4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
§ § 1 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) mit der Begründung zurück, dass die mj. Schülerin im Entscheidungszeitpunkt keinen dauernden Aufenthalt in Österreich habe und somit in Österreich nicht schulpflichtig sei. Dass die mj. Schülerin in Österreich nicht dauerhaft aufhältig sei, ergebe sich aus der mangelnden körperlichen Anwesenheit sowie aus der fehlenden Rückkehrabsicht. Somit sei das SchPflG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weswegen ein Besuch von im Ausland gelegenen Schulen von der belangten Behörde nicht bewilligt werden könne. Außerdem sei der Antrag verspätet bei der belangten Behörde eingelangt. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag
Paragraph Paragraph eins, Absatz eins und 13 Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) mit der Begründung zurück, dass die mj. Schülerin im Entscheidungszeitpunkt keinen dauernden Aufenthalt in Österreich habe und somit in Österreich nicht schulpflichtig sei. Dass die mj. Schülerin in Österreich nicht dauerhaft aufhältig sei, ergebe sich aus der mangelnden körperlichen Anwesenheit sowie aus der fehlenden Rückkehrabsicht. Somit sei das SchPflG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weswegen ein Besuch von im Ausland gelegenen Schulen von der belangten Behörde nicht bewilligt werden könne. Außerdem sei der Antrag verspätet bei der belangten Behörde eingelangt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.1. Vorab ist festzuhalten, dass durch die mit E-Mail vom 28.07.2023 erfolgte Zurückziehung des ursprünglichen Antrags vom 20.07.2023 das diesbezügliche Verfahren beendet wurde. Verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich der Antrag vom 04.09.2024. 3.2. Zu A) 3.2.1.
PflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. 3.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist. 3.2.
Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten (vgl. dazu z.B. § 25 Abs. 9 SchUG, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen (vgl. dazu schon Kövesi-Jellouschek, Die Schulgesetze des Bundes, Anm. 1 zu § 13 Schulpflichtgesetz 1962, wonach § 13 nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des § 1 Abs. 1 Anwendung findet, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen; vgl. gleichlautend auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
Paragraph eins, des Entwurfs der allgemeinen Schulpflicht unterliegen. Diese Ausführungen haben als Anwendungsfall des Schulbesuchs im Ausland - ausgehend von der noch eingeschränkten Mobilität von Schülern im Entwurfsjahr 1962 - "insbesondere" Schüler vor Augen, die in Grenznähe leben und daher über die Grenze zur Schule und wieder nachhause pendeln können. Mit der Verwendung des Wortes "insbesondere" wird aber zweifelsfrei ausgedrückt, dass (schon damals) weitere Anwendungsbereiche durchaus beabsichtigt waren. Davon ausgehend sind mit Blick auf die geänderten Reisemöglichkeiten und die gestiegene Bedeutung von Auslandsaufenthalten vergleiche dazu z.B. Paragraph 25, Absatz 9, SchUG, wonach bei der Entscheidung über das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger und längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland als erfolgreicher Schulbesuch in Österreich gilt) jedenfalls auch solche Schüler unter diese Bestimmung zu subsumieren, die nicht in Grenznähe wohnen (und daher nicht pendeln können), sich aber vorübergehend im Ausland aufhalten und dort die Schule besuchen vergleiche dazu schon Kövesi-Jellouschek, Die Schulgesetze des Bundes, Anmerkung 1 zu Paragraph 13, Schulpflichtgesetz 1962, wonach Paragraph 13, nur auf schulpflichtige Kinder im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Anwendung findet, die also ihren dauernden Aufenthalt in Österreich haben und sich entweder vorübergehend im Ausland aufhalten oder in Grenzgebieten Österreichs wohnen und täglich zum Schulbesuch über die Grenze gehen; vergleiche gleichlautend auch Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14
PflG "jeweils für ein Schuljahr" zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Die Dauer des Auslandsaufenthaltes lässt – anders als nach der für die Begründung der Schulpflicht in Österreich im o.a. Erkenntnis vom 13.05.2011 vorgegebenen Richtschnur – vor dem Hintergrund, dass die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule
Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG "jeweils für ein Schuljahr" zu bewilligen ist, sodass auch mehrmalige Bewilligungen für mehrere Schuljahre nicht ausgeschlossen sind, für sich alleine noch keine abschließende Beurteilung zu, ob dieser den dauernden Aufenthalt in Österreich und damit die Schulpflicht in Österreich beenden lässt (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). § 13 SchPflG 1985 ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). Paragraph 13, SchPflG 1985 ist nur hinsichtlich schulpflichtiger Kinder anwendbar; die Schulpflicht des Kindes, auf das sich ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung dieser Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bezieht, stellt eine Prozessvoraussetzung dar (VwGH 29.09.2017, Ra 2017/10/0044). 3.2.4. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung des Besuchs der in XXXX gelegenen Schule XXXX aufgrund mangelnder Schulpflicht der mj. XXXX in Österreich zurecht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen.Der o.a. höchstgerichtlichen Judikatur folgend ist Verfahrensgegenstand ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung des Besuchs der in römisch 40 gelegenen Schule römisch 40 aufgrund mangelnder Schulpflicht der mj. römisch 40 in Österreich zurecht zurückgewiesen hat. Verfahrensgegenstand ist demnach nicht, ob die sonstigen inhaltlichen Voraussetzungen für den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule vorliegen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Besuch seines mj. Kindes an der in XXXX gelegenen Schule auf unbefristete Zeit bis zum Ende ihrer Schulpflicht zu bewilligen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, erlischt die Schulpflicht in Österreich, wenn weder die körperliche Anwesenheit in Österreich gegeben ist noch eine Rückkehrabsicht besteht. Eine anderslautende Eintragung im zentralen Melderegister täte dem keinen Abbruch, da der dauernde Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG nicht vom Meldestatus
den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, idgF abhängt.Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den Besuch seines mj. Kindes an der in römisch 40 gelegenen Schule auf unbefristete Zeit bis zum Ende ihrer Schulpflicht zu bewilligen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, erlischt die Schulpflicht in Österreich, wenn weder die körperliche Anwesenheit in Österreich gegeben ist noch eine Rückkehrabsicht besteht. Eine anderslautende Eintragung im zentralen Melderegister täte dem keinen Abbruch, da der dauernde Aufenthalt in Österreich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG nicht vom Meldestatus
den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, idgF abhängt. Vor dem Hintergrund, dass das Kind die in XXXX gelegene Schule bereits seit dem Schuljahr 2023/2024 besucht, ergibt sich, dass die körperliche Anwesenheit in Österreich seit diesem Zeitraum nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehrabsicht ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag keine eindeutigen Angaben zum langfristigen Lebensmittelpunkt des minderjährigen Kindes enthält. Allerdings deutet der Antrag auf eine unbefristete Zeit bis zum Ende der Schulpflicht darauf hin, dass eine konkrete Rückkehrabsicht innerhalb eines für die Schulpflicht relevanten Zeitraums nicht besteht. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückkehr nach Österreich derzeit offen sei.Vor dem Hintergrund, dass das Kind die in römisch 40 gelegene Schule bereits seit dem Schuljahr 2023 aus 2024, besucht, ergibt sich, dass die körperliche Anwesenheit in Österreich seit diesem Zeitraum nicht mehr gegeben ist. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehrabsicht ist festzuhalten, dass der gegenständliche Antrag keine eindeutigen Angaben zum langfristigen Lebensmittelpunkt des minderjährigen Kindes enthält. Allerdings deutet der Antrag auf eine unbefristete Zeit bis zum Ende der Schulpflicht darauf hin, dass eine konkrete Rückkehrabsicht innerhalb eines für die Schulpflicht relevanten Zeitraums nicht besteht. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückkehr nach Österreich derzeit offen sei. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den verfahrensgegenständlichen Antrag aufgrund mangelnder Schulpflicht des Kindes in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt zurückweist. 3.2.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Das Schulrecht ist zudem weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Das Schulrecht ist zudem weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127). Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W128.2304461.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.