RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW233 2267944-2 Spruch, W233 2267944-2/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. And
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 22.05.2023 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2023 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde der zum damaligen Zeitpunkt ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 22.05.2023 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. 1.
- Am 01.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars gemäß § 88 Abs. 2a FPG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Begründend führte er zusammengefasst an, dass er durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines syrischen Reisedokuments sein Leben sowie das Leben seiner in Syrien verbliebenen Angehörigen gefährden würde, da er von den syrischen Behörden als oppositionell wahrgenommen werde. 1.
- Am 01.08.2023 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung des vorgesehenen Formulars gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Begründend führte er zusammengefasst an, dass er durch die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines syrischen Reisedokuments sein Leben sowie das Leben seiner in Syrien verbliebenen Angehörigen gefährden würde, da er von den syrischen Behörden als oppositionell wahrgenommen werde. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen bisher nicht rechtskräftig entschieden wurde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 03.12.2024 sowie die Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W218 2267944-1 (vgl. dort insbesondere Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W218 2267944-1/6E, samt Zustellprotokoll). 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zum Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stützen sich auf den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 03.12.2024 sowie die Einsicht in den Gerichtsakt zur Zl. W218 2267944-1 vergleiche dort insbesondere Erkenntnis vom 19.05.2023, Zl. W218 2267944-1/6E, samt Zustellprotokoll). 2.
- Weiters gründet sich die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG auf den unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Begründung dieses Antrags ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 4, S. 6). 2.
- Weiters gründet sich die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG auf den unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zur Begründung dieses Antrags ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche OZ 4, S. 6). 2.
- Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem IZR-Auszug vom 03.12.2024 sowie der schriftlichen Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2024 ergibt sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2023 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und über diesen bisher noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Aussetzung des Verfahrens 3.
- Rechtliche Grundlagen § 17 VwGVG lautet: Paragraph 17, VwGVG lautet: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38 AVG lautet: Paragraph 38, AVG lautet: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.
- Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.
- Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Fallbezogen steht unstrittig ferst, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde. Anhaltspunkte, dass fallbezogen der Erteilung eines Fremdenpasses zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist daher insbesondere zu klären, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates zumutbar bzw. faktisch möglich ist. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er in Syrien als oppositionell wahrgenommen werde und er sohin sein eigenes Leben sowie das Leben seiner in Syrien verbliebenen Familienangehörigen riskiere, wenn er in Österreich mit der syrischen Vertretungsbehörde in Kontakt trete. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer – wie von ihm im gegenständlichen Verfahren vorgebracht – seitens der syrischen Behörden Verfolgung aus politischen Gründen droht, ist in dem aktuell beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängigen Verfahren über den vom Beschwerdeführer am 28.08.2023 gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz als Hauptfrage zu klären. Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 gemäß § 38 AVG in der Verbindung mit § 17 VwGVG auszusetzen. Das Beschwerdeverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.08.2023 gemäß Paragraph 38, AVG in der Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auszusetzen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W233.2267944.2.00