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{'item': 'W604 2300439-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW604 2300439-1 Spruch, W604 2300439-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Krieg in Syrien und den abzuleistenden Militärdienst berief. Es gebe keine Sicherheit und keine Bildung und wolle er sich in Europa eine „bessere Zukunft“ aufbauen.
  2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 28.02.2024 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht, er wolle in einem sicheren Land leben.
  3. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III).
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine mit einem Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei).
  5. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt I richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 19.09.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum syrischen Wehrdienst, diesen lehne er jedoch aufgrund seiner oppositionellen Haltung gegenüber des syrischen Regimes ab. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer erfülle mit Indizwirkung ausgestattete UNHCR-Risikoprofile als Wehrdienstentzieher.
  6. Gegen die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 19.09.2024 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer drohe die Einziehung zum syrischen Wehrdienst, diesen lehne er jedoch aufgrund seiner oppositionellen Haltung gegenüber des syrischen Regimes ab. Die belangte Behörde habe ungenügend ermittelt und sich überhaupt mit Länderberichten unzureichend auseinandergesetzt, der Beschwerdeführer erfülle mit Indizwirkung ausgestattete UNHCR-Risikoprofile als Wehrdienstentzieher.
  7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2024 vor.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  11. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern leben wie auch einer seiner zwei Brüder und seine vier Schwestern in Syrien, der verbleibende Bruder befindet sich in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und erhält monatlich EUR 100 an Unterstützung von seinem Bruder, seit seinem Umzug nach Wien wartet er auf die Zuerkennung staatlicher Leistungen. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.
  12. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder, seine Eltern leben wie auch einer seiner zwei Brüder und seine vier Schwestern in Syrien, der verbleibende Bruder befindet sich in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht erwerbstätig und erhält monatlich EUR 100 an Unterstützung von seinem Bruder, seit seinem Umzug nach Wien wartet er auf die Zuerkennung staatlicher Leistungen. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor. 1.1.
  13. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Dara‘a, wo er im südwestlich gelegenen Ort XXXX geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über acht Jahre die Schule, wurde im Zuge eines Schusswechsels zwischen bewaffneten Gruppen verwundet und hat abseits sporadischer Begleitungen seines Vaters nie gearbeitet. Nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie ein Bruder und drei der vier Schwestern am früheren Wohnort in Syrien, eine weitere Schwester lebt an einem anderen Ort im selben Gouvernement. Der Vater versorgt die Familie über seine Berufstätigkeit als Bauarbeiter und hat sich darüber hinaus im Rahmen eines Hilfsprojektes zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln engagiert. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen syrischen Wohnsitz außerhalb des Ortes XXXX .1.1.
  14. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Dara‘a, wo er im südwestlich gelegenen Ort römisch 40 geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er besuchte hier über acht Jahre die Schule, wurde im Zuge eines Schusswechsels zwischen bewaffneten Gruppen verwundet und hat abseits sporadischer Begleitungen seines Vaters nie gearbeitet. Nach wie vor befinden sich seine Eltern sowie ein Bruder und drei der vier Schwestern am früheren Wohnort in Syrien, eine weitere Schwester lebt an einem anderen Ort im selben Gouvernement. Der Vater versorgt die Familie über seine Berufstätigkeit als Bauarbeiter und hat sich darüber hinaus im Rahmen eines Hilfsprojektes zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln engagiert. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer einen syrischen Wohnsitz außerhalb des Ortes römisch 40 . 1.1.
  15. Im März 2023 verließ der Beschwerdeführer aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie zur Vermeidung des Wehrdienstes in der syrischen Armee den Staat Syrien zunächst unter Verwendung seines Personalausweises, seines Reisepasses und der im Militärbuch vermerkten Reiseerlaubnis mit dem Auto über offizielle Reiserouten in den Libanon. Von dort aus nahm er ein Flugzeug nach Libyen, wobei er aber auf demselben Weg wieder in den Libanon zurückkehrte. Anschließend machte er sich unter Umgehung der offiziellen Einreisebürokratie wieder auf den Weg nach Syrien und reiste schließlich wiederum illegal über Aleppo in Richtung Türkei weiter. Nach einer kurzen Aufenthaltsdauer, während deren er sich beruflich nicht betätigte, brach er von dort aus am 07.07.2023 schließlich in Richtung Europa auf, um am 19.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen. 1.1.
  16. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX mit Einlangen am 19.09.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 07.10.2024, eingelangt am 09.10.2024, vorgelegt.1.1.
  17. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 mit Einlangen am 19.09.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 07.10.2024, eingelangt am 09.10.2024, vorgelegt. 1.
  18. Zu den weiteren Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  19. Die Ortschaft XXXX steht unter oppositioneller Kontrolle, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Über den Zeitraum 2018 bis November 2024 wurde die Kontrolle durch das syrische Regime ausgeübt, zuvor lag der Ort wiederum innerhalb des Kontrollgebietes oppositioneller Gruppierungen.1.2.
  20. Die Ortschaft römisch 40 steht unter oppositioneller Kontrolle, ebenso die angrenzenden Gebiete in der großräumigen Umgebung. Über den Zeitraum 2018 bis November 2024 wurde die Kontrolle durch das syrische Regime ausgeübt, zuvor lag der Ort wiederum innerhalb des Kontrollgebietes oppositioneller Gruppierungen. 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer hat seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet. Er hat vor seiner Ausreise aus Syrien keine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee erhalten, am 18.01.2023 hat er sein Militärbuch abgeholt. Er hat einen einjährigen Aufschub der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes veranlasst und eine Reiseerlaubnis erwirkt, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee liegt nicht vor. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung eines Militärdienstes für eine Konfliktpartei aufgrund des Bürgerkrieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab. Er hat keine gegen die HTS oder sonstige vormals oppositionelle Kräfte gerichtete politische Überzeugung und ist zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten. 1.2.
  23. Weder gegenüber der Person des Beschwerdeführers noch in Ansehung seiner Familienmitglieder hat es in der Vergangenheit negative Berührungspunkte mit oppositionellen Kräften gegeben. 1.
  24. Zur Situation im Herkunftsland Syrien: 1.3.
  25. Allgemeine Situation und politische Lage: 1.3.1.
  26. Allgemeines: Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Als die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt waren die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ab März 2020 trat der Konflikt in eine Patt-Phase ein, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrollierte rund 70% des syrischen Territoriums. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten – auf syrischem Territorium tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ gestartet, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad hat das Land verlassen und sich auf russisches Territorium begeben. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren, die Abhaltung von Wahlen in vier Jahrend sowie die Auflösung sowohl aller Geheimdienste als auch der HTS. 1.3.1.
  27. Zur Lage in Westsyrien vor 27.11.2024: Die HTS, welche von Seiten der US-Regierung und auch von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestuft wurde, versuchte in Idlib, eine autoritäre Ordnung mit einer islamistischen Agenda durchzusetzen. Ihr wurden in dieser Zeit Menschenrechtsverletzungen (auch gegenüber religiöser Minderheiten) und u.a. willkürliche Verhaftungen, mangelnde Rechtsstaatlichkeit auf Basis einer religiösen Gerichtsbarkeit, gewaltsame Niederschlagungen von Protesten sowie das Verschwindenlassen von Personen vorgeworfen. 1.3.
  28. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Syrien: Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv seien. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte, Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA, mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden. Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden. Seit Beginn der oppositionellen Offensive am 27.11.2024 sind nach Schätzungen insgesamt 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten. In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden. Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben. Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus. Israelische Streitkräfte flogen nach der oppositionellen Machtergreifung Angriffe gegen Ziele auf syrischem Territorium, US-einheiten führten Luftangriffe gegen den Islamischen Staat aus. 1.3.
  29. Allgemeine Menschenrechtslage und Versorgung: Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung für Menschenrechtsverletzung vor dem Sturz des syrischen Regimes in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sah, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert. Die Opposition versprach nach Machterlangung am 08.12.2024, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten. Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben. Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren. Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung. 1.3.
  30. Rechtssicherheit in Syrien: In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist eine Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. 1.3.
  31. Zum Wehr- und Reservedienst in den syrischen Streitkräften: Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b galt dies vom
  32. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, galt dies vom
  33. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wurde, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen hatten. Nach der Machterlangung durch oppositionelle Kräfte wurden die Soldaten der Regierung von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt. Der Militärdienst in der syrischen Armee unter dem vormaligen Regime ist nicht mehr existent, seit der oppositionellen Machtübernahme wurde bislang kein verpflichtender Militärdienst eingerichtet. 1.3.
  34. Militärdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien oder bei sonstigen bewaffneten Gruppierungen: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, die Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
  35. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. In den von den beiden Gruppierungen vor der Offensive im November 2024 kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrschte kein Mangel an Männern, die bereit waren, sich ihnen anzuschließen. 1.3.
  36. Bewegungsfreiheit (zuletzt geändert am 13.03.2024): 1.3.7.
  37. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens: Die Verfassung sieht Bewegungsfreiheit vor, 'außer eine gerichtliche Entscheidung oder die Umsetzung von Gesetzen' schränken diese ein. Das Regime, HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) und andere bewaffnete Gruppen sehen Restriktionen bei der Bewegungsfreiheit in ihren jeweiligen Gebieten vor und setzen dazu zur Überwachung Checkpoints ein. 1.3.7.
  38. Betreten und Verlassen des Regimegebietes Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich.Es war laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der (vormals) sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Es war auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung waren möglich. 1.3.
  39. Ein- und Ausreisesituation an Grenzübergängen: Die Grenzen zwischen der Türkei und den syrischen kurdisch besetzten Gebieten sind geschlossen; zum Irak hin sind diese durchlässiger. Der Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist aktuell für Zivilpersonen offen und steht unter ausschließlich kurdischer Kontrolle.
  40. Beweiswürdigung Soweit beweiswürdigend auf die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 17.12.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2024 abgestellt (im Folgenden: Einvernahmeprotokoll). Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet. 2.
  41. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers unter Punkt 1.1.: 2.1.
  42. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine Geburtsdaten und Muttersprache, seine syrische Staatsangehörigkeit, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Familienmitglieder, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit wurden den erzielten Beweisergebnissen entnommen. Die Informationen zur Person des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt, Widersprüche oder Bestreitungen sind insoweit nicht gegeben. Berufliche Tätigkeiten in Österreich hat der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung negiert und bei dieser Gelegenheit auch seine finanziellen Verhältnisse skizziert (Verhandlungsschrift S. 8; zu seinen Wohnungsausgaben: „Noch beziehe ich keine finanziellen Unterstützungen, weil ich jetzt neu nach Wien gezogen bin…“; „…Für die Miete habe ich mit dem Vermieter vereinbart, dass ich das nachträglich zahlen werde“). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand seiner Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfragen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert. 2.1.
  43. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat eingetretenen Abläufe und erlebten Ereignisse, zu beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten sowie den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden Gebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. Die Dauer der Schulausbildung hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht explizit abweichend zu seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben im Ausmaß von sechs Jahren beziffert (Einvernahmeprotokoll: „…In Syrien habe ich 8 Jahre lang die Grundschule besucht…“; dagegen in der Niederschrift der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 19.08.2023: „6 Jahre GS“), einer näheren Belastungsprobe vermag diese Korrektur bereits aus dem Blickwinkel mathematischer Logik nicht standzuhalten (Verhandlungsschrift: „…ich bin ja im Jahr XXXX geboren. Mit sieben besucht man die erste Schulklasse…“; zum Ende des Schulbesuchs: „…Da war ich, glaube ich jetzt, ich bin mir nicht sicher, ca. 16 Jahre alt“).2.1.
  44. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat eingetretenen Abläufe und erlebten Ereignisse, zu beruflichen Tätigkeiten, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten sowie den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung des interessierenden Gebietes wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert. Die Dauer der Schulausbildung hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht explizit abweichend zu seinen vor der belangten Behörde getätigten Angaben im Ausmaß von sechs Jahren beziffert (Einvernahmeprotokoll: „…In Syrien habe ich 8 Jahre lang die Grundschule besucht…“; dagegen in der Niederschrift der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 19.08.2023: „6 Jahre GS“), einer näheren Belastungsprobe vermag diese Korrektur bereits aus dem Blickwinkel mathematischer Logik nicht standzuhalten (Verhandlungsschrift: „…ich bin ja im Jahr römisch 40 geboren. Mit sieben besucht man die erste Schulklasse…“; zum Ende des Schulbesuchs: „…Da war ich, glaube ich jetzt, ich bin mir nicht sicher, ca. 16 Jahre alt“). 2.1.
  45. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit März 2023 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht eine tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der gewählte Ansatz findet sich hingegen über das gesamte Verfahren konsistent, für die gegenwärtig im Interesse liegenden Gesichtspunkte kann mit dieser Festlegung jedenfalls das Auslangen gefunden werden. Den exakten Ausreiseverlauf hat der Beschwerdeführer zuletzt vor dem erkennenden Gericht überzeugend skizziert (u.a. Verhandlungsschrift: „…Ich hatte Angst, übers Meer zu kommen. Deswegen habe ich mich für die Türkei entschieden, um von dort aus nach Europa weiterzureisen“; S. 9). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auch bereits vor der belangten Behörde insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 19.08.2023 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (zur Reiseerlaubnis vgl. den dahingehenden Eintrag im vorliegenden Militärbuch AS 47, zur Übersetzung vgl. Verhandlungsschrift S. 10; zur illegalen Wiedereinreise nach Syrien: „Weil ich mein Militärbuch nicht mehr mithatte, das habe ich bei meinem Cousin im Libanon gelassen“; zur endgültigen Ausreise aus Syrien vgl. Verhandlungsschrift S. 9; zur Weiterreise nach Europa Einvernahmeprotokoll: „…Am 07.07.2023 bin ich aus der Türkei nach Bulgarien und von dort weiter nach Österreich“).2.1.
  46. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf Basis einer groben zeitlichen Rahmenbetrachtung mit März 2023 angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer sowohl im Zuge der polizeilichen Erstbefragung und vor der belangten Behörde als auch dem erkennenden Gericht eine tagesexakte Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der gewählte Ansatz findet sich hingegen über das gesamte Verfahren konsistent, für die gegenwärtig im Interesse liegenden Gesichtspunkte kann mit dieser Festlegung jedenfalls das Auslangen gefunden werden. Den exakten Ausreiseverlauf hat der Beschwerdeführer zuletzt vor dem erkennenden Gericht überzeugend skizziert (u.a. Verhandlungsschrift: „…Ich hatte Angst, übers Meer zu kommen. Deswegen habe ich mich für die Türkei entschieden, um von dort aus nach Europa weiterzureisen“; S. 9). Den ab dem Fluchtzeitpunkt eingetretenen Ereignisverlauf schilderte der Beschwerdeführer während der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie auch bereits vor der belangten Behörde insgesamt lebensnahe, sodass sich die sich an die Ausreise anschließenden Flucht-, Reise- und Aufenthaltsgegebenheiten für das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung getätigten Angaben in zumindest überschlagsmäßiger zeitlicher Vereinbarkeit mit der am 19.08.2023 in Österreich erfolgten Asylantragstellung schlüssig und nachvollziehbar darstellen (zur Reiseerlaubnis vergleiche den dahingehenden Eintrag im vorliegenden Militärbuch AS 47, zur Übersetzung vergleiche Verhandlungsschrift S. 10; zur illegalen Wiedereinreise nach Syrien: „Weil ich mein Militärbuch nicht mehr mithatte, das habe ich bei meinem Cousin im Libanon gelassen“; zur endgültigen Ausreise aus Syrien vergleiche Verhandlungsschrift S. 9; zur Weiterreise nach Europa Einvernahmeprotokoll: „…Am 07.07.2023 bin ich aus der Türkei nach Bulgarien und von dort weiter nach Österreich“). Die hinter der Ausreise aus Syrien bestandene Motivlage vermag das erkennende Gericht am Boden des erzielten Aussagensubstrates unzweifelhaft in Gestalt der allgemeinen Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie im Bestreben zur Vermeidung des syrischen Wehrdienstes zu identifizieren (u.a. Verhandlungsschrift explizit: „…Weil ich den Militärdienst nicht ableisten wollte…“; Einvernahmeprotokoll: „Ich habe Syrien verlassen, weil ich dort den Militärdienst zu leisten hätte. Ich will keinen Militärdienst leisten“; „…Ich will arbeiten und zur Schule gehen. Das war dort nicht möglich. Es gibt nur wenige Möglichkeiten dort zu arbeiten…“; „…Ich will in einem sicheren Land leben, wo ich zur Schule gehen darf“; Niederschrift der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 19.08.2023: „In Syrien herrscht Krieg, es gibt keine Sicherheit und keine Bildung. Ich wurde zum Militär einberufen. Ich möchte mir eine bessere Zukunft in Europa aufbauen“). Wie auch immer geartete fluchtauslösende Verfolgungshandlungen durch das vormals syrische Regime und andere Gruppierungen oder sonst risikoindizierend verdichtete Gefahrenmomente politischer oder religiöser Ausprägung sind im Zusammenhang mit seiner Person oder in Ansehung seiner Familienmitglieder im gesamten Asyl- und Beschwerdeverfahren nicht an die Oberfläche gelangt, im gegebenen Zusammenhang wird bestärkend pauschal auf den aufrechten und (augenscheinlich von jedweden Repressionseinwirkungen) ungestörten syrischen Aufenthalt fast der gesamten Mitglieder des engsten Familienverbandes des Beschwerdeführers am früheren Wohnort verwiesen (Verhandlungsschrift S. 8). 2.1.
  47. Der Status des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter ist dem Akt zu entnehmen, die Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Verfahrensvorgängen zweifelsfrei dokumentiert. 2.
  48. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe des Beschwerdeführers: 2.2.
  49. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am früheren Wohnort des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragte und eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung in der interessierenden Region geht klar aus den vorliegenden Länderinformationen und besagtem Kartenmaterial hervor, an der zum Entscheidungszeitpunkt oppositionellen Kontrolle bestehen keine Bedenken (zum historischen Machtverlauf vgl. Verhandlungsschrift S. 9).2.2.
  50. Die gegenwärtigen Machtverhältnisse am früheren Wohnort des Beschwerdeführers sowie der angrenzenden Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragte und eingebrachte Kartenauszüge verifiziert. Die Kontrollausübung in der interessierenden Region geht klar aus den vorliegenden Länderinformationen und besagtem Kartenmaterial hervor, an der zum Entscheidungszeitpunkt oppositionellen Kontrolle bestehen keine Bedenken (zum historischen Machtverlauf vergleiche Verhandlungsschrift S. 9). 2.2.
  51. Die bislang unterbliebene Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer ebenso wie fehlende Einberufungsvorgänge über das gesamte Verfahren zum Ausdruck gebracht, gegenteiliges Szenario erschiene mit Blick auf seinen Geburtsjahrgang XXXX und in Anbetracht des nur knapp nach der Erlangung der Volljährigkeit im Jänner 2023 gelegenen Zeitpunktes der Ausreise aus Syrien in hohem Maße unwahrscheinlich (vgl. Punkt 2.1.3.; zur Frage einer allenfalls erfolgten Einberufung Einvernahmeprotokoll: „Nein“; hierzu Verhandlungsschrift: „Generell ist man mit 18 verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten und ich wollte keinen Militärdienst ableisten, weil dort wird gegen die eigenen Landsleute gekämpft…“). Der Beschwerdeführer hat sein Militärbuch bei der zuständigen syrischen Behörde abgeholt und im Verfahren vorgelegt, den Grund für die Veranlassung der Ausstellung hat er konsistent und lebensnahe auf sein Ansinnen in Richtung der angedachten Ausreise aus Syrien zurückgeführt (u.a. Verhandlungsschrift: „…Mit der Abholung des Militärbuches bekommt man einen Aufschub befristet auf ein Jahr“; „…Ich habe mein Militärbuch abgeholt, weil ich damit Syrien legal verlassen wollte in den Libanon“; zur erwirkten Reiseerlaubnis vgl. Verhandlungsschrift S. 10, Kopie des Militärbuches AS 47 ff). Bereits vor der belangten Behörde hat er zudem einen erfolgten Freikauf negiert und dies insgesamt mit allgemeinen Kriegsgefahren begründet (Einvernahmeprotokoll: „Auch wenn ich mich freikaufen würde, könnte ich bei einer Bombardierung ums Leben kommen…“). Auch abseits der vorgetragenen Motivlage besteht kein Zweifel am gegenwärtigen Fehlen eines verwirklichten Befreiungstatbestandes in Gestalt eines Freikaufes, entsprechende Hinweise sind auf der Grundlage des gegebenen Aktenstandes nicht vorzufinden.2.2.
  52. Die bislang unterbliebene Ableistung des Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer ebenso wie fehlende Einberufungsvorgänge über das gesamte Verfahren zum Ausdruck gebracht, gegenteiliges Szenario erschiene mit Blick auf seinen Geburtsjahrgang römisch 40 und in Anbetracht des nur knapp nach der Erlangung der Volljährigkeit im Jänner 2023 gelegenen Zeitpunktes der Ausreise aus Syrien in hohem Maße unwahrscheinlich vergleiche Punkt 2.1.3.; zur Frage einer allenfalls erfolgten Einberufung Einvernahmeprotokoll: „Nein“; hierzu Verhandlungsschrift: „Generell ist man mit 18 verpflichtet, den Wehrdienst abzuleisten und ich wollte keinen Militärdienst ableisten, weil dort wird gegen die eigenen Landsleute gekämpft…“). Der Beschwerdeführer hat sein Militärbuch bei der zuständigen syrischen Behörde abgeholt und im Verfahren vorgelegt, den Grund für die Veranlassung der Ausstellung hat er konsistent und lebensnahe auf sein Ansinnen in Richtung der angedachten Ausreise aus Syrien zurückgeführt (u.a. Verhandlungsschrift: „…Mit der Abholung des Militärbuches bekommt man einen Aufschub befristet auf ein Jahr“; „…Ich habe mein Militärbuch abgeholt, weil ich damit Syrien legal verlassen wollte in den Libanon“; zur erwirkten Reiseerlaubnis vergleiche Verhandlungsschrift S. 10, Kopie des Militärbuches AS 47 ff). Bereits vor der belangten Behörde hat er zudem einen erfolgten Freikauf negiert und dies insgesamt mit allgemeinen Kriegsgefahren begründet (Einvernahmeprotokoll: „Auch wenn ich mich freikaufen würde, könnte ich bei einer Bombardierung ums Leben kommen…“). Auch abseits der vorgetragenen Motivlage besteht kein Zweifel am gegenwärtigen Fehlen eines verwirklichten Befreiungstatbestandes in Gestalt eines Freikaufes, entsprechende Hinweise sind auf der Grundlage des gegebenen Aktenstandes nicht vorzufinden. 2.2.
  53. Dass der Beschwerdeführer einen Militärdienst in der vormaligen syrischen Armee oder für sonstige bewaffnete Bürgerkriegsparteien nicht ableisten möchte, hat er hinlänglich zum Ausdruck gebracht, schon im Zuge der polizeilichen Erstbefragung hat er sich zur Fluchtkausalität u.a. auf den Krieg in Syrien und den abzuleistenden Militärdienst gestützt (Niederschrift der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 19.08.2023: „In Syrien herrscht Krieg…“; “… Ich wurde zum Militär einberufen…“). Diese Erzählung hat er während der Einvernahme vor der belangten Behörde vollinhaltlich aufrechterhalten (Einvernahmeprotokoll: „…Ich will keinen Militärdienst leisten“). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat er seiner ablehnenden Haltung hinsichtlich einer Wehrdienstableistung neuerlich argumentativ Geltung verschafft (Verhandlungsschrift u.a.: „…Weil ich den Militärdienst nicht ableisten wollte…“). Politische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer sowohl in Ansehung seiner Person als auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder zu keinem Zeitpunkt durchscheinen lassen (vgl. insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 12; „Nein, ich war ja zu jung“; zu Politik und Parteimitgliedschaften ferner bereits Einvernahmeprotokoll AS 21 ff, S. 12). Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des syrischen Wehrdienstes oder der Möglichkeit der Zahlung einer Freikaufsgebühr hat er politische, verweigerungsbedingende Motive gänzlich vermissen lassen, Hinweise auf eine selbst rudimentäre politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung von Kriegshandlungen und allgemeinen Unsicherheitsfaktoren (u.a. Verhandlungsschrift: „Mich erwartet bei einer Rückkehr der Tod, weil sich die Lage in Syrien nach Sturz des Regimes nicht verbessert hat. Sogar Kinder tragen noch Waffen und es wird noch gekämpft“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltagserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte. Ähnlich verhält es sich im Zusammenhang mit einem allenfalls bestehenden intrinsisch veranlagten Unwillen des Führens von Waffen, zum Schluss auf diesbezügliche Gegebenheiten fehlt es jedweder Stütze am Boden des erzielten Aussagensubstrats. In einer Gesamtschau des vorliegenden Fluchtvorbringens in Verbindung mit den aktenkundigen Einvernahmeergebnissen vor der Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gelangt das erkennende Gericht im Ergebnis zur ungetrübten Überzeugung, dass die Ablehnung des Militärdienstes von der Furcht vor Gefahren herrührt, welche einer Ableistung eines solchen im Kontext eines bewaffneten Konfliktes, zumal eines Bürgerkrieges, typischerweise inhärent sind. Wehrdienstverweigerung mit Bezug zu einem aktiven militärischen Konflikt ist regelmäßig immanent, dass sich Verweigernde durch Flucht oder Desertion jenen Situationen zu entziehen suchen, im Rahmen derer es zum eigenen Tod oder der Tötung anderer zu kommen pflegt. Eben dies hat der Beschwerdeführer durch mannigfache Angaben dargelegt und seinem insofern gegebenen Widerwillen durch den allgemein gehaltenen Hinweis, sich vor dem Tod zu fürchten, Ausdruck verliehen (vgl. bereits zuvor). Eine tiefer liegende, über die mit den typischen Gefahren und Handlungen eines (Bürger-)Krieges hinausgehende und insofern seinem Wesen immanente verweigerungsursächliche (etwa) politisch-pazifistische oder religiöse Überzeugung konnte der Beschwerdeführer durch seine allgemein gehaltenen Angaben und zufolge der Dominanz seiner klar zum Ausdruck gelangenden Abneigung einer Kriegsbeteiligung sowie des Bestrebens in Richtung der Erlangung eines sicheren und wirtschaftlich soliden Umfeldes nicht substantiieren, eine gegen das syrische Regime oder andere auf syrischem Staatsgebiet operierende Gruppierungen gerichtete politische Überzeugung ist insgesamt und auch mit Bezug zum abzuleistenden Militärdienst nicht abstrahierbar. Auch eine der Person des Beschwerdeführers eigene, in dessen Wesen verinnerlichte und insoweit intrinsisch durchschlagende Abneigung des Führens von Waffen ist nicht vorzufinden, auch aus diesem Blickwinkel erweist sich die hinter seiner bekundeten Verweigerungshaltung liegende Motivlage ausschließlich auf den syrischen Bürgerkrieg als militärischen Konflikt bezogen und fern politischer Erwägungen oder Gesinnungsaspekten angesiedelt.Politische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer sowohl in Ansehung seiner Person als auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder zu keinem Zeitpunkt durchscheinen lassen vergleiche insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 12; „Nein, ich war ja zu jung“; zu Politik und Parteimitgliedschaften ferner bereits Einvernahmeprotokoll AS 21 ff, S. 12). Auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des syrischen Wehrdienstes oder der Möglichkeit der Zahlung einer Freikaufsgebühr hat er politische, verweigerungsbedingende Motive gänzlich vermissen lassen, Hinweise auf eine selbst rudimentäre politische Meinungsbildung sucht man im vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrat vergebens. Insgesamt fehlt es den Ausführungen des Beschwerdeführers neben der nachvollziehbaren Ablehnung von Kriegshandlungen und allgemeinen Unsicherheitsfaktoren (u.a. Verhandlungsschrift: „Mich erwartet bei einer Rückkehr der Tod, weil sich die Lage in Syrien nach Sturz des Regimes nicht verbessert hat. Sogar Kinder tragen noch Waffen und es wird noch gekämpft“) an einer überzeugenden Vermittlung greifbarer wie lebensnaher, aus konkreten Alltagserfahrungen abgeleiteter persönlicher politischer Bezüge, gesinnungsbildender Eindrücke oder Empfindungen, welche eine tatsächliche politische Überzeugung insgesamt oder gegen die machthabenden Gruppierungen zu indizieren vermochte. Ähnlich verhält es sich im Zusammenhang mit einem allenfalls bestehenden intrinsisch veranlagten Unwillen des Führens von Waffen, zum Schluss auf diesbezügliche Gegebenheiten fehlt es jedweder Stütze am Boden des erzielten Aussagensubstrats. In einer Gesamtschau des vorliegenden Fluchtvorbringens in Verbindung mit den aktenkundigen Einvernahmeergebnissen vor der Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht gelangt das erkennende Gericht im Ergebnis zur ungetrübten Überzeugung, dass die Ablehnung des Militärdienstes von der Furcht vor Gefahren herrührt, welche einer Ableistung eines solchen im Kontext eines bewaffneten Konfliktes, zumal eines Bürgerkrieges, typischerweise inhärent sind. Wehrdienstverweigerung mit Bezug zu einem aktiven militärischen Konflikt ist regelmäßig immanent, dass sich Verweigernde durch Flucht oder Desertion jenen Situationen zu entziehen suchen, im Rahmen derer es zum eigenen Tod oder der Tötung anderer zu kommen pflegt. Eben dies hat der Beschwerdeführer durch mannigfache Angaben dargelegt und seinem insofern gegebenen Widerwillen durch den allgemein gehaltenen Hinweis, sich vor dem Tod zu fürchten, Ausdruck verliehen vergleiche bereits zuvor). Eine tiefer liegende, über die mit den typischen Gefahren und Handlungen eines (Bürger-)Krieges hinausgehende und insofern seinem Wesen immanente verweigerungsursächliche (etwa) politisch-pazifistische oder religiöse Überzeugung konnte der Beschwerdeführer durch seine allgemein gehaltenen Angaben und zufolge der Dominanz seiner klar zum Ausdruck gelangenden Abneigung einer Kriegsbeteiligung sowie des Bestrebens in Richtung der Erlangung eines sicheren und wirtschaftlich soliden Umfeldes nicht substantiieren, eine gegen das syrische Regime oder andere auf syrischem Staatsgebiet operierende Gruppierungen gerichtete politische Überzeugung ist insgesamt und auch mit Bezug zum abzuleistenden Militärdienst nicht abstrahierbar. Auch eine der Person des Beschwerdeführers eigene, in dessen Wesen verinnerlichte und insoweit intrinsisch durchschlagende Abneigung des Führens von Waffen ist nicht vorzufinden, auch aus diesem Blickwinkel erweist sich die hinter seiner bekundeten Verweigerungshaltung liegende Motivlage ausschließlich auf den syrischen Bürgerkrieg als militärischen Konflikt bezogen und fern politischer Erwägungen oder Gesinnungsaspekten angesiedelt. 2.2.
  54. Verfolgungsspezifische Handlungen von Seiten oppositioneller Kräfte oder überhaupt negative Berührungspunkte in Ansehung solcher Gruppierungen sind über das gesamte Verfahren nicht an die Oberfläche gelangt, vielmehr hat der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde ein insoweit sicheres Umfeld suggeriert (Einvernahmeprotokoll: „…Mein Vater hat im Heimatdorf auch kein Problem, weil dort die FSA herrscht und die Regierung keinen Zugriff hat…“; im Zusammenhang mit der Ausreise aus Syrien: „…Dort wurde ich an Al Nusra übergeben. Mit Hilfe der Al Nusra bin ich zu Fuß und illegal in die Türkei gereist…“). Bestärkend wird auf den langjährigen und anhaltenden Aufenthalt des engsten Familienkreises des Beschwerdeführers unter oppositioneller Kontrolle und auf die Tätigkeiten des Vaters als Bauarbeiter und im Rahmen eines Hilfsprojektes verwiesen, Gefahrenmomente mit Ausgangspunkt bei bewaffneten oppositionellen Kräften sind nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer solche zuletzt explizit verneint (Verhandlungsschrift zur Frage allfälliger Schwierigkeiten mit der Opposition und speziell der HTS: „Nein“). 2.
  55. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich einerseits auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 11 vom 27.03.2024 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich nachstehender Ausführungen nicht vor. Andererseits resultieren die festgestellten länderspezifischen Tatsachen im Zusammenhang mit den jüngsten politischen Umwälzungen auf dem Kurzbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024, welcher den Verlauf der zuletzt eingetretenen Ereignisse bis hin zur Machtergreifung durch die syrische Opposition abbildet. Der Bericht lässt keine Zweifel am Sturz des syrischen Regimes, der Außerdienststellung der Regierungssoldaten und damit auch dem Auslaufen des syrischen Wehrdienstes. Bedenken bestehen weiters nicht im Zusammenhang mit der Freilassung von Inhaftierten und dem feststehenden Umgang mit früheren Militärangehörigen, insoweit finden die feststehenden Umstände auch vollumfängliche Deckung in der notorischen wie tagesaktuellen Medienberichterstattung. Dasselbe trifft auf die kolportierte Neuordnung des syrischen Staates samt in Aussicht genommener Wahlen zu, hierzu und zum vorgestellten Zeitplan wird beispielhaft auf Syrien: Wahl in vier Jahren und Geheimdienstauflösung geplant | tagesschau.de verwiesen. Dass abseits der kurdischen Selbstverwaltung derzeit keine Verpflichtung zur Wehrdienstableistung besteht, resultiert bereits aus der Länderberichtslage vor dem Machtwechsel im Jahr
  56. Für die aktuell vollzogene oder absehbar bevorstehende Einführung eines allgemeinen und wie auch immer geartet zwangsbewehrten Grundwehrdienstes fehlt es an jedweden Anhaltspunkten sowohl anhand verfügbarer Länderberichte als auch unter Berücksichtigung tagesaktueller Medienberichterstattung. Zuletzt hat sich der UNHCR in seiner jüngsten Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert (Position on Returns to Syria, Dezember 2024) und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert („While risks related to persecution by the former Government have ceased,…“). Auch nachfolgende Veröffentlichungen des UNHCR bieten keinen Raum für gegenteilig ausschlagende Anhaltspunkte, vielmehr wird weiterhin und unwidersprochen vom Fall des syrischen Regimes ausgegangen und werden sogar Rückkehrbewegungen Geflüchteter abgebildet (hierzu und zur Abschaffung des syrischen Wehrdienstes UNHCR 02.01.2025, 250102 UNHCR Regional Flash Update_Syria situation crisis). Insgesamt belässt die Beweislage keine Bedenken am Untergang des syrischen Regimes als gefahrenindizierender Akteur und auch ein verpflichtender Militärdienst ist am Boden der gegebenen Beweislage nicht festzumachen, jedenfalls in diesem Umfang hat sich die länderspezifische Situation bis zum Entscheidungszeitpunkt verfestigt.
  57. Rechtliche Beurteilung: 3.
  58. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A): Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN). Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN). Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht. 3.1.
  59. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Dara’a gelegenen Ortschaft XXXX geboren und aufgewachsen und hat hier bis zu seiner Ausreise aus Syrien in familiärer Einbettung gelebt. Er hat in XXXX die Schule besucht und seinen Vater bei dessen Arbeit als Bauarbeiter unterstützt, sein Vater hat diesen Ort nie verlassen und befinden sich nach wie vor fast alle Mitglieder des engsten Familienkreises an diesem Ort. Zu keinem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen dauerhaften syrischen Wohnsitz außerhalb dieses Dorfes, sodass der Ort XXXX im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion im sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist.Der Beschwerdeführer ist in der im Gouvernement Dara’a gelegenen Ortschaft römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat hier bis zu seiner Ausreise aus Syrien in familiärer Einbettung gelebt. Er hat in römisch 40 die Schule besucht und seinen Vater bei dessen Arbeit als Bauarbeiter unterstützt, sein Vater hat diesen Ort nie verlassen und befinden sich nach wie vor fast alle Mitglieder des engsten Familienkreises an diesem Ort. Zu keinem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über einen dauerhaften syrischen Wohnsitz außerhalb dieses Dorfes, sodass der Ort römisch 40 im Hinblick auf die festgestellten Bindungen als Heimatregion im sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist. 3.1.
  60. Zum Militärdienst in der syrischen Armee: Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen zentral auf den in Syrien vormals abzuleistenden Wehrdienst bzw. auf asylrelevante Verfolgung im Verweigerungs- oder Entziehungsfall. Unter Bezugnahme auf das erstattete Fluchtvorbringen ist im gegebenen Zusammenhang vorauszuschicken, dass die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes und damit auch der einhergehenden Gefahren im allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt (in diesem Sinne VwGH 23.05.2023, Ra 2023/20/0110). Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Art. 9 Abs. 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art. 9 Abs. 2 lit. c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 fallen (Art. 9 Abs. 2 lit. e). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen im Lichte des Unionsrechts insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Artikel 9, Absatz 2, Litera c,) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, fallen (Artikel 9, Absatz 2, Litera e,). Letzteres betrifft u.a. Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.2.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ; VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Die Annahme einer im Einzelfall gegebenen Verfolgungsgefahr durch Einziehung zu einem Militärdienst oder dessen Verweigerung erfordert darüber hinaus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im hypothetischen Rückkehrszenario tatsächlich von den Rekrutierungsmaßnahmen Gebrauch gemacht würde und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hätte, seiner Verpflichtung zur Wehrdienstableistung zu entgehen. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, nämlich aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a dieser Richtlinie zu entgehen. Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Art. 9 Abs. 2 lit. e dieser Richtlinie aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand. Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert. Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie EuGH 19.11.2020, C-238/19).Die Annahme einer im Einzelfall gegebenen Verfolgungsgefahr durch Einziehung zu einem Militärdienst oder dessen Verweigerung erfordert darüber hinaus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im hypothetischen Rückkehrszenario tatsächlich von den Rekrutierungsmaßnahmen Gebrauch gemacht würde und der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hätte, seiner Verpflichtung zur Wehrdienstableistung zu entgehen. Nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, der Statusrichtlinie müssen die Verfolgungshandlungen, denen derjenige, der gemäß dieser Bestimmung als Flüchtling anerkannt werden möchte, nach seinen Angaben ausgesetzt ist, nämlich aus seiner Verweigerung des Militärdienstes resultieren. Demnach muss diese Verweigerung das einzige Mittel darstellen, das es dem Betroffenen erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, Litera a, dieser Richtlinie zu entgehen. Folglich schließt der Umstand, dass der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrende Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, jeden Schutz nach Artikel 9, Absatz 2, Litera e, dieser Richtlinie aus, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand. Wenn die Möglichkeit, den Militärdienst zu verweigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein Verfahren zu diesem Zweck gibt, kann von dem Kriegsdienstverweigerer nicht verlangt werden, dass er seine Verweigerung in einem bestimmten Verfahren formalisiert. Außerdem kann in diesem Fall unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Verweigerung nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswidrig ist, sowie der Strafverfolgung und Bestrafung, denen der Betroffene durch die Verweigerung ausgesetzt ist, von ihm vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sie vor der Militärverwaltung zum Ausdruck gebracht hat vergleiche zu Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie EuGH 19.11.2020, C-238/19). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384 mwN). Dabei stellt der VfGH im Rahmen der Prognoseentscheidung grundsätzlich auch auf eine zeitliche Komponente ab (etwa VfGH 27.02.2023, E3307/2022, zu einem Fall eines 17-jährigen Syrers, dem in Fall der Rückkehr binnen eines Jahres die Rekrutierung drohte). Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2023 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als in seiner Herkunftsregion sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee zu gewärtigen war als auch schwerwiegende Sanktionen im Verweigerungsfall drohten. Die Wehrpflicht in der syrischen Armee umfasste nach den vormaligen gesetzlichen Regelungen männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren (vgl. Punkt 1.3.
  61. der Länderfeststellungen). Unter Bedachtnahme auf die Geburtsdaten des Beschwerdeführers am XXXX hat dieser das solcherlei definierte wehrpflichtige Alter zum Entscheidungszeitpunkt erreicht und befand sich seine Herkunftsregion bis zum jüngst erfolgten Machtwechsel unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Punkt 1.2.1.), weshalb er mangels eines veranlassten Militärpflichtaufschubes oder einer bisher erwirkten Militärdienstbefreiung unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat im Jahr 2023 zu einem Zeitpunkt endgültig verlassen, als in seiner Herkunftsregion sowohl die Ableistung des verpflichtenden Grundwehrdienstes in der syrischen Armee zu gewärtigen war als auch schwerwiegende Sanktionen im Verweigerungsfall drohten. Die Wehrpflicht in der syrischen Armee umfasste nach den vormaligen gesetzlichen Regelungen männliche Staatsangehörige im Alter von 18 bis 42 Jahren vergleiche Punkt 1.3.
  62. der Länderfeststellungen). Unter Bedachtnahme auf die Geburtsdaten des Beschwerdeführers am römisch 40 hat dieser das solcherlei definierte wehrpflichtige Alter zum Entscheidungszeitpunkt erreicht und befand sich seine Herkunftsregion bis zum jüngst erfolgten Machtwechsel unter Kontrolle des syrischen Regimes vergleiche Punkt 1.2.1.), weshalb er mangels eines veranlassten Militärpflichtaufschubes oder einer bisher erwirkten Militärdienstbefreiung unabhängig von einer allenfalls bereits erfolgten Einberufung den in Syrien geltenden Rekrutierungsvorschriften unterfallen wäre. Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des vormals machtausübenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der Regierungskräfte von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt (vgl. Punkt 1.3.
  63. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vgl. bereits unter Punkt 2.3.). Die befürchtete zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungsmaßnahmen zur früheren syrischen Armee stehen sohin nicht länger zu befürchten, überhaupt hat das syrische Regime die Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Befürchtungen erweisen sich damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben, der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Rückkehrfall auch keine Sanktionen für den Fall einer Wehrdienstverweigerung zu erwarten. Da der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion im Lichte der nunmehr gegebenen Machtverhältnisse dem Zugriff des Regimes zum Zwecke einer Einziehung zum Militärdienst nicht länger ausgesetzt ist, kann schließlich konsequenterweise auch die Gefahr einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen militärischen Handlungen in Ansehung des syrischen Regimes nicht angenommen werden. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK können auf sich beruhen. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechnungtragung nicht individualisierter, auf Willkür oder instabiler Sicherheitsgegebenheiten fußender Gefahrenlagen durch die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes hingewiesen (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Demgegenüber ist zum Zeitpunkt der Entscheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die jüngsten Umbrüche im Herkunftsstaat zu verweisen, welche den Sturz des vormals machtausübenden syrischen Regimes und die Machtergreifung durch oppositionelle Kräfte in sich begriffen. Im Zuge der oppositionellen Kontrollerlangung wurden die Soldaten der Regierungskräfte von Seiten des Armeekommandos außer Dienst gestellt vergleiche Punkt 1.3.
  64. der Länderfeststellungen), sodass mit Blick auf die gegebene Länderberichtslage vom Untergang der Verpflichtung zur Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes auszugehen ist (zur insoweit im Einklang stehenden Positionierung des UNHCR vergleiche bereits unter Punkt 2.3.). Die befürchtete zwangsweise Einziehung oder wie auch immer geartete Rekrutierungsmaßnahmen zur früheren syrischen Armee stehen sohin nicht länger zu befürchten, überhaupt hat das syrische Regime die Möglichkeit zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben sowie zur Ausübung hoheitlicher Gewalt eingebüßt. Die sich auf den syrischen Wehrdienst stützenden fluchtspezifischen Befürchtungen erweisen sich damit im Rahmen der zu treffenden asylrechtlichen Prognoseentscheidung vollends ihrer unterfütternden Substanz enthoben, der Beschwerdeführer hätte im hypothetischen Rückkehrfall auch keine Sanktionen für den Fall einer Wehrdienstverweigerung zu erwarten. Da der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion im Lichte der nunmehr gegebenen Machtverhältnisse dem Zugriff des Regimes zum Zwecke einer Einziehung zum Militärdienst nicht länger ausgesetzt ist, kann schließlich konsequenterweise auch die Gefahr einer Beteiligung an völkerrechtswidrigen militärischen Handlungen in Ansehung des syrischen Regimes nicht angenommen werden. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, wie auch Litera c, der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK können auf sich beruhen. Der Vollständigkeit halber wird auf die Rechnungtragung nicht individualisierter, auf Willkür oder instabiler Sicherheitsgegebenheiten fußender Gefahrenlagen durch die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes hingewiesen (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). 3.1.
  65. Weiteres Fluchtvorbringen mit Bezug zum syrischen Regime: Der Beschwerdeführer führt u.a. eine Verfolgungsgefahr aufgrund der illegalen Ausreise und Stellung eines Asylantrages in Österreich ins Treffen, wodurch ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Zudem verweist er auf sein vormals oppositionell kontrolliertes Herkunftsgebiet, allgemeine Willkür und sonstige Verfolgungsgefahren, welche im Rückkehrfall von Seiten des syrischen Regimes zu gewärtigen seien. Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der syrischen Armee unter Punkt 3.1.
  66. ist pauschalisierend auf die geographische und damit machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen, der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Hinweise etwa auf vermeintliche oder tatsächliche oppositionelle Gesinnungslagen, Inhaftierungs- und Foltergefahren, Verfolgungsrisiken in Reflex auf familiär verortete Zurechnungsmomente, namentlich etwa die Asylzuerkennung an einen Bruder in Österreich, oder die Herkunft des Beschwerdeführers verhelfen dem Asylbegehren damit nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes.Unbeschadet der Erwägungen zum Militärdienst in der syrischen Armee unter Punkt 3.1.
  67. ist pauschalisierend auf die geographische und damit machtpolitische Verortung der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu verweisen, welche jedweder Fluchtbehauptung in Richtung zu befürchtender Verfolgungsmomente in Ansehung des syrischen Regimes den stützenden Boden entzieht. Die Soldaten der vormaligen syrischen Regierung wurden außer Dienst gestellt und politische Gefangene des Regimes aus berüchtigten Gefängnissen entlassen, der frühere Machthaber befindet sich nicht länger auf syrischem Staatsgebiet. Es wurde die Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht genommen und die Auflösung der vormals aktiven Geheimdienste angekündigt. Durch die Kontrollerlangung oppositioneller Kräfte wurde der Untergang des syrischen Regimes besiegelt, sodass von letztgenanntem im hypothetischen Rückkehrfall keine asylrechtlich aufzugreifende Verfolgungsgefahr ausgehen kann und dahingehend fluchtbegründendes Vorbringen von vornherein nicht glaubhaft ist vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position unter Punkt 2.3.). Beschwerdebegründende Hinweise etwa auf vermeintliche oder tatsächliche oppositionelle Gesinnungslagen, Inhaftierungs- und Foltergefahren, Verfolgungsrisiken in Reflex auf familiär verortete Zurechnungsmomente, namentlich etwa die Asylzuerkennung an einen Bruder in Österreich, oder die Herkunft des Beschwerdeführers verhelfen dem Asylbegehren damit nicht zum Durchbruch, allgemeine Hinweise auf frühere UNHCR-Risikoprofile stehen dem nicht länger entgegen und bedarf es zur Entscheidung in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit daher auch keiner über den festgestellten Sachverhalt hinausreichenden Tatsachenfeststellungen mit Bezug zu Gefahrenaspekten in Ansehung des syrischen Regimes. 3.1.
  68. Fluchtaspekte mit Bezug zu oppositionellen Kräften: Der Beschwerdeführer hat sich zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens stets und ausschließlich auf Verfolgungsgefahren in Ansehung des syrischen Regimes gestützt, zu keinem Zeitpunkt hat er Befürchtungen mit Bezug zu oppositionellen Parteien des syrischen Konflikts ins Treffen geführt und sind wie auch immer geartete nachteilhafte Berührungspunkte mit oppositionellen Gruppierungen im Allgemeinen und der gegenwärtig machtausübenden HTS im Besonderen kein Gegenstand des feststehenden Sachverhaltes. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Bereits vor dem Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer am früheren Wohnsitz unter oppositioneller Kontrolle gelebt, sein Vater hat die Familie über seine Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter versorgt und sich darüber hinaus im Rahmen eines Hilfsprojektes engagiert. Auch seit der endgültigen Machtübernahme durch die HTS-dominierte Opposition befindet sich der größte Teil der engsten Familienangehörigen nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und steht eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden (vgl. auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 kann nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015/2021). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegender Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Der Beschwerdeführer hat sich zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens stets und ausschließlich auf Verfolgungsgefahren in Ansehung des syrischen Regimes gestützt, zu keinem Zeitpunkt hat er Befürchtungen mit Bezug zu oppositionellen Parteien des syrischen Konflikts ins Treffen geführt und sind wie auch immer geartete nachteilhafte Berührungspunkte mit oppositionellen Gruppierungen im Allgemeinen und der gegenwärtig machtausübenden HTS im Besonderen kein Gegenstand des feststehenden Sachverhaltes. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Nach dem Sturz des syrischen Regimes im Dezember 2024 ergibt die verfügbare Berichtslage überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der syrischen Armee oder die in Aussicht genommene Auflösung früherer Geheimdienste sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Bereits vor dem Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer am früheren Wohnsitz unter oppositioneller Kontrolle gelebt, sein Vater hat die Familie über seine Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter versorgt und sich darüber hinaus im Rahmen eines Hilfsprojektes engagiert. Auch seit der endgültigen Machtübernahme durch die HTS-dominierte Opposition befindet sich der größte Teil der engsten Familienangehörigen nach wie vor in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und steht eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden vergleiche auch die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.), eine Vergleichbarkeit mit den zunächst unvorhersehbaren Veränderungen in Afghanistan im Jahr 2021 kann nicht angenommen werden (zur damaligen Situation etwa VFGH 19.09.2022, E 3015 aus 2021,). Verfolgungsgefahren aus dem Aspekt (sicherheits-)politischer Volatilität etwa im Hinblick auf allenfalls in der Zukunft liegender Machtverschiebungen finden kein belastbar konkretisierendes Fundament im länderspezifischen Substrat, als bloß abstrakt vermutete und entfernte Möglichkeit wird insoweit kein zur Asylzuerkennung ausreichend verdichtetes Gefahrenpotenzial substantiiert und besteht hinsichtlich allgemeiner persönlicher Sicherheitsrisiken unter Bedachtnahme auf die auch von Seiten des UNHCR dargestellte Möglichkeit eines negativen Situationsverlaufes vollumfängliche Abdeckung in Gestalt der rechtskräftig erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN; zur höchstgerichtlich geforderten Aktualität asylrechtlich relevanter Verfolgungsgefahren VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298). 3.1.
  69. Sonstiges Fluchtvorbringen Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Dasselbe trifft auf eine in der Vergangenheit erlittene Schussverletzung und den mehrjährigen Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich zu, zur Annahme asylrechtlicher Verfolgungsgefahren lediglich aus dem Asylstatus des Bruders fehlt es an rechtlicher und tatsächlicher Handhabe (vgl. hierzu bereits unter Punkten 3.1.
  70. f). Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  71. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich (implizit) fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, in Frieden und Sicherheit leben zu wollen, nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden.Die im Herkunftsstaat gegebene Kriegssituation und die hieraus resultierende schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage sowie das weitgehende Fehlen perspektivenformender Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes zur Person des Beschwerdeführers keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr. Dasselbe trifft auf eine in der Vergangenheit erlittene Schussverletzung und den mehrjährigen Aufenthalt des Bruders des Beschwerdeführers in Österreich zu, zur Annahme asylrechtlicher Verfolgungsgefahren lediglich aus dem Asylstatus des Bruders fehlt es an rechtlicher und tatsächlicher Handhabe vergleiche hierzu bereits unter Punkten 3.1.
  72. f). Ein auf den Beschwerdeführer konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen abseits der Erwägungen unter den Punkten 3.1.
  73. ff nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in der rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes und lassen sich (implizit) fluchtbegründend angezogene Ursachen in Richtung des (nachvollziehbaren) Wunsches, in Frieden und Sicherheit leben zu wollen, nicht im Rahmen der Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden. 3.1.
  74. Erreichbarkeit der Herkunftsregion Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).Der VwGH hat jüngst klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021). Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im (hypothetischen) Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Art und Intensität zu befürchten steht, welche ihren Ausgangspunkt beim früheren syrischen Regime nimmt. Da der Beschwerdeführer sohin die offizielle Einreisebürokratie und entsprechende Wege zu nutzen vermag, können nähere Erwägungen zur Frage der Erreichbarkeit etwa durch oppositionell kontrolliertes Gebiet auf sich beruhen, dahingehende Feststellungen erübrigen sich. 3.
  75. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Asylrelevanz des u.a. in Richtung des syrischen Militärdienstes oder sonstiger Gefahrenmomente in Ansehung des vormaligen syrischen Regimes erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage und die darauf basierenden rechtlichen Einzelfallüberlegungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten und jeweils in Klammern zitierten Linien höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W604.2300439.1.00

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