RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlG314 2291265-1 Spruch, G314 2291265-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt (B) durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , hinsichtlich einer Maßnahme nach § 66 FPG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (A) und erkennt (B) durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , hinsichtlich einer Maßnahme nach Paragraph 66, FPG zu Recht: A) Der Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Zu A): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Zu A): Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die (ordentliche) Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen. Auch der weiters in der Beschwerde gestellt Antrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, ist überflüssig und geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus Paragraph 27, VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt. Zu B): Als Staatsangehörige von Bulgarien ist die BF EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie hält sich seit XXXX gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten und ihrem XXXX geborenen Sohn im Bundesgebiet auf. Der Lebensgefährte der BF ist als Arbeitnehmer in XXXX beschäftigt und seit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Er bringt mit seiner Erwerbstätigkeit so viel ins Verdienen, dass damit die Existenzmittel der ganzen, aus ihm, der BF und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Familie gesichert sind.Zu B): Als Staatsangehörige von Bulgarien ist die BF EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie hält sich seit römisch 40 gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten und ihrem römisch 40 geborenen Sohn im Bundesgebiet auf. Der Lebensgefährte der BF ist als Arbeitnehmer in römisch 40 beschäftigt und seit römisch 40 im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Er bringt mit seiner Erwerbstätigkeit so viel ins Verdienen, dass damit die Existenzmittel der ganzen, aus ihm, der BF und dem gemeinsamen Sohn bestehenden Familie gesichert sind. Gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen. Der BF wurde mittlerweile auf dieser Grundlage eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, zumal die Lebensgemeinschaft schon seit mehreren Jahren besteht. Außerdem ist sie auf Arbeitssuche und hat begründete Aussicht, bald eingestellt zu werden. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind und das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen. Der BF wurde mittlerweile auf dieser Grundlage eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, zumal die Lebensgemeinschaft schon seit mehreren Jahren besteht. Außerdem ist sie auf Arbeitssuche und hat begründete Aussicht, bald eingestellt zu werden. Die BF ist zwar noch nicht krankenversichert, aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet würde eine Aufenthaltsbeendigung Art 8 EMRK verletzen, zumal sie die Hauptbezugsperson ihres Sohnes im Kindergartenalter ist.Die BF ist zwar noch nicht krankenversichert, aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet würde eine Aufenthaltsbeendigung Artikel 8, EMRK verletzen, zumal sie die Hauptbezugsperson ihres Sohnes im Kindergartenalter ist. Daher ist im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den Entfall von Spruchpunkt II.Daher ist im Ergebnis der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben. Dies bedingt zugleich den Entfall von Spruchpunkt römisch zwei. Zu C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Zu C): Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.12.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2291265.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.