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{'item': 'W119 2259933-2'}

Obsah (30)§ 52§§ 54Art. 133§ 57§ 46§ 53§ 55§ 3§ 8§ 10§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§ 28§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 12§ 14a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW119 2259933-2 Spruch, W119 2259933-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 52FPG i

Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten, erteilt.römisch drei.

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten, erteilt. IV. Die Spruchpunkte V. und VI. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 17.08.2022 bei einer illegalen Beschäftigung in einem Lokal angetroffen und vorläufig festgenommen. Er wies sich mit einer österreichischen E-Card und einem slowakischen Personalausweis aus, wobei letzterer sich als Totalfälschung erwies. Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 18.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2014 im Bundesgebiet aufhältig sei. Den slowakischen Personalausweis hätte er in einer Brieftasche gefunden und als seine zweite Identität verwendet, da er keinen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Er habe seit 2014 als Reinigungskraft und in Restaurants gearbeitet. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er der Schwarzarbeit nachgehe. Er habe kein Bargeld, keine Ersparnisse und keine Bankomatkarte. Er habe ein Zimmer gemietet, kenne aber die Adresse nicht und habe auch keinen Schlüssel für die Wohnung. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.)

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ W241 2259933-1/2E, als unbegründet ab. Begründend wurde herbei Folgendes festgestellt: „Der BF reiste 2014 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er war im Bundesgebiet bisher nicht behördlich gemeldet. Der BF bediente sich in Österreich eines gefälschten slowakischen Personalausweises, der auf […], StA China, lautet. Unter dieser Identität verfügte er über sozialversicherungsrechtliche Meldungen, nämlich von 23.04.2018 bis 15.03.2020, von 16.09.2020 bis 09.03.2021, von 10.03.2021 bis 31.01.2022 und seit 01.02.2022. Der BF verfügte nie über einen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Er wurde am 17.08.2022 bei illegaler Erwerbstätigkeit in einem Restaurant angetroffen. Der BF ging seit 2014 in Österreich durchgehend einer Erwerbstätigkeit nach, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mittellos und nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten bzw. Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts rechtmäßig zu erlangen. Der Lebensmittelpunkt des BF lag bisher in China, wo auch seine Familienangehörigen leben. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.“ Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde dieses Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde dieses Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Gegenständliches Verfahren: Am 19.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.12.2022 begründete er diesen im Wesentlichen mit Problemen und Schulden in der Heimat wegen einer tätlichen Auseinandersetzung bzw. wegen seiner Sucht. Weiters gab er vor der Behörde an, er habe hier in Österreich eine Freundin, zu der er jedes halbe Jahr Kontakt habe, und zwei leibliche Kinder. Da er keine fixe Arbeit hätte und deswegen nur ab und zu Unterhalt leisten könne, gebe es Streit mit der Kindsmutter. Wegen ihres illegalen Aufenthalts wolle er nichts zu den Kindern sagen und weder ihren Namen noch sonstiges verraten, damit sie keine Probleme bekämen. Seine beiden Söhne seien vier und sechs Jahre alt und besuchten den Kindergarten. Er selbst wohne bei einem Freund, finanzielle staatliche Unterstützung beziehe er keine, arbeiten dürfe er nicht. Seit 2014 befinde er sich ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen wurde (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), wobei

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Am 08.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Kontrollmitteilung ein, wonach der Beschwerdeführer vom 01.02.2022 bis 17.08.2022 illegal beschäftigt war. Beigelegt war ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers. Am 03.04.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des AMS vom 13.03.2024 eine Beschäftigungsbewilligung (24.04.2024 bis 23.04.2025) erteilt wurde. Mit Urkundenvorlage vom 26.09.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei AMS-Beschäftigungsbewilligungen (Vollzeit) beginnend mit 24.04.2023, Lohn- und Gehaltsabrechnungen von März bis August 2024 sowie die Aufenthaltstitel der Partnerin des Beschwerdeführers und der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne (geboren XXXX und XXXX ) vorgelegt. In ergänzenden Ausführungen wurde im Wesentlichen angemerkt, es bestehe eine aufrechte Vater-Kind-Beziehung und nunmehr nach zwischenzeitlichen Trennungen auch wieder ein enges Verhältnis zur Kindsmutter. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Vaterschaft anzuerkennen und erwäge die Eheschließung.Mit Urkundenvorlage vom 26.09.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht zwei AMS-Beschäftigungsbewilligungen (Vollzeit) beginnend mit 24.04.2023, Lohn- und Gehaltsabrechnungen von März bis August 2024 sowie die Aufenthaltstitel der Partnerin des Beschwerdeführers und der beiden gemeinsamen minderjährigen Söhne (geboren römisch 40 und römisch 40 ) vorgelegt. In ergänzenden Ausführungen wurde im Wesentlichen angemerkt, es bestehe eine aufrechte Vater-Kind-Beziehung und nunmehr nach zwischenzeitlichen Trennungen auch wieder ein enges Verhältnis zur Kindsmutter. Der Beschwerdeführer sei bereit, die Vaterschaft anzuerkennen und erwäge die Eheschließung. Am 08.10.2024 und am 18.12.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung von Dolmetschern für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt, und am 18.12.2024 seine Partnerin und Kindesmutter als Zeugin einvernommen wurde. Eine Kursbesuchsbestätigung A1 sowie eine Wohnrechtsvereinbarung wurden am 08.10.2024 zum Akt genommen. Im Rahmen der Verhandlung am 18.12.2024 zog der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes vom 05.01.2023 ausdrücklich zurück. Im Rahmen der Verhandlung am 18.12.2024 zog der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes vom 05.01.2023 ausdrücklich zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Im Rahmen der Verhandlung am 18.12.2024 zog der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bundesamtes vom 05.01.2023 ausdrücklich zurück (VHS S. 6). Im Rahmen der Verhandlung am 18.12.2024 zog der gewillkürte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlich bekämpften Bescheides des Bundesamtes vom 05.01.2023 ausdrücklich zurück (VHS S. 6). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, ledig, buddhistischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen. Seine Eltern, sein jüngerer Bruder, sein Onkel und seine Tante befinden sich noch im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig., Er bediente sich in Österreich eines gefälschten slowakischen Ausweises. Der Beschwerdeführer ging von 2014 bis zu seinem Aufgriff am 17.08.2022 illegalen Beschäftigungen nach und verfügte über sozialversicherungsrechtliche Meldungen, nämlich von 23.04.2018 bis 15.03.2020, von 16.09.2020 bis 09.03.2021, von 10.03.2021 bis 31.01.2022 und von 01.02.2022 bis 17.08.2022. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ W241 2259933-1/2E, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ W241 2259933-1/2E, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Am 19.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Rahmen des Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich auf. Der Beschwerdeführer legte eine Kursbesuchsbestätigung A1, datiert mit 17.09.2024, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung bezüglich seiner aktuellen Meldeadresse vor. Deutschzertifikate erwarb er keine. Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.04.2023 über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung des AMS, zuletzt mit Bescheid vom 13.03.2024 bis 23.04.2025 verlängert. Er übt nunmehr seit April 2023 rechtmäßig eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Der Beschwerdeführer verfügt seit 24.04.2023 über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung des AMS, zuletzt mit Bescheid vom 13.03.2024 bis 23.04.2025 verlängert. Er übt nunmehr seit April 2023 rechtmäßig eine Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Partnerin, die beiden haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne (geboren XXXX und XXXX ). Die Kinder und deren Mutter haben nunmehr (seit 2024) Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erworben. Sie leben zwar noch von Beschwerdeführer getrennt, führen aber mittlerweile insgesamt ein Familienleben mit ihm.Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Partnerin, die beiden haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne (geboren römisch 40 und römisch 40 ). Die Kinder und deren Mutter haben nunmehr (seit 2024) Aufenthaltstitel im Bundesgebiet erworben. Sie leben zwar noch von Beschwerdeführer getrennt, führen aber mittlerweile insgesamt ein Familienleben mit ihm. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, sowie der familiären Situation in der Heimat gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben in den Verfahren. Die Feststellungen zur Integration basieren auf den nachvollziehbaren und plausiblen sowie chronologisch stringenten Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Partnerin in der Verhandlung sowie dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin hierbei gewinnen konnte, und werden durch die unter Punkt I. angeführten Dokumente belegt.Die Feststellungen zur Integration basieren auf den nachvollziehbaren und plausiblen sowie chronologisch stringenten Angaben des Beschwerdeführers und der als Zeugin einvernommenen Partnerin in der Verhandlung sowie dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin hierbei gewinnen konnte, und werden durch die unter Punkt römisch eins. angeführten Dokumente belegt. Die Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Es ist in diesem konkreten Fall plausibel, dass der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Einvernahme am 14.12.2022 seine beiden Kinder erwähnte, jedoch keine konkreten Angaben zu ihnen machte, um sie wegen des damals illegalen Aufenthalts sämtlicher Beteiligter zu schützen. Ebenso nachvollziehbar ist, dass es damals Beziehungsprobleme mit der Kindsmutter gab, weil er wegen der seinerzeit noch fehlenden Beschäftigungsbewilligung nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen, wie er bereits vor der Behörde erwähnte. Im Rahmen der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer, sie hätten zuvor keinen legalen Aufenthaltstitel gehabt und auch wenig Geld. Daher hätten sie viel gestritten und sich auch zeitweise getrennt, was durchaus lebensnah ist. Erst ab dem letzten Jahr Juni/Juli

(2023)seien sie richtig zusammen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bereits legal erwerbstätig war. Den noch getrennten Wohnsitz begründete der Beschwerdeführer glaubhaft damit, er habe derzeit keinen Aufenthaltstitel und sie könnten sich keine richtige Wohnung leisten. Der Beschwerdeführer bekomme seine Unterkunft kostenlos von einem Kollegen zur Verfügung gestellt, genauso zahle seine Lebensgefährtin keine Miete an ihren Bruder, aber sie würden sich regelmäßig treffen, drei- bis viermal pro Woche. Dabei spielten sie mit den Kindern, denen sie eine vollständige Familie anbieten wollten und um die sie sich gemeinsam kümmerten. Er unterstütze sie nunmehr mit 300 bis 500 Euro monatlich Mit seiner Partnerin führe er auch ein Sexualleben und habe auch Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die Partnerin bestätigte als Zeugin die Vaterschaft des Beschwerdeführers und dass sie aktuell (seit Sommer 2023) eine sehr gute Beziehung hätten und eine Eheschließung anstrebten. Ebenso führte sie aus, mit ihrem Gehalt könne sie sich derzeit keine Wohnung leisten und müsse bei ihrem Bruder wohnen. Der Beschwerdeführer besuche sie sehr oft und wohne auch bei ihnen. Er unterstütze sie fast monatlich mit 300 bis 500 Euro, sei ein guter Vater und liebe die Kinder, die er sehr oft besuche und mit denen er auch etwas alleine unternehme. In einer Gesamtschau ist somit nunmehr von einem Familienleben des Beschwerdeführers mit seinen beiden im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten leiblichen Söhnen (acht und sechs Jahre alt) und der Kindsmutter auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Spruchpunkt I: Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung der Beschwerde durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm). Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. ist unmissverständlich und erfolgte durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024. Die gegenständliche Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. ist unmissverständlich und erfolgte durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2024. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des bekämpften Bescheides mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides mit Beschluss einzustellen. Spruchpunkt II: Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Volksrepublik China kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040), VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erk. des VfGH v. 9.6.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0423 und Folgejudikatur, etwa die hg. Erk. v. 26.1.2006, 2002/20/0235, vom 8.6.2006, 2003/01/0600, vom 22.8.2006, 2004/01/0220 und vom 9.2.2007, 2005/20/0040), VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010, u.v.a. Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)Nach der st. Rsp. des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern auch faktische Familienbindungen erfasst, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527) Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527)Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527) Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen (vgl. VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Nach der hg. Rechtsprechung sind

§ 9Abs.

1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 13.11.2028, Ra 2018/21/0205)Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich (bereits nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0034; VwGH 22.12.2009, 2009/21/0348). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen vergleiche VwGH 29.2.2012, 2009/21/0251), wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072). Nach der hg. Rechtsprechung sind

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). (VwGH 13.11.2028, Ra 2018/21/0205) Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff, aber auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten, so im Ergebnis auch VfGH 12.06.2013, U485/2012). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0017). Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und ist seitdem durchgehend hier aufhältig., Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm §10 Abs. 2 und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ W241 2259933-1/2E, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes IV. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2022, Zahl: 1320120907/222577352, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §10 Absatz 2 und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11.10.2022, GZ W241 2259933-1/2E, als unbegründet ab. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 14.12.2022, E 3160/2022-7, wurde das Erkenntnis im Umfang der Abweisung der Beschwerde gegen das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot aufgehoben. In weiterer Folge gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ W241 2259933-1/5E, der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. insofern statt, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Am 19.10.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seitdem im Rahmen des Asylverfahrens legal in Österreich auf. Er bediente sich zwar in Österreich eines gefälschten slowakischen Ausweises, stellte die von ihm eingestandene Verwendung gefälschter Dokumente ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, und wird

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Auch ging er von 2014 bis zu seinem Aufgriff am 17.08.2022 illegalen Beschäftigungen nach, wobei er über sozialversicherungsrechtliche Meldungen verfügte, nämlich von 23.04.2018 bis 15.03.2020, von 16.09.2020 bis 09.03.2021, von 10.03.2021 bis 31.01.2022 und von 01.02.2022 bis 17.08.2022. Er hat jedoch nunmehr seit 24.04.2023 eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung des AMS, zuletzt mit Bescheid vom 13.03.2024 bis 23.04.2025 verlängert, und übt nunmehr seit April 2023 rechtmäßig eine Vollzeitbeschäftigung als XXXX aus.Er bediente sich zwar in Österreich eines gefälschten slowakischen Ausweises, stellte die von ihm eingestandene Verwendung gefälschter Dokumente ein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, und wird

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die für die Integration eines Fremden wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Auch ging er von 2014 bis zu seinem Aufgriff am 17.08.2022 illegalen Beschäftigungen nach, wobei er über sozialversicherungsrechtliche Meldungen verfügte, nämlich von 23.04.2018 bis 15.03.2020, von 16.09.2020 bis 09.03.2021, von 10.03.2021 bis 31.01.2022 und von 01.02.2022 bis 17.08.

  1. Er hat jedoch nunmehr seit 24.04.2023 eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung des AMS, zuletzt mit Bescheid vom 13.03.2024 bis 23.04.2025 verlängert, und übt nunmehr seit April 2023 rechtmäßig eine Vollzeitbeschäftigung als römisch 40 aus. Der Beschwerdeführer legte eine Kursbesuchsbestätigung A1, datiert mit 17.09.2024, sowie eine Wohnrechtsvereinbarung bezüglich seiner aktuellen Meldeadresse vor. Deutschzertifikate erwarb er keine. Der Beschwerdeführer hat überdies in Österreich eine Partnerin, die beiden haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne (geboren XXXX und XXXX ). Die Kinder und deren Mutter verfügen nunmehr (seit 2024) über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie leben zwar noch getrennt, da sie zurzeit keine leistbare Wohnung gefunden haben, führen aber mittlerweile insgesamt ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer, der regelmäßig mit der Mutter und den Söhnen zusammen ist und sie auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer hat überdies in Österreich eine Partnerin, die beiden haben gemeinsam zwei minderjährige Söhne (geboren römisch 40 und römisch 40 ). Die Kinder und deren Mutter verfügen nunmehr (seit 2024) über Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Sie leben zwar noch getrennt, da sie zurzeit keine leistbare Wohnung gefunden haben, führen aber mittlerweile insgesamt ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer, der regelmäßig mit der Mutter und den Söhnen zusammen ist und sie auch finanziell unterstützt. Auch wenn der Beschwerdeführer noch familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland hat, hat sich jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts der Lebensmittelpunkt wegen seines andauernden Familienlebens in einer Gesamtschau nach Österreich verlagert. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  2. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  3. 2007, 2006/01/0216;
  4. 2007, 2007/01/0479;
  5. 2007, 2006/18/0453;
  6. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  7. 2006, 2006/21/0109;
  8. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, zumal er illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich anschließend nur wegen eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, legal hier befand.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  9. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  10. 2007, 2006/01/0216;
  11. 2007, 2007/01/0479;
  12. 2007, 2006/18/0453;
  13. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  14. 2006, 2006/21/0109;
  15. 2006, 2005/01/0699), und das Interesse des Beschwerdeführers ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste, zumal er illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich anschließend nur wegen eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, legal hier befand. In einer Gesamtschau überwiegen jedoch in diesem speziellen konkreten Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH
  16. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH
  17. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.In einer Gesamtschau überwiegen jedoch in diesem speziellen konkreten Fall in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH
  18. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH
  19. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die vom Bundesamt verfügte Rückkehrentscheidung ist angesichts der vorliegenden Bindungen im konkreten Fall unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Spruchpunkt III: Wenn die Ausweisung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen. Wenn die Ausweisung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Dieser lautet: „§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 10Abs. 2 Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 10, Absatz 2, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahingehend, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Wie festgestellt, übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Wie festgestellt, übt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 für die Dauer von zwölf Monaten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen.Das Bundesverwaltungsgericht erteilt dem Beschwerdeführer aus diesem Grund mit konstitutiver Wirkung den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen Aufenthaltstitel in Kartenform auszustellen. Spruchpunkt IV: Wegen der Erteilung des Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte V. und VI. des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben.Wegen der Erteilung des Aufenthaltstitels waren die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2259933.2.00

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