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{'item': 'W141 2291573-2'}

Obsah (15)§ 10Artikel 133§ 38§ 14§ 25§ 17§ 39aArt. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum14.01.2025 GeschäftszahlW141 2291573-2 Spruch, W141 2291573-2/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet:Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt lautet: „Sie haben den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 11.12.2023 bis 10.01.2024 verloren.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 19.12.2023 vor dem AMS Wien Johnstraße (in weiterer Folge: belangte Behörde) aufgenommenen Niederschrift wegen Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass die Maßnahme vorzeitig beendet worden sei, da die Trainerin viele Fehler gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe sie korrigiert, sie habe aber keine Lust an einer Diskussion gehabt. Er sei mehrmals bei der Leiterin gewesen, um den Deutschkurs bzw. die Lehrerin zu wechseln. Am ersten Tag bei der neuen Lehrerin habe diese ihn als respektlos bezeichnet, woraufhin er wieder zur Leiterin gegangen sei. Es habe keinen freien Platz mehr gegeben, weshalb er entweder bleiben oder den Kurs beenden habe können. Der Beschwerdeführer habe den Kurs auf keinen Fall beenden wollen und sei zurück in den Klassenraum gegangen, wo er die Lehrerin konfrontiert habe. Sie sei dann mit einem Mitarbeiter wiedergekommen und habe den Beschwerdeführer aus dem Kurs ausgeschlossen.
  2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.01.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 11.12.2023 verloren habe.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 10.01.2024 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 11.12.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.12.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme "MAF: Deutschkurs für Maturant_innen, Akademiker_innen und Führungskräfte" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 25.01.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 12 Tage ab dem 10.01.2024 verloren habe.3. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom 25.01.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für 12 Tage ab dem 10.01.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 11.12.2023 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme "MAF: Deutschkurs für Maturant_innen, Akademiker_innen und Führungskräfte" vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diese Bescheide richtete sich die am 29.01.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Beendigung des Kurses einzig auf die Unzulänglichkeit der Lehrerin zurückzuführen sei.
  2. Am 14.02.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerde ein. Er brachte darin vor, dass er ungerechtfertigt und gegen seinen Willen des Kurses verwiesen worden sei. Er sei sehr engagiert, doch habe sich der Kurs als zu wenig herausfordernd für ihn herausgestellt. Sein Verhalten sei aber zu keinem Zeitpunkt darauf gerichtet gewesen, einen Ausschluss aus dem Kurs herbeizuführen.
  3. Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde die Beschwerde vom 29.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Die Sperrfrist des ersten Bescheides vom 10.01.2024 wurde dabei auf 31 Tage korrigiert, die des zweiten vom 25.01.2024 auf elf Tage.6. Mit Bescheid vom 03.04.2024 wurde die Beschwerde vom 29.01.2024 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Die Sperrfrist des ersten Bescheides vom 10.01.2024 wurde dabei auf 31 Tage korrigiert, die des zweiten vom 25.01.2024 auf elf Tage. Begründend führte die belangte Behörde an, dass die Äußerungen des Beschwerdeführers provokant und beleidigend gewesen und verständlicherweise als aggressiv wahrgenommen worden seien. Es sei dadurch zurecht der Eindruck entstanden, dass die fortgesetzte Teilnahme am Kurs nicht zielführend gewesen sei.

  1. Mit Eingabe vom 17.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 06.08.2024 ist der Verwaltungsakt hier gerichtlich eingelangt.
  3. Am 02.10.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein Rechtsvertreter Dr. Ingo RIß (RV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), der Dolmetscher XXXX sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3) und XXXX (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeugin XXXX (Z5) ist entschuldigt nicht erschienen.
  4. Am 02.10.2024 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein Rechtsvertreter Dr. Ingo RIß (RV), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), der Dolmetscher römisch 40 sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3) und römisch 40 (Z4) an der Verhandlung teil. Die Zeugin römisch 40 (Z5) ist entschuldigt nicht erschienen. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragte den Dolmetscher, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint.VR befragte den Dolmetscher, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit des Dolmetschers in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurde der og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wurde der og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnte den Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Der RV brachte zusammengefasst vor, dass selbst dann, wenn der Sachverhalt wie vom AMS dargebracht zutreffend wäre, dies keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Kurs und eine Sperre nach § 10 AlVG darstellen könne. Der BF habe lediglich fachliche sachliche Kritik an den Kursinhalten und der Kursqualität geübt, wobei er danach getrachtet habe, das Kursniveau anzuheben. Diese Kritik sei zulässig und habe der BF nie die Absicht gehabt, den Kurs zu vereiteln. Der BF sei in diesem Zusammenhang nie verwarnt worden und habe mehrfach darum gebeten, einem anderen Sprachkurs, der seinem Sprachniveau besser entspreche, zugewiesen zu werden. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass dies als Vereitelung wahrgenommen werde und habe sich damit nicht abgefunden. Der BF mache einen weiteren Kurs für Netzwerktechnik und habe dort hervorragende Studienleistungen erbracht. Diesbezüglich legte der RV Urkunden vor.Der Regierungsvorlage brachte zusammengefasst vor, dass selbst dann, wenn der Sachverhalt wie vom AMS dargebracht zutreffend wäre, dies keinen Grund für einen Ausschluss aus dem Kurs und eine Sperre nach Paragraph 10, AlVG darstellen könne. Der BF habe lediglich fachliche sachliche Kritik an den Kursinhalten und der Kursqualität geübt, wobei er danach getrachtet habe, das Kursniveau anzuheben. Diese Kritik sei zulässig und habe der BF nie die Absicht gehabt, den Kurs zu vereiteln. Der BF sei in diesem Zusammenhang nie verwarnt worden und habe mehrfach darum gebeten, einem anderen Sprachkurs, der seinem Sprachniveau besser entspreche, zugewiesen zu werden. Er habe auch nicht damit gerechnet, dass dies als Vereitelung wahrgenommen werde und habe sich damit nicht abgefunden. Der BF mache einen weiteren Kurs für Netzwerktechnik und habe dort hervorragende Studienleistungen erbracht. Diesbezüglich legte der Regierungsvorlage Urkunden vor. Der BF gab an, dass er leider keine richtige Übersetzung vom Dolmetscher bekomme und beantragte der RV aus diesem Grund eine Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines anderen Dolmetschers für die griechische Sprache. Ferner beantragte der RV die Ladung und Einvernahme von weiteren Zeugen.Der BF gab an, dass er leider keine richtige Übersetzung vom Dolmetscher bekomme und beantragte der Regierungsvorlage aus diesem Grund eine Vertagung der mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines anderen Dolmetschers für die griechische Sprache. Ferner beantragte der Regierungsvorlage die Ladung und Einvernahme von weiteren Zeugen. Schließlich gab der BF im Wesentlichen an, dass es Teilnehmer gebe, die nur im Kurs sitzen und nicht Deutsch lernen wollen. Aus seiner Sicht hänge die Qualität der Ausbildung davon ab, wie gut oder schlecht der Lehrer sei und seien nicht alle Lehrer motiviert eine Sprache zu vermitteln bzw. richtig zu unterrichten. Frau XXXX habe jenen die gewollt hätten, mehr Lernmaterial zur Verfügung gestellt und war aus seiner Sicht eine richtige Lehrerin, obwohl sich die Mehrheit über sie beschwert habe. Sie habe keinen Druck ausgeübt, dass jemand mehr lernen müsse als er wolle.Schließlich gab der BF im Wesentlichen an, dass es Teilnehmer gebe, die nur im Kurs sitzen und nicht Deutsch lernen wollen. Aus seiner Sicht hänge die Qualität der Ausbildung davon ab, wie gut oder schlecht der Lehrer sei und seien nicht alle Lehrer motiviert eine Sprache zu vermitteln bzw. richtig zu unterrichten. Frau römisch 40 habe jenen die gewollt hätten, mehr Lernmaterial zur Verfügung gestellt und war aus seiner Sicht eine richtige Lehrerin, obwohl sich die Mehrheit über sie beschwert habe. Sie habe keinen Druck ausgeübt, dass jemand mehr lernen müsse als er wolle. Der VR vertagte die Verhandlung zunächst auf den 06.11.2024 und in weiterer Folge auf den 07.11.2024. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2024 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 durch, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein Rechtsvertreter Dr. Ingo RIß (RV), ein Vertreter der belangten Behörde XXXX (BHV), die Dolmetscher Dipl.-Ing. Konstantinos MOUSTAKIDIS und Mag. Ewa KIRCHDORFER-MURCZKIEWICZ sowie die Zeugen XXXX (Z1), XXXX (Z2), XXXX (Z3), XXXX (Z4), XXXX (Z5), XXXX (Z6), XXXX (Z7), XXXX (Z8), XXXX (Z9), XXXX (Z10) und XXXX (Z11) an der Verhandlung teil. 10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.11.2024 eine Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.10.2024 durch, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundiger Laienrichter KommR Ing. Hermann ESCHBACHER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), sein Rechtsvertreter Dr. Ingo RIß (RV), ein Vertreter der belangten Behörde römisch 40 (BHV), die Dolmetscher Dipl.-Ing. Konstantinos MOUSTAKIDIS und Mag. Ewa KIRCHDORFER-MURCZKIEWICZ sowie die Zeugen römisch 40 (Z1), römisch 40 (Z2), römisch 40 (Z3), römisch 40 (Z4), römisch 40 (Z5), römisch 40 (Z6), römisch 40 (Z7), römisch 40 (Z8), römisch 40 (Z9), römisch 40 (Z10) und römisch 40 (Z11) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR befragte die Dolmetscher, ob

§ 17Vw

GVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint.VR befragte die Dolmetscher, ob

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wurde verneint. VR befragte die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscher in Zweifel stellen; dies wurde verneint. Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wurden die og. Dolmetscher

§ 39aAbs. 1 i

Vm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd Paragraph 14, BVwGG beigegeben ist, wurden die og. Dolmetscher

Paragraph 39 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 4, AVG als Dolmetscher für das gegenständliche Verfahren bestellt. Der VR ermahnte die Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnte die Dolmetscher die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrte über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Er gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BF legte Internetrezensionen über das Bildungsinstitut XXXX vor, eine Visitenkarte der Leiterin der XXXX , wo der BF derzeit einen Kurs für Netzwerktechnik besucht sowie eine Bestätigung über sein Verhalten im aktuellen Kurs und eine Beschreibung der Schwerpunkte dieses IT-Kurses. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BF legte Internetrezensionen über das Bildungsinstitut römisch 40 vor, eine Visitenkarte der Leiterin der römisch 40 , wo der BF derzeit einen Kurs für Netzwerktechnik besucht sowie eine Bestätigung über sein Verhalten im aktuellen Kurs und eine Beschreibung der Schwerpunkte dieses IT-Kurses. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. Der BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Es gebe einen Vorfall, der bei XXXX passiert sei, mit einem Lehrer, der ähnlich gewesen sei wie beim Deutschkurs. Er sei unmotiviert gewesen zu unterrichten und der Beschwerdeführer habe das an die Leitung weitergegeben. Die Schuldirektion habe entschieden den Lehrer im Kurs zu wechseln, anstatt den Beschwerdeführer aus dem Kurs zu entlassen.Es gebe einen Vorfall, der bei römisch 40 passiert sei, mit einem Lehrer, der ähnlich gewesen sei wie beim Deutschkurs. Er sei unmotiviert gewesen zu unterrichten und der Beschwerdeführer habe das an die Leitung weitergegeben. Die Schuldirektion habe entschieden den Lehrer im Kurs zu wechseln, anstatt den Beschwerdeführer aus dem Kurs zu entlassen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Es stimme, dass sie eher B2 vermittelt habe. Man könne sagen, dass sie einen Konflikt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Er habe sich verspätet und man müsse dann einen Grund bzw. eine Bestätigung vorzeigen. Der Beschwerdeführer sei nicht zufrieden gewesen. Sie hätten sich das erste Mal gesehen und er habe gemeint, er hoffe, dass sie so eine gute Lehrerin sei, wie sie nach der Bestätigung frage. Es sei dann irgendwie eskaliert und er sei richtig laut geworden, sodass es Kollegen von den Nebenräumen mitbekommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ins Büro gegangen um sich zu beschweren und habe nach seiner Rückkehr wortwörtlich gesagt „Gib mir die Liste. Ich vertraue dir nicht.“ Er habe die Anwesenheitsliste gemeint. Sie habe ihm die Liste nicht gegeben und er habe sie einfach genommen. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass es nicht die richtige Anwesenheitsliste sei und dann habe er diese auf den Tisch geschmissen. Er sei dann immer lauter und aggressiver geworden. Der Beschwerdeführer habe fast gezittert vor lauter Impulsivität. Sie sei dann ins Büro gegangen und fast schon am Weinen gewesen, weil sie so geschockt gewesen wäre. Die Z1 habe nur gesagt, sie habe von ihm schon gehört, sie habe ihn nicht direkt respektlos genannt. Der Beschwerdeführer habe aggressiv reagiert und gemeint „was hast du gehört, was hast du gehört, sag sag sag“. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Sie sei acht Tage Trainerin beim Beschwerdeführer gewesen und in den letzten zwei der acht Tage habe es Probleme gegeben. Die Themen im Deutschkurs hätten ihm nicht gefallen. Er sei nicht zufrieden gewesen, ein bisschen aufgeregt und habe gemeint, es gebe andere Themen und sie müssten über aktuelle Themen diskutieren. Die Z2 habe ihm gesagt, dass sie diese Themen für die Prüfung brauchen würden. Sie habe ihm am letzten Tag angeboten über den Vortag zu sprechen. Er sei aufgestanden und habe die Klasse verlassen. Seine Kleidung und Tasche habe er dagelassen. In der Pause sei er gekommen und habe die Jacke genommen und die Klasse wieder verlassen. Am Ende des Kurses habe er den Rest geholt und sei weg gewesen. Sie habe sich nie bei der Direktion über den Beschwerdeführer beschwert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z3) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z3) Folgendes hervor: Sie sei nur Mitbetreuerin gewesen und habe eine eigene Gruppe gehabt. Die Z3 sei beauftragt worden der Gruppe (Anm. mit dem Beschwerdeführer) Aufgaben zu geben. Bevor sie die Aufgaben ausgeteilt hätte, hätte sie der Gruppe gesagt, dass die Lehrerin krank sei. Der Mann (Anm. der Beschwerdeführer) habe auf eine explosive Art geantwortet, auf die Art „Wir haben keine Lehrerin“. Die Gruppe sei ein bisschen verängstigt gewesen. Es sei eine sehr unfreundliche Weise gewesen und es seien überwiegend Frauen gewesen. Ihrem Eindruck nach seien sie eingeschüchtert gewesen nach den Aussagen und der Art des Beschwerdeführers. Vom Rechtsvertreter befragt ob er in etwa gefragt habe „Wie kann man ohne Lehrerin einen Unterricht machen?“ bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass das in etwa so gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern. Wie oft sie ihn gesehen habe, wisse sie nicht, aber er sei ihr aufgrund seines Verhaltens erinnerlich. Am Anfang des Unterrichts komme sie als Mitbetreuerin in den Kurs und teile die Aufgaben aus. Das dauere etwa 10-15 Minuten. Sie glaube sie sei vor der Pause auch noch einmal gekommen um die Aufgaben zu kontrollieren. Sie sei nur Mitbetreuerin gewesen und habe eine eigene Gruppe gehabt. Die Z3 sei beauftragt worden der Gruppe Anmerkung mit dem Beschwerdeführer) Aufgaben zu geben. Bevor sie die Aufgaben ausgeteilt hätte, hätte sie der Gruppe gesagt, dass die Lehrerin krank sei. Der Mann Anmerkung der Beschwerdeführer) habe auf eine explosive Art geantwortet, auf die Art „Wir haben keine Lehrerin“. Die Gruppe sei ein bisschen verängstigt gewesen. Es sei eine sehr unfreundliche Weise gewesen und es seien überwiegend Frauen gewesen. Ihrem Eindruck nach seien sie eingeschüchtert gewesen nach den Aussagen und der Art des Beschwerdeführers. Vom Rechtsvertreter befragt ob er in etwa gefragt habe „Wie kann man ohne Lehrerin einen Unterricht machen?“ bejahte die Beschwerdeführerin und gab an, dass das in etwa so gewesen sei. Sie könne sich nicht genau erinnern. Wie oft sie ihn gesehen habe, wisse sie nicht, aber er sei ihr aufgrund seines Verhaltens erinnerlich. Am Anfang des Unterrichts komme sie als Mitbetreuerin in den Kurs und teile die Aufgaben aus. Das dauere etwa 10-15 Minuten. Sie glaube sie sei vor der Pause auch noch einmal gekommen um die Aufgaben zu kontrollieren. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z4) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z4) Folgendes hervor: Er habe den Beschwerdeführer aus dem Kurs ausgeschlossen und stütze den Ausschluss auf die Aussagen, die er von den Trainerinnen erhalten habe. Er könne sich nicht erinnern, ob die Trainerinnen zu ihm gekommen seien, weil sie Angst vor dem Beschwerdeführer gehabt haben. Der Z4 habe sich nicht vor ihm gefürchtet. Als der Z4 den Raum betreten habe, habe der Beschwerdeführer aggressiv auf ihn gewirkt. Er sei vor der Trainerin in einer aggressiven Haltung gestanden und der Z4 habe ihn schon schreien hören, als er den Trakt betreten habe. Befragt nach einer näheren Beschreibung des aggressiven Verhaltens gegenüber der Trainerin, führte der Z4 aus, dass es auf ihn gewirkt habe wie kurz vor der Explosion. Der Beschwerdeführer habe herumgeschrien. Als der Z4 den Raum betreten hätte, sei es vorbei gewesen. Dem Z4 gegenüber habe er sich nicht aggressiv verhalten. Der Beschwerdeführer sei anstandslos mitgekommen und habe das Gebäude verlassen. Die eigentliche Aufgabe des Z4 sei Leiter der Administration. Der Beschwerdeführer sei zuvor nie bei ihm gewesen. Er habe sich bei den Kolleginnen des Z4, der Z6 und Z7 beschwert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z5) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z5) Folgendes hervor: Sie sei nicht die Betreuerin des Beschwerdeführers. In diesem Fall sei sie die Vertretung, da der Beschwerdeführer von einer anderen Regionalgeschäftsstelle überstellt worden sei. Ihr sei nicht erinnerlich gewesen, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber aggressiv oder aufgebracht gewesen sei. Es sei ein intensives Gespräch gewesen. Sie könne so nicht sagen, ob er höflich gewesen sei. Angegriffen habe er sie nicht, sonst hätte sie es in der Dokumentation vermerkt. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z6) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z6) Folgendes hervor: Sie und die Z7 seien Projektleiterinnen für die Deutschkurse im AMS. Der Beschwerdeführer sei öfter bei ihr gewesen wegen einem Kurswechsel. Sie hätten keine Kursalternativen für ihn gehabt. Der Beschwerdeführer sei ihr gegenüber aggressiv gewesen. Er sei sehr laut gewesen und habe mit Händen und Füßen geredet. Er kam aggressiv rüber. Körperlich sei der Beschwerdeführer nicht aggressiv gewesen, aber die Stimme sei immer lauter geworden. Vor einem Monat sei er wieder bei ihnen am Kursinstitut gewesen. Anlass seines Kommens sei gewesen, dass er das Prüfungsergebnis seiner Frau hätte haben wollen, dass sie ihm aus Datenschutzgründen nicht gegeben hätten. Er habe auch eine Bestätigung wollen, dass er mehrmals bei ihnen gewesen sei. Diese habe sie ihm nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei wieder sehr laut gewesen und habe aggressiv gestikuliert. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z7) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z7) Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer sei nur einmal bei ihr im Büro gewesen. Sie habe ihn nur gesehen und wisse nicht, dass er mit ihr gesprochen habe. Von einer Verwarnung an den Beschwerdeführer seitens der Direktion würde sie nichts wissen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z8) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z8) Folgendes hervor: Er sei mit dem Beschwerdeführer im Kurs gewesen. Erinnern könne er sich an einen Vorfall, wo der Beschwerdeführer eine Bemerkung bei der Z2 gemacht habe, weil sie ein Wort nicht in den Genetiv deklinieren habe können. Er sehe es so, dass sich der Beschwerdeführe nicht außerhalb des Rahmens bewegt habe. Er sei nicht „stürmisch“ auf die Lehrerin geworden. Wie er reagiere, wenn jemand nicht seiner Meinung sei, könne der Z8 nicht genau sagen. Er habe ihn nicht so oft erlebt. Der Z8 sei am Tag des Verweises des Beschwerdeführers ca. 15 Minuten zu spät gekommen und das Geschehen sei im Gange gewesen. Er wisse nicht warum sie gestritten hätten. Sie hätten sich verbal auseinandergesetzt. Südländer würden sich anders beim Reden benehmen. Das sei bei ihnen noch kein Streit. Er habe ihn nicht als bedrohlich empfunden. Der Z8 habe selbst ein Problem mit der Durchführung dieses Kurses gehabt und habe mit der Lehrerin eine Diskussion gehabt. Sie kümmere sich nicht um den Unterricht. Er habe Probleme mit der Art und Weise wie sie unterrichtet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z9) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z9) Folgendes hervor: Sie sei vor längerer Zeit, ca. mehr als zwei Jahren, bei XXXX Trainerin des Beschwerdeführers gewesen. Die Z9 könne nur Positives sagen. Es sei ein interessanter Austausch dabei gewesen, weil er immer aktiv mitgearbeitet habe und immer wieder Grammatikfragen gehabt hätte. Es sei ein wertschätzender Umgang miteinander gewesen. Sie würde den Beschwerdeführer als überdurchschnittlich interessiert einschätzen. In ihrem Kurs sei er nicht aufbrausend gewesen oder lauter geworden. Der Kurs sei vor ca. drei Jahren gewesen. Sie sei vor längerer Zeit, ca. mehr als zwei Jahren, bei römisch 40 Trainerin des Beschwerdeführers gewesen. Die Z9 könne nur Positives sagen. Es sei ein interessanter Austausch dabei gewesen, weil er immer aktiv mitgearbeitet habe und immer wieder Grammatikfragen gehabt hätte. Es sei ein wertschätzender Umgang miteinander gewesen. Sie würde den Beschwerdeführer als überdurchschnittlich interessiert einschätzen. In ihrem Kurs sei er nicht aufbrausend gewesen oder lauter geworden. Der Kurs sei vor ca. drei Jahren gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z10) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z10) Folgendes hervor: Sie sei mit dem Beschwerdeführer im AMS Kurs B2 gewesen. Er habe sich laut und aggressiv im Unterricht verhalten und sei öfters weggegangen vom Unterricht. Oft sei es so gewesen, dass er einfach gekommen sei, seine Jacke dagelassen habe und nach zwei Stunden zurückgekommen sei. Zwei oder dreimal habe er mit den Lehrerinnen über Grammatikfragen gestritten. Der Beschwerdeführer habe sich aggressiv verhalten und die Z10 habe keine Aufmerksamkeit auf ihn gelenkt und ihn ausgeblendet bzw. nicht beachtet. In der Zeit wo er gekommen sei und gestritten habe, haben sie nicht unterrichtet werden und nichts lernen können. Zweimal habe er mit der Z11 gestritten und einmal mit einem anderen Kursteilnehmer, weil dieser ihm gesagt habe, er solle sich beruhigen und sich nicht so verhalten. Zwei Teilnehmerinnen hätten den Platz gewechselt, weil sie nicht neben ihm sitzen haben wollen. Sonst glaube sie nicht, dass er mit anderen Teilnehmern gestritten habe. Sie sei am letzten Tag, als es zum Kursausschluss des Beschwerdeführers gekommen sei, dabei gewesen. Sie hätten die Klasse gewechselt, weil nach der Z2 die Z1 als Lehrerin gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich verspätet. Er habe der Z1 einen Zettel gegeben, vielleicht eine Krankmeldung oder Bestätigung. Es habe einen Wortaustausch gegeben, aber die Z10 könne nicht sagen worum es gegangen sei. Es sei laut gewesen. Die Z1 sei ins Büro gegangen und mit einem größeren Herrn zurückgekehrt, dem Z

  1. Sie hätten keine Angst gehabt, dass ihnen der Beschwerdeführer etwas antue, aber die Atmosphäre, wenn er gekommen sei, sei eine sonderbare gewesen. Er habe oft den Unterricht unterbrochen mit seinen Fragen, weil er Grammatik nicht machen habe wollen. Sie hätten dann die Aufgaben nicht weitermachen können. Das habe natürlich gestört. Der Kurs sei für die Z10 am Anfang zu schwer gewesen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt die gleichen Fragen gestellt. Das habe die Atmosphäre vergiftet. Die Lehrerinnen seien immer ruhig gewesen und hätten die Fragen beantwortet. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z11) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z11) Folgendes hervor: Sie sei mit dem Beschwerdeführer in einem Kurs gewesen und kenne ihn. Sein Verhalten sei tagesabhängig gewesen. An seinem letzten Tag im Kurs, habe sie mit ihm gestritten. Der Beschwerdeführer sei unzufrieden mit der Situation gewesen und habe sich mit jemand anderem gestritten. Sie seien unzufrieden mit der Situation gewesen, weil der Beschwerdeführer seine Probleme mit der Lehrerin besprechen habe wollen. Das im Kurs, wo sie alle dabei gewesen seien. Zur Z11 habe er dann gesagt, dass er nicht mit ihr sprechen wolle und sie sich nicht einmischen solle. Aggressiv sei er nicht zu ihr gewesen. Gestritten habe er dann nicht mehr mit ihr, sondern mit der Lehrerin mit der er laut geredet habe. Ob er geschrien habe, wisse sie nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe seine Probleme mit den Lehrerinnen Z1 und Z2 gehabt. Diese Konflikte seien für den Kurs störend gewesen, da er nicht fortgesetzt werden habe können. Es sei dann so gewesen, dass die Lehrerin aus dem Kurs gegangen sei um im Büro etwas zu klären. Die Z11 schätze die Unterbrechung habe schon 15 Minuten gedauert. Die Kursteilnehmer hätten währenddessen gewartet und keine Aufgaben erhalten. Die Z11 habe gewusst, dass der Kurs zu einfach sein könnte. Sie habe C1 bereits gemacht und das AMS finanziere keinen C1 Kurs. Der Beginn des Kurses sei niedriger als B2 gewesen. Später wäre der Inhalt B2 gewesen. Mit Wechsel der Lehrerin sei es schwieriger geworden. Mit Z2 hätten sie B1 Stoff gemacht und später mit Z1 B2 Lehrstoff. Der Beschwerdeführer und Z8 hätten öfters Gespräche mit der Lehrerin gehabt. Ob es Konflikte gewesen seien, wisse sie nicht. Der Beschwerdeführer habe Vorschläge für andere Themen gemacht, doch habe die Lehrerin allen erklärt, dass sie dem Inhalt des Buches folgen müsse. Er sei mit der Antwort unzufrieden gewesen. In anderen Situation seien Kolleginnen so gestresst gewesen von seiner Reaktion, dass sie den Platz gewechselt hätten. Sie hätten gesagt, dass es sie unruhig mache und sie den Platz wechseln wollen würden. Die Z11 habe den Eindruck, dass sie verängstigt gewesen seien. Beim Gespräch habe er sehr gestikuliert und sei sehr verärgert gewesen. Er habe auch laut geredet. Ob es Schreien gewesen sei, könne sie nicht sagen. Das sei der Tag gewesen als der Security gekommen sei und ihn aus dem Kurs gebeten habe. Die Kurskolleginnen hätten sich nicht gefürchtet, sondern seien gestresst gewesen. Am letzten Tag hätten sich XXXX und XXXX tatsächlich gefürchtet. In anderen Situation seien Kolleginnen so gestresst gewesen von seiner Reaktion, dass sie den Platz gewechselt hätten. Sie hätten gesagt, dass es sie unruhig mache und sie den Platz wechseln wollen würden. Die Z11 habe den Eindruck, dass sie verängstigt gewesen seien. Beim Gespräch habe er sehr gestikuliert und sei sehr verärgert gewesen. Er habe auch laut geredet. Ob es Schreien gewesen sei, könne sie nicht sagen. Das sei der Tag gewesen als der Security gekommen sei und ihn aus dem Kurs gebeten habe. Die Kurskolleginnen hätten sich nicht gefürchtet, sondern seien gestresst gewesen. Am letzten Tag hätten sich römisch 40 und römisch 40 tatsächlich gefürchtet.
  2. Mit Schreiben vom 13.01.2025 gab die Rechtsanwaltskanzlei Schruiff bekannt, nunmehr den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezog am 26.09.2016 erstmalig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 10.02.2023 überwiegend. Seit 11.01.2024 bekommt der Beschwerdeführer wieder Notstandshilfe. Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war von 01.09.2020 bis 04.10.2022 als Arbeiter bei XXXX .Sein letztes vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis war von 01.09.2020 bis 04.10.2022 als Arbeiter bei römisch 40 . Am 23.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung für einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2 übermittelt. Dieser startete am 13.11.2023 um 11:30 und wurde vom Institut XXXX an der Adresse XXXX Wien durchgeführt.Am 23.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Einladung für einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau B2 übermittelt. Dieser startete am 13.11.2023 um 11:30 und wurde vom Institut römisch 40 an der Adresse römisch 40 Wien durchgeführt. In der Betreuungsvereinbarung vom 03.10.2023, gültig bis 03.04.2024, wurde zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser an der Deutschqualifizierung teilnimmt. Begründet wurde die Vorgangsweise damit, dass der Beschwerdeführer bisher keinen seiner Ausbildung und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat und hierdurch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden. Der Beschwerdeführer hat ab 13.11.2023 am erwähnten Deutschkurs teilgenommen und wurde wegen seines aggressiven und störenden Verhaltens am 11.12.2023 von der Kursmaßnahme ausgeschlossen. Durch sein Verhalten und seine Aussagen während der Kurseinheiten und insbesondere gegenüber den anwesenden Lehrerinnen hielt der Beschwerdeführer es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, den Erfolg einer ihm vermittelten Kursmaßnahme zu vereiteln. Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 07.08.2024, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Bezugshistorie des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung und seine letzten Tätigkeiten resultieren aus dem Akteninhalt und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Auch der Inhalt der Einladung zum Deutschkurs und der Betreuungsvereinbarung ist im Akt ersichtlich. Die Teilnahme am Deutschkurs ab 13.11.2023 ergibt sich ebenso aus dem Einladungsschreiben und der Kursanwesenheitsliste. Der Ausschluss aus dem Kurs mit 11.12.2023 aufgrund von aggressivem und störendem Verhalten folgt aus dem Bericht des Kursträgers vom 13.12.
  5. Betreffend den Tag des Ausschlusses des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Z1 mit der Abhaltung des zweiten Kursteiles beauftragt war und in der mündlichen Verhandlung den Vorfall detailliert und nachvollziehbar schilderte, der sich am ersten Tag ihrer Anwesenheit zugetragen hat und der letztlich für den Ausschluss aus dem Kurs ursächlich war. Nach Aufforderung an den Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Verspätung vorzulegen, sei dieser so laut geworden, dass es Kollegen der Lehrerin von den Nebenräumen mitbekommen hätten. Nachdem der Beschwerdeführer sodann ins Büro gegangen sei um sich zu beschweren, habe er nach seiner Rückkehr zur Lehrerin gesagt „Gib mir die Liste. Ich vertraue dir nicht“. Der Beschwerdeführer habe dann eigenmächtig die Liste vom Tisch genommen habe, worauf ihm die Z1 mitgeteilt habe, dass das nicht die richtige Liste sei. Er habe sie dann wieder auf den Tisch geschmissen. Die Z1 sei so geschockt gewesen, dass sie fast geweint habe. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass die Lehrerin nicht nur gesagt habe, sie habe schon von ihm gehört, sondern auch, dass er respektlos sei, kann dieser Umstand letztlich nicht von Relevanz sein, zumal die getätigte Aussage der Lehrerin im Zuge der Auseinandersetzung erfolgte bzw. nachdem der Beschwerdeführer – als Reaktion auf die Aufforderung eine Bestätigung vorzulegen – der Lehrerin gegenüber äußerte „Ich hoffe sie sind so eine gute Lehrerin, wie sie nach der Bestätigung fragen“. Dass sich die Z1 infolge der ihr obliegenden Pflicht allfällige Gründe für Verspätungen der Kursteilnehmer zu prüfen, mit einer derartigen Aussage konfrontiert sieht, würde den Gebrauch des Wortes „respektlos“ jedenfalls nachvollziehbar machen und begründet jedenfalls keine Rechtfertigung für jenes Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich am besagten Tag zugetragen hat. Dahingehend übereinstimmend beschreibt auch der Leiter der Administration Z4, der am Ausschlusstag als Security einschritt und den Beschwerdeführer aus dem Gebäude gebeten hat, dass er ihn bereits schreien gehört habe, als er den Trakt betreten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer der Lehrerin gegenüber eine aggressive Haltung eingenommen und einen Eindruck „wie kurz vor der Explosion“ gemacht. Die Z11 berichtet diesen Tag betreffend, dass sich zwei Kurskolleginnen auch tatsächlich gefürchtet hätten. Die Z10 schilderte, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall laut gewesen sei, sie aber keine Angaben zum Inhalt des Wortaustausches machen könne. Der Z8 sagte in der mündlichen Verhandlung, dass er an jenem Tag zu spät gekommen und das Geschehen schon im Gang gewesen sei. Er berichtete von einer verbalen Auseinandersetzung, will jedoch den Beschwerdeführer persönlich nicht als bedrohlich empfunden haben, sondern führt sein Verhalten darauf zurück, dass sich Südländer beim Reden anders benehmen würden und es bei ihnen (Anm. offenbar ist der Zeuge südländischer Herkunft) noch kein Streit sei. Aus Sicht des erkennenden Senats steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 11.12.2023, dem Tag seines Ausschlusses, der Z1 gegenüber zumindest verbal aggressiv verhalten hat, ohne, dass es einen nachvollziehbaren Anlass hiefür gegeben hätte. Betreffend den Tag des Ausschlusses des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass die Z1 mit der Abhaltung des zweiten Kursteiles beauftragt war und in der mündlichen Verhandlung den Vorfall detailliert und nachvollziehbar schilderte, der sich am ersten Tag ihrer Anwesenheit zugetragen hat und der letztlich für den Ausschluss aus dem Kurs ursächlich war. Nach Aufforderung an den Beschwerdeführer eine Bestätigung über seine Verspätung vorzulegen, sei dieser so laut geworden, dass es Kollegen der Lehrerin von den Nebenräumen mitbekommen hätten. Nachdem der Beschwerdeführer sodann ins Büro gegangen sei um sich zu beschweren, habe er nach seiner Rückkehr zur Lehrerin gesagt „Gib mir die Liste. Ich vertraue dir nicht“. Der Beschwerdeführer habe dann eigenmächtig die Liste vom Tisch genommen habe, worauf ihm die Z1 mitgeteilt habe, dass das nicht die richtige Liste sei. Er habe sie dann wieder auf den Tisch geschmissen. Die Z1 sei so geschockt gewesen, dass sie fast geweint habe. Wenn der Beschwerdeführer dem entgegenhält, dass die Lehrerin nicht nur gesagt habe, sie habe schon von ihm gehört, sondern auch, dass er respektlos sei, kann dieser Umstand letztlich nicht von Relevanz sein, zumal die getätigte Aussage der Lehrerin im Zuge der Auseinandersetzung erfolgte bzw. nachdem der Beschwerdeführer – als Reaktion auf die Aufforderung eine Bestätigung vorzulegen – der Lehrerin gegenüber äußerte „Ich hoffe sie sind so eine gute Lehrerin, wie sie nach der Bestätigung fragen“. Dass sich die Z1 infolge der ihr obliegenden Pflicht allfällige Gründe für Verspätungen der Kursteilnehmer zu prüfen, mit einer derartigen Aussage konfrontiert sieht, würde den Gebrauch des Wortes „respektlos“ jedenfalls nachvollziehbar machen und begründet jedenfalls keine Rechtfertigung für jenes Verhalten des Beschwerdeführers, welches sich am besagten Tag zugetragen hat. Dahingehend übereinstimmend beschreibt auch der Leiter der Administration Z4, der am Ausschlusstag als Security einschritt und den Beschwerdeführer aus dem Gebäude gebeten hat, dass er ihn bereits schreien gehört habe, als er den Trakt betreten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer der Lehrerin gegenüber eine aggressive Haltung eingenommen und einen Eindruck „wie kurz vor der Explosion“ gemacht. Die Z11 berichtet diesen Tag betreffend, dass sich zwei Kurskolleginnen auch tatsächlich gefürchtet hätten. Die Z10 schilderte, dass der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall laut gewesen sei, sie aber keine Angaben zum Inhalt des Wortaustausches machen könne. Der Z8 sagte in der mündlichen Verhandlung, dass er an jenem Tag zu spät gekommen und das Geschehen schon im Gang gewesen sei. Er berichtete von einer verbalen Auseinandersetzung, will jedoch den Beschwerdeführer persönlich nicht als bedrohlich empfunden haben, sondern führt sein Verhalten darauf zurück, dass sich Südländer beim Reden anders benehmen würden und es bei ihnen Anmerkung offenbar ist der Zeuge südländischer Herkunft) noch kein Streit sei. Aus Sicht des erkennenden Senats steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 11.12.2023, dem Tag seines Ausschlusses, der Z1 gegenüber zumindest verbal aggressiv verhalten hat, ohne, dass es einen nachvollziehbaren Anlass hiefür gegeben hätte. Eine solch aufbrausende Verhaltensweise des Beschwerdeführers wird auch durch den seitens des erkennenden Senates im Zuge der mündlichen Verhandlung am 07.11.2024 gewonnenen persönlichen Eindrucks gestützt, wo der Beschwerdeführer nach der Frage des Verfahrensrichters an den Z8 „Wie reagiert der BF wenn jemand nicht seiner Meinung ist?“ eine durchaus als explosiv im Sinne von aufbrausend oder unbeherrscht zu beschreibende Reaktion zeigte, mag er aus Sicht seines Rechtsvertreters auch nur etwas lauter geworden sein und sich in weiterer Folge für sein Verhalten entschuldigt haben. Ein aggressives und den Unterricht störendes Verhalten im Zuge des Deutschkurses ist auch anderweitig hervorgekommen. Die Z2, jene Lehrerin, die mit der Durchführung des ersten Teils des Deutschkurses betraut war, führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, dass es mit dem Beschwerdeführer in den letzten zwei der acht Tage, in denen sie unterrichtete, Probleme gegeben habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Wahl der Themen des Kurses unzufrieden gewesen und habe „intensiv aufgeregt“ reagiert. Ihre Schilderungen stimmen insofern auch mit ihrem Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.03.2024 überein, wo sie überdies von einem Vorfall berichtete, bei welchem sich der Beschwerdeführer, nach Hinweis, dass die durchgemachten Themen für die Prüfung erforderlich seien, den Raum verließ um sich zu beschweren und nach seiner Rückkehr mit dem Buch auf den Tisch schlug und rief „Wir müssen den Genetiv machen“. Die Mitbetreuerin Z3 wurde wegen Erkrankung der Lehrerin an einem Tag beauftragt der Gruppe Aufgaben auszuteilen. Als sie der Gruppe berichtete, dass die Lehrerin krank sei, habe der Beschwerdeführer auf eine explosive Art eine Frage gestellt bzw. eine Aussage gemacht in Bezug auf die Abwesenheit der Lehrerin, wenngleich sie sich nicht an den genauen Wortlaut zu erinnern schien. Festzuhalten ist aber, dass sie den Beschwerdeführer nicht lang gesehen hat, da sie ausführte, sie teile als Mitbetreuerin nur am Anfang des Kurses die Aufgaben aus, was etwa 10-15 Minuten dauere und glaube vor der Pause noch einmal gekommen zu sein um die Aufgaben zu kontrollieren. Dennoch gab sie auch an, dass er ihr ab diesem Zeitpunkt in Erinnerung geblieben sei. Insoweit erscheinen dem erkennenden Senat die Schilderungen der Z11 betreffend die Art der Reaktion des Beschwerdeführers auch glaubwürdig. Die Zeugin Z3 schilderte entgegen des Umstandes, dass sie lediglich für eine verhältnismäßig kurze Dauer Kontakt mit dem Beschwerdeführer hatte und der Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt, ihre Erfahrungen und ihren Eindruck präzise und detailliert und war daher auch kein Grund zu zweifeln gegeben. Von verbaler Aggressivität und wildem Gestikulieren des Beschwerdeführers berichtete im Übrigen auch die Z6, eine der Projektleiterinnen für die Deutschkurse im AMS, bei der dieser öfters wegen einem gewünschten Kurswechsel vorstellig war. Dass seitens des Beschwerdeführers ein den Unterricht störendes Verhalten zutage getreten ist, ergibt sich weiters aus der Aussage der Kursteilnehmerin Z
  6. Sie berichtete befragt dazu, ob der Beschwerdeführer nur am letzten Tag oder im Kurs insgesamt störend gewesen sei, dass er seine Konflikte mit den Lehrerinnen Z2 und Z1 gehabt habe. Dies sei störend gewesen, da der Kurs nicht fortgesetzt werden habe können. Mehrere Teilnehmer hätten den Beschwerdeführer gebeten seine Konflikte nicht während dem Kurs auszutragen. Die Lehrerin sei dann aus dem Kurs gegangen um etwas im Büro zu klären und die Unterbrechung sei dann doch einige Zeit gewesen, sie schätze 15 Minuten. Die Kursteilnehmer hätten währenddessen warten müssen und keine Aufgaben erhalten. Die Z11 könne sich an eine Situation erinnern, wo der Beschwerdeführer Vorschläge für andere Themen gemacht habe, doch die Lehrerin erklärt habe sie müsse dem Inhalt des Buches folgen. Er sei unzufrieden gewesen. Sie berichtete zudem, dass sie sich an die Reaktion in dieser Situation nicht erinnern könne, doch in anderen Situationen seien die Kolleginnen so gestresst von seiner Reaktion gewesen, dass sie den Platz gewechselt hätten. Vor dem letzten Tag, seien die Kurskolleginnen, ob des Verhaltens des Beschwerdeführers gestresst gewesen. Die Z10 schilderte, dass sein Verhalten den Unterricht beeinträchtigt bzw. unterbrochen habe. Sie gab an, dass er in der Zeit, wo er gekommen war und gestritten habe, sie nicht unterrichtet werden und nichts lernen haben können. Oft habe der Beschwerdeführer den Unterricht mit seinen Fragen unterbrochen. Die Z11 führte aus, dass er immer die gleichen Fragen gestellt habe, was die Atmosphäre vergiftet habe. Der Beschwerdeführer habe sich laut und aggressiv im Unterricht verhalten und sei öfters weggegangen. Außerdem habe er zwei oder dreimal mit den Lehrerinnen über Grammatikfragen gestritten. Diesbezüglich berichtete der Z8, dass er sich an einen Vorfall erinnern könne, wo der Beschwerdeführer eine Bemerkung bei der Z2 gemacht habe, weil sie ein Wort nicht in den Genetiv deklinieren habe können. Die Lehrerin habe die Nomina im Plural nicht erklären können. Aus Sicht des Z8 habe sich der Beschwerdeführer nicht außerhalb des Rahmens bewegt, er sei nicht „stürmisch“ auf sie geworden. Übereinstimmend mit der Aussage der Z11 erläuterte die Z10, dass (zwei) Teilnehmerinnen den Platz gewechselt hätten. Der Beschwerdeführer habe auch zweimal mit der Z11 gestritten und einmal mit einem anderen Kursteilnehmer, weil dieser ihm gesagt habe, er solle sich beruhigen. Aus Sicht des erkennenden Senats ist insbesondere aufgrund der dargelegten Aussagen der Kursteilnehmerinnen Z10 und Z11 als gesichert anzusehen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und gehäuft den Fortgang des Deutschkurses durch aggressives Verhalten sowie Streitigkeiten und Debatten mit der Lehrkraft, über eine nicht unerhebliche Dauer unterbrochen hat. Dass der Beschwerdeführer dabei ein aufbrausendes Verhalten an den Tag legte, war den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen Z10 und Z11 auch insofern zu entnehmen, als Kurskolleginnen sogar die Plätze wechselten, da sie sich vom Verhalten des Beschwerdeführers gestresst fühlten, wenngleich sie auch keine Angst oder Furcht empfunden haben. Auch wenn der Z8 im Hinblick auf das Verhalten gegenüber der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass sich der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nicht außerhalb des Rahmens bewegt habe, meinte er, dass er nicht „stürmisch“ auf sie gewesen sei, wobei anzunehmen ist, dass der Z8 das Wort im Sinne von aufbrausend oder angriffig verstehen hat wollen. Dem stehen nicht nur die Aussagen der Z10 und Z11 entgegen, sondern deutet auch jene der Z3 daraufhin und dies trotz ihrer kurzen Begegnung mit dem Beschwerdeführer. Des Weiteren konnte der Z8 auch die Frage wie der Beschwerdeführer reagiere, wenn jemand nicht seiner Meinung sei nicht beantworten, zumal er ihn nicht so oft erlebt habe. Letztlich vermochten auch die Ausführungen der ehemaligen Trainerin des Beschwerdeführers Z9 keine Zweifel an den angeführten Umständen zu begründen. Sie führte in der mündlichen Verhandlung betreffend den seinerzeitigen Kurs an, dass sie nur Positives über den Beschwerdeführer sagen könne und es ein interessanter Austausch gewesen sei, weil er immer sehr aktiv mitgearbeitet habe und immer wieder Grammatikfragen gehabt habe. Es sei ein wertschätzender Umgang miteinander gewesen. Auch gab sie an, dass der Beschwerdeführer in ihrem Kurs nicht aufbrausend gewesen oder lauter geworden sei. Der erkennende Senat bezweifelt nicht, dass sich der Beschwerdeführer in einem ca. drei Jahre zurückliegenden Kurs wohlverhalten hat. Schon alleine aufgrund dieses Zeitraums sind jedoch keine Rückschlüsse auf die Situation im vorliegenden Fall möglich. Hinzu kommt, dass den glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen Z2, Z10 und Z11 eben zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Situation unzufrieden war und wiederholt über zu behandelnde Themen und Grammatikfragen stritt. Dies steht gerade nicht im Widerspruch dazu, dass ihn die Z9 überdurchschnittlich interessiert einschätze und diese schilderte, dass er in dem von ihr seinerzeitig abgehaltenen Kurs immer wieder Grammatikfragen gehabt habe. Es mag auch sein, wie die Z11 anführte, dass der fallgegenständliche Kurs zu Beginn inhaltlich noch nicht das Sprachniveau B2 erreicht hatte und dahingehend noch als B1 einzustufen war, doch bleibt dieser Umstand, ebenso wie jener, dass dem Beschwerdeführer seitens der Administration auf sein Ersuchen hin kein anderer Kurs zugeteilt wurde, für die Beurteilung seines Verhaltens irrelevant und vermag nichts daran zu ändern, dass er den Kurs wiederholt und gehäuft für eine nicht unerhebliche Dauer unterbrach und sich in diesem Zusammenhang auch gegenüber den Lehrkräften aggressiv in verbaler und non-verbaler gestikulierender Weise verhielt sowie auch mit Mitschülern zu streiten begonnen hat, was letztlich im Vorfall am 10.12.2023 gipfelte und in der Folge den Kursausschluss nach sich zog. Für den erkennenden Senat steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens und seiner Aussagen es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass er den Erfolg der vermittelten Kursmaßnahmen vereitelt. Wie im Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 07.08.2024 ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab 11.12.
  4. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
  5. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  6. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  7. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  8. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  9. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)
  10. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 14.1.2013, 2010/08/0177; 1.6.2017, Ra 2016/08/0120). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, nicht nur eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sondern – erforderlichenfalls – auch an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (vgl. VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114).Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln vergleiche VwGH 06.07.2011, 2009/08/0114). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung (Vereitelung) liegt somit nur dann vor, wenn 1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt, 2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und 3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und 4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat. 5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildungs)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahme erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Wie ausgeführt, wurden mit dem Beschwerdeführer die bestehenden Problemlagen, die

den getroffenen Feststellungen ohnehin offenkundig sind, hinreichend erörtert. Deren Bestehen wurde von ihm auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die gegenständliche Wiedereingliederungsmaßnahme, die eine Verbesserung seiner Deutschkenntnisse und damit eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sowie eine Erhöhung der Vermittlungschancen geboten hätten, erscheint im Falle des Beschwerdeführers, der lediglich über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau verfügt, offenkundig als notwendig und geeignet. Dass ihm die Teilnahme am gegenständlichen Deutschkurs darüber hinaus aus sonstigen Gründen unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren ebenso nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen sowie jegliches Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, deren Erfolg zu vereiteln. Zur Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt (vgl. VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (vgl. VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241; 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Der Erfolg der Maßnahme kann in diesem Sinne dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen.Zur Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme im Sinne des Paragraph 10, AlVG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung nur ein für deren Nichtzustandekommen ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes oder sie zumindest in Kauf nehmendes, somit vorsätzliches Verhalten gilt vergleiche VwGH 03.07.2002, 2002/08/0036). Weitere Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolgs einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist somit ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes vergleiche VwGH 23.01.2015, Ra 2014/08/0051). Die Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche VwGH 15.03.2005, 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0241; 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Der Erfolg der Maßnahme kann in diesem Sinne dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer mehrere Vortragende absichtlich herablassend und beleidigend behandelt sowie die Abhaltung des Kurses durch sein Verhalten gestört. Durch dieses Verhalten hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er vom Kurs ausgeschlossen wird und der Kurserfolg somit nicht mehr eintreten kann. Der Beschwerdeführer hat den Erfolg der Kursmaßnahme daher zumindest mit dolus eventualis vereitelt. Sein Verhalten war auch kausal, da es tatsächlich zu seinem Ausschluss aus dem Kurs geführt hat, was das Ausbleiben des Kurserfolges zur Folge hatte. Der Tatbestand der Vereitlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG wurde erfüllt.Der Tatbestand der Vereitlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG wurde erfüllt. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war, liegen diesbezüglich keine Nachsichtsgründe vor. Die seitens des BVwG vorgenommene Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger ergab, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 07.08.2024 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 3 Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer von 6 Wochen rechtfertigt. Verfahrensgegenständlich war daher der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11.12.2023 bis 10.01.2024 sowie im gesonderten Verfahren zu W141 2300001-1 der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2024 bis 21.01.2024 auszusprechen.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer von 6 Wochen rechtfertigt. Verfahrensgegenständlich war daher der Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 11.12.2023 bis 10.01.2024 sowie im gesonderten Verfahren zu W141 2300001-1 der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 11.01.2024 bis 21.01.2024 auszusprechen. Nachsichtsgründe liegen nicht vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich hat sich der erkennende Senat ein umfassendes Bild von dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhalten gebildet und das Vorliegen von dolus eventualis bejaht. Weiters konnte sich der erkennende Senat ein Bild von der Art der Wiedereingliederungsmaßnahme verschaffen und ist anhand dessen nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls im konkreten Fall seinen Ausschluss zu rechtfertigen vermochte und somit auch kausal für den ausgebliebenen Erfolg der Veranstaltung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich hat sich der erkennende Senat ein umfassendes Bild von dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verhalten gebildet und das Vorliegen von dolus eventualis bejaht. Weiters konnte sich der erkennende Senat ein Bild von der Art der Wiedereingliederungsmaßnahme verschaffen und ist anhand dessen nach reiflicher Überlegung zur Überzeugung gelangt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls im konkreten Fall seinen Ausschluss zu rechtfertigen vermochte und somit auch kausal für den ausgebliebenen Erfolg der Veranstaltung war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2291573.2.00

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