BG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Sandra HUBER, MA und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Kasachstan, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 23.08.2024, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975:Paragraph 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) BGBl. Nr. 218/1975: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.
Z 3 selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Eine rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 28, ist nicht erforderlich. Die regionale Geschäftsstelle hat das Vorliegen des Versagungsgrundes
Ziffer 3, selbständig zu beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren abwarten zu müssen. Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (§ 21), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 4 AuslBG Rz 21).Aus der Meldung zur Sozialversicherung alleine lässt sich kein Verstoß ableiten. Diese ist zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer unrechtmäßigen Beschäftigung. Es können aber vom Antragsteller und vom beantragten Ausländer, der in diesem Fall jedenfalls Parteistellung hat (Paragraph 21,), konkrete Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt werden, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 4, AuslBG Rz 21). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung wiederholt Beschäftigungen aufgenommen, ohne über Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG verfügt zu haben. Sofern die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, dass sie über eine gültige Arbeitserlaubnis vom 28.09.2023 bis 27.09.2024 als „universale Küchenarbeiterin“ verfügt habe, ist festzuhalten, dass die Beschäftigungsbewilligung
BG nur für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt wird, der wiederum durch die berufliche Tätigkeit und den Arbeitgeber bestimmt ist. Ein geänderter Arbeitsplatz, der mit dem in der Beschäftigungsbewilligung mit der beruflichen Tätigkeit und dem Arbeitgeber nicht im Wesentlichen übereinstimmt, erfordert, sofern es sich nicht bloß um einen kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel handelt (Abs 2), eine neue Beschäftigungsbewilligung (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ § 6 AuslBG Rz 3).Sofern die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, dass sie über eine gültige Arbeitserlaubnis vom 28.09.2023 bis 27.09.2024 als „universale Küchenarbeiterin“ verfügt habe, ist festzuhalten, dass die Beschäftigungsbewilligung
Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG nur für einen bestimmten Arbeitsplatz ausgestellt wird, der wiederum durch die berufliche Tätigkeit und den Arbeitgeber bestimmt ist. Ein geänderter Arbeitsplatz, der mit dem in der Beschäftigungsbewilligung mit der beruflichen Tätigkeit und dem Arbeitgeber nicht im Wesentlichen übereinstimmt, erfordert, sofern es sich nicht bloß um einen kurzfristigen Arbeitsplatzwechsel handelt (Absatz 2,), eine neue Beschäftigungsbewilligung vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht³ Paragraph 6, AuslBG Rz 3). In diesem Zusammenhang kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum – es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass für jede einzelne Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung zu beantragen sei – berufen. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin, welche bereits seit Juni 2021 über Aufenthaltsbewilligungen für Studierende verfügt, möglich und zumutbar gewesen wäre, sich in diesem Zeitraum mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vertraut zu machen und allenfalls im Zweifelsfalle rechtskundige Beratung durch das AMS in Anspruch zu nehmen. Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des § 4 Abs. 1 Z 3 AuslBG ausgegangen.Das AMS ist daher zutreffend vom Vorliegen wiederholter unrechtmäßiger Beschäftigungen der Beschwerdeführerin und damit des Ausschlussgrundes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG ausgegangen. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W151.2301384.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.