Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 18.11.2024 wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht.2. Der BF reiste neuerlich nach Österreich ein und tauchte unter. Am 19.10.2024 wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und auf Grund eines vom Bundesamt am 12.09.2023
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Nach seiner Festnahme stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die diesbezügliche Erstbefragung fand am 20.10.2024 statt. Das Bundesamt hielt die Anhaltung aufrecht, da Gründe vorlagen, dass der Antrag auf internationalen Schutz in Verzögerungsabsicht gestellt wurde. Der diesbezüglich aufgenommene Aktenvermerk wurde dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Auf Grund der vom BF gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 15.11.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wies mit Erkenntnis vom 17.11.2024 die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.
5 FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden.
Paragraph 40, Absatz 5, FPG könne die Schubhaft gegen einen Fremden, der während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe zwar im Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, allerdings habe dieser nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gedient. Der Verwaltungsgerichtshof habe dazu klargestellt, dass die Schubhaft nur dann aufrecht erhalten werden dürfe, wenn der Asylantrag ausschließlich zum Zweck der Verzögerung der Abschiebung gestellt worden sei. Sobald jedoch auch weitere Gründe gegeben seien, sei der Tatbestand nicht erfüllt. Dass der Antrag auf internationalen Schutz vom BF in Verzögerungsabsicht gestellt worden sei könne im Hinblick auf die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in Russland und das schützenswerte Privat- und Familienleben in Österreich keinesfalls angenommen werden. Das dem BF auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich zukommende Bleiberecht sei in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei der Sicherungszweck der Abschiebung nicht verwirklichbar. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft erreicht werden könne. Da derzeit keine Flüge nach Russland stattfänden und nicht absehbar sei, wann der Flugverkehr wieder aufgenommen werde, sie die Fortsetzung der Schubhaft vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr verhältnismäßig. Zudem verfüge der BF nur über ein abgelaufenes Heimreisezertifikat. In diesem Zusammenhang werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes beantragt. Zum Nichtvorliegen einer Fluchtgefahr werde ausgeführt, dass gegen den BF zwar eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, jedoch stelle dieser Umstand alleine keine Fluchtgefahr dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Unterkunft und könne sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft an der Adresse seiner Ehefrau behördlich melden. Mit Hilfe seiner in Österreich lebenden Familie könne der BF auch seine Lebensunterhaltskosten bis zur Ausreise finanzieren. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF beantragt. Der Umstand, dass der BF im Bundesgebiet straffällig geworden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass Fluchtgefahr bestehe und dürfe auch nicht als Kriterium für die Beurteilung, ob Fluchtgefahr bestehe, herangezogen werden. Der BF bereue seine Taten und sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren. Der BF habe sich von extremistischem Gedankengut distanziert und gerichtlich festgestellt zwei Personen von der Ausreise nach Syrien abgehalten. Zudem sei der BF bereit, einem gelinderen Mittel Folge zu leisten. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF, des namhaft gemachten Zeugen sowie eines sachkundigen Vertreters des Bundesamtes durchzuführen, auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft sowie die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.
GB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.1.2.4.1. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 05.08.2011 wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Vergehens der Hehlerei
Paragraph 164, Absatz 2, Strafgesetzbuch – StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. 1.2.4.
GB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat sich während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs. 3 StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278c Abs. 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde.1.2.4.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 27.02.2017 wurde der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB (unter Bedachtnahme auf eine vorangegangene Verurteilung) zu einer unbedingten Zusatz-freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF hat sich während eines näher genannten Zeitraumes in den Jahren 2013 und 2014 an einem näher genannten Ort in Syrien und in anderen Orten als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (Paragraph 278, Absatz 3, StGB), indem er in ein Ausbildungslager einer näher genannten fundamental-islamistischen Gruppierung reiste, sich dort einer terroristischen Ausbildung unterzog und bis zu seiner Rückkehr nach Österreich an Kampfhandlungen dieser terroristischen Vereinigung, unter anderem am Angriff auf ein näher genanntes Gebäude, teilnahm und sich zu Beginn der oben angeführten Tathandlung etwa einen Monat lang in der Herstellung oder im Gebrauch von Sprengstoff, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen oder in einer anderen ebenso schädlichen oder gefährlichen spezifisch zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 oder 10 StGB geeigneten Methode oder einem solchen Verfahren unterweisen ließ, um eine solche terroristische Straftat unter Einsatz der erworbenen Fähigkeiten zu begehen, indem er in dieser Zeit eine Ausbildung in einem Lager einer näher genannten Gruppierung in einem Ort in Syrien absolvierte, wobei er im Gebrauch von Schusswaffen geschult wurde. 1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der BF hat eine näher genannte Person in einer näher genannten Justizanstalt am Körper verletzt, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog.1.2.4.4. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.04.2018 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. Der BF hat eine näher genannte Person in einer näher genannten Justizanstalt am Körper verletzt, indem er dieser Person einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch sich die Person eine Prellung des linken Augapfels und eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue zuzog. 1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der BF hat während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Dabei wurde das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet.1.2.4.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat rechtskräftig verurteilt. Der BF hat während seiner Anhaltung in Strafhaft mit zwei Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken eine Person verletzt, indem sie auf diese Person einschlugen und diese mit den Füßen traten, sodass diese Person Schwellungen und Prellungen am rechten Unterarm und an der linken Schulter sowie Hämatome an der Nase und an der rechten Wange erlitt. Dabei wurde das reumütige Geständnis mildernd und die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet. 1.2.
3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2024.1.3.3. Der BF stellte am 19.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und wurde der BF auf Grund eines
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages angehalten. Das Bundesamt wies diesen Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.11.2024 vollinhaltlich ab, gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.12.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2 Z. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Diesfalls darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.3.2.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Der BF wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft angehalten. Diesfalls darf die Schubhaft nur angeordnet werden, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 67, FPG gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.2.3.
FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt II.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
GB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Zu beachten ist aber auch, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei konnte er weder durch eine rechtskräftige Bestrafung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Dabei wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen gab der BF an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Den Vorhalt, dass er noch während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, ließ er unkommentiert und versuchte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern zu schmälern, als er angab, diese aus Notwehr begangen zu haben, was sich den Gerichtsurteilen jedoch nicht entnehmen lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und seine Verhaltensweise bewusst darauf ausgelegt hat, einer möglichen Festnahme zu entgehen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Verstärkt wird diese Gefahr noch dadurch, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024 seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich ausgedrückt hat, indem er insbesondere angab „Österreich ist kein Rechtsstaat […]“ und weiter ausführte „Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel besser als Österreich, das weiß doch jeder.“ Auch seine ablehnende Haltung gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden äußerte er in dieser Einvernahme, indem er angab „Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen.“ sowie „Ihr sei alle korrupt. Korrupter als die Russen.“ Insgesamt ergibt sich daher, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert, woraus sich in Verbindung mit den von ihm begangenen Straftaten – insbesondere seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – die tatsächliche und erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenem an Ruhe und an Sicherheit für die Person, ergibt. Dadurch werden nicht nur die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl von Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet.3.2.3.
Paragraph 67, FPG liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen. Der Erlassung dieses unbefristeten Einreiseverbotes lagen die oben unter Punkt römisch zwei.1.2.4. festgestellten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zu Grunde. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass der BF wegen des Verbrechens der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB sowie wegen des Verbrechens der Ausbildung für terroristische Zwecke
Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Dieser Verurteilung liegt die Beteiligung des BF an einer fundamental-islamistischen terroristischen Vereinigung zu Grunde. Dass sich der BF innerlich nicht von islamistischer Ideologie abgewandt hat, zeigt sich insbesondere an seinen gegen Juden gerichteten Aussagen in der Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024. Zu beachten ist aber auch, dass der BF überdies wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie wegen Gewaltdelikten verurteilt wurde. Dabei konnte er weder durch eine rechtskräftige Bestrafung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafen von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden, wobei er insbesondere auch während seiner Anhaltung in Strafhaft straffällig wurde und wegen Körperverletzung verurteilt wurde. Dabei wurde insbesondere im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 04.03.2019 die überaus brutale Vorgangsweise erschwerend gewertet. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 auf die mehrfache Verurteilung angesprochen gab der BF an, dass er auf Grund der Anhaltung in Strafhaft keine strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Den Vorhalt, dass er noch während seiner Anhaltung in Strafhaft strafbare Handlungen begangen hat, ließ er unkommentiert und versuchte die Bedeutung der Verurteilung wegen Körperverletzung insofern zu schmälern, als er angab, diese aus Notwehr begangen zu haben, was sich den Gerichtsurteilen jedoch nicht entnehmen lässt. Da der BF weder durch Verurteilungen noch durch die Anhaltung in Strafhaft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15.11.2024 die Bedeutung der Verurteilungen zu schmälern versucht hat, besteht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bewusst entgegen des unbefristeten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist und sich für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in Verborgenen aufgehalten hat und seine Verhaltensweise bewusst darauf ausgelegt hat, einer möglichen Festnahme zu entgehen („Jeden Tag bin ich um 05:30 Uhr rausgegangen um einen scheiß Cobra-Einsatz zu verhindern. Egal wo ich bin, um 05:30 Uhr habe ich das Haus immer verlassen.“) stellt der Aufenthalt des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Verstärkt wird diese Gefahr noch dadurch, dass der BF im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 21.10.2024 seine ablehnende Haltung gegenüber der Republik Österreich ausgedrückt hat, indem er insbesondere angab „Österreich ist kein Rechtsstaat […]“ und weiter ausführte „Ich kann in die Schweiz, Deutschland gehen. Die sind viel besser als Österreich, das weiß doch jeder.“ Auch seine ablehnende Haltung gegenüber den österreichischen Fremdenbehörden äußerte er in dieser Einvernahme, indem er angab „Ihr seid korrupt, dass ihr mein Heimreisezertifikat beschafft habt. Dafür werdet ihr noch büßen.“ sowie „Ihr sei alle korrupt. Korrupter als die Russen.“ Insgesamt ergibt sich daher, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert, woraus sich in Verbindung mit den von ihm begangenen Straftaten – insbesondere seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung – die tatsächliche und erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung von Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenem an Ruhe und an Sicherheit für die Person, ergibt. Dadurch werden nicht nur die Interessen Einzelner, sondern vielmehr einer großen Anzahl von Menschen und nicht zuletzt der gesamten Republik erheblich gefährdet. Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft
2 Z. 1 FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des § 67 FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft
2 Z. 1 FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich.Ob der vom BF im Rahmen seiner Anhaltung am 19.10.2024 gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden ist, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Anordnung bzw. der Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG unerheblich, zumal der Aufenthalt des BF eine Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG darstellt. Ob die Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorliegen, der ausnahmsweise die Anordnung von Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ohne das Erfordernis der oben erwähnten Gefährdung zulässt, ist im vorliegenden Fall – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – unerheblich. 3.2.4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.2.4.1.
3 Z. 1 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt ist.3.2.4.1.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob der Fremde am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF tauchte unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich im September 2023 unter. Er gab dem Bundesamt weder bekannt, dass er sich in Österreich aufhält noch kam er seiner Meldeverpflichtung nach. Durch dieses Verhalten entzog er sich seiner neuerlichen Abschiebung, sodass der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist. 3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
3 Z. 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG erfüllt.3.2.4.2. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Der BF wurde am 05.08.2021 in die Russische Föderation abgeschoben. Er kehrte spätestens im September 2023 entgegen dem mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.07.2019 erlassenen unbefristeten Einreiseverbot nach Österreich zurück. Es ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt. 3.2.4.3.
3 Z. 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund § 34 Abs. 3 Z. 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines
3 Z. 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 5 FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt.3.2.4.3.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er zu diesem Zeitpunkt aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 19.10.2024 nach seiner auf Grund eines
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgten Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt lag auf Grund des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist daher in seiner qualifizierten Form erfüllt. 3.2.4.4.
3 Z. 9 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Trotz dieser sozialen Verankerung des BF in Österreich wird die Fluchtgefahr jedoch nicht vermindert. So war es dem BF möglich mehr als ein Jahr lang seine Festnahme zu verhindern. Der erste Versuch, den BF festzunehmen, fand am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen.3.2.4.4.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befindet sich die Kernfamilie des BF, er kann bei seiner Ehefrau wohnen und von seinen Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Trotz dieser sozialen Verankerung des BF in Österreich wird die Fluchtgefahr jedoch nicht vermindert. So war es dem BF möglich mehr als ein Jahr lang seine Festnahme zu verhindern. Der erste Versuch, den BF festzunehmen, fand am 14.09.2023 statt. Dabei gaben Familienangehörige des BF an, nicht zu wissen, wo er sich aufhalte. Der BF gab vor dem Bundesamt an, dass er Vorsichtsmaßnahmen ergriffen habe, um einer Festnahme zu entgehen – wie zum Beispiel das Verlassen der jeweiligen Unterkunft um 05:30 Uhr. Durch dieses vom BF über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gezeigte Verhalten, das ihm eine Vereitelung seiner Festnahme ermöglicht hat, ergibt sich jedoch, dass er durch seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und der damit verbundenen Wohnmöglichkeit und finanziellen Unterstützung nicht davon abgehalten werden konnte, unterzutauchen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien von Fluchtgefahr auszugehen. 3.2.4.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF weist fünf strafgerichtliche Verurteilungen auf, die von Vermögensdelikten über Suchtgifthandel, der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie Gewaltdelikten reicht. Dabei konnte der BF weder durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abgehalten werden. Insbesondere hat er während seiner Anhaltung in Strafhaft das Vergehen der Körperverletzung begangen, bei dem im strafgerichtlichen Urteil auf die überaus brutale Vorgangsweise hingewiesen wurde. Da der BF wegen mehrerer Verbrechen (Suchtgifthandel, Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung, Ausbildung für terroristische Zwecke) und Vergehen (Hehlerei, unerlaubter Umgang mit Suchtgiften, Körperverletzung) zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 49 Monaten verurteilt wurde und weder durch eine vorangegangen Verurteilung noch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden konnte, besteht die konkrete Gefahr, dass der BF neuerlich straffällig wird. Das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung der Abschiebung überwiegt daher den Schutz der persönlichen Freiheit des BF bei weitem. In der Beschwerde bringt der BF diesbezüglich vor, dass seine Anhaltung in Schubhaft nicht verhältnismäßig sei, zumal mit seiner Abschiebung nicht innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu rechnen sei und das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dazu ist festzuhalten, dass die Abschiebung des BF auf dem Luftweg auch auf Grund des abgelaufenen Heimreisezertifikates – mit dem die Staatsangehörigkeit des BF geklärt wurde – über Georgien in die Russische Föderation möglich ist.
5 FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen.
Paragraph 80, Absatz 5, FPG darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Das Bundesamt hat über den vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits entschieden, gegen diese Entscheidung hat der BF Beschwerde erhoben. Der BF wird bisher seit weniger als drei Monaten in Schubhaft angehalten. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zur Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten überschritten werden könnte. Es ist daher auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens von Verhältnismäßigkeit auszugehen. Auch der Gesundheitszustand des BF steht der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegen. Die Schubhaft erfüllt daher auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit. 3.2.
Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen und
Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen.3.2.7. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 18.11.2024 war
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Gericht konnte sich insbesondere auch auf das Ergebnis der am 15.11.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung stützen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das Gericht konnte sich insbesondere auch auf das Ergebnis der am 15.11.2024 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung stützen. 3.4. Zu Spruchteil B) – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil B) – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt.Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anordnung sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Der BF beantragte auch auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. 3.4.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde sowie der Abweisung der Beschwerde und der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen, obsiegende Partei, weshalb ihr Kostenersatz im beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil C) – Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W250.2211302.29.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.