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{'item': 'W265 2304548-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW265 2304548-1 Spruch, W265 2304548-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Kar

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2024 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge: belangten Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz und legte medizinische Befunde vor.
  2. Die belangte Behörde nahm diesen Antrag zum Anlass, ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 05.11.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.10.2024 einzuholen. Die medizinische Sachverständige stellte darin fest, dass der Beschwerdeführer an
  3. massive, palmoplantare Hyperkeratose (Handflächen, Fußsohlen), Position 01.01.03 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 60 % und
  4. Hypertonie, Hyperlipidämie, Position 05.01.01 der Anlage der EVO, GdB 10 %, mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) leide.
  5. Mit Schreiben vom 06.11.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und räumte diesem die Möglichkeit ein, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  6. Mit E-Mail vom 13.11.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und erklärte sich mit dem Ergebnis nicht einverstanden.
  7. Die belangte Behörde nahm die Stellungnahme zum Anlass, eine ergänzende Stellungnahme der befassten medizinischen Sachverständigen einzuholen. In ihrer Stellungnahme vom 14.11.2024 führte die befasste Sachverständige aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin aus, dass die nachgereichte Medikamentenliste keine Änderung der getroffenen Leidensbeurteilung bewirke. Im Gutachten sei eine der Schwere und Chronizität des Leidens entsprechende hohe Beurteilung getroffen worden. Neue Befunde seien nicht nachgereicht worden.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2024 stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages vom 12.07.2024 fest, dass der Beschwerdeführer ab 12.07.2024 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahme in Kopie bei.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass längeres Gehen und Stehen nur unter großen Schmerzen und Anstrengungen möglich sei. Dies treffe natürlich auch bei Wegstrecken von und zu öffentlichen Verkehrsmitteln zu. Deshalb er suche er den Bescheid vom 22.11.2024 dahingehend zu ändern, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde einen aktuellen medizinischen Befund an.
  10. Die belangte Behörde legte den Akt mit Schreiben vom 17.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 18.12.2024 einlangte.
  11. Mit Aktenvermerk vom 19.12.2024, basierend auf telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass die Zusatzeintragung betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nur im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz möglich sei. Die Rechtsgrundlagen seines Verfahrens betreffe jedoch das Behinderteneinstellungsgesetz; nach diesem Gesetz sei eine inhaltliche Prüfung der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich.
  12. Mit Schreiben vom 20.12.2024 (eingelangt am 30.12.2024) zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30.12.2024 seine Beschwerde vom 10.12.2024 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 22.11.2024, betreffend die Feststellung, dass er ab 12.07.2024 zum Kreis der begünstigten Behinderten angehört, zurückgezogen hat. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Mit der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.12.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 10.12.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2024, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.Mit der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.12.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 10.12.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2024, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2304548.1.00

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