← Österreich

{'item': 'L512 2300986-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlL512 2300986-1 Spruch, L512 2300986-1/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit am 18.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ab.
  3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
  4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 18.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt und dieser aufgefordert, aufgelistete Unterlagen nachzureichen.
  6. Mit Eingabe vom 04.12.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit am 18.01.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Mit Eingabe vom 04.12.2024 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche eindeutige Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, zumal im Rahmen des Schreibens vom 04.12.2024 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt gegeben wurde. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. § 31 Abs 1 VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG besagt, dass die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts mit Beschluss erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich § 28 Abs 1 VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Demnach ist das Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn die Beschwerde bzw. alle Beschwerden rechtswirksam zurückgezogen wurde(n). Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz 20, 22, 30 (Stand 15.2.2017, rdb.at).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, lässt sich Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nicht entnehmen. In Ermangelung konkreter Regelungen ist diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten. Demnach ist das Verfahren unter anderem dann einzustellen, wenn die Beschwerde bzw. alle Beschwerden rechtswirksam zurückgezogen wurde(n). Vgl. mwN Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz 20, 22, 30 (Stand 15.2.2017, rdb.at). In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt war das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.In Anwendung der maßgeblichen Rechtsvorschriften auf den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt war das Verfahren (damit gemeint: das Beschwerdeverfahren; vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 21 f, 29 [Stand 15.2.2017, rdb.at]) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Der Beschwerdeführer erklärte unmissverständlich, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf; vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040, VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075, VwGH 11.07.2003, 2000/06/0173.Der Beschwerdeführer erklärte unmissverständlich, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuziehen. Die Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf; vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140, VwGH 17.04.2009, 2007/03/0040, VwGH 31.05.2006, 2006/10/0075, VwGH 11.07.2003, 2000/06/
  10. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L512.2300986.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.