RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW280 2259622-1 Spruch, W280 2259622-1/39E W280 2259624-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt du
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) reiste am XXXX .02.2022 mit seiner minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge BF2) von XXXX kommend legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am XXXX .02.2022 für sich und die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Beschwerdeführer (nnachfolgend als BF bezeichnet) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Russen zugehörig.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) reiste am römisch 40 .02.2022 mit seiner minderjährigen Tochter (Zweitbeschwerdeführerin; in der Folge BF2) von römisch 40 kommend legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am römisch 40 .02.2022 für sich und die BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die beiden Beschwerdeführer (nnachfolgend als BF bezeichnet) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Volksgruppe der Russen zugehörig. Nach Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlicher Einvernahme des BF1 vor dem BFA wies dieses mit den oben zitierten, Bescheiden vom XXXX .08.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den BF gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Nach Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und niederschriftlicher Einvernahme des BF1 vor dem BFA wies dieses mit den oben zitierten, Bescheiden vom römisch 40 .08.2022 die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht jeweils Beschwerde an das BVwG, welches am 01.06.2023 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des BF1 sowie dessen Vertretung durchführte. Nach Übermittlung weiterer Unterlagen und Bescheinigungen und der Einräumung von Parteiengehör wies das erkennende Gericht die Anträge der BF mit Erkenntnis vom 16.10.2023, GZ W280 2259622-1/25E und W280 2259624-1/14E als unbegründet ab. Gegen dieses abweisende Erkenntnis erhoben die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit seinem Erkenntnis vom 04.03.2024, E 3529-3530/2023-15, das angefochtene Erkenntnis des BVwG mit der Begründung aufhob, dass die BF hierdurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden seien. Nach Anberaumung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung legte die gewillkürte Vertretung der BF deren Vertretungsvollmacht zurück. Mit Schriftsatz datierend vom XXXX .01.2025 übermittelte der oben ausgewiesene Vertreter seine Vertretungsvollmacht und teilte gleichzeitig mit, dass die BF deren Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom XXXX .08.2022, Zl. XXXX und Zl. XXXX zurückziehen würden und diese an der für den 13.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würden.Nach Anberaumung einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung legte die gewillkürte Vertretung der BF deren Vertretungsvollmacht zurück. Mit Schriftsatz datierend vom römisch 40 .01.2025 übermittelte der oben ausgewiesene Vertreter seine Vertretungsvollmacht und teilte gleichzeitig mit, dass die BF deren Beschwerden gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom römisch 40 .08.2022, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 zurückziehen würden und diese an der für den 13.01.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die darauf basierenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt sowie den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die BF die Zurückziehung ihrer Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide durch einen zur berufsmäßigen rechtlichen Vertretung befugten Rechtsanwalt nach Vollmachtsbekanntgabe dem erkennenden Gericht mitgeteilt haben. Die vorliegenden Beschwerden wurden durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb die Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen sind (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Die vorliegenden Beschwerden wurden durch deren Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos, weshalb die Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen sind vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W280.2259622.1.00