← Österreich

{'item': 'W141 2277817-1'}

Obsah (15)§§ 2Art. 133§ 45§ 17§ 19§ 14§ 6§ 19b§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW141 2277817-1 Spruch, W141 2277817-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 18.07.2023, OB: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

, Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer hat am 20.04.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumsservice; im Folgenden die belangte Behörde) unter Vorlage eines Befundkonvoluts, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 20 vH bewertet wurde.
  3. Mit Schreiben vom 09.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.3. Mit Schreiben vom 09.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. 4. Mit am 23.06.2023 bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Befunde zusammengefasst dahingehend, dass er sich seit Februar 2019 regelmäßig in psychiatrischer Behandlung befinde. Ein genannter Facharzt für Psychiatrie habe bei ihm eine rezidivierende Depression mit depressiven Episoden mittleren Grades sowie Burn-Out diagnostiziert. Die depressiven Phasen hätten stets mehrere Monate angedauert und habe sich deren Schweregrad nur kurzzeitig auf leicht reduziert. Wie aus einem fachärztlichen Befundbericht hervorgehe, sei er nach wie vor in seiner Belastbarkeit, Stressresistenz und Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Er ersuche daher, diesen Irrtum zu korrigieren, da bei ihm eine depressive Störung mittleren Grades

der Positionsnummer 03.06.02 vorliege. 5. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.07.2023 eingeholt. Darin führte dieser aus, dass die angegebenen Leiden unter Beachtung der zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und insbesondere auch die Depressio einer Einschätzung

der geltenden Einschätzungsverordnung unterzogen worden seien. Bei der Untersuchung habe sich ein 54-jähriger Mann mit medikamentös behandelter Depression ohne psychotische Symptome, ohne maßgebliche Antriebslosigkeit oder hochgradig gedrückter Stimmung gezeigt. Insgesamt hätten die nachgereichten Einwendungen daher keine maßgeblich relevanten Sachverhalte beinhaltet, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodass daran festgehalten werde. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) abgewiesen.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.07.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) abgewiesen. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, einlangend bei der belangten Behörde am 07.09.2023, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von weiteren Befunden führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der begutachtende Sachverständige unzutreffend von einer depressiven Störung leichten Grades ausgegangen sei, obwohl sein behandelnder Facharzt für Psychiatrie eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades befundet habe. Die beantragte zweite Beeinträchtigung, Hallux rigidus, sei vom Sachverständigen gar nicht berücksichtigt worden, obwohl eine hochgradige Großzehengrundgelenksarthrose links und eine mäßiggradige Großzehengrundgelenksarthrose rechts befundmäßig belegt seien. Er beantrage daher, dass seine Diagnose, „depressive Störung mit mittelgradiger Episode (F33.1)“, als depressive Störung mittleren Grades festgestellt bzw. anerkannt werde. Weiters beantrage er, die Diagnosen „Hallux rigidus links endgradig (Grad 4 von 4)“ und „Hallux rigidus rechts mäßiggradig (Grad 2 von 4)“ miteinzubeziehen.
  2. Mit Schreiben vom 08.09.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.09.2023 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.
  4. Mit Schreiben vom 22.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 19Abs. 1 BEinst

G zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.10. Mit Schreiben vom 22.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Weder von Seiten der belangten Behörde noch des Beschwerdeführers wurden Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  3. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, jedenfalls eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
  4. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  5. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, jedenfalls eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  6. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
  7. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: 181 cm großer und 83 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch. Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. Normale Brustkyphose, BWS-drehung 35-0-35, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Obere Extremitäten: Schultern in S 50-0-170, F 170-0-45, R 80-0-75, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 45-0-45 zu links 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Rechtes Handgelenk: blande Narben nach CTS-Op und Kahnbeineingriff. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-110, F 30-0-20, R 30-0-15, Kniegelenke in S 0-0-130, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 15-0-
  8. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, gering linkshinkend. 1.2.
  9. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Rezidivierende Depressionen Eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da medikamentöse Monotherapie und Psychotherapie ausreichend Wahl der Position, da stationäre Aufenthalte zur Rehabilitation 2019 und 2021 und anschließende ambulante Behandlung 2022 03.06.01 30 vH 02 Spreizfuß beidseits Oberer Rahmensatz, da bei Großzehengrundgelenksabnützung beidseits ein neuerlicher Eingriff vorgesehen ist. Wahl der Position, da beidseitig und die für das Leiden vorgesehene Positionsnummer 02.05.38 nur für einseitige Leiden vorgesehen ist (10%). 02.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH 1.
  10. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 20.04.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  11. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  12. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  13. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1 und 1.3) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 11.09.2023 und stehen im Einklang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebene Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie – basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – schlüssig und nachvollziehbar. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Rezidivierende Depressionen“ unter der Positionsnummer 03.06.
  14. mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Dem Beschwerdeführer ist natürlich zuzubilligen, dass aus den von ihm übermittelten Befunden – so etwa bereits aus dem Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 19.04.2023 – hervorgeht, dass er sich langjährig in psychiatrischer Behandlung befindet und hierbei eine depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1

ICD-10) vorliegt. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts freilich auch in keinster Weise in Abrede gestellt. Gegenständlich hat die Klassifikation jedoch

der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu erfolgen, die natürlich auf recht ähnliche Kriterien wie die ICD-10 abstellt, wobei sich jedoch im Detail, wie dies auch vorliegend der Fall ist, Unterschiede in der Abgrenzung ergeben können. Dies wurde auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten (siehe Beantwortung der Frage 6) entsprechend ausgeführt.Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Rezidivierende Depressionen“ unter der Positionsnummer 03.06.01. mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Dem Beschwerdeführer ist natürlich zuzubilligen, dass aus den von ihm übermittelten Befunden – so etwa bereits aus dem Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 19.04.2023 – hervorgeht, dass er sich langjährig in psychiatrischer Behandlung befindet und hierbei eine depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden (F33.1

ICD-10) vorliegt. Dies wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts freilich auch in keinster Weise in Abrede gestellt. Gegenständlich hat die Klassifikation jedoch

der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu erfolgen, die natürlich auf recht ähnliche Kriterien wie die ICD-10 abstellt, wobei sich jedoch im Detail, wie dies auch vorliegend der Fall ist, Unterschiede in der Abgrenzung ergeben können. Dies wurde auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten (siehe Beantwortung der Frage 6) entsprechend ausgeführt. Die Wahl der Positionsnummer wurde vom Sachverständigen mit den stationären Aufenthalten zur Rehabilitation 2019 und 2021 sowie der anschließenden ambulanten Behandlung 2022 begründet und ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Einschätzungsverordnung auch nachvollziehbar erfolgt. Die nächsthöhere Positionsnummer 03.06.02 hätte es nämlich erfordert, dass Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte (kumulativ) nur schwer aufrecht zu erhalten wären. Wenngleich aus den vorliegenden Befunden zwar sicherlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, so wird im Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 19.04.2023 doch von einer möglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ausgegangen bzw. im fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 22.08.2023 eine mögliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche angestrebt. Die Möglichkeit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden pro Woche, wie in den Befunden angegeben, zeigt somit, dass eine berufliche Tätigkeit weiterhin möglich ist, wenn auch freilich in eingeschränktem Ausmaß.Die Wahl der Positionsnummer wurde vom Sachverständigen mit den stationären Aufenthalten zur Rehabilitation 2019 und 2021 sowie der anschließenden ambulanten Behandlung 2022 begründet und ist unter Berücksichtigung der Kriterien der Einschätzungsverordnung auch nachvollziehbar erfolgt. Die nächsthöhere Positionsnummer 03.06.02 hätte es nämlich erfordert, dass Arbeitstätigkeit und soziale Kontakte (kumulativ) nur schwer aufrecht zu erhalten wären. Wenngleich aus den vorliegenden Befunden zwar sicherlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervorgeht, so wird im Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 19.04.2023 doch von einer möglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ausgegangen bzw. im fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 22.08.2023 eine mögliche Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche angestrebt. Die Möglichkeit einer reduzierten Arbeitszeit von 20 bis 30 Stunden pro Woche, wie in den Befunden angegeben, zeigt somit, dass eine berufliche Tätigkeit weiterhin möglich ist, wenn auch freilich in eingeschränktem Ausmaß. Die vom Sachverständigen gewählte Höhe mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz begründet der Sachverständige schlüssig damit, dass die etablierte medikamentöse Monotherapie und Psychotherapie zur Behandlung ausreichend sind. Der für den oberen Rahmensatz erforderliche instabile Krankheitsverlauf trotz Medikation kann nämlich den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden, die zwar einen – auch bei chronifizierten Krankheitsformen – durchaus krankheitstypischen phasenweisen Verlauf beschreiben, aber dem Grunde nach eine chronifizierte Verlaufsform befunden. So bescheinigt beispielsweise der Befundbericht des Ambulatoriums XXXX vom 19.04.2023 sowie auch der fachärztliche Befundbericht vom 22.08.2023, dass unbehandelte Krankheitsphasen „über die Jahre zu einer Chronifizierung beigetragen“ haben. Hinsichtlich des Erfordernisses mäßiger sozialer Beeinträchtigung ist anzumerken, dass dem Befundbericht des Ambulatoriums XXXX vom 19.04.2023 noch keinerlei Anhaltspunkte sozialer Rückzugstendenzen oder Beeinträchtigungen entnommen werden konnten und im Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens auch keine sonstigen Befunde vorgelegen sind, die entsprechende Beeinträchtigungen bescheinigt hätten, was wohl auch die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. durch das Vorgutachten erklärt. Nunmehr geht jedoch insbesondere aus dem – von der Neuerungsbeschränkung des § 19 Abs. 1 BEinstG noch nicht erfassten – fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 22.08.2023 erstmals auch eine gewisse soziale Beeinträchtigung hervor. Dass diese darin als phasenweise beschriebene soziale Beeinträchtigung vom Sachverständigen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung als fallweise soziale Rückzugstendenz bei noch bestehender sozialer Integration eingestuft wurde, erscheint jedenfalls vertretbar, sodass die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aufgrund der bestehenden rezidivierenden Depression insgesamt als schlüssig anzusehen ist.Die vom Sachverständigen gewählte Höhe mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz begründet der Sachverständige schlüssig damit, dass die etablierte medikamentöse Monotherapie und Psychotherapie zur Behandlung ausreichend sind. Der für den oberen Rahmensatz erforderliche instabile Krankheitsverlauf trotz Medikation kann nämlich den vorliegenden Befunden nicht entnommen werden, die zwar einen – auch bei chronifizierten Krankheitsformen – durchaus krankheitstypischen phasenweisen Verlauf beschreiben, aber dem Grunde nach eine chronifizierte Verlaufsform befunden. So bescheinigt beispielsweise der Befundbericht des Ambulatoriums römisch 40 vom 19.04.2023 sowie auch der fachärztliche Befundbericht vom 22.08.2023, dass unbehandelte Krankheitsphasen „über die Jahre zu einer Chronifizierung beigetragen“ haben. Hinsichtlich des Erfordernisses mäßiger sozialer Beeinträchtigung ist anzumerken, dass dem Befundbericht des Ambulatoriums römisch 40 vom 19.04.2023 noch keinerlei Anhaltspunkte sozialer Rückzugstendenzen oder Beeinträchtigungen entnommen werden konnten und im Zeitpunkt der Erstellung des Vorgutachtens auch keine sonstigen Befunde vorgelegen sind, die entsprechende Beeinträchtigungen bescheinigt hätten, was wohl auch die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. durch das Vorgutachten erklärt. Nunmehr geht jedoch insbesondere aus dem – von der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG noch nicht erfassten – fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 22.08.2023 erstmals auch eine gewisse soziale Beeinträchtigung hervor. Dass diese darin als phasenweise beschriebene soziale Beeinträchtigung vom Sachverständigen nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung als fallweise soziale Rückzugstendenz bei noch bestehender sozialer Integration eingestuft wurde, erscheint jedenfalls vertretbar, sodass die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aufgrund der bestehenden rezidivierenden Depression insgesamt als schlüssig anzusehen ist. Das vom Sachverständigen als „Spreizfuß beidseits“ bezeichnete Leiden 2, das natürlich die vom Beschwerdeführer angegebenen Diagnosen „Hallux rigidus links endgradig (Grad 4 von 4)“ und „Hallux rigidus rechts mäßiggradig (Grad 2 von 4)“ beinhaltet, wurde vom Sachverständigen entsprechend den funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar unter die Positionsnummer 02.02.01 eingestuft. Wie vom Sachverständigen zutreffend ausgeführt, sind die Positionsnummern 02.05.38 bzw. 02.05.39 nur bei Versteifungen der Zehengelenke eines und nicht beider Füße heranzuziehen, sodass die Annahme einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates durchaus plausibel erscheint. Darüber hinaus stimmt die Einschätzung auch mit dem im Ambulanzbrief des orthopädischen Spitals XXXX vom 27.07.2023 beschriebenen Zustand überein, in welchem bereits der Beschwerdeführer anamnestisch angab, im Wesentlichen beschwerdearm zu sein und nur intermittierend leichte Schmerzen zu haben. In weiterer Folge wurde lediglich eine konservative Therapie angedacht. Funktionelle Auswirkungen mehr als bloß geringen Grades ergeben sich somit nicht aus den vorliegenden Befunden, sodass der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung plausibel von bloß leichten Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung ausgegangen ist. Dass der Sachverständige die Einschätzung innerhalb der Positionsnummer aufgrund der beidseitigen Krankheitsaktivität mit dem oberen Rahmensatz vorgenommen hat, ist ebenso verständlich. Das vom Sachverständigen als „Spreizfuß beidseits“ bezeichnete Leiden 2, das natürlich die vom Beschwerdeführer angegebenen Diagnosen „Hallux rigidus links endgradig (Grad 4 von 4)“ und „Hallux rigidus rechts mäßiggradig (Grad 2 von 4)“ beinhaltet, wurde vom Sachverständigen entsprechend den funktionellen Auswirkungen nachvollziehbar unter die Positionsnummer 02.02.01 eingestuft. Wie vom Sachverständigen zutreffend ausgeführt, sind die Positionsnummern 02.05.38 bzw. 02.05.39 nur bei Versteifungen der Zehengelenke eines und nicht beider Füße heranzuziehen, sodass die Annahme einer generalisierten Erkrankung des Bewegungsapparates durchaus plausibel erscheint. Darüber hinaus stimmt die Einschätzung auch mit dem im Ambulanzbrief des orthopädischen Spitals römisch 40 vom 27.07.2023 beschriebenen Zustand überein, in welchem bereits der Beschwerdeführer anamnestisch angab, im Wesentlichen beschwerdearm zu sein und nur intermittierend leichte Schmerzen zu haben. In weiterer Folge wurde lediglich eine konservative Therapie angedacht. Funktionelle Auswirkungen mehr als bloß geringen Grades ergeben sich somit nicht aus den vorliegenden Befunden, sodass der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung plausibel von bloß leichten Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung ausgegangen ist. Dass der Sachverständige die Einschätzung innerhalb der Positionsnummer aufgrund der beidseitigen Krankheitsaktivität mit dem oberen Rahmensatz vorgenommen hat, ist ebenso verständlich. Eine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung wurde vom Sachverständigen nicht angenommen und lassen sich aus den vorliegenden Befunden weder konkrete Anhaltspunkte dafür gewinnen, noch wäre dies aufgrund der Art der vorliegenden Erkrankungen zu erwarten. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständige oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass es nunmehr zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe kam, begründet der Sachverständige mit den in der Beschwerde neu vorgelegten Befunden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere im fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 22.08.2023 erstmals auch soziale Beeinträchtigungen beschrieben werden, ist dies auch durchaus begreiflich.Dass es nunmehr zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung um eine Stufe kam, begründet der Sachverständige mit den in der Beschwerde neu vorgelegten Befunden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass insbesondere im fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 22.08.2023 erstmals auch soziale Beeinträchtigungen beschrieben werden, ist dies auch durchaus begreiflich. Das Beschwerdevorbringen war jedoch nicht geeignet, die nunmehrige gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit

  1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  2. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 20.04.2023 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  5. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  6. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  7. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher von Seiten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  8. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers waren nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Es wurden auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthielten. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2277817.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.