Obsah (7)
§ 42Art. 133§ 29b§ 43§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW207 2291949-1 Spruch, W207 2291949-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 05.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.
Den Anträgen wurden eine Vollmacht und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Am 05.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
- Den Anträgen wurden eine Vollmacht und ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 14.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.10.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Z. n. Tonsillektomie Z. n. CTS & Ganglionentfernung links Z. n. 2x Hallux-Operation links: 2002 & 2004 // Funktionsstörung Zehen 1-3 Struma nodosa (Euthyreose unter Euthyrox) Hypertonie Bekannter Diabetes mellitus TYP II; Erstmanifestation 2002 // Medikation seit 2003 Bekannter Diabetes mellitus TYP römisch zwei; Erstmanifestation 2002 // Medikation seit 2003 Z. n. Tumorentfernung Brust links (benigne Dignidität) Z. n. Curretage Polyarthralgien: Knie bds. (Iinks>rechts); Vorfuß links Daumen, Hüften (gering), Ellbogen chronische Wirbelsäulenbeschwerden: linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand 11mm, ISG Arthrosen bds leicht Impingementsyndrom rechte Schulter - Supraspinatussehnenpartialruptur, Bizepssehnenruptur, Bursitis subacromialis Heberdenarthrosen beidseits Polyneuropathie Derzeitige Beschwerden:
- Beschwerden v.a. im linken Fuss, dieser ist bereits voroperiert. Hier im Sinne einer Metatarsalgie. Gehbehelfe benötigt sie keine. Sie kann aufgrund der Fussschmerzen nur maximal 100m schmerzfrei gehen, dann leidet sie unter starken Vorfußschmerzen links und unter Knieschmerzen und muss eine Pause machen. Voltaren wird täglich eingenommen.
- Sie leidet unter Zuckerkrankheit, Tabletten benötigt sie jedoch keine, HbA1C 5,7
- 2011 erhielt sie aufgrund von Reflux einen Magenbypass, seither kann sie nicht viel essen, verträgt warme Mahlzeiten und Zucker schlecht
- Sie leidet unter Kniebeschwerden, Arthrose beider Kniegelenke, erhält vom Orthopäden regelmäßig Knorpelaufbaukuren
- Die rechte Schulter schmerzt, sie kann den Arm kaum über Kopf bewegen, hat keine Kraft, sie kann den Arm auch kaum nach hinten führen
- Der Bluthochruck ist mit der derzeitigen Medikation gut eingestellt
- Schmerzen beider Hände, sie leidet unter Rhizarthrose bds. und Arthrosen der kleinen Fingergelenke an beiden Händen, berichtet über Kraftlosigkeit, kann nichts anheben, Flaschen öffnen etc. fällt schwer. Stricken und Häkeln kann sie nicht mehr.
- Wirbelsäulenbeschwerden und Beckenschiefstand, hier bestehen fallweise Beschwerden, regional. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Dauermedikation: Restex 0-0-1-1 Dioscomb 500mg 1-0-1 Ferretab 1-0-0 Calciduran 500mg 0-0-1 Symbicort 160/4,5 bei Bedarf Euthryrox 75 1-0-0 Voltaren ret 100mg bei Bedarf Pantoloc 40mg 1-0-0 Simvastatin 0-0-1 Co-Dilatrend 1-0-0 Cerebokan 0-1-0 Vitalux 0-1-0 Dilatrend 0-0-1 Seractil forte 400mg bei Bedarf Seractil forte 400mg bei Bedarf , Operationen: Z. n. Tumorentfernung Brust links (benigne Dignidität) Z. n. Curretage Z. n. Tonsillektomie Z. n. CTS & Ganglionentfernung links Z. n. 2x Hallux-Operation links: 2002 & 2004 Z. n. 2x Hallux-Operation links: 2002 & 2004 , Physikalische Therapie Orthopädische Einlagen Sozialanamnese: Pensionisten, früher Friseurin, Hausfrau und in der Reinigung im KH beschäftigt verheiratet, 2 erwachsene Kinder, 4 Enkel Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 1.6.2005 VGA: Leiden 1: Bewegungseinschränkungen beider Hüft-, Ellbogen-, Daumengelenke, im Knie-, Vorfußbereich links degenerativer & postoperativer Genese GdB: 40% 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die Beugebeschränkung im Kniegelenk auf 90 Grad mit rez. Ergussbildung, die Versteifung der
- bis 3.Zehe links, bei jedoch ansonsten leichtgradigen funktionellen Einschränkungen sowie einer suffizienten Gehleistung. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, berücksichtigt die Beugebeschränkung im Kniegelenk auf 90 Grad mit rez. Ergussbildung, die Versteifung der
- bis 3.Zehe links, bei jedoch ansonsten leichtgradigen funktionellen Einschränkungen sowie einer suffizienten Gehleistung. , Leiden 2: Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule GdB 20% Unterer Rahmensatz, unter dem Aspekt leichtgradiger funktioneller Einschränkungen im gesamten Verlauf der Wirbelsäule sowie aktuell nicht nachweislichen signifikanten neurologischen Defiziten. Unterer Rahmensatz, unter dem Aspekt leichtgradiger funktioneller Einschränkungen im gesamten Verlauf der Wirbelsäule sowie aktuell nicht nachweislichen signifikanten neurologischen Defiziten. , Leiden 3: Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus TYP II GdB 20% Leiden 3: Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus TYP römisch zwei GdB 20% Unterer Rahmensatz, angesichts einer zufriedenstellenden Stoffwechsellage unter Medikation bzw. aktuell nicht etablierten Spätschäden am Gefäß-, & Nervensystem. Unterer Rahmensatz, angesichts einer zufriedenstellenden Stoffwechsellage unter Medikation bzw. aktuell nicht etablierten Spätschäden am Gefäß-, & Nervensystem. , Leiden 4: Bluthochdruck GdB: 20% Unterer Rahmensatz, angesichts einer zwar zufriedenstellenden medikamentösen Therapierbarkeit, bei jedoch bereits etablierten Spätschäden am Augenhintergrund. Gesamt GDB: 50% 1.6.2021 Dr. S., Neurologe: NLG: N. tibialis bds. normal, N. peroneus und suralis bds. axonale Schädigung. es besteht eine leichte bis mäßiggradige PNP, außerdem ein RLS Diagnose: PNP Th: Restex ret 0-0-1-1 14.9.2022 Ambulanzbrief KH XXX: Diagnosen: Impingementsyndrom rechte Schulter - Supraspinatussehnenpartialruptur rechts Bizepssehnenruptur rechts Bursitis subacromialis rechts Heberdenarthrosen beidseits ad Physikalische Therapie ad Physikalische Therapie , 5.4.2023 Radiologie Dr. A.: Rö Fuss bds: Spreizfuss bds Hallux valgus bds st.p. Hammerzehen OP III+IV li st.p. Hammerzehen OP III+IV li , 8.5.2023 Radiologie Dr. A.: RÖ LWS: Deutliche linkskonvexe Skoliose und Streckfehlhaltung der LWS, Mäßige bis deutliche Spondyloosteochondrosen und Spondylarthrosen. RÖ Becken: Beckenhochstand re 11mm, geringgradige ISG Arthrosen RÖ Becken: Beckenhochstand re 11mm, geringgradige ISG Arthrosen , 5.6.2023 Dr. S., Neurologie: Vorstellung wegen Fussschmerzen - Ausschluß Morton Neurinom. Ergebnis: mult Arthrotische Veränderungen Ergebnis: mult Arthrotische Veränderungen , 22.6.2023 Radiologie Dr. A.: RÖ Knie: Gonarthrose bds li>re, Retropatellararthrose Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 174,00 cm Gewicht: 76,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Kopf und HWS: 70-0-70,. Rekl 30 GRad, KJA 0cm, DFS frei BWS: etwas vermehrte BWS Kyphose, VA, keine Zyanose, keine Dyspnoe, Tannenbaumphänomen bds auf gleicher Höhe, Schmerzen TLÜ LWS: DFS frei, Beckenschiefstand +1cm re, FBA 20cm, ISG li frei, rechts schmerzhaft Schulter li: 180-0-40 in beiden Ebenen, AR bis 60 Grad, IR bis hinter den Körper mgl Schulter re: Abd bis 130 Grad anschließend stark schmerzend, Elevation aktiv bis 120 Grad, AR bis 45 Grad mgl., Schmerzen über dem GHG, Bizeps und Trizeps kräftig Ellenbogen: ROM frei, N. ulnaris links pos, re unauffällig Handgelenk und Hand: Faustschluss kräftig, Finger spreizen kräftig, links Narben nach CTS OP und schnellendem Finger dig III bland, rechts N.medianus pos, deutliche Thenarhypotrophie bds, ROM der Handgelenke in allen Ebenen seitengleich frei, DS DSG bds bei freiem ROM, Flaschen öffnen nicht mgl, Blatt Papier kann bds fest gehalten werden. Morgensteifigkeit v.a. im
- und
- Strahl bds Handgelenk und Hand: Faustschluss kräftig, Finger spreizen kräftig, links Narben nach CTS OP und schnellendem Finger dig römisch drei bland, rechts N.medianus pos, deutliche Thenarhypotrophie bds, ROM der Handgelenke in allen Ebenen seitengleich frei, DS DSG bds bei freiem ROM, Flaschen öffnen nicht mgl, Blatt Papier kann bds fest gehalten werden. Morgensteifigkeit v.a. im
- und
- Strahl bds Hüfte re: Lasegue neg, 0-0-120 im Liegen, AR/IR 10-0-20, kein Leistenschmerz, Trochanter frei Hüfte li: Lasegue neg, 0-0-110 im Liegen, AR/IR 25-0-15 ohne Schmerzen, Leiste frei, Trochanter frei Knie re: 0-0-120, retropatellarer DS, DS med und lat Gelenkspalt, bandstabil, kein gröberer Erguß, starker Schmerz bei Meniskusprovokationstest bds, retropatellares Reiben Knie links: 0-0-110, verplumpt, DS med und lat Gelenkspalt, DS retropatellar bei kaum vorhandener Patellaverschieblichkeit, deutliches retropatellares Reiben, kein gröberer Erguss, bandstabil UE global: deutliche X-Bein Stellung re>li, deutlich vermehrte Venenzeichnung, Einbeinstand mgl, BL gleich, Zehenspitzenstand schmerzhaft aber mgl, Fersengang mgl, Hypästhesie linker lateraler Unterschenkel, Fußsohle links, vorhandenes Schmerzempfinden OSG und Fuss li: deutlicher Vorfußkompressionsschmerz, GZ Beweglichkeit 20-0-0, blande Narbe, Korrekturverlust von ca 15 Grad bei voroperiertem HV,
- Zehe voroperiert, Achsabweichung im PIP Gelenk von ca 20 Grad, Schmerzen im Bereich des 2.-
- Strahls. vermehrte plantare metatarsale Beschwielung und ebenso im Bereich des GZG, deutlicher Knick-Senkfuss re>li, kaum Abrollbewegung. deutliche Schwäche der Großzehenhebung li bei postoperativem Situs, OSG 20-0-40 unauffällig OSG und Fuß re: deutlicher HV 25-30 Grad, HZ Bildung 2-4, Senkfuß, vermehrte Beschwielung Gesamtmobilität – Gangbild: gehend ohne Gehbehelfe Konfektionsschuhe werden getragen vollbelastendes Gangbild orthopädische Einlagen Status Psychicus: grob unauffällig, allseits orientiert, regelrechter Ductus, unauffällige Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Abnützungserscheinungen der Gelenke (Knie, Hüfte, Schulter, Daumen, Füße, etc.) und der Wirbelsäule 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3 Hypertonie 4 Polyneuropathie leichten Grades, Restless Legs Syndrom 5 Zustand nach Magenbypass Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die Vormaligen Leiden 1 und 2 werden nun als polyarthrotisches Gesamtleiden 1 zusammengefasst. Leiden 3 und Leiden 4 des VGA werden unverändert übernommen. Leiden 4 und Leiden 5 werden neu aufgenommen. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Antragstellerin ist ohne Gehbehelfe, jedoch unter Schmerzen für kurze Strecken mobil. Schmerzmedikamente werden nur fallweise eingenommen. Das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Die Antragstellerin leidet unter vielfachen degenerativen Veränderungen der großen und kleinen Gelenke als auch der Wirbelsäule. Sie ist diesbezüglich mit orthopädischen Einlagen versorgt und benötigt fallweise NSAR, somit Schmerzmittel WHO Stufe I. Die Schmerztherapie ist nicht ausgereizt, die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen ist ausständig - somit kann dem Antrag der Ausstellung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugestimmt werden.“Die Antragstellerin leidet unter vielfachen degenerativen Veränderungen der großen und kleinen Gelenke als auch der Wirbelsäule. Sie ist diesbezüglich mit orthopädischen Einlagen versorgt und benötigt fallweise NSAR, somit Schmerzmittel WHO Stufe römisch eins. Die Schmerztherapie ist nicht ausgereizt, die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen ist ausständig - somit kann dem Antrag der Ausstellung der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugestimmt werden.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.12.2023 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.07.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 14.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid nochmals übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Beweismittelnachreichung, datiert mit 24.01.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 25.01.2024, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Orthopädie vom 10.01.2024 in Vorlage. Mit Schriftsatz vom 27.02.2024, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24.01.2024 im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin leidet an Varusgonarthrose bds., linkskonvexe Skoliose, Lumboischialgie rechts, Beckenschiefstand links, Hallus valgus links, Hammerzehen bds., Senkspreizfuß bds., Metatarsalgie bds., Restless leg Syndrom, Rhizarthrose bds., Hypertonie, Diabetes mellitus. Zusätzlich besteht bei der Beschwerdeführerin eine PNP und eine Schädigung des N.peroneus und suralis bds. sowie Impingementsyndrom der rechten Schulter, Supraspinatussehnenparitalruptur rechts, Bizepssehnen Ruptur rechts, Bursitis subacromialis rechts, Heberden Arthrosen bds. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihrer Gesundheitsschädigungen kein öffentliches Verkehrsmittel benützen, da sie keine Wegstrecke von 300m bis 400m zurücklegen kann. Zudem hat die Beschwerdeführerin Probleme beim Stiegen steigen. Aufgrund der PNP und der Peroneus Schädigung spürt die Beschwerdeführerin teilweise die Beine und Füße nicht und gerät ins Stolpern. Aufgrund der Schulterschädigungen benützt die Beschwerdeführerin selbst keinen Rollator, da sie Schmerzen hat. Bei diversen Wegstrecken ist jedoch immer der Gatte dabei, der einen Rollator hat und so kann sich die Beschwerdeführerin immer wieder auf den Rollator setzen und ausrasten. Der Beschwerdeführerin ist es nicht möglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da sie keine kurze Wegstrecke zurücklegen kann, nicht in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und aussteigen kann sowie auch nicht sicher transportiert werden kann. Beweis: → beiliegende Befunde → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie Orthopädie Da die Beschwerdeführerin kein öffentliches Verkehrsmittel benützen kann, wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stattzugeben; in eventu an die belangte Behörde zurückverweisen. Name der Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde wurde – neben einer Vollmacht und eines bereits vorliegenden medizinischen Befundes – nochmals der nachgereichte orthopädische Befundbericht vom 10.01.2024 beigelegt. Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin, auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 08.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.05.2024, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: Bezüglich der Anamnese darf auf ein orthopädisches Gutachten aus dem Oktober 2023 hingewiesen werden. Lt Angaben der Antragstellerin stehe sie wegen Problemen mit den Füßen beim Orthopäden in Behandlung. Zuletzt sei sie einmal beim Neurologen gewesen, weil sie einfach nicht wissen, woher das komme. Derzeitige Beschwerden: In den Schuhen wäre das, wie wenn es angezündet wäre. Die Füße würden brennen, links bis zum Knie, rechts sei nur der Fuß betroffen. Ohne dass sie etwas mache. Sie habe auch eine Arthrose in den Händen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: CoDila, Doralgomed, Dilatrand, Dioscomb, Vitalux, Ferretab, Restex, CalDur, Symbicord, Euthyrox, Voltaren bei Bed, Pantoloc, Simvastatin, Cerebrokan, Seractil bei Bed. Sozialanamnese: XXX-jähriger Antragstellerin, verheiratet, lebt mit Garten gemeinsam Haushalt, 2 Kinder. Schulbildung: 4 Klassen Volksschule, 4 Klassen Hauptschule, Lehre zur Friseurin. Pensionistin. Führerschein vorhanden, Auto wird gelenkt. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Orthopädisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 4.10.2023: 1) Abnutzungserscheinungen der Gelenke (Knie, Hüfte, Schulter, Daumen, Füße, etc.) und der Wirbelsäule. 2) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. 3) Hypertonie. 4) Polyneuropathie leichten Grades, Restless legs Syndrom. 5) Z.n. Magenbypassoperation. 5) Z.n. Magenbypassoperation. , Sachverständigengutachten vom 1.6.2005: 1) Bewegungseinschränkungen beider Hüft-, Ellenbögen-, Daumengelenke und Knie-, Vorfußbereich links degenerativer und postoperativer Genese. 40%. 2) Abnutzungserscheinungen der Wirbelsäule. 20%. 3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II. 20%. 3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ römisch zwei. 20%. 4) Bluthochdruck. 20%. Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Neurologischer Befundbericht vom 1.6.2021: Diagnosen: PNP-leichtgradig. Orthopädischer Ambulanz Befund Krankenhaus XXX vom 2.9.2022: Schulter - Sehnenpartialruptur rechts, Bizepssehnenruptur rechts, Bursitis subacromialis rechts, Heberdenarthrosen bds. Orthopädischer Ambulanz Befund Krankenhaus römisch 30 vom 2.9.2022: Schulter - Sehnenpartialruptur rechts, Bizepssehnenruptur rechts, Bursitis subacromialis rechts, Heberdenarthrosen bds. , Röntgen vom 5.4.2023: Vorfuß Vergleich: Spreizfüße sowie mäßiger Hallux valgus bds. Z.n. Hammerzehen Operation, degenerative Veränderungen. Röntgenbefund vom 8.5.2023: Linkskonvexe Skoliose, rechtes Acetabulum 11 mm höher als links. Röntgenbefund vom 8.5.2023: Linkskonvexe Skoliose, rechtes Acetabulum 11 mm höher als links. , Röntgen vom 22.6.2023: Mäßige Gonarthrose rechts sowie Varusgonarthrose links. Röntgen vom 22.6.2023: Mäßige Gonarthrose rechts sowie Varusgonarthrose links. , MRT linker Fuß vom 5.6.2023: Osteotomie des Os metatarsale I und des Os metatarsale II und III, Z.n. Resektion des Köpfchens der Grundphalanx des
- bis
- Strahles, Z.n. Arthrodese PIP-Gelenk des
- Strahls. Kein Hinweis auf Neurinom. MRT linker Fuß vom 5.6.2023: Osteotomie des Os metatarsale römisch eins und des Os metatarsale römisch zwei und römisch drei, Z.n. Resektion des Köpfchens der Grundphalanx des
- bis
- Strahles, Z.n. Arthrodese PIP-Gelenk des
- Strahls. Kein Hinweis auf Neurinom. , Orthopädischer Befund, vom 10.1.2024: Diagnosen: Varusgonarthrose bds., links konvexe Skoliose, Lumboischialgie, Beckenschiefstand, Hallux valgus, Hammerzehen, Senkspreizfuß, Metatarsalgie, Restless legs Syndrom Arthrose bds., Hypertonie, NIDDM Orthopädischer Befund, vom 10.1.2024: Diagnosen: Varusgonarthrose bds., links konvexe Skoliose, Lumboischialgie, Beckenschiefstand, Hallux valgus, Hammerzehen, Senkspreizfuß, Metatarsalgie, Restless legs Syndrom Arthrose bds., Hypertonie, NIDDM , Orthopädischer Befundbericht vom 10.1.2025: Idem. Beschwerde der XXX am 27.2.2024 Beschwerde der römisch 30 am 27.2.2024 zur Untersuchung mitgebrachte Befunde: MRT LWS vom 9.4.2024 Skoliose, degenerative Veränderungen. Prolaps L2/3 sowie Segment L5/S
- Muskuläre Atrophie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Gut , Harn: Sie habe eine Harnblasenschwäche, diese halte sich jedoch in Grenzen. Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut Größe: 167,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 40cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds wechselhaft, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland, Gegenhalten Kniegelenke: bds bland, Gegenhalten. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Hypästhesie linkes Bein angegeben. Keine Parese. ASR bds fehlend, PSR bds auslösbar. Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, geringe Einschränkung der Mobilität. Gangbild zögerlich, wechselhaft, durchaus sicher, raumgreifend, kommt umständlich mit Rollator. Status Psychicus: Voll orientiert, Antrieb und Affizierbarkeit normal, Stimmung ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - Varusgonarthrose bds., links konvexe Skoliose, Lumboischialgie, Beckenschiefstand, Hallux valgus, Hammerzehen, Senkspreizfuß, Metatarsalgie. 2 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 3 Polyneuropathie leichten Grades, Restless Legs Syndrom. 4 Hypertonie Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Oktober 2023 ist es bezüglich Leiden 1 bis 4 zu keiner maßgeblichen Änderung gekommen. Sowohl aus dem aktuellen neurologischen Status, als auch den vorgelegten Befunden ist keine Verschlechterung ableitbar. Es bestehen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, jedoch keine neurologischen Defizite, eine Einschränkung der Mobilität oder Notwendigkeit eines Rollators ist daraus nicht ableitbar. Therapiemöglichkeiten bezüglich der Schmerzen bei Polyneuropathie wurde noch nicht ausgeschöpft. Eine bedarfsorientierte Schmerztherapie ist ausreichend. Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung -
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Bezüglich der Mobilität und der körperlichen Belastbarkeit ist aus den vorliegenden Befunden und dem aktuellen körperlichen Status keine erhebliche Einschränkung ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmittel wie geeignetes Schuhwerk und Walkingstöcke ist möglich. Die Verwendung eines Rollators ist nicht ableitbar. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind der Antragstellerin zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Gutachterliche Stellungnahme: Im Vergleich zu dem Vorgutachten aus dem Oktober 2023 ist sowohl aus dem aktuellen neurologischen Status, als auch den vorgelegten Befunden keine maßgebliche Verschlechterung objektivierbar. Es bestehen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, jedoch keine neurologischen Defizite, eine hochgradige Einschränkung der Mobilität oder Notwendigkeit eines Rollators ist daraus nicht ableitbar. Therapiemöglichkeiten bezüglich der Schmerzen bei Polyneuropathie wurde noch nicht ausgeschöpft, bezüglich der Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates besteht eine bedarfsorientierte Medikation.“ Die belangte Behörde erließ in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung und legte am 16.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Mit Schreiben vom 22.05.2024, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.05.2024, das gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die vertretene Beschwerdeführerin erstattete bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme. Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 wurde somit nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Am 05.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates - Varusgonarthrose beidseits, links konvexe Skoliose, Lumboischialgie, Beckenschiefstand, Hallux valgus, Hammerzehen, Senkspreizfuß, Metatarsalgie;
- Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus;
- Polyneuropathie leichten Grades, Restless-Legs-Syndrom;
- Hypertonie. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024, in Zusammenschau mit den Befundungen und Beurteilungen in dem zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.12.2023, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum vorliegenden unbefristeten Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 07.05.2024, in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.12.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 04.10.
- Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin wurde von den beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen übereinstimmend festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin aktuell zumutbar ist. Der von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren aktuell beigezogene Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin weder hinsichtlich der Mobilität noch der körperlichen Belastbarkeit eine erhebliche Einschränkung vorliegt. Es bestehen Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, jedoch liegen keine neurologischen Defizite vor und eine hochgradige Einschränkung der Mobilität bzw. die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators ist daraus nicht ableitbar. Die Verwendung von Hilfsmitteln, wie geeignetes Schuhwerk und Walkingstöcke, ist möglich. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar. Abgesehen davon sind aber auch die Therapiemöglichkeiten bezüglich der Schmerzen bei Polyneuropathie noch nicht ausgeschöpft, bezüglich der Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates besteht eine bedarfsorientierte Medikation. Darüber hinaus gelangte damit übereinstimmend auch die von der belangten Behörde zuvor beigezogene Fachärztin für Orthopädie unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar unter vielfachen degenerativen Veränderungen der großen und kleinen Gelenke sowie der Wirbelsäule leidet, sie aber dennoch – ohne Gehbehelfe, aber unter Schmerzen – für kurze Strecken mobil ist. Die Beschwerdeführerin ist mit orthopädischen Einlagen versorgt und benötigt fallweise NSAR (Schmerzmittel der WHO-Stufe I). Die Schmerztherapie ist aber nicht ausgereizt und die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen ist noch ausständig. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind möglich. Darüber hinaus gelangte damit übereinstimmend auch die von der belangten Behörde zuvor beigezogene Fachärztin für Orthopädie unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar unter vielfachen degenerativen Veränderungen der großen und kleinen Gelenke sowie der Wirbelsäule leidet, sie aber dennoch – ohne Gehbehelfe, aber unter Schmerzen – für kurze Strecken mobil ist. Die Beschwerdeführerin ist mit orthopädischen Einlagen versorgt und benötigt fallweise NSAR (Schmerzmittel der WHO-Stufe römisch eins). Die Schmerztherapie ist aber nicht ausgereizt und die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen ist noch ausständig. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport sind möglich. Diese Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren jeweiligen Aufzeichnungen zu den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 07.05.2024 und am 04.10.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebungen (Status vom 07.05.2024: „Allgemeinzustand: Gut Harn: Sie habe eine Harnblasenschwäche, diese halte sich jedoch in Grenzen. Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 40cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds wechselhaft, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland, Gegenhalten Kniegelenke: bds bland, Gegenhalten. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Hypästhesie linkes Bein angegeben. Keine Parese. ASR bds fehlend, PSR bds auslösbar. Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, geringe Einschränkung der Mobilität. Gangbild zögerlich, wechselhaft, durchaus sicher, raumgreifend, kommt umständlich mit Rollator.“; Status vom 04.10.2023: „Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf und HWS: 70-0-70,. Rekl 30 GRad, KJA 0cm, DFS frei BWS: etwas vermehrte BWS Kyphose, VA, keine Zyanose, keine Dyspnoe, Tannenbaumphänomen bds auf gleicher Höhe, Schmerzen TLÜ LWS: DFS frei, Beckenschiefstand +1cm re, FBA 20cm, ISG li frei, rechts schmerzhaft Schulter li: 180-0-40 in beiden Ebenen, AR bis 60 Grad, IR bis hinter den Körper mgl Schulter re: Abd bis 130 Grad anschließend stark schmerzend, Elevation aktiv bis 120 Grad, AR bis 45 Grad mgl., Schmerzen über dem GHG, Bizeps und Trizeps kräftig Ellenbogen: ROM frei, N. ulnaris links pos, re unauffällig Handgelenk und Hand: Faustschluss kräftig, Finger spreizen kräftig, links Narben nach CTS OP und schnellendem Finger dig III bland, rechts N.medianus pos, deutliche Thenarhypotrophie bds, ROM der Handgelenke in allen Ebenen seitengleich frei, DS DSG bds bei freiem ROM, Flaschen öffnen nicht mgl, Blatt Papier kann bds fest gehalten werden. Morgensteifigkeit v.a. im
- und
- Strahl bds Hüfte re: Lasegue neg, 0-0-120 im Liegen, AR/IR 10-0-20, kein Leistenschmerz, Trochanter frei Hüfte li: Lasegue neg, 0-0-110 im Liegen, AR/IR 25-0-15 ohne Schmerzen, Leiste frei, Trochanter frei Knie re: 0-0-120, retropatellarer DS, DS med und lat Gelenkspalt, bandstabil, kein gröberer Erguß, starker Schmerz bei Meniskusprovokationstest bds, retropatellares Reiben Knie links: 0-0-110, verplumpt, DS med und lat Gelenkspalt, DS retropatellar bei kaum vorhandener Patellaverschieblichkeit, deutliches retropatellares Reiben, kein gröberer Erguss, bandstabil UE global: deutliche X-Bein Stellung re>li, deutlich vermehrte Venenzeichnung, Einbeinstand mgl, BL gleich, Zehenspitzenstand schmerzhaft aber mgl, Fersengang mgl, Hypästhesie linker lateraler Unterschenkel, Fußsohle links, vorhandenes Schmerzempfinden OSG und Fuss li: deutlicher Vorfußkompressionsschmerz, GZ Beweglichkeit 20-0-0, blande Narbe, Korrekturverlust von ca 15 Grad bei voroperiertem HV,
- Zehe voroperiert, Achsabweichung im PIP Gelenk von ca 20 Grad, Schmerzen im Bereich des 2.-
- Strahls. vermehrte plantare metatarsale Beschwielung und ebenso im Bereich des GZG, deutlicher Knick-Senkfuss re>li, kaum Abrollbewegung. deutliche Schwäche der Großzehenhebung li bei postoperativem Situs, OSG 20-0-40 unauffällig OSG und Fuß re: deutlicher HV 25-30 Grad, HZ Bildung 2-4, Senkfuß, vermehrte Beschwielung Gesamtmobilität – Gangbild: gehend ohne Gehbehelfe Konfektionsschuhe werden getragen vollbelastendes Gangbild orthopädische Einlagen“). Diese Ausführungen der beiden medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren jeweiligen Aufzeichnungen zu den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 07.05.2024 und am 04.10.2023 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebungen (Status vom 07.05.2024: „Allgemeinzustand: Gut Harn: Sie habe eine Harnblasenschwäche, diese halte sich jedoch in Grenzen. Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. Ernährungszustand: Gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput: bland Collum: bland, Schilddrüse o.B. Cor: HT rein, rhythmisch, normofrequent Thorax: unauffällig Pulmo: VA, sonorer Klopfschall Abdomen: Hepar und Milz n.p., keine Defence oder Druckdolenz. OE: Schulter-, Ellenbogen, Handgelenke und Finger frei beweglich, Faustschluss bds möglich. Wirbelsäule: im Lot, FBA 40cm, SN und RT bland, Lasegue negativ, Zehen- und Fersengang bds wechselhaft, Beine können von der UL gehoben werden. Einbeinstand bds möglich. Hüftgelenke: bds bland, Gegenhalten Kniegelenke: bds bland, Gegenhalten. Sprunggelenke: Flexion/Extension normal, keine Schwellung Haut: keine Auffälligkeiten Neurologisch: Hypästhesie linkes Bein angegeben. Keine Parese. ASR bds fehlend, PSR bds auslösbar. Sonstiges: keine Auffälligkeiten Gesamtmobilität – Gangbild: Die Antragstellerin ist in gutem AZ und EZ, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung, geringe Einschränkung der Mobilität. Gangbild zögerlich, wechselhaft, durchaus sicher, raumgreifend, kommt umständlich mit Rollator.“; Status vom 04.10.2023: „Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut […] Klinischer Status – Fachstatus: Kopf und HWS: 70-0-70,. Rekl 30 GRad, KJA 0cm, DFS frei BWS: etwas vermehrte BWS Kyphose, VA, keine Zyanose, keine Dyspnoe, Tannenbaumphänomen bds auf gleicher Höhe, Schmerzen TLÜ LWS: DFS frei, Beckenschiefstand +1cm re, FBA 20cm, ISG li frei, rechts schmerzhaft Schulter li: 180-0-40 in beiden Ebenen, AR bis 60 Grad, IR bis hinter den Körper mgl Schulter re: Abd bis 130 Grad anschließend stark schmerzend, Elevation aktiv bis 120 Grad, AR bis 45 Grad mgl., Schmerzen über dem GHG, Bizeps und Trizeps kräftig Ellenbogen: ROM frei, N. ulnaris links pos, re unauffällig Handgelenk und Hand: Faustschluss kräftig, Finger spreizen kräftig, links Narben nach CTS OP und schnellendem Finger dig römisch drei bland, rechts N.medianus pos, deutliche Thenarhypotrophie bds, ROM der Handgelenke in allen Ebenen seitengleich frei, DS DSG bds bei freiem ROM, Flaschen öffnen nicht mgl, Blatt Papier kann bds fest gehalten werden. Morgensteifigkeit v.a. im
- und
- Strahl bds Hüfte re: Lasegue neg, 0-0-120 im Liegen, AR/IR 10-0-20, kein Leistenschmerz, Trochanter frei Hüfte li: Lasegue neg, 0-0-110 im Liegen, AR/IR 25-0-15 ohne Schmerzen, Leiste frei, Trochanter frei Knie re: 0-0-120, retropatellarer DS, DS med und lat Gelenkspalt, bandstabil, kein gröberer Erguß, starker Schmerz bei Meniskusprovokationstest bds, retropatellares Reiben Knie links: 0-0-110, verplumpt, DS med und lat Gelenkspalt, DS retropatellar bei kaum vorhandener Patellaverschieblichkeit, deutliches retropatellares Reiben, kein gröberer Erguss, bandstabil UE global: deutliche X-Bein Stellung re>li, deutlich vermehrte Venenzeichnung, Einbeinstand mgl, BL gleich, Zehenspitzenstand schmerzhaft aber mgl, Fersengang mgl, Hypästhesie linker lateraler Unterschenkel, Fußsohle links, vorhandenes Schmerzempfinden OSG und Fuss li: deutlicher Vorfußkompressionsschmerz, GZ Beweglichkeit 20-0-0, blande Narbe, Korrekturverlust von ca 15 Grad bei voroperiertem HV,
- Zehe voroperiert, Achsabweichung im PIP Gelenk von ca 20 Grad, Schmerzen im Bereich des 2.-
- Strahls. vermehrte plantare metatarsale Beschwielung und ebenso im Bereich des GZG, deutlicher Knick-Senkfuss re>li, kaum Abrollbewegung. deutliche Schwäche der Großzehenhebung li bei postoperativem Situs, OSG 20-0-40 unauffällig OSG und Fuß re: deutlicher HV 25-30 Grad, HZ Bildung 2-4, Senkfuß, vermehrte Beschwielung Gesamtmobilität – Gangbild: gehend ohne Gehbehelfe Konfektionsschuhe werden getragen vollbelastendes Gangbild orthopädische Einlagen“). Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß wie in der Beschwerde dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Einschränkungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten mit einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Gehfähigkeit bestehen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem Ausmaß wie in der Beschwerde dargelegt – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der oberen oder unteren Extremitäten nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 zwar an, sie leide u.a. an Beschwerden in den Knien und vor allem im linken Fuß im Sinne einer Metatarsalgie, sodass sie maximal 100 Meter schmerzfrei gehen könne, bevor sie aufgrund der starken Vorfußschmerzen links und der Knieschmerzen eine Pause benötige. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend nachvollziehbar. So zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 die Kniegelenke der Beschwerdeführerin zwar retropatellar sowie am Gelenksspalt medial und lateral druckschmerzhaft und es konnte ein retropatellares Reiben bei beiden Kniegelenken festgestellt werden, ebenso zeigte sich das rechte Knie im Meniskusprovokationstest stark schmerzhaft und im Bereich des linken Fußes konnte ein deutlicher Vorfußkompressionsschmerz festgestellt werden. Dennoch stellte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 (mit Konfektionsschuhen und orthopädischen Einlagen, aber ohne Gehbehelfe) vollbelastet dar und auch in der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 stellte sich die Mobilität der Beschwerdeführerin lediglich gering eingeschränkt dar und das Gangbild war zwar zögerlich und wechselhaft, aber durchaus sicher und raumgreifend. Eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ist anhand des erhobenen – nicht wesentlich eingeschränkten – Gangbildes damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Die verwendeten Konfektionsschuhe und die orthopädischen Einlagen stellen auch zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Nun gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 zwar an, sie leide u.a. an Beschwerden in den Knien und vor allem im linken Fuß im Sinne einer Metatarsalgie, sodass sie maximal 100 Meter schmerzfrei gehen könne, bevor sie aufgrund der starken Vorfußschmerzen links und der Knieschmerzen eine Pause benötige. Eine derart maßgebliche Einschränkung der Gehfähigkeit ist anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin aber nicht ausreichend nachvollziehbar. So zeigten sich im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 die Kniegelenke der Beschwerdeführerin zwar retropatellar sowie am Gelenksspalt medial und lateral druckschmerzhaft und es konnte ein retropatellares Reiben bei beiden Kniegelenken festgestellt werden, ebenso zeigte sich das rechte Knie im Meniskusprovokationstest stark schmerzhaft und im Bereich des linken Fußes konnte ein deutlicher Vorfußkompressionsschmerz festgestellt werden. Dennoch stellte sich das Gangbild der Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 (mit Konfektionsschuhen und orthopädischen Einlagen, aber ohne Gehbehelfe) vollbelastet dar und auch in der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 stellte sich die Mobilität der Beschwerdeführerin lediglich gering eingeschränkt dar und das Gangbild war zwar zögerlich und wechselhaft, aber durchaus sicher und raumgreifend. Eine maßgebliche Einschränkung beim Zurücklegen kurzer Wegstrecken von 300 bis 400 Metern ist anhand des erhobenen – nicht wesentlich eingeschränkten – Gangbildes damit insgesamt nicht ausreichend nachvollziehbar. Die verwendeten Konfektionsschuhe und die orthopädischen Einlagen stellen auch zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar. Abgesehen davon ist das Bestehen von höhergradigeren Schmerzzuständen auch anhand der bei der Beschwerdeführerin etablierten Schmerzmedikation nicht ausreichend nachvollziehbar. Ausgehend von den in den beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wiedergegebenen Medikamentenlisten ist bei der Beschwerdeführerin eine Bedarfstherapie mit Voltaren ret. 100 mg und Seractil forte 400 mg – dabei handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 16.12.2024]) – etabliert. Wie der beigezogene orthopädische Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.12.2023 aber bereits zutreffend ausführte, ist damit die Schmerztherapie nicht ausgereizt und ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben.Abgesehen davon ist das Bestehen von höhergradigeren Schmerzzuständen auch anhand der bei der Beschwerdeführerin etablierten Schmerzmedikation nicht ausreichend nachvollziehbar. Ausgehend von den in den beiden eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wiedergegebenen Medikamentenlisten ist bei der Beschwerdeführerin eine Bedarfstherapie mit Voltaren ret. 100 mg und Seractil forte 400 mg – dabei handelt es sich um Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 16.12.2024]) – etabliert. Wie der beigezogene orthopädische Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.12.2023 aber bereits zutreffend ausführte, ist damit die Schmerztherapie nicht ausgereizt und ist damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben. Dem trat die Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht ausreichend substantiiert entgegen. Zwar brachte die Beschwerdeführerin mit Befundnachreichung vom 25.01.2024 einen orthopädischen Befundbericht vom 10.01.2024 in Vorlage, in dem anamnestisch Knieschmerzen, Anlaufschmerzen und Probleme beim Stiegen steigen angegeben wurden sowie die subjektive Schmerzintensität nach der VAS-Schmerzskala von der Beschwerdeführerin mit 8 (von 10, wobei 10 dem stärksten vorstellbaren Schmerz entspricht) beurteilt wurde. Zusammenfassend wurde in diesem Befundbericht festgehalten, dass Schmerzen in beiden Kniegelenken und am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat bestehen würden und die Beschwerdeführerin eingeschränkt mobil sei, wobei vorerst eine Ausschöpfung sämtlicher konservativer Therapien mit orthopädischer Schmerztherapie, wie Infiltrationen, und manueller Therapieformen gegeben sei. Neben den erwähnten orthopädischen Infiltrationen werden im vorliegenden Befundbericht an Medikamenten aber wiederum ausschließlich Nicht-Opioidanalgetika der
- Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas – nämlich Voltaren und Novalgin – erwähnt, sodass – entgegen der Ausführungen der behandelnden orthopädischen Fachärztin – eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht objektiviert ist, zumal anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen weder eine Dauer-Schmerzmedikation noch die Heranziehung von Medikamenten einer höheren Stufe des WHO-Stufenschemas dokumentiert sind. In Anbetracht des etablierten Therapieregimes ist damit auch die von der Beschwerdeführerin angegebene subjektive Schmerzintensität nach der VAS-Schmerzskala von 8 (von 10) nicht ausreichend objektivierbar. Es wird nicht verkannt, dass die behandelnde Orthopädin zusammenfassend festhielt, dass die Beschwerdeführerin nur eingeschränkt mobil sei. Insgesamt tritt die behandelnde Orthopädin damit aber den Ausführungen der beiden, von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht dezidiert entgegen, zumal sie gar nicht behauptet, dass bei der Beschwerdeführerin eine höhergradige Einschränkung der Mobilität vorliegt, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern verunmöglichen würde. Was nun aber den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 verwendeten Rollator betrifft, so hielt der im Verfahren beigezogene neurologische Sachverständige in seinem Gutachten vom 08.05.2024 in diesem Zusammenhang nachvollziehbar fest, dass die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators aus den bestehenden Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates ohne neurologisches Defizit nicht ableitbar sei. So wendete die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz zwar ein, dass sie aufgrund der Polyneuropathie und der Peroneus-Schädigung teilweise ihre Beine und Füße nicht spüre und deshalb ins Stolpern gerate. Hierzu brachte sie auch einen neurologischen Befundbericht vom 01.06.2021 in Vorlage, demzufolge eine axonale Schädigung des Nervus peroneus und des Nervus suralis beidseits sowie eine leichte bis mäßiggradige Polyneuropathie bestehe. In der Statuserhebung vom 04.10.2023 ist eine Hypästhesie im Bereich des linken lateralen Unterschenkels und der linken Fußsohle sowie eine deutliche Schwäche der Großzehenhebung links angegeben. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 beschrieb die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Hypästhesie des linken Beines, eine Parese konnte aber nicht festgestellt werden. Unabhängig davon zeigte sich – wie oben bereits festgehalten – das Gangbild der Beschwerdeführerin aber weder in der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 noch am 07.05.2024 maßgeblich eingeschränkt, sodass eine aus den Nervenläsionen bzw. der Polyneuropathie resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Gesamtmobilität nicht hinreichend nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin in der Anamneseerhebung vom 07.05.2024 angeführten Gefühls von brennenden Füßen ist schließlich auf die entsprechenden Ausführungen des beigezogenen neurologischen Sachverständigen im Gutachten vom 08.05.2024 zu verweisen, denen zufolge die Therapiemöglichkeiten bezüglich der Schmerzen bei Polyneuropathie nicht ausgeschöpft seien. Insbesondere findet sich diesbezüglich in der Medikamentenauflistung im Gutachten vom 08.05.2024 lediglich das Medikament Doralgomed zur diätischen Behandlung von Polyneuropathien, die Etablierung von Medikamenten zur Schmerzbehandlung bei Polyneuropathien ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen hingegen nicht belegt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Gehsicherheit auch möglich, einen einfachen Gehbehelf, wie etwa einen Gehstock, zu verwenden. Dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. In Gesamtschau ist damit die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch selbst aus, dass sie aufgrund der Schulterschädigung keinen Rollator verwende, sondern sich nur bei diversen Wegen in Begleitung ihres Gatten immer wieder auf den Rollator ihres Gatten setze.Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Gehsicherheit auch möglich, einen einfachen Gehbehelf, wie etwa einen Gehstock, zu verwenden. Dieser stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert. In Gesamtschau ist damit die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht ausreichend nachvollziehbar. Im Übrigen führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch selbst aus, dass sie aufgrund der Schulterschädigung keinen Rollator verwende, sondern sich nur bei diversen Wegen in Begleitung ihres Gatten immer wieder auf den Rollator ihres Gatten setze. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die in der Statuserhebung vom 04.10.2023 angeführte Schwäche der Großzehenhebung links noch auf die Möglichkeit der Anpassung einer Peroneusschiene hinzuweisen, welche ebenfalls eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf die in der Statuserhebung vom 04.10.2023 angeführte Schwäche der Großzehenhebung links noch auf die Möglichkeit der Anpassung einer Peroneusschiene hinzuweisen, welche ebenfalls eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Vor dem Hintergrund des erhobenen, ausreichend sicheren Gangbildes vermag schließlich auch der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 nachgereichte MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 09.04.2024 und der darin angeführte Prolaps in den Bereichen L2/3 und L5/S1 keine Änderung zu begründen, zumal ein daraus resultierendes maßgebliches neurologisches Defizit anhand des am 07.05.2024 erhobenen Fachstatus nicht ableitbar ist. So war der Achillessehnenreflex beidseits zwar nicht auslösbar, das Lasegue-Zeichen war jedoch negativ, es konnten beide Beine von der Unterlage gehoben werden und es ergaben sich auch keine Hinweise für Paresen. Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift weiters einwendet, dass sie auch Probleme beim Stiegen steigen habe, ist festzuhalten, dass – ausgehend von der orthopädischen Untersuchung am 04.10.2023 – die Hüft- und Kniegelenke deutlich über 90° gebeugt werden können und sich diese damit als ausreichend beweglich darstellen, um die bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel üblichen Niveauunterschiede zu überwinden. Insbesondere sind auch im vorgelegten orthopädischen Befund vom 10.01.2024 gute Bewegungsumfänge beider Kniegelenke (rechts: frei beweglich; links: 0-0-125°) angegeben. Eine maßgebliche Einschränkung bei der Überwindung der wenigen Stufen beim Einstieg in bzw. beim Ausstieg aus einem öffentlichen Verkehrsmittel ist damit insgesamt nicht hinreichend nachvollziehbar, zumal im von der Beschwerdeführerin der Beschwerde beigelegten Orthopädischen Befundbericht vom 10.01.2024 u.a. darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführerin auch an ihrer Wohnadresse Stufen zu überwinden habe, weswegen die Verwendbarkeit eines Rollators reduziert sei. Was nun die Beweglichkeit der oberen Extremitäten betrifft, so gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 an, sie leide an Schmerzen in der rechten Schulter, sie könne den Arm kaum über Kopf bewegen oder nach hinten führen und habe keine Kraft. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Antragstellung einen Ambulanzbericht eines näher genannten Klinikums vom 14.09.2022 in Vorlage, worin anamnestisch u.a. Schmerzen in der rechten Schulter seit 20 Jahren mit zunehmenden Beschwerden seit einem Jahr beschrieben werden. In dem im Ambulanzbericht wiedergegebenen Befund zeigte sich im Bereich der rechten Schulter der Impingement-Test, der Jobe-Test und der Speed-Test positiv, es konnte ein Druckschmerz lateral festgestellt werden, die Abduktion war aktiv bis 0-110° möglich – allerdings unter Schmerzen – und der Nacken- und Schürzengriff war nur eingeschränkt möglich. Als Therapie wurde im Ambulanzbericht ein konservatives Vorgehen mit physikalischer Therapie und Heilgymnastik angegeben. Im Rahmen der nachfolgenden orthopädischen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 04.10.2023 zeigte sich die Schulterbeweglichkeit rechts aber nunmehr deutlich gebessert, die Abduktion war bis 130° (anschließend stark schmerzend), die Elevation aktiv bis 120° und die Außenrotation bis 45° möglich, der Bizeps und der Trizeps zeigten sich kräftig. Auch in der neurologischen Untersuchung vom 07.05.2024 ergaben sich keine Hinweise für eine maßgebliche Beweglichkeitseinschränkung des rechten Schultergelenks. Insgesamt kann die Beschwerdeführerin den rechten Arm damit deutlich über die Horizontale heben und es haben sich in den persönlichen Untersuchungen auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Kraftminderung ergeben, sodass es der Beschwerdeführerin möglich ist, mit der rechten oberen Extremität Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten. Abgesehen davon ist es der Beschwerdeführerin auch möglich, sich mit der unbeeinträchtigten linken oberen Extremität festzuhalten und wirkt diese hier kompensierend. Insofern die Beschwerdeführerin in der Anamneseerhebung vom 04.10.2023 schließlich noch vorbringt, dass sie auch an Schmerzen in beiden Händen mit Kraftlosigkeit leide, so wird hierzu ebenfalls auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 04.10.2023 erhobenen Fachstatus verwiesen. In der persönlichen Untersuchung zeigte sich zwar eine deutliche Thenarhypotrophie, die Beschwerdeführerin demonstrierte aber dennoch einen kräftigen Faustschluss und ein kräftiges Fingerspreizen. Auch in der neurologischen Untersuchung am 07.05.2024 zeigten sich die Handgelenke und Finger frei beweglich und der Faustschluss war beidseits möglich. Eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Verwendung von Haltegriffen und beim Festhalten ist daher nicht ausreichend nachvollziehbar. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – an einer Vielzahl an vorwiegend orthopädischen Gesundheitsschädigungen leidet. In Gesamtschau der im Rahmen von persönlichen Untersuchungen am 04.10.2023 und am 07.05.2024 erhobenen Fachstatus – mit einem nicht wesentlich eingeschränkten Gangbild – vermögen diese allerdings aktuell die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend zu begründen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 erwähnten Blasenschwäche noch festzuhalten, dass diese nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Unabhängig davon ist diesbezüglich aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz bzw. einer Blasenschwäche ließe sich diese – anders als nach der Rechtsprechung im Falle einer Stuhlinkontinenz - daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 aber selbst an, dass sich die Blasenschwäche in Grenzen halte.Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich der im Zuge der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 erwähnten Blasenschwäche noch festzuhalten, dass diese nicht durch entsprechende fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt ist. Unabhängig davon ist diesbezüglich aber auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde belegten – Harninkontinenz bzw. einer Blasenschwäche ließe sich diese – anders als nach der Rechtsprechung im Falle einer Stuhlinkontinenz - daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Darüber hinaus gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 07.05.2024 aber selbst an, dass sich die Blasenschwäche in Grenzen halte. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Verfahren auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Insbesondere räumte das Bundesverwaltungsgericht mit Parteiengehörsschreiben vom 22.05.2024, der Vertretung der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zu dem von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 eine Stellungnahme abzugeben. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Die vertretene Beschwerdeführerin erstattete bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin ist damit dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 08.05.2024 auch nicht mehr entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen sohin keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024, dies in Zusammenschau mit dem von der belangten Behörde bereits zuvor eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.12.
- Diese Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass
§ 43Abs.
1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
§ 43Abs.
1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass
Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen
Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
- …
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.12.2023 und eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 übereinstimmend nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie vom 14.12.2023 und eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 übereinstimmend nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. In den eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar und möglich sind. Die notwendige Verwendung eines Rollators ist nicht ableitbar. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen führten die Gutachter aus, dass weder hinsichtlich der orthopädischen Schmerzen noch hinsichtlich der Schmerzen bei Polyneuropathie die Therapieoptionen iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft und die Schmerztherapien ausgereizt sind. Darüber hinaus ist auch die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen noch ausständig.In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzen führten die Gutachter aus, dass weder hinsichtlich der orthopädischen Schmerzen noch hinsichtlich der Schmerzen bei Polyneuropathie die Therapieoptionen iSd Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ausgeschöpft und die Schmerztherapien ausgereizt sind. Darüber hinaus ist auch die Versorgung mit adäquaten Gehbehelfen noch ausständig. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beiden beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde bzw. im Verfahren nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Insbesondere brachte die vertretene Beschwerdeführerin auch im Rahmen der ihr mit Parteiengehörsschreiben vom 22.05.2024 gewährten Stellungnahmemöglichkeit zum Sachverständigengutachten vom 08.05.2024 keine Stellungnahme ein und trat diesem somit auch nicht mehr entgegen, dies obwohl sie im Rahmen des übermittelten Parteiengehörsschreibens ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Dem weiters gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie wurde bereits durch das seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte und von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht mehr bestrittene neurologische Sachverständigengutachten vom 08.05.2024 Rechnung getragen. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung – trotz entsprechenden Antrages in der Beschwerde – nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 22.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im Rahmen des Parteiengehörsschreibens vom 22.05.2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollte sie eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die vertretene Beschwerdeführerin beantragte in diesem Zusammenhang nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; das im Rahmen dieses Parteiengehörs übermittelte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2024 wurde nicht bestritten. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2291949.1.00