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{'item': 'G316 2297687-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 67§ 70§ 27§ 38§ 192Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 42§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlG316 2297687-1 Spruch, G316 2297687-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.07.2024 wurde gegen die deutsche Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.07.2024 wurde gegen die deutsche Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob die BF durch ihre damals bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Mit Schreiben vom 31.10.2024 legte die damals bevollmächtigte Rechtsvertretung die Vollmacht zurück. Am 05.12.2024 langte eine Vollmachtbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 11.12.2024 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und ihrer Rechtsvertretung sowie unter Anhörung von Zeugen durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebt seit Dezember 2014 mit ihrer Familie im Bundesgebiet und verfügt seit Jänner 2015 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). Die BF zog damals mit ihren Eltern und damals vier Geschwistern aufgrund der Arbeitsstelle des Vaters nach Österreich. Im Bundesgebiet wurden noch zwei weitere Geschwister der BF geboren. Die BF besuchte bis 2019 eine neue Mittelschule, war Mitglied in einem Ringverein und baute sich einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet auf. Danach begann sie eine vierjährige Fern-Ausbildung zur Pharmazeutin mit Matura. Die BF war im Jahr 2021 einige Monate und im Jahr 2022 einige Monate bei ihren Eltern im Eissalon beschäftigt. Die BF absolvierte zudem zwei Praktika in Kindergärten und ein Praktikum in einer Apotheke. Im Zuge der Trennung ihrer Eltern kam die BF im Jahr 2022 mit Drogen in Kontakt und verfolgte die pharmazeutische Ausbildung nicht mehr weiter. 1.2. Am XXXX 2023 wurde die BF im Bundesgebiet festgenommen. 1.2. Am römisch 40 2023 wurde die BF im Bundesgebiet festgenommen. Am 24.10.2023 wurde die BF und andere Mittäter, darunter ihr damals siebzehnjähriger Bruder, von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Nötigung, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person als Bestimmungstäter und des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass I. in der Nacht von XXXX 2023 auf XXXX 2023römisch eins. in der Nacht von römisch 40 2023 auf römisch 40 2023 1. die BF und ein Mittäter das weibliche Opfer durch gefährliche Drohung zum Konsum einer großen Menge Birnenschnaps nötigten, indem sie ihr für den Fall ihrer Weigerung androhten, ihr einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen und ihr so die Luftzufuhr zur versperren oder zu reduzieren und sie zu verprügeln; 2. ein Mittäter das Opfer, welches zuvor zum exzessiven Alkoholkonsum genötigt worden ist und dadurch volltrunken und wehrlos oder wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung dieses Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustandes mit ihr den Beischlaf vornahm, wobei die BF und die Mittäter durch die wiederholten Aufforderungen, er sei so feig, er solle die Chance (gemeint: dass sich das Opfer nicht mehr wehren konnte) nützen, um das Opfer zu „ficken“, sowie die BF zusätzlich durch die Äußerung, er könne alles mit dem Opfer machen, er könne ohne Kondom mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen, sie auch schwängern, sowie dadurch, dass sie das volltrunkene Mädchen zuvor noch gewaltsam entkleidet hatte, sowie ein anderer Mittäter zusätzlich dadurch, dass er den den Beischlaf vollziehenden Mittäter ins Schlafzimmer drängte und ihm ein Kondom überreichte, diesen zur Ausführung zur Tat bestimmten. II. am XXXX 2023 römisch zwei. am römisch 40 2023 1) die BF und andere Mittäter dem Opfer einen goldenen Verlobungsring und ein Armkettchen mit dem Vorsatz wegnahmen, sich oder einen dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem die BF vom Opfer den Schmuck forderte und, als es dies verweigerte, alle vier Täter das Opfer drohend umzingelten und die BF schließlich die Armkette und den Ring wegnahm. 2) die BF nachfolgende Personen durch gefährliche Drohung mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Unterlassung zu nötigen versucht hat, und zwar:

  1. a)das Opfer zur Abstandnahme davon, jemanden von den zuvor angeführten Taten zu erzählen, indem sie sagte, sie dürfe auf keinen Fall jemandem von dem Vorfall erzählen, ansonsten würde das Video, dass vom Geschlechtsverkehr aufgenommen wurde, den „Tschetschenen“ (von denen nach der Auffassung sowohl von der BF als auch vom Opfer Gewalttaten zu erwarten wären) weitergeleitet werden;
  2. b)den den Beischlaf vollziehenden Mittäter zur Abstandnahme einer Anzeige wegen des ihm von einem anderen Mittäter gestohlenen Laptops, indem sie ihm drohte, ihm im Fall einer Anzeige „die Tschetschenen zu schicken“. Bei der Strafbemessung wurde das alter unter 21 Jahren und der teilweise Versuch sowie die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit Vergehen, die Tätermehrheit sowie der Umstand, dass sie andere zur Straftat verführt hat. Berücksichtigt wurde auch, dass die BF die Älteste unter den Beteiligten war, eine Schule abgeschlossen und auch ein Studium begonnen hatte und ihr eine tragende Rolle zukam. Das Opfer lebt in Deutschland und war mit der Familie der BF, insbesondere mit der BF selbst befreundet. Ab XXXX 2023 befand sich das Opfer für einen längeren geplanten Besuch bei der Familie der BF, um auch schon wie die Jahre zuvor ein Praktikum in der Eismanufaktur zu absolvieren. Das Opfer leidet an einem fetalen Alkoholsyndrom, einer Entwicklungsverzögerung und Epilepsie und benötigt teilweise im Alltag Begleitung. Die BF wurde von ihrer Mutter beauftragt, auf die Freundin aufzupassen. Infolge eines Streits verwies die Mutter die BF und das spätere Opfer am XXXX 2023 des Hauses. Die beiden hielten sich von da an mit dem genannten Bruder der BF und dessen Freunde auf und verbrachten zunächst zwei Nächte am Bahnhof. In einer Nacht besuchten sie einen weiteren Freund eines Mittäters in dessen Dienstwohnung und konsumierten Alkohol und Drogen. Nachdem der Bruder der BF erzählt hatte, dass ihm das spätere Opfer zuvor auf den Penis gegriffen hätte, kippte am nächsten Tag die Stimmung und es kam zu der besagten Nacht mit den Straftaten. Die BF fühlte sich zudem mit der Beauftragung durch die Mutter, auf die Freundin aufzupassen, nicht wohl und wollte diese Verantwortung nicht übernehmen.Das Opfer lebt in Deutschland und war mit der Familie der BF, insbesondere mit der BF selbst befreundet. Ab römisch 40 2023 befand sich das Opfer für einen längeren geplanten Besuch bei der Familie der BF, um auch schon wie die Jahre zuvor ein Praktikum in der Eismanufaktur zu absolvieren. Das Opfer leidet an einem fetalen Alkoholsyndrom, einer Entwicklungsverzögerung und Epilepsie und benötigt teilweise im Alltag Begleitung. Die BF wurde von ihrer Mutter beauftragt, auf die Freundin aufzupassen. Infolge eines Streits verwies die Mutter die BF und das spätere Opfer am römisch 40 2023 des Hauses. Die beiden hielten sich von da an mit dem genannten Bruder der BF und dessen Freunde auf und verbrachten zunächst zwei Nächte am Bahnhof. In einer Nacht besuchten sie einen weiteren Freund eines Mittäters in dessen Dienstwohnung und konsumierten Alkohol und Drogen. Nachdem der Bruder der BF erzählt hatte, dass ihm das spätere Opfer zuvor auf den Penis gegriffen hätte, kippte am nächsten Tag die Stimmung und es kam zu der besagten Nacht mit den Straftaten. Die BF fühlte sich zudem mit der Beauftragung durch die Mutter, auf die Freundin aufzupassen, nicht wohl und wollte diese Verantwortung nicht übernehmen. Das Opfer erstattete nach diesem Vorfall erst Tage später zurück in der Obhut ihrer Pflegeeltern in Deutschland Anzeige bei der Polizei. Ein gegen dieses Strafurteil erhobenes Rechtsmittel wurde von der BF am 20.12.2023 wieder zurückgezogen und galt mit diesem Datum als rechtskräftig. Die BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Sie befindet sich dort seit März 2024 in Einzelpsychotherapie. Die BF zeigt sich zur verurteilten Straftat nicht geständig und übernimmt dafür keine Verantwortung. Die Familie der BF unterstützt die BF beim Leugnen der Straftat. Vielmehr sucht die BF als auch ihre Familie die Schuld beim Opfer selbst. Das errechnete Ende der Strafhaft liegt bei XXXX 2026. Das errechnete Ende der Strafhaft liegt bei römisch 40 2026. Der Bruder der BF wurde aufgrund der Straftat zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Bruder befindet sich wieder auf freiem Fuß und lebt bei der Mutter. 1.3. Zudem trat die BF mehrmals polizeilich in Erscheinung: Am 11.12.2022 wurde sie wegen des Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch

§ 27Abs.

2 SMG angezeigt. Am 09.02.2024 gab die Staatsanwaltschaft den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung

§ 38Abs.

3 SMG bekannt.Am 11.12.2022 wurde sie wegen des Besitzes von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch

Paragraph 27, Absatz 2, SMG angezeigt. Am 09.02.2024 gab die Staatsanwaltschaft den endgültigen Rücktritt von der Verfolgung

Paragraph 38, Absatz 3, SMG bekannt. Weiters wurde die BF verdächtigt, am XXXX 2023 gemeinsam mit anderen Beschuldigten (bei welchen es sich teilweise um die gleichen Personen wie bei der strafgerichtlichen Verurteilung handelte) einen Diebstahl durch Einbruch verübt zu haben. Die Beschuldigten drückten die Eingangstür eines Selbstbedienungsladens auf und entnahmen von dort Lebensmittel, ohne diese zu bezahlen. Die BF zeigte sich zu dieser Tat bei der Polizei geständig. Nunmehr leugnet sie diese Tat begangen zu haben. Nach anschließender Verbringung in das Polizeianhaltezentrum wird die BF beschuldigt, die dortigen Polizeibeamten tätlich angegriffen zu haben. Dazu zeigt sich die BF aktuell nicht geständig. Das Ermittlungsverfahren zu diesem Vorfall wurde

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO (Einstellung bei mehreren Straftaten) in Hinblick auf das damals noch anhängige Strafverfahren wegen ua. des sexuellen Missbrauchs eingestellt. Weiters wurde die BF verdächtigt, am römisch 40 2023 gemeinsam mit anderen Beschuldigten (bei welchen es sich teilweise um die gleichen Personen wie bei der strafgerichtlichen Verurteilung handelte) einen Diebstahl durch Einbruch verübt zu haben. Die Beschuldigten drückten die Eingangstür eines Selbstbedienungsladens auf und entnahmen von dort Lebensmittel, ohne diese zu bezahlen. Die BF zeigte sich zu dieser Tat bei der Polizei geständig. Nunmehr leugnet sie diese Tat begangen zu haben. Nach anschließender Verbringung in das Polizeianhaltezentrum wird die BF beschuldigt, die dortigen Polizeibeamten tätlich angegriffen zu haben. Dazu zeigt sich die BF aktuell nicht geständig. Das Ermittlungsverfahren zu diesem Vorfall wurde

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) in Hinblick auf das damals noch anhängige Strafverfahren wegen ua. des sexuellen Missbrauchs eingestellt. Eine weitere polizeiliche Anzeige lag vor, da die BF beschuldigt wird, am XXXX 2023 im Supermarkt von einer Dose getrunken zu haben, ohne diese bezahlt zu haben. Auch dieses Ermittlungsverfahren wurde

§ 192Abs. 1 Z 1 St

PO (Einstellung bei mehreren Straftaten) in Hinblick auf das damals noch anhängige Strafverfahren wegen ua. des sexuellen Missbrauchs eingestellt. Eine weitere polizeiliche Anzeige lag vor, da die BF beschuldigt wird, am römisch 40 2023 im Supermarkt von einer Dose getrunken zu haben, ohne diese bezahlt zu haben. Auch dieses Ermittlungsverfahren wurde

Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) in Hinblick auf das damals noch anhängige Strafverfahren wegen ua. des sexuellen Missbrauchs eingestellt. Weiters steht die BF im Verdacht, am XXXX 2024 in der Justizanstalt Suchtmittel besessen zu haben. Die BF zeigt sich auch zu diesem Vorfall nicht geständig.Weiters steht die BF im Verdacht, am römisch 40 2024 in der Justizanstalt Suchtmittel besessen zu haben. Die BF zeigt sich auch zu diesem Vorfall nicht geständig. 1.

  1. Die BF arbeitet in der Justizanstalt als Hausarbeiterin und ist in einer Wohngruppe mit freiem Ausgang zum Hof. Die BF lernt derzeit für den Führerschein. Die Fern-Ausbildung zur Pharmazeutin brach sie aufgrund der Festnahme endgültig ab. Im Bundesgebiet leben die Eltern und Geschwister der BF. Die Eltern leben getrennt. Die BF wird in der Justizanstalt von ihrer Mutter, ihren Geschwistern und von Freunden besucht. Der Kontakt zum Vater ist derzeit nicht aufrecht. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Die BF möchte ihre Matura nachholen und nach der Haft ihre Ausbildung zur pharmazeutisch kaufmännischen Assistentin fortsetzen. Im Herkunftsstaat leben die Großeltern väterlicherseits und weitere Verwandte mütterlicherseits. Zu letzteren besteht mehrmals pro Jahr Kontakt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität der BF steht unstrittig fest. Die Feststellungen zur Einreise im Dezember 2014 und zur Anmeldebescheinigung beruhen auf den im Laufe des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgehend einheitlichen Angaben der BF und decken sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister und im Fremdenregister. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF im Bundesgebiet vor ihrer Festnahme beruhen ebenso auf den von der BF konsistenten und plausiblen Angaben im Rahmen der am 31.07.2023 bei der belangten Behörde eingebrachten Stellungnahme und ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 11.12.
  4. Dass sich im Jahr 2022 die Eltern trennten und die BF mit Drogen in Kontakt kam sowie die BF ihre Ausbildung nicht weiter verfolgte, beruhen insbesondere auf ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und der ersten Eintragung im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 17.06.
  5. 2.
  6. Die Festnahme, die strafgerichtliche Verurteilung sowie die Feststellungen zum genauen Tathergang, die näheren Umständen sowie das errechnete Ende der Strafhaft beruhen auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom 24.10.2023, XXXX und der Verständigung der Justizanstalt XXXX vom 07.02.2024.2.
  7. Die Festnahme, die strafgerichtliche Verurteilung sowie die Feststellungen zum genauen Tathergang, die näheren Umständen sowie das errechnete Ende der Strafhaft beruhen auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 24.10.2023, römisch 40 und der Verständigung der Justizanstalt römisch 40 vom 07.02.
  8. Die Feststellungen zum Rechtsmittel beruhen auf einer Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom 16.06.2024.Die Feststellungen zum Rechtsmittel beruhen auf einer Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom 16.06.
  9. Dass sich die BF in Einzelpsychotherapie befindet, beruht auf der psychologischen Stellungahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt XXXX vom 04.12.2024.Dass sich die BF in Einzelpsychotherapie befindet, beruht auf der psychologischen Stellungahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt römisch 40 vom 04.12.
  10. Entgegen den Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach die BF das Delikt aus Scham nur zu Beginn der Therapie geleugnet habe und mittlerweile ihre Fehler einsehe und die Verantwortung dafür übernehme, legte die BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erneut ein leugnendes Verhalten an den Tag. So gab sie zusammengefasst an, dass sie zwar Drogen konsumiert habe, es jedoch nicht ihre Aufgabe gewesen sei, auf das Opfer aufzupassen. Sie sei für Dinge verurteilt worden, die sie nicht gemacht habe, insbesondere sei es zu keiner Vergewaltigung gekommen. Sollte es wirklich zu einer Vergewaltigung gekommen sein, habe sie es nicht mitbekommen. Ebenso bestritt die BF, dem Opfer die Schmuckstücke abgenommen zu haben und es zu nötigen versucht zu haben, nichts von dem Vorfall zu erzählen. Die Ausführungen in der psychologischen Stellungnahme zum Rückfallrisiko bei der BF, welche auf einer offensichtlich falsch eingeschätzten Verantwortungsübernahme der BF beruhen, gehen somit ins Leere. Zum Bestreiten der Tat ist auszuführen, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021). Zwar hat die BF angemerkt, ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen zu wollen, jedoch wurde ein solcher Antrag noch nicht gestellt und gab die BF an, erst dabei zu sein, Beweise dafür einzuholen. Dass die BF und ihre Familie die Schuld beim Opfer suchen, ergibt sich aus den Ausführungen der in der Beschwerdeverhandlung, wo sie angab, dass das Opfer an Borderline-Syndrom leide und suizidgefährdet sei. Damit wurde von der BF versucht, die Glaubhaftigkeit der Person des Opfers in Frage zu stellen. Auch die Mutter der BF gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, dass das Opfer ein schwieriges Kind gewesen sei und auch beim Jugendamt dafür bekannt war, sowie dass ihre Eltern immer Probleme mit ihr hatten. Der Bruder der BF gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass das Opfer die BF in den Vorfall mit reingezogen hätte. Die Feststellungen zur Verurteilung des Bruders und zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen beruhen auf dem oben genannten Strafurteil des Landesgerichts XXXX sowie der Angaben der Mutter in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellungen zur Verurteilung des Bruders und zu seinen derzeitigen Lebensverhältnissen beruhen auf dem oben genannten Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 sowie der Angaben der Mutter in der Beschwerdeverhandlung. 2.
  11. Die polizeilichen Anzeigen beruhen auf den Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 17.06.2024 sowie den aktenkundigen Polizeiberichten (LPD XXXX vom 15.08.2023, LPD XXXX vom 04.08.2023 und LPD XXXX vom 08.02.2024). Dass sich die BF wie oben an genannten Stellen festgestellt wurde, nicht einsichtig zeigte, beruht einerseits auf ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wo sie auf Vorhalt des Polizeiberichts vom 04.08.2023 angab, sich nicht erinnern zu können und auf Vorhalt des Polizeiberichts vom 24.02.2024 angab, dass sie nicht auf Drogensubstanzen im Körper getestet wurde. 2.
  12. Die polizeilichen Anzeigen beruhen auf den Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex vom 17.06.2024 sowie den aktenkundigen Polizeiberichten (LPD römisch 40 vom 15.08.2023, LPD römisch 40 vom 04.08.2023 und LPD römisch 40 vom 08.02.2024). Dass sich die BF wie oben an genannten Stellen festgestellt wurde, nicht einsichtig zeigte, beruht einerseits auf ihren Aussagen in der Beschwerdeverhandlung, wo sie auf Vorhalt des Polizeiberichts vom 04.08.2023 angab, sich nicht erinnern zu können und auf Vorhalt des Polizeiberichts vom 24.02.2024 angab, dass sie nicht auf Drogensubstanzen im Körper getestet wurde. 2.
  13. Die Feststellungen zu den Verhältnissen der BF in Haft und ihrem Kontakt zu Familie und Freunden beruhen auf ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung und der eingeholten Besucherliste. In der Beschwerdeverhandlung gab die BF an, gesund zu sein. Ihre Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus ihrer Tätigkeit als Hausarbeiterin in der Justizanstalt. Die persönlichen Ziele für die Zukunft wurden von der BF in der Beschwerdeverhandlung dargetan. Dass die BF im Herkunftsstaat über Verwandte verfügt und auch Kontakt zu diesen besteht, ergibt sich entgegen ihrer Aussage, keinen Kontakt mehr nach Deutschland zu haben bzw. dort keine Verwandte zu haben, aus den Angaben der Mutter und des Bruders der BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Familie zwei bis dreimal pro Jahr zu Verwandtenbesuchen nach Deutschland reist. Der Vater der BF gab zudem an, dass auch seine Eltern noch in Deutschland leben würden.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil AI): 3.
  15. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  16. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  17. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,). § 66 Abs. 1 FPG lautet: Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet: EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist – heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt.Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist – heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als deutsche Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als deutsche Staatsangehöriger ist sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 3.1.2.

  1. Zum anzuwendenden Gefährdungsmaßstab Gegenständlich hält sich die BF seit Dezember 2014 im Bundesgebiet auf und verfügt seit Jänner 2015 über eine unbefristete Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger). Die BF hat sich vor der Begehung der strafbaren Handlungen (Besitz von Suchtmitteln im Dezember 2022) mehr als fünf Jahre rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten und somit das Daueraufenthaltsrecht erworben. Zunächst ist zu prüfen, ob der Aufenthalt der BF die Zehnjahresgrenze im Sinne des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG erreicht und zur Anwendung des für diese Aufenthaltsdauer bestimmten Gefährdungsmaßstabes (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) führt, oder ob die Aufenthaltsdauer durch die gegenwärtige Verbüßung der Freiheitsstrafe unterbrochen wurde und der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung kommt.Zunächst ist zu prüfen, ob der Aufenthalt der BF die Zehnjahresgrenze im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG erreicht und zur Anwendung des für diese Aufenthaltsdauer bestimmten Gefährdungsmaßstabes (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) führt, oder ob die Aufenthaltsdauer durch die gegenwärtige Verbüßung der Freiheitsstrafe unterbrochen wurde und der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung kommt. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161 mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013).Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, davon abhängig ist, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat. Dieser Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren muss grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein und ist vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen. Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe finden für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Bestimmung keine Berücksichtigung und diese Zeiten können die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen. Diesbezüglich ist eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161 mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013). In dem oben genannten Erkenntnis verweist der Verwaltungsgerichts auf folgendes Judikat (VwGH 26.11.2020, Ro 2020/21/0013): „Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe.„Der Genuss des verstärkten Schutzes nach Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie, der mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG im innerstaatlichen Recht umgesetzt wurde, ist davon abhängig, dass sich der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufgehalten hat (EuGH [Große Kammer] 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, Rn. 29 und 31). Zur Frage, inwieweit Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats in den letzten zehn Jahren vor der Ausweisung des Betroffenen diesen daran hindern, in den Genuss dieses verstärkten Schutzes zu kommen, sei - so der EuGH in diesem Urteil unter Rn. 32 und 33 sowie Rn. 38 - eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen jeweils zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stelle. Die mit der Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, der genannten Richtlinie betrauten nationalen Behörden hätten dabei alle in jedem Einzelfall relevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer jeder einzelnen Abwesenheit des Betroffenen vom Aufnahmemitgliedstaat, die Gesamtdauer und die Häufigkeit der Abwesenheiten sowie die Gründe, die ihn dazu veranlasst haben, diesen Mitgliedstaat zu verlassen. Zu prüfen sei nämlich, ob die fraglichen Abwesenheiten bedeuten, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen, familiären oder beruflichen Interessen des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat verlagert habe. Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit (vgl. VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309, und VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079).“Anknüpfend an diese Ausführungen wurde im Urteil EuGH 16.1.2014, M. G., C-400/12, Rn. 28, (zusammenfassend) wiederholt, dass der Aufenthaltszeitraum von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich ununterbrochen gewesen sein müsse und vom Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung des Betroffenen an zurückzurechnen sei. Des Weiteren wurde in Rn. 33 dieses Urteils klargestellt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe für die Zwecke der Gewährung des verstärkten Schutzes nach der genannten Richtlinienbestimmung keine Berücksichtigung finden und diese Zeiten die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich unterbrechen können. Diesbezüglich sei - so lassen sich die Ausführungen unter Rn. 36 dieses Urteils zusammenfassen - eine die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Umstände berücksichtigende umfassende Beurteilung vorzunehmen, ob die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen seien. Dabei kommt es unter anderem darauf an, wie lange sich der Fremde vor dem Freiheitsentzug im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat sowie auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen und deren Häufigkeit vergleiche VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0097, Rn. 16, mit dem Hinweis auf VwGH 19.2.2014, 2013/22/0309, und VwGH 24.3.2015, Ro 2014/21/0079).“ Der EuGH äußerte sich in seinen Urteilen EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16 zu diesem Thema wie folgt: „70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
  2. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38).„70 Was die Frage betrifft, ob gegebenenfalls Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe als solche und unabhängig von Zeiten der Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ebenfalls zu einem Abreißen des Bandes zu diesem Staat und zu einer Diskontinuität des Aufenthalts dort führen können, hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar solche Zeiträume grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 unterbrechen. Für die Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, ist aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen, wozu gegebenenfalls der Umstand zählt, dass der Betroffene in den letzten zehn Jahren vor seiner Inhaftierung seinen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat hatte vergleiche in diesem Sinne Urteil vom
  3. Januar 2014, G., C-400/12, EU:C:2014:9, Rn. 33 bis 38). 71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat.71 Insbesondere bei einem Unionsbürger, der früher, noch vor der Begehung einer seine Inhaftierung begründenden Straftat, bereits die Voraussetzung eines ununterbrochenen Aufenthalts von zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erfüllte, kann nämlich der Umstand, dass er von den Behörden dieses Staates in Haft genommen wurde, nicht als geeignet angesehen werden, ohne Weiteres seine zuvor zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande abreißen zu lassen sowie die Kontinuität seines Aufenthalts in dessen Hoheitsgebiet im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 zu unterbrechen und ihn damit um den verstärkten Ausweisungsschutz zu bringen, der durch diese Bestimmung verbürgt ist. Ein solches Verständnis hätte auch zur Folge, dass dieser Bestimmung weitgehend ihre praktische Wirksamkeit genommen würde, da eine Ausweisung zumeist gerade wegen des Verhaltens des Betroffenen verfügt werden wird, das zu seiner Verurteilung und zum Freiheitsentzug geführt hat. 72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist –, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.“72 Im Rahmen der oben in Rn. 70 angesprochenen umfassenden Beurteilung, die hier vom vorlegenden Gericht vorzunehmen sein wird, wird dieses, was die Integrationsbande betrifft, die B in der Zeit des Aufenthalts vor seiner Inhaftierung zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpft hat, zu berücksichtigen haben, dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, wie sie vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren festgestellt worden ist –, umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 geführt haben kann.“ Im gegenständlichen Fall hält sich die BF seit Dezember 2014 im Bundesgebiet auf. Zwar liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, jedoch führen Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich zur Unterbrechung des Aufenthalts (vgl. die oben genannte Judikatur EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16). Eine solche Unterbrechung liegt gegenständlich auch unter der Bedingung, dass die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind, vor. Die BF verbüßt seit November 2023 eine unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe, wobei diese Dauer im Lichte des errechneten Strafendes im Juni 2026 ein Viertel des bis dorthin errechneten Gesamtaufenthaltes der BF im Bundesgebiet ausmacht und somit – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der BF um eine junge Erwachsene handelt, als relativ lang zu werten ist, bei dem naturgemäß von einem gewissen Abbruch der Beziehungen zur Außenwelt auszugehen ist. Die als Zehnjährige nach Österreich eingereiste BF lebte mit ihren Geschwistern und Eltern im Familienverband und galt als integriert (Schulbesuch im Bundesgebiet, Mitglied im Ringverein, großer Freundeskreis, Beginn einer Ausbildung). Im Juni 2023 wurde die BF festgenommen und kam es somit zu einer Unterbrechung des Aufenthaltes im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/
  4. Es wird nicht verkannt, dass die BF von ihrer Mutter und ihren Geschwistern in der Justizanstalt besucht wird, jedoch kann das Familienleben aufgrund der Inhaftierung der BF zweifelsfrei nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden. Die Ausbildung musste die BF durch die Festnahme endgültig abbrechen, der Kontakt zum Vater besteht nicht mehr. Insbesondere fällt auch ins Gewicht, dass die Erreichung der Zehnjahresgrenze erst während der aufrechten Verbüßung der Freiheitsstrafe erreicht wurde und zum Zeitpunkt der Tat bzw. Festnahme lediglich eine Aufenthaltsdauer von 8,5 Jahren und zum Zeitpunkt der Verurteilung im November 2023 bzw. des Beginns der Freiheitsstrafe lediglich eine Aufenthaltsdauer von 9 Jahren vorlag. Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass die BF bereits Ende 2022 (somit nach 8 Jahren im Bundesgebiet) in Kontakt mit Drogen kam und bereits ab dann ihre Ausbildung faktisch nicht weiter verfolgte. Hinzu kommen die unter Punkt II.1.
  5. festgestellten und in diesen Zeitraum fallenden polizeilichen Anzeigen, welche ebenso auf eine Minderung der Integrationsbemühungen der BF hindeuten.Im gegenständlichen Fall hält sich die BF seit Dezember 2014 im Bundesgebiet auf. Zwar liegt zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt eine zehnjährige Aufenthaltsdauer vor, jedoch führen Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich zur Unterbrechung des Aufenthalts vergleiche die oben genannte Judikatur EuGH 17.04.2018, C-316/16 und C-424/16). Eine solche Unterbrechung liegt gegenständlich auch unter der Bedingung, dass die zuvor mit dem Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsverbindungen durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgerissen sind, vor. Die BF verbüßt seit November 2023 eine unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe, wobei diese Dauer im Lichte des errechneten Strafendes im Juni 2026 ein Viertel des bis dorthin errechneten Gesamtaufenthaltes der BF im Bundesgebiet ausmacht und somit – auch unter Berücksichtigung, dass es sich bei der BF um eine junge Erwachsene handelt, als relativ lang zu werten ist, bei dem naturgemäß von einem gewissen Abbruch der Beziehungen zur Außenwelt auszugehen ist. Die als Zehnjährige nach Österreich eingereiste BF lebte mit ihren Geschwistern und Eltern im Familienverband und galt als integriert (Schulbesuch im Bundesgebiet, Mitglied im Ringverein, großer Freundeskreis, Beginn einer Ausbildung). Im Juni 2023 wurde die BF festgenommen und kam es somit zu einer Unterbrechung des Aufenthaltes im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, Buchst. a der Richtlinie 2004/
  6. Es wird nicht verkannt, dass die BF von ihrer Mutter und ihren Geschwistern in der Justizanstalt besucht wird, jedoch kann das Familienleben aufgrund der Inhaftierung der BF zweifelsfrei nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten werden. Die Ausbildung musste die BF durch die Festnahme endgültig abbrechen, der Kontakt zum Vater besteht nicht mehr. Insbesondere fällt auch ins Gewicht, dass die Erreichung der Zehnjahresgrenze erst während der aufrechten Verbüßung der Freiheitsstrafe erreicht wurde und zum Zeitpunkt der Tat bzw. Festnahme lediglich eine Aufenthaltsdauer von 8,5 Jahren und zum Zeitpunkt der Verurteilung im November 2023 bzw. des Beginns der Freiheitsstrafe lediglich eine Aufenthaltsdauer von 9 Jahren vorlag. Zu berücksichtigen in diesem Zusammenhang ist auch, dass die BF bereits Ende 2022 (somit nach 8 Jahren im Bundesgebiet) in Kontakt mit Drogen kam und bereits ab dann ihre Ausbildung faktisch nicht weiter verfolgte. Hinzu kommen die unter Punkt römisch zwei.1.
  7. festgestellten und in diesen Zeitraum fallenden polizeilichen Anzeigen, welche ebenso auf eine Minderung der Integrationsbemühungen der BF hindeuten. Aufgrund der Unterbrechung der Aufenthaltsdauer durch die gegenwärtige Verbüßung der Freiheitsstrafe, liegt die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich bei unter zehn Jahren und kommt daher der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung.Aufgrund der Unterbrechung der Aufenthaltsdauer durch die gegenwärtige Verbüßung der Freiheitsstrafe, liegt die Aufenthaltsdauer der BF in Österreich bei unter zehn Jahren und kommt daher der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) zur Anwendung. 3.1.2.
  8. Zur Gefährdung Zu beurteilen ist nunmehr, ob gegenständlich Gründe iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vorliegen:Zu beurteilen ist nunmehr, ob gegenständlich Gründe iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“) vorliegen: Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist das persönliche Verhalten der BF zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkrete Straftat bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben der BF. Bei der zu erstellenden Gefährdungsprognose steht zunächst die strafgerichtliche Verurteilung der BF im Mittelpunkt. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die BF mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.10.2023 wegen der Vergehen der Nötigung, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person als Bestimmungstäter und des Verbrechens des Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Bereits die zentrale unter Punkt II.1.
  9. beschriebene Tathandlung der BF, nämlich die Bestimmung zum sexuellen Missbrauch einer wehrlosen Person, stellt zweifellos eine schwere Straftat dar (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004, wonach das zum gegenständlichen Fall vergleichbare Delikt der Vergewaltigung als schwere Straftat angesehen wird) und bietet mühelos eine Grundlage dafür, dass der Aufenthalt der BF eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG darstellt (vgl. dazu VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0018 und 08.09.2022, Ra 2022/21/0051, wo bei Straftaten nach dem SMG mit einer teils bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen absichtlich schwere Körperverletzung mit unbedingter Freiheitsstrafe von 3 Jahren, letztere ohne mündliche Verhandlung, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bejaht wurde) Bereits die zentrale unter Punkt römisch zwei.1.
  10. beschriebene Tathandlung der BF, nämlich die Bestimmung zum sexuellen Missbrauch einer wehrlosen Person, stellt zweifellos eine schwere Straftat dar vergleiche VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004, wonach das zum gegenständlichen Fall vergleichbare Delikt der Vergewaltigung als schwere Straftat angesehen wird) und bietet mühelos eine Grundlage dafür, dass der Aufenthalt der BF eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG darstellt vergleiche dazu VwGH 02.03.2023, Ra 2020/21/0018 und 08.09.2022, Ra 2022/21/0051, wo bei Straftaten nach dem SMG mit einer teils bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen absichtlich schwere Körperverletzung mit unbedingter Freiheitsstrafe von 3 Jahren, letztere ohne mündliche Verhandlung, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bejaht wurde) Nicht nur der Tathergang, sondern auch die Begleitumstände der Tat, lassen auf eine grausame Tat und besondere Gefährlichkeit der BF schließen. So handelt es sich beim Opfer um eine langjährige Freundin der Familie der BF bzw. der BF selbst, welche unter fetalem Alkoholsyndrom, einer Entwicklungsverzögerung und an Epilepsie leidet. Trotz Kenntnis dieser Schwächen nötigte die BF ihre Freundin eine große Menge Birnenschnaps zu konsumieren und drohte ihr für den Fall der Weigerung an, einen Plastiksack über den Kopf zu stülpen. Nachdem die Freundin der BF volltrunken war, forderte die BF einen anderen der Gruppe dazu auf, unter Ausnützung dieses Zustandes den Beischlaf mit der Freundin vorzunehmen, wobei sie anmerkte, alles mit der Freundin machen zu können. Zuvor hatte die BF die Freundin gewaltsam entkleidet. All diese Umstände schreiben der BF ein besonders gewalttätiges Persönlichkeitsbild zu. Am nächsten Tag setzte die BF ihr kriminelles Verhalten fort, indem sie einerseits dem Opfer Schmuck abnötigte und andererseits das Opfer durch Drohung einer Gewaltzufügung durch andere von einer polizeilichen Anzeige abbringen wollte. Neben der mehreren Stunden anhaltenden Tatdauer, bei welcher das Opfer gedemütigt, körperlich und sexuell misshandelt wurde, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Täter:innen um eine Gruppe von fünf Personen handelte, welche gegenüber nur einer Person als Opfer auftraten. Besonders hervorzuheben ist, dass die BF andere zur Tat verführt hat und ihr eine tragende Rolle zukam, wie es auch in der Strafbemessung ausgeführt wurde. Erschwerend kommen auch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei Vergehen hinzu. Als mildernd berücksichtigte das Strafgericht lediglich die Unbescholtenheit und das Alter der BF unter 21 Jahren. Die Unbescholtenheit der BF ist aber insofern als relativiert anzusehen, als mehrere polizeiliche Anzeigen gegen die BF vorlagen, wobei die Ermittlungsverfahren teilweise lediglich aufgrund des genannten damals laufenden Strafverfahrens vorübergehend eingestellt wurden. Bereits daraus ergibt sich, dass es sich bei der verurteilten Straftat der BF nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, sondern die BF über einen Zeitraum von einem halben Jahr strafrechtlich relevantes Verhalten an den Tag legte, welches nur durch die Festnahme beendet wurde. Zu beurteilen ist auch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Zu beurteilen ist auch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Der Wohlverhaltenszeitraum des Fremden in Freiheit ist üblicherweise umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0013). Die BF wurde am 24.10.2023 verurteilt und befindet sich nach wie vor in Strafhaft, sodass bereits vor diesem Hintergrund ein Wohlverhalten in Freiheit nicht vorliegt. Ungeachtet dessen ist der seit der Begehung der strafbaren Handlungen verstrichene Zeitraum als zu kurz zu qualifizieren, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen. Die Gegenwärtigkeit der von der BF ausgehenden Gefährdung ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF im Strafverfahren nicht nur kein Geständnis ablegte, sondern auch trotz laufender Psychotherapie keine Reue zeigt sowie keine Verantwortung für die begangenen Straftaten übernimmt. Entgegen der psychologischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 04.12.2024 liegt gerade keine Verantwortungsübernahme der BF für die gegenständlichen Strafhandlungen vor. Die BF leugnet die Straftaten begangen zu haben bzw. schiebt allfälliges strafbares Verhalten auf den Einfluss von Drogen bzw. auf das Opfer selbst. Auch wenn das Strafgericht in seinem Urteil ausführte, dass in der besagten Nacht Alkohol und Drogen konsumiert wurden, liegen keine Hinweise vor, dass die BF nicht zurechnungsfähig gewesen sein sollte. Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.

§ 70Abs.

1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Aufgrund der beschriebenen äußerst brutalen Tatumstände und der sich daraus ergebenden erheblichen Gefährlichkeit der BF kann ihr auch für den Zeitpunkt ihrer Haftentlassung in spätestens 1,5 Jahren keine günstigere Prognose attestiert werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe

§ 42EU-JGG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist.

Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen.

Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Aufgrund der beschriebenen äußerst brutalen Tatumstände und der sich daraus ergebenden erheblichen Gefährlichkeit der BF kann ihr auch für den Zeitpunkt ihrer Haftentlassung in spätestens 1,5 Jahren keine günstigere Prognose attestiert werden. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit auch früher stattfinden könnte, zumal eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe

Paragraph 42, EU-JGG auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU möglich ist. Insgesamt stellt das Verhalten der BF nicht nur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG dar (vgl. auch Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie), sondern erfüllt es gegenständlich auch den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG.Insgesamt stellt das Verhalten der BF nicht nur eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG dar vergleiche auch Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie), sondern erfüllt es gegenständlich auch den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG. Mit § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf) (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Mit Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2004/38 EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" ; siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden, wozu der Gerichtshof der Europäischen Union bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollten; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (siehe VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf) (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091). Gegenständlich liegen die für diesen Gefährdungsmaßstab besonders schwerwiegenden Merkmale vor. Zum einen liegt mit dem Delikt des sexuellen Missbrauchs einer Person, welche wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig war, die Bedeutung dieses Vorgangs einzusehen, im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Tatumständen zweifellos eine besonders schwere Straftat vor, welche mit dem vom EuGH zu C-348/09 beispielhaft angeführten Delikt des sexuellen Missbrauchs eines Kindes jedenfalls vergleichbar ist. Besonders schwerwiegend ist auch, dass das Opfer mit der Androhung, einen Plastiksack über den Kopf gestülpt zu bekommen, von der BF genötigt wurde, eine große Menge Birnenschnaps zu trinken und die BF somit den Zustand der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Opfers vorsätzlich verschuldete. Zwar wurde die BF nicht zu einer siebeneinhalbjährigen, sondern zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, jedoch liegt bei der BF einerseits der die Gefährlichkeit der BF nicht mildernde Milderungsgrund der Begehung der Tat als junge Erwachsene vor sowie die Unbescholtenheit, welche aufgrund der vorliegenden Polizeianzeigen ebenso als relativiert anzusehen ist. Besonders schwerwiegend ist auch, dass die BF die Straftat aus niederen Beweggründen begangen hat. So fühlte sie sich einerseits nicht in der Rolle als Aufpasserin der Freundin wohl und kippte die Stimmung schließlich, nachdem der Bruder der BF erzählt hatte, dass ihm die Freundin auf den Penis gegriffen hätte. Lediglich diese Gründe reichten, um die BF zu den grausamen Tathandlungen gegen ihre langjährige Freundin zu bewegen. Außerdem liegt gegenständlich nicht nur kein Geständnis bzw. kein reuiges Verhalten der BF vor, sondern ist in Zusammenschau der psychologischen Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt vom 04.12.2024 mit dem Auftreten der BF in der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass die BF manipulativ versucht, sich in der Therapie in ein besseres Licht zu rücken, indem sie ein einsichtiges Verhalten vortäuscht. Auch dieses Verhalten manifestiert die besondere Gefährlichkeit und Skrupellosigkeit der BF. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Fall, dass man von einem zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ausginge, jedenfalls die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG in einem solchen Fall rechtfertigen würden, zumal die BF durch die besonders brutalen und kaltblütigen Tatumstände und der fehlenden Einsicht mit ihrem persönlichen Verhalten die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Fall, dass man von einem zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ausginge, jedenfalls die von der Judikatur geforderten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG in einem solchen Fall rechtfertigen würden, zumal die BF durch die besonders brutalen und kaltblütigen Tatumstände und der fehlenden Einsicht mit ihrem persönlichen Verhalten die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet. In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände kann daher keine positive Zukunftsprognose für die BF gestellt werden und sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach gegeben. 3.1.2.

  1. Zur Interessensabwägung Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Der Vollständigkeit halber ist eingangs festzuhalten, dass kein Fall des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG vorliegt, da die BF bei ihrer Einreise nach Österreich bereits zehn Jahre alt war und somit der Tatbestand „geboren oder von klein auf im Bundesgebiet“ als nicht erfüllt anzusehen ist (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133 iVm VwGH 17.9.1998, 96/18/0150Der Vollständigkeit halber ist eingangs festzuhalten, dass kein Fall des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG vorliegt, da die BF bei ihrer Einreise nach Österreich bereits zehn Jahre alt war und somit der Tatbestand „geboren oder von klein auf im Bundesgebiet“ als nicht erfüllt anzusehen ist vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0133 in Verbindung mit VwGH 17.9.1998, 96/18/0150 Für einen Verbleib der BF im Bundesgebiet spricht die langjährige Aufenthaltsdauer, ihr Schulbesuch im Bundesgebiet und ihr familiäres sowie ihr darüber hinausgehendes in diesen Jahren aufgebautes soziales Umfeld. Einerseits ist die Aufenthaltsdauer jedoch dadurch als relativiert anzusehen, als sich die BF seit nunmehr 1,5 Jahren in Haft befindet. Weiters wird aufgrund dieses Umstandes auch das Familienleben lediglich eingeschränkt auf Besuche in der Justizanstalt ausgeübt. Der BF wird es jedenfalls möglich sein, ihr auch wie in der Haft nur eingeschränkt ausgeübtes Familienleben im zu Österreich angrenzenden Deutschland durch dortige Besuche der Familienmitglieder sowie durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel fortzusetzen. Zudem schaffte es die BF nicht vor ihrer Festnahme, sich beruflich in Österreich zu integrieren, zumal sie zwar die Schule positiv abschloss, jedoch danach neben wenigen Praktika ihre Ausbildung zur Pharmazeutin bereits vor ihrer Festnahme nicht weiter verfolgte. Im Übrigen handelte es sich hierbei um eine Fern-Ausbildung dessen Fortsetzung somit auch vom Herkunftsstaat aus möglich ist. Gegen einen Verbleib der BF im Bundesgebiet spricht augenscheinlich ihre strafrechtliche Verurteilung sowie die mehrfachen polizeilichen Anzeigen, welche wie unter Punkt 3.2.2.
  2. eine besondere Gefährlichkeit der BF manifestieren. Schließlich bestehen auch noch aufrechte Bindungen nach Deutschland, zumal die BF über die Sprachkenntnisse und dortige Verwandte verfügt. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz der langjährigen Aufenthaltsdauer und der familiären Bezugspunkte im Bundesgebiet jedenfalls als verhältnismäßig. Dem wenn auch nicht kleinen Interesse der BF an einer Fortsetzung ihres Aufenthaltes in Österreich steht das größere öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. 3.1.2.
  3. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes: Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Es bedarf im Hinblick auf das besonders verwerfliche strafrechtswidrige Fehlverhalten der BF eines angemessenen Wohlverhaltenszeitraumes, um sicherzustellen, dass sie im Bundesgebiet fortan keine strafbaren Handlungen mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen sie verhängten Aufenthaltsverbotes kommt wie oben ausgeführt wurde daher gegenständlich nicht in Betracht. Was die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von 8 Jahren betrifft, erscheint diese in einer Gesamtbetrachtung des gegenständlichen Falles aufgrund der privaten und familiären Verhältnisse der BF jedoch als überschießend und demnach nicht angemessen. Unter Berücksichtigung aller Umstände lässt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs das von der BF gezeigte Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild außer Acht. Jedoch lebt die BF seit ihrem zehnten Lebensjahr im Bundesgebiet, besuchte hier die Schule und lebte bis zu ihrer Festnahme mit ihrer gesamten Kernfamilie im gemeinsamen Haushalt. In Anbetracht dieser Umstände war das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabzusetzen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen der Begehung der besonders schweren Straftat und der daraus resultierenden Gefährlichkeit nicht denkbar. Ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren erweist sich im gegenständlichen Fall als ausreichend und zugleich erforderlich, um der Gefährlichkeit des BF zu begegnen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 4 Jahren herabgesetzt wird. 3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70Abs.

3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Hinweise darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, ergaben sich gegenständlich nicht, sodass sich die Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als rechtens zeigte. Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2297687.1.00

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