsgrundsätzen nach Artikel 5, DSGVO müssen personenbezogene Daten – soweit verfahrensrelevant – auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO) sowie dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“; siehe Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO). Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.
Art. 6Abs.
1 lit. f DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 26).Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist u.a.
Artikel 6
, Absatz eins, Litera f, DSGVO dann rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (oder eines Dritten) erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Es ist eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen, bei der die berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten für die Verarbeitung den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, gegenüberzustellen sind. Dabei sind einerseits die Interessen des Verantwortlichen und von Dritten sowie andererseits die Interessen, Rechte und Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen (ErwG 47 DSGVO). Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DSGVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, K 26). Eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen (vgl. EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN).Eine Verarbeitung nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist also unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig:
- Wahrnehmung eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen,
- Erforderlichkeit der Verarbeitung und
- kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der Betroffenen vergleiche EuGH 11.12.2019, C-708/18 [Asociatia de Proprietari bloc M5A-ScaraA] Rz 40 mwN). An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25-27).An dieser Stelle ist auch auf die Leitlinien der EDSA zur Videoüberwachung zu verweisen, wonach vor Inbetriebnahme zu prüfen ist, ob Videoüberwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind. Selbst wenn eine Videoüberwachung unbedingt erforderlich erscheint, müssen Maßnahmen zur Einschränkung des Erfassungsbereichs, wie das Anbringen einer physischen Blende, oder das Verpixeln nicht relevanter Bereiche, getroffen werden (siehe dazu die EDSA Leitlinien 3 aus 2019, zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte, Version 2.1., Rz 25-27). Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, u.a. auf Privatrechtstitel beruhende (§ 480), idR durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen – bei bejahenden Servituten – die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (RS0104356, RS0011523).Dienstbarkeiten oder Servituten sind dingliche, u.a. auf Privatrechtstitel beruhende (Paragraph 480,), idR durch Verbücherung erworbene Rechte auf beschränkte Nutzung einer fremden Sache, denen – bei bejahenden Servituten – die Pflicht des jeweiligen Eigentümers zur Duldung dieser Nutzung gegenübersteht (RS0104356, RS0011523). Aus der sich aus § 472 ergebenden Duldungspflicht folgt, dass der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können (RS0011544).Aus der sich aus Paragraph 472, ergebenden Duldungspflicht folgt, dass der Eigentümer der dienstbaren Sache alle Maßnahmen zu unterlassen hat, die den Bestand der Servitutsanlage gefährden können (RS0011544). Das Wegerecht ist eine Felddienstbarkeit iSd § 473 und §§ 492 und 493 ABGB. Auf einem Fahrweg darf man ohne weitere Einschränkung im Titel dieser Servitut auch reiten und mit jedem Fahrzeug fahren, soweit dies dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden Grundstücks dient und sich aus der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage nichts anderes ergibt (vgl. Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 493 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).Das Wegerecht ist eine Felddienstbarkeit iSd Paragraph 473 und Paragraphen 492 und 493 ABGB. Auf einem Fahrweg darf man ohne weitere Einschränkung im Titel dieser Servitut auch reiten und mit jedem Fahrzeug fahren, soweit dies dem wirtschaftlichen Zweck des herrschenden Grundstücks dient und sich aus der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage nichts anderes ergibt vergleiche Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 493, [Stand 15.12.2023, rdb.at]). Der Servitutsberechtigte muss bei einem unbeschränkten Fahrrecht auch nachträgliche Maßnahmen des Eigentümers des belasteten Grundstücks dulden, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren. Die Errichtung eines jederzeit zu öffnenden Tores stellt keine ernste Gefährdung der Ausübung eines bestehenden Fahrrechts dar; die mit dem Öffnen und Schließen eines Tores auf dem Servitutsweg verbundene Unbequemlichkeit ist dem Berechtigten durchaus zumutbar. Im konkreten Einzelfall kann aber auch – so die neuere Rsp – unter Beurteilung von Natur und Zweck der Dienstbarkeit die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores dem Berechtigten unzumutbar sein (S auch § 484 Rz 17) (vgl. Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 493 [Stand 15.12.2023, rdb.at]).Der Servitutsberechtigte muss bei einem unbeschränkten Fahrrecht auch nachträgliche Maßnahmen des Eigentümers des belasteten Grundstücks dulden, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren. Die Errichtung eines jederzeit zu öffnenden Tores stellt keine ernste Gefährdung der Ausübung eines bestehenden Fahrrechts dar; die mit dem Öffnen und Schließen eines Tores auf dem Servitutsweg verbundene Unbequemlichkeit ist dem Berechtigten durchaus zumutbar. Im konkreten Einzelfall kann aber auch – so die neuere Rsp – unter Beurteilung von Natur und Zweck der Dienstbarkeit die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores dem Berechtigten unzumutbar sein (S auch Paragraph 484, Rz 17) vergleiche Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 493, [Stand 15.12.2023, rdb.at]). Im vorliegenden Fall hat das schlüssige Ermittlungsverfahren der Datenschutzbehörde ergeben, dass der Aufnahmebereich der gegenständlichen Videokamera, die auf dem Grundstück der Beschwerdeführer installiert ist, nicht bloß auf den Eingangsbereich ihres Hauses beschränkt ist, sondern darüber hinaus auch einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasst. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass für die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres Eigentums iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO besteht, jedoch überwiegt gegenständlich das Interesse der mitbeteiligten Parteien am Schutz ihres Privat- und Familienlebens bei der zweckmäßigen Nutzung ihres vom Geh- und Fahrtrecht umfassten Bereiches. Zudem haben die Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Datenminimierung iSd Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verstoßen, weil der Zweck der Videoüberwachung, nämlich der Schutz ihres Eigentums, auch dann erreicht werden könnte, wenn sie die Videokamera so positionieren, dass diese nur den Eingangsbereich ihres Hauses überwacht.Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass für die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse am Schutz ihres Eigentums iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO besteht, jedoch überwiegt gegenständlich das Interesse der mitbeteiligten Parteien am Schutz ihres Privat- und Familienlebens bei der zweckmäßigen Nutzung ihres vom Geh- und Fahrtrecht umfassten Bereiches. Zudem haben die Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Datenminimierung iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verstoßen, weil der Zweck der Videoüberwachung, nämlich der Schutz ihres Eigentums, auch dann erreicht werden könnte, wenn sie die Videokamera so positionieren, dass diese nur den Eingangsbereich ihres Hauses überwacht. Daher hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die Videokamera unzulässiger Weise einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasst hat und die Beschwerdeführer daher gegen § 1 Abs. 1 DSG verstoßen haben. Daher hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass die Videokamera unzulässiger Weise einen Teil des von den mitbeteiligten Parteien genutzten Geh- und Fahrtwegbereiches erfasst hat und die Beschwerdeführer daher gegen Paragraph eins, Absatz eins, DSG verstoßen haben. 3.
- Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch die unrechtmäßige Bildverarbeitung in Folge der Videoüberwachung (auch) eines Teils der Dienstbarkeit die mitbeteiligten Parteien in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt haben. Auch die monierten Verfahrensfehler waren nicht nachvollziehbar, sind doch die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren den Ausführungen der mitbeteiligten Parteien zum Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht entsprechend entgegen getreten und haben keine Korrektur der Planskizzen vorgelegt. Auch im Beschwerdeverfahren wurden Feststellungsmängel lediglich behauptet und erneut keine Beweismittel – etwa Pläne mit entsprechender Darstellung des Servituts aus Sicht der Beschwerdeführer – vorgelegt. Wie bei einem grundbücherlichen Thema durch einen Ortsaugenschein ein Erkenntnisgewinn erzielt werden sollte, wird ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Da den angefochtenen Spruchpunkten
- und
- des Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG abzuweisen. Da den angefochtenen Spruchpunkten
- und
- des Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG abzuweisen. 3.8.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt. Die Heranziehung weiterer Beweismittel war zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W137.2304495.1.00