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{'item': 'L515 2292925-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 7§ 6§ 27§ 18§ 1§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlL515 2292925-1 Spruch, L515 2289715-1/22E L515 2292923-1/12E L515 2292925-1/16E L515 2292928-1/12E BESCHLUSS 1.)

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als in Bezug auf die Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerden werden

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen. II.) Den Beschwerden werden

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als in Bezug auf die Spruchpunkte II stattgegeben und festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt.römisch zwei.) Den Beschwerden werden

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei stattgegeben und festgestellt, dass den beschwerdeführenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt. III.) Den beschwerdeführenden Parteien wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthalts-berechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch drei.) Den beschwerdeführenden Parteien wird gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine Aufenthalts-berechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. IV.) Die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden behoben.römisch vier.) Die weiteren Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Zu 1.) , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang 1.) Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw.

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP1 und bP2 sind miteinander verheiratet. Die minderjährigen bP3 und bP4 sind deren minderjährigen Kinder. 2.) Die bP brachten am 07.07.2023 Anträge auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) als nunmehr belangte Behörde („bB“) ein. 3.) Die bP1 wurde am 07.08.2023 seitens eines Organwalters der bB einvernommen. In dieser Einvernahme wurde seitens der bP1 darauf hingewiesen, dass sie in der Lage sei Beweismittel herbeizuschaffen, bzw. solche vorzulegen. Seitens der bB wurde dieser Umstand im Verfahren nicht weiter betrieben und erging am 28.02.2024 ein in allen Spruchpunkten abweislicher Bescheid. 4.) In Bezug auf die weitern bP wurde ebenfalls in allen Spruchpunkten negativ entschieden. 5.) Nach der Einbringung einer Beschwerde erfolgte am 05.03.2024 die Vorlage der Beschwerdeakte. Die bB äußerte sich hierbei zum Beschwerdevorbringen nicht. 6.) Seitens der bP1 erfolgte am 27.05.2024 (beim ho. Gericht einlangend) die Vorlage von umfangreichem Beweismaterial. 7.) Mit ho. Schreiben vom 04.06.2024 wurde das oa. umfangreiche Beweismaterial der bB vorgelegt, und sie wurde eingeladen, sich hierzu im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung als Verfahrenspartei im Beschwerdeverfahren zu äußern. Eine Äußerung seitens der bB erfolgte nicht. 8.) Das ho. Gericht ordnete für den 09.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Im Rahmen der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung wurden die Verfahrensparteien -somit auch die bB nochmals- eingeladen, sich im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren zu äußern. Eine Äußerung seitens der bB erfolgte nicht. 9.) An der Beschwerdeverhandlung am 09.10.2024 nahm kein Vertreter der bB teil. 10.) Am Ende der Verhandlung wurden die gegenständlichen Erkenntnisse verkündet und die Niederschrift der bB übermittelt. 11.) Am 21.10.2024 erfolgte die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung der genannten Erkenntnisse per E-Mail. Dem E-Mail ist ein mit 18.10.2024 datierter Antrag beigeschlossen, an dessen Ende sich der Name „XXXX“ in gedruckter Form, sowie ein einer Amtssignatur nachempfundenes Gebilde befindet. Der verwendeten, einer Amtssignatur nachempfundenen Gebilde fehlt es an einer entsprechenden Individualisierung für den Einzelfall (Anm.: eine Sichtung verschiedener „Amtssignaturen“ in verschiedenen Akten der bB ergab, dass das „Aussteller-Zertifikat“ stets –so auch im gegenständlichen Fall- „a-sign-corporate-07“ und die Serien-Nr. stets –so auch im gegenständlichen Fall- „1423925360“ lautet.). Insbesondere ist ihr der konkrete Unterzeichner nicht entnehmbar. Eine Signaturprüfung über RTR war ebenfalls nicht möglich. Der verwendeten, einer Amtssignatur nachempfundenen Gebilde fehlt es an einer entsprechenden Individualisierung für den Einzelfall Anmerkung, eine Sichtung verschiedener „Amtssignaturen“ in verschiedenen Akten der bB ergab, dass das „Aussteller-Zertifikat“ stets –so auch im gegenständlichen Fall- „a-sign-corporate-07“ und die Serien-Nr. stets –so auch im gegenständlichen Fall- „1423925360“ lautet.). Insbesondere ist ihr der konkrete Unterzeichner nicht entnehmbar. Eine Signaturprüfung über RTR war ebenfalls nicht möglich. Eine eigenhändige Unterfertigung bzw. ein Beglaubigungsvermerk ist dem Antrag nicht zu entnehmen. 12.) Am 25.10.2024 langte der oa. Antrag, welcher das selbe Erscheinungsbild aufwies wie der Anhang des unter 11.) genannten E-Mails, per Post beim ho. Gericht ein. Das Schreiben wurde ohne Zustellnachweis übermittelt. Ein mit einem datierten Poststempel versehenes Kuvert wurde seitens der ho. Einlaufstelle nicht übermittelt bzw. nachgereicht. 13.) Mit Schreiben vom 29.10.2024 wurde die bB eingeladen, bekannt zu geben, wann das unter 12.) genannte Schriftstück dem Zusteller übergeben wurde. Weites wurde sie eingeladen, bekannt zu geben, ob das übermittelte Exemplar mit der sich im Akt befindlichen Urschrift übereinstimmt und ggf. eine Kopie der sich im Akt befindlichen Urschrift vorzulegen. 14.) Da das unter Punkt 13.) genannte Schreiben seitens der bB unbeantwortet blieb, wurde seitens des ho. Gerichts am 18.11.2024 urgiert. Hierauf äußerte sich die bB am 21.11.2024 dahingehend, dass aus dem Datum des Postbeförderungsunternehmens ersichtlich sein muss, wann die bB das Schreiben dem Zusteller übergeben hätte. Eine weitergehende Äußerung erfolgte nicht. 15.) Am 28.11.2024 wies das ho. Gericht darauf hin, dass aus dem Schreiben vom 21.11.2024 nicht hervorgehe, ob das übermittelte Exemplar mit der sich im Akt befindlichen Urschrift übereinstimmt und auch keine Kopie der sich im Akt befindlichen Urschrift vorgelegt wurde. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht. 16.) Am 09.12.2024 ersuchte die bB das ho. Gericht, die vorgelegte Beschwerdeakte zu retournieren. 17.) Am 07.01.2025 urgierte die bB die beantragte Ausfertigung der am 09.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) Der maßgebliche Sacherhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes fest. In dubio wird davon ausgegangen, dass der Antrag vom 18.10.2024 auf schriftliche Ausfertigung des am 9.10.2024 fristgerecht eingebracht wurde. 3. Rechtliche Beurteilung

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 29 VwGVG lautet:Paragraph 29, VwGVG lautet: Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse § 29.

(1)Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.Paragraph 29 Punkt (, eins,) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
(2)Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
(2a)Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen: 1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Abs. 4 zu verlangen;über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen;über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung

Absatz 4, zu verlangen; 2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(2b)Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.

(3)
(4)Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. …
(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

(5)Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes („AVG“), BGBl. 1991/50 i.d.F. BGBl. I 2018/58, lautet (samt Überschrift) auszugsweise: Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes („AVG“), BGBl. 1991/50 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/58, lautet (samt Überschrift) auszugsweise: „Anbringen § 13.

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.Paragraph 13,
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. ….
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)
(8)…“ Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. I 2013/10 i.d.F. BGBl. I 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften): Das Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes („BVwGG“), BGBl. römisch eins 2013/10 in der Fassung BGBl. römisch eins 2021/87, lautet auszugsweise (samt Überschriften): „1. Hauptstück … 4. Abschnitt Elektronischer Rechtsverkehr § 21.
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.Paragraph 21,
(1)Die Schriftsätze können auch im Wege des nach diesem Abschnitt eingerichteten elektronischen Rechtsverkehrs wirksam eingebracht werden. Anstelle schriftlicher Ausfertigungen der Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften von Eingaben, die elektronisch eingebracht worden sind, kann das Bundesverwaltungsgericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr nach diesem Abschnitt einbringen, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermitteln.
(2)Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, erfolgen.
(2)Ist die Zustellung im elektronischen Rechtsverkehr nach den folgenden Bestimmungen nicht möglich, kann sie auch über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erfolgen.
(3)Der Bundeskanzler hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung und eine Sicherung vor Missbrauch die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Verordnung zu regeln. Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die Amtssignatur und deren Überprüfung sowie Bestimmungen über den Anschriftcode. In der Verordnung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. Diese Verordnung hat nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem Schriftsätze und Ausfertigungen von Erledigungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht bzw. übermittelt werden können.
(4)Soweit dies in der Verordnung

Abs. 3 angeordnet ist,

(4)Soweit dies in der Verordnung

Absatz 3, angeordnet ist,

  1. sind die Schriftsätze mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben;
  2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt, angewandt werden;
  3. sind Beilagen zu elektronisch eingebrachten Schriftsätzen in Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften von Papierurkunden) anzuschließen.

(5)Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (§§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Abs. 3 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, sind sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden sollen, sind mit der Amtssignatur des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraphen 19 und 20 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach Absatz 3, vorgesehen ist. Die Bestimmungen des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des § 89c Abs. 5 GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des § 89c Abs. 5a GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(6)Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Sachverständige und Dolmetscher nach Maßgabe des Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird wie ein Formmangel behandelt, der zu verbessern ist.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Abs. 3), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(7)Schriftsätze, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht werden, gelten als bei einer Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Schriftsätze über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Absatz 3,), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei der Bundesbehörde oder beim Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen Zeitpunkt eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten des Schriftsatzes zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat.
(8)Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Abs. 1) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(8)Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben (Absatz eins,) gilt jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
(9)Im Übrigen sind die §§ 89a bis 89g und 89o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sinngemäß anzuwenden.“
(9)Im Übrigen sind die Paragraphen 89 a bis 89 g und 89 o des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sinngemäß anzuwenden.“ § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise: Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten („BVwG-EVV“) lautet (samt Überschrift) auszugsweise: „Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen § 1.
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:Paragraph eins,
(1)Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
  1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
  2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
  4. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des
  5. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,;
  6. im Wege des elektronischen Aktes;
  7. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
  8. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
  9. mit Telefax. E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
(2)
(9)…“ Der mit „Erledigungen“ betitelte § 18 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise:Der mit „Erledigungen“ betitelte Paragraph 18, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet auszugsweise: § 18. [ … ]Paragraph 18, [ … ]
(2)Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ]

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. [ … ] Losgelöst von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat (externe Erledigung), muss eine – interne – Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt keine entsprechende Erledigung vor (VwGH 11.11.2014, Ra 2014/08/0018).

§ 18Abs.

3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ist beim ho. Gericht schriftlich einzubringen (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169). Einzelfallspezifisch ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes: Der vorerst am 22.10.2024 per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Antrag vom auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses war aus nachstehenden Gründen nicht weiter in Behandlung zu ziehen:

§ 1Abs. 1 letzter Satz BVw

G-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe, in der wiederum ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeführt wird.

Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014, Rn. 5, m.w.N., betreffend einen per E-Mail eingebrachten Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung, sowie VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0155, Rn. 4, betreffend eine in ebensolcher Weise eingebrachte Revision). Dies betrifft auch eine einer E-Mail angehängte schriftliche Eingabe, in der wiederum ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Erkenntnisses ausgeführt wird. Die Behörde war berechtigt den Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses schriftlich auf dem Postwege einzubringen und machte sie von diesem Recht auch Gebrauch. Beim Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt es sich zweifelsfrei um eine Erledigung, welche schriftlich zu ergehen und auch den Anforderungen des § 18 AVG zu genügen hat. Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde trotz entsprechender Einladungen und Urgenzen nicht nach, dass der bereits mehrfach genannte Antrag vom 18.10.2024 eine eigenhändige Unterschrift oder ein einer solchen Unterfertigung gleichwertes Merkmal enthält und kommt ihm daher nicht die Qualifikation einer ordnungsgemäßen Erledigung zu. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, die am 09.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse schriftlich auszufertigen.Beim Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt es sich zweifelsfrei um eine Erledigung, welche schriftlich zu ergehen und auch den Anforderungen des Paragraph 18, AVG zu genügen hat. Im gegenständlichen Fall wies die belangte Behörde trotz entsprechender Einladungen und Urgenzen nicht nach, dass der bereits mehrfach genannte Antrag vom 18.10.2024 eine eigenhändige Unterschrift oder ein einer solchen Unterfertigung gleichwertes Merkmal enthält und kommt ihm daher nicht die Qualifikation einer ordnungsgemäßen Erledigung zu. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, die am 09.10.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisse schriftlich auszufertigen. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei § 13 Abs. 3 AVG entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt, weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren kein Anwendungsbereich in Bezug auf den Verkehr zwischen der bB und dem ho. Gericht zukommt. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass es sich bei Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprechend der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im eine Schutznorm für rechtsunkundige Einschreiter handelt, weshalb ihm im gegenständlichen Verfahren kein Anwendungsbereich in Bezug auf den Verkehr zwischen der bB und dem ho. Gericht zukommt. Ebenso sei abschließend darauf hingewiesen, dass soweit die belangte Behörde die ihr wiederholt eingeräumte Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen nicht wahrnahm und auch an der Verhandlung nicht teilnahm, sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen (vgl. dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 40 Rz 2 mwN) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452)Ebenso sei abschließend darauf hingewiesen, dass soweit die belangte Behörde die ihr wiederholt eingeräumte Möglichkeit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen nicht wahrnahm und auch an der Verhandlung nicht teilnahm, sich unentschuldigt bzw. freiwillig Ferngebliebene die Möglichkeit des Gehörs selbst nehmen und ihnen keine Gelegenheit einzuräumen ist, diese nicht genutzte Möglichkeit nachzuholen vergleiche dazu auch VwGH 21.01.2004, 2001/09/0228 sowie VwGH 03.09.2002, 2001/03/0412; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 40, Rz 2 mwN) und ist das ho. Gericht nicht gehalten, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212; zu den Folgen der Passivität der Behörde siehe auch EGMR vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452) Zu 2)

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.10.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch den hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.B)

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2292925.1.00

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