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{'item': 'W609 2300075-2'}

Obsah (9)§ 99§ 37§ 44§ 36§ 103§ 18§ 20§ 11§ 52

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2025 GeschäftszahlW609 2300075-2 Spruch, W609 2300075-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seine

des unbekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers eingestellt. Nachdem seine Mutter am 11.11.2003 die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2004 den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers ab. Mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer im Wege der Erstreckung gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997 die Flüchtlingseigenschaft zu.Nachdem seine Mutter am 11.11.2003 die Fortsetzung des Asylverfahrens beantragt hatte, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.05.2004 den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers ab. Mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 erkannte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer im Wege der Erstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997 die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 27.08.2010

Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und ordnete die Bewährungshilfe an.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 27.08.2010

Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren und ordnete die Bewährungshilfe an. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 04.12.2013

versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen mit Urteil vom 04.12.2013

versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.03.2014

versuchter Nötigung, versuchten schweren Raubes und Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.03.2014

versuchter Nötigung, versuchten schweren Raubes und Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 05.05.2014

schweren Diebstahls als Beteiligungstäter und schweren Betruges. Gemäß §§ 31 und 40 StGB verhängte es keine Zusatzstrafe.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 05.05.2014

schweren Diebstahls als Beteiligungstäter und schweren Betruges. Gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verhängte es keine Zusatzstrafe. Der Beschwerdeführer war von 2003 bis 2007 in Unterkünften von Sozialeinrichtungen in Wien wohnhaft, von 2007 bis 2010 bei seiner Mutter in Wien gemeldet. Danach war er abgesehen von vier Monaten in XXXX 2011 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren beim XXXX obdachlos gemeldet. Er bezog 2009 bis 2010 mit 13 Unterbrechungen Arbeitslosengeld, vier Monate 2011 bezog er bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sozialversichert erwerbstätig war er nie.Der Beschwerdeführer war von 2003 bis 2007 in Unterkünften von Sozialeinrichtungen in Wien wohnhaft, von 2007 bis 2010 bei seiner Mutter in Wien gemeldet. Danach war er abgesehen von vier Monaten in römisch 40 2011 außerhalb von Haftanstalten und Polizeianhaltezentren beim römisch 40 obdachlos gemeldet. Er bezog 2009 bis 2010 mit 13 Unterbrechungen Arbeitslosengeld, vier Monate 2011 bezog er bedarfsorientierte Mindestsicherung. Sozialversichert erwerbstätig war er nie. Mit Bescheid vom 01.10.2014 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise räumte es ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 12.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß §§ 7 Abs. 1 Z. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4 sowie §§ 8 Abs. 1, 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 16.03.2015 erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Beschluss vom 21.09.2015 lehnte der VfGH die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

Aussichtslosigkeit ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab. Revision wurde nicht erhoben.Mit Bescheid vom 01.10.2014 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den ihm mit Berufungsbescheid vom 03.08.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Für die freiwillige Ausreise räumte es ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Erkenntnis vom 12.11.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 7, Absatz 4, sowie Paragraphen 8, Absatz eins, 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 16.03.2015 erkannte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Mit Beschluss vom 21.09.2015 lehnte der VfGH die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

Aussichtslosigkeit ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab. Revision wurde nicht erhoben. Mit Bescheid vom 12.12.2014 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 09.02.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Mit Bescheid vom 12.12.2014 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 59, Absatz 5, FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 09.02.2015 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Mit Bescheid vom 16.02.2016 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 59 Abs. 5 FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 05.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.Mit Bescheid vom 16.02.2016 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 59, Absatz 5, FPG ein auf die Dauer von 15 Jahren befristetes Einreiseverbot. Mit Beschluss vom 05.09.2016 behob das Bundesverwaltungsgericht in Stattgabe der gegen ihn erhobenen Beschwerde den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. Mit Bescheid vom 05.05.2017 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 1 i. V. m. § 59 Abs. 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 06.06.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 FPG auf zehn Jahre herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.Mit Bescheid vom 05.05.2017 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 59, Absatz 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Mit Erkenntnis vom 06.06.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, FPG auf zehn Jahre herabgesetzt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Am 11.07.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 31.10.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig war.Am 11.07.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 17.07.2018 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz auf. Mit Beschluss vom 31.10.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig war. Am 11.11.2018 wurde der Beschwerdeführer, der von Dezember 2013 bis Juli 2018 in den Justizanstalten XXXX und XXXX und danach bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wurde, auf dem Luftweg nach XXXX abgeschoben. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer war sohin bis 11.11.2028 aufrecht.Am 11.11.2018 wurde der Beschwerdeführer, der von Dezember 2013 bis Juli 2018 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 und danach bis zur Abschiebung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wurde, auf dem Luftweg nach römisch 40 abgeschoben. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer war sohin bis 11.11.2028 aufrecht. Mit Bescheid vom 04.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2018 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 04.02.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2018 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

entschiedener Sache zurück und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte der Beschwerdeführer entgegen dem Einreiseverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet zurück und stellte am 25.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 26.09.2022 erstbefragt und am 18.01.2023 niederschriftlich einvernommen. Der bis 2028 gültige russische Auslandsreisepass des Beschwerdeführers wurde sichergestellt. Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer

unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Seither bezieht er keine Grundversorgung mehr. Es kann nicht festgestellt werden, wovon er seither seinen Lebensunterhalt bestreitet. Seit 15.11.2022 ist er bei seiner Mutter in Wien in einer Wohnung gemeldet. Die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers lebt mit den Kindern andernorts. Mit Bescheid vom 13.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am Postamt am 19.07.2023, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Er räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z. 5 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht und wirksam.Mit Bescheid vom 13.07.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am Postamt am 19.07.2023, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.09.2022 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Er räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid erkannte es die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid wuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die mit dem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ist weiterhin aufrecht und wirksam. Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 5

  1. Satz und Abs. 9 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), § 37 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), § 102 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), § 102 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 KFG. 1967, § 102 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 6 KFG. 1967 und § 52 lit. a Z. 10a StVO. 1960 eine Geldstrafe von € 2.504,30 gegen ihn, weil er am 05.02.2024 in Wien XXXX auf der XXXX bei der gesperrten Ausfahrt XXXX beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, beim betroffenen Fahrzeug die Schlussleuchte links, die Begrenzungsleuchte links und die Kennzeichenleuchte nicht funktionierten und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, und weil er außerhalb des Ortsgebietes die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich der Messtoleranz um 28 km/h überschritten hatte.Mit Straferkenntnis vom 27.03.2024 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz 5,
  2. Satz und Absatz 9, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), Paragraph 37, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG), Paragraph 102, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 14, Absatz 4, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG. 1967), Paragraph 102, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 14, Absatz 3, KFG. 1967, Paragraph 102, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 14, Absatz 6, KFG. 1967 und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. 1960 eine Geldstrafe von € 2.504,30 gegen ihn, weil er am 05.02.2024 in Wien römisch 40 auf der römisch 40 bei der gesperrten Ausfahrt römisch 40 beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, beim betroffenen Fahrzeug die Schlussleuchte links, die Begrenzungsleuchte links und die Kennzeichenleuchte nicht funktionierten und es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, und weil er außerhalb des Ortsgebietes die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h abzüglich der Messtoleranz um 28 km/h überschritten hatte. Mit Straferkenntnis vom 22.05.2024 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 37 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 5 FSG und § 99 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 5
  3. Satz und Abs. 9 StVO. 1960 eine Geldstrafe von € 2.750,– gegen ihn, weil er am 28.03.2024 in Wien am XXXX beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und noch nicht wieder ausgefolgt worden war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.Mit Straferkenntnis vom 22.05.2024 verhängte die Landespolizeidirektion Wien gemäß Paragraph 37, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 37, Absatz 5, FSG und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz 5,
  4. Satz und Absatz 9, StVO. 1960 eine Geldstrafe von € 2.750,– gegen ihn, weil er am 28.03.2024 in Wien am römisch 40 beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl ihm der Führerschein vorläufig abgenommen und noch nicht wieder ausgefolgt worden war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen. Mit Straferkenntnis vom 10.06.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN gemäß § 99 Abs. 1 lit. b i. V. m. § 5 Abs. 5
  5. Satz und Abs. 9 StVO. 1960 und § 37 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe von € 2.210,– gegen ihn, weil er am 24.04.2024 in Wien am XXXX beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen.Mit Straferkenntnis vom 10.06.2024 verhängte die Landespolizeidirektion WIEN gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz 5,
  6. Satz und Absatz 9, StVO. 1960 und Paragraph 37, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Absatz 3, FSG eine Geldstrafe von € 2.210,– gegen ihn, weil er am 24.04.2024 in Wien am römisch 40 beim Lenken eines Kfz betreten wurde, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung war und er das Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich geweigert hatte, sich zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung einem bei der Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen. Davon abgesehen wurden ihm seit 2023 Geldstrafen i. H. v. € 800,–

§ 99Abs. 1b i. V. m. § 5 Abs. 1 St

VO. 1960, i. H. v. € 300,–

§ 37Abs.

1 i. V. m. § 1 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 FSG, i. H. v. € 110,–

§ 44Abs.

4 KFG. 1967, i. H. v. € 150,– und € 200,–

§ 36lit.

a KFG. 1967, i. H. v. € 100,– (dreimal), € 110,– (viermal), € 120,–, € 130,–, € 250,–, € 500,–, € 600,– (zweimal)

§ 103Abs.

2 KFG. 1967, i. H. v. € 110,–

§ 103Abs.

1 Z. 1 i. V. m. § 36 lit. d KFG. 1967, i. H. v. € 100,– (dreimal)

§ 18Abs. 1 St

VO. 1960, i. H. v. € 80,– (zweimal)

§ 20Abs. 2 St

VO. 1960, i. H. v. € 76,–

§ 11Abs. 2 St

VO. 1960, i. H. v. € 76,–

§ 11Abs. 1 St

VO. 1960 und i. H. v. € 76,– (zweimal)

§ 52lit. a Z. 10a St

VO. 1960 auferlegt.Davon abgesehen wurden ihm seit 2023 Geldstrafen i. H. v. € 800,–

Paragraph 99, Absatz eins b, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, Absatz eins, StVO. 1960, i. H. v. € 300,–

Paragraph 37, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 23, Absatz eins, FSG, i. H. v. € 110,–

Paragraph 44, Absatz 4, KFG. 1967, i. H. v. € 150,– und € 200,–

Paragraph 36, Litera a, KFG. 1967, i. H. v. € 100,– (dreimal), € 110,– (viermal), € 120,–, € 130,–, € 250,–, € 500,–, € 600,– (zweimal)

Paragraph 103, Absatz 2, KFG. 1967, i. H. v. € 110,–

Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 36, Litera d, KFG. 1967, i. H. v. € 100,– (dreimal)

Paragraph 18, Absatz eins, StVO. 1960, i. H. v. € 80,– (zweimal)

Paragraph 20, Absatz 2, StVO. 1960, i. H. v. € 76,–

Paragraph 11, Absatz 2, StVO. 1960, i. H. v. € 76,–

Paragraph 11, Absatz eins, StVO. 1960 und i. H. v. € 76,– (zweimal)

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO. 1960 auferlegt. Am 10.09.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 FPG und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 15.09.2024.Am 10.09.2024 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG und einen Abschiebeauftrag auf dem Luftweg für den 15.09.2024. Der Beschwerdeführer konnte am 12.09.2024, 19:15 Uhr, nicht an seiner Meldeadresse festgenommen werden, kam aber der telefonischen Aufforderung durch seinen dort angetroffenen Bruder, zur Polizeiinspektion zu kommen, nach, und wurde dort um 20:15 Uhr festgenommen. Ihm wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Am 12.09.2024, 22:38 Uhr, wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Er wurde am 13.09.2024 polizeiamtsärztlich auf Haftfähigkeit untersucht. Am 14.09.2024 wurde er polizeiamtsärztlich auf Flugtauglichkeit untersucht und die Amtsbestätigung über die Flugtauglichkeit ausgestellt.Am 12.09.2024, 22:38 Uhr, wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Er wurde am 13.09.2024 polizeiamtsärztlich auf Haftfähigkeit untersucht. Am 14.09.2024 wurde er polizeiamtsärztlich auf Flugtauglichkeit untersucht und die Amtsbestätigung über die Flugtauglichkeit ausgestellt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2024 zur unbegleiteten Flugabschiebung zum Flughafen XXXX gebracht. Dort gab er am Terminal an, er werde nicht freiwillig nach XXXX fliegen und habe Angst verhaftet und vom Militär eingezogen zu werden. Er werde sich wenn notwendig mit Körperkraft wehren, um nicht in das Flugzeug einsteigen zu müssen. Er vereitelte dadurch die Abschiebung.Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2024 zur unbegleiteten Flugabschiebung zum Flughafen römisch 40 gebracht. Dort gab er am Terminal an, er werde nicht freiwillig nach römisch 40 fliegen und habe Angst verhaftet und vom Militär eingezogen zu werden. Er werde sich wenn notwendig mit Körperkraft wehren, um nicht in das Flugzeug einsteigen zu müssen. Er vereitelte dadurch die Abschiebung. Die Abschiebung wurde um 08:15 Uhr abgebrochen und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum XXXX zurückgebracht.Die Abschiebung wurde um 08:15 Uhr abgebrochen und der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 zurückgebracht. Mit Mandatsbescheid vom 15.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung um 13:15 Uhr, verhängte das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid vom 15.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung um 13:15 Uhr, verhängte das BFA über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Bei der Rückkehrberatung am 16.09.2024 war der Beschwerdeführer

der Familie in Österreich und der Lage im Herkunftsstaat – konkret instabiler politischer Verhältnisse und der Sicherheitslage im Herkunftsstaat – nicht rückkehrwillig. Am 18.09.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Abschiebung. Zu diesem Antrag wurde er am 19.09.2024 erstbefragt. Mit Prognoseentscheidung vom selben Tag entschied das BFA, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Mit Aktenvermerk vom 19.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, hielt das BFA gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte.Mit Aktenvermerk vom 19.09.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, hielt das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG die Schubhaft aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hatte. Mit Schriftsatz vom 02.10.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Schubhaftbescheid vom 15.09.2024 durch einen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit hg. Erkenntnis vom 08.10.2024, W112 2300075-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Schubhaft fortgesetzt. Mit Verfahrensanordnung vom 03.10.2024 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag zurückzuweisen, und dass die 20-Tages-Frist in seinem Verfahren nicht gilt. Diese wurde ihm am 03.10.20254 um 12:20 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkte I und II). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.12.2024, W226 2017279-5, als unbegründet abgewiesen.Am 11.10.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines rechtsfreundlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 21.11.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.12.2024, W226 2017279-5, als unbegründet abgewiesen. Bei einer Rückkehrberatung am 25.11.2024 zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer befindet sich in gutem, stabilen physischen und psychischen Zustand. Derzeit leidet er an keiner Erkrankung und erhält keine medikamentöse oder anderweitige medizinische Therapie. Er ist haft-, prozess- und transportfähig sowie flugtauglich. Auf Grund des vorliegenden Reisepasses ist mit der Durchführung der Abschiebung am 19.01.2025 mit maßgeblicher Sicherheit zu rechnen. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Fluchtgefahr besteht.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, den Akteninhalten der hg. unter W112 2300075-1 und W226 2017279-5 geführten Verfahren, die alle den Beschwerdeführer betreffen, dem Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungs-Informationssystem, der Anhaltedatei sowie der Stellungnahme des BFA. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund einer aktenkundigen Abschrift seines Reisepasses festgestellt werden. Aus den Feststellungen des hg. Erkenntnisses vom 08.10.2024, W112 2300075-1, ergeben sich auch die Feststellungen zum Hintergrund und den Umständen seiner Einreise nach Österreich. Die Feststellungen zu seiner Delinquenz ergeben sich aus dem hg. Akteninhalt zu W112 2300075-
  2. Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidungen – teilweise i. V. m. Einreiseverboten – lassen sich dem Akteninhalt und insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 08.10.2024, W112 2300075-1, entnehmen.Die Feststellungen zu den vorangegangenen Verfahren betreffend Anträge auf internationalen Schutz und Rückkehrentscheidungen – teilweise i. römisch fünf. m. Einreiseverboten – lassen sich dem Akteninhalt und insbesondere dem hg. Erkenntnis vom 08.10.2024, W112 2300075-1, entnehmen. Der Festnahmeauftrag vom 10.09.2024 liegt im hg. Akt W112 2300075-
  3. Die Zeiten der Festnahme und der Inschubhaftnahme lassen sich der Anhaltedatei und dem zitierten Akt entnehmen. Dass der Beschwerdeführer sich in Rückkehrberatungsgesprächen nicht rückkehrwillig gezeigt hat, ergibt sich aus den aktenkundigen Rückkehrberatungsprotokollen vom 16.09.2024 und vom 25.11.
  4. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2024 ergeben sich aus dem Akteninhalt des hg. Aktes W226 2017279-
  5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie seiner Haft-, Prozess- und Transportfähigkeit sowie Flugtauglichkeit lässt sich dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 10.01.2025 entnehmen. Dass die Abschiebung mit maßgeblicher Sicherheit am 19.01.2025 stattfinden wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass das BFA bereits eine Flugbuchung durchgeführt hat. Dass beim Beschwerdeführer nach wie vor Fluchtgefahr besteht, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er am 15.09.2024 seine Abschiebung in die Russische Föderation vereitelt hat. Andererseits hat der Beschwerdeführer sich in sämtlichen Rückkehrberatungen mit der BBU nicht rückkehrwillig gezeigt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen unbegründeten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zeigt, dass der Beschwerdeführer mit allen Mitteln seine Abschiebung in die Russische Föderation zu hintertreiben beabsichtigt. Da der Beschwerdeführer seinen Abschiebetermin bereits kennt, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Enthaftung sofort untertauchen würde, um seine Abschiebung in sein Herkunftsland zu verhindern.
  6. Rechtlich folgt: Zu A: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 leg. cit. bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem der vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BFA hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, leg. cit. bereits eingebracht wurde. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77 leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  7. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  8. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, leg. cit.) erreicht werden kann. Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  9. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  10. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung (Dublin III-VO) vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z. 7 Bundesverfassungsgesetz vom
  11. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art. 5 Abs. 1 lit. f Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (§ 76 Abs. 2a FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesverfassungsgesetz vom
  12. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, Absatz eins, Litera f, Europäische Menschenrechtskonvention nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung von Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das BFA ist im Schubhaftbescheid seiner Begründungspflicht und rechtlichen Beurteilung ausreichend nachgekommen. Abgesehen von der Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Die Verhängung von Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Gem. § 80 Abs. 4 FPG kann Schubhaft

desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z

  1. und Abs. 3 leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil
  2. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  3. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13 FPG) widersetzt oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint.Gem. Paragraph 80, Absatz 4, FPG kann Schubhaft

desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2, und Absatz 3, leg. cit höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden, wenn ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden kann, weil

  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13, FPG) widersetzt oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint. Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht Schubhaft

Fluchtgefahr angeordnet, weil aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt. Das BFA hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht eine hohe Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Der Beschwerdeführer hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, seine Anhaltung in Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verhältnismäßig. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Es besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse an einem wirksamen Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat das BFA sichergestellt, dass die seine Überstellung in sein Herkunftsland zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Daher liegen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der Beschwerdeführer kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich der Vereitelung seiner Abschiebung und seiner wiederholten Straftaten, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte (vgl. VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem Beschwerdeführer – sowie in weiterer Folge auch seiner rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der Beschwerdeführer kein davon abweichendes Vorbringen erstattete. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks um die Fluchtgefahr – insbesondere im Hinblick auf die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers – zu beurteilen, war im vorliegenden Fall nicht erforderlich, weil dies schon aus dem einschlägigen Vorverhalten, nämlich der Vereitelung seiner Abschiebung und seiner wiederholten Straftaten, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung verstärken, abgeleitet werden konnte vergleiche VwGH Ra 2020/21/0287, Rn. 19). Der Sachverhalt wurde im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt und das gerichtliche Verfahren hat keine wesentlichen Änderungen ergeben. Dem Beschwerdeführer – sowie in weiterer Folge auch seiner rechtlichen Vertretung – wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist aus dem umfassenden Akteninhalt sowie in den diversen abgerufenen Datenbanken hinreichend dokumentiert. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W609.2300075.2.00

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