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{'item': 'W280 2123578-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW280 2123578-2 Spruch, W280 2123578-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). 1.

  1. Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF keinen Hinweis biete, dass eine wohlbegründete Furcht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe bestehen würde. 1.
  2. Mit Schreiben vom XXXX .03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG) und brachte ergänzend eine Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund vor. 1.
  3. Mit Schreiben vom römisch 40 .03.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG) und brachte ergänzend eine Gefährdung wegen Zwangsrekrutierung als Fluchtgrund vor. 1.
  4. Nach Beschwerdergänzung, in welcher insbesondere auf die triste Rückkehrsituation des BF in dessen Herkunftsstaat verwiesen wurde, sowie nach Neuzuweisung der Beschwerdesache an eine andere Gerichtsabteilung des BVwG durch das zuständige Gremium, teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF am XXXX .02.2018 mit, dass er den BF nicht mehr vertrete und er an der anberaumten mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2018 nicht teilnehmen werde. Die Ladung habe er an den BF weitergeleitet. 1.
  5. Nach Beschwerdergänzung, in welcher insbesondere auf die triste Rückkehrsituation des BF in dessen Herkunftsstaat verwiesen wurde, sowie nach Neuzuweisung der Beschwerdesache an eine andere Gerichtsabteilung des BVwG durch das zuständige Gremium, teilte der rechtsfreundliche Vertreter des BF am römisch 40 .02.2018 mit, dass er den BF nicht mehr vertrete und er an der anberaumten mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2018 nicht teilnehmen werde. Die Ladung habe er an den BF weitergeleitet. 1.
  6. Der für den XXXX .02.2018 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF unentschuldigt fern und wurde folglich die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. 1.
  7. Der für den römisch 40 .02.2018 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieb der BF unentschuldigt fern und wurde folglich die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. 1.
  8. Die Ladung für die folglich am XXXX .10.2018 neuerlich anberaumte mündliche Verhandlung wurde vom BF persönlich am XXXX .09.2018 übernommen und übermittelte der Verein für Menschenrechte Österreich auch eine Vertretungsvollmacht des BF. 1.
  9. Die Ladung für die folglich am römisch 40 .10.2018 neuerlich anberaumte mündliche Verhandlung wurde vom BF persönlich am römisch 40 .09.2018 übernommen und übermittelte der Verein für Menschenrechte Österreich auch eine Vertretungsvollmacht des BF. 1.
  10. Am XXXX .10.2018 fand sodann vor dem BVwG die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der gewillkürten Vertreterin des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der BF blieb der Verhandlung erneut unentschuldigt fern. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Zuwarten und zweimaligem neuerlichen Aufruf der Beschwerdesache wurde die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt und verkündete der erkennende Richter nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Seitens der Vertretung des BF wurde am gleichen Tag die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.1.
  11. Am römisch 40 .10.2018 fand sodann vor dem BVwG die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der gewillkürten Vertreterin des BF und eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Der BF blieb der Verhandlung erneut unentschuldigt fern. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Nach Zuwarten und zweimaligem neuerlichen Aufruf der Beschwerdesache wurde die Verhandlung in Abwesenheit des BF und seiner Vertretung durchgeführt und verkündete der erkennende Richter nach Schluss der Verhandlung das Erkenntnis, mit welchem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Seitens der Vertretung des BF wurde am gleichen Tag die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt. 1.
  12. Am XXXX .10.2018 langte beim BVwG eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx ein und beantragte der BF erneut die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses welches folglich am 17.10.2028 zu GZ W253 2123578-1/28E erging.1.
  13. Am römisch 40 .10.2018 langte beim BVwG eine Vollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx ein und beantragte der BF erneut die Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses welches folglich am 17.10.2028 zu GZ W253 2123578-1/28E erging. 1.
  14. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF sodann Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), der – nach beschlussmäßiger Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - mit Beschluss vom 25.02.2019, E 4748/2018-14, die Behandlung derselben ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den VwGH abtrat. 1.
  15. Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 26.04.2019, Ra 2018/19/0678, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurück (Zl. Ra 2018/19/0678-12). 1.
  16. Der BF verblieb sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am XXXX .08.2020 wurde er folglich festgenommen und über diesen am XXXX .08.2020 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  17. Der BF verblieb sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am römisch 40 .08.2020 wurde er folglich festgenommen und über diesen am römisch 40 .08.2020 die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (nachfolgend als zuständiges Strafgericht bezeichnet) vom XXXX .12.2020 wurde der BF wegen § 28a Abs. 1
  19. Fall SMG und §§ 28 Abs. 1
  20. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. 1.
  21. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 (nachfolgend als zuständiges Strafgericht bezeichnet) vom römisch 40 .12.2020 wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  22. Fall SMG und Paragraphen 28, Absatz eins,
  23. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. 1.
  24. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .02.2021 wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub für den Zeitraum vom XXXX .02.2021 bis XXXX .12.2022 gewährt.1.
  25. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .02.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub für den Zeitraum vom römisch 40 .02.2021 bis römisch 40 .12.2022 gewährt. 1.
  26. Nachdem der BF neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß §§ 28 Abs. 1
  27. Satz, 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 1
  28. Fall SMG in Erscheinung trat, wurde am XXXX .08.2022 wiederum die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.
  29. Nachdem der BF neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,
  30. Satz, 28 Absatz 2 und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  31. Fall SMG in Erscheinung trat, wurde am römisch 40 .08.2022 wiederum die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.
  32. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .09.2022, 113 Hv 8/22g, wurde der BF sodann wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt.1.
  33. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .09.2022, 113 Hv 8/22g, wurde der BF sodann wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. 1.
  34. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .09.2022, 041 Hv 43/22z, wurde der BF sodann wegen § 28a Abs. 1
  35. Fall und §§ 28 Abs. 1
  36. Satz und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 06.09.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. 1.
  37. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .09.2022, 041 Hv 43/22z, wurde der BF sodann wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  38. Fall und Paragraphen 28, Absatz eins,
  39. Satz und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom 06.09.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt.
  40. Zum gegenständlichen Verfahren: 2.
  41. Am XXXX .08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG.2.
  42. Am römisch 40 .08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Vorliegens von Gründen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. 2.
  43. Am XXXX .09.2024 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.2.
  44. Am römisch 40 .09.2024 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen. 2.
  45. Während einer ergänzenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX .09.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag hierzu erstbefragt. 2.
  46. Während einer ergänzenden Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 .09.2024 stellte der BF sodann den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag hierzu erstbefragt. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und jenen, die einer Rückkehr in denselben entgegenstehen, brachte der BF vor, dass er seit mehr als zehn Jahren in Österreich lebe und sich hier eingelebt habe. Er habe länger hier in Österreich gelebt als in Afghanistan. Seine Familie lebe in Deutschland und wolle er in deren Nähe leben. In Afghanistan habe er Probleme und könne nicht dorthin zurückkehren. Er habe Angst vor der Rache der Taliban. Sowohl sein Vater als auch sein Onkel seien bei der afghanischen Armee gewesen. Auch habe er zahlreiche Tätowierungen und seien die Taliban gegen solche. Man würde ihm vorhalten, dass er ein Ungläubiger sei. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe bzw. dass er mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsste habe er nicht. 2.
  47. Am XXXX .09.2024 fand eine niederschriftliche Befragung durch das BFA statt. In dieser gab der BF in Bezug auf seine Fluchtgründe bzw. eine ihm drohende Verfolgung an, dass er Angst vor den Taliban habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Seine ganze Familie sei von den Taliban verfolgt worden und wäre sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Die Angst vor den Taliban gründe im Umstand, dass sein Vater Polizist gewesen sei und für die frühere afghanische Regierung gearbeitet hätte. Ebenso sein Onkel, der sogar von den Amerikanern nach Amerika gebracht worden sei, nachdem diese Afghanistan verlassen hätten. Dies wüssten die Taliban. 2.
  48. Am römisch 40 .09.2024 fand eine niederschriftliche Befragung durch das BFA statt. In dieser gab der BF in Bezug auf seine Fluchtgründe bzw. eine ihm drohende Verfolgung an, dass er Angst vor den Taliban habe und nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Seine ganze Familie sei von den Taliban verfolgt worden und wäre sein Leben im Falle einer Rückkehr in Gefahr. Die Angst vor den Taliban gründe im Umstand, dass sein Vater Polizist gewesen sei und für die frühere afghanische Regierung gearbeitet hätte. Ebenso sein Onkel, der sogar von den Amerikanern nach Amerika gebracht worden sei, nachdem diese Afghanistan verlassen hätten. Dies wüssten die Taliban. Auch habe er seinen Glauben geändert, da er 2018 oder 2017 Christ geworden sei. Er bekenne sich zum katholischen Glauben und sei 2018 getauft worden. Mit den Unterschieden zwischen der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche habe er sich nicht beschäftigt. Als er sich zur Konversion zum Christentum entschlossen habe, sei er in der katholischen Kirche geblieben. Nachgefragt, warum er seine Konversion erst jetzt vorbringe, verwies der BF darauf, dass er nicht wollen habe, dass dies jemand erfahre. Während der Verbüßung seiner Haftstrafen habe er keine Messen besucht, da rund um ihn überall Moslems gewesen seien. Des Weiteren brachte der BF vor, dass die Taliban Probleme mit tätowierten Personen hätten, da Tattoos im Islam verboten seien. Für den Fall einer Abschiebung möge man ihm Zeit geben damit er sich seine Tätowierungen entfernen könne. Da der BF im Zuge der Befragung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen folglich seine Mitwirkung verweigerte und angab, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen, wurde die niederschriftliche Einvernahme ohne Rückübersetzung durch den Dolmetscher beendet. 2.
  49. Am darauffolgenden Tag (Anm.: in der NS ist irrtümlich das Datum XXXX .09.2024 ausgewiesen) wurde der BF neuerlich zu seinem Asylantrag befragt. 2.
  50. Am darauffolgenden Tag Anmerkung, in der NS ist irrtümlich das Datum römisch 40 .09.2024 ausgewiesen) wurde der BF neuerlich zu seinem Asylantrag befragt. Dabei gab der BF an den Dolmetscher gut zu verstehen. Des Weiteren gab der BF gegenüber dem Dolmetscher auf Nachfrage durch das BFA an, dass er sunnitischer Moslem sei und die Anmerkungen mit der Kirche und der Taufe nicht stimmen würden. Auf Vorhalt, dass sich die Angaben des BF im Zuge seiner drei Einvernahmen im laufenden Monat sowie in Bezug auf jene im ersten Asylverfahren in vielen Punkten nicht decken würden, gab dieser an, dass alles stimme was er gesagt habe. Aufgefordert seinen Fluchtgrund zu widerholen gab der BF an, dass sein Vater und sein Onkel väterlicherseits beim Militär gewesen seien. Der Vater sei zudem Offizier gewesen und habe dieser viele Soldaten unter sich gehabt. Sein Onkel habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet und sei nach der Machtübernahme in die USA geholt worden. Auch sei einmal ein Selbstmordanschlag unweit des Wohnsitzes verübt worden, der seinem Vater gegolten habe, weshalb sein Vater entschieden habe Afghanistan zu verlassen und sie gemeinsam ausgereist seien. Zum Zeitpunkt als der BF sich selbst in Afghanistan aufgehalten habe, habe er schlecht über die Taliban gesprochen und sei die Polizei schon früher pro-Taliban gewesen. Da sei er von einem Polizisten willkürlich geschlagen und eingesperrt worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Nachgefragt gab der BF an, dass seine Eltern in seiner Heimat bereits eine Hochzeit geplant gehabt hätten. Er habe genug Verwandte und auch eine Freundin gehabt. Zu beiden Seiten der Verwandten habe er vor dem Gefängnis Kontakt gehabt. Ob diese sich noch in Kabul aufhalten würden wisse er nicht. Nach der Rückübersetzung der Niederschrift wurde dem BF angeboten auch die Niederschrift vom Vortag übersetzt zu bekommen, was von ihm – unter Hinweis darauf, dass er diese kenne – abgelehnt wurde. 2.
  51. Mit Datum vom XXXX .09.2024, beim BFA eingelangt am XXXX .09.2024, übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst darauf hinwies, dass als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer von den Taliban verfolgt würden und zu der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .09.2024 thematisierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Tätowierungen und der Problematik im Zusammenhang mit seinem Drogenproblem replizierte.2.
  52. Mit Datum vom römisch 40 .09.2024, beim BFA eingelangt am römisch 40 .09.2024, übermittelte der BF eine schriftliche Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst darauf hinwies, dass als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer von den Taliban verfolgt würden und zu der im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .09.2024 thematisierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Tätowierungen und der Problematik im Zusammenhang mit seinem Drogenproblem replizierte. 2.
  53. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .09.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) ab. 2.7. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .09.2024 wies das BFA den gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs.

Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Eine Aufenthaltsberechtigung („besonderer Schutz“) gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennt (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Letztlich wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt ab dem XXXX .09.2024 verloren habe (Spruchpunkt IX.) und dessen Antrag vom XXXX .08.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm. Abs. 1 Z 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt X.).Letztlich wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt ab dem römisch 40 .09.2024 verloren habe (Spruchpunkt römisch neun.) und dessen Antrag vom römisch 40 .08.2023 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zehn.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der ledige BF, der über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet verfüge über keine besonders engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet verfüge und auch nicht zum Christentum konvertiert sei. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gedroht habe respektive drohe. Eine Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan aufgrund einer Tätigkeit des Vaters und des Onkels beim Militär sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ebenfalls sei nicht zu erkennen, dass dem BF reelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Tätowierungen oder seines bisherigen Aufenthaltes in Europa drohe. Im Falle einer Rückkehr drohe diesem keine individuell, konkrete Bedrohung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken und zum sunnitischen Glauben und sei dem BF eine Wiedereingliederung in sein Herkunftsland zumutbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfüge der BF über eine hinreichende Existenzgrundlage, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungslage und die Wohnmöglichkeiten in Kabul, sodass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sei, zumal er über ein tragfähiges verwandtschaftliches Netzwerk und daraus resultierender Anknüpfungspunkte verfüge. Beim BF handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann mit erworbenen handwerklichen Fertigkeiten und Berufserfahrung, der mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei und die Landessprache beherrsche. Exzeptionelle außergewöhnliche Umstände würden nicht vorliegen und stelle sich auch die Sicherheitslage für den BF nicht wesentlich schlechter dar, als für alle anderen Bewohner seines Herkunftsstaates. 2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird – auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass der BF im Jahr 2018 zum Christentum konvertiert sei und sich taufen habe lassen. Mittlerweile glaube der BF jedoch an gar nichts mehr und fühle sich weder dem Islam noch dem Christentum zugehörig. Er halte sich seit über 10 Jahren in Österreich auf und werde daher von den Taliban als verwestlicht und als Ungläubiger angesehen. So kleide der BF sich westlich, hätte bereits Probleme mit Suchtgift gehabt und würde keine religiösen Riten einhalten. Zudem habe der BF sichtbare Tattoos weshalb er eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban befürchte. Aufgrund seiner Ablehnung derer Religion und Traditionen würde ihm zumindest eine oppositionelle politische und religiöse Gesinnung unterstellt werden. Er lehne die Herrschaft der Taliban und deren Werte ab, weshalb er aktuell einer asylrelevanten Verfolgung nach der GFK ausgesetzt sein würde. Überdies sei dem BF – sofern eine solche Verfolgung negiert werde – aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sowie dem Fehlen eines tragfähigen sozialen Netzes jedenfalls subsidiärer Schutz zuzusprechen. Auch habe die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes angenommen. Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung inklusive die abermalige Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, sofern nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. Abschließend beantragte der BF die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung inklusive die abermalige Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, sofern nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu dem Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. 2.
  2. Am XXXX .10.2024 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt, sowie am XXXX .10.2024 die vom Gericht von der belangten Behörde angeforderten Verfahrensakte betreffend das erste vom BF angestrengte Asylverfahren ein. 2.
  3. Am römisch 40 .10.2024 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt, sowie am römisch 40 .10.2024 die vom Gericht von der belangten Behörde angeforderten Verfahrensakte betreffend das erste vom BF angestrengte Asylverfahren ein. 2.
  4. Am 04.11.2024 sowie am 18.11.2024 fanden vor dem BVwG öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlungen im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, des BF und seiner gewillkürten Vertretung sowie eines Vertreters und einer Vertreterin des BFA statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. 2.
  5. Binnen der dem BF in der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingeräumten Frist legt dieser sodann mit Schriftsatz vom 26.11.2024 die vom Gericht eingeforderten Bescheinigungen vor und erstattete eine Stellungnahme. 2.
  6. Seitens des BVwG wurde den Parteien folglich eine Anfragebeantwortung sowie ein aktueller Bericht der Vereinten Nationen zum Themenkreis Suchterkrankungen und Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten in Afghanistan im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und nahm der BF am XXXX .12.2024 hierzu Stellung. 2.
  7. Seitens des BVwG wurde den Parteien folglich eine Anfragebeantwortung sowie ein aktueller Bericht der Vereinten Nationen zum Themenkreis Suchterkrankungen und Behandlungs- bzw. Therapiemöglichkeiten in Afghanistan im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und nahm der BF am römisch 40 .12.2024 hierzu Stellung. 2.
  8. Mit Schriftsatz vom XXXX .01.2025 übermittelte die gewillkürte Vertretung des BF eine Eintrittsmeldung des BF in eine ambulante Psychotherapie.2.
  9. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .01.2025 übermittelte die gewillkürte Vertretung des BF eine Eintrittsmeldung des BF in eine ambulante Psychotherapie. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  12. Der BF führt den Namen XXXX sowie den Aliasnamen XXXX . Er wurde am XXXX .1988 in der Stadt Kabul in Afghanistan als sunnitischer Moslem geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.
  13. Der BF führt den Namen römisch 40 sowie den Aliasnamen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 .1988 in der Stadt Kabul in Afghanistan als sunnitischer Moslem geboren, ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und afghanischer Staatsangehöriger. 1.1.
  14. Er ist weder verheiratet noch lebt er in einer Beziehung. ist kinderlos und für niemanden sorgepflichtig. 1.1.
  15. Seine Muttersprache, welche er in Wort und Schrift beherrscht, ist Dari. Des Weiteren weist der BF geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf. 1.1.
  16. Der BF lebte mit seiner Familie in Kabul von wo er spätestens im Alter von acht Jahren mit dieser nach dem Iran zog. Im Alter von 15 Jahren kehrte der BF wiederum – gemeinsam mit seiner Familie – nach Afghanistan zurück. 1.1.
  17. Der BF verfügt über eine schulische Ausbildung im Ausmaß von längstens neun Jahren. Erste berufliche Erfahrungen sammelte der BF in Afghanistan durch Gelegenheitsarbeiten als Tischler und Fliesenleger sowie als Hilfsarbeiter. 1.1.
  18. Spätestens ab 2010 hielt sich der BF sodann - vorab mit einem Studentenvisum - in der Russischen Föderation und folglich für 1 ½ Jahre in Tadschikistan auf, bevor er wiederum in die Russische Föderation zurückkehrte. In Tadschikistan und während seines zweiten Aufenthaltes in der Russischen Föderation ging der BF einer Erwerbstätigkeit nach. 2014 reiste er schlepperunterstützt von Moskau nach Österreich. 1.1.
  19. Der Vater des BF sowie dessen Stiefmutter und sowie ein Halbbruder sind in Deutschland aufhältig, die leibliche Mutter ist verstorben. Zwei verheiratete Schwestern des BF leben in der Türkei. Festgestellt wird, dass der BF in Österreich keine Kontakte zu Verwandten pflegt. Festgestellt wird, dass der BF – abseits seiner Kernfamilie - über verwandtschaftliche Kontakte in Afghanistan verfügt. 1.
  20. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  21. Der BF reiste 2014 schlepperunterstützt von Moskau nach Österreich und stellt am XXXX .09.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
  22. Der BF reiste 2014 schlepperunterstützt von Moskau nach Österreich und stellt am römisch 40 .09.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX .03.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheid vom römisch 40 .03.2016, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Anfechtung dieser Entscheidung und Bestätigung derselben durch das BVwG mit Erkenntnis vom am 17.10.2018, GZ W253 2123578-1/28E, erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher Beschluss vom 25.02.2019, E 4748/2018-14, die Behandlung derselben ablehnte und die Beschwerde zur Entscheidung an den VwGH abtrat. Mit Beschluss vom 26.04.2019, Ra 2018/19/0678, wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision zurück (Zl. Ra 2018/19/0678-12). 1.2.

  1. Der BF verblieb sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am XXXX .08.2020 wurde er folglich festgenommen und über diesen am XXXX .08.2020 die Untersuchungshaft verhängt. 1.2.
  2. Der BF verblieb sodann unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am römisch 40 .08.2020 wurde er folglich festgenommen und über diesen am römisch 40 .08.2020 die Untersuchungshaft verhängt. 1.2.
  3. Festgestellt wird, dass sich der BF bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan ebendort Drogen konsumiert hat. Auch in Österreich konsumierte der BF - sowohl vor seiner erstmaligen als auch vor seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung – als auch nach Antritt seiner Strafhaft Drogen. Nach Entlassung aus der Strafhaft am XXXX .09.2024 nimmt der BF derzeit nachfolgende Drogensubstitutionsmedikamente ein: PREGABALIN 200 mg, PREGABALIN 150 mg, PANTOLOC 40mg MIRTABENE 30 mg, sowie einmal täglich eine halbe Dosis des Medikaments MIRTABENE 30 mg. Zudem wurde dem BF zur Einnahme bei Bedarf das Medikament NOVALGIN verordnet. 1.2.
  4. Festgestellt wird, dass sich der BF bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan ebendort Drogen konsumiert hat. Auch in Österreich konsumierte der BF - sowohl vor seiner erstmaligen als auch vor seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung – als auch nach Antritt seiner Strafhaft Drogen. Nach Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 .09.2024 nimmt der BF derzeit nachfolgende Drogensubstitutionsmedikamente ein: PREGABALIN 200 mg, PREGABALIN 150 mg, PANTOLOC 40mg MIRTABENE 30 mg, sowie einmal täglich eine halbe Dosis des Medikaments MIRTABENE 30 mg. Zudem wurde dem BF zur Einnahme bei Bedarf das Medikament NOVALGIN verordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .12.2024 in ambulanter, ein Mal wöchentlich stattfindender, Psychotherapie.Der BF befindet sich seit römisch 40 .12.2024 in ambulanter, ein Mal wöchentlich stattfindender, Psychotherapie. 1.2.
  5. Der BF weist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet keine zur Sozialversicherung gemeldeten Versicherungszeiten aus. Vor seiner Inhaftierung ging der BF einer unerlaubten Erwerbstätigkeit als Zeitungsausträger und im Gastronomiebereich nach. Der BF ist arbeitsfähig. 1.2.
  6. Der BF lebt derzeit weder in einer Beziehung noch hat dieser einen relevanten Freundeskreis und ist sozial nicht integriert. 1.
  7. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, den gegen diesen verhängten Verwaltungs- und Ordnungsstrafen und seiner Gemeingefährlichkeit: 1.3.
  8. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .12.2020, XXXX , berichtigt mit Beschluss vom XXXX .01.2021, wurde der BF wegen § 28a Abs. 1
  9. Fall SMG und §§ 28 Abs. 1
  10. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig befunden in Wien 1.3.
  11. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .12.2020, römisch 40 , berichtigt mit Beschluss vom römisch 40 .01.2021, wurde der BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall SMG und Paragraphen 28, Absatz eins,
  13. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig befunden in Wien A./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge A./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge I./ anderen überlassen, und zwar 2./ im Zeitraum XXXX .07.2020 bis XXXX .08.2020 drei unbekannten Abnehmern in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 60 Gramm Heroin (beinhaltend 7,92 Gramm Reinsubstanz Heroin) zu einem Preis von zumindest EUR 1.500,--; römisch eins./ anderen überlassen, und zwar 2./ im Zeitraum römisch 40 .07.2020 bis römisch 40 .08.2020 drei unbekannten Abnehmern in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 60 Gramm Heroin (beinhaltend 7,92 Gramm Reinsubstanz Heroin) zu einem Preis von zumindest EUR 1.500,--; C./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde I./ in einer das 15fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (große Menge), und zwar römisch eins./ in einer das 15fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (große Menge), und zwar 3./ am XXXX .08.2020 den „UT H.“ dazu zu bestimmen versucht, 500 Gramm Heroin (beinhaltend 4,4 Gramm Acetylcodein, 64,2 Gramm Heroin und 5 Gramm Monoacetylmorphin) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu befördern, indem er bei diesem 500 Gramm Heroin bestellte, wobei das Suchtgift in die Wohnung des XXXX geliefert hätte werden sollen. 3./ am römisch 40 .08.2020 den „UT H.“ dazu zu bestimmen versucht, 500 Gramm Heroin (beinhaltend 4,4 Gramm Acetylcodein, 64,2 Gramm Heroin und 5 Gramm Monoacetylmorphin) mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu befördern, indem er bei diesem 500 Gramm Heroin bestellte, wobei das Suchtgift in die Wohnung des römisch 40 geliefert hätte werden sollen. Hierdurch habe der BF zu Punkt A./I./2./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und zu Punkt C./I./3./ das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall, 15 StGB, 28 Abs. 1 dritter Fall und Abs. 3 SMG begangen. Das gericht erachtete es als erwiesen, dass der BF über Qualität des Suchtgifts bzw. der Suchtmittel Bescheid gewusst hatte und es ihm bei jedem Verkauf bzw. Weitergabe bewusst gewesen sei, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigender Mengen summieren bzw. summieren werde. Er habe sich damit abgefunden und sich entschlossen dessen ungeachtet fortlaufend die im Spruch des Strafurteils angeführten Suchtgifte bzw. Suchtmittel zu verkaufen. Bei der Strafzumessung werte das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF als mildernd, das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend. Hierdurch habe der BF zu Punkt A./I./2./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und zu Punkt C./I./3./ das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 12, zweiter Fall, 15 StGB, 28 Absatz eins, dritter Fall und Absatz 3, SMG begangen. Das gericht erachtete es als erwiesen, dass der BF über Qualität des Suchtgifts bzw. der Suchtmittel Bescheid gewusst hatte und es ihm bei jedem Verkauf bzw. Weitergabe bewusst gewesen sei, dass durch wiederkehrende Überlassung von für sich genommen kleinen Mengen Wirksubstanz sich diese mit der Zeit immer wieder auf die Grenzmenge übersteigender Mengen summieren bzw. summieren werde. Er habe sich damit abgefunden und sich entschlossen dessen ungeachtet fortlaufend die im Spruch des Strafurteils angeführten Suchtgifte bzw. Suchtmittel zu verkaufen. Bei der Strafzumessung werte das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des BF als mildernd, das Zusammentreffen zweier Verbrechen als erschwerend. 1.3.
  14. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .02.2021 wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG ein Strafaufschub für den Zeitraum vom XXXX .02.2021 bis XXXX .12.2022 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs. 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und ärztlicher Kontrolle in Form von begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Dem BF wurde unter einem aufgetragen eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen einem Monat, sowie Bestätigungen über den Verlauf alle zwei Monate dem Gericht vorzulegen.1.3.
  15. Mit Beschluss des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .02.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub für den Zeitraum vom römisch 40 .02.2021 bis römisch 40 .12.2022 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung in der Dauer von sechs Monaten und einer daran anschließenden ambulanten Behandlung mit wöchentlichen Einzeltherapiesitzungen und ärztlicher Kontrolle in Form von begleitenden Harnkontrollen zu unterziehen. Dem BF wurde unter einem aufgetragen eine Bestätigung über den Beginn der gesundheitsbezogenen Maßnahme binnen einem Monat, sowie Bestätigungen über den Verlauf alle zwei Monate dem Gericht vorzulegen. 1.3.3.Nachdem der BF neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß §§ 28 Abs. 1
  16. Satz, 28 Abs. 2 und § 28a Abs. 1
  17. Fall SMG in Erscheinung trat, wurde am XXXX .08.2022 wiederum die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.3.3.Nachdem der BF neuerlich wegen des Verdachts der Begehung von strafbaren Handlungen gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,
  18. Satz, 28 Absatz 2 und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  19. Fall SMG in Erscheinung trat, wurde am römisch 40 .08.2022 wiederum die Untersuchungshaft über ihn verhängt. 1.3.
  20. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX .09.2022, XXXX , wurde der BF sodann wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig befunden am XXXX .01.2021 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, die einer inländischen öffentlichen Urkunde durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellt sind, sohin einen rumänischen Führerschein, einen rumänischen Personalausweis und einen rumänischen Reisepass - jeweils auf eine namentlich angeführte Person lautend – zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität und Fahrerlaubnis, gebraucht zu haben, indem er diese bei einer Fahrzeugkontrolle vorgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass der BF hierdurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß leg.cit. begangen hat1.3.
  21. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 .09.2022, römisch 40 , wurde der BF sodann wegen Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten verurteilt. Er wurde für schuldig befunden am römisch 40 .01.2021 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, die einer inländischen öffentlichen Urkunde durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag gleichgestellt sind, sohin einen rumänischen Führerschein, einen rumänischen Personalausweis und einen rumänischen Reisepass - jeweils auf eine namentlich angeführte Person lautend – zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich seiner Identität und Fahrerlaubnis, gebraucht zu haben, indem er diese bei einer Fahrzeugkontrolle vorgewiesen hat. Es wurde festgestellt, dass der BF hierdurch die Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß leg.cit. begangen hat 1.3.
  22. Am XXXX .09.2022 wurde der BF sodann vom zuständigen Strafgericht zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1
  23. Fall und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach §§ 28 Abs. 1
  24. Satz und Abs. 2 SMG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom XXXX .09.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. 1.3.
  25. Am römisch 40 .09.2022 wurde der BF sodann vom zuständigen Strafgericht zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins,
  26. Fall und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraphen 28, Absatz eins,
  27. Satz und Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf die Verurteilung vom römisch 40 .09.2022 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr verurteilt. Die Verurteilung gründete darin, dass der BF in Wien vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Heroin (beinhaltend des Wirkstoff Heroin mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,35 %) Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe THCA und Delta-9-THC in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) sowie Pico (beinhaltend den Wirkstoff Methamphetamin in zumindest durchschnittlicher Straßenqualität) anderen I./ in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar römisch eins./ in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge überlassen, und zwar A./ J.C. im Zeitraum Mai 2022 bis XXXX .08.2022 insgesamt 64 Gramm netto Heroin sowie 0,7 Gramm brutto Methamphetamin, A./ J.C. im Zeitraum Mai 2022 bis römisch 40 .08.2022 insgesamt 64 Gramm netto Heroin sowie 0,7 Gramm brutto Methamphetamin, B./ mehreren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX .08.2022 in mehrfachen Angriffen nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und B./ mehreren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 .08.2022 in mehrfachen Angriffen nicht mehr feststellbare Mengen Heroin und C./ E.B. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis XXXX .08.2022 in mehrfachen Angriffen 3 bis 5 Gramm Heroin; C./ E.B. seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis römisch 40 .08.2022 in mehrfachen Angriffen 3 bis 5 Gramm Heroin; II./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, indem er am XXXX .08.2022 0,3 Gramm brutto Pico bei sich hatte, 2,6 Gramm brutto Cannabiskraut in seinem Fahrzeug verwahrte und insgesamt 620,3 Gramm brutto Heroin in einer Wohnung in XXXX lagerte. römisch zwei./ in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, indem er am römisch 40 .08.2022 0,3 Gramm brutto Pico bei sich hatte, 2,6 Gramm brutto Cannabiskraut in seinem Fahrzeug verwahrte und insgesamt 620,3 Gramm brutto Heroin in einer Wohnung in römisch 40 lagerte. Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das Geständnis des BF und die Sicherstellung des Suchtgifts als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrere strafbare Handlungen als erschwerend. 1.3.
  28. Während der Verbüßung der Haftstrafe wurden über den BF zwei Mal, sohin am XXXX .09.2023 und am XXXX .11.2023, Geldbußen in der Höhe von EUR 30 und EUR 40 verhängt. 1.3.
  29. Während der Verbüßung der Haftstrafe wurden über den BF zwei Mal, sohin am römisch 40 .09.2023 und am römisch 40 .11.2023, Geldbußen in der Höhe von EUR 30 und EUR 40 verhängt. 1.3.
  30. Gegen den BF wurden bislang von der zuständigen Landespolizeidirektion Straferkenntnisse erlassen. So wurde er mit Straferkenntnis vom XXXX .11.2018, XXXX wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß § 37 Abs.

. § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500 ausgesprochen. So wurde er mit Straferkenntnis vom römisch 40 .11.2018, römisch 40 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von EUR 1.500 ausgesprochen. Mit Straferkenntnis der zuständigen Polizeidirektion vom XXXX .09.2020 wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten und durch diese Beeinträchtigung nicht fahrfähigen Zustand gemäß § 99 Abs. 1b iVm. § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von EUR 800 verhängt. Mit Straferkenntnis der zuständigen Polizeidirektion vom römisch 40 .09.2020 wurde gegen den BF wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten und durch diese Beeinträchtigung nicht fahrfähigen Zustand gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eine Geldstrafe von EUR 800 verhängt. Mit Straferkenntnis der zuständigen Polizeidirektion vom XXXX .06.2022 wurde gegen den BF neuerlich wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß § 37 Abs.

. § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe, diesmal in der Höhe von EUR 2.180, ausgesprochen. Mit Straferkenntnis der zuständigen Polizeidirektion vom römisch 40 .06.2022 wurde gegen den BF neuerlich wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe, diesmal in der Höhe von EUR 2.180, ausgesprochen. 1.3.

  1. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden inkriminierten Verhalten des BF, aber auch an seiner persönlichen Situation nach Abschluss des ersten Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, trotz der Sanktionierung durch ein Strafgericht im Dezember 2020, der nachfolgenden Gewährung eines Strafaufschubes für den Zeitraum vom XXXX .02.2021 bis XXXX .12.2022 zum Zwecke sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen nichts geändert hat. Bereits im August 2022 musste neuerlich über diesen wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft über ihn verhängt werden und wurde er sodann im September 2022 derentwegen zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe verurteilt. 1.3.
  2. Es wird festgestellt, dass sich am grundlegenden inkriminierten Verhalten des BF, aber auch an seiner persönlichen Situation nach Abschluss des ersten Verfahrens betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz, trotz der Sanktionierung durch ein Strafgericht im Dezember 2020, der nachfolgenden Gewährung eines Strafaufschubes für den Zeitraum vom römisch 40 .02.2021 bis römisch 40 .12.2022 zum Zwecke sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, SMG zu unterziehen nichts geändert hat. Bereits im August 2022 musste neuerlich über diesen wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz die Untersuchungshaft über ihn verhängt werden und wurde er sodann im September 2022 derentwegen zu einer neuerlichen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass der BF trotz der Sanktionierung seines strafgerichtlich relevanten Verhaltens sowie der Möglichkeit des Strafaufschubes zwecks Behandlung seiner Suchterkrankung neuerlich Drogen konsumierte und wegen der Begehung einschlägiger Straftaten letztlich das Haftübel erfahren musste, wo er selbst in der geschützten Umgebung der Strafhaft weiterhin Drogen einnahm, zeigt, dass sich das Verhalten des BF nicht maßgeblich geändert hat. Die nunmehrig vom BF beabsichtigte und am XXXX .12.2024 begonnene, ein Mal wöchentlich stattfindene Psychotherapie ist vor dem Hintergrund des bereits bisher gezeigten Verhaltens, der bereits 2021 auferlegten – letztlich jedoch erfolglosen - Suchttherapie sowie dem Umstand, dass der BF bislang - abseits der Zeit die er in Strafhaft verbracht hat - keiner Arbeits nachgegangen ist und auch derzeit keine in Aussicht hat nicht geeignet eine eingetretene nachhaltige Verhaltensänderung zu belegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere gegen das Rechtsgut XXXX , begehen wird. Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten, sohin das Negieren eines durch die Höchstgerichte bestätigten negativen Asylverfahrens und die damit einhergehende Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das widerrechtliche Verbleiben im Bundesgebiet, die mehrfache Verwirklichung von strafbaren Handlungen sowie die andere - durch hohe Verwaltungsstrafen sanktionierte - Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gezeigt, dass er diese Gefahr darstellt. Die nunmehrig vom BF beabsichtigte und am römisch 40 .12.2024 begonnene, ein Mal wöchentlich stattfindene Psychotherapie ist vor dem Hintergrund des bereits bisher gezeigten Verhaltens, der bereits 2021 auferlegten – letztlich jedoch erfolglosen - Suchttherapie sowie dem Umstand, dass der BF bislang - abseits der Zeit die er in Strafhaft verbracht hat - keiner Arbeits nachgegangen ist und auch derzeit keine in Aussicht hat nicht geeignet eine eingetretene nachhaltige Verhaltensänderung zu belegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF auch in Zukunft neuerlich Straftaten, insbesondere gegen das Rechtsgut römisch 40 , begehen wird. Er ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als gemeingefährlich, als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. Es besteht keine positive Zukunftsprognose sowie kein positives Nachtatverhalten. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten, sohin das Negieren eines durch die Höchstgerichte bestätigten negativen Asylverfahrens und die damit einhergehende Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das widerrechtliche Verbleiben im Bundesgebiet, die mehrfache Verwirklichung von strafbaren Handlungen sowie die andere - durch hohe Verwaltungsstrafen sanktionierte - Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung gezeigt, dass er diese Gefahr darstellt. 1.
  3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.4.
  4. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen. 1.4.
  5. Der BF hat sein Vorbringen, wonach er in Afghanistan wegen der ehemaligen Zugehörigkeit seines Vaters und seines Onkels zum Militär respektive zur Polizei verfolgt wird nicht glaubhaft gemacht. 1.4.
  6. Dem BF droht in seinem Heimatland Afghanistan auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr wegen eines Glaubensabfalls vom Islam verfolgt zu werden. Der BF konnte keinen Abfall vom Islam glaubhaft machen. Es wird festgestellt, dass der BF, der spätestens im Februar 2019 von der XXXX getauft wurde, jedoch nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und er auch keine christliche Glaubensüberzeugung ernsthaft angenommen hat, die ein Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat das Christentum nicht verinnerlicht und auch nicht in seinen Alltag integriert. Er verfügt nur über marginale Grundkenntnisse der christlichen Glaubenslehre. Es wird festgestellt, dass der BF, der spätestens im Februar 2019 von der römisch 40 getauft wurde, jedoch nicht aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist und er auch keine christliche Glaubensüberzeugung ernsthaft angenommen hat, die ein Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat das Christentum nicht verinnerlicht und auch nicht in seinen Alltag integriert. Er verfügt nur über marginale Grundkenntnisse der christlichen Glaubenslehre. Der Beschwerdeführer wendete sich in Österreich auch nicht vom islamischen Glauben ab. Der vom BF angeführte Religionswechsel ist nicht von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht missionarisch tätig. 1.4.
  7. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert oder hatte Probleme mit den dortigen Behörden. Er war nie politisch tätig, gehörte nie einer politischen Partei an und hat nie an Kampfhandlungen aktiv teilgenommen. Auch eine Verfolgung wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder der Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe fand weder statt noch hat dieser eine solche zu befürchten. Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der BF hat seinen Herkunftsstaat nicht aufgrund einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung verlassen. 1.4.
  8. Festgestellt wird, dass der BF fünf Tätowierungen aufweist, wobei er sich die erste Tätowierung im Jahr 2020 und die restlichen sodann ab 2022 während seiner Haft anfertigen hat lassen. Auf dem linken Unterarm befindet sich eine 15 cm lange, ein EKG darstellende, Tätowierung an dessen Ende sich rotes, von einem Pfeil durchbohrtes, Herz befindet. Auf der unteren Seite des linken Daumens befinden sich die Buchstabenfolge „MMB“, welche nach den Angaben des BF für „Mama und Papa“ steht, wobei die Buchstaben 1,5 cm groß sind. Auf dem Rechte Unterarm befindet sich ein Tattoo in der Länge von 20 cm welches eine Kalaschnikow (AK47) darstellt. Auf dem rechten Schulterkopf befindet sich eine Abbildung von Afghanistan. Auf der Brust befindet sich eine, ein in der Sprache Dari abgefasstes afghanisches Gedicht wiedergebende Tätowierung. Auf der linken Halsseite des BF befindet sich ein ca. 20 cm großes tätowiertes Herz, dessen oberes Ende beim Ansatz des vom BF zum Zeitpunkt der Verhandlung kurz getragenen Bartes endet. Neben dem Tattoo befinden sich drei Sterne. Der BF wird bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan wegen seinen Tätowierungen nicht verfolgt werden. Die Tätowierungen am Arm bzw. auf dem Torso lassen sich durch das Tragen eines Kleidungsstückes respektive durch das Tragen eines Hemdes mit langen Ärmeln verdecken. Jene im Halsbereich lässt sich durch das Tragen eines Schals oder durch einen hochgestellten Kragen abdecken. Darüber hinaus existieren Möglichkeiten zur Entfernung dieser Tätowierungen. 1.
  9. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan: Es besteht für den BF als an sich leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter mit Arbeitserfahrungen als Tischler und Fliesenleger im Herkunftsland bzw. im Iran als Schneider, sowie Arbeitserfahrungen als Mitarbeiter einer Baufirma in der Russischen Föderation sowie während der Verbüßung seiner Strafhaft als Mitarbeiter im Bauhof der Justizanstalt als auch aufgrund seiner temporären illegalen Beschäftigung im Gastgewerbe im Bundesgebiet mit bestehenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten in den Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, nimmt seit der Entlassung jedoch Drogensubstitutionsmedikamente im oben ausgewiesenen Ausmaß (s. Pkt. 1.2.3.) ein. In Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsstadt Kabul, existieren Einrichtungen zur Behandlung von Menschen mit Suchtmittelerkrankungen, darunter neuerdings auch eine Einrichtung für den ärztlich verordneten Ersatz illegal konsumierter Opioide durch legale Medikamente. 1.
  10. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 11 vom 10.04.2024) und den diesen zugrundeliegenden Quellen, dem Themenbericht EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024, dem Themenbericht EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus“ von November 2024, dem Bericht „Afghanistan Drug Insights Volume 3“ des UN Office on Drug and Crime von November 2024 sowie dem Bericht „Afghanistan Emergency Situation Report der WHO, Nr. 44“, der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Afghanistan „Lage von westlich eingestellten Männern in Afghanistan“ vom 12.12.2023 und „Umgang der Taliban mit tätowierten Personen“ vom 27.08.
  11. 1.6.
  12. Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version 11 vom 10.04.2024) Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). 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