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{'item': 'I422 2286140-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlI422 2286140-2 Spruch, I422 2286140-2/7E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger der Türkei (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 15.12.2023, Zl. XXXX , wurde vollinhaltlich negativ beschieden. Dagegen erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2024, GZ: L519 2286140-1/14E als unbegründet abwies. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 24.09.2024, GZ: Ra 2024/20/0469-11 zurück.Ein Staatsangehöriger der Türkei (in Folge Fremde) stellte erstmalig am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) vom 15.12.2023, Zl. römisch 40 , wurde vollinhaltlich negativ beschieden. Dagegen erhob der Fremde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der diese nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2024, GZ: L519 2286140-1/14E als unbegründet abwies. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 24.09.2024, GZ: Ra 2024/20/0469-11 zurück. Am 30.11.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ihm wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach § 68 AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei. Am 30.11.2024 stellte der Fremde einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu erfolgte am selben Tag die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ihm wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses eine bereits entschiedene Sache nach Paragraph 68, AVG vorliege und davon auszugehen sei, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sowie der faktische Abschiebeschutz aufzuheben sei. Der Fremde wurde zu den Gründen seines Folgeantrages am 07.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das BFA vom 09.01.2025 wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Der Fremde wurde zu den Gründen seines Folgeantrages am 07.01.2025 durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch das BFA vom 09.01.2025 wurde gegenüber dem Fremden mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 13.01.2025 samt Verwaltungsakt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Fremden: Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und er bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig und sein Familienstand ist ledig und kinderlos. Seine Identität steht fest. Er wurde in einem Dorf in der Provinz XXXX geboren, wo er auch aufwuchs und eine zwölfjährige Schulbildung erfuhr. Im Anschluss daran studierte er 2016 an einer türkischen Universität im Bereich Gesundheitswesen, ehe er wieder er in sein Heimatdorf zurückkehrte und dort bis zu seiner Ausreise im Sommer 2022 lebte, wobei er immer wieder beruflich nach Ankara pendelte, wo er auf dem Bau arbeitete. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, in Form seiner dort lebenden Eltern, dreier Schwestern und dreier Brüder.Er wurde in einem Dorf in der Provinz römisch 40 geboren, wo er auch aufwuchs und eine zwölfjährige Schulbildung erfuhr. Im Anschluss daran studierte er 2016 an einer türkischen Universität im Bereich Gesundheitswesen, ehe er wieder er in sein Heimatdorf zurückkehrte und dort bis zu seiner Ausreise im Sommer 2022 lebte, wobei er immer wieder beruflich nach Ankara pendelte, wo er auf dem Bau arbeitete. Der Fremde verfügt über familiäre Anbindungen in seinem Herkunftsstaat, in Form seiner dort lebenden Eltern, dreier Schwestern und dreier Brüder. Der Fremde ist seit Dezember 2022 durchgehend in Österreich aufhältig. In Österreich hat der Fremde keine Familienangehörigen, in der Schweiz lebt ein Onkel von ihm. Der Fremde weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den bisherigen Verfahren: Der Fremde reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 14.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Fremde entzog sich in weiterer Folge seinem Asylverfahren und reiste in die Schweiz aus, wo er am 14.09.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und von wo aus er im Dezember 2022 nach Österreich rücküberstellt wurde. Sein Asylansuchen in Österreich begründete der Fremde mit einer willkürlichen strafgerichtlichen Verfolgung seiner Person seitens der türkischen Justiz. Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023, Zl. XXXX abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E als unbegründet ab. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 24.09.2024, GZ: Ra 2024/20/0469-11 zurück.Sein Antrag auf internationaler Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 15.12.2023, Zl. römisch 40 abgewiesen. Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E als unbegründet ab. Eine dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 24.09.2024, GZ: Ra 2024/20/0469-11 zurück. Seitens seiner heimatstaatlichen Vertretungsbehörden wurde für den Fremden mit Gültigkeit 20.08.2024 bis 19.09.2024 ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Der für 21.08.2024 geplanten Charterabschiebung in seinen Herkunftsstaat Türkei entzog sich der Fremde durch Untertauchen. 1.
  4. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden: Infolge eines Hinweis auf den Aufenthalt des Fremden durch eine Privatperson wurde der Fremde im Rahmen einer Nachschau vom 29.11.2024 in der den Exekutivbeamten im Hinweisschreiben bekanntgegeben Adresse angetroffen und festgenommen. Am 30.11.2024 stellte der Fremde im Zuge seiner weiteren Anhaltung seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Verfahren über den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl machte der Fremde keine neuen Fluchtgründe geltend, sodass keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts vorliegt. Weder im Hinblick auf seine Person noch auf die allgemeine Lage in der Türkei oder im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz eine maßgebliche entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr in die Türkei keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht. Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
  5. Beweiswürdigung: Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 30.11.2024, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des BFA vom 07.01.2025 und 09.01.2025 sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt L519 2286140-1 betreffend das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Fremden. Der umseits unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, insbesondere dem dort einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 30.11.2024, den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen des BFA vom 07.01.2025 und 09.01.2025 sowie dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt L519 2286140-1 betreffend das erste rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des Fremden. 2.
  6. Zur Person des Fremden: Die Feststellung zur Person des Fremden, insbesondere seiner Staatsbürgerschaft und seiner Identität sind durch die im Rahmen der Erlangung des Heimreisezertifikates erfolgte Identifizierung des Fremden durch seine heimatstaatliche Vertretungsbehörde belegt. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Schul- und Berufsausbildung, seiner Erwerbstätigkeit und seinen familiären Anbindungen in der Türkei erschließen sich ebenso wie die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit und seinem Familienstand aus der Zusammenschau der Angaben in seinem ersten, bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowie den aktuellen Ausführungen des Fremden bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und bei der belangten Behörde im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens. Sein seit (spätestens) September 2022 bestehender Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet gründet auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den seitens des BFA vorgelegten Unterlagen sowie einem aktuellen ZMR-Auszug. Sofern der Fremde im Rahmen der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 30.11.2024 angibt, dass er den Zeitraum 10.06.2024 bis 27.11.2024 in Deutschland verbracht habe, wird dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht gefolgt. Dem steht insbesondere eine Anzeigenerstattung bzw. ein Hinweis durch eine Privatperson vom 28.11.2024 gegenüber, der zufolge der Fremde ohne meldebehördliche Erfassung in Österreich wohnhaft ist und hier einer unangemeldeten Erwerbstätigkeit im Baugewerbe nachgeht. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen in Österreich und der Schweiz erschließen sich aus den gleichbleibenden Ausführungen des Fremden im Rahmen seines Verfahrens zu GZ: L519 2286140-1 und dem gegenständlichen Administrativverfahren. Dass er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, resultiert zunächst auf seiner Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren und vier Monaten. Der Fremde vermochte zwar im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA einige Fragen auf Deutsch beantworten allerdings wurde bislang noch keine Sprachprüfung abgelegt bzw. wurde zuletzt auch die Absolvierung einer solchen weder behauptet noch formell nachgewiesen. Eine maßgebliche berufliche Verfestigung ist ebenfalls nicht erkennbar. So war er im Zeitraum 22.08.2023 bis 14.09.2023 sowie im Zeitraum 26.02.2024 bis 07.06.2024 in einer angemeldeten Erwerbstätigkeit beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfasst. Sonstige berufliche Anbindungen an das Bundesgebiet – bis auf die im Administrativerfahren behauptete „Schwarzarbeit“ – liegen jedoch nicht vor. Ebensowenig lässt sich aus den Ausführungen des Fremden eine maßgebliche tiefergehende soziale Integration des Fremden ableiten. Dahingehend verneinte der Fremde bei seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2024 eine Mitgliedschaft in einem Verein und wurden auch allfällige ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeiten von ihm negiert. Auch im gegenständlichen Verfahren verneinte er abermals die Fragen nach einer Mitgliedschaft in einem Verein oder sonstigen sozialen Anbindungen zur österreichischen Gesellschaft. Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefergehenden gesellschaftlichen Anbindung an das Bundesgebiet traten im Verfahren nicht zu Tage. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab. 2.
  7. Zu den bisherigen Verfahren: Die Feststellungen zum Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz, dessen inhaltliche Entscheidung sowie dessen Rechtskraft nach Ausschöpfung des Instanzenzuges erschließen sich aus der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister und dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt zu L519 2286140-
  8. Die Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz lässt sich ebenfalls der Einsichtnahme in den Gerichtsakt zu L519 2286140-1 entnehmen. Derzufolge begründete er sein Asylansuchen im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit, dass er im Jahr 2017 über den türkischen Staatspräsidenten einen Tweet gepostet habe und deshalb vor Gericht müsse. Er habe noch eine offene Verhandlung und Angst um sein Leben bzw. vor dem Gefängnis. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA führte der Fremde zu seinen Fluchtmotiven aus, dass er in der Türkei wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, Mitgliedschaft in einer Terrororganisation und Volksverhetzung angeklagt worden sei, nachdem er in sozialen Medien Beiträge veröffentlicht und sich bei Veranstaltungen und öffentlich für die kurdische Sache eingesetzt habe. Er sei deshalb unzählige Male festgenommen, bedroht und von der Arbeitswelt ausgeschlossen worden. Da die Urteile bald rechtskräftig geworden wären, habe er die Türkei verlassen müssen. Er sei wegen Ausübung seiner Meinungsfreiheit zu Unrecht verurteilt worden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörterte das Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtmotiv. Dabei wurde nach erfolgter Abfrage seines e-devlet festgestellt, dass der Fremde im Jahr 2018 durch ein türkisches Erstgericht wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, die Rechtssache allerdings derzeit beim Obersten Gerichtshof anhängig sei. Im Juli 2021 wurde der Fremde wegen Beleidigung der Nation und des Staates rechtskräftig zu einer Haftstrafe in der Dauer von 1 Jahr und 1 Monat und 10 Tage sowie einer Haftstrafe in der Dauer von 7 Monate und 15 Tage verurteilt. Die die Strafe wurde auf Bewährung ausgesetzt. Im Dezember 2021 wurde der Fremde von der Anklage der Ehrenbeleidigung durch das türkische Erstgericht bereits mehrfach freigesprochen und ist das Strafverfahren derzeit beim Berufungsgericht anhängig. Im Oktober 2022 wurde der Fremde wegen des Deliktes des qualifizierten Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht legte in weiterer Folge – insbesondere unter Berücksichtigung näheren Umstände seiner strafgerichtlichen Verurteilungen, allen voran der anwaltlichen Vertretung des Fremden und der nachvollziehbaren Strafzumessungserwägungen der türkischen Strafgerichte – in seiner Entscheidung ausführlich dar, inwiefern im gegenständlichen Fall von keiner asylrelevanten Verfolgung auszugehen sei. Sein Verfahren betreffend die Ehrenbeleidung befinde sich noch im Rechtsmittelverfahren und liege kein Strafurteil vor, auch erschließe sich bereits aus seinen beiden erstinstanzlichen Freisprüchen, dass gerade in seinem Fall von keinem Schauprozess auszugehen sei. Zu seiner Verurteilung wegen Terrorpropaganda wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht ebenfalls dargelegt, dass vier mündliche Verhandlungen stattfanden und der Fremde gegen das Urteil zweimal Rechtsmittel erheben konnte. Das türkische Erstgericht ging in seiner Beweiswürdigung durchaus differenzierend hinsichtlich der einzelnen Postings und Fakten vor. Ebenso berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Faktum, dass derartige Anklagen laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation überwiegend mit Freisprüchen enden. Des Weiteren wurde vom Bundesverwaltungsgericht seine strafgerichtliche Verurteilung der Beleidigung der Nation und des Staates bewertet. Aufgrund der vom Fremden getätigten und für sich gesehen tatsächlich herabwürdigenden und die türkische Volksgruppe beleidigenden Posts sowie der Tatsache, dass die diesbezüglich verhängten Strafen zur Bewährung ausgesetzt wurden, vermochte ebenfalls keine Willkür erkannt werden. Letztlich vermochte auch aus seiner – bislang im Asylverfahren noch nicht behaupteten strafgerichtlichen Verurteilung – wegen des Tatbestandes des qualifizierten Diebstahls erfolgten strafgerichtliche Verurteilung keine Willkür seitens der türkischen Justiz erkannt werden. Die Feststellung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Fremden, basieren auf einem aktuellen Auszug des Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass sich der Fremde seiner Außerlandesbringung durch Untertauchen entzog, ergibt sich unweigerlich aus dem Verwaltungsakt und den vom BFA vorgelegten Unterlagen. 2.
  9. Zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Fremden: Aus dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 30.11.2024, Zl. XXXX und dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 30.11.2024 basiert die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Aus dem Inhalt des vorgelegten Mandatsbescheides vom 30.11.2024, Zl. römisch 40 und dem im Verwaltungsakt einliegenden Erstbefragungsprotokoll vom 30.11.2024 basiert die Feststellung zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Feststellung, dass er darin keine neuen Fluchtgründe geltend machte, leiten sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes ab. Bei seiner Erstbefragung zum Folgeantrag führte er hinsichtlich seiner neuerlichen Asylantragsstellung begründend aus, dass während seines Aufenthaltes in Europa, zwei Gerichtsverfahren durch die türkischen Behörden eingeleitet worden seien, was er beweisen könne. Wenn er in die Türkei zurückgehen würde, würde man ihn festnehmen. Er werde vom türkischen Staat verfolgt. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 07.01.2025 wurde er neuerlich nach seinen Gründen für die Antragsstellung befragt. Hierbei führte er aus, dass der Grund für sein neuerliches Asylansuchen immer noch derselbe wie beim ersten Asylantrag sei. Allerdings seien nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens zwei weitere Verfahren gegen den Fremden eingeleitet worden seien. Konkret sei dies im Juni 2024 erfolgt und dabei auch gegen ihn eine Anklageschrift erlassen worden. Worum es in diesen Anklageschriften genau gehe, könne er allerdings nicht sagen. All dies habe er bereits seinem österreichischen Anwalt aus dem Vorverfahren gesagt. Dieser habe jedoch gemeint, dass er keine Zeit für ihn habe und dass er erst in 20 Tagen einen Termin bei ihm bekommen hätte und habe sein Anwalt gemeint, dass sich dann die österreichischen Behörden erst in drei bis vier Monaten um sein Vorbringen kümmern würden. Allerdings vermag diesem Vorbringen seitens des erkennenden Gerichtes keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden, zumal seine Rechtsvertretung aus dem Vorverfahren ein derartiges Vorbringen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis gebracht hatte, zumal dies sein Revisionsvorbringen untermauert und seine Rechtsposition verstärkt hätte. Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass sich aus dem Vorbringen keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes ergeben hat. Vielmehr liegt nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, GZ: L519 2286140-1 durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich zum einen bereits dadurch, dass er seine für 21.08.2024 vorgesehene Abschiebung durch sein Untertauchen entzog und weiterhin im Verborgenen im österreichischen Bundesgebiet lebte. Erst durch einen Hinweis aus der Bevölkerung gelang es Kenntnis über den Aufenthalt des Fremden zu erlangen. Des Weiteren fließt insbesondere auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag erst im Stande seiner weiteren Anhaltung nach § 34 Abs. 4 BFA-VG stellte. Vielmehr liegt nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, GZ: L519 2286140-1 durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Dies zeigt sich zum einen bereits dadurch, dass er seine für 21.08.2024 vorgesehene Abschiebung durch sein Untertauchen entzog und weiterhin im Verborgenen im österreichischen Bundesgebiet lebte. Erst durch einen Hinweis aus der Bevölkerung gelang es Kenntnis über den Aufenthalt des Fremden zu erlangen. Des Weiteren fließt insbesondere auch mit ein, dass er den verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag erst im Stande seiner weiteren Anhaltung nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG stellte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung einer (neuerlichen) Abschiebung seiner Person gestellt wurde. Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei zitiert und wurde dem Fremde im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.01.2025 nicht Gebrauch. Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in die Türkei per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden.Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zur Türkei zitiert und wurde dem Fremde im Rahmen der vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nahm der Fremde im Rahmen seiner Einvernahme vom 07.01.2025 nicht Gebrauch. Ein landesweiter bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht laut den Länderberichten nicht, sodass eine Gefährdung des Fremden im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Den Länderberichten ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden in die Türkei per se eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen Fremden sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, ist dort aufgewachsen und hat in der Türkei seine Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der türkischen – insbesondere auch kurdischen – Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Fremde in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die in die Türkei zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Fremden die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Dahingehend bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass der Fremde in der Türkei nicht auf sich alleine gestellt wäre, sondern dort über ein umfangreiches familiäre Anbindungen in Form seiner Eltern und sechs Geschwister verfügt. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner schulischen Bildung und Berufserfahrung und der Tatsache, dass ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes aus eigenem Antrieb vor seiner Ausreise auch möglich war. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Fremde in der Türkei wieder ansiedeln und seinen Lebensunterhalt wird bestreiten können. Angesichts der vorangegangenen Überlegungen – allen voran aufgrund des Fehlens eines objektiv neuen Sachverhalts, insbesondere mangels geänderter Umstände in Bezug auf seine Person bzw. in Bezug die allgemeine Lage in der Türkei – war die Feststellung zu treffen, dass der nunmehrige Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.Die in Rede stehende Norm des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG"): Gemäß § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Abs. 1 und 3 des § 12a AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  11. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert (vgl. RV 330 BlgNR XXIV. GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005; vgl. hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß § 66 FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  12. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß § 69 Abs. 1 FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des § 12a Abs. 6 zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in § 12a Abs. 6 AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052).Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und für den die Absatz eins und 3 des Paragraph 12 a, AsylG 2005 nicht zur Anwendung gelangen, dass gegen ihn eine (rechtskräftige; vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0041) Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 oder eine andere aufenthaltsbeendende Maßnahme nach dem
  13. Hauptstück des FrPolG 2005 "besteht". Eine solche Maßnahme besteht jedenfalls solange, bis der Fremde ausgereist ist. Reist der Fremde aus, bleibt die aufenthaltsbeendende Maßnahme ungeachtet seiner Ausreise für die in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 festgelegte Frist aufrecht. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme wird also durch die Ausreise nicht konsumiert vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . GP, 10 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009, BGBl. römisch eins Nr. 122; VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0131, zur Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005; vergleiche hingegen zu – im Folgenden außer Betracht bleibenden – Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FrPolG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  14. Februar 2021, Ra 2020/21/0412, wonach Ausweisungen bei Verlassen des Bundesgebietes gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FrPolG 2005 gegenstandslos werden und die Anordnung des Paragraph 12 a, Absatz 6, zweiter Satz AsylG 2005 schon aus unionsrechtlichen Erwägungen zurückzutreten hat). Der Beginn dieser Frist wird in Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für alle aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einheitlich mit dem Zeitpunkt der "Ausreise" des Fremden bestimmt, ohne dass spezifiziert würde, auf welchen räumlichen Bereich sich die Ausreise bezieht vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0052). Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Fremden aufrecht. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E, wurde die von der belangten Behörde gegen den Fremden ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E, wurde die von der belangten Behörde gegen den Fremden ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Fremde hat das österreichische Bundesgebiet zwischenzeitig nicht verlassen. Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"): Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
  15. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  16. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  17. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  18. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH). Der nunmehrige Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde hat im gegenständlich Verfahren ausdrücklich erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrechterhalten zu wollen und machte er – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – keine neuen Fluchtgründe geltend. Auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder seine persönlichen Verhältnisse wurden keine derartigen Umstände dargetan, welche eine neuerliche, umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließen. Auch die Situation in der Türkei hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit kein gegenüber dem Vorfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich sein Verhalten bei der Abschiebung die dadurch erwirkte Vereitelung dieser sowie die neuerliche Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch das Gesamtverhalten des Fremden, nämlich sein Verhalten bei der Abschiebung die dadurch erwirkte Vereitelung dieser sowie die neuerliche Antragsstellung ohne substanziell neuen bzw. andere Beurteilung rechtfertigende Sachverhaltselemente ist davon auszugehen, dass auch der verfahrensgegenständliche Antrag des Fremden auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird und ist auch von einem klar missbräuchlichen Antrag auszugehen, der in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH vom 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 bis 0080) Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"): Bereits in seinem ersten mit Erkenntnis des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Bereits in seinem ersten mit Erkenntnis des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.06.2024, L519 2286140-1/14E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausgesprochen, dass der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Auch in seinem verfahrensgegenständlichen Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Fremden im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine derart wesentlichen in der Person des Fremden liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Eine lebensbedrohliche Situation ergibt sich durch eine Abschiebung nicht. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte (vgl. VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert.Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass sich sein Privat- oder Familienleben in Österreich entscheidungswesentlich geändert hätte vergleiche VwGH 29.03.2007, 2005/20/0040). Zudem ist er weder am Arbeitsmarkt noch in einer sonstigen Form im Bundesgebiet integriert. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 09.01.2025 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu dieser Thematik. Weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2286140.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.