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{'item': 'W141 2283630-1'}

Obsah (19)§ 41Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 54§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 40§ 35§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW141 2283630-1 Spruch, W141 2283630-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 41

, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , VN römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ, vom 04.12.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass

Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Wirksamkeit ab dem 08.11.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt und in diesen einen Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat am 24.02.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gestellt. 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde, die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ jedoch nicht vorliegen würden. 2.
  4. Mit Schreiben vom 23.10.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin

§ 45

AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.2. Mit Schreiben vom 23.10.2023 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. 2.

  1. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.11.2023, reichte die Beschwerdeführerin ein Lichtbild nach. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

§ 41, § 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz abgewiesen.3.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag vom 24.02.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung

Paragraph 41,, Paragraph 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verfüge derzeit über einen Behindertenpass mit einem darin eingetragenen Grad der Behinderung von 50 %. Aufgrund ihres Antrages vom 24.02.2023 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sei im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 13.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie zusammengefasst aus, dass ihre Krankengeschichte unvollständig wiedergegeben und unzureichend berücksichtigt worden sei. Weshalb es zu keiner Anhebung des Grades der Behinderung gekommen sei, sei ihr nicht schlüssig, zumal ihre physischen und psychischen Beschwerden nicht weniger geworden seien, sondern sich sogar verstärkt hätten. Es sei ihr kaum möglich, einkaufen zu gehen, da bei ihr aufgrund der Menschen häufig Panikattacken auftreten würden. Oft müsse sie sogar die Waren in Kassennähe stehenlassen und das Geschäft verlassen. Es sei ihr daher auch nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu verwenden, dies insbesondere aufgrund der Menschen, des Geruchs, dem Gedränge und der Nähe zu anderen Personen. Hinsichtlich des Gutachtens wolle sie weiters berichtigen, dass dieses fälschlich das „Gesundheitsresort XXXX “ angebe, obwohl es richtigerweise XXXX sei. Weiters stimme es nicht, dass sie in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sei. Sie hinke, einmal mehr, einmal weniger. Ihr linkes Knie könne nicht bzw. nur zu 100 Grad abgewinkelt werden.Hinsichtlich des Gutachtens wolle sie weiters berichtigen, dass dieses fälschlich das „Gesundheitsresort römisch 40 “ angebe, obwohl es richtigerweise römisch 40 sei. Weiters stimme es nicht, dass sie in ihrer Mobilität nicht eingeschränkt sei. Sie hinke, einmal mehr, einmal weniger. Ihr linkes Knie könne nicht bzw. nur zu 100 Grad abgewinkelt werden.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 02.01.2024 wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 03.01.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt. 5.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.07.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 v.H. bewertet wurde und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. 5.
  4. Mit Schreiben vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern.5.2. Mit Schreiben vom 27.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zu äußern. Weder von Seiten der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin wurden Einwendungen vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Normaler Allgemeinzustand Größe: 164 cm Gewicht: 72 kg Blutdruck: 145/90 Klinischer Status- Fachstatus: Kopf / Hals: voll orientiert, depressive Grundstimmung, Antrieb nicht weiter auffällig – in der Mittellage, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten, Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet, Z. n. Nasen-OP, Visus (Lesen mit Brille) und Gehör altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig Thorax: inspektorisch unauffällig. Lunge: auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Abdomen: etwas über TN. Normale Organgrenzen. Keine palpatorische oder andere Auffälligkeit, keine Defense. Obere Extremitäten: Narbe linker Handgelenksbereich + Narben am rechten Arm – jeweils reaktionslos und ohne Funktionsbeeinträchtigungen, geringe Endlageneinschränkungen beider Glenohumeralgelenke, sonst keine weitere relevante Funktionseinbuße erhebbar, kein Tremor. Untere Extremitäten: Narben im Bereich beider Kniegelenke, Kniegelenke beidseits mit mäßiggradigen Konturvergröberungen behaftet, Gelenke passiv ausreichend (altersentsprechend) frei beweglich, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Achsenorgan: unauffälliger struktureller Befund, HWS altersentsprechend frei beweglich. BWS/LWS: Narbe lumbal, FBA im Stehen: 15 cm. Gesamtmobilität – Gangbild: Frei, sicher, nicht weiter auffällig, normales Schuhwerk in Verwendung. 1.2.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Rezidivierende depressive Störung, komplexe Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungs-störung), Somatisierungsstörung, soziale Phobie Unterer Rahmensatz, da nach stationären Aufenthalten an Fachabteilungen im Jahr 2022 und 2023 und trotz regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle sowie weiterhin laufender ambulanter Psychotherapie und medikamentöser Therapie bis dato keine vollständige Remission erreicht werden konnte. 03.06.02 50 vH 2 Überlastungsbedingte, degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Unterer Rahmensatz, da nachvollziehbare belastungsabhängige Beschwerden, beweisende Befunde, fehlende neurologische Defizite und leichtergradige Funktionseinschränkungen objektivierbar sind: Kniegelenksersatz links in dieser Beurteilung mitberücksichtigt. 02.02.02 30 vH 3 Zustand nach Magenbypassoperation und nachfolgender Herniotomie wegen Adipositas, Zustand nach Re-Laparotomie mit Hiatoplastik und Phrenicopouchopexie-Operation. Zustand nach Gallen-blasenentfernung, Zustand nach Laparoskopie / Pelvis-kopie / Adhäsiolyse und untere Bauchdeckenstraffung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die nachvollziehbar immer wieder auftretende abdominelle Beschwerdesymptomatik nach mehrfachen operativen Eingriffen. 07.04.02 20 vH 4 Entfernung der Gebärmutter 08.03.02 10 vH 5 Verlust eines Ovars 08.03.04 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Leiden 1 – teilweise überlagert von Leiden 2 und 3 – wird durch Leiden 4 und 5 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz um keine weitere Stufe erhöht. 1.
  6. Der gegenständliche Antrag ist am 24.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.
  7. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  9. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der sachverständige Facharzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Rezidivierende depressive Störung, komplexe Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung), Somatisierungsstörung, soziale Phobie, unter der Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erfolgt. Wie der Sachverständige angibt, ist aufgrund der Berücksichtigung der Aufenthalte im Gesundheitsresort XXXX nunmehr die höhere Positionsnummer 03.06.02 anstatt der im Vorgutachten genannten Positionsnummer 03.06.01 heranzuziehen. Der Sachverständige gibt weiters in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden an, dass nach stationären Aufenthalten an Fachabteilungen im Jahr 2022 und 2023 und trotz regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle sowie weiterhin laufender ambulanter Psychotherapie und medikamentöser Therapie keine vollständige Remission erreicht werden konnte, was insoweit auch mit dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Konkrete Anhaltspunkte, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. So liegt

den zu berücksichtigenden Befunden insbesondere keine Manie vor. Weiters kann aufgrund der aktuell bestehenden Arbeitslosigkeit bzw. des erfolgten Bezuges von Notstandshilfe und Rehabilitationsgeld sicherlich darauf geschlossen werden, dass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung die Arbeitstätigkeit nur schwer aufrecht zu erhalten ist, wie dies

den Kriterien der Einschätzungsverordnung für eine Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.02. erforderlich ist, sodass die Einschätzung des Sachverständigen insgesamt als schlüssig anzusehen ist.Der sachverständige Facharzt für Allgemeinmedizin führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Rezidivierende depressive Störung, komplexe Traumafolgestörung (posttraumatische Belastungsstörung), Somatisierungsstörung, soziale Phobie, unter der Richtsatzposition 03.06.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erfolgt. Wie der Sachverständige angibt, ist aufgrund der Berücksichtigung der Aufenthalte im Gesundheitsresort römisch 40 nunmehr die höhere Positionsnummer 03.06.02 anstatt der im Vorgutachten genannten Positionsnummer 03.06.01 heranzuziehen. Der Sachverständige gibt weiters in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden an, dass nach stationären Aufenthalten an Fachabteilungen im Jahr 2022 und 2023 und trotz regelmäßiger fachärztlicher Kontrolle sowie weiterhin laufender ambulanter Psychotherapie und medikamentöser Therapie keine vollständige Remission erreicht werden konnte, was insoweit auch mit dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin übereinstimmt. Konkrete Anhaltspunkte, die eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht. So liegt

den zu berücksichtigenden Befunden insbesondere keine Manie vor. Weiters kann aufgrund der aktuell bestehenden Arbeitslosigkeit bzw. des erfolgten Bezuges von Notstandshilfe und Rehabilitationsgeld sicherlich darauf geschlossen werden, dass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung die Arbeitstätigkeit nur schwer aufrecht zu erhalten ist, wie dies

den Kriterien der Einschätzungsverordnung für eine Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.02. erforderlich ist, sodass die Einschätzung des Sachverständigen insgesamt als schlüssig anzusehen ist. Die im Vorgutachten der belangten Behörde unter den Positionen 2, 3, 4 und 6 aufgeführten Leiden wurden vom Sachverständigen nunmehr unter der Position 2, Überlastungsbedingte, degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, zusammengefasst. Da den im Vorgutachten aufgelisteten Funktionseinschränkungen im Wesentlichen dieselben Ursachen zu Grunde liegen, erscheint es durchaus nachvollziehbar, diese als generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates

Abschnitt 02

.02.

der Anlage der Einschätzungsverordnung zusammenzufassen. Der Sachverständige geht aufgrund der vorliegenden Befunde sowie der von ihm durchgeführten Untersuchung nachvollziehbar von funktionellen Einschränkungen mittleren Grades aus und bewertet diese unter der Positionsnummer 02.02.

  1. mit dem unteren Rahmensatz. Er begründet dies plausibel mit dem Vorliegen belastungsabhängiger Beschwerden und führt weiters aus, dass neurologische Defizite nicht vorliegen. Der im Vorgutachten als Leiden 3 angeführte Kniegelenksersatz wurde ebenfalls berücksichtigt. Die im Vergleich zum Vorgutachten geringere Einschätzung begründet der Sachverständige insbesondere damit, dass eine funktionelle Besserung eingetreten ist, und verweist in diesem Zusammenhang etwa auf den Finger-Boden-Abstand im Stehen, der sich von 30 cm auf 15 cm reduziert hat. Auch die Bewertung des Leidens 2 mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. entsprechend dem unteren Rahmensatz wurde vom Sachverständigen daher schlüssig begründet. Hinsichtlich der Gesundheitsschädigung 3 kam es nach den Ausführungen des Sachverständigen zu einer den Tatsachen entsprechenden Bezeichnungserweiterung. Diese wurde vom Sachverständigen als „Zustand nach Magenbypassoperation und nachfolgender Herniotomie wegen Adipositas, Zustand nach Re-Laparotomie mit Hiatoplastik und Phrenicopouchopexie-Operation, Zustand nach Gallenblasenentfernung, Zustand nach Laparoskopie / Pelviskopie / Adhäsiolyse und untere Bauchdeckenstraffung“ weiterhin unter der Positionsnummer 07.04.02 eingestuft. Die genannten Eingriffe sind allesamt befundmäßig belegt, sodass deren ausdrückliche Anführung natürlich verständlich ist. Da diese im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch den Sachverständigen der belangten Behörde ebenfalls bereits durchgeführt worden waren, ist es naheliegend, dass es hinsichtlich der Einschätzung zu keiner Änderung kommt. Auch die Einschätzung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist unter Mitberücksichtigung der rezidivierenden Beschwerdesymptomatik nachvollziehbar. Das nunmehrige Leiden 4, „Entfernung der Gebärmutter“ ist befundmäßig belegt und wurde ebenfalls bereits im Vorgutachten entsprechend angeführt. Hierfür ist unter der Positionsnummer 08.03.02 der fixe Rahmensatz vorgesehen. Hinsichtlich des neu hinzugekommenen Leidens 5, „Verlust eines Ovars“ gibt der Sachverständige zutreffend an, dass auch dieses befundmäßig dokumentiert ist. Die Auflistung als eigenständiges Leiden ist hier geboten, da die Anlage zur Einschätzungsverordnung hierfür die eigenständige Positionsnummer 08.03.
  2. erhält und eine Mitberücksichtigung unter Leiden 4 daher nicht in Frage kommt. Auch hierfür ist der vom Sachverständigen zutreffend zur Anwendung gebrachte fixe Rahmensatz vorgesehen. Die im Vorgutachten noch als Leiden 7 angeführte Gesundheitsschädigung „Belastungsinkontinenz Grad I-II.“ entfällt

den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen. Wie er nämlich ausführt, wurde bereits 2019 eine TVT-O-Operation durchgeführt. Aus dem Umstand, dass dieses Leiden seither in keinem der vorliegenden Befunde mehr aufgeführt wurde, schlussfolgert der Sachverständige, dass es aufgrund dieser Operation zu einer Heilung des Leidens gekommen ist, was freilich nachvollziehbar erscheint, da es sich

seinen Ausführungen um ein besserungsfähiges Leiden handelt. Vom Sachverständigen wurde daher auch der Entfall dieses Leidens nachvollziehbar begründet, zumal dieses durch keinerlei aktuelle Befunden belegt wird. Weiters hält die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 vH zu bewerten ist und führt diesbezüglich weiter aus, dass das führende Leiden 1, Rezidivierende depressive Störung, durch die übrigen Leiden nicht erhöht wird, da hinsichtlich der Leiden 2 und 3 von einer teilweisen Überschneidung, jedoch nicht von einer wechselseitig negativen Leidensbeeinflussung auszugehen ist. Hinsichtlich der – jeweils mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. bewerteten – Leiden 4 und 5 gibt der Sachverständige zudem an, dass es aufgrund fehlender ungünstiger Leidensbeeinflussung sowie fehlender maßgeblicher funktioneller Relevanz zu keiner weiteren Erhöhung kommt. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Zu 1.3.) Der Antrag der Beschwerdeführerin weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 24.02.2023 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 35Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom

  1. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  2. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  4. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft.Paragraph eins, sowie Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung am 24.02.2023 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs 1.

hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auftretende Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Da ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit keine Änderung zu dem bisherigen Grad der Behinderung festgestellt werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2283630.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.