RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlI411 2196777-2 Spruch, I411 2196777-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Artikel 8EMRK gemäß § 55 Abs 1 Asyl
G.6. Am 08.08.2023 stellte der Beschwerdeführer in weiterer Folge persönlich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. In seiner schriftlichen Antragsbegründung führte der Beschwerdeführer aus, diesen Antrag zu stellen, weil er schon seit 10 Jahren hier lebe und das Leben hier sehr möge. Er habe hier viele Freunde und Kontakte kennenlernen dürfen. Außerdem sei er sehr ambitioniert, arbeite hart, lerne im Moment für die A2 Prüfung und liebe die österreichische Kultur und die Menschen hier. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer seinem Antrag mehrere Unterlagen bei: - Kopie von seinem gültigen Reisepass - Lohn und Gehaltsabrechnungen - Heiratsurkunde vom 17.02.2015 und Scheidungsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 22.02.2019- Heiratsurkunde vom 17.02.2015 und Scheidungsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 22.02.2019 - Dienstvertrag zwischen ihm und der XXXX vom 01.12.2022- Dienstvertrag zwischen ihm und der römisch 40 vom 01.12.2022 - Arbeitszeugnis vom 28.04.2022 - Zwei Empfehlungsschreiben - Teilnahmebestätigung Deutsch-Intensivkurs A2 von 05.06.2023 bis 22.06.2023 - Ägyptische Geburtsurkunde inkl. Übersetzung ins Deutsche - Prüfungsantrittsbestätigung für Integrationsprüfung A2 am 18.08.2023 7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.)7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts wurde der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.)
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 14.03.
- Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletze und der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei. Zurzeit sei außerdem ein offener Antrag nach dem NAG anhängig, weshalb der Antrag auf Erteilung eines
Art 8EMRK nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen sei.
Überdies verkenne die Behörde den 10-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Das Verschulden an der langen Aufenthaltsdauer liege eindeutig auf Seiten der Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht habe erst nach 4,5 Jahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 entschieden. Danach sei das BFA untätig geblieben. Inhaltlich wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletze und der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden sei. Zurzeit sei außerdem ein offener Antrag nach dem NAG anhängig, weshalb der Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen sei.
Überdies verkenne die Behörde den 10-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers. Das Verschulden an der langen Aufenthaltsdauer liege eindeutig auf Seiten der Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht habe erst nach 4,5 Jahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 entschieden. Danach sei das BFA untätig geblieben. Ferner sei er der deutschen Sprache ausreichend mächtig, sei er unbescholten, gehe er einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt, die seine Integration untermauern würden. Sein jetziger Aufenthalt sei nicht illegal. Bei einer Interessenabwägung würden seine privaten Interessen überwiegen.
- Am 24.06.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht die erste mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung erschien. In der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, im Jahr 2019 in Ägypten die ägyptische Staatsangehörige XXXX geheiratet zu haben. Diese komme im Juli 2024 nach Österreich. Ebenso gab er erstmals in der Verhandlung an ein enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Kindern zu haben. Außerdem legte er einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für Februar, März sowie April 2024, einen Befundbericht, eine Heiratsurkunde und ein Visum für seine Ehefrau vor. In der Verhandlung teilte der Beschwerdeführer erstmals mit, im Jahr 2019 in Ägypten die ägyptische Staatsangehörige römisch 40 geheiratet zu haben. Diese komme im Juli 2024 nach Österreich. Ebenso gab er erstmals in der Verhandlung an ein enges Verhältnis zu seiner in Österreich lebenden Schwester und deren Kindern zu haben. Außerdem legte er einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen für Februar, März sowie April 2024, einen Befundbericht, eine Heiratsurkunde und ein Visum für seine Ehefrau vor.
- Mit Schreiben vom 13.11.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass seine Ehefrau aus Ägypten mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung Student verfüge und seit dem 23.07.2024 in Österreich bei ihm wohnhaft sei. Zudem sei seine Ehefrau im
- Monat schwanger. Dem Schreiben wurden die bis 18.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung Student, eine Meldebestätigung und der Mutter-Kind-Pass beigelegt.
- Am 19.11.2024 fand die zweite Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm. Darüber hinaus wurden seine Ehegattin, seine Schwester sowie drei Kinder seiner Schwester als Zeug:innen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Februar 2015 schloss er mit einer slowakischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe und bekam infolgedessen am 15.07.2015 eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR Bürgerin ausgestellt, woraufhin er den von ihm gestellten Asylantrag zurückzog. Mit Bescheid vom 23.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus und erteilte ihm einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung. Mit Klage vom 17.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Verschulden seiner (ehemaligen) Ehefrau die Scheidung von Frau XXXX und wurde diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.02.2019 geschieden.Mit Klage vom 17.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer aus dem Verschulden seiner (ehemaligen) Ehefrau die Scheidung von Frau römisch 40 und wurde diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.02.2019 geschieden. Wenige Monate nach der Scheidung von Frau XXXX heiratete er in Ägypten die ägyptische Staatsangehörige XXXX . Seine nunmehrige Ehegattin bekam eine bis 18.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung Student ausgestellt und reiste legal mit einem Visum D ins Bundesgebiet ein. Sie ist seit 23.07.2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet und erwartet aktuell ein Kind. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX . Ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben nach wie vor in Ägypten. Ihrer Familie geht es finanziell gut und besitzt in Ägypten auch Grundstücke. Wenige Monate nach der Scheidung von Frau römisch 40 heiratete er in Ägypten die ägyptische Staatsangehörige römisch 40 . Seine nunmehrige Ehegattin bekam eine bis 18.04.2025 gültige Aufenthaltsbewilligung Student ausgestellt und reiste legal mit einem Visum D ins Bundesgebiet ein. Sie ist seit 23.07.2024 mit Hauptwohnsitz an der Adresse des Beschwerdeführers gemeldet und erwartet aktuell ein Kind. Der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 . Ihre Eltern, ihre Schwester und ihr Bruder leben nach wie vor in Ägypten. Ihrer Familie geht es finanziell gut und besitzt in Ägypten auch Grundstücke. Am 22.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte (Sonstige Schlüsselkräfte)“. Mit Schreiben vom 19.11.2020 beantragte er die Modifizierung seines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Am 08.11.2021 brachte er bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine Säumnisbeschwerde ein. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 29.06.2022 wurde der Säumnisbeschwerde stattgegeben und gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Das Verwaltungsgericht XXXX stellte fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Staatsbürgerin Frau XXXX kein gemeinsames Familienleben bestanden hat und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden ist, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 29.06.2022 wurde der Säumnisbeschwerde stattgegeben und gleichzeitig der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Das Verwaltungsgericht römisch 40 stellte fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der slowakischen Staatsbürgerin Frau römisch 40 kein gemeinsames Familienleben bestanden hat und die Ehe ausschließlich zum Zweck geschlossen worden ist, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ: I406 2196777-1/13E, wurde der gegen den Bescheid vom 23.04.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben, mit der Begründung, dass aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisung nach § 66 FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erlassen sei.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, GZ: I406 2196777-1/13E, wurde der gegen den Bescheid vom 23.04.2018 erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben, mit der Begründung, dass aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer falle nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, gegen den Beschwerdeführer keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG, sondern eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erlassen sei. Seit 01.08.2015 ging der Beschwerdeführer fast durchgehend in Österreich Erwerbstätigkeiten nach. Aktuell ist er als Arbeiter tätig und sichert sich dadurch seinen Lebensunterhalt. Im Jahr 2023 hat er von 05.06.2023 bis 22.06.2023 an einem Deutsch Intensivkurs A2 teilgenommen. Ansonsten nahm er keine weiteren Ausbildungsangebote wahr. Er hat weder eine Integrationsprüfung noch eine Deutschprüfung abgelegt. In der Verhandlung am 24.06.2024 konnte er einfache Fragen auf Deutsch beantworten. Er hat Kontakt zu einem ägyptischen Verein und hilft in einer Moschee alten Menschen. Während seines Aufenthalts schloss er mehrere Bekanntschaften. Mit seiner Schwester, die sich seit dem Jahr 2001 in Österreich aufhält und die Mutter von drei volljährigen Kindern und einem 15-jährigen Sohn ist, steht er regelmäßig in Kontakt. Er wohnt in der Nähe seiner Schwester und kommt öfters in der arbeitsfreien Zeit zu Besuch. Er erkundigt sich auch öfters nach den Kindern seiner Schwester, verbringt in der Freizeit immer wieder ein paar Stunden mit ihnen und kümmert sich um sie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
- Sicherheitslage Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des GrenzortesDas Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022 - FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/ egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022 - STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022). Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022). Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/AuswC3A4rtiges_Amt2C_Bericht_ C3BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C384gypten_ 28Stand_Dezember_2021292C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022 - USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
- Grundversorgung und Wirtschaft Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022). Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,
- Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März
- Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/AuswC3A4rtiges_Amt2C_Bericht_ C3BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C384gypten_ 28Stand_Dezember_2021292C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/C3A4gypten-regierung-ringt-um-ernC3A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022
- Medizinische Versorgung Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/ aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022 - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/AuswC3A4rtiges_Amt2C_Bericht_ C3BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C384gypten_ 28Stand_Dezember_2021292C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugirff 25.8.2022 - Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022 - MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022
- Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/AuswC3A4rtiges_Amt2C_Bericht_ C3BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C384gypten_ 28Stand_Dezember_2021292C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022 - IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2022, I406 2196777-1/13E, den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen und aus den Aussagen der Zeugen, die in der zweiten Verhandlung einvernommen worden sind. Soweit Feststellungen zur geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsbürgerin und zu den Verfahren über seine Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom 29.06.2022.Soweit Feststellungen zur geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsbürgerin und zu den Verfahren über seine Anträge auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom 29.06.
- Dass der Beschwerdeführer seit 2019 mit der ägyptischen Staatsangehörigen XXXX verheiratete ist, ergibt sich aus der vorgelegten ägyptischen Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass XXXX ein Kind erwartet ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass.Dass der Beschwerdeführer seit 2019 mit der ägyptischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratete ist, ergibt sich aus der vorgelegten ägyptischen Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass römisch 40 ein Kind erwartet ergibt sich aus dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfung abgelegt hat ergibt sich aus dem Akt und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Ägypten vom 29.08.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines
Art 8EMRK und zur Rückkehrentscheidung:3.1.
Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK und zur Rückkehrentscheidung: 3.1.1.
Rechtslage Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG). Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird (§ 52 Abs 3 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird (Paragraph 52, Absatz 3, FPG). Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art 8EMRK abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen (vgl. ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich).Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen vergleiche ua. EGMR 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003, Benhebba gegen Frankreich; EGMR 17.01.2006, Aoulmi gegen Frankreich). Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich einen regelmäßigen Kontakt zu seiner Schwester und deren Kindern pflegt, hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass zwischen ihnen ein zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über die sonst üblichen Beziehungen hinausgeht. Zudem kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester sowie den Kindern seiner Schwester im Wege moderner Kommunikationsmittel und durch gegenseitige persönliche Besuche aufrechterhalten werden. Mit der Rückkehrentscheidung wird auch nicht unzulässig in die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingegriffen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin können das Familienleben gemeinsam in Ägypten fortsetzen. Umstände, die einem Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und dem (ungeborenen) Kind außerhalb des Bundesgebietes entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung stellt somit keinen unzulässigen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens dar. Zu prüfen ist deshalb die Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Fremden aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Fremden aus der Aufenthaltsdauer und der Berufstätigkeit wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E
- Jänner 2013, 2012/23/0006).Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E
- November 2015, Ro 2015/19/0001; B
- September 2015, Ra 2015/21/0121; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E
- Oktober 2012, 2012/18/0062; B
- April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B
- Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E
- Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E
- Jänner 2013, 2012/23/0006). Im konkreten Fall reiste der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Februar 2015 schloss er mit einer slowakischen Staatsbürgerin eine Aufenthaltsehe und bekam dadurch eine bis 15.07.2020 gültige Aufenthaltskarte für Angehörige einer EWR Bürgerin ausgestellt, woraufhin er seinen gestellten Asylantrag zurückzog. Im Jahr 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass es sich bei der Ehe mit der slowakischen Staatsbürgerin um eine „Scheinehe“ gehandelt hat, die lediglich geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu verschaffen. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte war sein Aufenthalt rechtmäßig (§ 31 Abs. 1 Z 2 FPG), jedoch ist die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert, da sich der Beschwerdeführer die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen hat. Der Beschwerdeführer musste sich seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bewusst sein und durfte nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen zu können. Während der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte war sein Aufenthalt rechtmäßig (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), jedoch ist die Dauer des legalen Aufenthalts maßgeblich relativiert, da sich der Beschwerdeführer die Ausstellung der Aufenthaltskarte durch eine Aufenthaltsehe erschlichen hat. Der Beschwerdeführer musste sich seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bewusst sein und durfte nicht darauf vertrauen, sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise verfestigen zu können. Die Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 und über seinen Antrag vom 22.05.2020, modifiziert am 19.11.2020, auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gingen auf erhebliche Verzögerungen zurück, die auf die hohe Arbeitsbelastung bei den Niederlassungsbehörden und den Verwaltungsgerichten zurückzuführen sind, jedoch beruht der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers primär auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erheblich verstärken würden. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ging auf keine erheblichen Verzögerungen zurück, die die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erheblich verstärken würden. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen außerdem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG).Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen außerdem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 war von langer Dauer und das Bundesamt blieb nach der Entscheidung untätig. Dennoch war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er sich zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf eine Scheinehe berief und nach dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht XXXX im Jahr 2022 sowie nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Trotz Bewusstsein über den nicht rechtmäßigen Aufenthalt setzte er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort und ging entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Erwerbstätigkeiten nach. Er hielt die österreichischen Vorschriften und Gesetze nicht ein und ist diesbezüglich auch nicht einsichtig.Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 war von langer Dauer und das Bundesamt blieb nach der Entscheidung untätig. Dennoch war dem Beschwerdeführer bewusst, dass er sich zur Erlangung einer Aufenthaltskarte auf eine Scheinehe berief und nach dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 im Jahr 2022 sowie nach Ablauf der Gültigkeit der ihm ausgestellten Aufenthaltskarte nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig ist. Trotz Bewusstsein über den nicht rechtmäßigen Aufenthalt setzte er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich fort und ging entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Erwerbstätigkeiten nach. Er hielt die österreichischen Vorschriften und Gesetze nicht ein und ist diesbezüglich auch nicht einsichtig. Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer fast durchgehend erwerbstätig, schloss Bekanntschaften und besuchte einen Deutschkurs. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass er die Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich zu integrieren. Die Integrationsschritte wurden allerdings entweder während seines unrechtmäßigen Aufenthalts oder während der Gültigkeitsdauer der erschlichenen Aufenthaltskarte gesetzt. Bei der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die von Fremden erlangte Integration relativiert ist, wenn sie letztlich nur auf eine Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (VwGH vom 13.09.2021, 2011/23/0528). Wird eine Ehe rechtsmissbräuchlich geschlossen, um Aufenthalts- und Beschäftigungsberechtigungen zu erhalten, liegt eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vor (VwGH vom 18.06.2009, 2008/22/0617). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zahl 98/18/0424), zumal von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, es als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach wie vor anhaltende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo er aufgewachsen ist und im Jahr 2019 seine zweite Eheschließung vollzog. In der Regel bleiben auch bei jahrelanger Abwesenheit die Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung. Des Weiteren stehen dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Der Beschwerdeführer wollte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seitdem gründet sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls auf einer beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung. Auch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art 8
EMRK versucht der Beschwerdeführer, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Der Beschwerdeführer wollte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe seinen Aufenthalt legitimieren und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Seitdem gründet sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers jedenfalls auf einer beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung. Auch mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK versucht der Beschwerdeführer, unter Umgehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Des Weiteren war der Beschwerdeführer in Österreich entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes beschäftigt, indem er Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausübte, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung und Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers ist sohin insgesamt ein großes Gewicht beizumessen, welches auch in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und seiner privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Die vom Beschwerdeführer begangene grobe Verletzung des hoch zu bewertenden öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften wiegt schwer. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ist dringend geboten. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Eingehung einer Scheinehe und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Eingehung einer Scheinehe und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist: 3.2.
- Rechtslage Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
- bzw
- ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Ganz allgemein besteht in Ägypten trotz der hohen Gefahr vor terroristischen Anschlägen und der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage bei bereits Besorgnis erregendem Niveau im Zeitraum 2019/2020 in fast allen Bereichen derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre.Ganz allgemein besteht in Ägypten trotz der hohen Gefahr vor terroristischen Anschlägen und der weiteren Verschlechterung der Menschenrechtslage bei bereits Besorgnis erregendem Niveau im Zeitraum 2019 aus 2020, in fast allen Bereichen derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Er ist volljährig und arbeitsfähig. Er ist somit in der Lage, in seinem Herkunftsstaat einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Er ist volljährig und arbeitsfähig. Er ist somit in der Lage, in seinem Herkunftsstaat einer Arbeit nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Ferner existiert in Ägypten ein in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält, und Subventionen dienen zur Absicherung der Grundversorgung. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I411.2196777.2.00