G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er der Volksgruppe der Araber sowie der Religion des Islam angehöre und im Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe keine Berufsausbildung abgeschlossen. Seine Eltern sowie zwei Schwestern und sechs Brüder würden im Libanon wohnhaft sein. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien wegen des Krieges und der Luftangriffe verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr würde er zum Militär einberufen werden und eine Waffe tragen müssen. Er wolle jedoch niemanden töten und auch nicht getötet werden. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. Er sei im Jänner 2022 sowie im Juli 2022 nach Syrien zurückgekehrt und sei dort für insgesamt 15 bzw. 10 Tage geblieben. Für die Ausstellung des Personenregisters in Deir ez-Zor habe er 10 Dollar bezahlt. Die Frage, ob es bei der Beantragung und Ausstellung der vorgelegten Dokumente Schwierigkeiten gegeben habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe nie einen syrischen Reisepass beantragt oder besessen, da er diesen nie gebraucht habe. Sein Heimatdorf XXXX liege in der Provinz Deir ez-Zor. Er gehöre der Religion des sunnitischen Islam sowie der Volksgruppe der Araber an und habe nie in einem anderen Land über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Libanon könne man ohne Aufenthaltstitel leben, da niemand Nachfragen vornehme. Seine Familie habe in den Jahren 2016 und 2017 den Entschluss gefasst, wegen des Krieges in den Libanon zu gehen. Nachgefragt, von wann bis wann er sich im Libanon aufgehalten habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er von 2016/17 bis Juli 2022 im Libanon gewesen sei und seine letzte Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 erfolgt sei. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass er im Libanon so lange ohne Aufenthaltsberechtigung gelebt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass ihn niemand nach seinem Aufenthaltstitel gefragt habe und er dennoch vier Jahre gemeinsam mit seinem Vater als Fliesenleger tätig gewesen sei. Da er im Libanon Rassismus ausgesetzt gewesen sei und es auch keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten gegeben habe, sei er nach Österreich eingereist. Seine beiden Schwestern und seine sechs Brüder würden aktuell bei den Eltern im Libanon wohnen. Auf die Frage, womit seine im Libanon lebenden Familienangehörigen aktuell den Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sein Vater sowie sein Bruder als Fliesenleger tätig seien. Sein Bruder sowie seine Schwester würden dort die Leute privat unterrichten, wie man Handseife produziere. Seine Verwandten hätten im Libanon aktuell keinen Status. Derzeit stehe er alle zwei bis drei Tage mit seinen Angehörigen in Kontakt und seiner Familie gehe es gut. In Syrien habe seine Familie ein Eigentumshaus in XXXX , in dem seine Großmutter wohne. Im österreichischen Bundesgebiet habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels und mehrerer Cousins. Er sei in XXXX geboren und habe nach seiner Ausreise im Jahr 2016 im Libanon gelebt. Nachgefragt, wie lange er in Syrien zur Schule gegangen sei, und zur Frage, welche Schulen er besucht habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er sechs Jahre zur Grundschule gegangen sei und im Libanon keine Schule besucht habe. Er sei in Syrien keiner Beschäftigung nachgegangen und habe erst im Libanon für seinen Vater gearbeitet. Befragt, ob er sich seinen Lebensunterhalt im Libanon selbst finanziert habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er von seinem Vater nur Taschengeld erhalten habe. Im Juli 2022 habe er letztlich Syrien verlassen. Zur Frage, wie sich die Ausreise aus Syrien gestaltet habe, bzw. auf die Frage, ob er im Zuge seiner Ausreise vom militärischen Personal angehalten worden sei, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie illegal in die Türkei eingereist seien und auf dem Weg dorthin nicht kontrolliert worden seien. Nachgefragt, durch wen die Gebiete besetzt worden seien, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass die syrische Regierung in XXXX präsent gewesen sei. Sie seien durch kurdische Gebiete in Gebiete der Freien Syrischen Armee gelangt, bevor sie in die Türkei eingereist seien. Die Frage, ob er im Libanon je in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Für die Schleppung hätten sie insgesamt 1000,- Euro gezahlt. Von Kontrollen wisse er nichts. Auf Nachfrage, wie seine Reisebewegungen zwischen dem Libanon und Syrien verlaufen seien, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sie zwar an mehreren Checkpoints angehalten worden seien, jedoch nicht nach Personalausweisen oder Reisepässen gefragt worden seien und die Route fortsetzen hätten dürfen. Zur Frage, ob er allein oder mit seinen Familienangehörigen das Land verlassen habe, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er im Jahr 2016 mit seiner gesamten Familie in den Libanon gereist sei. Im Jahr 2022 habe er nur mit seinem Cousin das Land verlassen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe die syrische Regierung die Kontrolle über seine Heimatregion gehabt, aktuell habe die syrische Regierung dort nach wie vor die Regierungshoheit. Im Jahr 2022 sei er vor seiner Weiterreise in die Türkei zehn Tage in XXXX gewesen. Die Frage, ob er den verpflichtenden Militärdienst in Syrien abgeleistet habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch noch nicht einberufen worden, da er sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrfähigen Alter befunden habe. Nach seiner Ausreise sei jedoch nach ihm gefragt worden, obwohl er am Krieg nicht teilnehmen wolle. Befragt, ob er ein Militärbuch beantragt und sich ausstellen lassen habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er es im Jänner 2022 erhalten habe und es sich im Libanon befinde, da er es nie gebraucht habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er doch bei der Behörde gewesen sei und sich die Dokumente persönlich ausstellen lassen habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er in der Stadt Deir ez- Zor persönlich erschienen sei und sich die geforderten Dokumente ausstellen lassen habe. Die Frage, ob jemand aus seinem Familien-, Verwandten- oder Freundeskreis im Bürgerkrieg gekämpft habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er wisse nicht, ob jemand aus seinem familiären Umfeld bereits zwangsrekrutiert worden sei. Die Fragen, ob er selbst je freiwillig oder unfreiwillig an Kampfhandlungen teilgenommen habe, jemals Kontakt mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe oder in Syrien politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, wurden allesamt verneint. Er sei in Syrien niemals wegen seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden und habe in Syrien oder in einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen. Er sei in Syrien auch niemals verhaftet worden und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Es könne aber sein, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.11.2023 führte die beschwerdeführende Partei an, dass er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und keine Medikamente einnehme. Er sei im Jänner 2022 sowie im Juli 2022 nach Syrien zurückgekehrt und sei dort für insgesamt 15 bzw. 10 Tage geblieben. Für die Ausstellung des Personenregisters in Deir ez-Zor habe er 10 Dollar bezahlt. Die Frage, ob es bei der Beantragung und Ausstellung der vorgelegten Dokumente Schwierigkeiten gegeben habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe nie einen syrischen Reisepass beantragt oder besessen, da er diesen nie gebraucht habe. Sein Heimatdorf römisch 40 liege in der Provinz Deir ez-Zor. Er gehöre der Religion des sunnitischen Islam sowie der Volksgruppe der Araber an und habe nie in einem anderen Land über einen Aufenthaltstitel verfügt. Im Libanon könne man ohne Aufenthaltstitel leben, da niemand Nachfragen vornehme. Seine Familie habe in den Jahren 2016 und 2017 den Entschluss gefasst, wegen des Krieges in den Libanon zu gehen. Nachgefragt, von wann bis wann er sich im Libanon aufgehalten habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er von 2016/17 bis Juli 2022 im Libanon gewesen sei und seine letzte Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 erfolgt sei. Befragt, wie es möglich gewesen sei, dass er im Libanon so lange ohne Aufenthaltsberechtigung gelebt habe, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass ihn niemand nach seinem Aufenthaltstitel gefragt habe und er dennoch vier Jahre gemeinsam mit seinem Vater als Fliesenleger tätig gewesen sei. Da er im Libanon Rassismus ausgesetzt gewesen sei und es auch keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten gegeben habe, sei er nach Österreich eingereist. Seine beiden Schwestern und seine sechs Brüder würden aktuell bei den Eltern im Libanon wohnen. Auf die Frage, womit seine im Libanon lebenden Familienangehörigen aktuell den Lebensunterhalt bestreiten würden, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sein Vater sowie sein Bruder als Fliesenleger tätig seien. Sein Bruder sowie seine Schwester würden dort die Leute privat unterrichten, wie man Handseife produziere. Seine Verwandten hätten im Libanon aktuell keinen Status. Derzeit stehe er alle zwei bis drei Tage mit seinen Angehörigen in Kontakt und seiner Familie gehe es gut. In Syrien habe seine Familie ein Eigentumshaus in römisch 40 , in dem seine Großmutter wohne. Im österreichischen Bundesgebiet habe er familiäre Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels und mehrerer Cousins. Er sei in römisch 40 geboren und habe nach seiner Ausreise im Jahr 2016 im Libanon gelebt. Nachgefragt, wie lange er in Syrien zur Schule gegangen sei, und zur Frage, welche Schulen er besucht habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er sechs Jahre zur Grundschule gegangen sei und im Libanon keine Schule besucht habe. Er sei in Syrien keiner Beschäftigung nachgegangen und habe erst im Libanon für seinen Vater gearbeitet. Befragt, ob er sich seinen Lebensunterhalt im Libanon selbst finanziert habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er von seinem Vater nur Taschengeld erhalten habe. Im Juli 2022 habe er letztlich Syrien verlassen. Zur Frage, wie sich die Ausreise aus Syrien gestaltet habe, bzw. auf die Frage, ob er im Zuge seiner Ausreise vom militärischen Personal angehalten worden sei, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass sie illegal in die Türkei eingereist seien und auf dem Weg dorthin nicht kontrolliert worden seien. Nachgefragt, durch wen die Gebiete besetzt worden seien, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass die syrische Regierung in römisch 40 präsent gewesen sei. Sie seien durch kurdische Gebiete in Gebiete der Freien Syrischen Armee gelangt, bevor sie in die Türkei eingereist seien. Die Frage, ob er im Libanon je in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Für die Schleppung hätten sie insgesamt 1000,- Euro gezahlt. Von Kontrollen wisse er nichts. Auf Nachfrage, wie seine Reisebewegungen zwischen dem Libanon und Syrien verlaufen seien, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass sie zwar an mehreren Checkpoints angehalten worden seien, jedoch nicht nach Personalausweisen oder Reisepässen gefragt worden seien und die Route fortsetzen hätten dürfen. Zur Frage, ob er allein oder mit seinen Familienangehörigen das Land verlassen habe, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er im Jahr 2016 mit seiner gesamten Familie in den Libanon gereist sei. Im Jahr 2022 habe er nur mit seinem Cousin das Land verlassen. Im Zeitpunkt seiner Ausreise habe die syrische Regierung die Kontrolle über seine Heimatregion gehabt, aktuell habe die syrische Regierung dort nach wie vor die Regierungshoheit. Im Jahr 2022 sei er vor seiner Weiterreise in die Türkei zehn Tage in römisch 40 gewesen. Die Frage, ob er den verpflichtenden Militärdienst in Syrien abgeleistet habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er sei auch noch nicht einberufen worden, da er sich zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien noch nicht im wehrfähigen Alter befunden habe. Nach seiner Ausreise sei jedoch nach ihm gefragt worden, obwohl er am Krieg nicht teilnehmen wolle. Befragt, ob er ein Militärbuch beantragt und sich ausstellen lassen habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er es im Jänner 2022 erhalten habe und es sich im Libanon befinde, da er es nie gebraucht habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er doch bei der Behörde gewesen sei und sich die Dokumente persönlich ausstellen lassen habe, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er in der Stadt Deir ez- Zor persönlich erschienen sei und sich die geforderten Dokumente ausstellen lassen habe. Die Frage, ob jemand aus seinem Familien-, Verwandten- oder Freundeskreis im Bürgerkrieg gekämpft habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er wisse nicht, ob jemand aus seinem familiären Umfeld bereits zwangsrekrutiert worden sei. Die Fragen, ob er selbst je freiwillig oder unfreiwillig an Kampfhandlungen teilgenommen habe, jemals Kontakt mit bewaffneten Gruppierungen gehabt habe oder in Syrien politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, wurden allesamt verneint. Er sei in Syrien niemals wegen seiner Religion oder Volksgruppe verfolgt worden und habe in Syrien oder in einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen. Er sei in Syrien auch niemals verhaftet worden und sei auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden. Es könne aber sein, dass er wegen des Militärdienstes gesucht werde. Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er den Wehrdienst noch nicht abgeleistet habe und er deshalb nicht in Syrien bleiben habe können. Da dort Krieg herrsche, könne man dort nicht leben und sich eine Zukunft aufbauen. Den Libanon habe er wegen des dort vorherrschenden Rassismus verlassen und Schüler seien im Libanon diskriminiert worden, weshalb er in Österreich eingereist sei. Auf weiteren Vorhalt, dass er Syrien wegen des Krieges zwar verlassen habe, im Jahr 2022 nach seiner Ausreise noch zweimal dorthin zurückgekehrt sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass er sich damals noch nicht im wehrfähigen Alter befunden habe und zuletzt wenige Monate vor Erreichen der Volljährigkeit noch in Syrien eingereist sei. Zum weiteren Vorhalt, dass er Kontrollen an Checkpoints durchlaufen habe, es aber keine Probleme gegeben habe, und auf die Frage, wieso er wegen des Militärdienstes gesucht werden sollte, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass sie mit der syrischen Regierung kein Problem gehabt hätten, da man mit Geld alles regeln könne. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor einer Einberufung zum Wehrdienst. Überdies habe er auch in Österreich zwei oder drei Mal an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, weswegen ihm ebenfalls Probleme drohen könnten. Auf Nachfrage, wann und wo die Demonstrationen gewesen seien, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er zwei Mal an den Demonstrationen teilgenommen habe und dies einmal vor drei und einmal vor ungefähr vier Monaten gewesen sei. Auf Aufforderung, den Ablauf genauer zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass dies im dritten Bezirk in Wien veranstaltet worden sei und der Beschuss Idlibs als zentrales Thema im Vordergrund gestanden sei. Er wisse nicht, ob die Demonstrationen medial besucht worden seien. Alle, die gegen die Regierung eingetreten seien, könnten verfolgt werden. Die Fragen, ob er in Syrien von irgendjemandem verfolgt worden sei bzw. ob jemals Übergriffe gegen seine Person stattgefunden hätten, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Es habe auch keine konkreten rassistischen Aktionen gegen seine Person gegeben. Ansonsten habe er Angst vor seiner Abschiebung nach Syrien gehabt. Man werde in einem Alter von 19 Jahren einberufen. Zur Frage, wann er in Syrien zuletzt Behördenkontakt gehabt habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er im Jahr 2022 sein Militärbuch beantragt habe. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden ein Auszug aus dem Personenstandsregister, eine Bestätigung über die Beantragung eines syrischen Personalausweises sowie Auszüge aus dem Militärbuch in Vorlage gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen: „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. II.
G 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
G 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch drei. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“ In der Begründung wurde näher ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nach seiner Ausreise aus Syrien das Land im Jahr 2022 zwei weitere Male bereist habe. Weiters sei offensichtlich, dass er auch mit den Behörden in Syrien keine Probleme habe, da er seinen Personalausweis sowie sein Militärbuch anstandslos beantragen habe können. Aus seinem Alter ergebe sich, dass er sich auch im wehrfähigen Alter befinde. Dass er bislang keinen Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet habe, ergebe sich aus seinen Angaben. Er habe weder politische noch religiöse Überzeugungen vorgebracht, welche vermuten lassen würden, dass ihm aufgrund derer seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zu den Ausreisemodalitäten der beschwerdeführenden Partei unterlassen. Des Weiteren habe es die Behörde unterlassen, ausreichende Ermittlungen in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen der beschwerdeführenden Partei in Wien zu treffen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur politischen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei zu treffen bzw. habe in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungen zu den Ausreisemodalitäten der beschwerdeführenden Partei unterlassen. Des Weiteren habe es die Behörde unterlassen, ausreichende Ermittlungen in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen der beschwerdeführenden Partei in Wien zu treffen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichende Feststellungen zur politischen Gesinnung der beschwerdeführenden Partei zu treffen bzw. habe in entscheidungswesentlichen Punkten keine Ermittlungen angestellt. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinn des Artikel 9, Statusrichtlinie 2011/95/EU, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter. Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140).Dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen muss, ergibt sich schon aus der Definition des Flüchtlingsbegriffs in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wonach als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Auch Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080). Dafür reicht es nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein (maßgebend) beitragender Faktor ist, er muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden (VwGH 13.01.2015, Ra 2014/18/0140). Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.).Der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009 m.w.N.). Auch dem Zwang zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe kann Asylrelevanz zukommen vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124 m.w.N.). Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, 99/01/0167). Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung, die in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK steht, nicht glaubhaft machen konnte. Als Flüchtling im Sinn dieses Abkommens ist nur anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Es ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, individuelle Gründe für die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen. Ihm droht auch keine Gefahr, in Zukunft zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, weil sein Herkunftsort nicht der Kontrolle der syrischen Armee untersteht, sondern sich unter Kontrolle der HTS befindet und die syrischen Streitkräfte auf dieses Gebiet keinen Zugriff haben. Auch die Asylantragstellung im Ausland sowie die illegale Ausreise begründen, für sich allein betrachtet, keine asylrelevante Verfolgung, zumal systematische Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrer – wie beweiswürdigend dargestellt – nicht aus den Länderinformationen ersichtlich sind, jedenfalls nicht in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen. Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen. Die allgemeine Lage in Syrien ist auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W184.2287462.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.