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{'item': 'G308 2297540-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlG308 2297540-1 Spruch, G308 2297540-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2024 erstmalig in das Bundesgebiet ein und wurde mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund dieser Verurteilung erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom XXXX .2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.Aufgrund dieser Verurteilung erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde) mit Schreiben vom römisch 40 .2024 an den Beschwerdeführer die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und die Mitteilung, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Hierzu wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, abzugeben. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt I.) erlassen, gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen, gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX 2024 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig Waren in diversen Geschäften im Bundesgebiet an sich genommen, ohne diese zu bezahlen. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und gehe hier auch keiner Beschäftigung nach. Aufgrund der diversen Diebstähle könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Aufenthalt zu finanzieren und bestehe die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet liege nicht vor und könne sohin auch kein Eingriff in dieses festgestellt werden. Mit seinem gesamten persönlich gezeigten Verhalten beweise der Beschwerdeführer, dass er nicht bereit sei sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei unabdingbar, vor allem um den Erhalt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Besitz anderer Personen und Unternehmen zu schützen. Das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 2024 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig Waren in diversen Geschäften im Bundesgebiet an sich genommen, ohne diese zu bezahlen. Im Bundesgebiet verfüge der Beschwerdeführer über keinen festen Wohnsitz und gehe hier auch keiner Beschäftigung nach. Aufgrund der diversen Diebstähle könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel verfüge, um seinen Aufenthalt zu finanzieren und bestehe die Gefahr, dass ein weiterer Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet liege nicht vor und könne sohin auch kein Eingriff in dieses festgestellt werden. Mit seinem gesamten persönlich gezeigten Verhalten beweise der Beschwerdeführer, dass er nicht bereit sei sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei unabdingbar, vor allem um den Erhalt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten und den Besitz anderer Personen und Unternehmen zu schützen. Das der Verurteilung zugrundeliegende Verhalten stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, welche dem Grundinteresse der Gesellschaft zuwiderlaufe. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 .2024 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom XXXX .2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX .2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Information zur Rechtsberatung vom römisch 40 .2024, wurden dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 .2024 zugestellt.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner damaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes verkürzen, in eventu die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme circa acht Monate lang als Hilfsarbeiter in der Baubranche im Bundesgebiet gearbeitet habe. Hier lebe auch seine Lebensgefährtin, sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch weiterhin in Ungarn. Er wolle jedoch immer wieder nach Österreich einreisen, um seine Lebensgefährtin besuchen zu können. Da der Beschwerdeführer rechts- und sprachunkundig sei, habe er die Bedeutung des durch die belangte Behörde zugestellten Parteiengehörs nicht verstanden und sei aus diesem Grund eine Stellungnahme unterblieben. Bei der Verurteilung vom XXXX .2024 handle es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers und stehe die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Relation mit der verübten Straftat und müsse herabgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen und enthalte keinerlei konkrete Feststellungen zur Straftat. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, zumal es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handle und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme circa acht Monate lang als Hilfsarbeiter in der Baubranche im Bundesgebiet gearbeitet habe. Hier lebe auch seine Lebensgefährtin, sein Lebensmittelpunkt befinde sich jedoch weiterhin in Ungarn. Er wolle jedoch immer wieder nach Österreich einreisen, um seine Lebensgefährtin besuchen zu können. Da der Beschwerdeführer rechts- und sprachunkundig sei, habe er die Bedeutung des durch die belangte Behörde zugestellten Parteiengehörs nicht verstanden und sei aus diesem Grund eine Stellungnahme unterblieben. Bei der Verurteilung vom römisch 40 .2024 handle es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers und stehe die Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Relation mit der verübten Straftat und müsse herabgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid lasse eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose vermissen und enthalte keinerlei konkrete Feststellungen zur Straftat. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, zumal es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handle und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  7. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX .2024 ein.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 .2024 ein.
  9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2024, GZ: G308 2297540- XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
  10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2024, GZ: G308 2297540- römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
  11. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, im Hinblick seines Vorbringens im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sein Beschwerdevorbringen wahrheitsgemäß zu substantiieren, die Fragen schriftlich zu beantworten und geforderte Unterlagen vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen ließ.
  12. Mit Aufforderung zur Mitwirkung vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert, im Hinblick seines Vorbringens im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht sein Beschwerdevorbringen wahrheitsgemäß zu substantiieren, die Fragen schriftlich zu beantworten und geforderte Unterlagen vorzulegen. Hierfür wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, welche der Beschwerdeführer jedoch ungenützt verstreichen ließ.
  13. Mit Schreiben vom XXXX .2024, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, teilte die BBU GmbH mit, dass die Vollmacht zurückgelegt werde, zumal der Aufenthalt und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers unbekannt seien.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 .2024, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, teilte die BBU GmbH mit, dass die Vollmacht zurückgelegt werde, zumal der Aufenthalt und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers unbekannt seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben: 1.1.
  17. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 20.12.2024; Feststellung im Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024).1.1.
  18. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 20.12.2024; Feststellung im Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024). Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024). 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und war lediglich aufgrund seiner Inhaftierung von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .2024).1.1.
  20. Der Beschwerdeführer reiste erstmals zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und war lediglich aufgrund seiner Inhaftierung von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 .2024). 1.1.
  21. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2025).1.1.
  22. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2025). 1.1.
  23. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Ungarn auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie und seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (Angaben in der Beschwerde vom XXXX 2024).1.1.
  24. Der gesunde, arbeitsfähige Beschwerdeführer ist ledig und wuchs in Ungarn auf und verbrachte sein ganzes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie und seinen Lebensmittelpunkt. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 2024). 1.1.
  25. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. Angaben in der Beschwerde vom XXXX .2024).1.1.
  26. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keinen Deutschkurs absolviert und verfügt über keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache vergleiche Angaben in der Beschwerde vom römisch 40 .2024). 1.1.
  27. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.1.
  28. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX .2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Daraufhin befand sich der Beschwerdeführer offenbar zwei weitere Male unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde sowohl am XXXX .2024 als auch am XXXX .2024 abgeschoben und befindet sich seither nicht mehr in Österreich (vgl. Durchführungsbericht vom 02.08.2024; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX .2024).1.1.
  29. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2024 aus dem österreichischen Bundesgebiet abgeschoben. Daraufhin befand sich der Beschwerdeführer offenbar zwei weitere Male unrechtmäßig im Bundesgebiet und wurde sowohl am römisch 40 .2024 als auch am römisch 40 .2024 abgeschoben und befindet sich seither nicht mehr in Österreich vergleiche Durchführungsbericht vom 02.08.2024; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 .2024). 1.
  30. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  31. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.2.
  32. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren ohne zu bezahlen einpackte und das Geschäft verließ, und zwarDer Beschwerdeführer ist schuldig, er hat gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren ohne zu bezahlen einpackte und das Geschäft verließ, und zwar I./ am XXXX .2024 im Bundesgebiet der genannten Supermarkt-Kette diverse Waren im Gesamtwert von EUR 111,21, wobei es beim Versuch blieb;römisch eins./ am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet der genannten Supermarkt-Kette diverse Waren im Gesamtwert von EUR 111,21, wobei es beim Versuch blieb; II./ am XXXX .2024 im Bundesgebiet der genannten Supermarkt-Kette diverse Waren im Gesamtwert von EUR 350,00;römisch zwei./ am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet der genannten Supermarkt-Kette diverse Waren im Gesamtwert von EUR 350,00; III./ am XXXX 2024 im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten des genannten Drogeriemarktes neun Parfums im Gesamtwert von EUR 1.274,90, indem er die Parfums in seine Jacke steckte und anschließend ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte;römisch drei./ am römisch 40 2024 im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten des genannten Drogeriemarktes neun Parfums im Gesamtwert von EUR 1.274,90, indem er die Parfums in seine Jacke steckte und anschließend ohne zu bezahlen den Kassenbereich passierte; IV./ am XXXX .2024 im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Vodka im Wert von EUR 20,00, indem er das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei er von einem Angestellten aufgehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb.römisch vier./ am römisch 40 .2024 im Bundesgebiet Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Vodka im Wert von EUR 20,00, indem er das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen wollte, wobei er von einem Angestellten aufgehalten wurde, weshalb es beim Versuch blieb. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht mildernd das großteils reumütige Geständnis, den teilweisen Versuch, die teilweise Sicherstellung und Rückgabe der gestohlenen Waren. Als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe. Als erwiesen nahm das Strafgericht an, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung pro Monat EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich keinerlei weitere Vorstrafen vor. Aus dem Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweist (vgl. Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom XXXX .2024; Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 zu GZ: XXXX ).Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich keinerlei weitere Vorstrafen vor. Aus dem Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweist vergleiche Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich vom römisch 40 .2024; Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 zu GZ: römisch 40 ).
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. , 2.
  35. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  36. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. 2.2.
  37. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. 2.2.
  38. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. 2.2.
  39. Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere über eine Beziehung zu der ungarischen Staatsangehörigen „ XXXX “ verfügt. Das dem Beschwerdeführer an seine rechtsfreundliche Vertretung zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet. Aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte auch festgestellt werden, dass bis auf eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet in der Justizanstalt XXXX , keine weiteren Meldungen, insbesondere bei seiner angeblichen Lebensgefährtin, vorliegen.2.2.
  40. Es war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde vorgebracht, über ein maßgebliches Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet, insbesondere über eine Beziehung zu der ungarischen Staatsangehörigen „ römisch 40 “ verfügt. Das dem Beschwerdeführer an seine rechtsfreundliche Vertretung zugestellte Parteiengehör ließ dieser unbeantwortet. Aufgrund der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister konnte auch festgestellt werden, dass bis auf eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet in der Justizanstalt römisch 40 , keine weiteren Meldungen, insbesondere bei seiner angeblichen Lebensgefährtin, vorliegen. 2.2.
  41. Dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet acht Monate lang einer legalen Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche nachgegangen ist war nicht feststellbar, zumal nach Einsichtnahme in die Sozialversicherungsdaten keinerlei Meldungen vorliegen. Auch brachte der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen in Vorlage, welche sein Vorbringen substantiieren würden. 2.2.
  42. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den in der Beschwerde gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder von dem Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden, und damit der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Auf die bei den Feststellungen genannten Beweismittel wird ausdrücklich hingewiesen. ,
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  44. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  45. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  46. Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit gem. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ungarn und somit gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürger und somit ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG sogar unbefristet erlassen werden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG sogar unbefristet erlassen werden. Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Der Paragraph 67, FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. 3.1.
  1. Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und wurde am XXXX .2024, am XXXX .2024 und zuletzt am XXXX .2024 abgeschoben, er ging hier keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.3.1.
  2. Der Beschwerdeführer hat sich weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß Paragraph 53 a, NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der Beschwerdeführer hielt sich nie über längere Zeit im Bundesgebiet auf und wurde am römisch 40 .2024, am römisch 40 .2024 und zuletzt am römisch 40 .2024 abgeschoben, er ging hier keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass der Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Bei der bezüglich des Beschwerdeführers zu erstellen Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtliche Verurteilung und sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität und ein großes öffentliches Interesse an der Unterbindung einer schweren und gewerbsmäßig ausgeübten Betrugskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 29.07.2010, AW 2010/18/0255; 28.06.2007, 2007/21/0161). Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehrmals in das österreichische Bundesgebiet einreiste, um hier Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität zu begehen. So versuchte der Beschwerdeführer erstmals am XXXX .2024 Waren im Wert von EUR 111,21 zu stehlen. Bereits am XXXX .2024 stahl der Beschwerdeführer in einem Drogeriemarkt im Bundesgebiet neun Parfums im Wert von EUR 1.274,90, wobei er diese Tat auch vollendete. Ein weiteres Mal versuchte der Beschwerdeführer abermals am XXXX .2024 eine Flasche Vodka zu stehlen, wobei es hierbei beim Versuch blieb, zumal er von einem Angestellten angehalten wurde. Ein letztes Mal wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2024 beim Diebstahl betreten und daraufhin auch festgenommen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 130, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mehrmals in das österreichische Bundesgebiet einreiste, um hier Straftaten im Bereich der Eigentumskriminalität zu begehen. So versuchte der Beschwerdeführer erstmals am römisch 40 .2024 Waren im Wert von EUR 111,21 zu stehlen. Bereits am römisch 40 .2024 stahl der Beschwerdeführer in einem Drogeriemarkt im Bundesgebiet neun Parfums im Wert von EUR 1.274,90, wobei er diese Tat auch vollendete. Ein weiteres Mal versuchte der Beschwerdeführer abermals am römisch 40 .2024 eine Flasche Vodka zu stehlen, wobei es hierbei beim Versuch blieb, zumal er von einem Angestellten angehalten wurde. Ein letztes Mal wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2024 beim Diebstahl betreten und daraufhin auch festgenommen. Aus dem strafgerichtlichen Urteil ist zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ein fortlaufendes, bei einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung pro Monat EUR 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen. Verkannt wurde bei der Strafbemessung jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer sich großteils reumütig zeigte, es teilweise beim Versuch blieb und die gestohlenen Waren teilweise sichergestellt und zurückgegeben wurden. Erschwerend kam jedoch hinzu, dass der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe aufweist. Sohin fand das Strafgericht mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sieben Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, das Auslangen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild stellt jedenfalls ein für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Auch im Lichte der vorgenannten Judikatur kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und dem sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbild sowie der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von dem Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen vermag. Wie schon ausgeführt reiste der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet mit dem Vorsatz ein, sich durch Diebstähle unrechtmäßig zu bereichern und seine finanzielle Lage, zumal nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, aufzubessern. Der Ausführung des Beschwerdeführers, wonach er sich im Bundesgebiet aufgrund seiner Lebensgefährtin aufhielt und zuvor acht Monate lang einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, konnte nicht gefolgt werden und war nicht feststellbar. Auch war der Beschwerdeführer, bis auf seine Inhaftierung, nie aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, obwohl er angab bei seiner Lebensgefährtin gewohnt zu haben. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, wird auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.Zu beurteilen bleibt sohin die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Beschwerdeführer reiste in das Bundesgebiet ein und beging mehrere und wiederholte strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen. Seine letzte Verurteilung liegt erst wenige Monate zurück und kann angesichts dessen daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal er sein strafrechtswidriges Verhalten wiederholt beging und dieses nur einstellte, weil er in Österreich verhaftet wurde. Auch ist die über den Beschwerdeführer verhängte Probezeit von drei Jahren noch nicht verstrichen und wird er sein Wohlverhalten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis stellen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer behauptet über ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu verfügen, zumal er hier seine Lebensgefährtin hätte, mit welcher er bereits seit fünf Jahren eine Beziehung führe. Bis auf den Namen „ XXXX “ wurden keinerlei sonstigen persönlichen Daten bekannt gegeben. Im Zuge des durch das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehörs, wurde der Beschwerdeführer explizit zu seiner angeblichen Lebensgefährtin befragt und dieser aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab jedoch keinerlei Stellungnahme ab und legte auch keine Unterlagen vor. Es war somit für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei engen Familienangehörigen, insbesondere eine Lebensgefährtin oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde selbst vor, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat und auch sämtliche Familienangehörigen dort leben. Er befindet sich auch bereits seit seiner letzten Abschiebung am XXXX .2024 wieder im Herkunftsstaat.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Der Beschwerdeführer behauptet über ein aufrechtes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet zu verfügen, zumal er hier seine Lebensgefährtin hätte, mit welcher er bereits seit fünf Jahren eine Beziehung führe. Bis auf den Namen „ römisch 40 “ wurden keinerlei sonstigen persönlichen Daten bekannt gegeben. Im Zuge des durch das Bundesverwaltungsgericht an den Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehörs, wurde der Beschwerdeführer explizit zu seiner angeblichen Lebensgefährtin befragt und dieser aufgefordert, sein Vorbringen zu substantiieren und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab jedoch keinerlei Stellungnahme ab und legte auch keine Unterlagen vor. Es war somit für das erkennende Gericht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei engen Familienangehörigen, insbesondere eine Lebensgefährtin oder sonstige Bindungen verfügt. Zumal der Beschwerdeführer noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig war, hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist oder aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde selbst vor, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn hat und auch sämtliche Familienangehörigen dort leben. Er befindet sich auch bereits seit seiner letzten Abschiebung am römisch 40 .2024 wieder im Herkunftsstaat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, welcher sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat verbracht hat. Ihm wird es sohin auch weiterhin möglich sein, sich in die Gepflogenheiten seines Heimatstaates zu integrieren und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Ungarn zu erwirtschaften. Es ist weiters festzuhalten, dass sich das Aufenthaltsverbot nur auf das Bundesgebiet erstreckt und es ihm frei steht von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union Gebrauch zu machen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Zugleich erweist sich die seitens der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit sechs Jahren als unverhältnismäßig. So konnte das Strafgericht einen Teil der neunmonatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachsehen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Einreisen des Beschwerdeführers nur zur Begehung strafbarer Handlungen erfolgten, zumal er im wiederholten Male strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen gewerbsmäßig beging, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Auch konnte das strafbare Handeln nur aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers eingestellt werden. Auch ging im gesamten Verfahren nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen wird, um seine finanzielle Situation aufzubessern. Aufgrund dieser Überlegungen wird ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von drei Jahren als angemessen und verhältnismäßig betrachtet. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf drei Jahre herabgesetzt wird und damit auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer entsprochen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der Beschwerdeführer eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, da der Beschwerdeführer keine persönlichen Verhältnisse zu regeln hat und sein persönliches Verhalten massiv die Grundinteressen der Gesellschaft verletzt und sohin ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Ausreise besteht. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer bereits am XXXX .2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt und wurde der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 .2024 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX .2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit.Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 .2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem von dem Beschwerdeführer im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2297540.1.00

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