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{'item': 'W223 2302351-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW223 2302351-1 Spruch, W223 2302351-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des AMS st.Pölten vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 22.05.2024 bis 11.06.2024 ruht, da die BF in dieser Zeit Urlaubersatzleistung erhalten hat.. Dieser Bescheid wurde am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt. Die BF brachte dagegen eine Beschwerde datiert mit 22,07.2024 , dem AMS St,Pölten am 9.08.2024 zugegangen ein. Im Rahmen der BVE vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgeweisen und darin ausgeführt dfass die Beschwerdefrist am 18.07.2024 geendet hätte . Die BF sei im wege des Parteiengehörs aufgefordert worden nachzueisen, dass ihr der Bescheid erst später zugegenagen sei bzw Nachweise darüber zu erbringen wann der Bescheid zugegangen wäre.Dazu langte seitens der BF keine Stellungnahme ein. Am 4.11.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Das gegenständliche Verfahren langte am 12.11.2024 bei der GA W164 ein. Am 3.12.2024 wurde das Verfahren der GA W223 neu zugewiesen.. Mit Schreiben vom 18.12.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführer am 23.12.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS St.Pölten vom 17.06.2024 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld in der Zeit von 22.05.2024 bis 11.06.2024 ruht, da die BF in dieser Zeit Urlaubersatzleistung erhalten hat.. Dieser Bescheid wurde am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt. Die BF brachte dagegen eine Beschwerde datiert mit 22,07.2024 , dem AMS St,Pölten am 9.08.2024 zugegangen , ein. Im Rahmen der BVE vom 17.10.2024 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgeweisen und darin ausgeführt dfass die Beschwerdefrist am 18.07.2024 geendet hätte . Die BF sei im wege des Parteiengehörs aufgefordert worden nachzuweisen, dass ihr der Bescheid erst später zugegegangen sei bzw Nachweise darüber zu erbringen wann der Bescheid zugegangen wäre Dazu langte seitens der BF keine Stellungnahme ein. Am 4.11.2024 brachte die BF einen Vorlageantrag ein. Mit Schreiben vom 18.12.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin. Darin wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.06.2024 nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 17.06.2024 seitens des AMS an die BF versendet wurde.Die Beschwerde dagegen langte jedoch erst am 09.08.2024 beim AMS St.Pölten ein. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihr weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Der Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 23.12.2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme
  2. Beweiswürdigung:,
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gem. Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Im vorliegenden Fall wurden der angefochtene am 17.06.2024 per Post an die BF übermittelt. Die BF erhob dagegen Beschwerde datiert mit 22.07.2024, zugegangen ist die Beschwerde dem AMS jedoch erst am 09.08.2024. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als verspätet eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2302351.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.