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{'item': 'G311 2238222-2'}

Obsah (13)§ 18Art 133§ 52§ 46§ 55§ 57§ 54§ 66§ 53§ 9§ 10§ 61§ 68

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlG311 2238222-2 Spruch, G311 2238222-2/3ZG311 2238222-2/3Z, TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwal

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde sodann der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde sodann der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. In diesem Erkenntnis wurden folgende Feststellungen getroffen: „Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und stellte am 27.02.2017 erstmals einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde. Dieser Antrag wurde am 04.01.2018 abgewiesen. Ein weiterer Antrag vom 01.03.2019 wurde am 23.04.2020 abgewiesen. Diese Abweisung wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 04.09.2020 bestätigt, diese Entscheidung aber durch den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Der BF ist seit 27.05.2014 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet. Diese lebt in Rumänien.“ In der rechtlichen Beurteilung wurde wie folgt ausgeführt. „§ 55 Abs. 3 NAG normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (u.a.) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht

§ 52

NAG nicht besteht, weil „die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen“. Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat. Daran anknüpfend normiert § 66 Abs. 1 FPG unter der Überschrift „Ausweisung“, dass (u.a.) begünstigte Drittstaatsangehörige (vom BFA) ausgewiesen werden können, wenn ihnen „aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).„§ 55 Absatz 3, NAG normiert die von der Niederlassungsbehörde einzuhaltende Vorgangsweise (u.a.) für den Fall, dass das geltend gemachte Aufenthaltsrecht

Paragraph 52, NAG nicht besteht, weil „die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen“. Dann hat die Niederlassungsbehörde den Betroffenen davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde, was (spätestens) unter einem zu erfolgen hat. Daran anknüpfend normiert Paragraph 66, Absatz eins, FPG unter der Überschrift „Ausweisung“, dass (u.a.) begünstigte Drittstaatsangehörige (vom BFA) ausgewiesen werden können, wenn ihnen „aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt“ (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 1 FPG und des § 55 Abs. 3 NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Paragraph 66, Absatz eins, FPG und des Paragraph 55, Absatz 3, NAG erfassen diese Bestimmungen nicht nur den Fall, dass einem betroffenen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass dieses Recht (von vornherein) nicht zukommt bzw. besteht, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang somit nur, dass sich der Mitbeteiligte in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, aufhält (VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143 mit Hinweis auf VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die „Maßgeblichkeit“ (u.a.) des § 66 FPG auch zuletzt wiederholt. Demnach wurde auch Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hatte, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG für geboten erachtet. Lediglich im Fall einer Feststellung

§ 54Abs.

7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143).Dem entsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, die „Maßgeblichkeit“ (u.a.) des Paragraph 66, FPG auch zuletzt wiederholt. Demnach wurde auch Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hatte, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG für geboten erachtet. Lediglich im Fall einer Feststellung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, stellte der serbische BF im Bundesgebiet mehrmals Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Begründet wurden diese Anträge mit der Ehe des BF mit einer rumänischen Staatsbürgerin. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom XXXX ausgesprochen, dass sich der BF folglich in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, aufhält. Für den (vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 10.3.2021, Ra 2020/22/0256, als klärungsbedürftig angesehenen) Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen (wegen Fehlens eines Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau nach § 51 NAG) zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG – eine Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG zu erlassen (vgl. Vw

GH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 11 ff, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom römisch 40 ausgesprochen, dass sich der BF folglich in Österreich unter potentieller Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, aufhält. Für den (vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 10.3.2021, Ra 2020/22/0256, als klärungsbedürftig angesehenen) Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen (wegen Fehlens eines Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau nach Paragraph 51, NAG) zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG, sondern – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG – eine Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen vergleiche VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 13, mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, Rn. 11 ff, mwN). Lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung

§ 54Abs.

7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (siehe neuerlich VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 13, wiederum mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, nunmehr Rn. 14/15, mwN).Lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung

Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen (siehe neuerlich VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 13, wiederum mit Hinweis auf VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0143, nunmehr Rn. 14/15, mwN). Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid des BFA ersatzlos zu beheben.“ Mit dem nunmehr angefochtenten Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm § 10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs2 Z 7 und 8 FPg wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig , eine Rückkehrentscheidung sei

§ 9

BFA-VG zulässig, weshalb

§ 10Abs. 2 Asyl

G und § 52 Abs Z 1 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich der BF seinen Lebensunterhalt nur durch Schwarzarbeit verdienen könne, seine Gattin habe Ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit nie in Anspruch genommen. Er habe seinen illegalen Aufenthalt nie beendet und sei er wissentlich eine Aufenthaltsehe eingangen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die illegale Beschäftigung verwiesen und weiters ausgeführt, dass seine sofortige Ausreise von Nöten sei um sein Missbrauchsverhalten zu unterbinden.Mit dem nunmehr angefochtenten Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ein Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Abs2 Ziffer 7 und 8 FPg wurde ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Begründend wurde ausgeführt, der BF sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig , eine Rückkehrentscheidung sei

Paragraph 9, BFA-VG zulässig, weshalb

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Abs Ziffer eins, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass sich der BF seinen Lebensunterhalt nur durch Schwarzarbeit verdienen könne, seine Gattin habe Ihre Arbeitnehmerfreizügigkeit nie in Anspruch genommen. Er habe seinen illegalen Aufenthalt nie beendet und sei er wissentlich eine Aufenthaltsehe eingangen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf die illegale Beschäftigung verwiesen und weiters ausgeführt, dass seine sofortige Ausreise von Nöten sei um sein Missbrauchsverhalten zu unterbinden. Es wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet: „§ 16.

(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der,
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder,
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren

dem

  1. Abschnitt des
  2. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.

(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“ Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet: „§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.„§ 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
  2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
  3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
  4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
  5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
  6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
  7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet: „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. , Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.“ Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248). Eine solche Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, vielmehr wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Überschreitung der erlaubten legalen Aufenthaltsdauer, der bewilligungslosen Erwerbstätigkeit und des Eingehens einer Aufenthaltsehe begründet, also mit jener Begründung, die für die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen herangezogen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision: Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles.Die Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Die Beurteilung, ob die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt wurde, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G311.2238222.2.00

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