Vm § 31 Abs. 1 VwGVG, idF BGBl. I Nr. 138/2017 bzw. BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt. B) Die Revision ist
Vm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung, Begründung I. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt: I.
2 Z 1 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) betrieben.Sie haben gewerblich ohne die erforderliche Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) im Zeitraum von April 2021 bis April 2022 Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018) betrieben. Dies durch Abgabe persönlicher Empfehlungen zur Investition in Finanzinstrumente, wobei sich der Ablauf wie folgt darstellte: Sie waren jedenfalls vom 09.04.2021 bis 14.04.2022 „Business Partner“ der XXXX Gruppe (insbesondere der XXXX Broker AG und der XXXX Capital AG, jeweils mit Sitz in XXXX ) und mit dem Vertrieb von ua deren Finanzprodukten befasst. Ebenso waren Sie jedenfalls im genannten Zeitraum Vermittler für die XXXX Invest GmbH (mit Sitz in XXXX ). Der XXXX Invest GmbH vermittelten Sie „Kauf- und Abtretungsverträge“ mit Anlegern, welche ihre Vermögensanlagen (etwa Lebensversicherungen oder Bausparverträge) an die XXXX Invest GmbH verkaufen. Bei den Terminen mit den Anlegern nahmen Sie deren persönliche Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, vorhandene und zu verkaufende Vermögensanlage etc.) auf und zeigten diesen Anlegern im Zuge der Beratungsgespräche, wie die Anleger nachhaltig ua in Produkte der XXXX Capital AG investieren und mehr aus deren Ersparten machen können. Sie erhielten dafür Provisionsausschüttungen.Sie waren jedenfalls vom 09.04.2021 bis 14.04.2022 „Business Partner“ der römisch 40 Gruppe (insbesondere der römisch 40 Broker AG und der römisch 40 Capital AG, jeweils mit Sitz in römisch 40 ) und mit dem Vertrieb von ua deren Finanzprodukten befasst. Ebenso waren Sie jedenfalls im genannten Zeitraum Vermittler für die römisch 40 Invest GmbH (mit Sitz in römisch 40 ). Der römisch 40 Invest GmbH vermittelten Sie „Kauf- und Abtretungsverträge“ mit Anlegern, welche ihre Vermögensanlagen (etwa Lebensversicherungen oder Bausparverträge) an die römisch 40 Invest GmbH verkaufen. Bei den Terminen mit den Anlegern nahmen Sie deren persönliche Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, vorhandene und zu verkaufende Vermögensanlage etc.) auf und zeigten diesen Anlegern im Zuge der Beratungsgespräche, wie die Anleger nachhaltig ua in Produkte der römisch 40 Capital AG investieren und mehr aus deren Ersparten machen können. Sie erhielten dafür Provisionsausschüttungen. Bei diesen Produkten handelt es sich zum Teil um Finanzinstrumente
Vm Z 5 lit b WAG 2018. Der konkrete Tatvorwurf hinsichtlich Kunden, Datum der Beratung und Finanzinstrument ergibt sich aus der, einen integrierten Teil dieses Bescheides darstellenden, Beilage ./1.Bei diesen Produkten handelt es sich zum Teil um Finanzinstrumente
Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a, in Verbindung mit Ziffer 5, Litera b, WAG
2 Z 1 WAG 2018 dar. Sie verfügen über keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen.Ihre Geschäftstätigkeit stellte eine konzessionspflichtige Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 dar. Sie verfügen über keine Konzession der FMA zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 94 WAG 2018 idgF iVm § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 94, WAG 2018 idgF in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
§§
Paragraphen 10.000 Euro 5 Tage - § 94 WAG 2018 idgF iVm § 3 Abs. 2 Z 1 WAG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und §§ 16, 19, 44a VStGParagraph 94, WAG 2018 idgF in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 2018 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, und Paragraphen 16, 19, 44 a, VStG Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): - Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● 1.000 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); ● 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000 Euro. I.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Es liegt Senatszuständigkeit vor (§ 22 Abs. 2a FMABG).Es liegt Senatszuständigkeit vor (Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG). II.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt A) (Verfahrenseinstellung aufgrund Beschwerderückziehung)
GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; 15.12.2015, Ra 2015/22/0127). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Die Beschwerderückziehung vom 08.01.2025 ist inhaltlich eindeutig und von der BF durch ihre berufsmäßige Parteienvertretung (einer Rechtsanwalts-GmbH) abgegeben worden. Die Rechtsvertretung hat die BF standesgemäß über Inhalt und Bedeutung der Beschwerderückziehung zu beraten, weshalb ihr die Folgen klar sein mussten. Durch den mit Eingabe vom 08.01.2025 (OZ 22) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Eingabe vom 08.01.2025 (OZ 22) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.2. Zu Spruchpunkt B) römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen
Abs 9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Bestimmungen
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W148.2285249.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.