Obsah (16)
Art 133§ 10§ 68§ 76§§ 145Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 62§ 12a§ 22§ 35§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlG307 2305246-1 Spruch, G307 2305246-1/13EG307 2305246-1/13E, SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.01.2025 MÜNDLICH
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals am XXXX 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem (älteren) Sohn XXXX unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Der am XXXX 2007 gestellte erste Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX 2008, Zahl XXXX ( XXXX ), abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX 2011, Zahl XXXX , abgewiesen und erwuchs am XXXX 2011 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste erstmals am römisch 40 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem (älteren) Sohn römisch 40 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein. Der am römisch 40 2007 gestellte erste Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 2008, Zahl römisch 40 ( römisch 40 ), abgewiesen, der Status des Asylberechtigten und der Status des Subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 2011, Zahl römisch 40 , abgewiesen und erwuchs am römisch 40 2011 in Rechtskraft. 2. Der am XXXX 2024 gestellte zweite Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2024, Zahl XXXX , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und im Übrigen mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, XXXX vom XXXX 2024, GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.2. Der am römisch 40 2024 gestellte zweite Asylantrag des BF wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und im Übrigen mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG, römisch 40 vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erwuchs am selben Tag in Rechtskraft. 3. Anlässlich der am XXXX 2024 beim BFA XXXX , Außenstelle XXXX beabsichtigten Beantragung der Ausstellung einer „weißen“ oder „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gab der BF an, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, sondern in Österreich verbleiben zu wollen. Aus diesem Anlass wurde ihm gegenüber mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Anlässlich der am römisch 40 2024 beim BFA römisch 40 , Außenstelle römisch 40 beabsichtigten Beantragung der Ausstellung einer „weißen“ oder „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gab der BF an, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, sondern in Österreich verbleiben zu wollen. Aus diesem Anlass wurde ihm gegenüber mit Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom XXXX 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde zu bewilligen, in eventu bei deren Nichtgewährung der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
- Gegen diesen Bescheid und die weitere Anhaltung erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: BF) mit Schreiben vom römisch 40 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchzuführen, auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 2024 in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen sowie die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde zu bewilligen, in eventu bei deren Nichtgewährung der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
- Am 08.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVWG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Mitarbeiter seiner RV (beide persönlich) und ein Behördenvertreter (via Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der armenischen Sprache beigezogen und die oben im Spruch wiedergegebene Entscheidung mündlich verkündet wurde.
- Am 08.01.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVWG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, ein Mitarbeiter seiner Regierungsvorlage (beide persönlich) und ein Behördenvertreter (via Zoom) teilnahmen sowie eine Dolmetscherin der armenischen Sprache beigezogen und die oben im Spruch wiedergegebene Entscheidung mündlich verkündet wurde.
- Mit Schreiben vom 10.01.2025, beim Verwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, beantragte die RV des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
- Mit Schreiben vom 10.01.2025, beim Verwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, beantragte die Regierungsvorlage des BF die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist armenischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Von der in Österreich lebenden Gattin und den beiden Söhnen im Alter von XXXX und XXXX Jahren lebt der BF seit XXXX getrennt, pflegte jedoch vor Antritt der Schubhaft zu letzteren beiden zwei bis drei Mal wöchentlich und zu seiner Frau dann Kontakt, wenn es etwas zu besprechen gab. 1.
- Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist armenischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Von der in Österreich lebenden Gattin und den beiden Söhnen im Alter von römisch 40 und römisch 40 Jahren lebt der BF seit römisch 40 getrennt, pflegte jedoch vor Antritt der Schubhaft zu letzteren beiden zwei bis drei Mal wöchentlich und zu seiner Frau dann Kontakt, wenn es etwas zu besprechen gab. 1.
- Der BF war von XXXX 2012 bis XXXX 2021 etwas mehr als 3 Jahre unselbständig sowie von XXXX 2014 bis XXXX 2014 und von XXXX 2011 bis XXXX 2012 selbständig erwerbstätig, wobei ein nachhaltiges Betreiben seines Gewerbes als Zusteller nicht feststellbar war. Ab dem XXXX 2021 finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ wie finanzielle Unterstützungsleistungen namentlich nicht bekannter Personen.1.
- Der BF war von römisch 40 2012 bis römisch 40 2021 etwas mehr als 3 Jahre unselbständig sowie von römisch 40 2014 bis römisch 40 2014 und von römisch 40 2011 bis römisch 40 2012 selbständig erwerbstätig, wobei ein nachhaltiges Betreiben seines Gewerbes als Zusteller nicht feststellbar war. Ab dem römisch 40 2021 finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von „Schwarzarbeit“ wie finanzielle Unterstützungsleistungen namentlich nicht bekannter Personen. 1.
- In der Zeit von XXXX 2018 bis XXXX 2021 und XXXX 2023 bis XXXX 2024 war der BF nicht behördlich gemeldet. Wo er sich während dieses Zeitraums aufgehalten hat, war nicht feststellbar.1.
- In der Zeit von römisch 40 2018 bis römisch 40 2021 und römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 war der BF nicht behördlich gemeldet. Wo er sich während dieses Zeitraums aufgehalten hat, war nicht feststellbar. 1.
- Der BF besaß von XXXX 2012 bis XXXX 2021 Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG. Er unterließ es, sowohl nach seiner ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung als auch nach Auslaufen seines im NAG begründeten Aufenthaltsrechts, wie auch nach Beendigung des jüngsten Asylverfahrens Österreich zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.1.
- Der BF besaß von römisch 40 2012 bis römisch 40 2021 Aufenthaltsbewilligungen nach dem NAG. Er unterließ es, sowohl nach seiner ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung als auch nach Auslaufen seines im NAG begründeten Aufenthaltsrechts, wie auch nach Beendigung des jüngsten Asylverfahrens Österreich zu verlassen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. 1.
- Der BF kann weder auf ausreichende, seine Existenz sichernde Barmittel, noch eine gesicherte, private, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen. Ferner konnte eine enge Beziehung zu im Bundesgebiet aufhältigen Personen einschließlich Verwandter nicht festgestellt werden. 1.
- Der BF wurde am XXXX 2024 von Beamten der der PI XXXX wegen des Verdachts der Begehung des Betruges
§§ 145, 146 St
GB zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft der PI XXXX vom XXXX 2024 wurde der BF dazu einvernommen, das dahingehende Verfahren (noch) nicht eingestellt und von der StA XXXX am XXXX 2024, zu Zahl XXXX ein Strafantrag eingebracht.1.6. Der BF wurde am römisch 40 2024 von Beamten der der PI römisch 40 wegen des Verdachts der Begehung des Betruges
Paragraphen 145, 146, StGB zur Anzeige gebracht. Laut Auskunft der PI römisch 40 vom römisch 40 2024 wurde der BF dazu einvernommen, das dahingehende Verfahren (noch) nicht eingestellt und von der StA römisch 40 am römisch 40 2024, zu Zahl römisch 40 ein Strafantrag eingebracht. 1.
- Am XXXX 2024 leitete die belangte Behörde ein HRZ-Verfahren mit Armenien ein. Die armenische Botschaft sicherte dem BFA fernmündlich am XXXX 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zu, wobei die begleitete Abschiebung des BF in dessen Heimat für den XXXX 2025 in Aussicht genommen ist. 1.
- Am römisch 40 2024 leitete die belangte Behörde ein HRZ-Verfahren mit Armenien ein. Die armenische Botschaft sicherte dem BFA fernmündlich am römisch 40 2025 die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) zu, wobei die begleitete Abschiebung des BF in dessen Heimat für den römisch 40 2025 in Aussicht genommen ist. 1.
- Der BF besitzt Deutschkenntnisse unbekannten Niveaus – eigenen Angaben zufolge auf der Ebene „A2“.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Die Identität des BF, dessen Familienstand und die Existenz der beiden Söhne stehen anhand der asylrechtlichen Vorverfahren ( XXXX und XXXX ), den unbestrittenen Angaben im Bescheid und jenen in der Beschwerde fest. Was die vermeintliche Verwendung zweier Identitäten betrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung durch die Dolmetscherin zu Tage gefördert werden, dass es sich bei der Version „ XXXX “ um die russische Schreibweise, somit um keine Alias-Identität handelt, zumal Armenien im Zeitpunkt der Geburt des BF noch der Sowjetunion angehörte. 2.2.
- Die Identität des BF, dessen Familienstand und die Existenz der beiden Söhne stehen anhand der asylrechtlichen Vorverfahren ( römisch 40 und römisch 40 ), den unbestrittenen Angaben im Bescheid und jenen in der Beschwerde fest. Was die vermeintliche Verwendung zweier Identitäten betrifft, konnte in der mündlichen Verhandlung durch die Dolmetscherin zu Tage gefördert werden, dass es sich bei der Version „ römisch 40 “ um die russische Schreibweise, somit um keine Alias-Identität handelt, zumal Armenien im Zeitpunkt der Geburt des BF noch der Sowjetunion angehörte. 2.2.
- Dass der BF von seiner Familie getrennt ist, geht aus dem Bescheidinhalt wie der Einvernahme des BF am XXXX 2024 im Polizeianhaltezentrum XXXX hervor, hat er dies selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt und korreliert das unter II.1.
- angeführte Datum mit dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom XXXX 2024, Zahl XXXX . Den wöchentlichen Kontakt mit seinen Söhnen sowie den anlassbezogenen mit seiner Frau vor Antritt der Schubhaft hat der BF in der mündlichen Schubhaftverhandlung selbst zu Protokoll gegeben.2.2.
- Dass der BF von seiner Familie getrennt ist, geht aus dem Bescheidinhalt wie der Einvernahme des BF am römisch 40 2024 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 hervor, hat er dies selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt und korreliert das unter römisch zwei.1.
- angeführte Datum mit dem Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 . Den wöchentlichen Kontakt mit seinen Söhnen sowie den anlassbezogenen mit seiner Frau vor Antritt der Schubhaft hat der BF in der mündlichen Schubhaftverhandlung selbst zu Protokoll gegeben. 2.2.
- Die (zeitweise) Sicherung des Lebensunterhalts durch „Schwarzarbeit“ wie die finanzielle Unterstützung durch Bekannte erschließt sich aus Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom XXXX 2024, Zahl XXXX .2.2.
- Die (zeitweise) Sicherung des Lebensunterhalts durch „Schwarzarbeit“ wie die finanzielle Unterstützung durch Bekannte erschließt sich aus Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 . 2.2.
- Die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, wobei er zwar angab, als Zusteller selbständig gewesen zu sein, ohne jedoch Unterlagen über die Gewinn- und Verlustrechnung vorweisen zu können. Daraus und angesichts des Umstandes, dass der BF vermögenslos ist, kann von keiner nachhaltigen Ausübung dieses Gewerbes ausgegangen werden. 2.2.
- Der unter II.1.
- samt Geschäftszahl erwähnte Strafantrag ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid, der Umstand, dass das Verfahren (noch) nicht eingestellt wurde, aus den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2024, Zahl XXXX , dem von Seiten des BF auch nicht entgegengetreten wurde.2.2.
- Der unter römisch zwei.1.
- samt Geschäftszahl erwähnte Strafantrag ergibt sich aus dem Schubhaftbescheid, der Umstand, dass das Verfahren (noch) nicht eingestellt wurde, aus den Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024, Zahl römisch 40 , dem von Seiten des BF auch nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
- Die bisherige Meldehistorie samt Meldelücken ist dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR) zu entnehmen, wobei der BF in der mündlichen Verhandlung am 08.01.2025 weder in der Lage noch willens war, anzugeben, wo er sich während der meldefreien Zeit aufgehalten hat. Daran anknüpfend nannte er auch keine Namen von Personen im Bundesgebiet, zu welchen ein (enger) Kontakt bestehen könnte. 2.2.
- Die in er Vergangenheit innegehabten Aufenthaltstitel, die Verabsäumung eines diesbezüglichen Verlängerungsantrages sowie die bisher durchlaufenen Asylverfahren erschließen sich aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Inhalt der unter I.1.1 und I.1.
- erwähnten Verfahren. Seine Nachlässigkeiten begründete der BF laufend mit Stresssituationen und Problemen mit seiner Frau, vermochte damit sein dahingehend mangelndes Bemühen aber nicht zu rechtfertigen. 2.2.
- Die in er Vergangenheit innegehabten Aufenthaltstitel, die Verabsäumung eines diesbezüglichen Verlängerungsantrages sowie die bisher durchlaufenen Asylverfahren erschließen sich aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Inhalt der unter römisch eins.1.1 und römisch eins.1.
- erwähnten Verfahren. Seine Nachlässigkeiten begründete der BF laufend mit Stresssituationen und Problemen mit seiner Frau, vermochte damit sein dahingehend mangelndes Bemühen aber nicht zu rechtfertigen. 2.2.
- Der BF gab in der Verhandlung am 08.01.2025 zwar an, Deutschkenntnisse auf „A2“-Niveau zu besitzen, vermochte dazu – wie auch in den übrigen (Asyl)Verfahren – keine Beweise vorzulegen. 2.2.
- Dass der BF über (de facto) keine Barmittel verfügt, erhellt sich aus der Vollzugsinformation des AHZ XXXX (Stand 13.01.2025: € 25,49) und ist mit dessen eigenen Ausführungen in Einklang zu bringen. 2.2.
- Dass der BF über (de facto) keine Barmittel verfügt, erhellt sich aus der Vollzugsinformation des AHZ römisch 40 (Stand 13.01.2025: € 25,49) und ist mit dessen eigenen Ausführungen in Einklang zu bringen. 2.2.
- Von der Existenz einer sicheren, privaten nicht nur vorübergehenden Unterkunft kann nicht ausgegangen werden. So heißt es in der Beschwerde, Seite 3 unten
(1)und auf Seite 5 im vorletzten Absatz
(2):
(1)„Zudem ist der BF in einem Quartier der XXXX in XXXX untergebracht und könnte dort auch jederzeit wieder eine Wohnmöglichkeit in Anspruch nehmen“;
(1)„Zudem ist der BF in einem Quartier der römisch 40 in römisch 40 untergebracht und könnte dort auch jederzeit wieder eine Wohnmöglichkeit in Anspruch nehmen“;
(2)„Der BF lebte zuletzt in einem Quartier der XXXX in XXXX und könnte auch weiterhin dort Unterkunft nehmen“.
(2)„Der BF lebte zuletzt in einem Quartier der römisch 40 in römisch 40 und könnte auch weiterhin dort Unterkunft nehmen“. Wie schon in der mündlichen Verhandlung festgehalten, ist der Homepage der XXXX etwa zu entnehmen, dass die Wohnungen lediglich zur vorübergehenden Unterkunftnahme angeboten werden und (unter anderem) der rechtmäßige Aufenthalt Voraussetzung für die Vergabe einer (solchen) Wohnung ist (Quelle: Wohnungssicherung: XXXX ).Wie schon in der mündlichen Verhandlung festgehalten, ist der Homepage der römisch 40 etwa zu entnehmen, dass die Wohnungen lediglich zur vorübergehenden Unterkunftnahme angeboten werden und (unter anderem) der rechtmäßige Aufenthalt Voraussetzung für die Vergabe einer (solchen) Wohnung ist (Quelle: Wohnungssicherung: römisch 40 ). In der Verhandlung gab der RV des BF dazu zu Protokoll, dass er nichts Genaueres dazu sagen könne, wer die Unterkunft betreibe, weil er dort telefonisch noch niemanden erreicht habe. Dem entsprechend vermochte er der fehlenden Existenz einer fixen Unterkunft nichts entgegenzusetzen.In der Verhandlung gab der Regierungsvorlage des BF dazu zu Protokoll, dass er nichts Genaueres dazu sagen könne, wer die Unterkunft betreibe, weil er dort telefonisch noch niemanden erreicht habe. Dem entsprechend vermochte er der fehlenden Existenz einer fixen Unterkunft nichts entgegenzusetzen. 2.2.11. Die Einleitung des Verfahrens zur Erlangung eines HRZ erschließt sich aus dem Inhalt des Bescheides und deckt sich mit jenem des IZR-Auszugs des BF. Dessen Zusicherung samt möglichen Abschiebetermins gab der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu Protokoll. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit: 3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.
- Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ 3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:3.1.3. Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.1.
- Der mit „Entscheidungen“ betitelte § 22 AsylG lautet:3.1.
- Der mit „Entscheidungen“ betitelte Paragraph 22, AsylG lautet:
(1)Abweichend von § 73 Abs. 1 AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden.
(1)Abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist über einen Antrag auf internationalen Schutz längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden. (Anm.: Abs. 2 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2 bis Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(6)Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt.
(6)Verfahren über Anträge auf internationalen Schutz sind, wenn sich der Asylwerber in Schubhaft befindet, je nach Stand des Verfahrens vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht vordringlich zu behandeln. Diese Fälle sind schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten zu entscheiden. Wird der Asylwerber während des Verfahrens, aber vor Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu Ende zu führen; Paragraph 27, bleibt unberührt.
(7)Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen.
(8)Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung
§ 62erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt.
(8)Kommt die Richtlinie 2001/55/EG über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastung, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten zur Anwendung oder wird eine Verordnung
Paragraph 62, erlassen, ist der Fristenlauf von Verfahren Betroffener nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des vorübergehenden Schutzes gehemmt. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. (Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) (Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 10/2016)Anmerkung, Absatz 12, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,) (Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 3.1.
- Die Beschwerde wendet sich gegen die am XXXX 24 ausgesprochene und seit Uhr laufende Schubhaft.3.1.
- Die Beschwerde wendet sich gegen die am römisch 40 24 ausgesprochene und seit Uhr laufende Schubhaft. 3.
- Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich: 3.2.
- Gegenständlich ist die Zulässigkeit der Schubhaft am Maßstab des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu beurteilen.
dieser Bestimmung darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. 3.2.
- Gegenständlich ist die Zulässigkeit der Schubhaft am Maßstab des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zu beurteilen.
dieser Bestimmung darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Hier sind die Z 1, Z 3 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG in die Betrachtung miteinzubeziehen:Hier sind die Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in die Betrachtung miteinzubeziehen: Der BF war und ist nach wie vor nicht bereit, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Dies begründete er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht damit, er befinde sich seit 17 Jahren im Bundesgebiet und könne nicht nach Armenien zurückkehren. Demgemäß unterließ er es über eine Zeitspanne von mehreren Jahren, sich um die Ausstellung eines Reisedokumentes zu kümmern. Ferner war der BF von XXXX 2018 bis XXXX 2021 sowie von XXXX 2023 bis XXXX 2024 nicht behördlich gemeldet, das sind zusammengerechnet 4 Jahre und 45 Tage, wobei er seit XXXX 2021 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfügte. Erschwerend tritt hinzu, dass er am XXXX 2024 einen weiteren Asylantrag – mehr als offensichtlich in Verzögerunsabsicht – stellte (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 5 Mitte), welcher ebenso wie das erste Verfahren einen negativen Ausgang nahm. Dem nicht genug, weigerte sich der BF in der Verhandlung, jene Personen bekanntzugeben, bei denen er sich angeblich aufgehalten hat.Ferner war der BF von römisch 40 2018 bis römisch 40 2021 sowie von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024 nicht behördlich gemeldet, das sind zusammengerechnet 4 Jahre und 45 Tage, wobei er seit römisch 40 2021 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfügte. Erschwerend tritt hinzu, dass er am römisch 40 2024 einen weiteren Asylantrag – mehr als offensichtlich in Verzögerunsabsicht – stellte (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 5 Mitte), welcher ebenso wie das erste Verfahren einen negativen Ausgang nahm. Dem nicht genug, weigerte sich der BF in der Verhandlung, jene Personen bekanntzugeben, bei denen er sich angeblich aufgehalten hat. Zu dieser Thematik hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem Erkenntnis vom 17.11.2022, Geschäftszahl Ra 2020/21/0497 (auch) darauf hingewiesen, dass aufgrund eines jahrelangen Untertauchens und eines bisher nicht kooperativen Verhaltens (der dortigen Revisionswerberin) auf den Bestand eines hohen Maßes an Fluchtgefahr geschlossen werden kann. Dies trifft auch auf den BF zu. Des Weiteren bestand bereits im Jahr 2011, konkret seit XXXX 2011, eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung, die sich am XXXX 2021 „wiederholte“ und mit XXXX 2024 (dem Datum der Rechtskraft der jüngsten Asylentscheidung) seine „Bestätigung“ fand. Trotz der Existenz dieser drei Entscheidungen negierte der BF das damit jeweils verbundene Gebot, in seine Heimat zurückzukehren.Des Weiteren bestand bereits im Jahr 2011, konkret seit römisch 40 2011, eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung, die sich am römisch 40 2021 „wiederholte“ und mit römisch 40 2024 (dem Datum der Rechtskraft der jüngsten Asylentscheidung) seine „Bestätigung“ fand. Trotz der Existenz dieser drei Entscheidungen negierte der BF das damit jeweils verbundene Gebot, in seine Heimat zurückzukehren. Schließlich kann – entgegen dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung – nicht von einem starken Grad an sozialer Verankerung im Bundesgebiet gesprochen werden. Der BF ist zwar verheiratet und Vater zweier Söhne (einer davon ist bereits volljährig und selbsterhaltungsfähig), doch lebt dieser von seiner Kernfamilie seit dem Jahr 2018 getrennt. Auch wenn der BF mit seinen beiden Söhnen vor Antritt der Schubhaft regelmäßigen bzw. mit seiner Gattin zeitweisen, anlassbezogenen Kontakt gehabt haben mag, kann daraus weder auf ein Abhängigkeitsverhältnis noch eine starke Bindung zu diesem Personenkreis geschlossen werden. Zudem vermochte der BF weder in der Beschwerdeverhandlung seines jüngsten Asylverfahrens noch in jener in diesem Verfahren vollständige Namen und/oder Anschriften von Personen zu nennen, zu denen er (engen) Kontakt pflegt. Des Weiteren konnte er – wie oben dargelegt – auch auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen, ist und war er in keinem Verein tätig, sind seine Deutschkenntnisse überschaubar (siehe auch dazu das VH-Protokoll zu dem vor dem BVwG zu XXXX geführten Verfahren) und kann der BF weder auf ausreichende Barmittel noch einen gesicherten Wohnsitz (siehe dazu oben) zurückgreifen.Zudem vermochte der BF weder in der Beschwerdeverhandlung seines jüngsten Asylverfahrens noch in jener in diesem Verfahren vollständige Namen und/oder Anschriften von Personen zu nennen, zu denen er (engen) Kontakt pflegt. Des Weiteren konnte er – wie oben dargelegt – auch auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen, ist und war er in keinem Verein tätig, sind seine Deutschkenntnisse überschaubar (siehe auch dazu das VH-Protokoll zu dem vor dem BVwG zu römisch 40 geführten Verfahren) und kann der BF weder auf ausreichende Barmittel noch einen gesicherten Wohnsitz (siehe dazu oben) zurückgreifen. Ganz allgemein betrachtet stellt die bloße Ausreisewilligkeit – wie schon in der Verhandlung hervorgehoben, in obiger VwGH-Judikatur zitiert und im Rechtsmittel zutreffend dargetan – für sich genommen keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Vielmehr sei dann, wenn die behördliche Prüfung die Zulässigkeit der Abschiebung ergeben hat, in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob auch ein Sicherungsbedarf besteht (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zahl 2006/21/0071, mwN).Ganz allgemein betrachtet stellt die bloße Ausreisewilligkeit – wie schon in der Verhandlung hervorgehoben, in obiger VwGH-Judikatur zitiert und im Rechtsmittel zutreffend dargetan – für sich genommen keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Vielmehr sei dann, wenn die behördliche Prüfung die Zulässigkeit der Abschiebung ergeben hat, in einem zweiten Schritt die Frage zu beantworten, ob auch ein Sicherungsbedarf besteht vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2008, Zahl 2006/21/0071, mwN). Der VwGH hielt dazu in seinem Judikat vom 23.09.2010, Geschäftszahl 2009/21/0280, in einer umfassenderen Betrachtung unter anderem fest: „Die Zulässigkeit von Schubhaft verlangt die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls, (die fallbezogen schon infolge des Vollzugs der erwähnten Freiheitsstrafen zuletzt unmöglich gewesen war), vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2007/21/0162, mwN). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN).“„Die Zulässigkeit von Schubhaft verlangt die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die bloße Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls, (die fallbezogen schon infolge des Vollzugs der erwähnten Freiheitsstrafen zuletzt unmöglich gewesen war), vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 76, Absatz eins, FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2008, Zl. 2007/21/0162, mwN). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung maßgeblich vergrößern kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- März 2009, Zl. 2007/21/0542, mwN).“ Vor dem Hintergrund des Vorverhaltens des BF, konkret des jahrelangen Untertauchens, der beharrlichen Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen, der unzureichenden Integration, der zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren, der fehlenden Barmittel und der de facto nicht vorhandenen sozialen Kontakte, gebietet es der vorliegende Sachverhalt in Summe sehr wohl, vom Bestand erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Die in der Beschwerde dazu eingeworfenen Argumente wie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der BF halte sich bereits 17 Jahre im Inland auf, gehen daher ins Leere, zumal der BF seine Integrationschance in Österreich nahezu ungenutzt ließ. Was den gegen den BF gestellten Strafantrag der StA XXXX wegen Betruges betrifft, so liegt dazu weder eine Verurteilung noch Einstellung vor. Selbst wenn man den in § 76 Abs. 2a FPG festgelegten Begriff „strafrechtlich relevantes Fehlverhalten“ so versteht, dass damit untrennbar eine Verurteilung verbunden sein muss (was im Übrigen aus dem Wortlaut nicht abzuleiten ist), so kann und könnte die Nichterfüllung dieser Voraussetzung – allein – am fluchtrelevanten Gesamtverhalten nichts ändern.Was den gegen den BF gestellten Strafantrag der StA römisch 40 wegen Betruges betrifft, so liegt dazu weder eine Verurteilung noch Einstellung vor. Selbst wenn man den in Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG festgelegten Begriff „strafrechtlich relevantes Fehlverhalten“ so versteht, dass damit untrennbar eine Verurteilung verbunden sein muss (was im Übrigen aus dem Wortlaut nicht abzuleiten ist), so kann und könnte die Nichterfüllung dieser Voraussetzung – allein – am fluchtrelevanten Gesamtverhalten nichts ändern. All diesen Gesichtspunkten kommt auch im Hinblick auf die weitere Anhaltung in Schubhaft Bedeutung zu. So ist vor allem der fortgeschrittene Verfahrensstand und zu beachten, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nach dem oben Gesagten aus aktueller Sicht durchaus realistisch erscheint. Dazu hat der Behördenvertreter vor dem erkennenden Gericht angegeben, eine solche könne – nach mündlicher Zusicherung eines HRZ – bereits mit XXXX 2025 erfolgen.All diesen Gesichtspunkten kommt auch im Hinblick auf die weitere Anhaltung in Schubhaft Bedeutung zu. So ist vor allem der fortgeschrittene Verfahrensstand und zu beachten, dass eine Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nach dem oben Gesagten aus aktueller Sicht durchaus realistisch erscheint. Dazu hat der Behördenvertreter vor dem erkennenden Gericht angegeben, eine solche könne – nach mündlicher Zusicherung eines HRZ – bereits mit römisch 40 2025 erfolgen. Dem entsprechend konnte – in Verbindung mit dem in der Vergangenheit gesetzten Verhalten des BF – vom weiteren Bestand erheblicher Fluchtfahr in der Person des BF ausgegangen und die Schubhaft fortgesetzt werden. Zu den Spruchpunkten III. und IV.: (Kosten):Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier.: (Kosten):
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten unter anderem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
§ 35Abs. 3 Vw
GVG ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
§ 35Abs. 4 Z 1 Vw
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat.
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat.
§ 35Abs. 7 Vw
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer
§ 35Abs. 3 Vw
GVG unterlegene und die belangte Behörde obsiegende Partei. Es waren dem Bundesamt daher die beantragten Kosten in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen.Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG unterlegene und die belangte Behörde obsiegende Partei. Es waren dem Bundesamt daher die beantragten Kosten in der Gesamthöhe von € 887,20 zuzusprechen. Da die Eingabegebühr (als Bestandteil der Kommissionsgebühren und Barauslagen) in § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG Erwähnung findet, deren Zuspruch ebenso an ein Obsiegen gebunden ist, war auch der dahingehende Antrag des BF abzuweisen. Das im Rechtsmittel gestellte Begehren, bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien, fand somit im Gesetzeswortlaut keine Deckung.Da die Eingabegebühr (als Bestandteil der Kommissionsgebühren und Barauslagen) in Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG Erwähnung findet, deren Zuspruch ebenso an ein Obsiegen gebunden ist, war auch der dahingehende Antrag des BF abzuweisen. Das im Rechtsmittel gestellte Begehren, bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien, fand somit im Gesetzeswortlaut keine Deckung. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war daher abzuweisen. 3.4. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G307.2305246.1.00